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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1974 – C-11/74

ECLI:EU:C:1974:84

In der Rechtssache 11/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom französischen Conseil d'État in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

UNION DES MINOTIERS DE LA CHAMPAGNE, Reims,

gegen

FRANZÖSISCHE REGIERUNG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates vom 29. Juni 1970 zur Festlegung der wesentlichsten Handelsplätze für Getreide und der für diese Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1970/71 (ABl. Nr. 141 vom 29. 6. 1970, S. 9)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A.Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Union des minotiers de la Champagne hat beim Conseil d'État beantragt, die Verordnung Nr. 70-691 vom 31. Juli 1970 über die Festlegung der Getreidepreise und die Finanzregelung für das Wirtschaftsjahr 1970/71 für rechtswidrig und deshalb für nichtig zu erklären. Diese französische Verordnung, welche die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 übernimmt, ist nach Ansicht der Union unter anderem wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig, da die Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 ihrerseits rechtswidrig sei.

Nach Auffassung des Conseil d'État hängt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung von der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 ab. Deshalb hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und er hat nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 13. Juni 1967 sowie mit Artikel 1, 3 und 6 der Verordnung Nr. 131/67/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 13. Juni 1967 vereinbar ist.

2. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2269) werden jährlich für die Gemeinschaft ein Richtpreis und ein Grundinterventionspreis festgesetzt; diese Festsetzung erfolgt für Duisburg, den Handelsplatz des Hauptzuschußgebietes für Getreide.

Artikel 4 der Verordnung regelt die Festsetzung abgeleiteter Interventionspreise. Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Bestimmung lautet:

Die abgeleiteten Interventionspreise werden für die gleiche Standardqualität auf der gleichen Stufe und zu den gleichen Bedingungen wie der Richtpreis für die Handelsplätze der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Handelsplatzes Duisburg, festgesetzt. Die Höhe der abgeleiteten Interventionspreise ist so zu bestimmen, daß die Unterschiede zwischen diesen Preisen den Preisunterschieden entsprechen, die bei normaler Ernte aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind, und daß sie einen freien Getreideverkehr innerhalb der Gemeinschaft entsprechend den Erfordernissen des Marktes ermöglichen.

Gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67/EWG hat der Rat die Verordnung Nr. 131/67/EWG vom 13. Juni 1967 zur Festlegung der Regeln für die Abteilung der Interventionspreise und für die Festsetzung bestimmter Handelsplätze für Getreide (ABl. Nr. 120 vom 21. 6. 1967, S. 2362) erlassen. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

Bei der Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise ist davon auszugehen, daß sich die Marktpreise aufgrund der natürlichen Bedingungen der Preisbildung wie folgt bilden:

in den Zuschußgebieten, deren Versorgung in gewissem Umfang von Einfuhren abhängt, aufgrund des Preises, zu dem das eingeführte Getreide in diesen Gebieten angeboten wird;

in den Erzeugungsgebieten, deren Überschüsse in gewissem Umfang zur Versorgung der obengenannten Gebiete beitragen, aufgrund des obengenannten Preises und der Kosten für den Transport zu diesen Gebieten;

in den Exporthäfen aufgrund des Preises in dem für den Export wichtigsten Erzeugungsgebiet und der Kosten für den Export wichtigsten Erzeugungsgebiet und der Kosten für den Transport zu dem für dieses Gebiet wichtigsten Exporthafen;

in den übrigen Erzeugungsgebieten, deren Überschüsse in gewissem Umfang für die Ausfuhren in Frage kommen, aufgrund des in den Exporthäfen geltenden Preises und der Kosten für den Transport zu diesen Häfen;

in den anderen als den vorstehend genannten Zuschußgebieten aufgrund der Preise in dem frachtgünstigst liegenden Überschußgebiet und der Kosten für den Transport zum Zuschußgebiet.

Artikel 3 der Verordnung sieht vor, daß die abgeleiteten Interventionspreise so festzusetzen [sind], daß keinerlei Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft besteht…

Artikel 6 der Verordnung bestimmt:

Die abgeleiteten Interventionspreise für die … Handelsplätze sind so festzusetzen, daß sie keine Störungen der natürlichen Handelsströme hervorrufen können.

Aufgrund dieser Verordnungen legt der Rat jährlich im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 120/67/EWG die wesentlichsten Handelsplätze und die für diese Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise fest. Die für das Wirtschaftsjahr 1970/1971 geltenden Vorschriften sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 enthalten, die diese Preise für 1000 kg Weichweizen am Handelsplatz Compiegne auf 94,95 RE und für den Handelsplatz Chartres auf 91,77 RE festsetzte.

