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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1974 – C-153/73
ECLI:EU:C:1974:70
In der Rechtssache 153/73
HOLTZ & WILLEMSEM GMBH, Krefeld-Uerdingen (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut Reffelt und Manfred Leser, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Modest pp., zugelassen in Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Félicien Jansen, 21, rue Aldringen, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Professor Daniel Vignes als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Zustellungsbevollmächtigter: J. N. van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank 2, place de Metz, Luxemburg,
und
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzforderung nach Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025) ist seit dem 1. Juli 1967 auf Raps und Rübsen sowie auf das aus diesen Erzeugnissen hergestellte öl, um das es im vorliegenden Rechtsstreit geht, anwendbar.
Ölmühlen, die in der Gemeinschaft erzeugten Raps verarbeiten, erhalten eine Beihilfe, durch die der Einstandspreis auf das Weltmarktpreisniveau heruntergeschleust wird. Der Rat setzt jährlich einen Richtpreis und einen etwas niedriger liegenden Grundinterventionspreis sowie eine Anzahl von je nach den Interventionsorten verschieden hohen abgeleiteten Interventionspreisen fest. Der Grundinterventionspreis gilt für das Haupterzeugungsgebiet (Châteauroux). Die abgeleiteten Interventionspreise erhöhen sich nach Maßgabe der Entfernung von diesem Standort um die Transportkosten zu diesen Interventionsorten. Die Beihilfe ist gleich der Differenz zwischen Richtpreis und Weltmarktpreis. Da die Interventionspreise niedriger liegen als der Richtpreis und die Erzeuger den Raps zu einem Preis verkaufen, der zwischen Interventionspreis und Richtpreis liegt, wird der Ankauf und die Verarbeitung von Raps begünstigt, der in der Gemeinschaft erzeugt worden ist.
Schon bald nach Errichtung dieser Marktorganisation für Raps, Rübsen und das aus diesen Erzeugnissen hergestellte Öl wandte sich die italienische Regierung am 12. August 1967 an die Kommission. Sie wies auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundverordnung auf dem Fettsektor hin und beantragte, mit Dringlichkeit Schutzmaßnahmen nach Artikel 226 des EWG-Vertrags zu ergreifen. Als sich die Kommission dazu nicht umgehend äußerte, sperrte Italien vorübergehend seine Grenzen für Rübölimporte aus der EWG mit der Begründung, in Anbetracht der weiten Entfernung von den Haupterzeugungsgebieten seien die italienischen Ölmühlen nicht wettbewerbsfähig, weil der Transport der in Frankreich und in Deutschland erzeugten Rapssaat zu italienischen Ölmühlen teurer sei als der Transport von Rüböl aus diesen Ländern nach Italien.
Am 11. Oktober 1967 lehnte die Kommission den italienischen Antrag mit der Begründung ab, aus den verfügbaren Unterlagen gehe nicht hervor, daß die Tätigkeit der italienischen Ölmühlen zurückgehe oder zurückzugehen drohe. Sie teilte jedoch mit, sie habe dem Rat den Vorschlag unterbreitet, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette geeignete vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, um den italienischen Ölmühlen eine zusätzliche Anpassungsfrist zu gewähren.
Daraufhin erließ der Rat die Verordnung Nr. 876/67 vom 20. November 1967 zur Einführung einer zusätzlichen Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps- und Rübsensamen für das Wirtschaftsjahr 1967/68 (ABl. L 281 vom 21. 11. 1967, S. 7). Diese Beihilferegelung wurde seitdem mehrfach verlängert, zuletzt durch die Verordnung Nr. 1336/72 des Rates vom 27. Juni 1972 (ABl. L 147 vom 29. 6. 1972, S. 7) für das Wirtschaftsjahr 1972/73 und durch die Verordnung Nr. 1357/73 des Rates vom 15. 5. 1973 (ABl. L 141 vom 28. 5. 1973, S. 30) für das Wirtschaftsjahr 1973/74.
Die wichtigsten Rapsanbaugebiete der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1970/71 waren:
Schleswig-Holstein: 106000 Tonnen, Niedersachsen: 28000 Tonnen, Nord- und Mittelfrankreich: mehr als 300000 Tonnen, Provence: etwa 50000 Tonnen, Garonne: etwa 70000 Tonnen.
Für italienische Ölmühlen liegt das nächste Anbaugebiet in der Provence, für die Klägerin in Nordfrankreich.
2. Die Klägerin, die eine Ölmühle in Krefeld-Uerdingen im Land Nordrhein-Westfalen betreibt und die u.a. Raps und Rübsen zu Rüböl verarbeitet, ist der Ansicht, die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe für Raps- und Rübsensamen aus der Gemeinschaft, die in italienischen Ölmühlen verarbeitet werden, verstoße gegen den EWG-Vertrag, insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 7. Abs. 1 des Vertrages). Sie meint, diese Diskriminierung stelle eine Amtspflichtverletzung der zur Ausarbeitung und zum Erlaß von Gemeinschaftsverordnungen berufenen Organe dar, durch die ihr ein nach Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags zum Ersatz berechtigender Schaden entstanden sei.
Die Klägerin wandte sich am 29. Januar 1973 an den Rat und forderte ihn gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages auf, durch Verordnung für alle Ölmühlen, die sich in einer der ihrigen vergleichbaren Situation befänden, eine zusätzliche Beihilfe von 0,60 RE je 100 kg Raps- und Rübsensamen einzuführen. Gleichzeitig richtete sie ein Schreiben an die Kommission, in dem sie diese bat, von dem ihr zustehenden Initiativrecht Gebrauch zu machen und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Diesen Antrag beschied die Kommission am 8. März 1973 mit der Versicherung, das vorgebrachte Anliegen werde von ihren Dienststellen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Der Rat erklärte mit Schreiben vom 23. März 1973, er sei der Ansicht, die genannten Verordnungen stünden mit dem Vertrag zur Gründung der EWG in Einklang.
Die Klägerin reichte daraufhin am 16. Mai 1973 beim Gerichtshof eme Untätigkeitsklage gegen den Rat ein mit dem Antrag, zur Beseitigung der Diskriminierung die Beihilfeverordnung mit Wirkung für die Zukunft auch auf Ölmühlen im Land Nordrhein-Westfalen zu erstrecken. Diese Klage wurde durch Urteil vom 15. Januar 1974 als unzulässig abgewiesen.
Die vorliegende am 24. Juli 1973 eingereichte Schadensersatzklage weist einen anderen Streitgegenstand auf: Mit dieser Klage begehrt die Klägerin Ersatz für die Schäden, die ihr bisher durch die Anwendung der angeblich diskriminierenden Verordnungen entstanden sind. Eine Beihilfe, wie diejenige, auf die italienische Ölmühlen einen Anspruch hatten, stand ihr in der Vergangenheit nicht zu, indes steht die Klägerin auf dem Standpunkt, die Beihilferegelung hätte sich auf sämtliche Ölmühlen der Gemeinschaft erstrecken und allein nach der Entfernung von den Erzeugungsgebieten bestimmen müssen.
3. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
II — Anträge der Parteien
1. Die Klägerin beantragt,
a) die Beklagten zur Zahlung von 735924 DM Schadensersatz zu verurteilen,
b) den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
2. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
a) die Klage als unzulässig abzuweisen,
b) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
a) die Klage abzuweisen,
b) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zum Sachverhalt
Die Klägerin meint, maßgebend für den Fettmarkt seien die Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66, die zusätzliche Beihilfe für Ölsaaten aus der Gemeinschaft, die in Italien verarbeitet werden, füge sich aber in die Gesamtstruktur dieser Organisation nicht ein.
Der Rat tritt dem mit der Bemerkung entgegen, wegen der Abhängigkeit der Gemeinschaft vom Weltfettmarkt einerseits und der beträchdichen Bedeutung, die in einigen Gebieten der Erzeugung von Olivenöl zukomme, andererseits unterscheide sich die Marktordnung auf diesem Sektor von anderen Marktordnungen dadurch, daß sie keinen Abschöpfungsmechanismus an der Grenze, sondern ein Beihilfesystem kenne, das eine Grundbeihilfe zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem in der Gemeinschaft geltenden Richtpreis und dem Weltpreis und eine zusätzliche Beihilfe für in der Gemeinschaft erzeugten und in Italien verarbeiteten Samen umfasse.
Die Einführung dieser zusätzlichen Beihilfe erkläre sich daraus, daß für die Fettmarktordnung im Gegensatz zu anderen Marktordnungen kerne Übergangsphase vorgesehen worden sei, wodurch in Italien schon bald Schwierigkeiten aufgetreten seien, die eine Überschwemmung dieses Marktes mit raffiniertem französischem Öl hätte befürchten lassen. Sogar die Klägerin habe die Schwierigkeiten der italienischen Ölmühlen anerkannt und die Notwendigkeit eingeräumt, Abhilfe zu schaffen.
