Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1974 – C-9/74
ECLI:EU:C:1974:74
In der Rechtssache 9/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der III. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
DONATO CASAGRANDE, München,
gegen
LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 19. Oktober 1968 (ABl. 1968, L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der am 29. Dezember 1953 geborene Kläger besitzt ebenso wie seine Mutter die italienische Staatsangehörigkeit und lebt seit seiner Geburt in München. Sem am 24. Januar 1971 verstorbener Vater war in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter tätig.
Im Schuljahr 1971/72 besuchte der Kläger bis zum 30. April 1972 die Übergangsklasse 10 der Fridtjof-Nansen-Realschule in München.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz — BayAföG) wird jeder Person, die die Klassen 5 bis 10 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen besucht und nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, eine Ausbildungsförderung bis zu einem Betrage von 70 DM pro Monat gewährt.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat für die Zeit des Besuches jener Schule von der Stadt München — der Beklagten des Ausgangsverfahrens — diesen Betrag verlangt.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte es ab, ihm die Ausbildungsförderung zu gewähren. Hierzu berief sie sich auf Artikel 3 des BayAföG. Danach wird die Ausbildungsförderung nur folgenden Personengruppen gewährt:
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, ,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes für die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I, S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I, S. 1273),
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I, S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I, S. 805) anerkannt sind.
Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hin hat das Bayerische Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 14. Dezember 1973, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 11. Feburar 1974, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt,
ob Artikel 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Bündesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz — BayAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1972 (GVB1. 1973, S. 3) mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) vereinbar ist.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den bevollmächtigten Botschafter Adolfo Maresca — Beistand: Sostituto avvocato generale dello Stato Giorgio Zagari —, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichte Erklärungen
1. Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht München geht davon aus, daß ihr in ihrer Eigenschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses das Recht zur Äußerung zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts zustehe. In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sei die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen. Da gemäß § 63 Nr. 4 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung unter den Begriff Beteiligte auch der Vertreter des öffentlichen Interesses falle, habe dieser im Sinne des Artikels 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Parteistellung.
Aus dem Wortlaut des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gehe hervor, daß in dieser Bestimmung für Kinder von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nur ein Anspruch auf gleichberechtigte Zulassung zu den Bildungseinrichtungen, nicht aber eine individuelle wirtschaftliche Förderung begründet werden solle. Der Rat habe mit der Verordnung Nr. 1612/68 von seiner Kompetenz aus den Artikeln 48 und 49 EWG-Vertrag Gebrauch gemacht. Danach habe er lediglich die mit der Arbeitnehmerstellung zusammenhängenden Fragen zu regeln. Hieraus sei zu schließen, daß der Arbeitnehmer allein hinsichtlich derjenigen sozialen Leistungen einen Anspruch auf Gleichberechtigung habe, die mit dem Arbeitsverhältnis selbst und mit dem Aufenthalt der Familie in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Der bildungspolitische Charakter der individuellen Ausbildungsförderung stehe aber einer solchen unmittelbaren Verbindung vorliegend entgegen. Infolgedessen sei die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht gerechtfertigt.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens bemerkt, die ihm widerfahrene Diskriminierung sei mit den Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbar. Die Wendung unter den gleichen Bedingungen in diesem Artikel bestätige, daß unter Zulassung zu einer Bildungseinrichtung nicht die bloß abstrakte Möglichkeit zu verstehen sei, am Unterricht teilzunehmen, sondern vor allem die Möglichkeit, das eingeräumte Recht im konkreten Fall auch tatsächlich auszuüben. Daraus folge, daß die Mitgliedstaaten den Kindern von Wanderarbeitnehmern nicht die Ausbildungsförderungen und Beihilfen verweigern dürften, die sie im Hinblick auf ihre eigenen Staatsangehörigen für angemessen hielten.
3. Die Regierung der Italienischen Republik weist zunächst darauf hin, daß Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sei. Der bereits in dem Vorlagebeschluß zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Verwaltungsgerichts selbst sei beizutreten. Danach gewährleiste Artikel 12 nicht nur die Teilnahme am Unterricht oder an der Lehrlings- und Berufsausbildung, er erstrecke sich vielmehr auch auf die finanziellen Zugangsvoraussetzungen, zu denen eine Schulgeldbefreiung ebenso gehöre wie die Gewährung finanzieller Ausbildungshilfe.
Diese Schlußfolgerung werde durch die soziale Zweckbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 noch untermauert. Die Vorschrift des Artikels 12 dieser Verordnung müsse namentlich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewürdigt werden, wie er in Artikel 48 EWG-Vertrag vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang betrachtet sei die finanzielle Chancengleichheit bei Zugang und Teilnahme an Unterichtsveranstaltungen eines der Hauptanliegen der Vorschrift des vorerwähnten Artikels 12.
4. Die Kommission bemerkt, die Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichts müsse in dem Sinne verstanden werden, daß zu erörtern sei,
a) ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Diskriminierungsverbot enthalte;
b) ob dieses auf die Teilnahme am Unterricht beschränkte Verbot eng oder weit auszulegen sei.
Mit Recht führe das Verwaltungsgericht den Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gegen die diskriminierenden Bestimmungen des Artikels 3 BayAföG ins Feld. Artikel 7 des EWG-Vertrags sei vorliegend nicht anwendbar, weil er allgemeiner Natur sei und somit hinter die Sondervorschriften der Artikel 48 und 49' EWG-Vertrag und die auf Artikel 49 EWG-Vertrag gestützten Normen des abgeleiteten Rechts zurücktrete. Ebensowenig komme Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 in Betracht. Das Diskriminierungsverbot in dieser Bestimmung, das nur an die Beschäftigung anknüpfe, gewähre den Arbeitnehmern selbst Vergünstigungen. Sonach blieben die für ihre Familienangehörigen bestimmten Vergünstigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 7. Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 könnten die Kinder eines Wanderarbeitnehmers, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (also dem des Aufenthalts des Arbeitnehmers) wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
Sowohl Wortlaut als auch Stellung des Artikels 12 im System der Verordnung Nr. 1612/68 legten den Schluß nahe, daß diese Bestimmung ein Diskriminierungsverbot beinhalte, dem in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zukomme.
Was die Frage angeht, ob der Zugang zum Unterricht unter den gleichen Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates auch die Maßnahmen der Ausbildungsförderung einschließe, beruft sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 15/69 (Ugliola — Slg. 1969, 363), vom 13. Dezember 1972 in der Rechtssache 44/72 (Marsman — Slg. 1972, 1243) und vom 11. April 1973 in der Rechtssache 76/72 (Michel S. — Slg. 1973, 457). Dieser Rechtsprechung zufolge beruhe die Gemeinschaftsregelung im sozialen Bereich auf dem Grundsatz, daß das Recht eines jeden Mitgliedstaates den Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet eine Beschäftigung ausübten, sämtliche Vergünstigungen gewähren müsse, welche er seinen eigenen Angehörigen zubillige. In dem Urteil vom 11. April 1973 sei der Gerichtshof unter Anführung der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 davon ausgegangen, daß Artikel 12 auf die nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehenen Vergünstigungen im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung Behinderter anwendbar sei. Angesichts der deutlichen Orientierung der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf diesem Gebiet unterliege es keinem Zweifel, daß die Teilnahme am allgemeinen Unterricht in einem weiten Sinne zu verstehen sei und daher auch die Gleichbehandlung der Kinder der Wanderarbeitnehmer in bezug auf die finanziellen Voraussetzungen umfasse, die in der Rechtsordnung der Aufenthaltsstaaten für die Teilnahme am allgemeinen Unterricht vorgesehen seien.
