Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1974 – C-32/74

ECLI:EU:C:1974:116

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

In der Rechtssache 32/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in der vor diesem anhängigen Handelsregistersache

FIRMA FRIEDRICH HAAGA GMBH, Spezialfabrik für Sterilisierungsgerätschaften, Stuttgart,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie des Rates vom 9. März 1968zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Am 9. März 1968 erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, eine erste Richtlinie (ABl. L 65, S. 8).

Ihren Begründungserwägungen zufolge bezweckt diese Richtlinie vor allem, die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen und die Nichtigkeit der Aktiengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Schutz der Interessen Dritter zu koordinieren; die Offenlegung muß Dritten insbesondere die Möglichkeit geben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d bestimmt daher, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften auf die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei der Offenlegung muß angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie änderte die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. September 1969 durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15. August 1969 (BGBl. I, 1146) das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: In § 8 wurde ein Absatz 3 eingefügt, wonach bei der Anmeldung zum Handelsregister ferner anzugeben ist, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben; in § 10 wurde Absatz 1 durch einen Satz des Inhalts ergänzt, daß ferner einzutragen ist, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

Die gesetzlichne Regelung des GmbH-Gesetzes über die Vertretungsbefugnis selbst blieb unverändert. Nach dem Gesetz gilt nach wie vor bei mehreren Geschäftsführern gemeinschaftliche und bei nur einem Geschäftsführer alleinige Vertretungsbefugnis.

Die Eintragung im Handelsregister hinsichtlich der Vertretung der Firma Friedrich Haaga GmbH, Stuttgart, lautet in Ubereinstimmung mit einer Klausel des Gesellschaftsvertrages wie folgt:

Sind mehrere Geschartsruhrer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten.

Mit Verfügung vom 11. August 1971 gab der mit der Führung des Handelsregisters betraute Rechtspfleger beim Amtsgericht Stuttgart der Firma Haaga auf, bis zum 1. Oktober die abstrakte Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl anzumelden, insbesondere anzumelden, falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, daß dieser die Gesellschaft allein vertritt.

Am 25. September 1971 legte die Firma Haaga gegen diese Verfügung Erinnerung ein und begründete diese damit, daß die geforderte Anmeldung überflüssig sei, weil bereits aus dem Wortlaut der bisherigen Eintragungen hervorgehe, daß, wenn die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer habe, dieser die Gesellschaft allein vertrete.

Am 1. Oktober 1971 lehnte es das Amtsgericht ab, der Erinnerung abzuhelfen, und legte sie als Beschwerde dem Landgericht Stuttgart vor.

Dieses wies die Bescnwerde mit Deschluß vom 8. Dezember 1971 zurück.

Hiergegen erhob die Firma Haaga am 9. Januar 1973 weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart.

Dieses hieit die weitere Beschwerde für unbegründet. An einer seiner Auffassung entsprechenden Entscheidung sah es sich aber dadurch gehindert, daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluß vom 6. Mai 1971 die gegenteilige Ansicht vertreten hat. Daher legte es die weitere Beschwerde nach § 28 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes stellt fest, die Entscheidung der Streitfrage hänge davon ab, ob nach § 10 Absatz 1 Satz 2 GmbHG (neue Fassung) in das Handelsregister auch einzutragen ist, daß, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt. Da die genannte Vorschrift das deutsche Recht an die Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 habe anpassen sollen, müsse zunächst geprüft werden, was die maßgebliche Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Richtlinie besage.

Mit Beschluß vom 14. Februar 1974 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung über die weitere Beschwerde ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:

Ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 1968 zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (ABl. L 65 vom 14. März 1968, S. 8) so auszulegen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das nationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vorschreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt? Oder kann die zuletzt genannte Angabe unterbleiben, weil sich die Möglichkeit, nur eine Person zum Vertretungsorgan zu bestellen, sowie deren alleinige Vertretungsbefugnis von selbst aus der Eintragung über die Vertretungsmacht mehrerer Personen in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung ergeben?

Der Beschluß des Bundesgerichtshofes ist am 14. Mai 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. Juli 1974 nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Kommission ist der Auffassung, die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage gehe im wesentlichen dahin, ob bei der Bestellung eines einzigen Mitglieds des Vertretungsorgans einer Gesellschaft offenzulegen sei, daß dieses die Gesellschaft allein vertritt, wenn zum einen das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen könne und zum anderen das nationale Recht für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vorschreibe. Es gehe also darum, ob Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Richtlinie vom 9. März 1968 zu einer Offenlegung folgenden Inhalts verpflichtet: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein.

a) Der Wortlaut der auszulegenden Vorschrift und die rein grammatikalische Deutung gäben keine klare Antwort auf diese Frage. Die Formulierung, wonach anzugeben ist, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können, gelte möglicherweise nur für den Fall, daß eine Mehrzahl von Personen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Der verwendete Plural könne sinngemäß aber auch den Singular umfassen.

b) Zu Sinn und Zweck der auszulegenden Vorschrift sei insbesondere folgendes zu bemerken:

Da die durch die Richtlinie vorgesehene Offenlegung im wesentlichen den Schutz der Interessen Dritter bezwecke, könne man versucht sein, ihre Bestimmungen extensiv auszulegen mit dem Ergebnis, daß auch die Vertretungsbefugnis einer einzigen Person anzugeben sei. Es sei indessen die Frage aufzuwerfen, ob eine Offenlegung dieses Inhalts zum Schutze Dritter überhaupt geboten sei.

Die Erwägung, bei den am Geschäftsverkehr beteiligten Personen könne eine genaue Kenntnis der unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht vorausgesetzt werden und es müsse der Eindruck vermieden werden, der Geschäftsführer könne nur zusammen mit einem Prokuristen handeln, sei nicht überzeugend.

Die Vorschriften der Mitgliedstaaten wichen gerade dann nicht voneinander ab, wenn dem Vertretungsorgan einer Gesellschaft nur eine Person angehöre. Ein Dritter könne sich also überall in der Gemeinschaft darauf verlassen, daß das einzige Mitglied des Vertretungsorgans einer Gesellschaft stets allein für diese handeln könne. Dann erscheine aber die Offenlegung der alleinigen Vertretungsbefugnis als überflüssig.

c) Die Entstehungsgeschichte liefere ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, daß die alleinige Vertretungsbefugnis des einzigen Mitglieds des Vertretungsorgans einer Gesellschaft offenzulegen sei.

d) Nach Auffassung der Kommission ist daher die vom Bundesgerichtshof gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 ist wie folgt auszulegen: Kann das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen und ist nur ein Mitglied bestellt, so braucht nicht offengelegt zu werden, daß das einzige Mitglied des Vertretungsorgans die Gesellschaft allein vertritt.

In der Sitzung vom 2. Oktober 1974 hat die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 14. Februar 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Mai 1974, stellt der Bundesgerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Ersten Richdinie des Rates vom 9. März 1968zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften … im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8); die Frage bezieht sich auf die Pflicht zur Offenlegung bestimmter Angaben über die zur Vertretung einer Gesellschaft befugten Organe.

2 Ausweislich des Vorlagebeschlusses hat sich diese Frage in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben, dem eine Verfügung des mit der Führung des Handelsregisters betrauten Rechtspflegers zugrunde lag; mit dieser Verfügung war der betroffenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgegeben worden, die Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer anzumelden und insbesondere anzugeben, daß — falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist — dieser die Gesellschaft allein vertritt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte gegen diese Verfügung Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, die geforderte Anmeldung sei überflüssig, da sich bereits aus dem Wortlaut der bisherigen Eintragung ergebe, daß, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt sei, dieser nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht die Gesellschaft allein vertrete.

3 Der Bundesgerichtshof, dem im letzten Rechtszug wegen der voneinander abweichenden Auffassungen verschiedener Obergerichte die weitere Beschwerde vorgelegt worden ist, hat die Auffassung vertreten, daß eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie vom 9. März 1968 erforderlich sei, um sicherzustellen, daß das von der Bundesrepublik Deutschland erlassene Gesetz zur Durchführung dieser Richtlinie gemeinschaftskonform angewendet werde. Daher hat der Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Richtlinie so auszulegen ist, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das nationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vorschreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt, oder ob diese zuletzt genannte Angabe unterbleiben kann, weil sich die Möglichkeit, nur eine Person zum Vertretungsorgan zu bestellen, sowie deren alleinige Vertretungsbefugnis von selbst aus der Eintragung über die Vertretungsmacht mehrerer Personen in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung ergeben.

4 Die Richdinie vom 9. März 1968 bestimmt in Artikel 2 Absatz 1:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:

d) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs

befugt sind, die Gesellschaft gerichdich und außergerichtlich zu vertreten,

an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen.

Unter Buchstabe d wird in Satz 2, um dessen Auslegung ersucht wird, ferner bestimmt, daß bei der Offenlegung … angegeben werden [muß], ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können.

5 Nach den Regeln der Rechtssprache ist der Ausdruck diejenigen, die befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten, allgemein zu verstehen, so daß der grammatikalische Plural gleichermaßen den Fall erfaßt, daß nur eine einzige Person zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, wie auch den Fall, daß dieses Recht einer Personenmehrheit zusteht. Diese Bestimmung begründet daher, falls die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft nur einer einzigen Person zusteht, die Verpflichtung, die Vertretungsbefugnis dieser Person ausdrücklich offenzulegen.

6 Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Für diese Zielsetzung ist es wichtig, daß sich jeder, der den Wunsch hat, Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen oder fortzusetzen, unschwer Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen kann. Im Interesse des Rechtsverkehrs zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten müssen daher alle einschlägigen Angaben ausdrücklich in Registern oder amtlichen Unterlagen aufgeführt werden, selbst wenn sie sich zum Teil ohne weiteres aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben oder offenkundig erscheinen mögen; denn von Außenstehenden kann keine vollständige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates oder der dort vorherrschenden Handelsbräuche erwartet werden. Es erscheint daher notwendig, hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verlangen, daß im Handelsregister eine zur Unterrichtung Dritter geeignete Angabe eingetragen wird, selbst wenn es möglich ist, ihren Inhalt in Ermangelung einer Eintragung durch logische Schlußfolgerung oder aus dem nationalen Recht abzuleiten.

7 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 1968 zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts so auszulegen ist, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, nicht nur die bei einer Mehrheit von Vertretungsberechtigten geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Vertretungsberechtigten dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich eine solche Befugnis ohne weiteres aus dem nationalen Recht ergibt.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren im übrigen ein Zwischenverfahren in der vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Handelsregistersache ist, obliegt die Kostenentscheidung diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß dessen Beschluß vom 14. Februar 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 1968zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist so auszulegen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, nicht nur die bei einer Mehrheit von Vertretungsberechtigten geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Vertretungsberechtigten dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich eine solche Befugnis ohne weiteres aus dem nationalen Recht ergibt.