Es sei zwar richtig, daß der bei der Kommission gebildete Beratende Ausschuß für Fette die Ansicht vertreten habe, diese Maßnahmen dürfen nicht allein den italienischen Ölmühlen vorbehalten bleiben, sondern müßten allen Ölmühlen in der Gemeinschaft zugute kommen, doch hätten die Erörterungen in diesem Ausschuß ergeben, daß eine Reform des Systems auf Schwierigkeiten stoße, weil den nichtitalienischen Ölmühlen kein effektiver Schaden entstanden sei und der Betrag der zusätzlichen Beihilfe den italienischen Ölmühlen allenfalls in geringen Mengen den Export von Ölkuchen ermöglicht habe, sich also durchaus nicht als zu hoch erwiesen habe.
Deshalb werde auch lediglich aus formalen Erwägungen der offensichtlich diskriminierende Charakter der zusätzlichen Beihilfe mit der Behauptung beanstandet, diese Beihilfe stelle, selbst wenn nicht nachgewiesen werde, daß sie sich nachteilig für die nichtitalienischen Ölmühlen auswirke, eine Diskriminierung dar, weil sie auf die Nationalität abstelle.
Die Klägerin erwidert, dadurch, daß der Rat die zusätzliche Beihilfe für die italienischen Ölmühlen zu einem konstitutiven Element der Marktorganisation für Fette erhebe, setze er sich in Widerspruch zu der Grundverordnung Nr. 136/66, in der Beihilfen nach nationalen Kriterien nur für Sonderfälle bei Öl aus Kernen von in der Gemeinschaft geernteten Trauben oder bei Leinsamen vorgesehen seien. Offenbar habe das von der italienischen Regierung unter Verletzung des Vertrages verhängte Importverbot für Rübol die Organe der Gemeinschaft veranlaßt, die angefochtene Beihilfe zu gewähren. Zudem werde gegenwärtig für Raps keine Grundbeihilfe mehr gezahlt, während die zusätzliche Beihilfe für die italienischen Ölmühlen weiterhin aufrechterhalten werde.
Das Fehlen einer Übergangsphase reiche nicht aus, um für eine diskriminierende Regelung, die bereits acht Wirtschaftsjahre währe, als Rechtfertigung zu dienen. Die Kommission habe die den italienischen Ölmühlen erwachsenen Schwierigkeiten nicht als sonderlich ernsthaft angesehen, denn sie habe in ihrer Entscheidung vom 11. Oktober 1967 die von Italien nach Artikel 226 des EWG-Vertrags beantragten Schutzmaßnahmen abgelehnt. Ernsthafte Schwierigkeiten seien auch nach der Klagebeantwortung des Rates nicht festgestellt, sondern nur befürchtet worden.
Sie, die Klägerin, habe niemals die Notwendigkeit von Sondermaßnahmen zugunsten der italienischen Ölmühlen anerkannt. Nicht allein die italienischen Mühlen litten unter Schwierigkeiten aus der weiten Entfernung von den Erzeugungsgebieten. Daraus leite sie die Notwendigkeit allgemeiner Maßnahmen ab, die eine zusätzliche Beihilfe für erzeugungsgebietsferne Ölmühlen vorsähen.
Eine umfassende Lektüre der Sitzungsprotokolle des bei der Kommission gebildeten Beratenden Ausschusses für Fette zeige schließlich, daß von den verschiedensten Seiten Bedenken gegen die zugunsten Italiens getroffenen diskriminierenden Maßnahmen erhoben worden seien. Dieses diskriminierenden Charakters sei sich die Kommission sehr wohl bewußt gewesen, denn sie habe mehrfach den Wunsch nach einer Abschaffung der zusätzlichen Beihilfe geäußert.
B — Zur Zulässigkeit
Die Klägerin meint, der Klagezulässigkeit stehe nicht entgegen, daß Verordnungen des Rates das schadenverursachende Ereignis bildeten. Artikel 215 Absatz 2, wonach die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zu ersetzen habe, unterscheide nicht zwischen den verschiedenen Arten von Rechtsakten der Gemeinschaft. In den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werde eine Amtshaftungsklage bei normativen Akten zugelassen.
Auch der Umstand, daß die streitige Beihilfe noch nicht für rechtswidrig erklärt worden sei, stehe der Zulässigkeit der Schadensersatzklage nicht entgegen. Mit der zuvor erhobenen Untätigkeitsklage werde nicht begehrt, die Verordnungen über eine zusätzliche Beihilfe für nichtig zu erklären, sondern vielmehr, auch für andere Ölmühlen eine entsprechende nicht diskriminierende Regelung zu schaffen.
Schließlich handle es sich bei der Schadensersatzklage auch nicht um eine verschleierte Nichtigkeitsklage. Sie wirke als solche nicht in die Zukunft hinein. Etwaige mittelbare Folgen könnten ihr nicht entgegengehalten werden, denn andernfalls würde der nach Artikel 215 Absatz 2 eingeräumte Rechtsschutz zunichte gemacht.
Der Rat führt demgegenüber aus, eine Schadensersatzklage sei unzulässig, wenn sie in Wirklichkeit auf eine Änderung oder Ergänzung einer Gemeinschaftsregelung abziele, die die Klägerin weder nach Artikel 173 noch nach Artikel 175 des Vertrages anfechten könne. Zwar habe sich der Gerichtshof weder in der Rechtssache 5/71 (Zuckerfabrik Schöppenstedt) noch in der Rechtssache 4/69 (Lütticke) noch auch in den Rechtssachen 9/71 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit und Grands moulins de Paris) dieser Auffassung angeschlossen. In jenen Verfahren sei es jedoch jeweils um normative Akte gegangen, die der betreffende Kläger für unsachgemäß gehalten habe. Im vorliegenden Fall dagegen handle es sich um einen normativen Akt, dessen Berechtigung und Übereinstimmung mit dem Vertrag und der Grundverordnung Nr. 136/66 von der Klägerin ausdrücklich anerkannt werde.
Außerdem könne die Gemeinschaft nicht für Rechtsakte allgemeinen und abstrakten Charakters, also legislative Akte wie zum Beispiel Verordnungen, die den einzelnen nicht unmittelbar und persönlich berührten, haftbar gemacht werden. Daraus müsse gefolgert werden, daß auch eine Schadensersatzklage, die an die finanziellen Folgen solcher Rechtsakte anknüpfe, nicht zulässig sei, denn wenn der zugrunde liegende Rechtsakt den Kläger nicht unmittelbar berühre, könne er ihm nicht einen besonderen Schaden zufügen; dies aber sei die Voraussetzung jeglicher Haftung.
Die Klägerin erwidert, sie habe zu keiner Zeit die Übereinstimmung der streitigen Verordnungen mit der Marktorganisation für Fette ausdrücklich anerkannt. Sie habe lediglich erklärt, die Entfernung einer Ölmühle von den Erzeugnisgebieten stelle ein wesentliches Merkmal für die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe dar.
Die hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm sei nicht Zulässigkeits-, sondern Begründetheitsvoraussetzung der Klage; dies weise der Standort aus, den der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils 5/71 gewählt habe, um diesen Grundsatz aufzustellen. Außerdem habe Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen zu den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 (Werhahn) betont, der Vorwurf einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes sei ausreichend, um ein Klagerecht zu begründen. Genau diesen Vorwurf aber erhebe sie, die Klägerin, im vorliegenden Prozeß.
C — Zur Begründetheit
a) Rechtswidrigkeit und diskriminierende Wirkung der zusätzlichen Beihilfe
Die Klägerin meint, die Verordnung, durch die eine zusätzliche Beihilfe allein den italienischen Ölmühlen gewährt werde, verstoße gegen Artikel 7 des EWG-Vertrags, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten sei.
Der Rat trägt vor, die Klägerin verkenne die Bedeutung des in Artikel 7 aufgestellten Diskriminierungsverbots, denn diese greife nur dann ein, wenn eine ungleiche Behandlung auch eine materielle Diskriminierung darstelle.
Im übrigen sei die Klägerin jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben, daß ihm, dem Rat, eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm zur Last falle. Zur Begründung ihrer Auffassung führe die Klägerin aus, da der rechtfertigende Grund für die Gewährung einer Beihilfe an bestimmte Ölmühlen darin liege, daß diese Ölmühlen von den Erzeugungsgebieten weit entfeint seien, ihr Betrieb aber von den Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft ebensoweit entfernt liege wie die italienischen Ölmühlen, müsse ihr die gleiche Behandlung zuteil werden. Der Hinweis allein auf das Kriterium der Entfernung von den Anbaugebieten sei jedoch keinesfalls geeignet zu beweisen, daß sich die Klägerin in der gleichen Situation wie die italienischen Ölmühlen befinde.
Die erst nach Inkrafttreten der Fettmarktordnung aufgetretenen beziehungsweise bekanntgewordenen Schwierigkeiten der italienischen Ölmühlen in der Versorgung mit Raps und Rübsen zu wettbewerbsgerechten Preisen hätten die Gemeinschaft zum sofortigen Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen veranlaßt. Aus der Weigerung der Kommission, eine Entscheidung gemäß Artikel 226 des EWG-Vertrags zu treffen, könne nicht geschlossen werden, es hätten keine Schwierigkeiten bestanden, denn die Ablehnung des Antrages erkläre sich aus dem Umstand, daß die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe an die italienischen Ölmühlen ohnehin bereits vorgesehen gewesen sei.