3. Nach dem vom Conseil d'État mitgeteilten Sachverhalt macht die Union des minotiers die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 im wesentlichen mit folgender Begründung geltend:

Die vor allem in Artikel 1 der Verordnung Nr. 131/67/EWG geregelte Methode für die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise bewirke eine nach Artikel 40 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung, behindere die natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung und störe die natürlichen Handelsströme, was den zwingenden Erfordernissen der Verordnungen Nr. 120/67 und 131/67/EWG widerspreche.

Die Regionalisierung der Interventionspreise habe dazu geführt, daß der abgeleitete Interventionspreis, — d. h. die untere Preisgrenze, welche die Mühlen beim Ankauf des für ihren Betrieb notwendigen Getreides nicht unterschreiten könnten — für die Wirtschaftsjahre 1967/68 bis 1969/70 beispielsweise im Departement Marne auf 47 FF festgesetzt worden sei, während er in der Region Centre 45,13 FF betragen habe.

Eine derartige Differenz sei zwar erträglich, wenn die Erzeugung dieser Gebiete für die Ausfuhr in Zuschußgebiete der Gemeinschaft bestimmt sei; sie sei aber dann willkürlich, ungerecht und den vorgenannten Prinzipien zuwiderlaufend, wenn in den einzelnen Regionen tatsächlich nur ein kleiner Prozentsatz der Erzeugung diese Zweckbestimmung erhalte. So mache die Ausfuhr nach Deutschland nur 8 bis 18 % der gesamten Getreideernte aus.

Die Union stellt fest, daß man es mit folgendem wirtschaftlichen Phänomen zu tun habe:

In Zeiten des Überangebots werde der Interventionspreis notwendigerweise zum Marktpreis. Er pendele sich unabhängig von der Zweckbestimmung des Getreides im Departement Marne bei 47 FF und in der Region Centre bei 45,13 FF ein. Sämtliche Abnehmer, vor allem aber die Mühlen des erstgenannten Departments, erlitten im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern aus der Region Centre einen Nachteil von 1,87 FF. Andererseits sei der Erzeuger aus der Region Centre im Vergleich mit dem Erzeuger aus Nordoder Ostfrankreich bei der Vermarktung seiner Ernte benachteiligt.

Die durch den EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung ist nach Auffassung der Union offensichtlich. Eine Störung der natürlichen Handelsströme sei ebenso augenscheinlich. Bei über 80 % der Erzeugung, die nicht in die Gemeinschaft gehe, richte sich die Nachfrage auf das Gebiet mit dem niedrigsten abgeleiteten Interventionspreis. So verlagere jetzt die Region Paris, die sich herkömmlicherweise im Departement Marne, einem Gebiet mit hoher Erzeugung, versorgt habe, ihre Käufe auf die Region Centre. Schließlich sei nicht weniger offenkundig, daß die natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung mißachtet würden.

4. Die Entscheidung des Conseil d'État vom 18. Januar 1974 ist am 20. Februar 1974 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Rat hat durch seinen Rechtsberater Professor D. Vignes und die Kommission durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Beim Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Der Rat untersucht zunächst das System zur Regionalisierung der Getreidepreise, seine Grundregeln und ihre Anwendung im Wirtschaftsjahr 1970/71.

Er weist unter anderem darauf hin, daß die geographische Verzahnung von Überschuß- und Zuschußgebieten, ferner die Tatsache, daß letztere sich teilweise außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, und schließlich das Gewicht der Überproduktion in den Überschußgebieten dazu führten, daß innerhalb der Gemeinschaft die abgeleiteten Preise vornehmlich nach den Transportkosten festgesetzt würden, doch würden sie nicht ausschließlich rechnerisch ermittelt. Die. Regionalisierung der Preise sei daher im wesentlichen pauschalisierend und pragmatisch.

Sodann prüft der Rat die Rügen der Union des Minotiers und macht geltend, in Wirklichkeit gehe es um den Grundsatz der Regionalisierung selbst.

