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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1974 – C-17/74
ECLI:EU:C:1974:106
In der Rechtssache 17/74
SADOLIN OG HOLMBLAD A/S, 2300 Kopenhagen S., Dänemark;
F.A.C. VAN DER LINDEN UND CO., 2153 Hamburg -Neu Wulmstorf, Bundesrepublik Deutschland;
KONINKLIJKE BRINK/MOLYN B.V., Rotterdam, Niederlande;
STORRY, SMITHSON & CO. LTD., Hull HU5 1 SQ, Yorkshire, Vereinigtes Königreich;
DE CONINCK N. V., B-2060 Merksem, Belgien;
ASTRAL, SOCIÉTÉ DE PEINTURES, VERNIS ET ENCRES D'IMPRIMERIE, Paris XVIe, Frankreich;
URRUZOLA S.A., Madrid 5, Spanien;
VENEZIANI ZONCA VERNICI S.P.A., Triest 34147, Italien;
DURMUS YASAR VE OGULLARI PAINT, VARNISH AND RESIN WORKS, Izmir, Türkei;
PATTERSON-SARGENT, New Brunswick N.J. 08903, USA;
ANTILLIAANSE VERFFABRIEK N.V., Willemstad, Curaçao, Niederländische Antillen;
NIPPON PAINT CO. LTD., Osaka, Japan;
NIPPON PAINT (SINGAPUR) CO. PTY. LTD., Singapur 3;
NIPPON PAINT CO. LTD., Hongkong;
PACIFIC PRODUCTS INC., Manila, Philippinen;
SPARTAN PAINTS PTY. LTD., Melbourne, Victoria, Australien;
Mitglieder der TRANSOCEAN MARINE PAINT ASSOCIATION, Delftse Plein 37, Rotterdam, Niederlande; Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Salomonson und P. Vogelenzang, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b, rue Philippe II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, 200, rue de la Loi, Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater D. R. Gilmour als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Teilaufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1973 (ABl. L 19 vom 23. Januar 1974, S. 18)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Transocean Marine Paint Association (im folgenden: die Vereinigung) ist eine Vereinigung von Unternehmen, die unter anderem Schiffsfarben herstellen. Sie wurde im Jahre 1959 gegründet, besteht aus Unternehmen mittlerer Größe und zielt darauf ab, gemeinsam für Schiffsfarben ein weltweites Vertriebsnetz zu errichten, das für diese Art von Farben unerläßlich ist, dessen Aufbau jedoch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder der Vereinigung überfordern würde. Durch ihren Zusammenschluß wollen diese Unternehmen auf diesem Gebiet eine Marktstellung erlangen, die es ihnen erlaubt, mit den großen weltweit operierenden Firmen in Wettbewerb zu treten, welche sich für den Absatz ihrer Schiffsfarben der weltweiten Vertriebsnetze bedienen, die sie für den Vertrieb auch ihrer sonstigen Erzeugnisse aufgebaut haben.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, stellen die Transocean-Mitglieder ihre Schiffsfarben nach einem einheitlichen Rezept her, vertreiben sie unter einem gemeinschaftlichen Markenzeichen (Trans-ocean) und unterwerfen sie einer Qualitätskontrolle. Die Festsetzung der Preise ist frei. Dagegen räumen sich die Mitglieder gegenseitig ein Verkaufsgebiet ein. Zwar darf jedes Mitglied in dem einem anderen zugewiesenen Gebiet verkaufen, doch darf es dies nur unter Zahlung einer Provision an das betreffende Mitglied. Eine Provision ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied unter seiner eigenen Marke sonstige Farben im Gebiet eines anderen Mitglieds verkauft und wenn ein Mitglied einem anderen einen Auftrag weitergibt, den es selbst nicht ausführen kann oder will.
Durch eine Kommissionsentscheidung vom 27. Juni 1967 (ABl. Nr. 163 vom 20. Juli 1967, S. 10) war für diese Vereinbarung die nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehene Freistellungserklärung abgegeben worden, die für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 1972 galt. Die Freistellungserklärung gab der Vereinigung auf, die Kommission unter anderem über alle Veränderungen des Mitgliederbestandes auf dem laufenden zu halten. Die Vereinigung zählte damals 18 Mitgliedsfirmen, von denen fünf innerhalb des Gemeinsamen Marktes niedergelassen waren.
2. Am 27. Oktober 1972 beantragte die Vereinigung die schlichte Verlängerung der im Jahre 1967 abgegebenen Freistellungserklärung für eine Dauer von zehn Jahren. Die Kommission gab diesem Antrag jedoch nicht statt. Wie im Jahre 1967 vertrat sie die Auffassung, die Vereinbarung falle unter die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 und eine Freistellungserklärung gemäß Artikel 85 Absatz 3 sei gerechtfertigt, doch müsse sie wegen der seit 1967 in den Wettbewerbsverhältnissen eingetretenen Veränderungen mit weiteren, strengeren Auflagen verbunden werden, als sie in der ursprünglichen Entscheidung vorgesehen waren.
Hierzu macht sie folgendes geltend:
a) Der Gesamtumsatz der Vereinigung und ihr Marktanteil seien erheblich gestiegen;
b) eine Mitgliedsgruppe, Nippon Paint, habe ihren Umsatz beträchtlich erhöht, auf sie entfielen 60 % des Gesamtumsatzes der Vereinigung;
c) fünf Mitglieder seien ausgeschieden, acht neue Mitglieder hätten sich der Vereinigung angeschlossen;
d) zwei Mitglieder, Astral (Frankreich) und Urruzola (Spanien), hätten sich an zwei bedeutende Farbenherstellergruppen, AKZO und BASF, gebunden, die nicht Mitglieder seien;
e) auf dem Schiffsfarbensektor und gleichzeitig auch auf dem allgemeinen Farbensektor sei es zu einer Konzentrationsbewegung gekommen.
Wegen dieser Umstände sah sich die Kommission veranlaßt, in ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1973 die Freistellungserklärung von neuen, in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung genannten Bedingungen abhängig zu machen. In Artikel 2 gibt sie die Beseitigung bestimmter Provisionen auf, die einander zu zahlen die Mitglieder sich für den Fall verpflichtet hatten, daß sie im Gebiet eines anderen Mitglieds tätig werden sollten.
Artikel 3 lautet wie folgt:
Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Der Kommission sind unverzüglich mitzuteilen:
a) alle Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung,
b) alle Beschlüsse des Verwaltungsrats und alle Schiedssprüche, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen der Vereinbarung, insbesondere der Artikel 3 bis 9, getroffen werden,
c) alle Änderungen des Mitgliederbestands,
d) alle finanziellen Beteiligungen und personellen Verflechtungen zwischen einem Mitglied der Vereinigung und anderen Unternehmen im Farbensektor sowie alle Veränderungen bestehender Beteiligungen oder personeller Verflechtungen.
2. Der Kommission ist einmal jährlich ein Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung, insbesondere über die erzielten Verbesserungen der Erzeugung und des Absatzes der Schiffsfarbenprodukte, zu erstatten.
