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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1974 – C-34/74
ECLI:EU:C:1974:117
In der Rechtssache 34/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Lille in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SA ROQUETTE FRERES, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Lestrem (Département Pas-de-Calais).
gegen
FRANZÖSISCHER STAAT, ZOLLVERWALTUNG,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 abgeänderten Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Wegen der Störung, die spekulative Bewegungen mit einem anomalen Zufluß kurzfristigen Kapitals auf einigen Devisenmärkten innerhalb der Gemeinschaft hervorgerufen hatten, gab der Rat der Gemeinschaften durch Entschließung vom 9. Mai 1971 (ABl. C 58, S. 1) seinem Verständnis dafür Ausdruck, daß in gewissen Fällen die Mitgliedstaaten, die übermäßige Kapitalzuflüsse zu verzeichnen hatten, für eine begrenzte Zeit die Schwankungsbreiten der Wechselkurse ihrer Währungen im Vergleich zu ihren offiziellen Paritäten erweitern konnten.
Da eine spürbare Abweichung des tatsächlichen Wechselkurses von der amtlichen Parität in einem Mitgliedstaat geeignet war, Schwierigkeiten für das Funktionieren des Gemeinsamen Agrarmarktes zu schaffen, weil der Warenverkehr, für den der tatsächliche Wechselkurs gilt, in diesem Falle in Landeswährung, zu einem Preis abgewickelt werden konnte, der unter den in der Gemeinschaftsregelung nach Maßgabe der amtlichen Parität festgelegten Interventions- oder Ankaufspreisen lag, ermächtigte der Rat durch die Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), unter gewissen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten, die bei Handelsgeschäften für ihre Währung einen Wechselkurs zuließen, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite lag, bei bestimmten Einfuhren von Agrarerzeugnissen Ausgleichsbeträge zu erheben und bei bestimmten Ausfuhren Ausgleichsbeträge zu gewähren.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 gelten die Ausgleichsbeträge einerseits für die Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, andererseits für die Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der erstgenannten Erzeugnisse richtet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des EWG-Vertrags sind.
Laut der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 dürfen die Ausgleichsbeträge nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.
Zur Methode der Errechnung der Ausgleichsbeträge bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71, daß bei den Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen nicht vorgesehen sind, also den Verarbeitungserzeugnissen, die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses sind, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.
Anfang 1973 unterschritten die auf den Devisenmärkten tatsächlich festgestellten Wechselkurse bestimmter Mitgliedstaaten die durch die internationale Regelung am 12. Mai 1971 genehmigte Bandbreite spürbar. Der Rat sah daher mit der Verordnung Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 (ABl. L 50, S. 1) die Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr und die Erhebung solcher Beträge bei der Ausfuhr durch die Mitgliedstaaten vor, deren Währung auf diese Weise entwertet worden war.
Die Verordnung Nr. 509/73 ergänzte die Verordnung Nr. 974/71 unter anderem durch einen Artikel 4a, dem zufolge im Handel mit Drittländern die bei der Einfuhr gewährten Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abgezogen und die bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge von den Ausfuhrerstattungen abgezogen und im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein dürfen als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.
In der Verordnung Nr. 218/74 vom 25. Januar 1974 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer Anwendung notwendiger Kurse (ABl. L 24, S. 1) stellte die Kommission unter anderem fest, die französische Währung werde über die genehmigte Bandbreite hinaus schwächer bewertet, und setzte für diesen Mitgliedstaat die Ausgleichsbeträge fest, die bei der Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse erhoben und bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden.
Die für Frankreich festgesetzten Ausgleichsbeträge wurden auf Antrag dieses Staates ab 21. Januar 1974 für anwendbar erklärt, dem Tage, von dem an der französische Franken floatete.
Der Minister für Wirtschaft und Finanzen veröffentlichte am 13. Februar 1974 im Journal Officiel der Französischen Republik eine die Währungsausgleichsbeträge betreffende Bekanntmachung an die Im- und Exporteure bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Nahrungsmittel.
Die Aktiengesellschaft Roquette Freres mit Sitz in Lestrem (Departement Pas-de-Calais) stellt hauptsächlich Stärkemehl-Erzeugnisse aus Mais her, die weitgehend für die Ausfuhr bestimmt sind.
Die französische Zollverwaltung verlangte von der Aktiengesellschaft Roquette ab 28. Januar 1974 die Entrichtung von Währungsausgleichsbeträgen für deren Ausfuhren von Stärkemehl-Erzeugnissen sowohl in die Mitgliedstaaten als auch in Drittländer.
Den Angaben der Firma Roquette zufolge entrichtete diese Ende August 1974 einen Betrag von 6572107,23 FF an Währungsausgleichsabgaben.
Da sie der Auffassung war, die Zahlung von Ausgleichsabgaben sei ungerechtfertigt, strengte die Firma Roquette zwei parallele Verfahren an: In Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrags erhob sie vor dem Gerichtshof eine Schadensersatzklage gegen die Kommission, gleichzeitig verklagte sie vor dem Tribunal d'instance Lille die französische Zollverwaltung, vertreten durch den örtlichen Zolldirektor in Lille.
Das Tribunal d' instance Lille hat gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags mit Urteil vom 30. April 1974 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Besteht im Falle der Einfuhr aus Drittländern die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 genannte Belastung bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 erwähnten Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind,
a) aus dem beweglichen Teilbetrag, mit dem den Preisunterschieden bei den Grunderzeugnissen Rechnung getragen werden soll, sowie dem festen Teilbetrag, der dem Schutz der Industrie dient,
b) oder lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen?
2. Ist, vorausgesetzt, daß der Gerichtshof die Frage la bejaht, und gesetzt den Fall, daß bei Mais, dem Grunderzeugnis, keine Ausgleichsbeträge erhoben werden, die Anwendung von Ausgleichsbeträgen unterschiedlicher Höhe bei Erzeugnissen aus Stärkemehl, deren Preis sich nach dem Preis für Mais richtet, vereinbar
a) mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in seiner Ausprägung durch die vierte und die letzte Begründungserwägung dieser Verordnung,
b) mit den Grundsätzen zur Schaffung natürlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten?
Das Urteil des Tribunal d'instance Lille ist am 16. Mai 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 6. Juli 1974, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 29. Juli 1974 und die Regierung des Königreichs Dänemark am 9. August 1974 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Französischen Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 1. Oktober 1974 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1974 vorgetragen.
In dem Verfahren vor dem Gerichtshoi war die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt Marcel Veroone, zugelassen in Lille, die Regierung des Königreichs Dänemark durch den Herrn Botschafter Wandel-Petersen, die Regierung der Französischen Republik durch den Botschaftsrat Georges Sidre und die Kommission durch ihren Rechtsberater Jacques H. J. Bourgeois vertreten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
A — Zur ersten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betont, der EWG-Vertrag bezwecke die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmen der Gemeinschaft. Das System der Währungsausgleichsabgaben verfolge das Ziel, mit der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit im Innern der Gemeinschaft und, in bestimmten Fällen, der Abschirmung der Unternehmen der Gemeinschaft gegenüber den Unternehmen dritter Länder die unheilvollen Auswirkungen der Währungsschwankungen zu verhindern oder zu beschränken.
Deshalb erfasse das System der Ausgleichsbeträge im wesentlichen die Grunderzeugnisse, nur nebenbei auch die Verarbeitungserzeugnisse. Namentlich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 974/71 gehe hervor, daß eine enge Verbindung bestehe zwischen den Abschöpfungen auf die Grunderzeugnisse und dem beweglichen Teilbetrag der Abschöpfung auf die Verarbeitungserzeugnisse, und daß die Währungsausgleichsbeträge lediglich in den Fällen erhoben werden könnten, in denen die Inzidenz der Währungsmaßnahmen zu Schwierigkeiten für die Grunderzeugnisse führe.
Laut Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 seien die Ausgleichsbeträge bei Verarbeitungserzeugnissen gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richteten. Nun sei aber festzustellen, daß wegen des Abzugs, der in Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 — dieser letzteren angefügt durch die Verordnung Nr. 509/73 — vorgesehen sei, während der vergangenen Monate keine Ausgleichsbeträge auf die Einfuhr von Mais erhoben worden seien; denn der cif-Preis Rotterdam von Mais mit Herkunft aus dritten Ländern habe fast immer über dem Gemeinschaftsschwellenpreis gelegen, so daß die Abschöpfung bei der Einfuhr und mithin die Einfuhrbelastung gleich Null seien. Da der Ausgleichsbetrag auf Mais gleich Null gewesen sei, müsse auch seine Inzidenz auf die abgeleiteten Erzeugnisse zwangsläufig gleich Null sein. Durch die Einführung von Ausgleichsabgaben auf die Ausfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen handle man sonach unmittelbar gegen die tragenden Grundsätze des Systems, da ja die Ausgleichsbeträge nicht höher sein [dürfen] als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen. Darüber hinaus würden die Grundregeln der Mathematik verkannt.
Entgegen den Ausführungen der Kommission ließen die Artikel 2 (Absatz 2) sowie 3 und 4 der Verordnung Nr. 974/71 in Anbetracht ihrer Zielsetzung vorliegend die Anwendung folgender Berechnungsmethode zu:
Berechnung des Ausgleichsbetrages auf Mais;
Abzug, um den auf Mais erhobenen Ausgleichsbetrag zu erhalten;
Berechnung des Ausgleichsbetrages auf die verarbeiteten Erzeugnisse anhand des auf die Grunderzeugnisse erhobenen Betrages;
etwaiger Abzug bei den verarbeiteten Erzeugnissen; die nach Artikel 4a vorgesehene Einfuhrbelastung müsse bei verarbeiteten Erzeugnissen ausschließlich als der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung verstanden werden. Denn die Ausweitung der Abzugsregeln auf den festen Teilbetrag der Abschöpfung auf die verarbeiteten Erzeugnisse würde im Falle von Ausfuhren dazu führen, daß die Exporteure von verarbeiteten Erzeugnissen den festen, zum Schutze ihrer Industrie bestimmten Teilbetrag bei der Einfuhr zu tragen hätten.
Dieses Verfahren bringe Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4a miteinander in Einklang. Es vermeide das unlogische und ungerechte Ergebnis, zu dem die von der Kommission befürwortete Methode führen würde.
Die Kommission sei sich der Anormalität der bestehenden Lage so sehr bewußt, daß sie selbst dem Rat eine Abänderung des Artikels 4a der Verordnung Nr. 974/71 vorgeschlagen habe.
Die Regelung der Währungsausgleichsbeträge beruhe auf der engen Verbindung zwischen der Abschöpfung auf die Grunderzeugnisse und dem beweglichen Teilbetrag der Abschöpfung auf die verarbeiteten Erzeugnisse. Demgegenüber fehle jede Verbindung zwischen dem festen Teilbetrag der Abschöpfung, der zum Schutz der Industrie bestimmt sei, und dem Preis der Grunderzeugnisse. Es sei sonach logisch, allein den beweglichen Teilbetrag als Einfuhrbelastung zu betrachten.
Die Regierung des Königreichs Dänemark bemerkt, Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 wolle — vergleichbar dem Artikel 55 Absatz 6 der Akte über die Beitrittsbedingungen vom 22. Januar 1972 — verhindern, daß die Gemeinschaftsregelung auf dem Umwege über die Zahlung von Ausgleichsbeträgen dazu benutzt werde, in einem Mitgliedstaat die Preise auf einem niedrigeren Niveau als, je nach Fallage, dem der Preise der Drittländer oder der Preise der Gemeinschaft zu halten. Der Ausdruck Einfuhrbelastung decke sowohl den beweglichen Teilbetrag der Abschöpfung, deren Erhebung dazu dienen solle, die Unterschiede zwischen den Preisen der Gemeinschaft und denen der Drittländer im Falle von Grunderzeugnissen auszugleichen, als auch den festen Teilbetrag, der Bestandteil der gesamten gemeinschaftlichen Belastung der verarbeiteten Erzeugnisse bei der Einfuhr sei, selbst wenn ihre Erhebung den Schutz der Verarbeitungsindustrien bezwecke.
Die Regierung der Französischen Republik legt Wert auf die Feststellung, sie habe lediglich die Verordnung Nr. 218/74 zur Anwendung gebracht, als sie die Bekanntmachung vom 13. Februar 1974 an die Im- und Exporteure veröffentlicht und Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr der Stärkemehl-Erzeugnisse erhoben habe. Sie ist jedoch der Auffassung, entsprechend dem in der Verordnung Nr. 974/71 aufgestellten Grundsatz dürfe kein Ausgleichsbetrag auf die Ausfuhren von aus Getreide gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden, wenn gleichzeitig auch auf die Ausfuhren von Getreide selbst kein solcher erhoben werde.
a) Soweit es um die Grundsätze gehe, müsse festgestellt werden, daß das System der Währungsausgleichsbeträge eingeführt worden sei, um zu verhindern, daß die Wechselkursschwankungen über die durch die internationale Regelung festgesetzten Bandbreiten hinaus eine Desorganisation des in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Interventionssystems und anormale Preisbewegungen zur Folge hätten, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährdeten. Aus der Verordnung Nr. 974/71 lasse sich in Anbetracht dieser Zielsetzung klar entnehmen, daß die Erhebung der Währungsausgleichsbeträge im wesentlichen für die Grunderzeugnisse gelte und nur am Rande auch für die Erzeugnisse der ersten oder zweiten Verarbeitungsstufe, auf deren Preise jedenfalls nur ein Ausgleichsbetrag erhoben werden dürfe, der aus der bloßen Inzidenz des auf die Grunderzeugnisse erhobenen Betrages bestehe. Im vorliegenden Falle könne für Mais kein Währungausgleichsbetrag vorgesehen werden: Da der cif-Preis Rotterdam von Mais aus Drittländern über dem gemeinschaftlichen Schwellenpreis gelegen habe, seien die Abschöpfung bei der Einfuhr und mithin die Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern im Falle dieses Rohstoffes gleich Null.
Was die Stärkemehl-Erzeugnisse anbelange, so setze sich die Abschöpfung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung auf dem Getreidesektor, also der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1967, S. 2269), zusammen aus einem beweglichen Teilbetrag, der der Inzidenz der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungen auf deren Selbstkosten entspreche, sowie einem festen Teilbetrag, der festgesetzt werde, um der Verarbeitungsindustrie einen Schutz zu gewähren. Ein Vergleich der Begriffe, die einerseits in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrages auf die verarbeiteten Erzeugnisse und andererseits in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 für die Berechnung des beweglichen Teilbetrages der Abschöpfung auf die verarbeiteten Erzeugnisse verwendet würden, zeige den Unterschied zwischen dem beweglichen und dem festen Teilbetrag und schließe die Berücksichtigung dieses letzteren Betrages bei einer Berechnung aus, die nur auf die Inzidenz der Preisschwankungen des Rohstoffes abstelle.
b) In praktischer Hinsicht verursache die entgegengesetzte Auslegung der Kommission schwere Verzerrungen im Handel mit den Drittländern und in der Wettbewerbsstellung der französischen Industriellen gegenüber jenen der übrigen Mitgliedstaaten, was gegen den Geist des EWG-Vertrages und namentlich seines Artikels 40 verstoße.
Übrigens habe die Kommission offenbar stillschweigend diese ärgerlichen Folgen zugegeben, da sie am 25. Februar und am 6. September 1974 Vorschläge zur Abänderung der Verordnung Nr. 974/71 ausgearbeitet habe. Während seiner Sitzung vom 17. und 18. September 1974 habe außerdem der Rat beschlossen, die Anwendung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 auszusetzen.
Die Kommisston weist darauf hin, daß infolge der durch die französischen Währungsbeschlüsse geschaffenen Lage Anfang 1974 die in der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Bedingungen für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge erfüllt gewesen seien, die sowohl auf die Grunderzeugnisse, darunter Mais, als auch auf die verarbeiteten Erzeugnisse, unter ihnen die Stärkemehl-Erzeugnisse, anwendbar gewesen seien. Die Entwicklung der Weltmarktpreise habe sich dahin ausgewirkt, daß die Belastung der Einfuhr von Mais — die Abschöpfung — entweder auf Null oder einen jedenfalls unbedeutenden Betrag herabgesetzt worden sei. Nun könne aber nach der in Artikel 4a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Abzugsregel der Ausgleichsbetrag für Mais nicht höher ausfallen als diese Einfuhrbelastung. Die französischen Behörden, denen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 146, S. 1) die Aufgabe übertragen worden sei, die Abzugsregel auszuführen, hätten also einen auf das niedrige Niveau der Abschöpfung herabgesetzten Ausgleichsbetrag oder gar keinen solchen erhoben. Die Einfuhrbelastung für die verarbeiteten Erzeugnisse, die nach der Verordnung Nr. 120/67 einen der Abschöpfung auf die verarbeiteten Grunderzeugnisse entsprechenden festen Teilbetrag und einen zum Schutz der Verarbeitungsindustrie bestimmten beweglichen Teilbetrag umfasse, bleibe dagegen auf jeden Fall bis zur Höhe jenes festen Teilbetrages bestehen. Nach der Abzugsregel dürfe der Ausgleichsbetrag für die Stärkemehl-Erzeugnisse die Importbelastung nicht übersteigen. Die französischen Behörden hätten daher diesen Ausgleichsbetrag auf die Höhe der Importbelastung der Stärkemehl-Erzeugnisse herabgesetzt, die vorliegend in Anbetracht der unbedeutenden Höhe des beweglichen Teilbetrages auf den festen Teilbetrag beschränkt gewesen sei. Unter diesen Umständen werde infolge der Abzugsregel der nach Maßgabe des Wertverlusts einer Währung für Mais, dem Grunderzeugnis, festgesetzte Ausgleichsbetrag nicht oder nur teilweise erhoben, während der für die Stärkemehl-Erzeugnisse als verarbeitete Erzeugnisse festgesetzte Betrag auf alle Fälle bis zur Höhe des festen Teilbetrags der Abschöpfung erhoben werde. Diese Sachlage habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Anlaß des Rechtsstreits genommen.
Der Begriff der Einfuhrbelastung des Artikels 4a könne jedoch, da es sich um verarbeitete Erzeugnisse handle, nur auf die volle und ungekürzte auf diese Erzeugnisse zu erhebende Abschöpfung verweisen, wie sie in der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehen sei, d.h. die Abschöpfung, die sich sowohl aus dem beweglichen, der Abschöpfung auf das eingearbeitete Grunderzeugnis entsprechenden Teilbetrag, als auch dem festen zum Schutze dienenden Teilbetrag zusammensetze.
Diese Feststellung ergebe sich aus dem Begriff Einfuhrbelastung selbst: Es handle sich um einen allgemeinen, nicht einen technischen Begriff, der in den Gemeinschaftsverordnungen sehr selten gebraucht werde und mit dessen Verwendung die Verordnung Nr. 974/71 offensichtlich die dem Außenschutz dienenden Beträge mit allen Bestandteilen habe erfassen wollen, aus denen diese sich zusammensetzten.
Die Systematik der Verordnung Nr. 974/71 lasse im übrigen die Beschränkung des Begriffes Einfuhrbelastung auf den beweglichen Teilbetrag der den verarbeiteten Erzeugnissen auferlegten Einfuhrbelastung nicht zu: Mit der Wahl der Gesamtheit der dem Schutze dienenden Bestandteile der allgemeinen Regelung als Obergrenze anstelle des beweglichen Teilbetrages oder, allgemeiner, des dem Schutze dienenden Bestandteiles, das der Einfuhrbelastung der eingearbeiteten Grunderzeugnisse entspreche, habe die Verordnung große praktische Anwendungsschwierigkeiten verhindern wollen, die aus der Verschiedenartigkeit der Teilbeträge — je nach der Herkunft der Erzeugnisse — hätten entspringen können, unter denen eine Wahl unbedingt habe getroffen werden müssen.
Die These der Klägerin des Ausgangsverfahrens könne verführerisch und, auf den ersten Blick, logisch erscheinen. Ihrem Grundsatz nach könne ihr jedoch nicht zugestimmt werden, denn sie räume dem Korrektiv — der Abzugsregel — den Vorrang ein gegenüber dem System der Ausgleichsbeträge selbst und ermögliche es nicht, dessen eigentliches Ziel zu erreichen.
Das Beispiel Schweinefleisch zeige, daß die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf die verarbeiteten Erzeugnisse, ohne daß die gleichen Beträge auf die Grunderzeugnisse erhoben würden, den Zielen der Verordnung Nr. 974/71 in gar keiner Weise zuwiderlaufe. Der Außenschutz, auf den Artikel 4a als Obergrenze abstelle, über welche hinaus der festgesetzte Ausgleichsbetrag nicht erhoben werde, setze sich im Falle von Schweinefleisch aus mehreren Bestandteilen zusammen, von denen die auf dem Verarbeitungserzeugnis, also Weizen, ruhende Belastung nur einen Teil darstelle. In diesem Falle den Ausgleichsbetrag nur bis zur Höhe der Abschöpfung auf Weizen erheben, hieße, auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinefleisch überhaupt keinen Ausgleichsbetrag anwenden und im Interventionsfalle die Spekulationserscheinungen heraufbeschwören, die die Verordnung Nr. 974/71 gerade habe verhindern wollen.
In ihrem Vorschlag einer Verordnung zur Änderung des Artikels 4a der Verordnung Nr. 974/71, die sie dem Rat am 25. Februar 1974 vorgelegt habe (ABl. C 20, S. 7), habe die Kommission die Abzugsregel als solche beibehalten und sich die Möglichkeit einräumen lassen wollen, davon die notwendigen Ausnahmen vorzusehen, um bestimmte Auswirkungen derselben, namentlich Wettbewerbsverzerrungen, in einer völlig veränderten internationalen Konjunkturlage zu vermeiden.
Die erste Frage sei sonach im Ergebnis wie folgt zu beantworten:
Die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 genannte Einfuhrbelastung umfaßt den beweglichen wie den festen Teilbetrag der Abschöpfung, die gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 auf die verarbeiteten Erzeugnisse zu erheben sei.
B — Zur zweiten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Meinung, in Anbetracht des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71, wonach die Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Grunderzeugnisse richte, gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses seien, nach denen sie sich richteten, könne schwerlich davon ausgegangen werden, daß der Abzug des Ausgleichsbetrages für das Grunderzeugnis und die verarbeiteten Erzeugnisse nicht parallel erfolge und daß wegen des Vorhandenseins des festen Teilbetrages der Abschöpfung auf die verarbeiteten Erzeugnisse der Ausgleichsbetrag für diese die Inzidenz des Ausgleichsbetrages auf das Grunderzeugnis übersteige.
Im übrigen folge aus den Begrundungserwägungen der Verordnung Nr. 974/71, daß das gesamte System der Ausgleichsbeträge von den Gefahren einer Desorganisation des Interventionssystems, d. h. der Preisregelung für die Grunderzeugnisse, ausgehe und hierin gleichzeitig seine Schranken finde. Es sei schwer verständlich, wie es notwendig sein könnte, einen Ausgleichsbetrag auf verarbeitete Erzeugnisse zu erheben, obwohl der Rat für das Grunderzeugnis nicht von der ihm in Absatz 2 Unterabsatz 2 des Artikels 4a — um den die Verordnung Nr. 974/71 durch die Verordnung Nr. 509/73 ergänzt worden sei — gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den vorgesehenen Abzug zu unterlassen, da er zweifellos geglaubt habe, daß die Lage dies beim Grunderzeugnis nicht rechtfertige.
Schließlich führe eine Erhebung von unterschiedlichen Ausgleichsbeträgen je nachdem, ob es sich um ein Grunderzeugnis oder um verarbeitete Erzeugnisse handle, zu schweren Wettbewerbsverzerrungen zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten.
Die Regierung des Köngreichs Dänemark bemerkt, die Ausgleichsbeträge auf die verarbeiteten Erzeugnisse würden von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 nach Maßgabe der Ausgleichsbeträge festgesetzt, die auf die in den fraglichen verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen Grunderzeugnisse zu erheben seien. Sie würden jedoch nur erhoben, soweit dies mit Artikel 4a Absatz 2 derselben Verordnung vereinbar sei. Die beanstandete Praxis stehe mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 im Einklang.
Der feste Teilbetrag der Abschöpfung bezwecke und bewirke wirtschaftlich gesehen im übrigen die Gewährleistung höherer Preise für die verarbeiteten Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft, damit dadurch die höheren Selbstkostenpreise der Erzeuger der Gemeinschaft gedeckt werden könnten. Daher müßte dieser Teilbetrag berücksichtigt werden, um die Preise indirekt zu vergleichen, wie dies Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 vorsehe.
Eine Veränderung der Wechselkurse ziehe normalerweise eine Störung im Gleichgewicht der Marktpreise nach sich. Der ursprüngliche Gleichgewichtspreis könne jedoch auf dem Markt dank der Erhebung der Ausgleichsbeträge aufrechterhalten werden, welche die Wirkungen der Wechselkursänderungen neutralisierten. Die wirtschaftliche Wirkung des festen Teilbetrages werde dadurch nicht berührt, der Schutz bleibe bestehen. Eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 habe eine bloß teilweise Neutralisierung der Währungsschwankungen zur Folge.
Die Behauptung der klagenden Gesellschaft des Ausgangsverfahrens, daß der Wettbewerb verfälscht werde, sei unzutreffend. Mit gleichem Recht könne man -behaupten, das gesamte System der Ausgleichsbeträge bewirke eine Verfälschung -des Wettbewerbs, da es das Preisniveau auf einem bestimmten Wirtschaftssektor eines einzigen Mitgliedstaates konstant:zu halten bezwecke. Hierin liege aber gerade die beabsichtigte Wirkung, um das Ziel der Stabilität der Märkte im Agrarsektor zu erreichen.
Die Argumente, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgetragen habe, um eine Wettbewerbsverzerrung darzutun, seien nicht überzeugend.
Die Kommission trägt zu den gestellten -Gültigkeitsfragen im wesentlichen folgendes vor:
a) Zu der Frage, ob die wegen der Ab:zugsregel mögliche Erhebung eines Ausgleichsbetrages auf das verarbeitete Erzeugnis ohne gleichzeitige Erhebung eines Ausgleichsbetrages auf das Grunderzeugnis mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 vereinbar sei, sei festzustellen, daß die fragliche Bestimmung dem Rat keineswegs untersage, die konkrete Erhebung des Ausgleichsbetrages auf das Grunderzeugnis einzuschränken, ohne im gleichen Maße die konkrete Erhebung des Ausgleichsbetrages auf das verarbeitete Erzeugnis einzuschränken. Artikel 2 Absatz 2 regle das Verfahren zur Berechnung des Ausgleichsbetrages des Erzeugnisses, wenn, wie vorliegend, die Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen die Ausgleichsbeträge festzusetzen seien. Er stelle keine zusätzliche Voraussetzung auf, der zufolge ein Ausgleichsbetrag für das verarbeitete Erzeugnis nur festgesetzt beziehungsweise auf dieses erhoben werden dürfe, soweit ein Ausgleichsbetrag auf das Grunderzeugnis erhoben werde. In der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 heiße es im übrigen, daß diese Ausgleichsbeträge … nicht höher sein [dürfen] als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen.
Außerdem sei zu bedenken, daß die Störungen, denen entgegenzutreten der Ausgleichsbetrag auf die verarbeiteten Erzeugnisse ermöglichen solle, nicht dadurch beseitigt würden, daß der Ausgleichsbetrag aus Gründen, die außerhalb des Systems der Ausgleichsbeträge lägen, auf das Grunderzeugnis nicht erhoben werde. Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 bestätige, daß die Erhebung eines Ausgleichsbetrages auf das verarbeitete Erzeugnis ohne gleichzeitige Belastung des Grunderzeugnisses wegen der Abzugsregel grundsätzlich ganz und gar nicht systemwidrig sei. Denn weder die Desorganisation des … Interventionssystems noch anormale Preisbewegungen, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, würden aus der Welt geschafft werden, wenn dadurch, daß die in Artikel 4a erwähnte und für die Grunderzeugnisse geltende Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern infolge der Entwicklung der Weltwährungskurse auf Null zusammenschrumpfe, der Ausgleichsbetrag auf das Grunderzeugnis nicht erhoben werde.
Selbst angenommen, Artikel 2 Absatz 2 sei mehr als eine schlichte Berechnungsregel und knüpfe die Rechtmäßigkeit des auf das verarbeitete Erzeugnis erhobenen Ausgleichsbetrages an die Erhebung des Ausgleichsbetrages auf das Grunderzeugnis, so ändere dies nichts an der Gültigkeit des Artikels 4a. Dieser sei in einem solchen Falle als eine vom Rat vorgesehene Ausnahme von einer vom Rat seibst erlassenen allgemeinen Regel — Artikel 2 Absatz 2 — zu betrachten.
b) Der Behauptung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, ihre Wettbewerbsstellung werde geschwächt und der freie Wettbewerb verfälscht, könne leicht entgegengehalten werden, daß die von ihr selbst vertretene Lösung ebenfalls störende Auswirkungen haben könne: So sei die Nichterhebung des Ausgleichsbetrages auf die verarbeiteten Erzeugnisse auch geeignet, im innergemeinschaftlichen Handel Schwierigkeiten zu schaffen.
Im übrigen könne der Umstand, daß Artikel 4a die Wettbewerbsstellung der Klägerin des Ausgangsverfahrens geschwächt und den freien Wettbewerb zwischen ihr und den Unternehmen der übrigen Mitgliedstaaten verfälscht habe, für sich allein genommen nicht die Rechtswidrigkeit des Artikels 4a herbeiführen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 entschieden habe (Rechtssache 43/72, Merkur-Außenhandels-GmbH — Slg. 1973, 1055).
Sonach sei die zweite Frage dahin zu beantworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit des Artikels 4a der Verordnung Nr. 974/71 beeinträchtigen könnte.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal d'instance Lille stellt dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. April 1974, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Mai 1974, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 Absatz 2 und 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), abgeändert unter anderem durch die Verordnung Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1). Ziel der Vorlage ist, klären zu lassen, ob die Erhebung von Ausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen, wie sie in der Verordnung Nr. 218/74 der Kommission vom 25. Januar 1974 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer Anwendung notwendiger Kurse vorgesehen sind, mit jener Verordnung vereinbar ist.
2 Die erste Frage geht dahin, ob im Falle der Einfuhr aus Drittländern die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 genannte Belastung bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 erwähnten Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrar-marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, besteht
a) aus dem beweglichen Teilbetrag, mit dem den Preisunterschieden bei den Grunderzeugnissen Rechnung getragen werden soll, sowie dem festen Teilbetrag, der dem Schutz der Industrie dient,
b) oder lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.
3 Sollte der Gerichtshof die Frage zu 1 a bejahen, so wird weiter danach gefragt, ob, gesetzt den Fall, daß bei Mais, dem Grunderzeugnis, keine Ausgleichsbeträge erhoben werden, die Erhebung von Ausgleichsbeträgen unterschiedlicher Höhe bei Erzeugnissen aus Stärkemehl, deren Preis sich nach dem Preis für Mais richtet, vereinbar ist
a) mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in seiner Ausprägung durch die vierte und die letzte Begründungserwägung dieser Verordnung,
b) mit den Grundsätzen zur Schaffung natürlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten.
4 Diese Fragen wurden im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Tribunal d'instance Lille gegen die französische Zollverwaltung anhängig gemacht hat, um die Rückerstattung von Ausgleichsbeträgen zu erreichen, die sie bei der Ausfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen aus Mais zu einer Zeit zu entrichten hatte, als nach den unbestrittenen Erklärungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof infolge der Preishausse auf den Weltmärkten aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 auf die Einfuhr dieses Grunderzeugnisses kein Ausgleichsbetrag zu entrichten war.
5 Die Regierung der Französischen Republik hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge auf die Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse hätten die französischen Behörden lediglich die Verordnung Nr. 218/74 der Kommission genau angewendet, wenngleich sie diese Verordnung sachlich als mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates unvereinbar angesehen hätten.
6/10 Um die Inzidenz der Erweiterung der Bandbreiten der Währungen bestimmter Mitgliedstaaten auf das Funktionieren der Agrarmärkte auszugleichen, führte die Verordnung Nr. 974/71 in der ergänzten Fassung, die sie im Laufe der Zeit erhielt, Ausgleichsbeträge ein, die bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhoben beziehungsweise gewährt werden. Laut Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung werden diese Beträge festgesetzt nach Maßgabe der für die Grunderzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, ermittelten Wechselkursschwankungen. Für die abgeleiteten Erzeugnisse sind die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 desselben Artikels gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrages auf die Preise des Grunderzeugnisses, nach denen sich jene Preise richten. Durch die zur Ergänzung der Verordnung Nr. 974/71 erlassene Verordnung Nr. 509/73 wurde ein Artikel 4a eingeführt, nach dessen Absatz 2 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern … die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein [dürfen] als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern. Die zum Zeitpunkt der strittigen Ausfuhren anwendbaren Ausgleichsbeträge wurden in der Verordnung Nr. 218/74 der Kommission und insbesondere in Anhang I zu dieser Verordnung festgesetzt.
11 Den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen ist zu entnehmen, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung Nr. 974/71 unter dem Ausdruck Belastung bei der Einfuhr die Abschöpfungen im Sinne der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstanden hat, deren Artikel 13 bei der Einfuhr der Grunderzeugnisse die Erhebung einer einzigen Abschöpfung vorsieht, die sich nach dem Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und dem Binnenmarktpreis der Gemeinschaft richtet, während Artikel 14 die Erhebung einer Abschöpfung auf die abgeleiteten Erzeugnisse regelt, die sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, einem beweglichen Teilbetrag, der der Inzidenz der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeitenden Erzeugnisse entspricht, und einem festen Teilbetrag, der mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie zu gewährenden Schutz bestimmt wird.
12 Infolge dieser Auslegung behielt die Verordnung Nr. 218/74 der Kommission trotz einer Konjunkturlage, in der auf das Grunderzeugnis, nämlich Mais, überhaupt keine Abschöpfung erhoben wurde, dennoch für die abgeleiteten Erzeugnisse, unter anderem solche aus Stärkemehl, einen Ausgleichsbetrag bei, der dem in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen festen Teilbetrag entsprach.
13/20 Die Auslegung des Begriffes Einfuhrbelastung, welche die Kommission der Verordnung Nr. 218/74 zugrunde legt, entspricht nicht den Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 2 und 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71, wenn man diese im Lichte der Zielsetzung dieser Verordnung auslegt; denn die Einführung der Ausgleichsbeträge verfolgt keinen anderen Zweck, als die im Agrarhandel durch die Schwankung der Wechselkurse bestimmter Mitglied-Staaten eingetretenen Störungen auszugleichen: Dies ergibt sich aus der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71, wonach diese Ausgleichsbeträge … nicht höher sein [dürfen] als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 mußten diese Schwankungen für die Grunderzeugnisse voll ausgeglichen werden, während sich nach Absatz 2 dieses Artikels der Ausgleich für die Verarbeitungserzeugnisse nach der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf das Grunderzeugnis zu richten hatte. Diese Vorschrift schreibt also eine parallele Handhabung bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge auf die Grunderzeugnisse und auf die abgeleiteten Erzeugnisse vor. Um jedoch im Falle einer niedrigeren Bewertung der Währung eines Mitgliedstaates die Anwendung überhöhter Ausgleichsbeträge zu verhindern, welche die Märkte innerhalb der Gemeinschaft stören könnten, sieht Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 für die Ausgleichsbeträge als Obergrenze die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern vor. Die Anwendung dieser Vorschrift führte infolge der Verteuerung des Getreides auf dem Weltmarkt von dem Zeitpunkt an, zu dem der cif-Preis den nach der Verordnung Nr. 120/67 festgesetzten Schwellenpreis erreichte, zum Wegfall der Ausgleichsbeträge auf den Handel mit Mais. Bei dieser Sachlage verstieß es gegen die Zielsetzung der Verordnung Nr. 974/71, als Belastung bei der Einfuhr den festen Teilbetrag der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen zu berücksichtigen, der aufgrund von völlig außerhalb des Regelungszwecks der Verordnung Nr. 974/71 liegenden Erwägungen — dem Schutz der Verarbeitungsindustrie — festgesetzt wird. Diese Berücksichtigung bei der Errechung der in Anhang I der Verordnung Nr. 218/74 festgelegten Sätze führte zu einer Belastung der Exporteure von Verarbeitungserzeugnissen unabhängig von den Währungsschwankungen und infolgedessen zu einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsstellung.
21 Die erste Frage ist sonach dahin zu beantworten, daß die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 genannte Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag besteht, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.
22 Da mithin die Vorlagefrage des Tribunal d'instance zu la verneint wird, erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.
Kosten
23/24 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Dänemark, der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal d'instance Lille gemäß dessen Urteil vom 30. April 1974 unterbreiteten Fragen für Recht erkannt:
Die in Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 genannte Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern besteht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung erwähnten Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, lediglich aus dem beweglichen Teilbetrag, der dazu bestimmt ist, den Preisen der Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen.