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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1974 – C-192/73

ECLI:EU:C:1974:72

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 192/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'arrondissement (Bezirksgericht) Luxemburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

VAN ZUYLEN FRÈRES

gegen

HAG AG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 30, 36 und 85 des EWG-Vertrags

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sarensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Hag Aktiengesellschaft, die in Bremen unter der Firma Kaffeehandels Aktiengesellschaft gegründet wurde, war erste Inhaberin eines Patentes für ein Verfahren zur Herstellung koffeinfreien Kaffees. Für ihren Kaffee meldete sie 1907 in Deutschland und 1908 in Belgien sowie in Luxemburg Warenzeichen an, deren wichtigster Bestandteil die Bezeichnung Hag war. Dutch internationale Eintragung vom 28. Mai 1925 sicherte sie sich den Schutz ihrer Marken in den Signatarstaaten des sogenannten Madrider Abkommens, zu denen auch Belgien und Luxemburg gehören.

1927 errichtete die Hag AG eine Tochtergesellschaft in Belgien, die Café Hag SA (nachfolgend Hag/Belgien), die, insbesondere über eine niederländische Tochtergesellschaft, die NV Koffie Hag, 100 % ig ihrer Kontrolle unterstand. Die belgischen und luxemburgischen Warenzeichen der Hag AG wurden mit Wirkung vom Mai 1935 an auf die Hag/Belgien übertragen. Im selben Jahre ließ die Hag AG die internationale Eintragung dieser Marken für Belgien und Luxemburg löschen.

Aufgrund einer belgischen Gesetzesverordnung vom 23. August 1944 wurde das gesamte Aktienkapital der Hag/Belgien als Feindvermögen sequestriert. Der den Alliierten in Artikel 6 der Schlußakte der Pariser Konferenz über Reparationen vom 14. Januar 1946 auferlegten und durch belgisches Gesetz vom 30. März 1948 gebilligten Verpflichtung, Feindvermögen zu beschlagnahmen und zu verwerten, kam Belgien im Falle der Hag/Belgien durch Verkauf der Aktien dieser Gesellschaft an die Familie Van Oevelen nach.

Am 18. Juni 1971 trat Hag/Belgien, ohne das Handelsunternehmen als solches zu übertragen, seine Benelux-Marken Hag für Belgien und Luxemburg an die Kommanditgesellschaft Van Zuylen Frères (nachfolgend VZF) ab. VZF stellt selber keinen koffeinfreien Kaffee her, vielmehr kauft sie ihn bei der Hag/Belgien. Diese wiederum vertreibt ihre Erzeugnisse nicht mehr unmittelbar an Endverbraucher, sondern nur noch über Wiederverkäufer.

Die Hag AG, die ihren Kaffee in Belgien unter der Marke Decofa verkauft, ging 1972 dazu über, luxemburgische Einzelhändler unter Verwendung ihres deutschen Warenzeichens Hag zu beliefern. Die Firma VZF reagierte auf diesen Verkauf mit einer am 3. November 1972 beim Tribunal d'arrondissement Luxemburg erhobenen Markenschutzklage. Am 4. April 1973 erhob; VZF eine weitere Klage mit dem Antrag, die in der Zeit nach 1945 erfolgten Anmeldungen der Hag AG in Belgien und Luxemburg für unwirksam zu erklären. Vor dem Verhandlungstermin beantragte ein deutscher Kaufmann, im ersten Klageverfahren als Nebenintervenient zur Verteidigung seines Rechts auf Einfuhr von ihm bei der Hag AG in Bremen gekaufter Erzeugnisse nach Luxemburg zugelassen zu werden.

Das Tribunal d'arrondissement Luxemburg ließ die Nebenintervention nicht zu, statt dessen setzte es durch Urteil vom 14. November 1973 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, wobei es in der zweiten Frage die Rechtsbehauptungen des Kaufmanns aufgriff:

1. Wirken Artikel 85 und/oder die Bestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der EWG, wie etwa die Artikel 5, 30 ff. und insbesondere Artikel 36 des Vertrages, sich dahin aus,

daß sie dem Inhaber eines abgeleiteten Warenzeichens in einem Mitgliedstaat A der Gemeinschaft gestatten, sich unter Berufung auf sein Zeichenrecht der Einfuhr von Waren nach dem Mitgliedstaat A durch den Erstinhaber des gleichen Zeichens in einem anderen Mitgliedstaat (B) jedenfalls dann zu widersetzen, wenn die aus dem Mitgliedstaat B stammenden eingeführten Waren mit dem gleichen Zeichen wie die Waren aus dem Mitgliedstaat A versehen sind und feststeht.

daß das fragliche Warenzeichen vom Erstinhaber im Mitgliedstaat B aufgrund von Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Vertrages auf eine von ihm im Mitgliedstaat A errichtete Tochtergesellschaft übertragen worden ist;

daß diese Tochtergesellschaft nach dem zweiten Weltkrieg von der öffentlichen Hand des Staates A sequestriert und anschließend mitsamt Warenzei - chen einem Dritten überlassen worden ist;

daß dieser Dritte später seinerseits das Zeichen auf den gegenwärtigen Inhaber im Staat A übertragen hat;

daß zwischen dem Inhaber des abgeleiteten und dem Inhaber des originären Zeichens in den Staaten A und B keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung besteht?

2. Ist die vorstehende Frage ebenso zu beantworten, wenn der Verkauf der Ware im Mitgliedstaat A nicht durch den Inhaber des originären Zeichens im Mitgliedstaat B, sondern durch einen Dritten, etwa einen Importeur, geschieht, der die Ware im Mitgliedstaat B vom originären Zeicheninhaber in rechtlich unbedenklicher Weise erworben hat?

II — Verfahren

Das Vorlageurteil ist am 28. Dezember 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater van Ackere als Bevollmächtigten, die Firma Van Zuylen Frères, vertreten durch die Rechtsanwälte Braun, Waelbroeck und Bonn, die Firma Hag, vertreten durch die Rechtsanwälte Arendt und Collin, sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Treasury Solicitor Godwin als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

III— Zusammengefaßte Wiedergabe der schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen der Kommission

Die Wettbewerbsvorschriften

Die Kommission ist der Auffassung, es sei ohne Belang, wann eine Vereinbarung getroffen worden sei, vielmehr komme es darauf an festzustellen, ob sie über das Inkrafttreten des EWG-Vertrags hinaus wettbewerbsbeschränkende Wirkungen besorgen lasse.

Sie meint, die im Rahmen einer Unternehmensverbindung erfolgte Übertragung eines Warenzeichens von der Unternehmensmutter auf eine Tochtergesellschaft stelle einen privatrechtlichen Vertrag und mithin eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 dar. Die erste Formel des Urteilstenors in der Rechtssache 22/71 (Béguelin — Slg. 1971, 963) sei nicht einschlägig, wenn das Mutter- und Tochtergesellschaft verbindende Band gerissen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Markteinheit spiele es keine Rolle, unter welchen Umständen die Verbindung zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft aufgelöst worden sei.

Diene die Berufung auf das durch Vereinbarung erworbene luxemburgische Warenzeichen dazu, Direkteinfuhren von deutschem Kaffee Hag einen Riegel vorzuschieben, so bedeute das einen Verstoß gegen Artikel 85. Gelte dies schon für die Direkteinfuhren der Beklagten, dann erübrige sich die im Vorlageurteil gestellte zweite Frage.

Falls die Hag AG ihre Erzeugnisse mit dem Hinweis ausstatte, daß sie aus Bremen stammten, könne dem aufmerksamen Verbraucher nicht entgehen, daß es sich um Hag-Erzeugnisse handle, die anderer Herkunft als die Produkte der VZF seien.

Der freie Warenverkehr

Die Kommission ist der Ansicht, eine von einem nationalen Gericht getroffene Entscheidung stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages dar, wenn sie das Verbot begründe, Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen einzuführen.

Nach Artikel 36 seien Beschränkungen des freien Warenverkehrs nur insoweit gestattet, als sie aus dem Schutzzweck der mit dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum wesensgemäß verbundenen Rechte gerechtfertigt seien.

Durch das ihm vorbehaltene Recht, die Ware in den Verkehr zu bringen, erlange der Inhaber eines Warenzeichens eine rechtliche Absicherung gegen die mißbräuchliche Praktik von Konkurrenten, sich der betreffenden Marke zu ihrem eigenen Nutzen zu bedienen: In diesem Stadium werde der rechtmäßige Inhaber vor Verletzungen geschützt. Ubertrage der Markeninhaber aber aufgrund eines Lizenzvertrages das Recht, sich des Zeichens zu bedienen, mit der Folge, daß er nicht mehr als einziger rechtmäßiger Markeninhaber erscheine, dann werde durch den Vertrieb von Erzeugnissen aus dem gewerblichen Unternehmen des Markenerwerbers (oder der Erwerber) grundsätzlich das Zeichenrecht nicht verletzt.

Der freie Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtige im Normalfall nicht den eigentlichen Schutzzweck und mit ihm den Bestand selbst des Warenzeichens (Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig/Kommission — Slg. 1966, 322; Rechtssache 40/70, Sirena/Eda — Slg. 1971, 69).

Habe der Erwerber die Marke nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag, sondern aufgrund einer Hoheitsmaßnahme erlangt, dann könne ihm keine weitergehende Rechtsstellung zustehen, als die öffentliche Gewalt sie ihm im Zeitpunkt der Beschlagnahme zu verschaffen in der Lage gewesen sei.

Insoweit sei auf das Rechtssprichwort nemo plus juris transferre potest quam ipse habet hinzuweisen. Habe der alte Inhaber eines im Wege der Enteignung entzogenen Warenzeichens sein Zeichenrecht nicht dazu benutzen dürfen, die Einfuhr mit dem gleichen Zeichen ausgestatteter Erzeugnisse zu vereiteln, könne dies auch der neue Inhaber nicht.

Es widerspreche den Vorschriften über den freien Warenverkehr, wenn derjenige, dem das Warenzeichen eines durch Enteignung übergegangenen Unternehmens zustehe, seine Rechte aus diesem Zeichen geltend mache, um die Einfuhr von Waren des alten Inhabers unter dem gleichen Warenzeichen zu verhindern.

B — Erklärungen der Van Zuylen Frères (VZF)

Die Wettbewerbsvorschriften

Die Ausübung eines gewerblichen Schutzrechtes dürfe durch den EWG-Vertrag nicht so weit eingeschränkt werden, daß dadurch das Recht als solches inhaltsleer werde, denn Artikel 36 des EWG-Vertrags enthalte eine Bestandsgarantie für Warenzeichen.

Die Hauptfunktion eines Warenzeichens sei es, die Herkunft des Erzeugnisses anzuzeigen. Das Zeichen verliere seine unterscheidende Kraft, wenn es nicht auf eine ganz bestimmte Herkunft hinweise, werde also hinfällig, wenn es auf mehrere Herkunftsmöglichkeiten hindeute.

Habe die Ausübung des Zeichenrechts zur Folge, daß das Warenzeichen auf ein und demselben Markt doppelt benutzt werde, dann verliere das Warenzeichen seine Unterscheidungskraft; damit aber werde es in seinem Bestand selbst getroffen.

Das Zeichenrecht werde nicht verletzt, wenn ein Dritter Erzeugnisse importiere, die aus derselben Betriebsstätte wie diejenigen stammten, die der Inhaber unter seinem Zeichen vertreibe, selbst wenn diese Erzeugnisse im Ausland nicht vom Zeicheninhaber selber oder einer von ihm wirtschaftlich abhängigen Person in den Verkehr gebracht worden seien. Artikel 33 des für Benelux einheitlichen Gesetzes treffe Vorkehrungen dafür, daß das Zeichenrecht bei wirtschaftlicher Verflechtung der Markeninhaber nicht als Mittel eingesetzt werde, um den Markt abzuschotten.

Daher dürfe das Warenzeichen nicht dazu benutzt werden, eine durch Kartellabsprache hervorgerufene Aufteilung der Märkte zu verfestigen. Bestehe jedoch auf ein und demselben Markt eine Koexistenz zwischen zwei inhaltsgleichen Warenzeichen, deren Inhaber nichts miteinander zu tun hätten, dann sei eine Ir reführung der Verbraucher und die Ruinierung beider Marken die Folge.

Es müsse bezweifelt werden, ob es berechtigt sei, zwischen dem ursprünglichen Zeichenrecht und dem infolge Abtretung erworbenen abgeleiteten Zeichenrecht zu unterscheiden. Abgesehen davon leite sie vorliegend ihr Zeichenrecht nicht aus einer Abtretung, sondern aus einem gültigen Übertragungsakt der öffentlichen Gewalt her. Werde das Markenrecht in der Hand der öffentlichen Gewalt oder deren rechtmäßigen Rechtsnachfolger seiner Hauptfunktion entkleidet, nämlich auf eine ganz bestimmte Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, dann verflüchtige sich das erworbene Rechtzu einem Nichts. Untersuche man die 1934/35 zwischen der Hag AG und der Hag/Belgien getroffenen Vereinbarungen, die Übertragung der Aktien der Hag/Belgien im Anschluß an die Beschlagnahme sowie die Abtretung der Zeichen rechte durch die Hag/Belgien an sie, die VZF, dann komme man zu dem Schluß, daß diese Vorgänge weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 ausfüllten.

Eine Vereinbarung, in der eine Mutter- und Tochtergesellschaft eine Marktaufteilung vornähmen, falle tatbestandlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 (Entscheidung der Kommission Christiani und Nielsen, ABl. 1969, L 165, S. 12; Farbstoff-Sachen — Slg. 1972, 619-960; Rechtssache 22/71, Béguelin — Slg. 1971, 949).

Da die Aktien der Hag/Belgien durch einen von der öffentlichen Gewalt verfügten Hoheitsakt auf die Familie Van Oevelen übertragen worden seien, sei die Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften unterbrochen worden.

Jedenfalls habe die Übertragung von Warenzeichen der SA Café Hag auf die VZF, selbst wenn sie eine Kartellvereinbarung zwischen Unternehmen darstelle, keine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Die Befugnis der SA Café Hag, die Einfuhr von Erzeugnissen der Hag AG zu unterbinden, ergebe sich aus dem Bestand ihres Zeichenrechts und werde deshalb durch Artikel 36 des Vertrages garantiert. Es sei nicht einzusehen, weshalb die 1934/35 getroffenen Vereinbarungen infolge des Umstandes, daß die Sequestrationsbehörde die Aktien der Hag/Belgien auf die Familie Van Oevelen übertragen habe, rückwirkend sollten die Eignung erlangt haben, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Jedem der Beteiligten bleibe die Möglichkeit, seine Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des anderen zu verkaufen, vorausgesetzt, er bediene sich dabei nicht der unter dem Namen des anderen für dieses Hoheitsgebiet ordnungsgemäß angemeldeten oder eingetragenen Warenzeichen.

Werde der Zessionar verpflichtet, Einfuhren des Zedenten zu dulden, und damit gezwungen, das äußere Erscheinungsbild seiner Marke zu ändern, um dem Publikum eine Unterscheidungsmöglichkeit nach der verschiedenen Herkunft der Erzeugnisse zu bieten, dann frage sich, ob nicht das Recht dadurch in seinem Bestand und nicht lediglich in seiner Ausübung berührt werde.

In der Rechtssache Sirena habe der Sachverhalt anders gelegen, weil in jenem Rechtsstreit die 1937 erfolgte Zeichenübertragung zwischen zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften vollzogen worden sei, während die Übertragung der Warenzeichen Hag in den Jahren 1934/35 zwei miteinander verbundenen Gesellschaften zuzuschreiben sei. Außerdem bestehe vorliegend aufgrund der Sequestrierungsmaßnahmen kein Ursachenzusammenhang zwischen der 1934/35 vorgenommenen Übertragung und der nunmehr erhobenen Klage. Damit eine vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossene Vereinbarung, von Artikel 85 überhaupt erfaßt werde, sei es notwendig, daß die Vereinbarung als solche und nicht bloß das dadurch begründete Rechtsverhältnis nach diesem Zeitpunkt fortwirke.

Abschließend untersucht VZF die Tragweite des Sirena-Urteils mit dem Ergebnis, es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die beanstandete Ausübung eines Zeichenrechts Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache sei. Es berechtige nichts zu der Annahme, daß der Ausdruck Vereinbarungen in Randziffer 11 der Entscheidungsgründe in einem anderen Sinne als der Ausdruck Kartellabsprache zu verstehen sei.

Der Vertrag könne und müsse der aufeinander abgestimmten Benützung eines Warenzeichens begegnen, nicht aber der Abtretungsvereinbarung, durch die eine derartige Benutzung lediglich ermöglicht werde. Der Gerichtshof habe mit seinem Urteil Sirena nicht beabsichtigt, jede Zeichenübertragung einer potentiell durch Artikel 85 erfaßten Kartellvereinbarung gleichzustellen.

Die Ausübung des Zeichenrechts durch den Zessionar zu dem Zwecke, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit der gleichen Marke ausgestattet seien, zu verhindern, sei nur dann unzulässig, wenn sie Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache sei, deren Wirkungen nach Inkrafttreten des Vertrages fortdauerten.

Der freie Warenverkehr

Das Urteil Deutsche Grammophon (78/70 — Slg. 1971, 487) betreffe den Fall, daß ein und derselben Person oder zwei wirtschaftlich miteinander verflochtenen Personen in zwei Mitgliedstaaten inhaltsgleiche Rechte zustünden. Es besage nichts für die Fallgestaltung, daß zwei voneinander verschiedene Personen infolge einer Abtretung oder einer Konfiskation Inhaber inhaltsgleicher Rechte würden.

Der Zessionar eines, gewerblichen Schutzrechtes genieße keinen geringeren Schutz als der ursprüngliche Rechtsinhaber. Wenn sie, VZF, ihr Zeichenrecht benutze, um sich der Einfuhr von Erzeugnissen des Zedenten zu widersetzen, dann werde sie lediglich im Schutzumfang ihres Warenzeichens zur Wahrung ihrer Rechte tätig.

Eines der Wesensmerkmale gewerblicher Schutzrechte sei deren Ubertragbarkeit. Die Annahme, daß der Zedent trotz der Abtretung zwangsläufig weiterhin gewisse Rechte an dem übertragenen Gegenstand behalte, laufe darauf hinaus abzuleugnen, daß ein Gegenstand auch voll ständig übertragen werden könne.

Die Rechte, die sie VZF, erworben habe, rührten von einem Unternehmen her, das inkeinerlei Verbindung mehr mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber stehe. Dieser habe daher keine Möglichkeit, auf die Beschaffenheit ihrer Erzeugnisse einzuwirken.

Zur zweiten Frage meint die VZF, es bestehe keinerlei Veranlassung, eine Unterscheidung zu treffen, je nachdem, ob die verkauften Erzeugnisse vom Zedenten selber oder von einem Dritten, der sie in rechtlich unbedenklicher Weise vom Zedenten erworben habe, eingeführt würden. Die Beeinträchtigung der durch die Marke geschützten Interessen sei in beiden Fällen die gleiche.

C — Erklärungen der Hag AG

Die Wettbewerbsvorschriften

Die Hag AG ist der Ansicht, es genüge, daß Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossen worden seien, bis in die Gegenwart fortdauernde Wirkungen erzeugten (vgl. die vorgenannte Rechtssache Sirena).

Bezeichnend für die fortdauernden Wirkungen sei es, daß die VZF aus den 1935 übertragenen Marken noch heute Ansprüche gegen sie, die Hag AG, ableite, die sie nicht geltend machen würde, wenn der Vertrag von 1935 nicht zustande gekommen wäre. Dabei spiele die von den Parteien vorgesehene Vertragsdauer beziehungsweise das Zustandekommen eines anderen Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäfts nach Abschluß der ursprünglichen Vereinbarung keine Rolle. Müßten die Parteien, um überhaupt eine Rechtsgrundlage für die von ihnen geltend gemachten Rechte zu haben, am Vertrag festhalten, dann erzeuge dieser fortlaufende Wirkungen. Vorliegend würde die Aufhebung der in den Jahren 1934 und 1935 zwischen der Hag AG und der Hag SA getroffenen Vereinbarung zur Folge haben, daß die von der Firma VZF geltend gemachten Zeichenrechte untergingen.

Dem Umstand, daß die Aktion der Café Hag SA zwischenzeitlich in andere Hände übergegangen seien, komme keine Bedeutung zu, da die juristische Person stets dieselbe geblieben sei.

Die durch die Vereinbarung von 1934/35 vorgenommene Aufteilung der Märkte bestehe ungeachtet der Veränderungen im Kreise der Aktionäre zwischen denselben Gesellschaften fort. Diese Aufteilung ergebe sich auch aus der zwischen der Café Hag SA und der VZF geschlossenen Vereinbarung, durch welche die durch die Grundvereinbarung geschaffenen Verhältnisse aufrechterhalten worden seien.

Die schlichte Übertragung von Zeichenrechten falle unter Artikel 85, falls der Ubergang eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten oder eine Einschränkung des Wettbewerbs zur Folge habe: Schon die bloße Übertragung eines Warenzeichens könne eine Marktabschottung bewirken, ohne daß mit dieser Übertragung sonstige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen einherzugehen brauchten (Entscheidung der Corte d'Appello Mailand vom 6. 2.1973, Sirena).

Eine Wettbewerbsbeschränkung ergebe sich aus folgenden Umständen:

1. Die fraglichen Marken seien sowohl 1934/35 als auch jetzt wieder im Wege der Vereinbarung erworben worden.

2. Eine der Vertragsparteien bediene sich der Marken, die den Gegenstand der durch diese Vereinbarungen zustandegekommenen Abtretung gebildet hätten.

3. Das Zeichenrecht werde im Rahmen einer Unternehmensvereinbarung ausgeübt, die noch heute mit Bezug auf die Rechtsinhaberschaft Wirkungen erzeuge, an denen es fehlen müßte, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung aufgehoben würde.

4. Das Zeichenrecht werde dazu benutzt, die Einfuhr von Waren zu verhindern, die aus Deutschland stammten und mit dem gleichen Warenzeichen versehen seien.

Dieses Verhalten sei zu verurteilen, denn die Markteinheit als eines der Hauptziele des Vertrages müsse schwerer wiegen als die praktischen Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften, die ihr Abbruch täten.

Deshalb könne der Gerichtshof die in der bereits zitierten Rechtssache Sirena vorgenommene Auslegung des Artikels 85 bestätigen.

Der freie Warenverkehr

Sämtliche Marken, um die es im Rechtsstreit gehe, habe sie, die Hag AG, begründet. Der VZF stünden Zeichenrechte daher nur in dem Umfange zu, wie sie sie im Wege des Rechtsüberganges vom ursprünglichen Inhaber, der Firma Hag AG, erworben habe. Es bestehe ein Nebeneinander zwischen dem ursprünglichen Markeninhaber und dem gegenwärtigen Inhaber, der über abgeleitete Rechte verfüge und seine Tätigkeit in einem Teilbereich des Gemeinsamen Marktes ausübe.

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage sei zu prüfen, wie sich Bestand und Ausübung des Zeichenrechts voneinander abgrenzen ließen.

Der Bestand eines gewerblichen Schutzrechts hänge begrifflich davon ab, daß dieses Recht seinen eigentlichen Zweck zu erfüllen vermöge, im Falle eines Warenzeichens also, daß dieses auf die Herkunft des Erzeugnisses hinweise. Sie, die Hag AG, aber lasse die Herkunft ihrer Erzeugnisse klar erkennen.

Die Marke Hag sei ein notorisches Zeichen, ein Rechtsbegriff, der den nationalen Rechten ebenso wie der Unionskonvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums bekannt sei.

Die von der Klägerin erworbenen abgeleiteten Marken Hag dürften nicht auf die Herkunft des Erzeugnisses von der Hag AG aus Deutschland hindeuten. Die VZF müsse Vorkehrungen treffen, um die Aufmachung ihrer Erzeugnisse von denen der Hag AG genügend abzuheben, damit die Öffentlichkeit nicht irregeführt werde. Diese Verpflichtung obliege ihr auf Grund des EWG-Vertrags, nach dessen Präambel (Abs. 5) die Mitgliedstaaten sich das Ziel gesetzt hätten, einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Erzeugnisse der Firma Hag AG, die mit den allgemein bekannten Marken Hag versehen seien, dürften gemäß den Artikeln 30 bis 34 des EWG-Vertrags im Gemeinsamen Markt frei verkehren. Dadurch bleibe das abgeleitete Zeichen in seinem Bestand völlig unangetastet. Sein Inhaber behalte die Möglichkeit, mißbräuchlichem Zeichengebrauch entgegenzutreten.

Der Einfuhr von Originalerzeugnissen der Hag AG aus Deutschland nach anderen Mitgliedstaaten könne nicht mit dem abgeleiteten Warenzeichen begegnet werden, denn eine solche Behinderung sei nicht Ausfluß des Bestandes des mit diesem Zeichen verbundenen Schutzrechtes, sondern der Ausübung des Rechts, die unter den gegebenen Umsänden eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstelle (vgl. die vorgenannte Rechtssache Deutsche Grammophon/Metro).

Vertreibe der ursprüngliche Inhaber ordnungsgemäß ausgezeichnete Erzeugnisse von seinem Ursprungsland innerhalb der EWG über die verschiedenen nationalen Grenzen hinaus, dann würden die Rechte eines Zeicheninhabers, der seine Berechtigung aus abgeleitetem Erwerb herleite; in ihrem Bestand nicht betroffen.

Ohne daß dessen Bestand in irgendeiner Weise angetastet worden sei, würden durch die Ausübung des Rechts in dem von der Gegenpartei verstandenen Sinne innerhalb des Gemeinsamen Marktes willkürlich neue Grenzen aufgerichtet.

Die Hag AG ist der Ansicht, die zweite Frage müsse ebenso beantwortet werden. Wie aber auch immer die Antwort auf die erste Frage ausfalle, sei es jedenfalls nicht angängig, selbständige Dritte daran zu hindern, Waren, die von ihr, der Beklagten, herrührten, nach einem Land der EWG einzuführen.

D — Erklärungen des Vereinigten Königreichs

Die Wettbewerbsvorschriften

Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, es sei in erster Linie Aufgabe der nationalen Rechtsprechung festzustellen, ob eine Kartellabsprache zwischen Unternehmen vorliege.

Was die Vereinbarung von 1935 zwischen der Hag AG und der Café Hag SA betreffe, habe es sich um eine Absprache zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gehandelt, die den Wettbewerb nicht behindert habe, so daß Artikel 85 auf sie keine Anwendung gefunden hätte, wenn der Vertrag seinerzeit in Kraft gewesen wäre (vgl. die vorgenannte Entscheidung der Kommission Christiani und Nielsen; Entscheidung der Kommission Kodak, ABl. 1970 L 147, S. 24).

Nachdem die Hag AG aus freiem Entschluß auf ihre Rechte aus dem Warenzeichen in den Benelux-Ländern verzichtet habe, könne sie diese Rechte nunmehr billigerweise nicht wieder für sich in Anspruch nehmen.

Selbst wenn die Verembarung dem Anwendungsbereich des Artikels 85 unterfiele, sei dieser Artikel nicht einschlägig, weil die Wirkungen der Vereinbarung vor Inkrafttreten des Vertrages erloschen seien. Den Grund für dieses Erlöschen habe die belgische Gesetzgebung gelegt, in deren Zuge die Tochtergesellschaft sequestriert und mitsamt Warenzeichen an einen Dritten veräußert, worden sei, der seinerseits das Warenzeichen auf die VZF übertragen habe.

Der freie Warenverkehr

Da sich die Frage unter Rückgriff auf Artikel 85 des Vertrages entscheiden lasse, seien die Artikel 5, 30 und folgende dem vorbezeichneten Urteil Sirena zufolge nicht einschlägig.

Die Antwort auf die zweite Frage könne nicht anders ausfallen, denn das Recht beanspruche nicht nur von den ursprünglichen Vertragsparteien Beachtung, zumal sich die Lehre von der sogenannten Erschöpfung von Zeichenrechten auf eingetragene Warenzeichen nicht anwenden lasse.

Werde der VZF nicht das Recht zugebilligt, die Einfuhr mit dem fraglichen Warenzeichen versehener Erzeugnisse nach Belgien zu vereiteln, dann verliere sie in beträchtlichem Maße die Möglichkeit, den guten Ruf zu verteidigen, den sie sich unter diesem Warenzeichen erworben habe.

Mündliche Verhandlung

Im Verhandlungstermin am 2. Mai 1974 haben Antoine Braun und Michel Waelbroeck für die Firma Van Zuylen Frères, Ernest Arendt und Robert Collin für die Firma Hag AG, William Aldous für die Regierung des Vereinigten Königreichs und Michel van Ackere für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ausführungen gemacht.

Die Firma Van Zuylen Frères hat namentlich folgendes vorgetragen:

1. Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von früheren Verfahren, in denen der Gerichtshof dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes die Befugnis abgesprochen habe, seine Rechte klageweise geltend zu machen: In der Rechtssache

Béguelin/SAGL Import Export (bereits zitiert) sei ein Alleinvertriebsvertrag zwischen dem japanischen Hersteller und Béguelin vorhanden gewesen.

und in der Rechtssache

Sirena/Eda (bereits zitiert) habe eine Absprache zwischen Mark Allen, dessen deutschen Lizenznehmer und der Firma Sirena, die vor dem Kriege die italienische Marke erworben habe, vorgelegen,

wahrend zwischen VZF und Hag finanziell, wirtschaftlich und technisch nicht die geringste Bindung bestehe.

Daher sage bereits der gesunde Menschenverstand, daß von einer Anwendung des Artikels 85 keine Rede sein könne.

2. Gegenüber der Auffassung der Hag AG, die Quelle ihrer Rechte finde sich in der Vereinbarung über die Warenzeichenabtretung, hat VZF geltend gemacht:

Grundsätzlich sei ein Vertrag über die Abtretung eines Warenzeichens, der vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags abgeschlossen und abgewickelt worden sei, als solcher nicht nach Artikel 85 verboten. Die Wirkung einer vertraglichen Abtretung äußere sich darin, daß das Zeichenrecht übergehe. Sobald diese Leistung bewirkt sei, erlösche das Schuldverhältnis. Was nach der Erfüllung fortwirke, sei die durch den Vertrag geschaffene Rechtslage, insbesondere die Tatsache, daß das Zeichen einem neuen Inhaber zustehe. Allerdings komme es häufig vor, daß die Abtretung eines Warenzeichens als Instrument benutzt werde, um die Durchführung einer auf eine Marktaufteilung gerichteten Kartellabsprache zu ermöglichen. Diese Kartellabsprache sei es dann, die nach Inkrafttreten des Vertrages fortdauernde Wirkungen erzeuge.

Selbst wenn Artikel 85 sich als anwendbar auf eine dem EWG-Vertrag zeitlich vorangegangene vertraglich vereinbarte Übertragung eines Warenzeichens erweisen sollte, greife er vorliegend nicht ein, da die von der Hag AG beklagte Abschottung durch die am Ende des zweiten Weltkrieges erfolgten Sequestrierungsmaßnahmen und nicht durch den Abtretungsvertrag zwischen der Hag/Belgien und der Hag AG ausgelöst worden sei.

Das Problem des freien Verkehrs bei Waren, die mit einem konfiszierten Warenzeichen versehen seien, lasse sich nur durch die Schaffung geeigneter Bestimmungen im Wege von Übereinkommen lösen und nicht mit Hilfe einer fragwürdigen Auslegung von Vorschriften, die ganz andere Fallgestaltungen beträfen.

Die Firma Hag AG hat namentlich folgendes vorgetragen:

1. Zu den Wettbewerbsvorschriften

Es stehe fest, daß es sich bei der Vereinbarung von 1934/35 um einen Vertrag über die Abtretung eines Warenzeichens gehandelt habe. Ohne Belang sei es, ob 1934/35 ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen den Vertragspartnern bestanden habe, vielmehr seien die Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob die Vereinbarung, die der Benutzung der Marke zugrunde liege, zwischen unabhängigen Personen getroffen worden sei. Der damalige Vertrag sei sehr wohl von Personen geschlossen worden, die nunmehr voneinander unabhängig seien, denn zum einen sei die Firma Hag SA, die damalige Firmentochter, inzwischen infolge der Enteignung eine selbständige Gesellschaft geworden, und zum anderen sei Van Zuylen Frères aufgrund einer in der jüngsten Vergangenheit von ihr mit der Firma Hag getroffenen Vereinbarung in die Rechte der Café Hag SA eingetreten, so daß sich die Parteien bei der derzeitigen Lage wirtschaftlich völlig selbständig gegenüberstünden. Die Gegebenheiten beim gegenwärtigen Stand der Dinge seien ein Warenzeichen, das dazu benutzt werde, das Hereinkommen von Waren aus Deutschland nach Belgien abzublokken, und eine Vereinbarung, die zwei voneinander unabhängige Parteien binde. Bereite es Schwierigkeiten, die Tragweite der Randziffer 11 in den Entscheidungsgründen des Urteils Sirena zu ermitteln, so müsse der Urteilstenor mit herangezogen werden, denn darin heiße es klipp und klar: Würden unter Berufung auf das Recht aus dem Warenzeichen Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten stammender, das gleiche Warenzeichen tragender Erzeugnisse unterbunden, so sei Artikel 85 des Vertrages anwendbar, wenn die Warenzeicheninhaber dieses Zeichen oder das Recht zu seiner Benutzung durch Vereinbarungen untereinander oder mit Dritten erworben hätten.

Zunåchst sei auf die Vereinbarung hinzuweisen, die Van Zuylen Frères mit der Firma Hag/Belgien getroffen habe. Selbst wenn diese Vereinbarung außer Betracht zu bleiben habe, sei festzuhalten, daß VZF in die Rechte eingetreten sei, die die Firma Hag/Belgien aus der 1934/35 zwischen ihr und der Hag AG zustande gekommenen Vereinbarung erworben habe. Die Bedeutung dieser Vereinbarung sei unbestreitbar.

Von dem im Urteil Sirena eingenommenen Blickwinkel aus sei es unproblematisch, das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu bejahen. Diese Beeinträchtigung liege auf der Hand, denn es werde jegliche Möglichkeit unterbunden, die sich den Erzeugnissen der deutschen Firma biete, in das belgische Hoheitsgebiet zu gelangen und in Wettbewerb mit den Erzeugnissen der Firma VZF zu treten. In diesem Zusammenhang sei an die Rechtssache Grundig/Consten zu erinnern. In diesem Verfahren sei nicht etwa die Eintragung des Warenzeichens Gint für ungültig erklärt worden. Die Marke habe nur insofern eine Rolle gespielt, als der Firma Consten untersagt worden sei, sie zur Marktabriegelung zu benutzen. Dadurch sei das Warenzeichen als Rechtsinstitut unangetastet geblieben. Diene die Übereinkunft, aus der das Zeichenrecht hergeleitet werde, der Abriegelung oder laufe doch wenigstens die Benutzung des Zeichens in Verbindung mit der Übereinkunft auf dieses Ergebnis hinaus, dann liege eine Fallgestaltung wie im Urteil Sirena vor. VZF als Inhaberin der Marke Hag bleibe es unbenommen, an ihrer Vereinbarung festzuhalten und der mißbräuchlichen Benutzung ihres Zeichenrechts in dem geschützten Gebiet entgegenzutreten, doch sei es ihr versagt, dieses Zeichen dafür zu benutzen, sich dem Erscheinen eines Zeichens nur deshalb zu widersetzen, weil es dem ihrigen gleich sei, das sie aufgrund einer Vereinbarung erworben habe, die noch immer gültig und für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgeblich sei.