Nach seiner Ansicht liegt eine der Hauptschwierigkeiten bei der Klärung der von der Union erhobenen Rügen in ihrer mangelnden Präzision. Dies veranlaßte den Rat zu einer ersten Bemerkung: Konkrete Beschwerdepunkte fehlten in der beim Conseil d'État eingereichten Klagebegründung, weil der Rat weder bei der Festlegung der Regeln zur Regionalisierung der Preise durch die Verordnung Nr. 131/67/EWG noch bei der Anwendung dieser Regeln auf das Wirtschaftsjahr 1970/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 über das hinausgegangen sei, was als notwendig erachtet werden könne, um die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zu erreichen. Die Unbestimmtheit des Antrages sei auch darauf zurückzuführen, daß im Ausgangsverfahren nur einmal Schriftsätze ohne Erwiderung und Gegenerwiderung ausgetauscht worden seien.

Der Rat nimmt anschließend zu den gegen die Verordnung Nr. 131/67/EWG erhobenen Rügen Stellung.

Zu dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Preisunterschiede, die bei normaler Ernte aufgrund der natürlichen Bedingungen der Preisbildung zu erwarten sind, zu beachten seien, stellt er fest, es sei eine mißbräuchliche petitio principii zu behaupten, daß die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 131/67/EWG enthaltenen Kriterien für die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises von den natürlichen Bedingungen der Preisbildung abwichen.

Was den vermeintlichen Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 131/67/EWG angehe, wonach die abgeleiteten Interventionspreise keine Störungen der natürlichen Handelsströme hervorrufen dürfen, so sei es unlogisch zu behaupten, daß innerhalb ein- und derselben Verordnung eine Bestimmung die andere verletze.

Artikel 6 verfolge nicht den Zweck, jegliche Regelung zu verhindern, welche die herkömmlichen Handelsströme verändere. Er spreche lediglich von der Veränderung der natürlichen Handelsströme, was etwas völlig anderes sei. Der letztere Begriff entspringe der Absicht, innerhalb der Gemeinschaft, die nach der Verordnung Nr. 120/67/EWG den Rahmen für den einheitlichen Getreidemarkt bilden soll, zwischen Überschuß- und Zuschußgebieten einen Ausgleich zu erreichen. Eine gewisse Entwicklung der französischen Ausfuhren brächten die natürlichen Handelsströme der Gemeinschaft mit sich.

Zur dritten gegenüber der Verordnung 131/67/EWG erhobenen Rüge bemerkt der Rat, es lasse sich schwerlich sagen, daß Artikel 1 der Verordnung gegenüber den Erzeugern und Verbrauchern eine nach Artikel 40 EWG-Vertrag verbotene diskriminierende Wirkung habe, denn die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise erfolge für alle fünf Zonen aufgrund der natürlichen Bedingungen der Preisbildung.

Im Wirtschaftsjahr 1970/71 hätten in Frankreich die Marktpreise tatsächlich ständig über dem höchsten abgeleiteten Interventionspreis gelegen, und man könne für das Getreidewirtschaftsjahr 1970/1971 feststellen, daß sich die Preise, verglichen mit den Preisen, die in dem ergänzenden Schriftsatz als sich aus dem System ergebend dargestellt würden, umgekehrt entwickelt hätten.

Hinsichtlich der Festsetzung der einzelnen abgeleiteten Interventionspreise in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 bemerkt der Rat, es fehle nicht nur an Beweisen für tatsächliche Rechenfehler, sondern sogar an konkreten Rügen.

Das Preisgefälle habe der Union des minotiers anscheinend nicht geschadet. 1967 und 1970 sei im Departement Marne ungefähr die gleiche Menge Mehl gemahlen worden; zwar habe man im Departement selber etwas weniger verkauft, aber der Verkauf in die übrigen Departements und für die Ausfuhr sei gestiegen.

Die Kommission hält das Ersuchen um Vorabentscheidung zwar für zulässig, wirft aber die Frage auf, welches Interesse ein einzelner an einer Klage auf Nichtigerklärung der französischen Verordnung haben könne. Unterstelle man nämlich, daß der Gerichtshof die Ungültigkeit der Verordnung feststelle und der Conseil d'État demzufolge die Verordnung für nichtig erkläre, so ändere sich zwischen den Parteien nichts, denn die unmittelbar geltende Gemeinschaftsverordnung, der eigentliche und ausschließliche Streitgegenstand, bliebe nichtsdestoweniger bestehen.

Die Kommission stellt fest, die angegriffene Verordnung sei nichts weiter als eine Wiederholung der Verordnungen (EWG) Nr. 1210/70 des Rates und (EWG) Nr. 1248/70 der Kommission (ABl. Nr. 142 vom 30. 6. 1970, S. 20) und sie bemerkt, etwaige Einwände gegen solche Durchführungsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts seien nicht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu behandeln.

Die Kommission erläutert dann das Verordnungsschema, zu dem die Bestimmungen gehören, deren Wirksamkeit angefochten wird, und legt dar, ein System abgeleiteter Interventionspreise entspreche der Notwendigkeit, zwei gleichermaßen wesentliche Ziele gleichzeitig zu verfolgen, nämlich, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und den freien Getreidehandel innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen. Ein einheitlicher Interventionspreis erlaube es nicht, dieser Notwendigkeit gerecht zu werden. Wenn der Interventionspreis im Vergleich mit dem Richtpreis hoch festgesetzt werde, so sei er für die Überschußgebiete zu hoch. Die ganze Erzeugung mit Ausnahme des Teiles, welcher der Deckung des örtlichen Bedarfs diene, werde den Interventionsstellen angeboten, und nur das von diesen angekaufte und beförderte Getreide gelange von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchsgebiete.

Die in der Verordnung Nr. 131/67/EWG enthaltenen Kriterien dürften nicht starr angewandt werden. Das zeige schon der Wortlaut des Artikels 1. Der Zweck dieser Kriterien, vorausschauend „die Preisunterschiede [zu ermitteln], die bei normaler Ernte aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind, lasse es schwerlich zu, sie starr im voraus festzulegen.

Die Kommission geht sodann auf den Ausgangsrechtsstreit ein und meint, den Akten entnehmen zu können, daß es in dem Streit in Wirklichkeit nicht um die Art und Weise gehe, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 das System der abgeleiteten Interventionspreise durchgeführt sei, sondern um das System als solches, wie es in der Verordnung Nr. 131/67/EWG geregelt sei. Sie ist daher der Auffassung, um die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 festzustellen, genüge der Nachweis, daß das System der abgeleiteten Interventionspreise Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG entspricht und nicht gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstößt.

Das System der Interventionspreise behindere nicht die natürlichen Bedingungen der Preisbildung, die kein Selbstzweck seien. Lediglich dann, wenn die beiden vorerwähnten Ziele des Systems nicht erreicht würden, könne sich die Frage stellen, ob die abgeleiteten Interventionspreise richtig festgesetzt seien. Hierzu merkt die Kommission an, der Anteil der übrigen Gemeinschaft am Absatz der französischen Erzeugung sei gewachsen. Die hierüber vorliegenden Zahlen seien jedoch keinesfalls ausschlaggebend, um die richtige Durchführung der Regionalisierung der Preise beurteilen zu können. Letztlich komme es entscheidend darauf an, welchen Anteil der Markt eines Zuschußgebietes der Gemeinschaft am Absatz eines Überschußgebiets der Gemeinschaft habe.

Der Umstand, daß in Zeiten eines Überangebots der Interventionspreis zum Marktpreis in den einzelnen Gebieten werde, hänge einfach mit dem Vorhandensein von Interventionspreisen zusammen, beweise aber nicht, daß die Unterschiede zwischen den unter diesen Umständen zustande kommenden Preisen in den einzelnen Gebieten nicht den Preisunterschieden entsprächen, die sich aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung ergäben. Im übrigen gehe man bei der Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise nicht von einem nachhaltigen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage aus, sondern man unterstelle eine normale Ernte.

Das System rufe auch keine Störungen der natürlichen Handelsströme hervor. Dieser Begriff stelle nicht auf die herkömmlichen, sondern auf die natürlichen Handelsströme ab. Darunter seien solche zu verstehen, die bei einem einheitlichen Markt entstünden. Wenn auch die Regionalisierung zu einem Unterschied zwischen den Interventionspreisen im Departement Marne und denen in der Region Centre führe, obgleich auch im fraglichen Getreidewirtschaftsjahr mehr als 80 % der französischen Erzeugung weiterhin in Frankreich abgesetzt worden seien, so könne dieser Umstand nicht die Richtigkeit der Preisregionalisierung unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der natürlichen Handelsströme in Frage stellen. Die Brauchbarkeit des im Departement Marne geltenden abgeleiteten Interventionspreises beurteile sich nach dem Teil der Erzeugung dieses Gebiets, der in den deutschen Zuschußgebieten abgesetzt werde und in diesen Gebieten auf einem freien Markt, in dem die natürlichen Handelsströme sich ungehindert entwickeln könnten, müsse abgesetzt werden können. Diese Brauchbarkeit beurteile sich nicht nach dem Absatz der französischen Erzeugung in einem gemeinsamen Markt, in dem die Handelsströme noch nicht völlig natürlich entstünden.

