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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1974 – C-24/74

ECLI:EU:C:1974:99

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 24/74,

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE MALADIE de Paris, Paris,

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

GIUSEPPINA BIASON, Pordenone (Italien),

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer im Hinblick auf die für die Ausfuhr von Versicherungsleistungen geltenden Rechtsnormen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Fräulein Giuseppina Biason, eine italienische Staatsangehörige, bezieht seit dem 15. Juni 1971 eine Invalidenrente nach französischem Recht. Von diesem Zeitpunkt an erhielt sie auch eine Zulage aus dem durch Gesetz vom 30. Juni 1956 in Frankreich errichteten Fonds national de solidarité.

Die Voraussetzungen, unter denen diese Zulage gewährt wird, sind insbesondere in Artikel L 685 des Code de la Sécurité sociale geregelt; nach dieser Vorschrift kann die Zulage auch Personen gewährt werden, die wegen einer ihre Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel vermindernden Invalidität Anspruch auf lebenslange Leistungen haben. Artikel 707 Code de Sécurité sociale bestimmt, daß Ausländern diese Zulage nur zusteht, wenn zwischenstaatliche Abkommen die Gegenseitigkeit verbürgen; das französische Gesetz vom 2. August 1957 erweitert aber den Kreis der Zulageberechtigten auf Personen, die nach einem französischen Rentenversicherungssystem oder einem zwischenstaatlichen Gegenseitigkeitsabkommen eine Invalidenrente beziehen.

Am 15. Mai 1972 hat Frl. Biason die Caisse régionale d'assurance maladie de Paris (im folgenden Kasse genannt) davon benachrichtigt, daß sie ihren Wohnsitz von Frankreich nach Italien verlegt hatte. Daraufhin hat ihr die Kasse mitgeteilt, wegen der Wohnsitzverlegung werde die Zahlung der Zulage von Amts wegen eingestellt (mit Wirkung vom 1. April 1972).

Gegen diesen Bescheid hat Frl. Biason vor der Commission de Première Instance du Contentieux de la Sécurité sociale Paris Klage erhoben; dieses Gericht hat mit Entscheidung vom 21. März 1973 das Verfahren ausgesetzt und angeordnet, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob ein italienischer Staatsangehöriger, dem in Frankreich eine Zulage aus dem Fonds National de Solidarité gewährt, später jedoch entzogen wurde, insbesondere aufgrund der Bestimmungen des französisch-italienischen Abkommens (namentlich seines Artikels 16) sowie des belgisch-französisch-italienischen Abkommens vom 19. Januar 1951 nach seinem Wegzug aus Frankreich die Weiterzahlung der Zulage verlangen kann.

Gegen diese Entscheidung hat die Kasse bei der Cour d'Appel Paris Berufung eingelegt mit der Begründung, die Klage sei unbegründet. Frl. Biason hielt ihrerseits an ihrer Auffassung fest, gemäß Artikel 16 des französisch-italienischen Abkommens über die soziale Sicherheit vom 31. März 1948, den Artikeln 7 und 10 Buchstabe a des französisch-belgisch-italienischen Abkommens vom 19. Januar 1951 sowie den Artikeln 4 und 10 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stehe ihr die Zulage trotz ihres italienischen Wohnsitzes weiterhin zu.

Die Cour d'Appel hat unterschieden zwischen der Zeit nach dem 1. Oktober 1972, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und dem davorliegenden Zeitraum, während dessen die Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer galt.

Für die Zeit nach dem 1. Oktober 1972 ist die Cour d'Appel zu der Auffassung gelangt, die Kasse sei verpflichtet, mit Wirkung von diesem Tage an die Zulage zu zahlen, da eine Kapitalabfindung bisher unterblieben und auf diesem Gebiet auch nicht möglich sei.

Für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 1. Oktober 1972 hat die Cour d'Appel festgesetellt, daß gemäß Anhang D zur Verordnung Nr. 3 nur die Artikel 17 und 24 des französisch-italienischen Abkommens vom 31. März 1948 noch anwendbar seien.

In der Erwägung, daß sich demnach eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihres Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, stelle, hat die Cour d'Appel mit Urteil vom 2. März 1974 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:

Kommen einer Versicherten, die in der Krankenversicherung eine aufgrund abhängiger Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat, in dem sie gewohnt hat, erworbene Invalidenrente bezieht und die aufgrund dieser Rente eine Zulage erhält, für den Zeitraum vom 1. 4. 1972 bis zum 1. 10. 1972, während dessen sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegt hatte, insbesondere die Bestimmungen der seinerzeit geltenden Verordnung Nr. 3 — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b — in der Weise zugute, daß der Anspruch auf Zahlung der Zulage neben der Invalidenrente fortbesteht?

2. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 20. März 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die französische Regierung, vertreten durch ihren Botschafter in Luxemburg Robert Luc, Beistand: Guy de Lacharrière, Directeur du Service juridique au Ministère des Affaires Etrangères, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Botschafter Adolfo Maresca, Beistand: Rechtsanwalt Ivo M. Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richardt Larsen als Bevollmächtigten, Beistand: Frl. Marie-José Jonczy vom Juristischen Dienst.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

A — Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung vertritt die Ansicht, die Rechtsvorschriften über die aus dem Fonds national de solidarité (im folgenden Fonds genannt) gezahlte Zulage seien dem Fürsorgerecht zuzurechnen und fielen daher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Hierzu führt die französische Regierung aus, die fragliche Zulage könne nicht als Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert werden. Die soziale Sicherheit sei ein Schutzsystem, das an den Begriff der Berufstätigkeit anknüpfe, so daß die Zugehörigkeit des Leistungsempfängers zu einem System der sozialen Sicherheit sich nach der jeweiligen Tätigkeit bestimme. Diese Auffassung werde durch zahlreiche Bestimmungen des Code de la sécurité sociale bestätigt.

Demgegenüber werde bei Leistungen aus dem Fonds nicht auf die Berufstätigkeit abgestellt. Die Artikel L 685 und L 711-1 des Code de la Sécurité sociale über die Zulage gälten für jedermann, ohne irgendeine Berufstätigkeit zu fordern. Im vorliegenden Fall sei auch nicht entscheidend, daß die Vorschriften über den Fonds im Code de la sécurité sociale enthalten sind, denn dieser regele nicht nur das System der sozialen Sicherheit; ferner seien zahlreiche Bestimmungen über die soziale Sicherheit nicht in diesem Code enthalten.

Die fragliche Zulage sei eine Fürsorgeleistung, die auf dem in der Präambel der Verfassung von 1946 enthaltenen Grundsatz beruhe. Als Fürsorgeleistung hänge die Zulage von den eigenen Mitteln ab und solle verschiedenartige Leistungen ergänzen: Invaliden- und Altersleistungen, Sozialhilfeleistungen usw. Obwohl sie zu anderen Leistungen hinzutrete, unterliege sie ihren eigenen Normen und habe eine eigene Rechtsnatur.

Die zweiseitigen Abkommen über die soziale Sicherheit schlössen diese Zulage niemals ein. Ihre Gewährung an Ausländer werde nur in von den Abkommen getrennten Sonderprotokollen geregelt. Soweit die Zulage mit der Fürsorge verknüpft sei, die jeder in Frankreich wohnende Franzose erhalte, sei sie weder zugunsten von französischen Staatsangehörigen noch zugunsten von Ausländern ausführbar.

Soweit die vorerwähnte Zulage zu einer Invalidenrente hinzutrete, sei ihre Gewährung an italienische Staatsangehörige im Nachtrag vom 6. Februar 1960 zum französisch-italienischen Protokoll vom 11. Januar 1957 geregelt.

Irrig sei die Behauptung, dieser Nachtrag sei durch die Verordnung Nr. 3 ersetzt worden, da er in Anhang D zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sei. Das Schweigen der Verordnung über diesen Punkt sei ganz anders zu erklären: Da die umstrittene Leistung als Fürsorgeleistung nicht unter die genannte Verordnung falle, habe es keinen Anlaß gegeben, sie im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die soziale Sicherheit zu erwähnen.

Die französische Regierung ist überzeugt, daß die Zulage nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 falle, daß vielmehr nur Absatz 3 desselben Artikels einschlägig sei; sie behauptet, die französischen Behörden hätten diese Überzeugung stets vertreten. Wenn diese Behörden der Meinung gewesen wären, daß ihr Standpunkt in dieser Frage nicht klar genug sei, so hätten sie für eine Verdeutlichung durch Aufnahme der notwendigen Einschränkungen in die Verordnungen gesorgt.

B — Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung bekundet insoweit ihr Einverständnis mit der vom vorlegenden Gericht gefundenen Lösung, als dieses Gericht mit der für die Zeit nach dem 1. Oktober 1972 getroffenen Hauptsacheentscheidung seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, daß die Zulage aus dem Fonds national de solidarité eine unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung sei und daß auch die Vorschriften von Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung für sie gälten.

Hierzu bemerkt die italienische Regierung zunächst, nach dem französischen Gesetz vom 2. August 1957 solle die Zulage die Invalidenrente des Leistungs-empfängers ergänzen. Da diese eine Leistung der sozialen Sicherheit sei, müsse daher der Zulage, die sie erhöhen solle, dieselbe Rechtsnatur zuerkannt werden.

Die italienische Regierung legt weiter dar, die Gewährung der Zulage liege nicht im Ermessen der Verwaltung, da der Antragsteller einen Anspruch darauf habe, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle.

Aus der Feststellung, daß die umstrittene Zulage unter die Verordnung Nr. 1408/71 falle, folgert die italienische Regierung, diese Zulage müsse notwendigerweise für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 unter die Verordnung Nr. 3 fallen, da sich die beiden Verordnungen in diesem Punkt sachlich nicht unterschieden.

Dementsprechend gelte der unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwendende Grundsatz der Ausführbarkeit der Zulage auch im Rahmen der Verordnung Nr. 3. Zwar stimme der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 nicht vollkommen mit dem des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 überein, dieser Unterschied beruhe aber lediglich auf technischen bzw. redaktionellen Gründen und sei ohne sachliche Bedeutung. Beide Bestimmungen seien in Wahrheit Ausdruck des in Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag aufgestellten Grundsatzes.

Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, die Verordnung Nr. 3 und ihr Artikel 10 Absatz 1 gälten für die Invalidenrente einschließlich … aller Erhöhungen, Aufwertungsbeträge und Zuschläge … (Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3). Sie schlägt auf der Grundlage ihrer Erklärungen vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Nach der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

C — Erklärungen der EG-Kommission

Die Kommission ist der Auffassung, die vom judex a quo gestellte Frage werfe drei Grundprobleme auf.

Erstens sei zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 3 für einen Arbeitnehmer gelte, der nur in einem Mitgliedstaat als solcher beschäftigt gewesen ist. Zweitens, ob die Zulage aus dem Fonds eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 3 sei. Drittens schließlich, ob eine unter die Verordnung Nr. 3 fallende Leistung ipso facto exportierbar sei.

Die Lösung des ersten Problems sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu finden, aus der hervorgehe, daß die Verordnung Nr. 3 auch auf Arbeitnehmer anzuwenden sei, für welche die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gegolten haben.

Zum zweiten und dritten Problem sei festzustellen, daß die von der Cour d'Appel Paris getroffene Unterscheidung zwischen der Zeit, in der die Verordnung Nr. 3 galt, und der Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gerechtfertigt sei, weil die Bestimmungen der beiden Verordnungen zu dem umstrittenen Punkt sowohl sachlich als auch hinsichtlich der Leistungen, um die es geht, übereinstimmten.

Daher sei es richtiger, diese beiden Probleme nach beiden Verordnungen zu untersuchen und die Prüfung nicht lediglich auf die Verordnung Nr. 3 zu beschränken.

Zum Problem der Rechtsnatur der Zulage führt die Kommission aus, das durch den Fonds eingeführte System sei dem im belgischen Recht vorgesehenen System des garantierten Mindesteinkommens in vielfacher Hinsicht ähnlich, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache Frilli (1/72 — Slg. 1972, 457) untersucht hat. Es räume nämlich den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung ein, die ihnen einen Anspruch auf eine den Altersrenten ähnliche Leistung gibt, und diese Leistung solle den Empfängern unzureichender Leistungen der sozialen Sicherheit ein zusätzliches Einkommen sichern. Zudem seien die Rechtsvorschriften, die dieses System einführen und regeln, in den französischen Code de la Sécurité sociale aufgenommen; endlich gehöre dieses System zu den Systemen der sozialen Sicherheit, für welche die Vorläufigen Europäischen Abkommen über die soziale Sicherheit und der Europäische Code der sozialen Sicherheit gälten.

Aus alledem sei zu folgern, daß für die von den Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 erfaßten Arbeitnehmer oder Gleichgestellten, die in Frankreich Leistungen bei Invalidität oder Alter erhalten, die umstrittene Zulage eine Leistung bei Invalidität oder Alter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bzw. c der Verordnung Nr. 3 sowie von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bzw. c der Verordnung Nr. 1408/71 sei. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit könne Angehörigen der Mitgliedstaaten nicht entgegengehalten werden.

Hinsichtlich der Exportierbarkeit einer solchen Leistung unterscheidet die Kommission zwischen zwei Systemen der sozialen Sicherheit. Nach dem einen, dem klassischen System, bezwecke die soziale Sicherheit, dem Berechtigten im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitslohn ein Einkommen zu sichern; dabei würden die Leistungen der sozialen Sicherheit und insbesondere die Renten als eine nachträgliche Gehaltszahlung angesehen. Aus diesem vor allem in den ursprünglichen Mitgliedstaaten verbreiteten System ergebe sich notwendigerweise der Grundsatz der Exportierbarkeit der Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gewährt werden.

Als Folge des Beitritts der neuen Mitglieder und der Entwicklung der Rechtsvorschriften in den ursprünglichen Mitgliedstaaten erlebe man augenblicklich, wie die klassische Auffassung der sozialen Sicherheit schrittweise aufgegeben werde und man sich einem anderen System nähere, nach dem die soziale Sicherheit die Aufgabe habe, allen Gliedern einer Volksgemeinschaft — oder nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten: allen Einwohnern — ein Grundeinkommen zu sichern. Der Grundsatz der Exportierbarkeit der Leistungen scheine kein notwendiger Bestandteil eines solchen Systems zu sein, nach dem die Ansprüche an den Beschäftigungsstaat durch den Wohnsitzstaat erfüllt würden.

Dies gelte gerade für Systeme wie das des Fonds National de Solidarité. Daß für die Leistungen, die sie vorsehen, die Bedürftigkeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal sei und daß diese Leistungen somit ein Merkmal der Fürsorge aufwiesen, zeige nämlich, daß in diesen Systemen eine Form von Solidarität in der Volksgemeinschaft zum Ausdruck komme; man könne daher fragen, ob diese Solidarität auch noch diejenigen Glieder — mögen sie Staatsangehörige sein oder nicht — umfasse, die nicht mehr am Leben dieser Gemeinschaft teilnehmen, weil sie ihren Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt haben. Bei solchen Systemen führe übrigens die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit der Leistungen unweigerlich zu praktischen Schwierigkeiten, und zwar auf dem Gebiet der Bewertung der eigenen Mittel des in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Antragstellers, auf dem der Rückgriffsmöglichkeiten gegen die unterhaltspflichtigen Angehörigen oder gegen den Nachlaß des Leistungsempfängers sowie bei der Aufteilung der Leistungen, wenn im Mitgliedstaat des Wohnsitzes ebenfalls ein solches System besteht.

Die Kommission stellt fest, daß der Rechtsprechung des Gerichtshofes anscheinend für den vorliegenden Fall keine entscheidenden Beurteilungskriterien zu entnehmen seien; sie bemerkt, zwar lasse sich das allgemeine Problem der Exportierbarkeit mit der umstrittenen Zulage vergleichbarer Leistungen nicht im Rahmen der Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 regeln, es könne aber davon ausgeganen werden, daß eine Leistung, die eine von dem gleichen Staat geschuldete Leistung bei Invalidität erhöhen soll, bei einem zur Zeit des Eintritts des Leistungsfalles im Gebiet dieses Staates wohnenden Berechtigten, auf den die Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 Anwendung finden, als eine Leistung bei Invalidität im Sinne dieser Verordnungen anzuerkennen sei, für welche die Vorschriften von deren Artikel 10 Absatz 1 gälten. Auf der Grundlage dieser Erklärungen schlägt sie vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gewährte Zulage, die erwerbsunfähigen Einwohnern dieses Mitgliedstaates einen Anspruch auf eine Mindestinvalidenrente sichert, ist bei Arbeitnehmern oder ihnen Gleichgestellten im Sinne der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71, denen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Anspruch auf Invalidenrente aus der Krankenversicherung zusteht, als Leistung bei Invalidität im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bzw. 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnungen anzusehen.

Wohnte der Berechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles in dem zuständigen Mitgliedstaat, so darf gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 die Leistung nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

III — Mündliches Verfahren

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 9. Juli 1974 mündliche Erklärungen abgegeben. Diese enthielten, verglichen mit den im schriftlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen, keine neuen Gesichtspunkte. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. September 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'Appel Paris hat mit Urteil vom 2. März 1974, beim Gerichtshof eingegangen am 20. des gleichen Monats, den Gerichtshof gebeten zu entscheiden, ob ein Bezieher einer Invalidenrente aus der Krankenversicherung, der den Rentenanspruch durch seine Arbeitnehmertägigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat erworben hat, in dem er auch wohnte, und dem aufgrund dieses Rentenanspruchs eine Zulage gezahlt wird, den Anspruch auf diese Zulage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3, die seinerzeit galt, auch für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 1. Oktober 1972, während der er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hatte, behalten konnte, so daß ihm an seinem neuen Wohnort außer der Invalidenrente auch die Zulage weiter zustand.

2/3 Nach dem Akteninhalt erhielt Frl. Biason, die seit dem 15. Juni 1971 eine Invalidenrente aus der französischen Sozialversicherung bezieht, seit dem gleichen Tage auch eine Zulage aus dem in Frankreich mit Gesetz vom 30. Juni 1956 errichteten Fonds national de solidarité, die an in Frankreich wohnhafte Personen gezahlt wird, denen wegen einer die Arbeitsfähigkeit um zwei Drittel vermindernden Invalidität ein Anspruch auf lebenslange Leistungen zusteht. Nachdem Frl. Biason ihren Wohnsitz nach Italien verlegt hatte, wurde ihr die Zulage gemäß den französischen Rechtsvorschriften und dem Nachtrag zum französisch-italienischen Protokoll vom 11. Januar 1957 entzogen.

4/6 Die vorgelegte Frage geht im wesentlichen dahin, ob aufgrund der Verordnung Nr. 3 diese Zulage auch einem Rentenberechtigten zustehen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Bevor diese Frage beantwortet werden kann, muß zunächst geklärt werden, ob die umstrittene Leistung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 fällt. Der Gerichtshof kann diese Leistung zwar im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nach französischem Recht qualifizieren, er kann aber dem innerstaadichen Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien an die Hand geben, von denen es sich bei der Beurteilung der Wirkungen der französischen Rechtsvorschriften leiten lassen kann.

7/8 Die Verordnung Nr. 3 ist nach ihrem Artikel 1 Buchstabe b auf alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anwendbar, welche die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 2 bezeichneten Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit betreffen. Dagegen findet sie nach Artikel 2 Absatz 3 auf die öffentliche Fürsorge keine Anwendung.