Selbst wenn unterstellt werde, daß die Verordnung Nr. 876/67 für die Klägerin nachteilige Folgen gehabt habe, könne von einem krassen Fall oder einer schweren Diskriminierung, wie Generalanwalt Roemer es in seinen Schlußanträgen zu den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 ausgedrückt habe, keine Rede sein. Es gehe lediglich darum, daß der Klägerin Vorteile vorenthalten würden, auf die sie Anspruch zu haben vermeine. Ein Verzicht auf diese Vorteile könnte ihr aber im Interesse der Zielverwirklichung in der Gemeinschaft zugemutet werden, denn es sei niemals vorgebracht worden, daß für die deutschen Ölmühlen ähnliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, wie sie für die italienischen Ölmühlen evident seien.
Die Kommission ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 215 Absatz 2 sei nur gegeben, wenn die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen außervertraglichen, hoheitlichen Handelns eine gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflicht rechtswidrig und in hinreichend qualifizierter Weise schuldhaft verletzt hätten und der Klägerin dadurch in adäquat kausaler Weise ein schwerer und besonderer Vermögensschaden in genau der geforderten Höhe entstanden wäre.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 876/67 werde die Zusatzbeihilfe ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit an jedermann gezahlt, der in einer auf italienischem Hoheitsgebiet gelegenen Ölmühle Gemeinschaftssaat verarbeiten lasse. Demnach könne die Beihilfe auch deutschen Firmen gewährt werden, die in Italien Samen verarbeiten ließen.
Das in Artikel 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags enthaltene besondere Diskriminierungsverbot äußere erst seit dem Ende der in Artikel 8 vorgesehenen Übergangszeit am 31. Dezember 1969 beschränkende Wirkungen. Die Zusatzbeihilfe sei im Grunde eine Übergangsmaßnahme. Im Gegensatz zu den in anderen Agrarbereichen getroffenen Maßnahmen sei mit der Grundsatzverordnung Nr. 136/66 der Versuch gemacht worden, sofort und ohne besondere Übergangsregelung ein einheitliches Preissystem einzuführen. Die unvermittelte Anwendung einer so einschneidenden Regelung habe für die Wettbewerbssituation der italienischen Ölmühlen nachteilige Folgen gehabt, die nachträglich durch Gewährung einer Zusatzbeihilfe hätten aufgefangen werden müssen. Im übrigen sei es nicht das Ziel des Artikels 40 Absatz 3, Übergangsmaßnahmen bedingungslos auszuschließen.
Selbst wenn die bestehende Beihilferegelung als diskriminierend angesehen werde, könnten Schadensersatzansprüche der Klägerin ohnehin erst für die Zeit ab 1. Januar 1970 auf eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 gestützt werden.
Nur eine hinreichend qualifizierte Zuwiderhandlung führe zu einer Schadensersatzhaftung nach Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags. Normatives Handeln im Bereich der Marktordnungsregelungen impliziere einen weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers ebenso wie die Notwendigkeit und das Recht, Prioritäten zu setzen und bestimmte Interessen vor andere zu stellen.
In dem genannten Urteil 5/71 habe der Gerichtshof Elemente zur Eingrenzung der Verletzung einer höherrangigen Schutznorm bezeichnet. Nur schwerste, an die Kategorie der Willkür grenzende, sachlich gänzlich abwegige, teleologisch unvernünftige Normregelungen kämen in Betracht. Es komme darauf an, ob gerade die Klägerin von 1970 bis 1972 diskriminiert worden sei. Ihre dahin gehende Behauptung habe sie zu substantiieren und zu beweisen.
Eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 liege vor, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber in materieller Hinsicht und nicht nur rein formal gesehen im wesentlichen gleichgelagerte Tatbestände ungleich oder ungleiche Tatbestände gleichbehandelt habe und der Kläger dadurch gegenüber anderen benachteiligt worden sei, ohne daß dieser Unterschied in der Behandlung durch das Vorliegen objektiver Umstände von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre.
Die Klägerin erwidert, der Einwand der Kommission, die zusätzliche Beihilfe werde ohne jegliche Diskriminierung nach Gesichtspunkten der Staatsangehörigkeit gewährt, weil sie an jedermann gezahlt werde, der in einer auf italienischem Hoheitsgebiet gelegenen Ölmühle Gemeinschaftssaat verarbeite, sei formalistisch und deshalb nicht stichhaltig, denn von dieser Zusatzbeihilfe profitierten weitestgehend italienische Ölmühlen.
Im übrigen habe der Rat bewußt darauf verzichtet, eine Ubergangsregelung ähnlich wie in den anderen Marktordnungen zu schaffen. Bei dieser Sachlage habe er nicht nachträglich durch eine unter dem Druck eines Mitgliedstaates zustande gekommene Verordnung eine Übergangsregelung einseitig zugunsten dieses Mitgliedstaates einführen dürfen. Immerhin setze Artikel 8 Absatz 1 des EWG-Vertrags für Übergangsregelungen eine Frist von insgesamt 12 Jahren, so daß die Schadensersatzklage, jedenfalls soweit sie den Zeitpunkt ab 1. Januar 1970 betreffe, gerechtfertigt sei.
Der Rat führt in seiner Gegenerwiderung aus, die Verordnung Nr. 876/67 sei materiell Bestandteil der Fettmarktordnung, denn sie sei auf der Grundlage des Artikels 36 der Verordnung Nr. 136/66 erlassen worden. Nach Meinung der Klägerin ergebe sich aus den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 136/66, daß zusätzliche Beihilfen auf nationaler Basis oder nach nationalen Kriterien mit dem Vertrag oder der Fettmarktordnung nicht vereinbar seien. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, daß es in der Verordnung Nr. 876/67 nicht um eine nationale Beihilfe, sondern um eine Gemeinschaftsbeihilfe gehe, die im Prinzip nicht anders zu beurteilen sei als die in der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehene Grundbeihilfe.
Das in Artikel 7 des EWG-Vertrags ausgesprochene Verbot stehe ausdrücklich unter dem Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Vertrages. Hieraus sei zu schließen, daß besondere Situationen bei der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes eine hinzunehmende, wenn auch vielleicht nur vorübergehende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnten.
Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, die Zusatzbeihilfe sei mit dem Ziel eingeführt worden, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die den in Italien gelegenen Rapsverarbeitern erst mit und durch die Überführung der bisherigen nationalen Märkte in die gemeinsame Marktorganisation der Verordnung Nr. 136/66 entstanden seien oder drohten.
Für die gemeinsame Agrarpolitik habe das Diskriminierungsverbot in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag seinen besonderen Ausdruck gefunden. Im Agrarbereich komme allein diese Vertragsbestimmung als Schutznorm und Gradmesser der Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftshandelns in Betracht.
Das in diesem Artikel ausgesprochene Diskriminierungsverbot sei nur eine der grundlegenden Maximen gemeinsamer Agrarpolitik und stehe in Abhängigkeit und Wechselwirkung zu anderen Imperativen, wie etwa der Forderung nach Vereinigung der bisherigen nationalen Märtkte in gemeinsamen Marktorganisationen oder dem Erfordernis, diesen Übergang auf eine ökonomisch sinnvolle Weise zu vollziehen, um schwerwiegende und dauerhafte Schäden für einzelne betroffene Wirtschaftskreise zu vermeiden. Durch alles dies sei das Diskriminierungsverbot in seiner Geltung relativiert.
b) Die Situation der Klägerin im Vergleich zu italienischen Konkurrenzunternehmen
Die Klägerin führt aus, die Entfernung ihrer Produktionsstätte von den nächsten Anbaugebieten betrage 350 km und entspreche damit der Entfernung der italienischen Ölmühlen von den Hauptrapsanbaugebieten in Südfrankreich. Das eigentliche Kriterium, auf das in den Verordnungen über die Zusatzbeihilfe zurückgegriffen worden sei, um die Sonderbehandlung der italienischen Ölmühlen zu begründen, sei die Entfernung zwischen den Ölmühlen und den Rapserzeugungsgebieten gewesen.
Der Rat meint, es obliege der Klägerin darzutun, aus welchen Gründen sie einerseits Ölsaaten aus Drittländern und andererseits aus der Gemeinschaft verarbeitet habe, unter welchen Bedingungen sie ihre Käufe von in der Gemeinschaft geernteten Ölsaaten getätigt habe, aus welchen Gebieten der Gemeinschaft sie diese Saaten bezogen habe und wie hoch dabei ihre Transportbelastungen gewesen seien. Die vorgelegten theoretischen Berechnungen erlaubten nicht, sich ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Klägerin sich in der gleichen Lage wie die italienischen Ölmühlen befinde.
Die Klägerin irre, wenn sie behaupte, die zusätzliche Beihilfe versetze eine Ölmühle in Ravenna in die Lage, nach Verarbeitung von Rapssamen aus Deutschland Ölkuchen in diesem Land um 6,73 DM je Doppelzentner billiger zu verkaufen als die Klägerin. Würde die Klägerin das von ihr erzeugte Öl nicht in Deutschland, sondern in Italien verkaufen, wo der Marktpreis weit höher liege (110,55 DM gegenüber 99 DM je Doppelzentner), so würde sie, selbst nach Abzug der Kosten für die Beförderung des Öls von ihrer Mühle nach Italien (etwa 5,30 DM je Doppelzentner), einen bedeutenden Gewinn erzielen, der sich aus dem Umstand erkläre, daß die Beförderung von 400 kg Öl weit billiger sei als die Beförderung der zu seiner Herstellung benötigten einen Tonne Saaten. Mit dem so erzielten Gewinn könnte sie, selbst wenn sie ihren Ölkuchen in Deutschland billiger verkaufte, noch mehr verdienen als ihre italienische Konkurrentin.