Die Kommission macht schließlich noch geltend, das System der abgeleiteten Interventionspreise verstoße auch nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag. Diese Vorschrift solle die Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger und der Verbraucher, nicht aber die der landwirtschaftlichen Verarbeitungs- und Handelsbetriebe schützen. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 (43/72, Merkur/Kommission — Slg. 1973, 1055) liege in der gerügten Ungleichbehandlung der Mühlenbetriebe im übrigen nur dann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wenn sie willkürlich erscheine. Es sei aber offensichtlich, daß die hier in Frage stehende Ungleichbehandlung nicht als willkürlich angesehen werden könne. Der Unterschied zwischen den abgeleiteten Interventionspreisen bezwecke nämlich, in diesen Preisen die Abweichungen auszudrücken, die sich aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung ergäben. Letztlich beruhe er auf der mehr oder weniger günstigen Lage des jeweiligen Erzeugungsgebiets im Verhältnis zu den Zuschußgebieten.

Nach dem der Kommission zur Verfügung stehenden Zahlenmaterial sei der französische Mehlverkauf in Deutschland von 17800 Tonnen im Jahre 1965/66 und 17400 Tonnen im Jahre 1966/67 auf 32700 Tonnen im Jahre 1970/71 gestiegen. Der Differenzierung der Interventionspreise, die zu einer Erhöhung des Einstandspreises der Mühlen bestimmter Gebiete im Vergleich mit denen anderer Gebiete führe, müsse notwendig eine Öffnung der Grenzen entsprechen.

Die Kommission hat in der Sitzung vom 13. Juni 1974 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Conseil d'État der Französischen Republik hat mit Entscheidung vom 18. Januar 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 1974, nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG die Frage vorgelegt, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates vom 29. Juni 1970 zur Festlegung der wesentlichsten Handelsplätze für Getreide und der für diese Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1970/71 mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 sowie mit Artikel 1, 3 und 6 der Verordnung Nr. 131/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 vereinbar ist.

2/4 Diese Frage hat sich in einem Verfahren vor dem Conseil d'État ergeben, in dem die Union des minotiers de la Champagne beantragt, die Verordnung Nr. 70-691 vom 31. Juli 1970 über die Festlegung der Getreidepreise und die Finanzregelung für das Wirtschaftsjahr 1970/71 für nichtig zu erklären. Der Conseil d'État ist der Auffassung, daß die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung, welche die in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates in Rechnungseinheiten festgesetzten abgeleiteten Interventionspreise übernommen und in französische Franken umgewandelt hat, von der Gültigkeit der letztgenannten Verordnung abhängt. Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, daß die Klägerin vor dem Conseil d'État die Ansicht vertritt, die Verordnung verstoße gegen einige Bestimmungen des Vertrages und der Verordnungen des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, da sie zu Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft führe, die Preisunterschiede ändere, die sich aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung ergäben und Störungen der natürlichen Handelsströme hervorrufe.

5/6 Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag bestimmt, daß die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat]. Die Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen den Überschüssen der Produktionsgebiete und dem Bedarf der Zuschußgebiete dadurch zu ermöglichen, daß sie zusätzlich zu dem Grundinterventionspreis abgeleitete Interventionspreise vorsieht, die so zu bestimmen sind, daß die Unterschiede zwischen diesen Preisen den Preisunterschieden entsprechen, die bei normaler Ernte aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung zu erwarten sind, und daß sie einen freien Getreideverkehr innerhalb der Gemeinschaft entsprechend den Erfordernissen des Marktes ermöglichen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2).

7/10 Die Regeln zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise sind in der Verordnung Nr. 131/67/EWG des Rates niedergelegt, deren Artikel 1 für fünf verschiedene Gebietskategorien die Kriterien bestimmt, bei denen davon auszugehen ist, daß sich die Marktpreise aufgrund der natürlichen Bedingungen der Preisbildung bilden. Nach Artikel 3 der Verordnung sind die abgeleiteten Interventionspreise so festzusetzen, daß keinerlei Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft besteht und insbesondere Getreide aus einem Gebiet nicht in einem anderen Gebiet unter dem dort geltenden Interventionspreis angeboten werden kann. Artikel 6 bestimmt, daß die Interventionspreise für die Handelsplätze, die nicht zu den wesentlichsten Handelsplätzen zählen, so festzusetzen [sind], daß sie keine Störungen der natürlichen Handelsströme hervorrufen können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates hat für das Wirtschaftsjahr 1970/71 die wesentlichsten Handelsplätze sowie die für diese geltenden abgeleiteten Interventionspreise bestimmt und unter anderem die Weichweizenpreise je 1000 kg für Compiègne (Departement Marne) auf 94,95 RE und für Chartres (Centre) auf 91,77 RE festgesetzt.