III — Mündliches Verfahren
Herr Casagrande, Kläger des Ausgangsverfahrens, die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht, die Landeshauptstadt München und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 7. Mai 1974 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war vertreten durch Rechtsanwalt Del Vecchio, die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht durch Herrn Walter, die Landeshauptstadt München durch Rechtsanwalt Goltz und die Kommission durch Herrn Karpenstein.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Juni 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat dem Gerichtshof durch Beschluß vom 14. Dezember 1973, bei der Kanzlei eingegangen am 11. Februar 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12. der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dem Vorlagebeschluß zufolge hat der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein italienischer Staatsangehöriger und Kind eines italienischen Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war, im Schuljahr 1971/72 eine Realschule in München besucht und verlangt nun von. der Stadt München, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, Ausbildungsförderung nach Artikel 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Höhe von 70 DM pro Monat. Da die Beklagte des Ausgangsverfahrens diese Förderung mit der Begründung abgelehnt hat, Artikel 3 des genannten Gesetzes beziehe sich nur auf Deutsche sowie auf heimatlose und asylberechtigte Ausländer, wird die Frage gestellt, ob dieser Artikel 3 mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordunung Nr. 1612/68 vereinbar ist.
2 Der Gerichtshof kann zwar im Verfahren nach Artikel 177 nicht über die Auslegung oder Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften entscheiden. Er ist jedoch befugt, Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auszulegen und darüber zu befinden, ob dieser Artikel für die Anwendung von Förderungsmaßnahmen der vorliegenden Art gilt oder nicht gilt.
3 Diesem Artikel 12 zufolge [können] die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, … wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Bemühungen zu fördern, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen. Laut ihrer fünften Begründungserwägung ist die Verordnung unter anderen aus folgendem Grund ergangen: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, … müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.
4 Diese Integration setzt voraus, daß dem Kind eines ausländischen Arbeitnehmers, das eine höhere Schule besuchen will, die Vergünstigungen, welche die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes für die Ausbildungsförderung vorsehen, zu den gleichen Bedingungen offenstehen wie Inländern in gleicher Lage. Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 2, wonach die Mitgliedstaaten die Bemühungen fördern, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, läßt erkennen, daß dieser Artikel besondere Anstrengungen fördern will, damit diese Kinder gleichberechtigt in den Genuß der Ausbildung und der verfügbaren Bildungsmöglichkeiten kommen können. Wenn folglich Artikel 12 bestimmt, daß die betreffenden Kinder unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes am Unterricht teilnehmen können, so zielt er nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen ab, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen.
5 Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht, Beteiligte im Ausgangsverfahren, hat zusätzlich geltend gemacht, die Bildungspolitik sei Sache der Mitgliedstaaten. Da in der Bundesrepublik Deutschland diese Politik größtenteils zum Zuständigkeitsbereich der Länder gehöre, stelle sich die Frage, ob Artikel 12 nicht nur für die Bedingungen gelte, welche das von der Zentralgewalt gesetzte Recht aufstelle, sondern gleichermaßen für solche, die ihren Geltungsgrund in Maßnahmen der Organe des Gliedstaates eines Bundesstaates oder anderer Gebietskörperschaften haben.
6 Die Bildungspolitik gehört zwar als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat. Daraus folgt aber nicht, daß die Ausübung der der Gemeinschaft übertragenen Befugnisse irgendwie eingeschränkt wäre, wenn sie sich auf Maßnahmen auswirken kann, die zur Durchführung etwa der Bildungspolitik ergriffen worden sind. Unter anderem enthalten die Kapitel 1 und 2 des Titels III im Zweiten Teil des Vertrages mehrere Vorschriften, deren Anwendung gegebenenfalls Auswirkungen auf jene Politik haben kann. Wenn es also auch Sache der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe ist, die-in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Bedingungen festzusetzen, so müssen diese dennoch angewandt werden ohne Diskriminierung zwischen den Kindern der einheimischen Arbeitnehmer und denen der Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland wohnen. Da zudem die Verordnungen gemäß Artikel 189 des Vertrages allgemeine Geltung besitzen, in allen ihren Teilen verbindlich sind und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten, kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Bedingungen durch Vorschriften der Zentralgewalt, der Organe des Gliedstaates eines Bundesstaates oder sonstiger Gebietskörperschaften oder durch Vorschriften von Organen festgelegt werden, die jenen nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt sind.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bayerischen Verwaltungsgericht München gemäß dessen Beschluß vom 14. Dezember 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Mit der Bestimmung, daß die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes am Unterricht teilnehmen können, zielt Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen ab, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen.