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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.1974 – C-14/74

ECLI:EU:C:1974:92

In der Rechtssache 14/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

NORDDEUTSCHES VIEH-UND FLEISCHKONTOR GMBH, Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS — AUSFUHRERSTATTUNG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 177/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (ABl. L 130 vom 28. Juni 1967, S. 2614) und von Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 1) in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch wurde durch die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. L 117 vom 19. Juni 1967, S. 2283) errichtet, die eine Handelsregelung mit dritten Ländern einführte, wonach zum einen bei der Einfuhr der [unter die Marktorganisation fallenden] Erzeugnisse in die Gemeinschaft … eine Abschöpfung erhoben [wird] (Art. 8) und zum anderen, „um die Ausfuhr der … aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, … der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden [kann] (Art. 15 Abs. 1).

Die Verordnung Nr. 177/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 sah die Grundregeln für die Gewährung dieser Erstattungen und die Kriterien für ihre Festsetzung vor. Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, daß die Erstattung … gezahlt [wird], wenn nachgewiesen wird,

daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 7 Anwendung findet.

Nach Artikel 7 der Verordnung wird keine Erstattung … gewährt bei der Ausfuhr von [der Marktorganisation unterliegenden] Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, wenn nicht der Ausführer nachweist,

daß das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

daß die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden ist.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 haben Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, … ihren Ursprung in diesem Land.

Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, daß als vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren gelten: … d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind.

Im übrigen sieht Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. L 314 vom 23. Dezember 1967, S. 9), vor, daß eine Erstattung … nur gewährt [wird] für Erzeugnisse, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden.

Schließlich hat die Bundesregierung am 24. Januar 1968 eine Erstattungsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 26. Januar 1968) erlassen.

Die Klägerin des Ausgangsvertahrens (nachstehend: Klägerin) führte auf Grund dieser Bestimmungen am 27. Juni 1969 eine Partie von 14252 kg und am 4. Juli 1969 2 Partien von 14784 kg und 14155 kg Schweinefleisch der Tarifstelle 02.01-A-III-a-5 unter der Bezeichnung Schweinebäuche, auch Bauchspeck nach Jugoslawien aus. Nach der Behauptung des Beklagten des Ausgangsverfahrens (nachstehend: Beklagter) soll es sich um eine Ware handeln, die ihren Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gehabt und in unverändertem Zustand nach vorübergehender Lagerung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ausgeführt worden sein soll. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (nachstehend: Beklagter) gewährte für die beiden Partien vom 4. Juli 1969 eine Ausfuhrerstattung von insgesamt 16784,62 DM. Der später gestellte Erstattungsantrag für die am 27. Juni 1969 ausgeführte Partie wurde zunächst nicht beschieden. Nach einer Prüfung forderte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1971 sogar die gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von 16784,62 DM zurück und lehnte den anderen bei ihm anhängigen Antrag ab. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG und auf § 7 Absatz 2 Nr. 3 der Erstattungsverordnung, wonach Ausfuhrerstattungen nur gezahlt werden können, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Ware aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammt. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt.

Mit Entscheidung vom 20. Januar 1972 wies der Beklagte den von der Klägerin eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 1972 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 der Verordnung Nr. 177/67/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 in Verbindung mit dem, Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen' dahin auszulegen, daß Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG, die im Rahmen des Interzonenhandelsabkommens aus der DDR in die Bundesrepublik verbracht worden sind, bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik in ein Drittland erstattungsfähig sind?

Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Finanzgericht Zweifel an der Anwendbarkeit der vorstehend zitierten Bestimmungen auf DDR-Erzeugnisse hat. In dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 (Bundesgesetzblatt 1957 II, S. 984), das dem EWG-Vertrag als Anlage beigefügt ist, hätten die Mitgliedstaaten nämlich festgestellt: Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrags in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels. Wenn also die Anwendung des EWG-Vertrags keinerlei Auswirkung auf den innerdeutschen Handel haben könne, seien die Begriffe Ursprung in der Gemeinschaft und Land dahin auszulegen, daß die DDR miterfaßt werde. Bei Ablehnung dieser Auffassung trete die Frage auf, ob derartige Waren von Artikel 7 der Verordnung Nr. 177/67/EWG erfaßt würden.

Der Vorlagebeschluß ist am 1. März 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel, und die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Wendt, Wiech und Heyn, zugelassen in Hamburg, haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG

a) Erklärungen der Klägerin

Die Klägerin bemerkt zunächst, eine unmittelbare Anwendung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 177/67 scheide aus, denn das Protokoll über den innerdeutschen Handel, das Bestandteil des EWG-Vertrags sei und daher Vorrang vor den Gemeinschaftsverordnungen habe, sehe ausdrücklich vor, daß die Anwendung des EWG-Vertrags die BRD nicht verpflichte, das System ihres Handels mit der DDR dem Handel mit einem beliebigen Drittland anzupassen. Daraus ergebe sich, daß der innerdeutsche Handel Bestandteil des Binnenhandels der BRD sei, daß die DDR kein Drittland im Sinne des genannten Artikels 7 sei, wie auch, daß es sich beim Verbringen von Waren aus der DDR in die BRD nicht um eine Einfuhr in die BRD handele. Daher seien weder der Gemeinsame Zolltarif noch die Abschöpfungen anwendbar.

Der Klägerin zufolge findet Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 unmittelbar mit dem Ergebnis Anwendung, daß das in Frage stehende Erzeugnis als mit Ursprung in der BRD zu behandeln sei. Es gehe nicht darum, ob nach dem Geltungsbereich des EWG-Vertrags, wie er sich aus Artikel 227 EWG-Vertrag ergebe, sämtliche in der DDR erzeugten Waren Gemeinschaftsursprung hätten, sondern ausschließlich darum, ob eine im Rahmen des Interzonenhandels aus der DDR in die BRD verbrachte Ware als eine Ware mit Gemeinschaftsursprung zu behandeln sei. Artikel 4 der Verordnung Nr. 802/68 sei im übrigen im Lichte von Absatz 1 des Protokolls auszulegen. Da man es mit einem Binnenhandel zu tun habe, könne eine so gehandelte Ware ihren Ursprung nicht in einem anderen Land haben, als in welchem sie gehandelt werde.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch der Umstand, daß die DDR nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehöre. Eine Ware, die im Rahmen des Interzonenhandels aus der DDR in die BRD verbracht werde, sei von vornherein als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend zu betrachten. Andernfalls hätte die Regelung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1496/68, der das Zollgebiet der Gemeinschaft bestimme, keinen erkennbaren Sinn. Die Gemeinschaft als Zollunion habe zur Folge, daß hinsichtlich des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft nur unterschieden werde zwischen solchen Waren, die aus Mitgliedstaaten stammen, und solchen aus dritten Ländern (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 EWG-Vertrag).

Die tatsächliche Handhabung des Interzonenhandels bestätige im übrigen die vorstehenden Erwägungen. Beim Verbringen einer Ware aus der DDR in die BRD werde keine Abschöpfung erhoben; es unterliege nicht der Einfuhrumsatzsteuer und erfolge auf der Grundlage der gemeinsamen Preise.

Wenn somit eine solche Ware in allen Beziehungen als inländische Ware der BRD zu gelten habe, so müsse das konsequenterweise auch hinsichtlich ihres Ursprungs gelten. Hiergegen habe der Beklagte vor dem Finanzgericht eingewandt, die DDR sei weder ein Mitgliedstaat der EWG noch ein Drittland. Dies führe also zu der Frage, ob die Anwendbarkeit des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 auf die fragliche Ware der Zielsetzung der Erstattungsregelung bei Ausfuhren nach Drittländern entspreche und welchem Zweck es dienen solle, daß in dieser Vorschrift auf den Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses abgestellt werde. Tatsächlich solle Artikel 6 Absatz 1 keinem besonderen, von Artikel 7 unabhängigen Marktordnungszweck dienen, sondern habe lediglich die Funktion, die Anwendung des Grundsatzes sicherzustellen, daß für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse keine Erstattung gewährt werde. Das Sekundärrecht der EWG müsse jedoch im Lichte von Absatz 1 des Protokolls ausgelegt werden, das höherrangig sei.

Hiergegen habe der Beklagte eingewandt, die Erstattung für aus Drittländern eingeführtes Schweinefleisch sei deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil das Preissystem der Verordnung Nr. 121/67 für Schweinefleisch auf den Futtergetreidepreisen der Gemeinschaft beruhe und bei nicht in der Gemeinschaft aufgezogenen Schweinen das zur Aufzucht erforderliche Futtergetreide nicht zu Gemeinschaftspreisen habe gekauft werden müssen. Die Gefahr von Spekulationsgeschäften sei im Interzonenhandel mit Marktordnungswaren tatsächlich nicht gegeben, weil der westdeutsche Käufer nur zu Gemeinschaftspreisen in der DDR kaufen dürfe.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, daß die fraglichen Erzeugnisse bei der Ausfuhr aus der BRD in ein Drittland solchen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67 gleichzusetzen seien, die vollständig in der BRD gewonnen worden seien. Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung seien solche Erzeugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 erstattungsfähig.

b) Erklärungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung führt zunächst aus, die Regelung des Protokolls über den innerdeutschen Handel erstrecke nicht etwa die Gebietshoheit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Deutsche Demokratische Republik, sondern räume dieser eine besondere Behandlung als nicht zur Gemeinschaft gehöriges Gebiet ein. Die Bundesrepublik Deutschland brauche daher keine Zölle und Abschöpfungen zu erheben oder Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

Es könne also keine Rede davon sein, zu fingieren, daß Waren, die aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, ihren Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland hätten, was nämlich zur Folge hätte, daß die Absatzgarantie der Agrarpolitik der Gemeinschaft auch der landwirtschaftlichen Produktion der Deutschen Demokratischen Republik zustatten käme, ohne daß diese an deren Finanzierung beteiligt wäre.

Zwar gelangten die Waren, die aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland verbracht würden, in den freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Dies liege aber daran, daß die Bundesrepublik Deutschland von der bei Waren mit Ursprung in dritten Ländern bestehenden Verpflichtung freigestellt sei, auf die Einhaltung der Einfuhrförmlichkeiten zu achten und die für Waren aus Drittländern vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Der Rat habe jedoch keine abweichende Regelung treffen wollen. Der Begriff Ursprung in der Gemeinschaft des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67/EWG und der Begriff Land in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 seien nicht dahin auszulegen, daß die Deutsche Demokratische Republik mitumfaßt werde. Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Rahmen des innerdeutschen Handels in die Bundesrepublik Deutschland verbracht würden, werde demnach keine Erstattung gewährt, da bei der Einfuhr der Erzeugnisse eine Abschöpfung nicht erhoben werde. Auch scheide eine rechtliche Gleichstellung der aus der Deutschen Demokratischen Republik bezogenen Waren mit Waren aus, bei deren Einfuhr eine Abschöpfung erhoben worden sei.

c) Erklärungen der Kommission

Die Kommission führt zunächst aus, für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs bei der Ausfuhr einer Ware genüge es nicht, daß diese sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinde. Zusätzlich müßten noch die maßgeblichen materiellen Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 177/67 erfüllt sein. Diese Regelung sei durch das Bestreben zu erklären, den einheimischen Erzeugnissen Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt zu sichern, der ihnen normalerweise verschlossen sei. Da importiertes Schweinefleisch jedoch nichts zum Einkommen der Erzeuger der Gemeinschaft beitrage, gebe es für dieses Fleisch keine Preisgarantie, und es werde auch nicht mit Hilfe von Ausfuhrerstattungen gefördert. Allenfalls könne eine Erstattung der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfungen angezeigt erscheinen.

Die Klägerin könne nicht den nach Artikel 6 erforderlichen Nachweis erbringen, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, denn nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 802/68 hätten nur Waren, die in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, … ihren Ursprung in diesem Land. Demnach habe eine Ware nur dann ihren Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie im Gebiet eines ihrer Mitgliedstaaten erzeugt worden sei, wozu nicht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gehöre.

Die Kenntnis davon, woher eine Ware komme, ob aus einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb der Gemeinschaft, dem ein Sonderstatus zuerkannt werde, sei unwichtig gegenüber der Frage, ob eine Abschöpfung erhoben wurde oder nicht.

Die Deutsche Demokratische Republik sei nach den Bestimmungen des Protokolls über den innerdeutschen Handel kein Drittland. Die Regelung des Protokolls gestatte es, den innerdeutschen, Handel weiterhin als deutschen Binnenhandel abzuwickeln. Aber eine von der Bundesrepublik Deutschland nach Jugoslawien ausgeführte Ware stehe außerhalb des Regelungsbereiches dieses Protokolls, selbst wenn die Ware zuvor im Rahmen des innerdeutschen Handels in die Gemeinschaft verbracht wurde.

Die Kommission schlägt daher vor, die vorgelegte Frage zu verneinen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 2. Juli 1974 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Juli 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg stellt mit Beschluß vom 30. Januar 1974, bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen am 1. März 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6, Absatz 1, und 7 der Verordnung Nr. 177/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 sowie des Artikels 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen, das dem EWG-Vertrag als Anlage beigefügt ist. Der Gerichtshof wird um Entscheidung darüber gebeten, ob die vorgenannten Bestimmungen dahin auszulegen [sind], daß Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG, die im Rahmen des Interzonenhandelsabkommens aus der DDR in die Bundesrepublik verbracht worden sind, bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik in ein Drittland erstattungsfähig sind. Ausweislich des Vorlagebeschlusses wird diese Frage in einem Rechtsstreit gestellt, in dem es um die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 27. Juni und 4. Juli 1969 vorgenommene Ausfuhr mehrerer Partien Schweinefleisch der Tarifstelle 02.01-A-III-a-5 unter der Bezeichnung Schweinebäuche, auch Bauchspeck nach Jugoslawien geht; die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, daß es sich um eine Ware handle, die ihren Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik gehabt habe und nach vorübergehender Lagerung in der Bundesrepublik Deutschland in unverändertem Zustand wieder ausgeführt worden sei.

2 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 177/67 wird die Erstattung für aus der Gemeinschaft ausgeführtes Schweinefleisch gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß es sich um Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Artikel 6 nimmt hiervon die Fälle aus, in denen Artikel 7 Anwendung findet. Diese Ausnahme betrifft nur Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt und nach solchen Ländern wieder ausgeführt werden. Gemäß Artikel 7 wird jedoch keine Erstattung gewährt, wenn nicht der Ausführer nachweist, daß die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden ist. Unstreitig werden bei Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland keine Abschöpfungen erhoben. Daher werden die in Rede stehenden Erzeugnisse jedenfalls nicht von den Bestimmungen des Artikels 7 erfaßt.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht unter Berufung auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 177/67 geltend, das aus der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund des sogenannten Interzonenhandelsabkommens in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte Schweinefleisch sei als Erzeugnis mit Ursprung in der Gemeinschaft anzusehen.

4 Zur einheitlichen Anwendung aller Maßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von Waren gibt die Verordnung Nr. 802/68 eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs Warenursprung. Nach Artikel 4 der Verordnung haben Erzeugnisse, die von lebenden Tieren gewonnen werden, ihren Ursrpung in einem bestimmten Land, wenn sie von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind. Artikel 6 erlaubt daher nicht die Gewährung einer Erstattung für Erzeugnisse, die von außerhalb des Gemeinschaftsgebiets gehaltenen Tieren gewonnen worden sind.

5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist indessen der Auffassung, Artikel 4 der Verordnung Nr. 802/68 müsse im Lichte der Bestimmungen des Absatzes 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel in dem Sinne ausgelegt werden, daß Waren, die aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, wie aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Waren zu behandeln seien.

6 Absatz 1 des Protokolls bestimmt: Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrages in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels. Diese Regelung soll die Bundesrepublik Deutschland nur von der Verpflichtung entbinden, auf den innerdeutschen Handel das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Diese Freistellung hat aber nicht zur Folge, daß die Deutsche Demokratische Republik Teil der Gemeinschaft geworden ist, sondern nur, daß für sie als nicht zur Gemeinschaft gehörendes Gebiet eine Sonderregelung gilt. Die Verbringung von Waren in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Protokolls kann daher nicht als Einfuhr aus Drittländern angesehen werden, da sie dem Bereich des innerdeutschen Handels angehört. Wenn auch aus Absatz 1 des Protokolls hervorgeht, daß Erzeugnisse mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik ohne Zollabfertigung zum freien Verkehr in der Bundesrepublik zugelassen sind, so gelten sie damit noch nicht als Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland. Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung findet somit in dem Protokoll keine Stütze.

7 Die Klägerin macht sodann noch geltend: da es sich um Erzeugnisse handle, die nach dem Protokoll nicht als aus einem Drittland stammend angesehen werden könnten, müsse davon ausgegangen werden, daß sie notwendig die Tatbestandsmerkmale von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfüllten und als Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat anzusehen seien. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. L 314 vom 23. Dezember 1967, S. 9), werde eine Erstattung nur für Erzeugnisse gewährt, die sich innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. Was den freien Warenverkehr anbelange, unterscheide Artikel 10 des Vertrages nur zwischen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat und solchen aus einem dritten Land.

8 Dieses Vorbringen, das nur auf das allgemeine System der Artikel 9 und 10 des Vertrages abstellt, übersieht, daß das Protokoll über den innerdeutschen Handel Bestandteil des Vertrages ist und daß die Deutsche Demokratische Republik im Sinne dieses Protokolls weder ein Mitgliedstaat der EWG noch — was den innerdeutschen Handel anbelangt — ein Drittland ist, sondern daß für sie eine Sonderregelung gilt. Das Vorbringen ist also zurückzuweisen.

9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht ferner geltend, aus der Tatsache, daß die Verordnung Nr. 177/67 eine besondere Begründung nur für Artikel 7 gebe, sei zu entnehmen, daß Artikel 6 keinem besonderen, von Artikel 7 unabhängigen Marktordnungszweck dienen solle, sondern lediglich die Funktion habe, sicherzustellen, daß für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse keine Erstattung gewährt wird. Das Nichtvorliegen eines Ausschlußgrundes könne also durch den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs dargetan werden, während der Umstand, daß eine Ware nicht unter Artikel 7 der Verordnung Nr. 177/67 falle, beweise, daß sie ihren Ursprung in der Gemeinschaft habe.

10 Dieses Vorbringen verkennt das System der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 177/67. Diese Vorschriften regeln nicht einfach die formelle Beweislast; sie legen vielmehr die materiellen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch fest. Nach dem dieses Rechtsgebiet beherrschenden Grundsatz besteht nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch, während die Erstattung für aus dritten Ländern eingeführte und in solche Länder wieder ausgeführte Erzeugnisse lediglich als eine Rückgewähr der erhobenen Abschöpfung anzusehen ist. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

11 Im übrigen sind mit den Agrarmarktorganisationen Preismechanismen eingeführt worden, die den landwirtschaftlichen Erzeugern gewisse Einkommensgarantien geben sollen und bei Ausfuhren nach dritten Ländern aus Gemeinschaftsmitteln gewährte Erstattungen vorsehen. Die Rechtsvorteile aus diesen Maßnahmen sind grundsätzlich den Erzeugnissen der Gemeinschaft vorbehalten, d. h. der Länder, die sich an der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik beteiligen. Zwar gibt Artikel 7 der Verordnung Nr. 177/67 in einem gewissen Umfang die Möglichkeit, eine Erstattung für eingeführte Waren zu gewähren; diese Maßnahme beschränkt sich in einem solchen Fall aber auf die Rückgewähr der erhobenen Abschöpfungen. Die Tragweite des Protokolls würde somit verkannt, wenn man aus ihm den Schluß zöge, daß die Gemeinschaft die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Preisgarantien auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik ausdehnen müßte.

12 Die gestellte Frage ist daher zu verneinen.

Kosten

13 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 30. Januar 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 6, Absatz 1, und 7 der Verordnung Nr. 177/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen, das dem EWG-Vertrag als Anlage beigefügt ist, können nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Befugnis einräumten, für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG, die im Rahmen des Interzonenhandelsabkommens von der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden sind, eine Erstattung zu gewähren, wenn diese Erzeugnisse von der Bundesrepublik Deutschland wieder in ein drittes Land ausgeführt werden.