2. Zum freien Warenverkehr

Das Zeichenrecht sei nach früherem Verständnis als ein absolutes Recht begriffen worden, wonach sich der Erwerber in dem Gebiet des Staates, in dem ihm das Zeichen zustand, dem Erscheinen jedes gleichlautenden Zeichens habe widersetzen können, selbst wenn er das fragliche Erzeugnis als Inhaber des gleichen Zeichens in dem Gebiet eines anderen Staates selber mit diesem gleichlautenden Zeichen versehen habe.

Diese strenge Auffassung sei von der na tionalen Rechtsprechung nach und nach abgeschwächt worden. Das Cinzano-Urteil des BGH vom 2. Februar 1973 markiere die Stufe, auf der die innerstaatliche Rechtsprechung gegenwärtig angelangt sei.

Es ließen sich mehrere Warenzeichen mit internationalem Ruf anführen, die zeigten, daß der Verbraucher nicht vollständig ins Bild gesetzt werde, wenn er keine genaue Herstellerangabe erhalte. Anders lägen die Dinge bei einem notorischen Zeichen, das wie im Falle der Marken der Hag AG mit dem Namen des Herstellers übereinstimme.

Die Berufung auf den Begriff der Herkunftshinweisfunktion eines Warenzeichens sei daher ein untaugliches Mittel, um gestützt auf Artikel 36 den Grundsatz des freien Warenverkehrs zu durchbrechen. Werde dem Warenzeichen eine Herstellerangabe beigefügt, seien Verwechslungen nicht zu befürchten. In diesem Falle könne der Gerichtshof der Freiheit des Warenverkehrs Geltung verschaffen, ohne damit Verwechslungsgefahren heraufzubeschwören.

Die britische Regierung hat namentlich folgende Argumente vorgebracht:

Die Ausübung der gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates aus einem eingetragenen Warenzeichen fließenden Rechte stelle für sich allein keinen Verstoß gegen die vertraglich festgelegten Wettbewerbsregeln dar (vgl. Rechtssache 24/67, Parke Davis/Probel — Slg. 1968, 86, mit Bezug auf Patente).

Es lasse sich nicht an der Tatsache rütteln, daß jemand nicht seine Waren als die eines anderen ausgeben könne, ohne daß dadurch dieser andere geschädigt und der Verbraucher getäuscht werde.

Das Zeichenrecht sei eines der Mittel und einer der Wege, zu denen sich die Präambel des EWG-Vertrags bekannt habe, um zu einem ausgewogenen Handelsverkehr und einem redlichen Wettbewerb zu gelangen.

Das Recht aus dem Warenzeichen eigne sich nicht dafür, die Einfuhr von Waren zu verhindern, die das gleiche Zeichen trügen. Es sei nicht möglich, zwischen dem Bestand und der Ausübung des Zeichenrechts zu unterscheiden: Die Marke spiegele die Verbindung wider, die im Handelsverkehr zwischen der Ware und dem Markeninhaber bestehe. Sie besage nicht notwendigerweise etwas über die Herkunft des Erzeugnisses, denn der Inhaber eines europäischen Warenzeichens könne sich des Zeichens selbst dann bedienen, wenn die Erzeugnisse aus Hongkong stammten.

Machten in einem Mitgliedstaat zwei Personen von der gleichen Marke Gebrauch für ein und dasselbe Erzeugnis, dann erlaube die Marke nicht mehr, eine Verbindung zwischen dem Erzeugnis und dem Inhaber herzustellen. Die Marke werde hinfällig.

Von diesem grundsätzlichen Standpunkt aus sei die Auffassung der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 des Vertrages zu verwerfen. Die zwischen der Hag/Belgien und der Hag AG zustande gekommene Vereinbarung könne, nachdem der Sequestrationsakt dazwischengetreten sei, kerne Wirkungen mehr erzeugen. Dieser Akt sei ein novus actus interveniens. Die sogenannte Lehre vom Wirkungszusammenhang bedürfe einer Eingrenzung. Vorliegend jedenfalls bestehe zwischen dem Zeichenrecht der VZF und der ursprünglichen Vereinbarung der Hag/Belgien mit der Hag AG eine zu entfernte Beziehung.

Die Kommission hat namentlich folgendes vorgetragen:

Die Vereinbarung der Hag/Belgien mit der Hag AG falle, für sich allein genommen, nicht unter Artikel 85. Es bleibe zu untersuchen, ob die Ausübung des an Gewerbetreibende in einem oder mehreren Mitgliedstaaten abgetretenen Zeichenrechts von dem Verbot dieses Artikels erfaßt werde. Sobald die Ausübung des Zeichenrechts auf einen Gebietsschutz hinauslaufe, rücke sie die Markenübertragungsvereinbarung in den Anwendungsbereich des Artikels 85.

Es gehe darum, einen Ausgleich zwischen drei Interessenkreisen zu schaffen, dem Grundsatz der Einheit des Gemeinsamen Marktes, den Belangen der Inhaber gleichlautender Warenzeichen und dem Bedürfnis der Verbraucher, durch das Warenzeichen aufgeklärt und nicht in die Irre geführt zu werden. Die durch das Urteil Sirena und auch das Urteil Deutsche Grammophon nahegelegte Lösung könne nur heißen, daß dem Grundsatz der Einheit des Gemeinsamen Marktes der Vorrang vor den Belangen der Inhaber gleichlautender Warenzeichen gebühre.

Nach dieser Auffassung bleibe jedem der Zeicheninhaber die Möglichkeit erhalten, eine Verletzungsklage zu erheben, allerdings beschränkt auf den Fall echter Zeichenverletzungen. Indessen stelle in einem einheitlichen Markt allein die unbefugte Anbringung eines Warenzeichens durch eine Person, die nicht dessen Inhaber sei, eine Zeichenverletzung dar.

Bereits durch die Tatsache der Abtretung nehme der ursprüngliche Inhaber die Risiken in Kauf, die ihm aus der Marke erwachsen könnten, ebenso wie der Erwerber die Risiken auf sich nehme, die ihm dadurch drohten, daß die Marke beim ursprünglichen Inhaber verbleibe.

Das Aufgehen der nationalen Markte in einem einzigen Wirtschaftsraum bringe es mit sich, daß man sich mit dem gleichzeitigen Bestand eines Rechts an ein und demselben Warenzeichen in dem einen oder anderen Mitgliedstaat abfinden müsse.

Zwar könne die Ausweitung des Kreises unter Umsänden ganz verschiedenartiger Erzeugnisse, die innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, dem Gemeinsamen Markt, unter ein und demselben Warenzeichen vertrieben würden, Verwirrung stiften. Eine solche Ausweitung sei jedoch nicht zu befürchten, denn die im Falle Sirena eingeleitete Rechtsprechung könne nur bewirken, das Interesse an mehrfachen Abtretungen zu vermindern.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Mai 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 31. Oktober 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Dezember 1973, hat das Tribunal d'arrondissement Luxem burg gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung der Artikel 5, 30, 36 und 85 des Vertrages im Zusammenhang mit dem Warenzeichenrecht betreffen.

2/5 Die erste Frage geht dahin, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Wettbewerb oder den freien Warenverkehr dem Inhaber eines in einem Mitgliedstaat geschützten Warenzeichens verbieten, gegen die Einfuhr von Erzeugnissen vorzugehen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit dem gleichen Zeichen versehen wurden, wenn die beiden Warenzeichen ursprünglich ein und demselben Inhaber zustanden. Ausweislich der Akten übertrug der in Deutschland ansässige ursprüngliche Inhaber sein Warenzeichen für Belgien auf eine von ihm gegründete und beherrschte Tochtergesellschaft, die indessen infolge eines Hoheitsaktes unabhängig geworden ist. Laut Vorlagefrage besteht zwischen den beiden derzeitigen Zeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung. Da unter diesen Umständen die Anwendung des Artikels 85 ausscheidet, ist die Vorlagefrage allein im Hinblick auf die Vorschriften über den freien Warenverkehr zu untersuchen.

6 Aufgrund der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr, insbesondere des Artikels 30, sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

7/10 Nach Artikel 36 stehen diese Bestimmungen jedoch. Einfuhrverboten und -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Aus dem Wortlaut, insbesondere des zweiten Satzes, und der Stellung dieses Artikels ergibt sich jedoch, daß der Vertrag zwar den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte nicht berührt, die Ausübung dieser Rechte aber sehr wohl je nach den Umständen durch die Verbotsnormen des Vertrages berührt werden kann. Denn als Ausnahme von einem der grundlegenden Prinzipien des Gemeinsamen Marktes erlaubt Artikel 36 Beschränkungen des freien Warenverkehrs nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen. So ist die Anwendung der Vorschriften über den Markenschutz auf jeden Fall berechtigt, wenn sie geschieht, um den rechtmäßigen Inhaber eines Warenzeichens vor mißbräuchlicher Benutzung durch Personen zu schützen, denen keinerlei Rechtstitel zusteht.

11 Die Ausübung des Warenzeichenrechts ist geeignet, zur Abschottung der Märkte beizutragen und auf diese Weise den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zwar um so mehr, als dieses Recht im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten keinen zeitlichen Grenzen unterliegt.

12/13 Deshalb kann nicht zugelassen werden, daß die Ausschließlichkeit des Warenzeichenrechts, die die Folge der auf das Hoheitsgebiet beschränkten Geltung der nationalen Rechtsvorschriften sein kann, vom Inhaber eines Warenzeichens dazu benutzt wird, in einem Mitgliedstaat den Vertrieb von Waren zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig unter einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen hergestellt werden. Denn ein solches die Isolierung der nationalen Märkte aufrechterhaltendes Verbot würde gegen eines der wesentlichen Ziele des Vertrages, den Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, verstoßen.

14/15 Gewiß ist in einem solchen Markt die Angabe der Herkunft einer Ware nützlich, doch kann die entsprechende Aufklärung der Verbraucher auch auf andere, den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigende Weise sichergestellt werden. Es verstößt deshalb gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt, wenn der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat allein mit der Begründung verboten wird, in diesem Staat bestehe ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen.

16 Die zweite Frage geht dahin, ob gleiches auch dann gilt, wenn der Markenartikel nicht durch den Inhaber des in dem erstgenannten Mitgliedstaat geschützten Warenzeichens in den Verkehr gebracht wird, sondern durch einen Dritten, der das Erzeugnis in diesem Staat ordnungsgemäß erworben hat.

17 Darf der Inhaber eines in einem Mitgliedstaat geschützten Warenzeichens selbst den Markenartikel in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben, dann gilt gleiches für einen Dritten, der dieses Erzeugnis in dem erstgenannten Staat ordnungsgemäß erworben hat.

Kosten

18/19 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem beim Tribunal d'arrondissement Luxemburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg mit Urteil vom 31. Oktober 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Es verstößt gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt, wenn der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat allein mit der Begründung verboten wird, in diesem Staate bestehe ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen.

2. Darf der Inhaber eines in einem Mitgliedstaat geschützten Warenzeichens selbst den Markenartikel in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben, dann gilt gleiches für einen Dritten, der dieses Erzeugnis in dem erstgenannten Staat ordnungsgemäß erworben hat.