11/12 Nach dem vom Conseil d'État mitgeteilten Sachverhalt macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens, deren Mitglieder zum Departement Marne gehören, geltend, durch den Preisunterschied zwischen diesem Gebiet und der Region Centre entstehe ihren Mitgliedern in Zeiten eines Überangebots insbesondere dadurch ein Schaden, daß sie beim Absatz ihrer Erzeugnisse auf dem Markt des Pariser Beckens im Vergleich mit den Mühlen aus der Region Centre benachteiligt seien; die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise verstoße somit gegen die Bestimmungen des Vertrages und der Grundverordnungen. In diesem Zusammenhang beanstandet die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor allem das System zur Regionalisierung der abgeleiteten Interventionspreise, das die natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung mißachte, nach denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG die Preisunterschiede zwischen den abgeleiteten Interventionspreisen für die verschiedenen Handelsplätze zu bestimmen sind.

13/16 Der Grundsatz der Regionalisierung der abgeleiteten Preise, wie er durch die Verordnung Nr. 131/67/EWG verwirklicht worden ist, besagt, daß fünf Gebietskategorien bestimmt und für jede von diesen Kriterien aufgestellt werden, nach denen die abgeleiteten Interventionspreise festzusetzen sind, damit die natürlichen Bedingungen der Preisbildung gewahrt bleiben. Unter diesen Kriterien kommt den Kosten für den Transport zwischen den verschiedenen Gebieten, vor allem zwischen den Überschuß- und den Zuschußgebieten, besondere Bedeutung zu, doch auch andere Faktoren, wie etwa die geographische Lage der Überschuß- und Zuschußgebiete, der Bedarf anderer Verbrauchsgebiete, die Einfuhren aus dritten Ländern und die Ausfuhrmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wenn diese Regelung auch unter bestimmten besonderen Umständen zur Festsetzung von abgeleiteten Preisen führen kann, die geringfügig von den Preisen abweichen, die sich auf einem freien Markt bilden würden, so ist sie trotzdem als im wesentlichen den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG enthaltenen allgemeinen Erfordernissen genügend anzusehen, vor allem da diese Erfordernisse dem Rat einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen. Demnach ist festzustellen, daß die auf der Grundlage des durch die Verordnung Nr. 131/67/EWG eingeführten Systems zur Regionalisierung der Preise in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 festgesetzten abgeleiteten Interventionspreise mit der Verordnung Nr. 120/67/EWG vereinbar sind.

17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht weiter geltend, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 festgesetzten abgeleiteten Interventionspreise seien geeignet, unter Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 131/67/EWG die natürlichen Handelsströme zu stören.

18/20 Aus den bei den Akten befindlichen statistischen Angaben geht insoweit hervor, daß die gemeinsame Marktorganisation gewisse Veränderungen der herkömmlichen Handelsströme bei Getreideerzeugnissen vor allem in Nord; frankreich bewirkt hat. Diese Veränderungen stellen jedoch keineswegs Störungen der natürlichen Handelsströme dar, sondern sind das Ergebnis der Errichtung eines einzigen Marktes und fügen sich daher in den Rahmen der Verwirklichung des Zieles ein, das die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation verfolgen. Sonach sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 festgesetzten abgeleiteten Interventionspreise mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 131/67/EWG vereinbar.

21 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich schließlich auf das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag enthaltene Verbot jeglicher Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, das Eingang in Artikel 3 der Verordnung Nr. 131/67/EWG gefunden hat.

22/23 In einer Ungleichbehandlung kann nur dann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot erblickt werden, wenn sie willkürlich erscheint. Die Preisunterschiede, die sich für die Erzeuger und Verbraucher von Getreide aus der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 ergeben, werden nach objektiven, der gemeinsamen Marktordnung eigenen Kriterien festgesetzt; sie können daher nicht als diskriminierend angesehen werden.

24 Somit ist auf die vom Conseil d'État vorgelegte Frage zu antworten, daß die Prüfung dieser Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates in Frage stellen könnte.

Kosten

25/26 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Conseil d'État der Französischen Republik gemäß dessen Entscheidung vom 20. Februar 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die vorgelegte Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/70 des Rates in Frage stellen könnte.