9/12 Für die Anwendung der Verordnung mag es wünschenswert erscheinen, die gesetzlichen Systeme eindeutig danach zu unterscheiden, ob sie der sozialen Sicherheit oder der Fürsorge zuzurechnen sind. Es ist aber nicht auszuschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Geltungsbereich, ihren Zielen und ihren Einzelbestimmungen nach beiden Rechtsgebieten gleich nahe stehen und sich so einer allgemeingültigen Einordnung entziehen. Verzichten solche Rechtsvorschriften auf eine Beurteilung der Bedürftigkeit im Einzelfall, wie sie für die Fürsorge kennzeichnend ist, und räumen sie den Empfängern eine gesetzlich umschriebene Rechtsstellung ein, so sind sie der sozialen Sicherheit im Sinne der Gemeinschaftsverordnungen zuzurechnen. Dieser Fall ist gegeben, wenn Rechtsvorschriften Zulagen zu einer Invalidenrente vorsehen, die von einem bestimmten Invaliditätsgrad abhängig sind. Daß das gleiche Gesetz auch Leistungen regelt, die dem Begriff der Fürsorge verwandt sind, kann im Bereich der Gemeinschaftsverordnungen nichts daran ändern, daß eine Leistung, die derart an eine Invalidenrente gebunden ist, daß sie kraft Gesetzes zu ihr hinzutritt, ihrem Wesen nach der sozialen Sicherheit zuzurechnen ist.

13/14 Die Verordnung Nr. 3 ist laut ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anwendbar auf alle Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind. Nach Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung ist der Ausdruck Leistungen im weitesten Sinne zu verstehen, so daß er die Leistungen einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Erhöhungen, Aufwertungsbeträge und Zuschläge umfaßt.

15 Hiernach ist bei einem Arbeitnehmer oder Gleichgestellten, der in einem Mitgliedstaat eine Invalidenrente bezieht, eine Rechtsvorschrift, die ihm aufgrund dieser Rente einen Anspruch auf eine gesetzlich geschützte Zulage verleiht, der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWGV und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zuzurechnen.

16 Demgemäß ist eine Zulage, die ein Fonds national de solidarité zahlt und die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund einer Invalidenrente denjenigen Rentenberechtigten gewährt wird, deren Arbeitsfähigkeit um zwei Drittel vermindert ist, insoweit, als die Begünstigten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf sie haben, eine Leistung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 und fällt als solche in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.

17 Nunmehr ist die Frage zu beantworten, ob eine solche Leistung dann, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sie nur für Personen vorsehen, die im Staatsgebiet wohnen, deswegen eingestellt werden kann, weil der Empfänger seinen Wohnsitz ins Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen verlegt hat, in dem er den Leistungsanspruch erworben hat.

18/21 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 dürfen die Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Hierzu sieht Absatz 2 des gleichen Artikels vor, daß Absatz 1 auf bestimmte Leistungen nicht anwendbar ist, soweit sie im Anhang E aufgeführt sind. Dieser Anhang, der die Leistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden, aufzählt, erwähnt für Frankreich nur die Zulage für alte Arbeitnehmer. Hierunter fällt die vom innerstaadichen Gericht bezeichnete Zulage nicht.

22 Ein Versicherter, der in einem einzigen Mitgliedstaat, in dem er auch wohnte, als Arbeitnehmer beschäftigt war, aufgrund dieser Beschäftigung eine Invalidenrente aus der Krankenversicherung bezieht und aufgrund dieser Rente eine Zulage erhält, behält nach alledem den Anspruch auf diese Zulag im Falle der Verlegung seines Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, soweit diese Zulage in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 fällt; dies gilt auch dann, wenn das innerstaatliche Recht diese Zulage nur für Personen vorsieht, die im Inland wohnen.

Kosten

23 Die Auslagen der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

24 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'Appel Paris mit Urteil vom 2. März 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein Versicherter, der in einem einzigen Mitgliedstaat, in dem er auch wohnte, als Arbeitnehmer beschäftigt war, aufgrund dieser Beschäftigung eine Invalidenrente aus der Krankenversicherung bezieht und aufgrund dieser Rente eine Zulage erhält, behält den Anspruch auf diese Zulage im Falle der Verlegung seines Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, soweit diese Zulage in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 fällt; dies gilt auch dann, wenn das innerstaatliche Recht diese Zulage nur für Personen vorsieht, die im Inland wohnen.