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Dassonville Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.07.1974 – C-8/74

ECLI:EU:C:1974:82

Zitiert von 33 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 8/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren

STAATSANWALTSCHAFT

gegen

BENOÎT und GUSTAVE DASSONVILLE

sowie in dem bürgerlichen Rechtsstreit

AKTIENGESELLSCHAFT ÉTS. FOURCROY

AKTIENGESELLSCHAFT BREUVAL & CIE

gegen

BENOÎT und GUSTAVE DASSONVILLE

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 33, 36 und 85 des EWG-Vertrags

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Serensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Tatsachen

1. Gemäß belgischem Gesetz vom 18. April 1927 gelten als Ursprungsbezeichnung diejenigen Bezeichnungen, die der belgischen Regierung durch andere Regierungen als amtlich und endgültig anerkannte Ursprungsbezeichnungen mitgeteilt worden sind.

Nach Artikel 1 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 ist es bei Strafe untersagt, Branntwein mit einer von der belgischen Regierung rechtsgültig zugelassenen Ursprungsbezeichnung einzuführen, zu verkaufen, zum Verkauf auszustellen oder zum Verkauf oder zur Lieferung bereitzuhalten oder zu befördern, wenn dem Branntwein kein amtlicher Begleitschein beiliegt, aus dem sich ergibt, daß diese Bezeichnung zu Recht geführt wird.

Die belgische Regierung hat die Ursprungsbezeichnung Scotch Whisky rechtsgültig zugelassen.

2. Der Großhändler Gustave Dassonville mit Niederlassung in Frankreich und sein Sohn Benoît Dassonville, der in Belgien eine Zweigniederlassung des väterlichen Handelsunternehmens leitet, führten im Jahre 1970 Scotch Whisky der Marken Johnnie Walker und Vat 69 nach Belgien ein, den Gustave Dassonville bei französischen Import- und Vertriebsgesellschaften dieser beiden Marken eingekauft hatte.

Vater und Sohn Dassonville brachten auf den Flaschen für Verkaufszwecke Etiketten insbesondere mit dem aufgedruckten Vermerk British Customs Certificate of Origin an, gefolgt von einer handschriftlichen Angabe der Nummer und des Datums des Freigabeauszuges aus dem französischen Zollabfertigungsregister. Dieser Freigabeauszug stellte das amtliche Schriftstück dar, das nach den französischen Rechtsvorschriften einem Erzeugnis mit Ursprungsbezeichnung als Begleitpapier beigegeben werden mußte. Eine Ursprungsbescheinigung verlangt Frankreich für Scotch Whisky nicht.

Obgleich die Waren mit den erforderlichen französischen Begleitdokumenten nach Belgien eingerührt und als Gemeinschaftswaren vom Zoll abgefertigt worden waren, stellten sich die belgischen Behörden auf den Standpunkt, diese Dokumente genügten nicht den Anforderungen der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom Jahre 1934.

3. Auf diese Einfuhr hin erhob die Staatsanwaltschaft gegen Vater und Sohn Dassonville Anklage. Ihnen wird vorgeworfen, zwischen dem 1. und dem 31. Dezember 1970

Fälschungen begangen oder an solchen teilgenommen zu haben, indem sie die erwähnten Etiketten auf den Flaschen in der betrügerischen Absicht anbrachten, den Eindruck zu erwecken, sie seien für diesen Whisky im Besitz einer amtlichen Ursprungsbescheinigung, die sie in Wirklichkeit nicht besaßen, ferner, von unechten oder verfälschten Urkunden Gebrauch gemacht zu haben;

gegen die Artikel 1 und 4 der Königlichen Verordnung Nr. 57 vom 20. Dezember 1934 verstoßen zu haben, indem sie Whisky, dessen Bezeichnung nach der von der belgischen Regierung rechtsgültig getroffenen Regelung geschützt ist, wissentlich einführten, verkauften, zum Verkauf ausstellten oder zum Verkauf oder zur Lieferung bereithielten, ohne durch amtliche Bescheinigung zur Verwendung dieser Bezeichnung berechtigt zu sein.

4. Die Aktiengesellschaften Fourcroy und Breuval, Brüssel, haben sich an diesem Verfahren als Adhäsionsklägerinnen beteiligt. Sie verlangen Ersatz für den Schaden, den sie durch die den Angeklagten vorgeworfene rechtswidrige Einfuhr erlitten haben wollen. Den Angeklagten habe es oblegen, den Whisky entweder unmittelbar aus dem Vereinigten Königreich einzurühren oder aber die erforderlichen amtlichen Zeugnisse von ihren französischen Lieferanten oder den britischen Behörden selbst Vor der Einfuhr dieser Ware nach Belgien anzufordern.

Die beiden Firmen besorgen den Alleinimport und -vertrieb von Whisky in Belgien, und zwar die eine für die Marke Vat 69, die andere für die Marke Johnnie Walker. Die Ausschließlichkeitsvereinbarung wurde der Kommission rechtzeitig mitgeteilt, ohne daß diese das in Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verfahren einleitete.

Die Adhäsionsklägerinnen sind der Meinung, auch wenn die Ausschließlichkeitsverträge Dritten nach belgischem Recht nicht entgegengehalten werden könnten, seien sie doch jedenfalls berechtigt, sich im Adhäsionsverfahren der rechtswidrigen Einfuhr des von ihnen vertriebenen Markenwhiskys nach Belgien durch Dritte zu widersetzen.

5. Benoît und Gustave Dassonville machen geltend, die Vorschriften der Königlichen Verordnung Nr. 57 seien in der ihnen von den belgischen Stellen gegebenen Auslegung mit dem Verbot von mengemäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in den Artikeln 30 ff. des EWG-Vertrags unvereinbar.

Die Königliche Verordnung Nr. 57 schließe die Einfuhr aus einem anderen Land als dem Herkunftsland der Erzeugnisse nach Belgien aus, falls es in diesem Lande keine den belgischen Rechtsvorschriften über die Ursprungsbescheinigung ähnliche Regelung gebe. Eine solche Rechtslage führe zu einer völligen Abschottung der Märkte oder doch zumindest zu einer durch Artikel 36 des EWG-Vertrags nicht gerechtfertigten verschleierten Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

Benoît und Gustave Dassonville sind darüber hinaus der Auffassung, die Firmen Fourcroy und Breuval seien lediglich deshalb als Adhäsionsklägerinnen aufgetreten, weil sie sich als Alleinvertriebsgesellschaften gegen die Paralleleinfuhr von echtem, bei ausländischen Vertragshändlern rechtmäßig erworbenem Markenwhisky schützen und auf diese Weise einen absoluten Gebietsschutz sichern wollten. Um ihre These zu untermauern, verweisen Vater und Sohn Dassonville auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich das Urteil in der Rechtssache Béguelin (22/71 — Slg. 1971, 949), dem zufolge ein Alleinvertriebsvertrag mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbar sein könne, wenn er es dem Konzessionär in Verbindung mit einer nationalen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb ermögliche, Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das ihm eingeräumte Gebiet zu unterbinden.

6. Das Tribunal de première instance Brüssel hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 1974 die nachstehenden Fragen vorgelegt:

Sind die Artikel 30, 31, 32, 33 und 36 dahin auszulegen, daß es als mengenmäßige Beschränkung oder als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen ist, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts u.a. die Einfuhr von Waren, wie etwa Branntwein, die einer bestimmten von einer nationalen Regierung rechtsgültig zugelassenen Ursprungsbezeichnung unterliegen, für den Fall untersagt, daß für diese Waren nicht eine von der Regierung des Exportlandes ausgestellte amtliche Urkunde vorliegt, in der die Berechtigung zur Verwendung dieser Bezeichnung bescheinigt wird?

Ist eine Vereinbarung, die eine Beschränkung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nur in Verbindung mit den nationalen Rechtsvorschriften über Ursprungsbescheinigungen zur Folge hat, auch dann nichtig, wenn sie inhaltlich weiter nichts besagt, als daß sie es dem Alleinimporteur ermöglicht oder nicht verwehrt, sich diese Rechtsvorschriften zunutze zu machen, um Paralleleinfuhren zu verhindern?

II — Verfahren

Das Vorlageurteil ist am 8. Februar 1974 in der Kanzlei des Gerichtshofes registriert worden.

Benoît und Gustave Dassonville, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Strowel, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, die Aktiengesellschaften Éts. Fourcroy und Breuval & Cie, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Dassesse, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch den Treasury Solicitor als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater René Christian Béraud und Dieter Oldekop als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

III — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Erklärungen von Benoît und Gustave Dassonville

In tatsächlicher Hinsicht unterstreichen Vater und Sohn Dassonville, die strittigen Erzeugnisse seien ordnungsgemäß von den beiden französischen Alleinimporteuren der fraglichen Marken erworben worden. Weder ein Betrug wegen der Beschaffenheit der Waren noch eine mißbräuchliche Benutzung der Marken, unter denen diese auf den Markt gebracht worden seien, stehe in Frage.

Die strittigen Waren seien einer Zollkontrolle unterworfen gewesen. Die britische Herkunft sowie die auf den Flaschen angebrachten Marken und die Unversehrtheit der Verschlußkapseln seien nicht in Zweifel gezogen worden. Zu keiner Zeit sei eine Untersuchung der Erzeugnisse angeordnet oder durchgeführt worden.

Zur ersten Frage

Benoît und Gustave Dassonville sind der Auffassung,, die Verpflichtung, ein strengen und eingehenden Normen entsprechendes amtliches Zeugnis vorzuweisen und dieses den strittigen Waren auf allen Vermarktungsstufen als Begleitschein beizugeben, stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.

Zur Unterstützung dieser These greifen sie auf die Begriffsbestimmung der Maßnahmen gleicher Wirkung zurück, wie sie von der Kommission in Beantwortung der zweiten schriftlichen Frage von Herrn Deringer gegeben wurde (ABl. C 169 vom 26. 7. 1967, S. 12): Es sind Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken …, durch welche Einfuhren oder Ausfuhren behindert werden, die, falls diese Vorschriften oder Praktiken nicht bestünden, erfolgen könnten. Sie berufen sich auch auf eine ganze Reihe von Richtlinien über die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen, die die Kommission erlassen hat, namentlich die Richtlinie 70750/EWG (ABl. 1970, L 13, S. 29), sowie auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache International Fruit Company/Produktschap voor groenten en fruit (Verbundene Rechtssachen 51 bis 54/71 — Slg. 1971, 1107).

Unter Anwendung dieses Urteils auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens vertreten Benoît und Gustave Dassonville die Auffassung, die Ursprungsbescheinigung stelle ein Zeugnis dar, von dem die Einfuhr der strittigen Waren abhänge, das jedoch weder automatisch noch der bloßen Form halber ausgestellt werde. Einfuhr und Vermarktung der strittigen Erzeugnisse aus anderen Ländern als dem Herkunftsland seien ohne Bescheinigung nicht möglich; dem Verbot komme ein absoluter Charakter zu, da es mit Strafsanktionen bewehrt sei.

Ihrer Ansicht nach zielen die Regeln des Gemeinsamen Marktes nicht nur auf die Liberalisierung der unmittelbaren Handelsbeziehungen zwischen dem Erzeuger- und Verbraucherland, sondern darüber hinaus auch auf die sich anschließenden Handelsbewegungen im Rahmen eines einheitlichen Marktes ab.

Selbst wenn es Gustave Dassonville im Rahmen seines Geschäfts in Frankreich gelinge, schottischen Whisky unmittelbar aus Schottland nach Frankreich einzuführen und sich eine britische Zollbescheinigung ausstellen zu lassen, könne er seinem Lager keine Waren für seine belgische Zweigniederlassung entnehmen, da er nicht in der Lage sei, die vom belgischen Recht geforderte britische Ursprungsbescheinigung vorzulegen.

Eine solche Handelsregelung führe oftmals zu einer Stärkung des Monopols nationaler Alleinvertreter.

Sei der auf einzelstaatlicher Ebene angestrebte Zweck der Schutz der mit einer Ursprungsbezeichnung versehenen Waren, so habe er sich an Artikel 36 des Vertrages auszurichten, wonach zwar Schutzmaßnahmen zulässig seien, jedoch unter der strengen Voraussetzung, daß die eingesetzten Mittel einerseits nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stünden und andererseits auch nicht gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten diskriminierende Wirkungen erzeugten. Sei ein solcher Fall bereits gegeben, wenn die Einfuhren lediglich schwieriger oder kostspieliger gestaltet würden, ohne daß dies zur Erreichung der nach Artikel 36 berechtigten Zielsetzungen geboten sei (so die vorerwähnte Richtlinie 70/50/EWG), dann gelte das um so mehr, wenn die eingesetzten Mittel darauf hinausliefen, Einfuhren aus diesem oder jenem Mitgliedstaat gänzlich unmöglich zu machen. Benoît und Gustave Dassonville zählen sodann beispielshalber andere, weniger weitgehende Mittel auf, die zur Sicherung des kommerziellen Schutzes von Waren mit Ursprungsbezeichnung ausreichen würden.

Sie weisen auch auf die Ungleichheiten hin, die sich daraus ergeben, daß die streitige Regelung für Importerzeugnisse weitaus strenger ausgestaltet sei als das belgische Gesetz vom 14. Juli 1971, das für Erzeugnisse mit inländischer Ursprungsbezeichnungen gelte.

Zur zweiten Trage

Ob ein absoluter Gebietsschutz gegeben sei oder nicht, lasse sich nicht schon anhand der Alleinvertriebsvereinbarung als solcher ermitteln, diese müsse vielmehr im Lichte des wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs gesehen werden, in den sie sich einfüge: Rechtssache Béguelin (22/71 — Slg. 1971, 963).

Indem sie als Adhäsionsklägerinnen aufträten, bewiesen die Gesellschaften Fourcroy und Breuval ihre Absicht, sich mit Hilfe der ihnen vom nationalen Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Druckmittel einen vom Vertrag untersagten absoluten Gebietsschutz zu sichern. Die Adhäsionsklägerinnen rügten weder Beschaffenheit und Herkunft der strittigen Waren noch die mißbräuchliche Benutzung der Marken, sondern bestritten Dritten das Recht, sich mit diesen Waren zu versorgen, um sie nach Belgien einzuführen und dort auf den Markt zu bringen.

Dem Urteil in der Rechtssache Sirena/Eda (40/70 — Slg. 1971, 69) sei zu entnehmen, daß die Ausübung gewerblicher und kommerzieller Schutzrechte der Verbotsvorschrift des Artikels 35 Absatz 1 unterfallen könne. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die gleichzeitige Übertragung nationaler, das gleiche Erzeugnis schützender Warenzeichen auf mehrere Benutzer die Wiederaufrichtung unüberwindlicher Schranken zwischen den Mitgliedstaaten bewirke.

Erklärungen der Firmen Fourcroy und Breuval

Zur ersten Frage

Bei Prüfung der ersten Frage sei auf den rechtlichen Zusammenhang abzustellen, in dem die strittige Regelung stehe. Diese sei das Ergebnis bestimmter zwischen der belgisch-luxemburgischen Union und Frankreich am 4. April 1925 bzw. Portugal am 6. Januar 1927 abgeschlossener internationaler Vereinbarungen.

Ferner sei das Gesetz vom .23. Mai 1929 zur Ratifikation der Haager Fassung (6. 11. 1925) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 zu berücksichtigen. In dieser revidierten Fassung seien die Ursprungsbezeichnungen als Herkunftsangaben unter gewerblichen Rechtsschutz gestellt worden.

Zwar habe seinerzeit die Einführung der Regelung zum Schutz der Branntweinbezeichnungen bewirkt, daß inländische und importierte Erzeugnisse unterschiedlich behandelt worden seien, dieser Zustand habe sich aber seit dem Erlaß der Grundsatzbestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1971 geändert.

Die Vielzahl von Ursprungsbezeichnungen, denen der Schutz jener Regelung zugute gekommen sei, zeige, daß keinerlei wirtschaftliche Diskriminierung eingetreten sei.

Ausgehend von den Kriterien, welche die Kommission in ihrer Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. 1. 1970, S. 29) festlegte, schlagen die Firmen Fourcroy und Breuval dem Gerichtshof vor, die erste Frage zu verneinen.

Gelte das Erfordernis einer Bescheinigung unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Waren, handle es sich bei seinen Auswirkungen auf den freien Warenverkehr lediglich um eine Folge der von Land zu Land abweichenden Handelsvorschriften, durch die der Rahmen der solchen Regelungen eigentümlichen Wirkungen nicht gesprengt werde.

Eine Regelung, die sich auf den Handel auswirken könne, wirke sich nicht schon allein deshalb auf den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr aus, dessen Liberalisierung allein der Vertrag habe sicherstellen wollen. Der Grad der Einfuhrbehinderung müsse im Hinblick auf Zahl und Menge der Importgüter beurteilt werden: So Generalanwalt Römer in der Rechtssache International Fruit Company/Produktschap voor groenten en fruit (verbundene Rechtssachen 51 bis 54/71 — Slg. 1971, 1124).

Jedem Exporteur von Original Scotch Whisky sei es unbenommen, seinen Waren ungeachtet des Bestimmungslandes ein Zeugnis beizugeben, in welchem die Herkunft bescheinigt werde. Die auf diese Weise gekennzeichneten Waren könnten ohne jede Einschränkung nach Belgien eingeführt werden. Der Begriff der mengenmäßigen Beschränkung, die ein rechtliches Einfuhrhindernis darstelle, sei infolgedessen fehl am Platze.

Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens unterscheide sich von dem der Rechtssache International Fruit Company dadurch, daß im letzteren Fall die Lizenzen vom Einfuhrland ausgestellt worden seien und unzweideutig die Überwachung des Außenhandels bezweckt hätten. Im vorliegenden Falle beurkunde das Herkunftsland das Recht zum Gebrauch einer Ursprungsbezeichnung, während das Einfuhrland lediglich prüfe, ob das amtliche Zeugnis der Ware beigegeben sei.

Die Schwierigkeiten, auf die sie bei ihrer Whiskyeinfuhr nach Belgien gestoßen seien, müßten Benoît und Gustave Dassonville ihrer eigenen Nachlässigkeit sowie der fehlenden Harmonisierung der Systeme zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen zuschreiben.

Werde die Regelung trotz aller dieser Umstände als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angesehen, dann sei auf sie jedenfalls Artikel 36 anwendbar. Die Ursprungsbezeichnung sei ein gewerbliches Schutzrecht, stelle darüber hinaus aber ferner ein mit dem Begriff des öffentlichen Interesses eng zusammenhängendes Kollektivrecht dar. Ihrer Natur nach gehöre die Befugnis zur Ursprungsbezeichnung in den Bereich des öffentlichen Rechts. Sie habe zweierlei zum Gegenstand, den Schutz der Kollektivinteressen der Erzeuger einer Gegend und den Gesundheitsschutz der Verbraucher.

Die belgischen Rechtsvorschriften entsprächen diesen beiden Geboten: Die berechtigten Interessen der Erzeuger würden geschützt, sofern bestimmte Herstellungsverfahren gewahrt bleiben, was durch das im Ursprungsland ausgestellte Zeugnis bescheinigt werde. Den Erfordernissen der Volksgesundheit werde im Einfuhrland durch die Nachprüfung Genüge getan, daß die Waren keine zur Irreführung der Öffentlichkeit geeigneten Nachahmungen seien.

Da allein die Behörden der Ursprungsländer in der Lage seien, das Recht auf die Ursprungsbezeichnung zu bescheinigen, könne es sich weder um eine verschleierte Handelsbeschränkung noch um eine willkürliche Diskriminierung handeln.

Zur zweiten Frage

Die fraglichen Rechtsvorschriften eigneten sich schon wegen ihres Regelungsgegenstandes schlecht dazu, daß ein einzelner, und sei es auch ein Alleinimporteur, sich sie zunutze mache. Als Rechtsgrundlage für das Adhäsionsverfahren diene die Schadensersatzklage des Artikels 1382 Coce civil, deren Anknüpfungspunkt unlautere Wettbewerbshandlungen gegenüber Händlern seien, die sich an die Vorschriften des öffentlichen Rechts über Herkunftsbescheinigungen hielten, begangen durch Personen, die geschützte Erzeugnisse unter falschen Bescheinigungen vertrieben.

Nach Gemeinschaftsrecht könne sich der Konzessionär auf die Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb dann berufen, wenn die Unlauterkeit des Verhaltens seiner Wettbewerber sich aus anderen Umständen als der bloßen Vornahme von Paralleleinfuhren ergebe: So das Urteil in der Rechtssache Béguelin (a.a.O.).

Diese anderen Umstände seien im vorliegenden Falle die Einfuhren ohne Ursprungsbescheinigung unter Benutzung falscher Urkunden.

Erklärungen des Vereinigten Königreiches

Das Vereinigte Königreich erläutert zunächst die Voraussetzungen, unter denen ein Erzeugnis nach britischem Recht mit der Bezeichnung Scotch Whisky versehen werden darf. Seiner Auffassung nach sind die fraglichen Vorschriften des belgischen Rechts nicht als Maßnahmen kontingentgleicher Wirkung anzusehen. Zur Unterstützung dieser These beruft sich das Vereinigte Königreich auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 118/66-67 (ABl. 1967, S. 122, 901).

Unter den Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung fielen nicht diejenigen Maßnahmen, denen diese Wirkung nur potentiell zukomme. Jedenfalls aber könne, selbst wenn diesen Maßnahmen eine derartige Wirkung zugeschrieben werde, die Pflicht zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses nach seiner Zusammensetzung, Herstellungsweise und geographischen Herkunft unmöglich als ein tatsächliches oder potentielles Hindernis betrachtet werden.

Ganz im Gegenteil; die Anerkennung der von der Regierung des Vereinigten Königreichs ausgestellten Bescheinigung durch andere Mitgliedstaaten behindere den Handel mit der betreffenden Ware nicht, sondern erleichtere ihn. Das Erfordernis einer Bescheinigung erschwere lediglich die Einfuhr nachgemachter Erzeugnisse. Die Beschränkung sei mithin qualitativer, nicht quantitativer Art.

Die Bescheinigung verursache nur geringfügige Kosten und werde in jedem Falle, sogar noch nach der Ausfuhr, ausgestellt, wenn sich der erste Ausfuhrvorgang nachweisen lasse.

Das Gemeinschaftsrecht habe diese Bezeichnungsregelung bereits für Bourbon-Whisky übernommen. Der Verordnung (EWG) Nr. 2552/69 der Kommission vom 17. Dezember 1969 (ABl. 1969, L 320, S. 19) liege u. a. folgende Begründungserwägung zugrunde: Das Erkennen von, Bourbon'-Whisky ist besonders schwierig. Es kann erheblich erleichtert werden, wenn das ausführende Land die Versicherung abgibt, daß das ausgeführte Erzeugnis der Bezeichnung der betreffenden Ware entspricht. Es sollte daher kein Erzeugnis … zugelassen werden, das nicht von einem Echtheitszeugnis begleitet ist….

Das Erkennen von Scotch Whisky sei nicht einfacher als das von Bourbon-Whisky. Ein ähnliches Bezeichnungsverfahren sei daher wünschenswert.

Falls die belgische oder die britische Regelung entgegen ihrer Ansicht eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, dann unterfalle sie jedenfalls der Ausnahmebestimmung des Artikels 36, da sie das durch den Namen Scotch Whisky gedeckte gewerbliche und kommerzielle Eigentum schütze.

Diese Auffassung werde untermauert durch die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 189/73 (ABl. 1974, C 22, S. 9).

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts müsse den Verbrauchern die Gewähr dafür gegeben werden, daß sie beim Kauf einer als Scotch Whisky bezeichneten Ware eine Ware mit typischen Qualitätsmerkmalen erhielten.

In diesem Zusammenhang sei auf die Gemeinschaftsregelung für Wein zu verweisen, die zum Teil auf einer solchen Überlegung beruhe (Verordnung Nr. 24 des Rates vom 4. 4. 1962, ABl. vom 20. 4. 1962; Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission, ABl. 1972, L 191, S. 1).

Im internationalen Recht erstrecke sich der Schutz des gewerblichen Eigentums auf den Schutz der Ursprungsbezeichnungen (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. 3. 1883, revidiert in Stockholm am 14. 7. 1967, und zwar namentlich deren Art. 1 Abs. 2 und 3).

Das Vereinigte Königreich schlägt deshalb vor, die erste Vorabentscheidungsfrage zu verneinen.

Erklärungen der belgischen Regierung

Ehe sie in eine Auseinandersetzung mit der. ersten Vorlagefrage eintritt, gibt die belgische Regierung eine Übersicht über die belgische Regelung auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen bei Wein und Branntwein.

Zur ersten Frage

Der Umstand, daß die Ursprungsbezeichnung Scotch Whisky denjenigen Erzeugnissen vorbehalten sei, die ausweislich eines amtlichen Begleitdokumentes als solcher bezeichnet werden dürften, stelle keine Einfuhrbeschränkung dar, da unter der einfachen Bezeichnung Whisky jede Ware ohne amtlichen Begleitschein eingeführt werden könne.

Folgende Argumente sprächen für die Vereinbarkeit der belgischen Regelung mit den Artikeln 30 bis 33 und 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Es müsse in erster Linie dem Herkunftsland überlassen bleiben zu bestimmen, welche Ursprungsbezeichnungen seiner Erzeugnisse geschützt seien und welche Eigenschaften diese Erzeugnisse aufweisen müßten. Allein die von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte Ursprungsbescheinigung könne infolgedessen Geltung beanspruchen.

Diesen Nachweis zu fordern, stelle auch keine unzulässige Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Die belgischen Behörden kümmerten sich nicht darum, welcher Staatsangehörigkeit der Kaufmann sei, der anläßlich der Ausfuhr von Scotch Whisky bei den britischen Behörden die amtliche Bescheinigung beantrage, daß die ausgeführten Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung versehen werden dürften.

Ferner sei an die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 189/73 von Herrn Cousté (a.a.O.) zu erinnern. Dieser Antwort sei zu entnehmen, daß die belgische Regelung, in der es lediglich um den Nachweis des Rechts zum Gebrauch einer geschützten Ursprungsbezeichnung gehe, den Artikeln 30 bis 33 des EWG-Vertrags nicht entgegenstehe und von Artikel 36 gedeckt werde.

Der Schutz der Ursprungsbezeichnungen spiele in Belgien eine Rolle beim Schutz der Volksgesundheit, weil er auf den Untersuchungen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln fuße, welche die Behörden des Herkunftslandes auf der Erzeugungsstufe in diesem Lande vornähmen. Auf der Vertriebs- und Vermarktungsstufe gestalteten sich diese Untersuchungen schwierig, wenn nicht gar unausführbar, und für den Schutz der Volksgesundheit weit weniger wirksam.

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen aus Gründen, die mit dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zusammenhingen, seien nicht in die Liste der Maßnahmen gleicher Wirkung übernommen worden, die durch die Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 verboten worden seien.

Wenn eine Ursprungsbescheinigung nicht verlangt werde, könne es auf dem Branntweinmarkt sehr schnell zu Qualitätstäuschungen kommen. Die Königliche Verordnung Nr. 57 stelle keine verschleierte Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels dar. Man habe es nicht mit einer Beschränkung zu tun, sondern mit einer Bedingung, die zu erfüllen oder nicht zu erfüllen allein Sache des einzelnen sei.

Die von einem Nichterzeugerstaat eröffnete Möglichkeit der Einfuhr ohne Ursprungsbescheinigung müsse außer acht gelassen werden. Diesem Staat das Recht zuzusprechen, die Ursprungsbescheinigung durch ein anderes Zeugnis zu ersetzen, das nicht die gleichen Garantien biete, hieße, die Rechtsvorschriften über die Ursprungsbezeichnungen jeder Bedeutung zu berauben. Eine solche Handhabe stelle den Schutz der Ursprungsbezeichnungen selbst in Frage, nicht bloß die Mittel, ihn sicherzustellen.

Zur zweiten Frage

Die belgische Regierung meint, es sei zu unterscheiden zwischen Vorschriften, aus denen die Betroffenen Ansprüche herleiten könnten, und solchen, die, wie vorliegend, eine generelle Verpflichtung enthielten, der sich niemand entziehen könne. Offenbar könne allein die Anwendung der ersteren durch die Wettbewerbsvorschriften beeinträchtigt werden. Jede Unsicherheit oder Zweideutigkeit müsse vermieden werden, so daß die Frage genauer dahin zu stellen sei, ob eine Vereinbarung allein deshalb, weil sie neben eine bestimmte staatliche Regelung trete, unzulässig werden könne. Die belgische Regierung gelangt zu dem Ergebnis, die Gültigkeit oder Nichtigkeit einer Vereinbarung werde durch das Hinzutreten zwingender Rechtsvorschriften in dem betreffenden Sachbereich nicht berührt.

Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage

Die Kommission meint, jede Maßnahme, die sich auf den freien Warenverkehr auswirke, stelle ungeachtet ihrer Rechtsnatur oder ihres Inhalts eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, es sei denn, sie werde durch eine sonstige Vertragsvorschrift gedeckt.

Den Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung habe sie während der Übergangszeit in mehreren wichtigen Richtlinien herausgeschält, die sie auf der Grundlage des Artikels 33 Absatz 7 des EWG-Vertrags erlassen habe (Richtlinien Nr. 66/682/EWG und 66/683/EWG der Kommission vom 7.11.1966, ABl. 1966 vom 30.11.1966, S. 3745, 3748, sowie Nr. 70/32/EWG und 70/50/EWG vom 17. und 22. 12. 1969, ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 1, 29).

Zu den Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen seien Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken zu zählen, durch welche Einfuhren oder Ausfuhren behindert würden, die andernfalls erfolgen könnten, ferner Vorschriften und Praktiken, die die Einfuhr gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung auf dem Inlandsmarkt schwieriger und kostspieliger gestalteten. Eine Maßnahme besitze eine einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleiche Wirkung nicht nur dann, wenn sie die Einfuhr unmöglich mache, sondern auch dann, wenn sie, ohne sie zu verhindern, sie schwieriger oder kostspieliger gestalte, was gerade dann der Fall sei, wenn die staatlichen Behörden die Einfuhr von der Vorlage einer Urkunde abhängig machten: So das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 51 bis 54/71, International Fruit Company gegen Produktschap voor groenten en fruit (a. a. O.).

Handelsregelungen, die unterschiedslos sowohl auf die inländischen als auch die eingeführten Waren anwendbar seien, bildeten grundsätzlich keine Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 30 ff. des EWG-Vertrags.

Das Recht der Mitgliedstaaten, den Handel durch Vorschriften zu regeln, die unterschiedslos auch auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien, gelte jedoch nicht uneingeschränkt.

Von diesem Recht dürfe nur in angemessenem Rahmen Gebrauch gemacht werden, um die Ziele der betreffenden Regelung zu erreichen.

Eine wirkungslose oder, umgekehrt, über das Ziel hinausschießende Maßnahme, die durch eine andere, den Handel weniger beschränkende Maßnahme ersetzt werden könne, stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung dar, auch wenn sie formell unterschiedslos auf die inländischen und die eingeführten Waren anwendbar sei, denn wirke sie sich so aus, daß der freie Warenverkehr eingeschränkt werde, dann sprenge sie den Rahmen der einer Handelsregelung eigentümlichen Wirkungen. In diesem Zusammenhang biete sich ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 an. Eine Abgabe, die sich nicht im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems halte, dessen Bestandteil die streitige Abgabe sei, stelle eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs dar (Rechtssache 31/67, Stier/Hauptzollamt Hamburg-Ericus, EuGH 4. 4. 1968 — Slg. 1968, 352).

Schon aus dem Wortlaut des Artikels 36 folge, daß die Maßnahmen, bei denen es sich voraussetzungsgemäß um Verstöße gegen das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung handeln müsse, nur dann durch diesen Artikel gedeckt würden, wenn sie sich unter einem der in der Vorschrift genannten Gesichtspunkte rechtfertigen ließen.

Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handle, müsse Artikel 36 eng ausgelegt werden; so das Urteil in der Rechtssache Kommission/Italienische Republik (7/68 — Slg. 1968, 634).

Maßnahmen aufgrund dieses Artikels seien nur dann gerechtfertigt, wenn sie erforderlich seien, da durch ein Übermaß gekennzeichnete Maßnahmen sich stets durch weniger einschneidende Beschränkungen ersetzen ließen.

Die Kommission prüft sodann die belgischen Rechtsvorschriften über Ursprungsbezeichnungen und gelangt zu dem Ergebnis, Bestimmungen, die allein auf eingeführte Erzeugnisse angewandt würden, könnten dazu führen, die Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse unmöglich zu machen, sofern diese sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befänden, der, wie Frankreich, nicht verlange, daß den Erzeugnissen eine Ursprungsbescheinigung beigegeben werde. Überdies scheine es in diesem Falle unnütz, ein derartiges Zeugnis zu beschaffen, da die belgischen Behörden sich offenbar weigerten, Bescheinigungen anzuerkennen, in denen nicht Name und Anschrift des belgischen Importeurs vermerkt seien.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags gälten die Bestimmungen u. a. des Kapitels 2 des Ersten Titels, zu denen auch die Artikel 30 ff. gehörten, für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befänden.

Die belgischen Rechtsvorschriften über Ursprungsbezeichnungen, die es verhinderten, daß Scotch Whisky, der sich in Frankreich im freien Verkehr befinde, eingeführt werden könne, stelle folglich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehe, welche den Mitgliedstaaten nach Artikel 30 des EWG-Vertrags auferlegt sei.

Anschließend untersucht die Kommission, ob sich diese Maßnahmen durch einen der Ausnahmegründe des Artikels 36 des Vertrages, namentlich den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, rechtfertigen lassen. Hierbei bedürfe es, so führt sie aus, auch der Klärung, ob das angewandte Mittel unter Berücksichtigung des erstrebten Zieles angemessen sei.

Eine beschränkende Maßnahme wie die vorliegende lasse sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn handfester Grund zur Annahme bestehe, das erstrebte Ziel sei gefährdet; ein solcher Fall könne möglicherweise vorliegen, wenn Fälschungen gemeldet würden oder bereits festgestellt worden seien.

Die Kommission untersucht sodann, ob sonstige Mittel zur Verfügung stehen, die den Handel in geringerem Maße als die fragliche Regelung behindern. Sie nennt einige beispielhaft.

Schließlich prüft die Kommission die Fallgestaltung, daß die fragliche Regelung auf eingeführte und auf inländische Waren unterschiedslos anwendbar ist. Sie meint, auch in diesem Falle gingen die beschränkenden Wirkungen einer derartigen Maßnahme auf den freien Warenverkehr über den Rahmen der einer Handelsregelung eigentümlichen Wirkungen hinaus, dies folge aus ähnlichen Überlegungen wie denen, die sie veranlaßt hätten, die Anwendbarkeit von Artikel 36 des Vertrages zu verneinen.

Zur zweiten Frage

Eine Alleinvertriebsvereinbarung fülle als solche zwar nicht die Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 aus, könne aber durchaus den Handel beschränken, da sie, für sich allein genommen oder in Verbindung mit Parallelvereinbarungen, den Konzessionären rechtlich oder tatsächlich einen absoluten Gebietsschutz gegen Paralleleinfuhren der betreffenden Waren gewähre.

Solche unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarungen eigneten sich im allgemeinen nicht für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3.

Für die Anwendbarkeit der Verbotsvorschrift des Artikels 85 EWG-Vertrag, genüge es, wenn die Alleinvertriebsvereinbarung es dem Konzessionär ermögliche, unter Berufung auf eine nationale Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb Paralleleinfuhren in das Vertragsgebiet zu unterbinden, und der Konzessionär von dieser Möglichkeit Gebrauch mache. Es reiche hin, wenn die Vereinbarung dem Alleinimporteur gestatte oder nicht verwehre, sich diese Rechtsvorschriften zunutze zu machen, um Paralleleinfuhren zu verhindern.

Indessen beruhe die Vereitelung von Paralleleinfuhren im vorliegenden Falle nicht in erster Linie auf dem durch die beiden Alleinimport- und Vertriebsgesellschaften eingeleiteten Klageverfahren. Die in der Königlichen Verordnung Nr. 57 vorgesehene Regelung reiche wegen der ihr innewohnenden rechtlichen Mechanismen aus, Paralleleinfuhren von Branntwein unter den hier gegebenen Umständen zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen; es bedürfe somit nicht erst eines gerichtlichen Vorgehens der Konzessionäre, um diesen Erfolg zu bewirken.

Der Umstand, daß die Konzessionäre in einem Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen Vorschriften der in der Königlichen Verordnung Nr. 57 vorgesehenen Art als Adhäsionskläger aufzutreten berechtigt seien, vergrößere allerdings noch die durch diese Regelung verursachten Schwierigkeiten bei der Durchführung von Parallelimporten. Die Konzessionäre hätten es in der Hand, Klage zu erheben, sich der Strafklage anzuschließen, Schadensersatz zu verlangen.

Die Vorlagefrage gehe richtig ausgedeutet dahin, ob eine Alleinvertriebsvereinbarung dem Verbot in Artikel 85 des EWG-Vertrags unterfalle, wenn der Konzessionär sich der ihm eingeräumten Möglichkeit bediene und die nationalen Rechtsvorschriften über den Ursprungsnachweis bei eingeführten Waren ausschöpfe, um so die durch diese Regelung geschaffenen Behinderungen von Paralleleinfuhren noch zu verstärken.

Diese Frage sei zu bejahen. Das Verbot des Artikels 85 EWG-Vertrag komme zum Zuge, wenn die Vereinbarung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang gesehen unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und der Möglichkeiten, die diese dem Konzessionär böten, von ihnen Gebrauch zu machen, geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Behinderung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bewirke.

Demgegenüber bedürfe es, um Paralleleinfuhren zu verhindern, nicht unabdingbar einer Zivilklage, diese zeitige jedoch Folgen, die zu den durch die nationale Gesetzgebung ausgelösten Folgen noch hinzuträten und namentlich darin bestehen könnten, daß den Alleinimport- und Vertriebsgesellschaften Schadensersatzansprüche zuerkannt würden.

Mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung haben die Verfahrensbeteiligten die nachstehend zusammengefaßten neuen Sach- und Rechtsausführungen gemacht.

Für die Aktiengesellschaften Éts. Fourcroy und Breuval & Cie hat Rechtsanwalt Jean Dassesse dargelegt, das letzte Rundschreiben der belgischen Zollverwaltung vom 8. Februar 1974 über die Einfuhr von Wein und Branntwein bestimme ausdrücklich, daß sich die Zollstellen im Falle von Scotch Whisky mit jeder amtlichen Urkunde als Ursprungsbescheinigung begnügen dürften, aus welcher hervorgehe, daß die Lieferung für ein anderes Land als Belgien bestimmt sei. Zwar seien diese Verwaltungsvorschriften zur Zeit des fraglichen Geschehens noch nicht in Kraft gewesen, doch sei es wichtig, auf diese Liberalisierung seitens der belgischen Behörden hinzuweisen.

Was die zweite Vorlagefrage angehe, weise der vorliegende Sachverhalt drei Unterschiede gegenüber der Rechtssache Béguelin (a. a. O.) auf. Erstens habe die belgische Cour de cassation seit 1932 entschieden, daß die bloße Paralleleinfuhr durch einen Dritten auch dann nicht als unlauterer Wettbewerb geahndet werde, wenn sie unter Verletzung von Alleinvertriebsvereinbarungen geschehe, weil derartige Vereinbarungen als res inter alios acta anzusehen seien.

Zweitens beanstandeten die Adhäsionsklägerinnen nicht die Paralleleinfuhr als solche, sondern den Verstoß gegen die Königliche Verordnung Nr. 57, an deren Regelung sie selber sich hielten. Sie seien verpflichtet, ihre Konzessionsgeber gegen rechtswidrige Einfuhren abzusichern.

Drittens obliege die Strafverfolgung aufgrund der hier einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften ausschließlich der Staatsanwaltschaft, so daß sie gar keine Möglichkeit hätten, sich der Strafklage unter dem Gesichtspunkt anzuschließen, ihre Alleinvertriebsvereinbarung werde beeinträchtigt.

Rechtsanwalt Roger Strowel hat für Benoit und Gustave Dassonville ausgeführt, ein System, in dem Einfuhren von der Vorlage einer vom Ausfuhrland ausgestellten Urkunde abhingen, welche Name und sonstige Angaben zur Person des belgischen Importeurs enthalten müsse, sei schon begrifflich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Es habe eine Diskriminierung zur Folge, da die Einfuhren aus einem der Länder des Gemeinsamen Marktes zwangsläufig besser gestellt würden.

Was die zweite Frage angehe, werde das Strafverfahren im allgemeinen durch eine Anzeige der späteren Adhäsionskläger bei der Wirtschaftsaufsichtsbehörde auf der Verwaltungsebene in Gang gebracht. Sie verkauften ihre Erzeugnisse zu Ladenpreisen von 294 bfrs für die eine und 250 bfrs für die andere Marke an die Verbraucher, wogegen sich die von den Alleinimporteuren, den Adhäsionsklägerinnen, festgesetzten Preise auf 315 bfrs bzw. 305 bfrs beliefen. Daraus lasse sich schließen, daß die Adhäsionsklägerinnen dem Verfahren beigetreten seien, um ihr Monopol zu wahren, das sich darauf erstrecke, Preise zu bestimmen und auch durchzusetzen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht habe die zweite Vorlagefrist durchaus nicht bloß subsidären Charakter, denn der vorlegende Richter habe vorab die Frage zu entscheiden, ob der Eintritt der Adhäsionsklägerinnen in das Verfahren zulässig sei.

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs hat Herr Peter Langdon Davies vorgetragen, alle Mitgliedstaaten seien Verbandsländer der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom Jahre 1883. Den Artikeln 9 und 10 dieser Übereinkunft zufolge stimmten die Verbandsländer darin überein, jedes Erzeugnis bei der Einfuhr zu beschlagnahmen, das durch eine falsche oder irreführende Angabe über seine Herkunft gekennzeichnet sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, woraus sich ein Widerspruch zwischen dem Vertrag und der belgischen Regelung ergeben solle.

Bestehe die Absicht, Whisky aus Frankreich nach Belgien einzuführen, dann sei es möglich, noch nachträglich vom Vereinigten Königreich eine Bescheinigung zu erhalten; nach den derzeit geltenden Bestimmungen sei dies allerdings nicht einfach. Zunächst müßten die Umlaufnummer und die laufenden Nummern der Transportkisten angegeben werden. Außerdem verlangten die Zollbehörden Angaben über das Lager, von dem aus die Waren exportiert worden seien. Falls der Importeur dazu nicht in der Lage sei, lasse sich die Bescheinigung mit Hilfe des Markeninhabers anhand der besagten Nummern in Verbindung mit den Markenbezeichnungen auf den Vignetten der einzelnen Flaschen erlangen. Diese Schwierigkeiten ließen sich ausräumen, wenn die Importeure anderer Mitgliedstaaten die Bescheinigungen beantragten und ihren Abnehmern aushändigten.

In Anlehnung an die Formulierung des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutsche Grammophon gehe es um die Frage, ob sich die belgischen Rechtsvorschriften mit dem Schutz des hier interessierenden gewerblichen Eigentums rechtfertigen ließen. Es dürfe behauptet werden, daß die Verfasser des Artikels 36 gerade Regelungen dieser Art im Sinne gehabt hätten. Wenn diese die Einfuhr in gewissen Fällen zufällig erschwerten, so sei dies ein Nachteil, doch finde Artikel 36 nicht zuletzt auf Maßnahmen Anwendung, die in einer Weise beschränkende Nebenwirkungen äußerten, daß sie auf Kontingentierungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung hinausliefen.

Für die Kommission hat Herr René Christian Béraud ergänzend einige Fakten zu den Möglichkeiten der Einfuhr von Waren mit Ursprungsbezeichnung vorgetragen. Der Begriff Ursprungsbezeichnung entstamme im wesentlichen dem Wein-, dem Alkohol- und dem Käsesektor. Was Käse anbelange, sei weder aufgrund bilateraler Abkommen noch innerstaatlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten die Vorlage einer Bescheinigung bei der Einfuhr erforderlich. Ob eine Bezeichnung zu Recht geführt werde, sei sonach eine Beweisfrage, die sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richte.

Nicht der geforderte Nachweis, daß die geographische Herkunft der fraglichen Ware mit der verwendeten Ursprungsbezeichnung übereinstimme, mache eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung aus, sondern die Tatsache, daß der Nachweis nur in der Form der Ursprungsbescheinigung zugelassen werde, obwohl andere Beweismittel, die den Handel in geringerem Maße beeinträchtigten, die gleiche Sicherheit böten.

Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Bezeichnung Bourbon-Whisky sei zu bemerken, daß sich die Gemeinschaft bei den Verhandlungen der Kennedy-Runde einverstanden erklärt habe, Bourbon-Whisky in eine günstigere Tarif stelle innerhalb des Gemeinsamen Zolltarifs als die übrigen Whiskyarten der Drittländer einzustufen. Gerade weil im Rahmen des GATT die Tarifstelle Bourbon-Whisky innerhalb der Tarifnummer Whisky geschaffen worden sei, habe es sich nach Abstimmung mit den USA als notwendig erwiesen, eine Bescheinigung nicht über den Ursprung, sondern die Echtheit des Erzeugnisses zu verlangen, denn nur auf diese Weise könne Bourbon-Whisky identifiziert und verhindert werden, daß der Präferenzzollsatz, den die Gemeinschaft lediglich für diesen Whisky eingeräumt habe, fälschlich auch auf andere Whiskyarten angewandt werde. In jenem Falle habe es sich somit um ein reines Tarifierungsproblem gehandelt, das sich vorliegend offensichtlich nicht stelle.

Das Verfahren zur Erlangung einer Ursprungsbescheinigung für bereits in Frankreich in Verkehr gebrachten Whisky vertrage sich kaum mit der heute üblichen schnellen Abwicklung von Handelsgeschäften und veranlasse daher unter Umständen dazu, von gewissen Geschäften gänzlich Abstand zu nehmen. Jedenfalls hänge die Paralleleinfuhr vom guten Willen des Herstellers oder des Exporteurs ab, denn allein diese Personen verfügten über die Informationen, die es den Behörden des Vereinigten Königreichs ermöglichten, die exportierten Warenposten zu identifizieren.

In den ihr zugegangenen Beschwerden über die belgische Regelung werde den belgischen Stellen vorgeworfen, die Alleinimporteure der fraglichen Waren zu begünstigen. Die verschiedenen Beschwerdeführer machten geltend, die von der Verwaltung auf diesem Gebiet getroffenen Bestimmungen seien zu dem Zweck erlassen worden, sie am Verkauf der betreffenden Waren in Belgien zu spürbar geringeren Preisen, als sie die Adhäsionsklägerinnen verlangten, zu hindern.

Oft weigerten sich die Hersteller selbst, das Erzeugnis an andere als die Alleinimporteure abzugeben, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der letzteren befürchteten. Die einzige Möglichkeit, die sich Importeuren biete, auf einem Markt zu wettbewerbsfähigen Preisen zu verkaufen, bestehe darin, sich an Vertriebsgesellschaften eines anderen als des Ursprungslandes zu wenden.

Werde die belgische Regelung gutgeheißen, dann bliebe das Phänomen der Beherrschung des Vertriebs durch einige wenige Importeure bestehen, auch würde die Marktabschottung bei Waren der genannten Art verfestigt, ohne daß aufgrund des Artikels 30 irgend etwas dagegen unternommen werden könnte; zwar blieben die Artikel 85 ff., doch werde sich deren Anwendung voraussichtlich vielfach als unzureichend für die Liberalisierung des Handels erweisen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Juni 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat mit Urteil vom 11. Januar 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 31, 32, 33, 36 und 85 des EWG-Vertrags im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines von der Regierung des Exportlandes ausgestellten amtlichen Zeugnisses für Waren mit Ursprungsbezeichnung vorgelegt.

2/4 Die erste Frage geht dahin, ob es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages darstellt, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts die Einfuhr einer Ware, die mit einer Ursprungsbezeichnung versehen ist, für den Fall untersagt, daß für diese Ware nicht eine vom Exportland ausgestellte amtliche Urkunde vorliegt, in der die Berechtigung zur Verwendung dieser Bezeichnung bescheinigt wird. Diese Frage wurde in einem in Belgien eingeleiteten Strafverfahren gegen Händler aufgeworfen, die einen in Frankreich im freien Verkehr befindlichen Posten Scotch Whisky zwar ordnungsgemäß erworben, aber unter Verletzung belgischer Rechtsvorschriften nach Belgien eingeführt hatten, da sie nicht im Besitz einer Ursprungsbescheinigung der britischen Zollbehörden waren. Den Akten sowie den in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen ist zu entnehmen, daß sich ein Händler, der in Frankreich bereits im freien Verkehr befindlichen Whisky nach Belgien einzuführen wünscht, eine solche Bescheinigung, im Gegensatz zu einem aus dem Erzeugerland unmittelbar einführenden Importeur, nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffen vermag.

5 Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

6 Solange es noch an einer Gemeinschaftsregelung fehlt, die den Verbrauchern die Echtheit der Ursprungsbezeichnung eines Erzeugnisses gewährleistet, kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um unlautere Verhaltensweisen auf diesem Gebiet zu unterbinden, jedoch darf er nur unter der Bedingung einschreiten, daß die getroffenen Maßnahmen sinnvoll sind und die geforderten Nachweise keine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirken, mithin von allen Staatsangehörigen erbracht werden können.

7/9 Derartige Maßnahmen dürfen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob sie überhaupt unter Artikel 36 fallen, gemäß dem in Satz 2 dieses Artikels niedergelegten Grundsatz jedenfalls weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn ein Mitgliedstaat den Nachweis des Ursprungs eines Erzeugnisses an Formalitäten knüpft, denen ohne ernstliche Schwierigkeiten zu genügen praktisch allein die Direktimporteure in der Lage sind. Sonach stellt es eine mit dem Vertrag unvereinbare Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn ein Mitgliedstaat eine Echtheitsbescheinigung verlangt, die sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer zu beschaffen vermag als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführt.

10 Die zweite Frage geht dahin, ob eine Vereinbarung, die in Verbindung mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Ursprungsbescheinigungen eine Beschränkung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat, nichtig ist, wenn sie inhaltlich weiter nichts besagt, als daß sie es dem Alleinimporteur ermöglicht oder nicht verwehrt, sich diese Rechtsvorschriften zunutze zu machen, um Paralleleinfuhren zu verhindern.

11/12 Eine Alleinvertriebsvereinbarung fällt unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert, daß die fraglichen Waren von anderen Personen als dem Alleinimporteur aus anderen Mitgliedstaaten in das geschützte Gebiet eingeführt werden. Eine Alleinvertriebsvereinbarung ist insbesondere dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu stören, wenn sie in Verbindung mit einer nationalen Gesetzgebung, die den Echtheitsnachweis nur in einer ganz bestimmten Form zuläßt, dem Konzessionär die Möglichkeit gibt, Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das ihm eingeräumte Gebiet zu unterbinden.

13/15 Bei der Entscheidung darüber, ob dies zutrifft, sind nicht nur die sich aus den Bestimmungen der Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten zu berücksichtigen, sondern auch der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt, und namentlich das etwaige Bestehen ähnlicher Verträge des gleichen Herstellers mit Konzessionären in anderen Mitgliedstaaten. Werden in einem Mitgliedstaat die Preise spürbar über dem Preisniveau eines anderen Mitgliedstaates gehalten, so kann dies Anlaß zu der Prüfung geben, ob nicht die Alleinvertriebsvereinbarung als ein Mittel benutzt wird, das die Importeure daran hindert, sich zum Nachweis der Echtheit des fraglichen Erzeugnisses die Unterlagen zu beschaffen, die aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der in der Vorlagefrage genannten Art erforderlich sind. Beschränkt sich jedoch eine Vereinbarung inhaltlich darauf, daß sie es dem Alleinimporteur ermöglicht oder nicht verwehrt, sich derartige nationale Rechtsvorschriften zunutze zu machen, dann zieht dieser Umstand, für sich allein genommen, nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung nach sich.

Kosten

16/17 Die Auslagen der Regierung Belgiens und des Vereinigten Königreichs sowie die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal de première instance Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel gemäß dessen Urteil vom 11. Januar 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Es stellt eine mit dem Vertrag unvereinbare Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn ein Mitgliedstaat eine Echtheitsbescheinigung verlangt, die sich der Importeur eines in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsmäßig im freien Verkehr befindlichen echten Erzeugnisses schwerer zu beschaffen vermag als der Importeur, der das gleiche Erzeugnis unmittelbar aus dem Ursprungsland einführt.

2. Beschränkt sich' eine Vereinbarung inhaltlich darauf, daß sie es dem Alleinimporteur ermöglicht oder nicht verwehrt, sich derartige nationale Rechtsvorschriften zunutze zu machen, dann zieht dieser Umstand, für sich allein genommen, nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung nach sich.