Die Klage richtet sich gegen Ziffer 1 Buchstabe d des Artikels 3 und strebt daher die Teilnichtigerklärung der strittigen Entscheidung an. Sie ist am 1. März 1974 von allen Mitgliedern der Vereinigung erhoben und am 4. März 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1973 aufzuheben, soweit sie den Klägern zur Auflage macht, der Kommission alle finanziellen Beteiligungen und personellen Verflechtungen zwischen einem Mitglied der Vereinigung und anderen Unternehmen im Farbensektor sowie alle Veränderungen bestehender Beteiligungen oder personeller Verflechtungen mitzuteilen;
die Kommission zur Tragung der Kosten der Kläger zu verurteilen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
die Anträge der Kläger als unbegründet abzuweisen;
den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidig ungsmittel der Parteien
Nach Auffassung der Kläger hat die Kommission dadurch, daß sie die in Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Entscheidung vom 21. Dezember 1973 enthaltene Auflage machte, sowohl gegen verfahrensrechtliche (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963, ABl. Nr. 127 vom 20. August 1963) als auch gegen materiellrechtliche Bestimmungen (Art. 85 EWG-Vertrag und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17, ABl. Nr. 13 vom 21. Februar 1962) verstoßen.
A — Verletzung von Formvorschriften
1. Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63/ EWG bestimmt: Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Nach Artikel 2 Absatz 1 derselben Verordnung teilt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Kläger machen nun geltend, die Verpflichtung oder Auflage des Artikels 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Entscheidung sei in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 27. Juli 1973 nicht enthalten und habe auch bei der Anhörung vom 27. September 1973 ausweislich des Protokolls keine Erwähnung gefunden.
Den Klägern sei es somit zu keiner Zeit möglich gewesen, ihre Auffassung zu der strittigen Verpflichtung oder Auflage mitzuteilen. Sie seien infolgedessen nicht in der Lage gewesen, die Aufmerksamkeit der Kommission auf die dadurch bewirkte Verletzung der Bestimmungen des Vertrages und der Verordnung Nr. 17 sowie auf die schwere Belastung zu lenken, welche die Auflage für die Vereinigung darstelle.
Die Kläger bemerken, einige sehr bedeutende Mitglieder der Vereinigung hätten ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Zwar seien die innerhalb der Gemeinschaft tätigen Mitglieder gerne dazu bereit, der Mitteilungspflicht nachzukommen, gleiches könne aber nicht unbedingt auch für die Mitglieder gelten, die in Gebieten weit außerhalb des Gemeinsamen Marktes niedergelassen seien und es vielleicht als störend empfinden würden, bestimmte finanzielle Beteiligungen und personelle Verflechtungen mitzuteilen, wo doch solchen Auskünften in ihren Ländern herkömmlicherweise ein vertraulicher Charakter zukomme.
Die durch diese Sachlage entstandene Unsicherheit sei dergestalt, daß die Kläger, falls ihnen dazu Gelegenheit gegeben worden wäre, fest auf einer Einschränkung der strittigen Auflage durch die Kommission bestanden hätten. Die Verletzung der der Kommission durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG auferlegten Verpflichtung habe sonach die Kläger in erheblichem Maße beschwert.
2. In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Kommission eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die zur Nichtigkeit der fraglichen Auflage hätten führen können.
a) Sie ist der Auffassung, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, dem zufolge sie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mitzuteilen habe, sowie Artikel 4 derselben Verordnung, wonach sie in ihrer Entscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen dürfe, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten, fänden keine Anwendung auf die Bedingungen oder Auflagen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung Nr. 17. In den Ausführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages sei bewußt zwischen Beschwerdepunkten und Bedingungen und Auflagen unterschieden worden.
b) Auf jeden Fall bestreitet die Kommission, es unterlassen zu haben, die Frage der Verbindungen mit anderen Unternehmen zu erwähnen. Hierfür nimmt siein erster Linie Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 27. Juli 1973, der zufolge die Verlängerung der Freistellungserklärung nur vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Auflagen in Aussicht genommen werden könne; unter anderem habe es dort geheißen:
…
c. abgesehen davon, daß sie die in Artikel 4 der Entscheidung vom 27. Juni 1967 genannten Bedingungen zu erfüllen haben, sind die Mitglieder der Transocean verpflichtet, der Kommission unverzüglich jede Veränderung in den, Beteiligungsverhältnissen der Mitglieder' (im niederländischen Urtext: deelnemingsverhoudin-gen van de leden; in der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten englischen Ubersetzung: participatory Position of the associates) mitzuteilen.
Außerdem hätten der Hinweis auf die zwischen zwei Mitgliedern der Vereinigung, Astral und Urruzola, und den Gruppen AKZO und BASF bestehenden Bindungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die von der Kommission geäußerte Befürchtung, Transocean, AKZO und BASF könnten wegen dieser Bindungen den gegenseitigen Wettbewerb einstellen oder ihre Absatzpolitiken koordinieren, deutlich die Sorgen der Kommission hinsichtlich der Bindungen der Mitglieder der Vereinigung zu Unternehmen widergespiegelt, die dem allgemeinen Farbensektor angehörten.
Die Vereinigung sei im übrigen in ihrer Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestrebt gewesen darzutun, daß die Zugehörigkeit einiger ihrer Mitglieder zu zwei großen der Vereinigung nicht angehörenden Unternehmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Mitglieder oder der Vereinigung insgesamt habe. Wenn also auch der genaue Wortlaut der schließlich mit Bezug auf die Erteilung von Auskünften gemachten Auflage der Vereinigung nicht im voraus mitgeteilt worden sei, so seien doch die allgemeine Besorgnis der Kommission sowie der Inhalt der Auflage im allgemeinen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der Stellungnahme der Kläger und im Protokoll der Anhörung vom 27. September 1973 deutlich geworden. Den Urteilen des Gerichtshofes (EuGH 21. Februar 1973 — Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc./Kommission der Europäischen Gemeinschaften 6/72 — Slg. 1973, 215 und EuGH 15. Juli 1970 — ACF Chemiefarma NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften 41/69 — Slg. 1970, 661) sei aber zu entnehmen, daß die Kommission berechtigt sei, in jedem Einzelfall alle Bedingungen oder Auflagen festzusetzen, deren Grundlage und Art in ihren wesentlichen Zügen den Parteien bereits in einem früheren Verfahrensstadium mitgeteilt worden seien, ohne daß es darauf ankäme, ob ihnen der genaue Wortlaut dieser Bedingungen oder Auflagen bekanntgemacht worden sei oder nicht.
c) Die Kommission bemerkt ferner, Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ermächtige sie dazu, die Erteilung von Auskünften zu verlangen, selbst wenn über die Möglichkeit solcher Ersuchen mit den Parteien nicht gesprochen worden sei. Diese Befugnis würde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn eine solche Auskunft im Wege einer mit einer Freistellungserklärung verbundenen Auflage nur erlangt werden könnte, nachdem sie mit den Parteien in einem früheren Verfahrensstadium besprochen worden ist.
Die dem Gerichtshof unterbreitete Frage gehe dahin, ob die Kommission zur besseren Kontrolle der Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb, für welche die nach Artikel 85 Absatz 3 vorgesehene Freistellungserklärung abgegeben worden sei, dort, wo sie notwendigerweise den Sektor kenne, der von ihr besondere Wachsamkeit erfordere, im Vorgriff auf das in Artikel 11 der Verordnung Nr. 17/62 geregelte Verfahren die Abgabe der Freistellungserklärung von der Auflage abhängig machen könne, automatisch die zu dieser Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. In ihrer Erwiderung bemerken die Kläger, die Kommission trete ihrer Rüge nicht entgegen, daß ihnen über den genauen Wortlaut der Auflage nichts mitgeteilt worden sei. Gegenstand der Rüge sei gerade der genaue Wortlaut, in den die Auflage gekleidet worden sei.
Aus der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angekündigten mit keinerlei Gründen versehenen Auflage, jede Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen der Mitglieder (composition de l'association — deelnemingsverhoudingen van de leden — participatory Position of the associates) mitzuteilen, hätten die Kläger nicht ersehen können, daß die Verpflichtung nicht auf ihre Beziehungen untereinander und zu der Vereinigung, sondern auf ihre Bindungen mit Gesellschaften abgezielt habe, die nicht Mitglieder der Vereinigung seien.
Es treffe auch nicht zu, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte und das Protokoll der Anhörung die allgemeine Besorgnis der Kommission wegen der Verbindungen zwischen den Transocean-Mitgliedern und anderen Farbherstellern erkennen ließen. Es werde nur deutlich, daß die Kommission in dem Sonderfall der Firmen BASF und AZKO wegen der mutmaßlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem Schiffsfarbensektor Befürchtungen gehegt habe. Zu den durch die Macht dieser Unternehmen auf dem allgemeinen Farbensektor erzeugten Auswirkungen auf den Schiffsfarbensektor habe sie keine besondere Besorgnis zum Ausdruck gebracht.
Im übrigen habe die Antwort der Kläger auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Nachdruck darauf gelegt, daß AZKO und BASF im Schiffsfarbenbereich von geringerer Bedeutung gewesen seien, als die Kommission angenommen habe.
Die Kläger treten dem Argument der Kommission entgegen, das auf der Unterscheidung zwischen den den Betroffenen vor Erlaß der Entscheidung mitzuteilenden Beschwerdepunkten und den Auflagen aufbaut, von denen die Abgabe oder Verlängerung einer Freistellungserklärung abhängig gemacht werde und die ihrerseits jener Mitteilungspflicht nicht unterworfen seien.
a) Sie bemerken in erster Linie, die Entscheidung, dem durch eine Freistellungserklärung Begünstigten Bedingungen zu stellen oder Auflagen zu machen, berühre dessen Rechte und Pflichten und damit dessen Interessen. Indem sie den Betroffenen eine Auflage mache, ohne sie zuvor gehört zu haben, entziehe ihnen die Kommission die Möglichkeit, auf ihre Entscheidung einzuwirken, und verletzte so allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens.
b) Da der Begriff Beschwerdepunkte nirgendwo klar festgelegt sei, bestehe ferner Veranlassung, ihn im Lichte der Systematik der Verordnung Nr. 99/63 und der Zielsetzung der Artikel 2 und 4 dieser Verordnung zu untersuchen. Der Zweck der Verordnung Nr. 99/63 sei klar: Ein ordnungsmäßiges Verfahren setze voraus, daß die dem Regelungszugriff der Kommission unterworfenen Personen ihre Auffassung über die zu treffenden Entscheidungen vortragen könnten, bevor diese erlassen würden. Das System der Verordnung Nr. 99/63 schließlich gründe sich auf Artikel 19 der Verordnung Nr. 17. Diese Vorschrift wiederum ziele auf die Durchführung des Artikels 8 dieser Verordnung ab.
Die Kläger weisen die Argumentation aus den von der Kommission angeführten Präzedenzfällen (Urteile 6/72, Europemballage, und 41/69, Chemiefarma) zurück, da es bei diesen nicht um Freistellungserklärungen gegangen sei.
Sie bemerken auch, daß sie, entgegen der offenkundigen Annahme der Kommission, nicht versucht hätten, aus dem ihnen durch die strittige Auflage entstandenen Nachteil einen besonderen Klagegrund zu konstruieren. Dieser Nachteil rechtfertige es jedoch, daß die Kläger darauf pochten, zu diesem Punkt im voraus gehört zu werden.
Die Kläger ziehen ferner den Zusammenhang in Zweifel, den die Kommission zwischen den Artikeln 11 und 8 der Verordnung Nr. 17 herstellt. Nach ihrer Ansicht haben die Artikel 8 und 11 unterschiedliche Regelungsgegenstände und sind mit unterschiedlicher Zielsetzung erlassen worden. Es sei nicht zulässig, den Anwendungsbereich des Artikels 8 auszudehnen, um das Verfahren des Artikels 11 vorwegzunehmen. Die Verwendung des Artikels 8 zur Erfüllung allgemeinerer Aufgaben der Marktüberwachung im Sinne des Artikels 11 stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
Vorliegend gehe die Verpflichtung, die Kommission über die finanziellen Beteiligungen und personellen Verflechtungen auf dem laufenden zu halten, weit über die Befugnisse hinaus, die der Kommission nach Artikel 11 zuständen. Diese Bestimmung gestatte die Einholung von Auskünften über solche Verflechtungen nur dort, wo die Kommission Gründe zu der Annahme habe, daß sie den Wettbewerb innerhalb der EWG beeeinträchtigen. Die Kommission sei mit Sicherheit nicht befugt, eine Auflage festzusetzen, nach der sie fortlaufend und automatisch über das Vorhandensein solcher Verbindungen zu unterrichten sei. Nur Artikel 8 gestatte ein solches Vorgehen, allerdings unter den Einschränkungen, die sich aus der Zielsetzung dieser Bestimmung ergäben.
Schließlich könne die Kommission auf keinen Fall unbeschränkt ihre Befugnisse gegenüber Mitgliedern der Vereinigung ausüben, deren Sitz außerhalb des Gemeinsamen Marktes liege, und zwar selbst nicht im Rahmen des Artikels 11.
4. In ihrer Gegenerwiderung bemerkt die Kommission zunächst im Zusammenhang mit dem Vorwurf, daß die vorherige Mitteilung der mit der Freistellungserklärung verbundenen Auflagen unterblieben sei, sie sei insoweit keinerlei ausdrücklichen Verpflichtungen unterworfen.
Außerdem könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, sie hätten die Tragweite der Mitteilung der Beschwerdepunkte in diesem Punkt nicht erfaßt. Die herangezogenen Begriffe, also deelnemingsverhoudingen van de leden (composition de l'association, participatory position of the associates, Beteiligungsverhältnisse der Mitglieder) könnten nicht den eingeengten Sinn interner Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung haben. Eine solche Auslegung sei nämlich in Anbetracht der Befürchtungen der Kommission wegen der Verbindungen der Vereinigung mit den im allgemeinen Farbensektor tätigen großen Gruppierungen ausgeschlossen.
Die Kommission meint, wie aus den als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Überlegungen hervorgehe, in denen die Marktstruktur und die Beziehungen zwischen den Unternehmen im Farbensektor analysiert würden, hätten die Kläger durchaus erkannt, daß die Besorgnis der Kommission nicht allein den Beziehungen zu ÄKZO und BASF gegolten habe, die nur beispielshalber genannt worden seien.
Was den Anspruch der Vereinigung auf vorherige Anhörung über die an eine Freistellungserklärung geknüpften Auflagen angeht, ist die Kommission der Auffassung, den Klägern sei dieses Recht nicht genommen worden, vielmehr hätten sie sich bloß dafür entschieden, es nicht auszuüben. Sie weist die auf die Systematik der Verordnung Nr. 99/63 gestützte Argumentation zurück, wonach diese Verordnung Ausführungsbestimmungen zu Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 enthalte, der ausdrücklich auf die Freistellungsentscheidungen Bezug nehme, welche in Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 geregelt seien. Die Kommission meint, Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 gebe ihr drei Befugnisse: die Befugnis zum Erlaß von Entscheidungen, die Befugnis, daran Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, und schließlich die Befugnis, diese Entscheidungen aufzuheben oder zu widerrufen. Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 betreffe aber nur die erste dieser Befugnisse. Die Kommission weigert sich, eine Beschränkung ihres Rechts zur Festsetzung von Bedingungen im eigentlichen Sinne anzuerkennen, räumt aber ein, daß eine Pflicht zu vorheriger Mitteilung dann bestände, wenn eine Bedingung tatsächlich eine Beschwerde beinhalte. Doch selbst in diesem Falle brauche die Mitteilung nur das enthalten, was E.-J. Mestmäcker, auf den sich die Kläger beriefen, den wesentliche [n] Inhalt der den Unternehmen aufzuerlegenden Verpflichtungen nenne (Europäisches Wettbewerbsrecht, München 1974, S. 500).
Wenn die Kommission den Urteilen in den Rechtssachen Europemballage und ACF Chemiefarma zufolge — von denen die Kläger zu Unrecht behaupteten, sie seien vorliegend nicht einschlägig — lediglich verpflichtet sei, die wesentlichen Tatsachen, auf die sie sich stütze, in zwar gedrängter, aber doch klarer Form zu bezeichnen, so müsse dies um so mehr für die Bedingungen und Auflagen gelten, die mit einer Freistellungserklärung verbunden würden.
Auf das Argument der Kläger eingehend, daß es ermessensmißbräuchlich sei, die in Artikel 8 eingeräumten Befugnisse zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Marktüberwachung im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 einzusetzen, vertritt die Kommission die Auffassung, den Klägern sei der Nachweis eines solchen Mißbrauchs nicht gelungen. In seinen Urteilen EUGH 8. Juli 1965 — Chambre syndicale de la sidérurgie française und andere/Hohe Behörde der EGKS, 3 and 4/64 — Slg. 1965, 595 und EuGH 16. Juni 1966 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission der EWG, 52 und 55/65 — Slg. 1966, 219, habe der Gerichtshof verlangt, daß in schlüssiger Form die Tatsachen und Umstände zu bezeichnen seien, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Hohe Behörde im konkreten Fall aus einem schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zweckes gleichkommenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht andere Ziele als diejenigen verfolgt hat, zu deren Erreichung ihr die im Vertrag vorgesehenen Befugnisse verliehen sind. Die Behauptungen der Kläger entsprächen nicht dem Erfordernis der Schlüssigkeit und bewiesen keinen schwerwiegenden Fehler.
Die Kläger hätten im Gegenteil gezeigt, daß die Kommission innerhalb ihrer Zuständigkeitsgrenzen gehandelt und von ihren Befugnissen einen zweckentsprechenden Gebrauch gemacht habe. Die Kommission greift in der Tat die Behauptung der Kläger auf, daß die besondere Prüfungsaufgabe nach Artikel 85 Absatz 3 für die Kommission ein besonderes Recht begründe und unabdingbar voraussetze, welches ihr gestatte, zur zukünftigen Erteilung von Auskünften zu verpflichten.
Die These der Kommission sei also, daß
1. Artikel 8 der Verordnung Nr. 17/62 ihr eine uneingeschränkte Zuständigkeit verleihe, alle Auflagen festzusetzen, die sie zur Kontrolle der Freistellungserklärung für zweckmäßig erachtet; .
2. sie in Anwendung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17/62 jederzeit die strittigen Auskünfte noch nachträglich verlangen könne, ohne die Parteien vorher hören zu müssen,
3. — wenn eine solche Anhörungspflicht im Falle von nachträglich verlangten Auskünften nicht bestehe — nicht einzusehen sei, weshalb die Kommission nicht im Rahmen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 17/62 unter den gleichen Umständen eine fortdauernde Verpflichtung auferlegen könnte, diese Auskünfte während der gesamten Geltungsdauer der Freistellungserklärung zu erteilen.
Zur Extraterritorialität vertritt die Kommission die Auffassung, die Weigerung eines Mitglieds der Vereinigung, die verlangten Auskünfte zu geben, rechtfertigte die Verhängung einer Sanktion gegenüber der Vereinigung, da diese die Freistellungserklärung als Kollektivorgan beantragt habe. Überdies sei das Risiko, daß ein Mitglied außerhalb der Gemeinschaft Tätigkeiten ausübe, die dem Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes abträglich sein könnten, und dadurch die Kommission zum Widerruf der Freistellungserklärung gezwungen wäre, nicht als so wirklichkeitsfern zu veranschlagen.
B — Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften
1. Die Kläger tragen vor, bei der Abfassung der mit der Freistellungserklärung verbundenen Auflage hätte die Kommission eine zweifache Unterscheidung treffen müssen: zunächst zwischen dem Schiffsfarbensektor und dem allgemeinen Farbensektor, sodann — bei den Verbindungen zwischen Mitgliedern der Vereinigung und sonstigen Unternehmen — zwischen solchen, die den Gemeinsamen Markt in entscheidender Weise beeinflußten, und den übrigen.
Da dies unterblieben sei, habe die Kommission Artikel 85 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 verletzt.
Wolle nämlich die Kommission die Abgabe einer Freistellungserklärung in Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen, so sei sie an zwei grundlegende Einschränkungen gebunden:
a) Artikel 85 weise ihr Befugnisse lediglich mit Bezug auf Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu; die Verpflichtung, insoweit Auskünfte zu erteilen, dürfe also nur den Wettbewerb innerhalb des Marktes betreffen.
b) Da sich das Problem der Abgabe einer Freistellungserklärung nur stelle, soweit das Vorhandensein von Wettbewerbsbeschränkungen auf einem oder mehreren besonderen Märkten feststehe, dürften die Bedingungen, von denen die Freistellungserklärung abhängig gemacht werde, lediglich den bedrohten Markt betreffen, das heißt also den Markt der fraglichen Erzeugnisse. Jede andere Lösung würde der Kommission den Eingriff in Märkte gestatten, auf denen die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 nicht erfüllt wären und sie mithin nicht befugt wäre, Bedingungen aufzustellen.
Die Aurlage des Artikels 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Entscheidung vom 21. Dezember 1973 habe gegen die beiden vorstehend dargestellten Beschränkungen verstoßen, da der in Betracht zu ziehende Markt einzig und allein der Schiffsfarbenmarkt innerhalb des Gemeinsamen Marktes gewesen sei, wie aus dem Protokoll der Anhörung vom 27. September 1973 klar erhelle und die Kommission selbst sowohl in der Entscheidung vom 21. Dezember 1973 als auch bereits in der Entscheidung vom 27. Juni 1967 eingeräumt habe.
Trotzdem habe es die Kommission für angebracht gehalten, Auflagen festzusetzen, die auch den allgemeinen Farbensektor und die Verbindungen zwischen Mitgliedern beträfen, welche ausschließlich auf Gebiete Bezug hätten, für die der Kommission keine Zuständigkeit zugewiesen sei.
2. In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, da sie berechtigt sei, die Freistellungserklärung mit Auflagen zu verbinden, sei sie es vorliegend sich selbst schuldig, über die Entwicklung des gesamten Farbensektors auf dem laufenden gehalten zu werden, die sich, wo immer sie sich äußere, auf die Wettbewerbssituation im Gemeinsamen Markt auswirke oder auswirken könne.
Sie bemerkt, der Grundzug der Vereinbarung der Vereinigung liege darin, daß diese den Unternehmen mittlerer Größe, die sich in der Vereinigung zusammengeschlossen hätten, ermöglichen solle, in einen intensiveren Wettbewerb mit den großen, in allen wichtigen Ländern bereits vertretenen Schiffsfarbenherstellern [zu] treten, was zu einer Bereicherung des Warenangebots und zu einer Verbesserung der Absatzstruktur im Schiffsfarbensektor führt (Entscheidung vom 27. Juni 1967, ABl. Nr. 163 vom 20. Juli 1967, S. 10, Teil III, Ziffer 1).
Die Aufnahme bedeutenderer Unternehmen in die Vereinigung oder die Anknüpfung von Beziehungen zwischen Mitgliedern der Vereinigung und derartigen Unternehmen oder Unternehmen, die in verwandten Bereichen tätig seien, müßten oder könnten sich darauf auswirken, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfüllt seien.
Die Kommission pflichte den Klägern darin bei, daß der Schiffsfarbenmarkt der zu berücksichtigende Markt sei. Sie widersetze sich jedoch der Auffassung, daß ihre Zuständigkeit in diesem Verfahrensstadium durch den territorialen Bezug des Gemeinschaftsrechts beschränkt sei. Wenngleich die genauen Zuständigkeitsgrenzen der Gemeinschaft für den Fall von Handlungen, die zumindest teilweise außerhalb ihrer territorialen Grenzen vorgenommen würden, nicht festgelegt seien, habe die Kommission unstreitig das Recht, von sämtlichen Handlungen Kenntnis zu nehmen, und sich um ihre Regelung zu bemühen, die unter die funktionelle Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen und obgleich sie jenseits ihrer territorialen Schranken vorgenommen würden, ihre Wirkungen auf dem Gebiet der Gemeinschaft zeitigten.
Die Kommission bestreitet nicht den allgemeinen Grundsatz, dem zufolge die Bedingungen oder Auflagen nur für den betroffenen Markt Geltung hätten und auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes beschränkt seien. Dennoch gebe es Ausnahmen: Was den Territorialitätsgrundsatz anbelange, sei die Kommission aus den bereits dargelegten Gründen befugt, von Handlungen Kenntnis zu nehmen die zwar — zumindest teilweise — außerhalb der Gemeinschaft vorgenommen würden, jedoch innerhalb ihres Gebietes Wirkungen zeitigten. Was den zu berücksichtigenden Markt angehe, stehe der Kommission das Recht zu, die Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen, die eine Freistellungserklärung beantragten, zu regeln, selbst wenn diese Tätigkeiten in anderen Wirtschaftssektoren ihren Ausgang nähmen, für die nicht gleichzeitig ein Verfahren aufgrund des Artikels 85 in Gang gesetzt worden sei. Eine solche Zuständigkeit sei in dem Maße gegeben, als die genannten Wirkungen beträchtliche Veränderungen der Wettbewerbsstellung der fraglichen Unternehmen auf dem betreffenden Markt herbeiführten, herbeizuführen drohten oder herbeizuführen befürchten ließen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in Artikel 11 der Verordnung Nr. 17/62, der der Kommission nicht nur Untersuchungen auf dem einschlägigen Sektor gestatte, sondern ihr auch die Möglichkeit gebe, zusätzliche Untersuchungen in verwandten Bereichen durchzuführen. Laut Artikel 11 jener Verordnung sei die Kommission befugt, sofort die Auskünfte zu verlangen, um die es in dem Rechtsstreit gehe. Bestehe ein solches Recht gemäß Artikel 11 ohne die von den Klägern behaupteten Einschränkungen, so wäre es absurd, die der Kommission in Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 übertragenen entsprechenden Befugnisse einzuschränken. Schon der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens zeige, daß die von der Kommission vertretene Auffassung begründet sei. Nach dem Erlaß der Freistellungsentscheidung vom 27. Juni 1967, die auf die Tatsache gestützt worden sei, daß es sich um eine Vereinigung von Unternehmen mittlerer Größe zur Verbesserung ihrer Wettbewerbslage handle, seien zwei dieser Unternehmen Verbindungen mit den Gruppen AKZO und BASF eingegangen. Solche Verbindungen riefen zu Recht das Interesse der Kommission wach, insbesondere, wenn sie in einem solchen Maße in die Struktur der fraglichen Gesellschaften eingriffen, daß ein Verhältnis, wie das zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, entstehe. Nicht anders verhalte es sich im Falle von Beziehungen zu Farbenherstellern, die der Vereinigung nicht angehörten und auf dem Schiffsfarbenmarkt kaum oder nicht tätig seien, denn diese Bindungen könnten die in finanzieller Hinsicht unter den Mitgliedern der Vereinigung bestehenden Machtverhältnisse berühren und deren Wettbewerbsstellung auf dem Schiffsfarbenmarkt beeinträchtigen. Die bestehenden Verbindungen mit den Gruppen AKZO und BASF haben zwar nach Ansicht der Kommission zur Stunde keine nennenswerten Auswirkungen auf dem Schiffsfarbenmarkt, rechtfertigten es aber jedenfalls, daß die Kommission im Falle einer grundlegenden Veränderung der Gegebenheiten einschreiten könne. Unter diesen Voraussetzungen liege es auf der Hand, daß sie über das Vorhandensein aller Verbindungen unterrichtet werden müsse, von denen vernünftigerweise anzunehmen sei, sie könnten sich auf die Wettbewerbsstellung der Mitglieder der Vereinigung innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Die These des Klägers, daß die verschiedenen Wirtschaftsfaktoren als ebenso viele abgeschlossene Bereiche anzusehen seien, die aufeinander ohne Einfluß oder Wirkung blieben, sei unrealistisch.
3. In ihrer Erwiderung erklären die Kläger ihre Übereinstimmung mit bestimmten von der Kommission vertretenen Auffassungen. So genüge die Tatsache allein, daß auf anderen Märkten Sekundärwirkungen auftreten könnten, nicht, um der Kommission die Erfüllung ihrer legitimen Aufgaben nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 17/62 zu verwehren. Parallel dazu sei die Kommission bei der Festsetzung von Auflagen befugt, die von anderen Märkten herrührenden Auswirkungen auf dem fraglichen Markt zu berücksichtigen, wenn diese Auswirkungen die Erfordernisse des Artikels 85 Absatz 3 wesentlich berühren könnten.
Allerdings sind die Kläger der Meinung, die Formulierung in Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Freistellungsentscheidung sei zu allgemein gehalten.
Hätte die Kommission ausschließlich Auskünfte über die Verbindungen mit Unternehmen verlangt, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes niedergelassen seien, sich jedoch innerhalb dieses Marktes im Schiffsfarbensektor betätigten, so hätten die Kläger keinerlei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften geltend gemacht. Die Kommission nehme aber darüber hinaus für sich in Anspruch, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, daß sie über alle sonstigen Verbindungen mit anderen Gruppen innerhalb oder außerhalb des Gemeinsamen Marktes unterrichtet werde. Von Grund auf falsch sei die Behauptung der Kommission, daß die Verbindungen mit Farbenherstellern, die der Vereinigung nicht angehören und sich innerhalb wie außerhalb des Gemeinsamen Marktes auf dem Schiffs farbenmarkt entweder nicht oder nur im geringen Umfang betätigen, die in finanzieller Hinsicht unter den Mitgliedern bestehenden Machtverhältnisse berührten oder berühren könnten und so deren Wettbewerbsstellung auf dem Schiffsfarbenmarkt innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen in der Lage seien.
Für sich allein könne diese Behauptung die Auflage nicht rechtfertigen, da sie auch für die Verbindungen mit Unternehmen gelte, die keine Farben herstellten. Überdies sei das Kriterium der finanziellen Macht zu weit. Das Kriterium dürfe nicht sein, ob der Zuwachs an finanzieller Macht die Wettbewerbsstellung auf dem Schiffsfarbenmarkt beeinträchtigen könne, sondern, ob man vernünftigerweise eine darartige Stärkung des betroffenen Mitglieds befürchten müsse, daß es der Vereinigung möglich werde, den Wettbewerb für einen beträchtlichen Teil der fraglichen Erzeugnisse zu beseitigen. Als Beispiel führen die Kläger die finanziellen Bindungen an, die angeblich zwischen ihrem thailändischen Mitglied und einer ungeachtet ihrer Größe im Innern des Gemeinsamen Marktes weder auf dem Schiffsfarbensektor noch dem allgemeinen Farbensektor tätigen Gruppe des Farbensektors bestehen: Diese Bindungen können vernünftigerweise nicht die Befürchtungen aufkommen lassen, daß sie die Möglichkeit eröffneten, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt auf dem Schiffsfarbensektor zu beseitigen, ja nicht einmal, daß sie den Wettbewerb auf diesem Markt irgendwie beeinträchtigten Nichtsdestoweniger würden sie vom Wortlaut der Auflage in Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d der angefochtenen Entschei dung erfaßt.
Es hätte eine enger gefaßte, aber praktikable Formel in Erwägung gezogen werden müssen, wie sie im übrigen der Verwaltungsrat der Vereinigung in seinem Schreiben vom 21. Januar 1974 vorgeschlagen habe. Es sei angeregt worden, die Auskunftspflicht auf die Verbindungen mit anderen Schiffsfarbenunternehmen zu beschränken, sofern entweder die Vereinigung oder jene anderen Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes tätig seien. Hierauf habe die Kommission zur Antwort gegeben, sie sei nicht bereit, den Wortlaut der Entscheidung in welcher Weise auch immer abzuändern.
Die Kläger bemerken ferner, ihre Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission stütze sich nicht, wie diese behaupte, auf die Lehre von der extraterritorialen Anwendung der Anti-Trust-Gesetze, sondern auf die dem EWG-Vertrag innewohnenden Beschränkungen.
4. In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, der Gerichtshof sei nicht dafür zuständig, über die Zweckdienlichkeit der gemachten Auflage zu befinden. Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil (EuGH 14. März 1973 — Westzucker/Einfuhr- und Vorratsstel le für Zucker, 57/72 — Slg. 1973, 340 entschieden: Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer… [weitgehenden Entscheidungsfreiheit] dürfen die Gerichte nicht die Beurteilun gen, zu denen die zuständige Behörde gelangt ist, durch ihre eigenen ersetzen. Sie müssen sich darauf beschränken zu prüfen, ob jene Beurteilungen offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sind.
Im vorliegenden Fall könne weder von einem Ermessensmißbrauch noch von einem offensichtlichen Irrtum gesprochen werden. Auf jeden Fall wünsche die Kommission, auf den Vortrag der Kläger zu antworten. Diese meinten, vernünftigerweise sei nicht zu befürchten, daß finanzielle und personelle Verflechtungen zwischen Mitgliedern der Vereinigung, die nicht innerhalb der Gemeinschaft tätig seien, und anderen Unternehmen, die ihrerseits ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft stünden, irgendeine Auswirkung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt haben könnten.
Dem hält die Kommission drei Argumente entgegen:
1. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Auskunftspflicht, mit der die Freistellungserklärung verbunden worden sei, ausschließlich auf die im Gemeinsamen Markt tätigen Mitglieder beschränkt werden müsse, wo doch die Freistellungserklärung selbst zugunsten aller Mitglieder beantragt worden sei.
2. Würden Verbindungen allein zwischen außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen eingegangen, unter denen sich ein Mitglied der Vereinigung befinde, so schließe das nicht die Möglichkeit aus, daß sich diese auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirkten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn das Unternehmen, mit dem diese Verbindungen eingegangen worden seien, selbst mit Firmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbunden sei. Das Gewicht dieser Verbindungen für die Wettbewerbslage könne von der Kommission nur dann richtig eingeschätzt werden, wenn sie über sämtliche Informationen verfüge. Vorliegend rechtfertige der Grad der Substituierbarkeit zwischen dem Schiffsfarbensektor und dem allgemeinen Farbensektor den Umfang der festgesetzten Auflage.
3. Die Kläger bestritten selbst nicht, daß es Aufgabe der Kommission sei, ständig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen, die nach Artikel 85 Absatz 3 eine Freistellung rechtfertigen. In dem Zeitpunkt, wo sie diese gewähre, sei die Kommission natürlich nicht in der Lage, die möglichen Auswirkungen etwaiger Beteiligungen eines Mitglieds der Vereinigung an einer außerhalb des Gemeinsamen Marktes niedergelassenen Firma vorherzusehen. Sie müsse jedoch die Informationen einholen können, die es ihr, sollte der Fall eintreten, ermöglichten, ihn in seiner Bedeutung richtig abzuschätzen. Die Kläger behaupteten, der Wortlaut des Artikels 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Freistellungsentscheidung erfasse sogar die Verbindungen mit Wirtschaftssektoren außerhalb des Farbenbereichs. Die Kommission meint hierzu, dies sei eine Fallgestaltung, die sich theoretisch ergeben könnte. Sie habe jedoch niemals die Vorstellung erweckt, daß ihre Absichten so weit gingen, sondern ihre Auskunftsverlangen auf die Verbindungen im Farbensektor beschränkt.
Aus allen diesen Gründen zieht die Kommission die Praktikabilität der von den Klägern vorgeschlagenen Lösung in Zweifel.
Die Kommission bemerkt abschließend, den Erklärungen der Kläger über die extraterritoriale Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei zu entnehmen, daß dieser Punkt nicht im Streit sei.
IV — Mündliches Verfahren
Der Gerichtshof hat nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens die Parteien aufgefordert, sich zu folgenden Fragen zu äußern:
1. Ist eine Teilaufhebung der Entscheidung möglich, oder hängt der möglicherweise rechtswidrige Teil der Entscheidung dergestalt mit der gesamten Entscheidung zusammen, daß diese Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ihrer Gesamtheit nach sich zöge?
2. Wie sollte der Gerichtshof in einem solchen Falle vorgehen?
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juli 1974 die im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente weiterentwickelt und wie folgt auf die gestellten Fragen geantwortet:
Nach Ansicht der Kläger ist die Teilaufhebung einer Entscheidung möglich. Hierzu führen sie das Urteil des Gerichtshofes (EuGH 13. Juli 1966 — Consten GmbH und Grundig-Verkaufs-GmbH/Kommission der EWG 56 und 58/64 — Slg. 1966, 321) an, durch das eine nach Artikel 85 ergangene Entscheidung teilweise aufgehoben worden ist.
Überdies brauche im vorliegenden Fall die Nichtigkeit eines Teils der strittigen Entscheidung keineswegs zur Aufhebung der gesamten Entscheidung zu führen. Eine Teilaufhebung sei nur dann abzulehnen, wenn es als sicher erscheine, daß die Verwaltung die strittige Entscheidung in ihrer verstümmelten Form nicht erlassen haben würde und ihre Weigerung, sie in dieser Form zu erlassen, rechtmäßig wäre.
Die Kommission sei bei ordnungsmäßiger Anmeldung zur Gewährung der Freistellung verpflichtet, sobald sie feststelle, daß die vier in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Teil der Entscheidung, dessen Aufhebung die Kläger verlangten, sei somit in keiner Weise untrennbar mit der gesamten Entscheidung verbunden.
Auf die Frage, wie der Gerichtshof vorgehen solle, regen die Kläger an, falls der Klage lediglich wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften stattgegeben würde, die Rechtssache an die Kommission zurückzuverweisen, die die Auslage entsprechend der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der wirklichen Bedeutung des Ausdrucks deelnemingsverhoudingen van de leden umformulieren solle. Sollte der Gerichtshof der Klage nur aufgrund der materiellrechtlichen Rüge stattgeben, so könne er der Kommission entsprechend der Zielsetzung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 17 und unter Berücksichtigung der vertragsimmanenten Schranken Gelegenheit zur Neuformulierung der Auflage geben.
Falls der Gerichtshof der Klage sowohl aufgrund Verfahrens- als auch materiellrechtlicher Rügen stattgeben sollte, könnten die einzeln vorgeschlagenen Lösungen miteinander kombiniert werden.
Die Kläger weisen jedoch darauf hin, daß ihre Anträge nur auf die Teilaufhebung der Entscheidung gerichtet seien.
Die Kommission bemerkt im Hinblick auf den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 27. Juli 1973 verwendeten Ausdruck deelnemingsverhoudingen van de leden (participatory position of the associates), daß die französische Übersetzung composition de l'association, die sie während des schriftlichen Verfahrens vorgelegt habe, fehlerhaft sei und durch den Ausdruck Situation des liens et participations des membres ersetzt werden müsse.
Was die vom Gerichtshof gestellten Fragen anbelange, müsse es, so die Kommission, grundsätzlich möglich sein, einen Teil einer Entscheidung aufzuheben, die übrigen Teile jedoch fortbestehen zu lassen. Dies sei allerdings nur in dem Maße zulässig, als der aufzuhebende Teil nicht untrennbar mit der gesamten Entscheidung zusammenhänge. Die Beklagte vertritt allerdings die Auffassung, die Auflage, Auskünfte zu erteilen, sei von einer solchen Bedeutung, daß die Kommission im Falle ihrer Streichung der Verpflichtung, das Funktionieren der Freistellung zu überwachen, wegen der Struktur des Farbenmarktes im allgemeinen nicht mehr korrekt nachkommen könnte.
Zur zweiten Frage erklärt die Kommission, sollte der Gerichtshof die Auflage des Artiksl 3 Ziffer 1 Buchstabe d für rechtswidrig erachten und davon ausgehen, daß sie mit der strittigen Entscheidung insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, so könne er nur die Nichtigkeit dieser Auflage und infolgedessen der gesamten Entscheidung feststellen. Diese Lösung verdiene trotz der schwierigen Probleme, die sie aufwerfe und von denen die Kommission nur beispielshalber die Einhaltung des Grundsatzes ne ultra petita nennt, den Vorzug.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. September 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Entscheidung vom 21. Dezember 1973 verlängerte die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags die Freistellungserklärung von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1, die durch Entscheidung vom 27. Juni 1967 für eine den Wettbewerb auf dem Schiffsfarbenmarkt beschränkende Vereinbarung zwischen den Mitgliedsfirmen der Transocean Marine Paint Association (im folgenden: die Vereinigung) abgegeben worden war, setzte jedoch gleichzeitig neue Auflagen fest.
2/3 Unter anderem macht Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Entscheidung den Mitgliedern der Vereinigung zur Auflage, der Kommission alle finanziellen Beteiligungen und personellen Verflechtungen zwischen einem Mitglied der Vereinigung und anderen Unternehmen im Farbensektor sowie alle Veränderungen bestehender Beteiligungen oder personeller Verflechtungen unverzüglich mitzuteilen. Die Klage ist allein auf die Aufhebung dieser Bestimmung gerichtet.
4 Die Kläger machen in erster Linie geltend, die strittige Auflage sei weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 27. Juli 1973 noch bei der Anhörung vom 27. September 1973 erwähnt worden. Auch sei von ihr in keinem einzigen Schreiben und in keiner Aufzeichnung der Kommission aus der Zeit vor Erlaß der Entscheidung die Rede gewesen, so daß die Unternehmen zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hätten, ihre Auffassung zu dieser Frage darzulegen. Deshalb habe die Kommission mit der strittigen Klausel Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 (ABl. Nr. 127 vom 20. August 1963) über die Anhörung nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 13 vom 21. Februar 1962) und insbesondere die Artikel 2 und 4 jener Verordnung Nr. 99/63 verletzt.
5 Die Kläger rügen ferner die Verletzung des Artikels 85 des Vertrages sowie des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und machen geltend, die den Unternehmen gemachte Auflage gehe wegen ihrer allgemeinen Formulierung über das hinaus, was ihnen nach Artikel 85 auferlegt werden könne.
6/7 In einem als Mitteilung der Beschwerdepunkte bezeichneten Schreiben vom 27. Juni 1973, das in Niederländisch abgefaßt war, ließ die Kommission wissen, daß eine uneingeschränkte Verlängerung der Freistellungserklärung nicht erwartet werden könne, da sich die Stellung der Mitglieder der Vereinigung auf dem Schiffsfarbenmarkt infolge der gestiegenen Zahl der darin zusammengeschlossenen Unternehmen, der erhöhten Bedeutung einiger dieser Unternehmen und der Bindungen, die zwei Mitglieder, Astral und Urruzola, mit bedeutenden Gruppen der chemischen Industrie eingegangen seien, verändert habe. Sie setzte hinzu, sie sei dennoch bereit, die Freistellungserklärung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern, allerdings nur unter neuen Bedingungen und Auflagen, von denen eine dahin lauten würde, daß den Mitgliedern der Vereinigung über die Verpflichtungen des Artikels 4 der Entscheidung vom 27. Juni 1967 hinaus aufgegeben werde, der Kommission unverzüglich iedere wijziging in de deelnemingsverhoudingen van de leden (wörtlich: jede Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen der Mitglieder) mitzuteilen.
8 Die Kläger tragen vor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt aus dieser Formulierung schließen können, daß die Kommission an eine Auflage dachte, wie sie später in der angefochtenen Vorschrift ihren Niederschlag gefunden habe, eine Auflage, die sie im übrigen wegen ihrer allgemeinen Fassung nicht befolgen könnten und die grundlos ihre Interessen beeinträchtige. Wäre ihnen Gelegenheit gegeben worden, sich über die Absichten der Kommission Klarheit zu verschaffen, so würden sie es nicht verabsäumt haben, ihre Einwände zu diesem Punkte vorzutragen und die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Nachteile, die sich aus der strittigen Auflage ergeben würden und auf deren Rechtswidrigkeit zu lenken. Da ihnen diese Möglichkeit gefehlt habe, müsse die Entscheidung, was die strittige Auflage anbelange, wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden.
9/10 Dem hält die Beklagte in erster Linie entgegen, die Verpflichtung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 99/63, wonach die Kommission … den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mitfteilt], sowie die ihr in Artikel 4 derselben Verordnung auferlegte Verpflichtung, nur die Beschwerdepunkte in Betracht [zu ziehen], zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben, beträfen nicht die Auflagen, mit denen die Kommission eine Freistellungsentscheidung verbinden wolle. Sie fügt hinzu, die in der strittigen Klausel zutage tretende Besorgnis sei den Klägern unter anderem wegen der Bedeutung, die dem Falle der Firmen Astral und Urruzola sowohl in der Mitteilung vom 27. Juli 1973 als auch im Laufe der Anhörung beigemessen worden sei, bekannt gewesen.
11 Gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 des Rates gibt die Kommission vor Entscheidungen aufgrund der Artikel 2, 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieser Verordnung den beteiligten Unternehmen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Die Verweisung auf Artikel 6 erfaßt die Entscheidung über einen Antrag auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3.
12 Gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission ermächtigt, insoweit Ausführungsbestimmungen zu erlassen, was sie durch die Verordnung Nr. 99/63 getan hat.
13 Nach ihrem Titel und ihrer ersten Begründungserwägung betrifft diese Verordnung alle nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 des Rates vorgesehenen Anhörungen und gilt folglich auch für die Verfahren nach Artikel 85 Absatz 3. Indessen bezieht sich die der Kommission in den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 auferlegte Verpflichtung, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt die Beschwerdepunkte mitzuteilen, die sie ge gen ein Unternehmen vorbringt, und in ihrer Entscheidung nur diese Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, im wesentlichen auf die Angabe der Gründe, die sie zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 veranlassen, sei es, daß sie anordnet, eine Zuwiderhandlung abzustellen, oder den Unternehmen eine Geldbuße auferlegt, sei es, daß sie ihnen ein Negativattest oder die Vergünstigung nach Absatz 3 dieser Vorschrift verweigert.
14 Dagegen kann die Kommission nicht verpflichtet sein, im voraus die Bedingungen und Auflagen anzugeben, von denen sie die Freistellungserklärung des Artikels 85 Absatz 3 abhängig zu machen befugt ist. Denn die Prüfung eines Freistellungsantrags kann ergeben, daß die Ausführung einer Kartellvereinbarung oder die Überwachung dieser Ausführung auf verschiedene Weise möglich ist, so daß sich die Kommission veranlaßt sehen kann, gegenüber diesem Antrag erhobene Beschwerdepunkte fallenzulassen, und die Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Auflagen, gerechtfertigt erscheint.
15 Aus Rechtsnatur und Zweck des Anhörungsverfahrens sowie aus den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 99/63 geht hervor, daß diese Verordnung auch abgesehen von der besonderen Regelung der Artikel 2 und 4 einen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes darstellt, daß die Adressaten von Entscheidungen der öffentlichen Behörden, wenn ihre Interessen durch die Entscheidung spürbar berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Dieser Grundsatz besagt, daß die Unternehmer rechtzeitig über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen klar zu unterrichten sind, von denen die Kommission eine Freistellungserklärung abhängig zu machen beabsichtigt, und ihnen Gelegenheit zu geben ist, ihre Bemerkungen vorzutragen. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn es sich um Bedingungen handelt, die — wie im vorliegenden Fall — nicht unerhebliche Belastungen mit sich bringen und von beträchtlicher Tragweite sind.
16 Da Artikel 85 Absatz 3 zugunsten der Unternehmen eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot des Artikels 85 Absatz 1 darstellt, muß die Kommission jederzeit überprüfen können, ob die Voraussetzungen, welche die Freistellung rechtfertigen, noch fortbestehen. Infolgedessen steht ihr im Hinblick auf die Modalitäten der Freistellungserklärung ein weiter Ermessensspielraum zu, was sie indessen nicht von der Verpflichtung entbindet, die ihrer Zuständigkeit in Artikel 85 gesetzten Schranken zu beachten. Allerdings setzt die Ausübung dieser Ermessensbefugnis voraus, daß die Kommission sich zuvor umfassend über die Einwände unterrichtet, welche die Unternehmen erheben könnten.
17 Nach den Akten ist diesem Erfordernis im Falle der strittigen Auflage nicht Genüge getan worden.
18 Der in der Mitteilung vom 27. Juli 1973 enthaltene Hinweis konnte unterschiedlich ausgelegt werden, und zwar unter anderem in dem Sinne, daß er auf eine Ergänzung der bereits nach Artikel 4 der Entscheidung vom 27. Juni 1967 verlangten Auskünfte durch die Anmeldung der zwischen den Mitgliedsunternehmen der Vereinigung möglicherweise bestehenden Verbindungen gerichtet war. Die Mehrdeutigkeit dieses Hinweises erhellt auch aus dem Umstand, daß die Kommission im Laufe des Verfahrens für ihn unterschiedliche sprachliche Fassungen im Englischen, der von den Klägern gewählten Verfahrenssprache, wie auch in der französischen Übersetzung der Klagebeantwortung und ihrer Berichtigung in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat.
19 Wenn auch aus den Protokollen des Anhörungsverfahrens hervorgeht, daß die Verbindungen zweier Mitglieder der Vereinigung, der Firmen Astral und Urruzola, mit zwei bedeutenden Gruppen der chemischen Industrie eingehend erörtert wurden — mit der Folge übrigens, daß die Kommission ihre Forderung fallenließ, diese beiden Mitglieder müßten aus der Vereinigung ausscheiden —, beweisen diese Protokolle doch auch, daß die später in der Entscheidung festgesetzte allgemeine Auflage zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Meinungsaustausches war. Dieser Umstand erhärtet die Behauptung der Kläger, sie seien davon überzeugt gewesen, daß die Verpflichtung, so wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verlautbart worden war, ausschließlich auf die wechselseitigen Beziehungen der Mitglieder der Vereinigung abgezielt habe, nicht aber auf alle sonstigen Verbindungen mit Drittunternehmen, sogar mit solchen, die außerhalb des Gemeinsamen Marktes und in einem anderen Sektor der Farbindustrie als dem der Schiffsfarben tätig sind.
20 Somit kam die Auflage des Artikels 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Entscheidung unter fehlerhaften Verfahrensvoraussetzungen zustande. Der Kommission muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, nach Anhörung der Stellungnahme oder der Vorschläge der Mitglieder der Vereinigung erneut über diesen Punkt zu entscheiden.
21 So bedeutsam der Gegenstand dieses Teils der Entscheidung auch sein mag, läßt er sich nichtsdestoweniger vorläufig von den übrigen Bestimmungen abtrennen. Eine Teilaufhebung ist mithin möglich und dadurch gerechtfertigt, daß die Entscheidung im ganzen gesehen den Interessen der betroffenen Unternehmen günstig ist.
22 Sonach ist die angefochtene Bestimmung aufzuheben und die Rechtssache an die Kommission zurückzuverweisen.
Kosten
23/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher gemäß den Anträgen der Kläger zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d der Entscheidung vom 21. Dezember 1973 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Kommission zurückverwiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.