Die Klägerin entgegnet, sie befinde sich nicht nur hinsichtlich der Entfernung von den Anbaugebieten, sondern auch hinsichtlich der Transportkosten in der gleichen Situation wie eine Ölmühle in Venetien. Die Rapssaat aus Schleswig-Holstein und aus Niedersachsen werde teilweise mit Bahn und Lastwagen, teilweise aber auch mit Seeschiffen bis zur Rheinmündung und von dort mit Flußschiffen rheinaufwärts transportiert.
Welche Möglichkeiten im einzelnen bestünden, um Raps zu Ölmühlen in Venenen zu transportieren, seien Kommission und Rat darzulegen verpflichtet, da sie behaupteten, daß trotz gleicher Entfernungen die Transportkosten unterschiedlich seien. In Wirklichkeit verfügten die italienischen Ölmühlen über kostensparendere Transportmöglichkeiten.
Es sei zwar richtig, daß Italien innerhalb der Gemeinschaft einer der größten Verbraucher von Rapsöl sei. Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland sei der Verbrauch von Rüböl, dem aus der Rapssaat gewonnenen Öl, von großer Bedeutung. Der italienische Markt sei bis 1967 fast ausschließliche Domäne der italienischen Ölindustrie gewesen. Dies dürfe aber kein entscheidender Gesichtspunkt für eine Ungleichbehandlung innerhalb des Gemeinsamen Marktes sein. Auch derartige nationale Domänen seien nunmehr dem Wettbewerb ausgesetzt. Die italienische Ölindustrie sei von der Einfuhr der Ölsaaten aus dritten Ländern und aus den französischen Erzeugergebieten abhängig. Sie, die Klägerin, befinde sich in der gleichen Lage. Sie könne ihren Rapsbedarf nur zu etwa 12 % in Nordrhein-Westfalen decken und müsse im übrigen ihren Raps entweder aus den entfernt gelegenen innergemeinschaftlichen Erzeugergebieten Schleswig-Holstein und Nordfrankreich beziehen oder aus Drittländern importieren.
Aufgrund der ihnen gewährten zusätzlichen Beihilfe von 9 RE je Tonne seien die italienischen Ölmühlen gegenwärtig in der Lage, in der Gemeinschaft wesentlich höhere Preise zu zahlen als die deutschen Ölmühlen. Während es vor Einführung der Zusatzbeihilfe praktisch keinen Export von Raps aus Schleswig-Holstein nach Italien gegeben habe, würden jetzt bedeutende Mengen exportiert. Diese Verlagerung der Verkehrsströme sei durch die mit der zusätzlichen Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung hervorgerufen worden.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob sie durch die Auswirkungen der Gemeinschaftsbeihilfe in Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Raps geraten sei, könne als bezeichnend angesehen werden, daß ihr Anteil an der Verarbeitung innerhalb der Gemeinschaft von knapp 4 % im Jahr 1969 auf unter 1 % im Jahr 1972 gefallen sei. Im gleichen Zeitraum sei der Verarbeitungsanteil der italienischen Ölmühlen überproportional gewachsen. Die Gemeinschaftspräferenz, die dadurch bewirkt werde, daß der Interventionspreis im Vergleich zum Richtpreis niedriger festgesetzt worden sei, komme ihr nicht zugute, weil der in der Gemeinschaft erzeugte Raps, der nach den natürlichen Transportgegebenheiten zur Versorgung ihrer Ölmühle dienen könnte und müßte, durch die Zusatzbeihilfe nach Italien umgelenkt werde..
Sie sehe keinerlei Veranlassung, auf die vom Rat aufgeworfenen Fragen einzugehen. Im Hinblick auf den mit 0,60 RE je 100 kg veranschlagten Konkurrenznachteil sei es unmaßgeblich, unter welchen Bedingungen sie ihre Käufe von Gemeinschaftssaat getätigt, aus welchen Gebieten sie diese Saat bezogen und welche Preisabmachungen sie getroffen habe. Entscheidend seien vielmehr die abstrakten Bedingungen, die dazu führten, daß sie sich nicht mit Ölsaaten aus ihrem näheren Umkreis eindecken könne, sowie die allgemeine Marktsituation.
Beim Rapseinkauf in Schleswig-Holstein übersteige die zusätzliche Beihilfe von 31,10 DM bei weitem die Frachtdifferenz zwischen einem Transport Norddeutschland—Krefeld einerseits und Norddeutschland—Ravenna andererseits (13 DM). Schon dies beweise die erhebliche materielle Diskriminierung.
Der Rat gehe bei seinem Einwand, sie könnte ihr Rüböl statt in Deutschland für 99 DM in Mailand für 110,55 DM je 100 kg verkaufen, irrtümlich von einem Preis von 5,30 DM je Doppelzentner für den Transport von Krefeld nach Italien aus. Die tatsächlichen Transportkosten beliefen sich auf 9,80 DM je 100 kg, und die Nebenkosten zehrten die verbleibende Differenz von 1,75 DM bei weitem auf.
Der Rat entgegnet, die Klägerin gehe fälschlich von den Verkaufspreisen im Gebiet Châteauroux aus. Dieser Ort sei zwar gleich weit von Ravenna und Uerdingen entfernt, doch sei er weder für die Klägerin noch für die italienische Ölmühle das nächstgelegene übliche Versorgungsgebiet.
Außerdem habe die Klägerin in den Jahren 1969 bis 1972 zwar einen abnehmenden Anteil von Ölsaaten aus der Gemeinschaftserzeugung verarbeitet; jedoch sei ihre Verarbeitung in absoluten Zahlen ausgedrückt um nahezu 50 % gestiegen: im Jahre 1969 31000 t, im Jahre 1972 45800 t.
Dieser Umstand deute darauf hin, daß die Klägerin keinerlei Versorgungsschwierigkeiten gehabt und auch keine Gewinneinbußen erlitten habe. Die Klägerin verlange in Wirklichkeit nicht den Ausgleich eines ihr entstandenen Schadens, sondern die Zahlung einer speziell ihr zukommenden Subvention durch die Gemeinschaft, die nachträglich ihre Gewinnmarge erhöhen würde.
Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, die Klägerin vermeide bei ihrem Vortrag, bei dem sie allein auf einen Entfernungs- sowie einen Transportkostenvergleich abstelle, auf ihre tatsächliche Wettbewerbslage einzugehen.
Insbesondere zwei Wettbewerbsnachteile hätten zur Einführung der streitigen Zusatzbeihilfe in Italien geführt:
die grundsätzliche preisliche Benachteiligung beim Kauf von Gemeinschaftssaat (Versorgungsproblem), und
die damit zusammenhängende preisliche Schlechterstellung beim Absatz des aus Gemeinschaftssaat gewonnenen Öls (Wettbewerbsproblem).
Infolge der mit ihnen verbundenen Abnahmegarantie hätten die Interventionspreise für Rapssaat die Wirkung von Mindestmarktpreisen. Indessen seien sie regionalisiert, das heißt in ihrer Höhe nach Erzeügungs- und Verbrauchszonen gestaffelt. Mit der Festsetzung eines gegenüber dem Preis für Erzeugungsgebiete höheren Preises in den Verbrauchs- und Zuschußgebieten sei eine Förderung dieser Gebiete beabsichtigt gewesen. Die gewählte Struktur der Interventionspreise habe sich jedoch vor allem in erhöhten Einstandspreisen frei Fabrik für die erzeugungsfernen Ölmühlen Italiens gegenüber den Möglichkeiten ihrer erzeugungsnäheren Konkurrenten ausgewirkt. Die für die Verarbeitung von Gemeinschaftssaat gezahlte Beihilfe gleiche diesen Wettbewerbsnachteil nicht nur nicht aus, sondern sei auch geeignet, ihn durch eine weitere Verbesserung der Wettbewerbsstellung erzeugungsnaher Ölmühlen zu verstärken.
Für die Frage, ob die Klägerin ebenfalls eine zusätzliche Beihilfe hätte erhalten müssen, komme es zunächst darauf an, zu welchen Bedingungen sie sich den von ihr verarbeiteten Gemeinschaftsraps hätte beschaffen können.
Die Klägerin habe sich geweigert, ihre Verhältnisse zu offenbaren. Deshalb könnten die Einstandspreise frei Fabrik für Gemeinschaftsraps (Versorgungslage) lediglich anhand der allgemeinen Daten des Wirtschaftsjahres 1973/74 verglichen werden.
i) Die Versorgungslage der Klägerin
Der Interventionspreis für Düsseldorf, der für die Klägerin in Frage komme, werde von dem Preis für das Erzeugungsgebiet um Dijon abgeleitet. Dieser Preis betrage je 100 kg Raps in Dijon 19,1 RE und in Düsseldorf 19,79 RE (Verordnung/EWG Nr. 1704/73, ABl. L 175 vom 29. 6. 1973, S. 1).
Die Klägerin sei somit in der Lage, den von ihr benötigten Raps im Raum Dijon—Straßburg zu denselben Preisbedingungen wie in Düsseldorf zu kaufen. Sie stehe sich nicht anders als eine erzeugungsnahe Ölmühle im Raum Dijon—Straßburg.
Dies erkläre sich daraus, daß die tatsächlich gezahlten Marktpreise für Raps nach ihrem Erfahrungswert etwa 0,60 RE je 100 kg über den Interventionspreisen lägen. Dadurch ergebe sich für die Klägerin ein Einstandspreis von 19,79 + 0,60 = 20,39 RE je 100 kg Gemeinschaftsraps. Dieser Preis liege um 0,67 RE je 100 kg unter dem Richtpreis (berechnet anhand der Verordnung Nr. 1360/73, ABl. L 141).
ii) Die Versorgungslage einer Ölmühle im Raum Venedig
Für eine solche Ölmühle sei das Rhonetal das nächstgelegene Erzeugungsgebiet. Die Frachtkosten von Lyon bis Venedig beliefen sich auf mindestens 1,47 RE je 100 kg. Würden ebenfalls um durchschnittlich 0,60 RE je 100 kg erhöhte tatsächliche Marktpreise zugrunde gelegt, so errechne sich ein Einstandspreis von 19,33 + 0,60 + 1,47 = 21,40 RE je 100 kg.
Dies ergebe einen Preisvorsprung der Klägerin in Höhe von 1,01 RE je 100 kg. Da der Preis von 21,40 RE je 100 kg außerdem über dem Richtpreis liege, sei Weltmarktraps für eine venezianische Ölmühle billiger als Gemeinschaftsraps. Anstatt, wie die Klägerin, durch den Kauf von Gemeinschaftssaat eine Preispräferenz gegenüber der Verarbeitung von Weltmarktraps zu erhalten, werde eine venezianische Ölmühle auf den Weltmarkt abgedrängt.
Die durch die gemeinsame Marktorganisation geschaffenen Ausgangsbedingungen seien also für die Klägerin beim Ankauf von Gemeinschaftsraps grundlegend andere und günstigere als für eine Ölmühle im Raum Venedig.
Die Kommission untersucht weiterhin die Wettbewerbslage beim Absatz des aus der Verarbeitung von Gemeinschaftsraps gewonnenen Öls. Nach ihrer Überschlagsrechnung ergeben sich für die Angebotslage von Rapsöl aus Gemeinschaftssaat folgende Daten für erzeugungsnahe Ölmühlen:
Angebotspreis in Venedig für 41 kg Öl aus 100 kg Rapssaat bei Verarbeitung in Hamburg: 9,41 RE je 100 kg Raps, Bordeaux: 9,27 RE je 100 kg Raps, Dünkirchen: 9,44 RE je 100 kg Raps, Venedig: 9,90 RE je 100 kg Raps.
Der Vergleich dieser Angebotspreise zeige einen deutlichen Preisnachteil einer Venediger Ölmühle gegenüber erzeugungsnahen Anbietern gleicher Leistungsfähigkeit. In dieser Lage befinde sich die Klägerin nicht. Die gleiche Rechnung ergebe in Düsseldorf für 41 kg Öl aus 100 kg Saat einen Angebotspreis von 8,89 RE.
Die Klägerin befinde sich nach allem nicht in der gleichen Ausgangssituation wie eine Ölmühle im Raum Venedig. Ihrer Forderung nach Gleichbehandlung fehle daher die Grundlage.
Hinsichtlich der Transportsituation sei zu bemerken, daß die Klägerin sich ohne weiteres mit Schiffen im Raum Dijon—Straßburg—Chalons sur Marne, aber auch in Schleswig-Holstein eindecken könne. Einer Venediger Mühle stehe dagegen lediglich die Möglichkeit offen, sich über etwa 1000 kg per Bahn aus dem Rhonetal oder per Schiff aus dem Raum Bordeaux—Nordfrankreich—Schleswig-Holstein mit Transportkosten zwischen 1,30 bis 1,60 RE je 100 kg Raps zu versorgen.
Im übrigen erlangten die Transportkosten ihre wesentliche Bedeutung für die Wettbewerbssituationen dér einzelnen Ölmühlen erst in ihrer Verbindung mit den jeweils möglichen Einstandspreisen für Gemeinschaftsraps, so daß sich auch aus gleichen Transportkosten im vorliegenden Zusammenhang allein noch keine Diskriminierung zum Nachteil der Klägerin ableiten lasse.
Die Klägerin mache geltend, sie habe sich aus Preisgründen nicht im gewünschten Umfang mit Gemeinschaftsraps eindecken können. Aber auch in diesem Falle könne sie, die Beklagte, nur insoweit verantwortlich gemacht werden, als sie die Preis- und Wettbewerbsverhältnisse auf dem Rapsmarkt mit Hilfe ihrer Interventionspreise beeinflußt habe. Indessen habe sie den Nachweis erbracht, daß eine venezianische Ölmühle grundsätzlich unter Wettbewerbsnachteilen leide, während sich die Klägerin in einer ungleich günstigeren Lage befinde.
Da die gemeinsame Marktorganisation für Ölsaaten die Entwicklung der tatsächlichen Marktpreise wie der realen Angebotslage naturgemäß dem Einfluß der freien Marktkräfte überlasse, sei es denkbar, daß sich die Klägerin nicht zu beliebiger Zeit an dem Ort und zu dem Preis, wie sie dies wünsche, Gemeinschaftsraps in bestimmter Menge beschaffen könne. Vor diesem Problem stehe aber auch jede italienische Ölmühle, denn die Gewährung einer Zusatzbeihilfe bedeute keine absolute Versorgungsgarantie.
Der Umstand, daß die Klägerin in der Hauptsache Drittlandraps verarbeitet zu haben behaupte, besage noch nicht, daß die Struktur der Gemeinschaftspreise ihr den Kauf von Gemeinschaftsraps unmöglich gemacht habe, denn es seien viele, von der Klägerin allerdings nicht preisgegebene Gründe denkbar, die die Klägerin bewogen haben könnten, auf den Kauf von Gemeinschaftsraps zu verzichten.
c) Vermögensschaden
Die Klägerin meint, ihr Schaden bestehe darin, daß sie keine der Entfernung ihrer Ölmühle von den Erzeugungsgebieten Rechnung tragende Beihilfe erhalten habe. Der Schaden entspreche der von ihr verarbeiteten Gesamtrapsmenge aus Gemeinschaftsanbau in den Jahren 1969 bis 1972, nämlich 21700 t im Jahre 1969, 12 t im Jahre 1970, 3900 t im Jahre 1971 und 7900 t im Jahre 1972, insgesamt also 33512 t, multipliziert mit einem Beihilfesatz von 0,60 RE je 100 kg.
Der Rat bemerkt, bei einer angeblichen Verarbeitungsmenge von 33512 Tonnen Rapssaaten aus der Gemeinschaft in den Jahren 1969 bis 1972 und einem zugrunde gelegten Beihilfesatz von 0,60 RE je Doppelzentner beziffere die Klägerin ihren Schaden auf 201072 RE, umgerechnet 735924 DM. In ihrem Schreiben vom 29. Januar 1973 dagegen habe sie lediglich einen zehnten Teil dieses Schadens, nämlich 20072 RE, geltend gemacht.
Darüber hinaus habe sie keinen Beweis dafür erbracht, daß sie tatsächlich 33512 Tonnen Gemeinschaftssaat verarbeitet habe. Bei der Zugrundelegung eines Satzes von 0,60 RE je Doppelzentner habe sie unterstellt, daß allein die Entfernung ihrer Ölmühle und einer bestimmten italienischen Ölmühle zu einem gedachten Punkt eine ausreichende Rechtfertigung sei. Mangels jeglichen weiteren Anhaltspunktes könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Schaden, der ersetzt werden solle, mit Sicherheit eingetreten sei.
Die Kommission führt aus, solange die Klägerin trotz der in Italien gezahlten Zusatzbeihilfe in der Lage geblieben sei, die von ihr aus der Verarbeitung von Gemeinschaftssaat hergestellten Erzeugnisse zu normalen und gewinnbringen den Bedingungen auf den Märkten der Gemeinschaft oder dem Weltmarkt abzusetzen, solange weder Umfang noch Ergebnis dieses Betriebszweiges sich verlustbringend entwickelt hätten, solange habe die Klägerin durch die von ihr behauptete Diskriminierung keinen Vermogensschaden erlitten, den sie im Wege einer Schadensersatzklage geltend machen könne. Den Schadensnachweis könne sie nur dadurch erbringen, daß sie ihre Bücher und Geschäftsunterlagen offenlege, um einen aussagefähigen Vergleich der jetzigen mit der vorherigen Lage zu ermöglichen. Die in der Klageschrift gemachten Angaben seien völlig unzureichend, insbesondere der Versuch einer Kalkulation für Rapsschrot sei nicht überzeugend.
Die Klägerin gebe keine Begründung für ihre Forderung nach einer Beihilfe von 0,60 RE je 100 kg verarbeitetem Raps. Sie habe sich nicht dazu geäußert, welche Transportkosten sie zugrunde gelegt habe. Auch sei nicht ersichtlich, ob sie der Tatsache Rechnung getragen habe, daß den italienischen Ölmühlen nur die tatsächliche Bahnfracht ab italienischer Grenze ersetzt werde.
Ferner bedürfe es der Prüfung, inwieweit die behaupteten Schäden überhaupt durch die Gewährung der Zusatzbeihilfe in Italien verursacht worden seien und inwieweit sie über das Maß des Normalen hinausgingen. Anlaß zu dieser Prüfung bestehe, da die italienischen Ölmühlen hauptsächlich für den italienischen Markt arbeiteten. Endlich sei zu untersuchen, inwieweit die Klägerin etwaige Verluste nicht dadurch selbst mitverursacht habe, daß sie bis Anfang 1973 gewartet habe, um die Gemeinschaft auf ihre Lage aufmerksam zu machen, obwohl ihr die gesamte Problematik seit 1967 bekannt sei.
Die Klägerin erwidert, ihre Schadensberechnung sei offenbar mißverstanden worden, denn die Schadensursache sei in der erheblichen materiellen Diskriminierung zu suchen.
Bei ihrer Schadensberechnung habe sie sich auf den Boden der Begründungserwägungen der Verordnungen zur Einführung der Zusatzbeihilfe gestellt. Die entscheidende Frage sei nicht die, wie der Schaden im einzelnen zu berechnen sei, sondern nur, ob die von ihr aufgestellte Grundthese richtig sei.
Aus ihrer grundsätzlichen Position heraus seien alle vom Rat und der Kommission gestellten Fragen unerheblich. Eine Ausnahme bilde lediglich die Frage, ob sie der Tatsache Rechnung getragen habe, daß den italienischen Ölmühlen nur die tatsächliche Bahnfracht ab italienischer Grenze ersetzt werde. Diese Frage müsse sie verneinen. In ihrem dem Rat unterbreiteten Verordnungsvorschlag habe die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1972/73 eine regional differenzierte zusätzliche Beihilfe vorgesehen (für Venetien 0,60 RE je 100 kg Raps). An dieser Berechnungsweise müsse sich die Kommission festhalten lassen.
Daß den italienischen Ölmühlen nur die tatsächliche Bahnfracht ab italienischer Grenze ersetzt werde, sei ihr neu. Es sei Sache der Kommission darzulegen, weshalb der in den Verordnungen an sich vorgesehene Durchschnittsbetrag an die einzelnen Ölmühlen in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt werde. Im übrigen stehe der neue Vortrag in Widerspruch zu der Behauptung, daß der Ölmühle in Ravenna in einem Pauschalbetrag in etwa die Seefracht von nordfranzösischen Häfen aus erstattet werde.
In ihrem Schreiben vom 29. Januar 1973 habe sie als Schaden nicht 20072 RE, sondern 201072 RE aufgeführt.
Schließlich habe sie Beweis dafür angetreten, daß sie in ihrem Betrieb 33512 Tonnen Gemeinschaftssaat verarbeitet habe.
Der Rat führt in seiner Gegenerwiderung aus, es sei nicht zulässig, daß die Klägerin auf eine abstrakte Schadensberechnung ausweiche.
Generalanwalt Roemer habe in seinen Schlußanträgen zu den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 daran erinnert, daß das internationale Recht eine abstrakte Schadensberechnung nicht kenne. Die Klägerin berechne die Höhe ihres Schadens in der Weise, daß sie 0,60 RE je 100 kg verarbeitete Ölsaaten als fiktive Beihilfe zugrunde lege. Die Festsetzung der zusätzlichen Beihilfe stehe aber im wirtschaftspolitischen Ermessen der zuständigen Gemeinschaftsorgane. Soweit in dem Vorschlag der Kommission für die Ratsverordnung die Gewährung einer Beihilfe von 0,60 RE je 100 kg Ölsaaten für Ölmühlen im Gebiet Trient — Südtirol vorgesehen sei, handle es sich lediglich um eine Regionalisierung der zusätzlichen Beihilfe in Italien. Es könne nicht allein aufgrund eines Vergleichs der Luftlinienentfernung einerseits einer italienischen Ölmühle, andererseits der Klägerin von einem bestimmten französischen Anbaugebiet darauf geschlossen werden, daß die abgesehen von der reinen Entfernung vor allem wichtigen Transportbedingungen für die Klägerin die gleichen seien wie für die in Bezug genommene italienische Ölmühle.
Die Kommission bemerkt, die entscheidende Frage des vorliegenden Rechtsstreits gehe dahin, ob ein ersatzfähiger schwerer und besonderer Schaden vorliege.
Die Klägerin gehe davon aus, ihr sei bereits dadurch ein Schaden entstanden, daß sie bisher eine zusätzliche Beihilfe, auf die sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch zu haben glaube, nicht erhalten habe. Der Tatbestand einer Diskriminierung könne aber nicht automatisch mit einem Schaden gleichgesetzt werden. Es sei durchaus denkbar, daß eine diskriminierende Beihilferegelung keinerlei Nachteile mit sich bringe. Dies treffe insbesondere zu, wenn eine Beihilfe an Ölmühlen gezahlt werde, die für einen ganz anderen Markt arbeiteten und sich auf anderen Märkten mit Raps versorgten. In den bisherigen vergleichbaren Schadensersatzprozessen vor dem Gerichtshof hätten die Kläger stets besondere Schäden geltend gemacht (zum Beispiel Rechtssachen 63 bis 69/72: Verluste von Marktanteilen).
So gehe die Klägerin nicht vor. Sie erwähne zwar gelegentlich angebliche Nachteile durch erhöhte Rapspreise in Norddeutschland beziehungsweise zu niedrige Rapsschroterlöse in Süddeutschland, betone aber, derartige Schäden mit ihrer Klage nicht geltend machen zu wollen. Der Klägerin gehe es allein um die Zahlung einer bestimmten Zusatzbeihilfe für die Vergangenheit. Der Sache nach sei ihre Klage daher auf Erfüllung ihres vermeintlichen Beihilfeanspruchs gerichtet, nicht auf Schadensersatz. Daran ändere auch der Rückgriff auf eine sogenannte abstrakte Schadensberechnung nichts. Diese Berechnungsmethode betreffe allein die Höhe des Schadens und setze voraus, daß überhaupt ein Schaden dem Grunde nach entstanden sei. Weitergehende Bestimmungen enthalte das Gemeinschaftsrecht nicht. Zur Begründung einer individuellen Rechtsgrundlage für den von ihr erhobenen Subventionsanspruch bedürfe die Klägerin nicht des Umwegs über Artikel 215 Absatz 2. Dieser Artikel erfasse nur den Ersatz von Schäden, die einerseits über den reinen Subventionsleistungsanspruch hinausgingen und andererseits in Fällen wie dem vorliegenden außerdem noch als außergewöhnlich und besonders schwerwiegend zu qualifizieren seien.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht seien es allein die Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, die gegenüber dem einzelnen Anspruchsberechtigten über Bestand und Höhe eines bestimmten aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Subventionsanspruchs entschieden. Falls die Klägerin glaube, Anspruch auf eine höhere Beihilfe zu haben, stehe es ihr frei, die zuständigen nationalen Gerichte anzurufen. In einem solchen Falle könne der Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags prüfen, inwieweit das Begehren begründet sei. Diese beiden Verfahrensstufen dürfe die Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage nicht einfach überspringen.
Es müsse schließlich bestritten werden, daß etwaige Wettbewerbsnachteile der Klägerin nur und gerade mit einer Beihilfe in Höhe von 0,60 RE je 100 kg Raps hätten ausgeglichen werden können. Die Klägerin, nicht sie, die Beklagte, sei dafür beweispflichtig, daß Venediger Ölmühlen stets eine Zusatzbeihilfe in dieser Höhe erhalten hätten. Die Zusatzbeihilfe sei den begünstigten Ölmühlen in der Weise ausgezahlt worden, daß durchweg die jeweiligen realen Transportkosten ab Grenze erstattet worden seien. Dabei habe der Gesamtbetrag der in Italien geleisteten Zahlungen die zulässige Subventionsmasse nicht überstiegen.
d) Verschulden
Die Klägerin meint, die Gemeinschaftsorgane treffe auch ein Verschulden, das nach den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung sei. Das Verschulden lasse sich schon aus der objektiven Rechtswidrigkeit folgern, denn mit Rücksicht darauf, daß es sich hier um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot handle und die betroffenen Gemeinschaftsorgane sich des diskriminierenden Charakters der zusätzlichen Beihilfe bewußt gewesen seien, sie die Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar und vermeidbar gewesen.
Die Kommission äußert demgegenüber die Auffassung, der Vorwurf, willkürlich gehandelt zu haben, als sie die Zusatzbeihilfe auf Italien beschränkten, könne die Organe der Gemeinschaft nur dann treffen, wenn sie die besondere geschäftliche Situation der Klägerin und ihre behaupteten außerordentlichen Verluste rechtzeitig erkannt hätten oder hätten kennen müssen.
Bislang jedoch habe die Klägerin das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft weder dargetan noch bewiesen.
Die Klägerin erwidert, der Rat schweige zum Problem des Verschuldens. Im übrigen komme es nicht auf die Kenntnis ihrer besonderen geschäftlichen Situation an, sondern darauf, ob die Organe der Gemeinschaft erkannt hätten oder hätten erkennen können, daß die zusätzliche Beihilfe gegen das Diskriminierungsverbot verstoße und Ölmühlen, die sich in der gleichen Situation befänden wie die italienischen Ölmühlen, schädige. In dieser Beziehung seien die Protokolle der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fette und die von der Kommission abgegebenen Stellungnahmen aufschlußreich.
Aus der Tatsache, daß die mit Schreiben vom 29. Januar 1973 eingeleiteten Bemühungen wirkungslos geblieben seien, könne geschlossen werden, daß derartige Bemühungen auch in früheren Jahren keine Änderung der rechtswidrigen Verordnungspraxis des Rates bewirkt hätten. Im übrigen hätten die Berufsverbände Jahr für Jahr in dieser Angelegenheit interveniert. Daraufhin habe die Kommission immer wieder eindeutig erklärt, eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme komme nicht in Frage. Diesen Erklärungen habe sie Glauben geschenkt.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof mit Schreiben vom 24. Januar 1974 den Parteien eine Reihe von Fragen gestellt, die, zusammengefaßt, wie folgt beantwortet worden sind:
Die Kommission hat Statistiken vorgelegt, aus denen zu ersehen ist, daß die Ausfuhr von Rapssaat aus Deutschland nach Italien sich von 1000 Tonnen im Jahre 1969 auf 34000 Tonnen im Jahre 1972 ausgeweitet hat, während die deutsche Rapsproduktion in diesem Zeitraum von 158000 Tonnen auf 246000 Tonnen gestiegen ist. Die Ausfuhren aus Frankreich nach Italien hätten sich 1967 auf 31000 Tonnen belaufen und hätten sich 1972 auf 223000 Tonnen erhöht. Bei der Ölausfuhr nach Italien sei im gleichen Zeitraum ein kräftiger Aufschwung zu verzeichnen gewesen, während die Ausfuhr aus Italien praktisch konstant gleich Null geblieben sei.
Aus einer Karte, auf die sie aufmerksam geworden sei, ergäben sich die verschiedenen Anbauzentren und die Handelsströme in den Jahren 1971/72. Es sei klar ersichtlich, daß Italien, dessen Saatenerzeugung fast bei Null liege, 2,5 mal mehr auf dem Seewege als auf dem Landwege aus der Gemeinschaft einführe. Die Bundesrepublik, deren Produktion sich 250000 Tonnen nähere, führe 119000 Tonnen aus Dritdändern ein und führe 68000 Tonnen nach Italien aus. Frankreich, das mit annähernd 600000 Tonnen der wichtigste Erzeuger der EWG sei, verfüge über zwei große Verarbeitungszentren in Dünkirchen und in Dieppe; es importiere 236000 Tonnen aus Drittländern und exportiere 82000 Tonnen nach Italien.
Die Klägerin hat eine Aufstellung über ihre Einkäufe vorgelegt und dabei die in der Klageschrift gemachten Angaben berichtigt. Im Jahre 1969 habe sie 31000 Tonnen Raps bezogen, davon 20000 Tonnen aus der Gemeinschaft, die sich hauptsächlich auf Deutschland (5700) und Frankreich (13600) verteilt hätten. 1970 habe sie 17000 Tonnen Raps gekauft, davon 14000 Tonnen aus der Gemeinschaft, und zwar ausschließlich aus Deutschland. 1971 habe sie 33000 Tonnen Raps bezogen, davon 19000 Tonnen aus der Gemeinschaft, verteilt auf Deutschland (10500), Holland (4000) und Frankreich (4000). 1972 habe sie 46000 Tonnen Raps gekauft, davon 24000 Tonnen aus der Gemeinschaft, verteilt auf Deutschland (annähernd 20000), Holland (3000) und Frankreich (1000).
Ihr sei es nicht gelungen, genügend Raps in Frankreich einzukaufen, weil dort — trotz der teilweise ungünstigeren Transportsituation — italienische Einkäufe höhere Preise böten, als sie sie nach der Marktlage und nach ihrer Kalkulation zahlen konnten.
Die von der Kommission in ihrer Gegenerwiderung angestellten Berechnungen seien unbrauchbar, weil sie auf den für das Jahr 1973 geltenden Interventionspreisen aufbauten und weil die Kosten für den Transport nach Italien zu hoch angesetzt seien. Nach den Ergebnissen ihrer eigenen Berechnungen liege der Gestehungspreis einer Ölmühle in Düsseldorf für 41 kg Öl aus 100 kg Rapssaat lediglich um 0,11 RE bis 0,48 RE unter dem Gestehungspreis einer Ölmühle in Venedig, so daß der Wettbewerbsvorteil der letzteren zwischen
7/8 und 1/2 der zusätzlichen Beihilfe (0,8 RE) ausmache. Die Parteien haben am 6. März 1974 mündlich verhandelt. Die Klägerin ist durch Rechtsanwalt Jürgen Gündisch, zugelassen in Hamburg, der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch seinen Rechtsberater Daniel Vignes als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten vertreten worden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die nachstehend zusammengefaßten neuen Sach- und Rechtsausführungen gemacht:
Der Rat hat vorgebracht, der Anteil des Gemeinschaftsrapses an der Verarbeitung der Klägerin entspreche dem aller übrigen Ölmühlen in der Gemeinschaft (etwa 70 %); im übrigen habe sich im Jahre 1967 bei Öffnung der Grenzen innerhalb weniger Wochen ein Schwall von Rapsöl aus Deutschland und Frankreich auf den italienischen Markt ergossen, der Vs der nationalen Jahresproduktion ausgemacht habe. Die streitige Regelung solle im kommenden Wirtschaftsjahr nicht verlängert werden, vielmehr stehe er, der Rat, vor Beratungen über die völlige Neustrukturierung der gesamten Regelung für Raps und Rapsöl.
Die Klägerin hat dargelegt, entgegen ihren Angaben in der Klageschrift befinde sich für eine Ölmühle in der Gegend von Venedig das nächste Anbaugebiet nicht an der Rhone, sondern an der Garonne, von wo die Saaten auf dem Seewege herbeigeschafft würden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Mai 1974 vorgetragen.
Entscheidimgsgründe
1 Alit einer am 24. Juli 1973 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Rates und der Kommission dadurch entstanden sein soll, daß im Rahmen der gemäß Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 (ABl. L 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025) errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Fette durch die Verordnung Nr. 876/67 des Rates vom 20. November 1967 (ABl. L 281 vom 21. 11. 1967, S. 7) eine zusätzliche Beihilfe für in der Gemeinschaft erzeugte und in Italien verarbeitete Raps- und Rübsensamen eingeführt und dann von Jahr zu Jahr erneuert wurde. Die Klägerin verlangt Zahlung von 735924 DM Schadensersatz als den Betrag, den sie in der Zeit von 1969 bis 1972 erhalten hätte, wenn die zusätzliche Beihilfe sämtlichen Ölmühlen in der Gemeinschaft anhand des bloßen Kriteriums ihrer Entfernung von den Erzeugungsgebieten gewährt worden wäre. Die Anwendung der gerügten Verordnungen verstoße gegen das in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 ausgesprochene Verbot jeglicher Diskriminierung.
Zur Zulässigkeit
2 Der Rat wendet ein, die Klage sei unzulässig, denn sie sei in Wirklichkeit nicht auf den Ersatz eines durch sein Verhalten verursachten Schadens gerichtet, sondern auf die Änderung einer Norm des Gemeinschaftsrechts, die die Klägerin, wie in einer durch Urteil vom 15. Januar 1974 abgeschlossenen früheren Rechtssache (Nr. 134/73) entschieden worden sei, nicht klageweise durchsetzen könne. Werde die Klage zugelassen, dann werde das Rechtsschutzsystem des Vertrages durchbrochen; dies gelte namentlich für Artikel 175 Absatz 3, wonach es einzelnen versagt sei, eine Untätigkeitsklage zu erheben mit der Begründung, der Erlaß einer Verordnung sei unterblieben.
3 Der Vertrag hat jedoch die Schadensersatzklage des Artikels 215 Absatz 2 als selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind.
4 Es liefe sowohl der Selbständigkeit dieses Rechtsbehelfs als auch der Wirksamkeit des durch den Vertrag geschaffenen Rechtswegsystems zuwider, wenn ein Grund für die Unzulässigkeit darin erblickt würde, daß die Schadensersatzklage unter gewissen Umständen zu einem ähnlichen Ergebnis wie die in Artikel 175 geregelte Untätigkeitsklage führen kann. Die Schadensersatzklage unterscheidet sich von der Untätigkeitsklage dadurch, daß sie nicht auf den Erlaß einer bestimmten Maßnahme, sondern auf den Ersatz des durch ein Organ in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachten Schadens gerichtet ist.
5 Diese Klage zielt lediglich darauf ab, daß ein Ersatzanspruch zuerkannt wird, mithin eine Leistung, die allein gegenüber der Klägerin Wirkungen zu erzeugen bestimmt ist. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
6 Die Klägerin begründet ihre Klage in erster Linie damit, in der den italienischen Ölmühlen gewährten zusätzlichen Beihilfe liege eine nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Sie macht geltend, gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages, der den in Artikel 7 umschriebenen allgemeinen Grundsatz für den Bereich der Agrarpolitik näher bestimme, stehe ihr, wenn die italienischen Ölmühlen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern wegen ihrer beträchtlichen Entfernung von den Erzeugungsgebieten verschieden behandelt würden, die gleiche Beihilfe wie Ölmühlen mit Standort in Norditalien zu. Diesen ihren Anspruch leitet die Klägerin nicht daraus her, daß Rat und Kommission eine zusätzliche Beihilfe für die italienischen Ölmühlen beschlossen oder vorgeschlagen haben, sondern aus dem Umstand, daß diese Regelung nicht auch auf sie angewandt wird.
7 Gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Handelt es sich um einen Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt, dann kann die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden, den einzelne etwa durch Auswirkungen dieses Aktes erlitten haben, nach den Vorschriften von Artikel 215 Absatz 2 nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden.
8 Die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966, die am 1. Oktober 1966 in Kraft trat, ist seit dem 1. Juli 1967 auf Raps- und Rübsensamen sowie auf Öle anwendbar, die aus diesen Erzeugnissen hergestellt werden. Diese Verordnung ist darauf angelegt, durch ein System von Grundinterventionspreisen und abgeleiteten Interventionspreisen die unterschiedlichen Kosten beim Transport von Ölsaaten aus den verschiedenen Anbaugebieten zu den Ölmühlen auszugleichen.
9 Als in Italien bei Öffnung der Grenzen innerhalb der Gemeinschaft infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 136/66 Schwierigkeiten vor allem deshalb auftraten, weil in Frankreich hergestelltes Rüböl auf dem italienischen Markt zu beträchtlich niedrigeren Preisen als in Italien hergestelltes Öl angeboten wurde, beantragte die italienische Regierung bei der Kommission die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen aufgrund von Artikel 226 des Vertrages.
10 Diesen Antrag lehnte die Kommission mit Entscheidung vom 11. Oktober 1967 ab; indessen führte der Rat durch die Verordnung Nr. 876/67, ergangen gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 136/66, eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 0,675 RE je 100 kg Ölsaaten für in der Gemeinschaft erzeugte Raps- und Rübsensamen ein …, die im Wirtschaftsjahr 1967/68 in einer im italienischen Hoheitsgebiet gelegenen Ölmühle der Verarbeitung zugeführt wurden. In der Verordnung wird die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe mit folgender Erwägung begründet: Solange die Ursachen der (in der Ölsaaten verarbeitenden Industrie in Italien festgestellten) Schwierigkeiten sowie die Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft nicht eingehender geprüft worden sind, läßt sich für die genannten Schwierigkeiten im laufenden Wirtschaftsjahr dadurch Abhilfe schaffen, daß … eine zusätzliche Beihilfe gezahlt wird.
11 Diese Beihilfe wurde in den Wirtschaftsjahren 1968/69 bis 1973/74 durch die Ratsverordnungen Nr. 842/68 (ABl. L 152, S. 2), Nr. 1382/69 (ABl. L 178, S. 4), Nr. 1221/70 (ABl. L 141, S. 26), Nr. 1052/71 (ABl. L 115, S. 6), Nr. 1336/72 (ABl. L 147, S. 6) und Nr. 1357/73 (ABl. L 141, S. 30) erneuert und betrug während der Wirtschaftsjahre 1968 bis 1972 0,850 RE je 100 kg, seit dem Wirtschaftsjahr 1972/73 dagegen 0,800 RE. Mit Ausnahme der letzten enthalten diese Verordnungen alle dieselbe Begründungserwägung: Die Prüfung der Ursachen (der in Italien festgestellten Schwierigkeiten) sowie der Produktionsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zeigt, daß mit Rücksicht auf die Entwicklungsaussichten auf dem Markt für Ölsaaten die zusätzliche Beihilfe für das Wirtschaftsjahr … aufrechtzuerhalten ist. In der Verordnung Nr. 1357/73 heißt es : Bis zum Abschluß der Untersuchung der Probleme, die sich aus der Mobilität der Ölsaaten in der erweiterten Gemeinschaft ergeben, sollte die zusätzliche Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1973/74 noch aufrechterhalten werden.
12 Die Beklagten legen dar, die Schwierigkeiten, für die diese Regelung Abhilfe schaffen solle, ergäben sich insbesondere daraus, daß die Kosten des Transports von 100 kg Ölsaaten aus Frankreich nach Italien höher lägen als die für die in diesen Saaten enthaltenen 41 kg Öl; deshalb könne französisches Öl trotz der in der Verordnung Nr. 136/66 geschaffenen Regelung zum Ausgleich der unterschiedlichen Saattransportkosten zu einem niedrigeren Preis auf den italienischen Markt gelangen als im Lande hergestelltes Öl aus in Frankreich geernteten Saaten. Die umstrittene zusätzliche Beihilfe diene deshalb dazu, die Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die sich für die italienischen Ölmühlen, die von den Anbaugebieten in der Gemeinschaft weit entfernt liegen, aus der Struktur der gemeinsamen Marktorganisation ergäben.
13 Die in Artikel 40 des Vertrages aufgeführten Ziele, d. h. die Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik und einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, setzen gemeinsame Regeln und Grundsätze für die Erzeuger und die Verbraucher landwirtschaftlicher Erzeugnisse voraus und schließen daher jede Diskriminierung nach der nationalen Zugehörigkeit oder der Belegenheit der Ölmühlen aus. So gesehen dürfen die mannigfaltigen Einzelregelungen gemeinsamer Marktorganisation wie Schutzmaßnahmen, Beihilfen u. a. lediglich dann je nach Gebiet und sonstigen Produktions- oder Verbrauchsbedingungen unterschiedlich ausgestaltet werden, wenn dies nach Maßgabe objektiver Kriterien geschieht, die eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen sicherstellen, ohne zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten zu unterscheiden. Zusätzliche Beihilfen, die den in einem bestimmten Mitgliedstaat belegenen Ölmühlen vorbehalten bleiben, sind daher grundsätzlich mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar, es sei denn, sie lassen sich durch ganz besondere Gegebenheiten auf dem betreffenden nationalen Markt rechtfertigen.
14 Indessen kann sich herausstellen, daß eine gemeinsame Marktorganisation in ihrer Anlaufzeit den in Artikel 39 des Vertrages aufgezählten Zielen nicht voll gerecht wird und Lücken aufweist, die das Marktgleichgewicht in einem Teil der Gemeinschaft zu gefährden drohen. Zwar sind die verantwortlichen Organe gehalten, mit der gebotenen Beschleunigung den Ursachen solcher Schwierigkeiten nachzugehen und die Verordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation so schnell wie möglich anzupassen, um den zutage getretenen Unzulänglichkeiten abzuhelfen; es ist ihnen jedoch gestattet, in der Zwischenzeit vorläufige Maßnahmen für diejenigen Mitgliedstaaten zu treffen, deren Markt am nachhaltigsten betroffen ist.
15 Um einen solchen Fall handelte es sich offenbar bei der Verordnung Nr. 876/67 und deren Nachfolgeverordnungen. Die Darlegungen der Beklagten, der Grund dafür, daß französisches Öl zu Preisen weit, unter den Gestehungspreisen italienischer Ölmühlen habe nach Italien gelangen können, sei in den unterschiedlichen Transportkosten für das in Frankreich hergestellte Öl und die aus französischen Anbauzentren herrührenden Ölsaaten zu suchen, ist nicht in jeder Hinsicht überzeugend; doch steht immerhin fest, daß durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette eine neue Lage geschaffen wurde, die sich auf den italienischen Markt für Ölerzeugnisse nachteilig auswirkte. Der Rat durfte daher eine vorläufige Maßnahme ergreifen, die dazu bestimmt war, die auf italienische Ölmühlen beschränkten Schwierigkeiten zu mildern.
16 Die Klägerin behauptet nicht, vergleichbare Schwierigkeiten hätten sich seinerzeit auch auf dem deutschen Markt gezeigt und insbesondere sie getroffen.
17 Der Rat hat somit Artikel 40 Absatz 3 nicht verletzt. Gleichwohl aber ist einzuräumen, daß eine Maßnahme ihren vorläufigen Charakter zu verlieren droht, wenn sie dazu führt, daß die Unternehmen eines Mitgliedstaats dauernd aus der gemeinsamen Marktorganisation herausgenommen werden. Unter Berücksichtigung der Art der zu lösenden Probleme hat der Rat durch die Aufhebung dieser Maßnahmen nach dem Wirtschaftsjahr 1973/74 deren vorläufigen Charakter gewahrt.
18 Nach allem ist die Klage nicht hinreichend begründet; sie ist daher abzuweisen.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Die Klägerin hatte vorliegend vernünftige Gründe, die Streitlage durch Urteil des Gerichtshofes klären zu lassen. Unter diesen Umständen ist die Klägerin nicht in die gesamten Kosten zu verurteilen, vielmehr sind ihr lediglich die von ihr verauslagten Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.