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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1974 – C-39/74

ECLI:EU:C:1974:122

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 39/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail (Arbeitsgericht) Lüttich in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FRAU LUCIANA COSTA, VEREHELICHTE MAZZIER, wohnhaft in Flemalle-Haute,

gegen

BELGISCHEN STAAT, vertreten durch den Minister für soziale Vorsorge, Abteilung für Behindertenbeihilfe, Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Frau Luciana Costa, verehelichte Mazzier, die seit Juli 1956 in Belgien wohnt, stellte am 29. September 1971 bei den belgischen Behörden einen Antrag auf Behindertenbeihilfe nach dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969.

Aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, das durch Gesetz vom 26. März 1957 ins belgische Recht übernommen wurde, gewährt der belgische Staat eine solche Beihilfe den Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, falls die Voraussetzungen von Artikel 2 des Abkommens erfüllt sind, nach dessen Wortlaut:

… die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Anspruch auf die Leistungen nach den Gesetzen und Regelungen jedes anderen Vertragschließenden unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des letzteren [haben], sofern sie

a) bezüglich der Leistungen im Falle der Invalidität nach einem auf Beiträgen oder nicht auf Beiträgen beruhenden System ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch vor der ersten ärztlichen Feststellung der Krankheit, auf die die Invalidität zurückzuführen ist, im Gebiet des anderen Vertragschließenden genommen haben;

b) …

Mit Bescheid vom 8. März 1972 lehnte die Abteilung für Behindertenbeihilfe den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Begründung ab, sie habe nicht vor der ersten ärztlichen Feststellung der Krankheit, auf welche die Invalidität zurückzuführen sei, auf belgischem Hoheitsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen.

Mit ihrer am 13. Mai 1972 beim Tribunal du travail Lüttich gegen diesen Bescheid erhobenen Klage machte Frau Costa insbesondere geltend, die umstrittene Beihilfe stelle eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2) dar; da sie, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Voraussetzungen des Vorläufigen Abkommens nicht erfülle, könne sie sich auf die Bestimmungen der genannten Verordnung berufen.

Der belgische Staat vertrat dagegen die Ansicht, die im Falle der Klägerin angewandten Rechtsvorschriften fielen nicht unter das Gemeinschaftsrecht, da die Behindertenbeihilfe eine Leistung der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) sei, die unabhängig von berufsbezogenen Erwägungen gewährt werde, während die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten sozialen Vergünstigungen an eine Arbeitsleistung und deren Entlohnung anknüpften.

Das Tribunal du travail Lüttich ist unter anderem der Auffassung,

daß zunächst die Gemeinschaftsverordnungen anzuwenden sind, die an die Stelle der vorläufigen Abkommen treten, soweit diese letzteren für die Angehörigen der Gemeinschaft keine weiterreichenden Vorteile gewähren;

daß diese Anwendung jedoch nur in Betracht komme, wenn die Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Behinderte in den Regelungsbereich der Verordnungen fallen.

Das Gericht hat daher mit Urteil vom 29. März 1974 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Stellen die Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Behinderte (Gesetz vom 27. Juni 1969) Rechtsvorschriften der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) dar, die sachlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 (Art. 2 Abs. 3) fallen?

2. Stellen, falls die erste Frage verneint werden sollte, die Rechtsvorschriften über die Behinderten eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar?

2. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 5. Juni 1974 beim Gerichtshof eingegangen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Jadin, der belgische Staat, vertreten durch den Minister für soziale Vorsorge, die italienische Regierung, vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca, Beistand: Rechtsanwalt Giorgio Zagari, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Norbert Koch, Beistand: Fräulein Marie-José Jonczy, Mitglied des Juristischen Dienstes, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

A — Erklärungen von Frau Luciana Costa

Zur ersten Frage bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens zunächst, es sei zu klären, ob die belgischen Vorschriften über die Behindertenbeihilfe unter den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 festgelegten Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen; sie kommt zu dem Ergebnis, derartige Vorschriften würden von der genannten Bestimmung erfaßt, die im übrigen in Absatz 2 ausdrücklich die allgemeinen und besonderen sowie die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit nenne.

Die Behindertenbeihilfe sei auch keine Sozialhilfe, denn sie lasse keinen Raum für eine Beurteilung nach dem Einzelfall und sehe die Gewährung von gesetzlich bestimmten Leistungen vor.

Unwichtig sei, ob die Leistungsempfänger Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 seien, denn der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gelte auch für Rechtsvorschriften der umstrittenen Art. Auch komme es, da die Beihilfe auf einen bestimmten Invaliditätsgrad abstelle, nicht darauf an, ob die Leistungsempfänger im Sinne des genannten Artikels 1 Buchstabe a versichert seien oder nicht.

Zur zweiten Frage vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht, die Wendung soziale Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sei im Lichte der Hauptziele der Gemeinschaftsregelung auszulegen. Das System der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das durch diese Verordnung verwirklicht werden solle, schließe notwendigerweise aus, daß der Arbeitnehmer und seine Familie durch einen Wechsel des Ortes, an dem er arbeitet, eine soziale Vergünstigung wie die Behindertenbeihilfe verlieren könnten.

Die erwähnte Wendung sei also im weiten Sinne zu verstehen: Unter sie fielen nicht nur die mit der Entlohnung der Arbeit verbundenen Vergünstigungen, sondern unabhängig von ihrer Natur sämtliche Vergünstigungen. Die belgische Behindertenbeihilfe lasse sich also im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 als soziale Vergünstigung qualifizieren. Dies sei selbst dann richtig, wenn man diese Qualifizierung Vergünstigungen vorbehalte, die mit der Ausübung einer Arbeit verbunden seien; denn die genannte Beihilfe werde Personen gewährt, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, und richte sich nach einem bestimmten Grad dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die beiden Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Beihilfe für Behinderte können als eine Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, sofern es sich bei den Empfängern um Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung oder um deren Familienmitglieder handelt.

Die aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften über die Beihilfe für Behinderte gewährten Beihilfen sind soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68.

B — Erklärungen des belgischen Staates

Der belgische Staat bemerkt zunächst, Voraussetzung sei, daß die Auslegung des Gerichtshofes zum Erlaß des Endurteils des innerstaatlichen Gerichts erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens erklärt, Hausfrau zu sein. Auch lasse sich der Akte nichts entnehmen, was dafür spreche, daß sie früher die Arbeitnehmereigenschaft besessen habe. Daher könne die Auslegung, die der Gerichtshof den Verordnungen Nr. 3 und 1612/68 gebe, sich nicht auf die etwaige Gewährung von Leistungen nach dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969 auswirken.

Zur ersten Frage führt der belgische Staat aus, der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 umfasse, wie ihr Artikel 2 ausweise, die neun Zweige der sozialen Sicherheit, die in dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit aufgeführt seien.

Da in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3 die Zweige der sozialen Sicherheit nicht definiert seien, müsse man für die Feststellung, ob ein Beihilfesystem für Behinderte zu einem dieser Zweige gehöre, das genannte Übereinkommen heranziehen, das durch die Verordnung Nr. 3 nicht berührt werde. Wie die Voraussetzungen und Einzelheiten für die Gewährung der Regelbeihilfe für Behinderte, vor allem Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, erkennen ließen, sei nur ein Vergleich mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Leistungen bei Invalidität möglich. Die Frage laufe darauf hinaus, ob eine nach Artikel 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1969 gewährte Beihilfe eine Leistung bei Invalidität im Sinne des erwähnten Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b darstelle.

Gemäß Artikel 54 des Übereinkommens Nr. 102 sei gedecktes Risiko ein vorgeschriebener Grad der Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Wegfall des Krankengeldes weiterbesteht. Es werde nur auf die Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt; jede andere In validität falle nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Das gelte auch für die Körperbehinderung, die darin bestehe, daß gemessen an den Verhältnissen bei einem Gesunden, der noch alle Organe besitze und sich in einem guten Allgemeinzustand befinde, Körperkräfte und Leistungsfähigkeit verringert seien. Dieser Fall der Invalidität sei aber gerade Gegenstand des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1969. Somit sei die Regelbeihilfe für Behinderte nur dann eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3, wenn sie den beiden in Artikel 54 des Übereinkommens Nr. 102 genannten Voraussetzungen genüge: Es müsse sich um eine Leistung handeln, die nicht nur eine dauernde Arbeitsunfähigkeit voraussetze, sondern auch eine Beziehung zwischen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Höhe der Leistung herstelle.

Eine solche Beziehung fehle jedoch im vorliegenden Fall. Der in den Rechtsvorschriften über die Gewährung der Behindertenbeihilfe vorgesehenen Bemessungstabelle (vgl. Arrêté ministériel vom 19. März 1959, Moniteur beige vom 21. April 1959) sei zu entnehmen, daß der Umfang der Invalidität, anhand dessen sich der Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit abschätzen lasse, der Bestimmung der sozialmedizinischen Abteilung im Ministerium für soziale Vorsorge zufolge unabhängig vom ausgeübten Beruf zu ermitteln sei. Diese Bemessungstabelle pauschaliere, ohne berufliche oder soziale Aspekte zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu den Leistungen bei Invalidität sei die Behindertenbeihilfe also kein Ersatzeinkommen, das dazu bestimmt sei, dem Empfänger einen Ausgleich für seine verminderte Erwerbsfähigkeit zu verschaffen; sie könne sogar Personen gewährt werden, die niemals berufstätig gewesen seien. Außerdem bestehe für den invaliden Arbeitnehmer das Ersatzeinkommen aus den Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, gegebenenfalls umgewandelt in Entschädigungen wegen Invalidität. Die Behindertenbeihilfe werde bei einem Invaliditätsgrad gewährt, der sich von dem unterscheide, den die Rechtsvorschriften über die Invalidität zugrunde legten; die Behindertenbeihilfe könne daher keine zusätzliche Leistung bei Invalidität sein.

Zur zweiten Frage vertritt der belgische Staat die Auffassung, nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 seien die in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung erwähnten sozialen Vergünstigungen solche, die sich auf die Beschäftigung bezögen. Aus dem bereits Dargelegten ergebe sich aber, daß zwischen den umstrittenen Leistungen und der Beschäftigung keine Beziehung bestehe. Im übrigen gelte die genannte Bestimmung nur für Personen, welche die Arbeitnehmereigenschaft besäßen (vgl. Rechtssache 76/72 — Slg. 1973, 457, 463).

Der belgische Staat schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist für die Urteilsfindung des Tribunal du travail Lüttich in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht erforderlich.

2. In jedem Fall sind die beiden vorgelegten Fragen zu verneinen.

C — Erklärungen der italienischen Regierung

Zur ersten Frage. verweist die italienische Regierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem auf das Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 Callemeyn (Slg. 1974, 553). Die vom Gerichtshof in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze ermöglichten es, das sich im vorliegenden Fall stellende materielle Problem zu entscheiden und die erste Frage im Sinne der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu beantworten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die italienische Regierung auf ihre Erklärungen in der genannten Rechtssache.

Zur zweiten Frage vertritt die italienische Regierung die Auffassung, diese Frage könne nicht nur dann bejaht werden, wenn die erste verneint worden sei, denn wenn auch dem System der Behindertenbeihilfe eine Sozialhilfefunktion zukomme, so sei es doch gleichzeitig eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68. In logischer Hinsicht seien die Begriffe soziale Sicherheit und Sozialhilfe (öffentliche Fürsorge) nicht streng entgegengesetzt und schlössen sich nicht gegenseitig aus, vielmehr seien sie eher als einander ergänzend aufzufassen.

Die Unterschiedlichkeit der beiden Systeme hänge nicht so sehr mit Zweck und Art der den Arbeitnehmern gewährten Leistungen zusammen, sondern bemesse sich vor allem danach, wie weit das Begehren des Betroffenen, diese Leistungen zu erhalten, sich zu einem Rechtsanspruch verdichtet habe. Sei der Anspruch als ein subjektives Recht ausgestaltet, so habe man es mit einer Leistung der sozialen Sicherheit zu tun; hänge seine Verwirklichung dagegen von einer Ermessensentscheidung der Behörde ab, so müsse er der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 zugerechnet werden. Daher könne selbst eine Maßnahme, welche die Merkmale der öffentlichen Fürsorge im Sinne der Verordnung Nr. 3 aufweise, im Zuge der Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 als soziale Vergünstigung qualifiziert werden. Davon . ausgehend meint die italienische Regierung, im vorliegenden Fall lasse sich nicht bezweifeln, daß die aufgrund innerstaatlichen Rechts an Behinderte gewährten Beihilfen soziale Vergünstigungen seien. Man könne auch nicht einwenden, diese Beihilfen fänden sich in allgemeinen Rechtsvorschriften, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht voraussetzten: Wenn zugunsten der Wanderarbeitnehmer nur innerstaatliche Vorschriften angewendet werden dürften, die ausdrücklich die Arbeitnehmer beträfen, wäre es leicht, die Normen des Gemeinschaftsrechts dadurch zu umgehen, daß irgendein System der sozialen Sicherheit auf die Gesamtheit der Staatsangehörigen ausgedehnt würde. Vorliegend sei es dagegen für ausreichend zu erachten, daß die inländischen Arbeitnehmer sich (auch) auf die fraglichen innerstaatlichen Bestimmungen berufen könnten. Das in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot verlange, daß auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die in dem fraglichen Staat berufstätig seien oder gewesen seien, in den Genuß der Vergünstigungen aus denselben Rechtsvorschriften kämen.

D — Erklärungen der EG-Kommission

Die Kommission der EG ist der Ansicht, die Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts offenbare eine gewisse Unklarheit. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 falle die öffentliche Fürsorge nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; auch habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, daß der Begriff soziale Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nur dann von Bedeutung sei, wenn es sich nicht um Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 3 handele. Daher könne sich die zweite Frage nur stellen, wenn die erste in dem Sinne bejaht werde, daß die fraglichen Rechtsvorschriften eben dem Recht der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) angehörten. Eine Gesamtwürdigung des Vorabentscheidungsersuchens ergebe jedoch, daß das vorlegende Gericht wissen wolle, ob die durch das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 eingeführten Behindertenbeihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 fielen und ob sie — falls dies verneint werde — soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 seien. Im übrigen sei die Klägerin des Ausgangsverfahrens wohl die Ehefrau eines in Belgien beschäftigten Arbeitnehmers; sie sei weder jetzt noch früher als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmern Gleichgestellte tätig gewesen. Daher stecke in dem Vorabentscheidungsersuchen noch eine weitere Frage, nämlich ob aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 3 oder der Verordnung Nr. 1612/68 die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung, von der die Gewährung der Behindertenbeihilfe abhänge, zugunsten von Familienangehörigen von Arbeitnehmern oder ihnen Gleichgestellten entfalle.

Nach dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, daß ein übertriebener Formalismus mit dem Wesen und dem Ziel des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht zu vereinbaren sei, ließen sich die gestellten Fragen wie folgt formulieren:

a) Umfassen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 genannten Leistungen auch die Beihilfen für Behinderte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats?

b) Oder sind diese Beihilfen eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68?

c) Entfällt bei Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 3 oder der Verordnung Nr. 1612/68 die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit, an welche die Gewährung der fraglichen Beihilfen geknüpft ist?

Was die Frage a anbelange, bedeute der Umstand, daß das Gesetz vom 27. Juni 1969 nicht in Anhang B der Verordnung Nr. 3 aufgeführt sei, nicht, daß die Verordnung auf das in Frage stehende Gesetz keine Anwendung finde.

Um das Problem zu lösen, müsse man die nach dem erwähnten Gesetz vorgesehenen Leistungen anhand der Kriterien qualifizieren, die den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 bestimmten. Wenn es auch zutreffe, daß der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt sei, das belgische Gesetz auszulegen, dürfe er dennoch dem innerstaatlichen Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien nennen, nach denen es sich bei der Beurteilung der Wirkungen des Gesetzes richten könne.

Die Kommission untersucht das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 im Hinblick auf die Voraussetzungen und Modalitäten der Gewährung der Behindertenbeihilfe, legt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie die Struktur der Verordnung Nr. 1408/71 dar und stellt sodann fest, unter Leistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 seien auch Beihilfen an Behinderte aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zu verstehen, sofern diese Vorschriften für Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im: Sinne dieser Verordnung gälten und diesen einen Rechtsanspruch auf Gewährung derartiger Vergünstigungen einräumten. Wäre also Frau Costa im Sinne -der Verordnung Nr. 3 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmern Gleichgestellte gewesen, so könne man ihr nicht die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung entgegenhalten und dürfe auf sie nicht das Vorläufige Abkommen anwenden, soweit die Verordnung Nr. 3 für den Berechtigten günstiger ist als das Abkommen.

Die Kommission meint zur Frage b, diese werde gegenstandslos, wenn die umstrittenen Beihilfen Leistungen der sozialen Sicherheit darstellten, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmern Gleichgestellte im Sinne der Verordnung Nr. 3 sei.

Zu Frage c bemerkt die Kommission, angesichts des Akteninhalts sei es zweckmäßig, auch auf die Möglichkeit einzugehen, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht selber Arbeitnehmerin, sondern nur die Ehefrau eines in Belgien beschäftigten Arbeitnehmers sei. Zu beantworten wäre daher die Frage, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund der Verordnung Nr. 3 oder der Verordnung Nr. 1612/68 als Familienangehörige eines Arbeitnehmers Behindertenbeihilfen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969 vorgesehen seien, erhalten könne.

a) Im Hinblick auf die Verordnung Nr. 3 verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes: Aus ihr gehe hervor, daß die Behindertenbeihilfen, wie sie die belgischen Rechtsvorschriften vorsähen, unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, sofern diese innerstaatlichen Vorschriften für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung gälten. Für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 habe der Gerichtshof einen ähnlichen Grundsatz hinsichtlich des garantierten Mindesteinkommens vertreten. Wenn auch die Verordnung Nr. 3 den Begriff Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte nicht definiere, so finde sich doch eine Definition in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71. Insbesondere sei der Absatz a Buchstabe ii dieser Bestimmung — ein für alle Einwohner … geltendes System der sozialen Sicherheit — auf Systeme wie das des belgischen Behindertengesetzes anwendbar. Nach diesem Absatz, namentlich seinem zweiten Gedankenstrich, seien unter den nach einem solchen System Versicherten als Arbeitnehmer diejenigen Personen anzusehen, die im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko versichert seien. Die Familienangehörigen, die nicht selbst Arbeitnehmer seien, seien aber nicht im Rahmen eines solchen Systems versichert, sondern ihnen ständen nur aus der Versicherung des Arbeitnehmers abgeleitete Rechte zu. Daher könne Frau Costa, die nach der genannten Bestimmung weder Arbeitnehmerin noch Arbeitnehmern Gleichgestellte sei, die Rechtsvorteile aus der Anwendung der Verordnung nicht verlangen und sich insbesondere nicht auf die von der Verordnung gewollte Gleichbehandlung berufen.

Unterstelle man noch, daß die Eigenschaft der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten keine notwendige Voraussetzung sei, um die Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf ein System wie das umstrittene auszudehnen, so sei zu klären, welche Rechte das Gemein schaftsrecht den Familienangehörigen gewähre. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 seien die in Artikel 51 EWG-Vertrag erwähnten anspruchsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers gerade die Familienangehörigen und die Hinterbliebenen, Begriffe, die in Artikel 1 Buchstaben n und o der Verordnung definiert seien. Daraus erhelle, daß für Familienangehörige des Arbeitnehmers das Gemeinschaftsrecht nur gelte, soweit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates ihnen selbst Rechte zuerkenne, das heiße, soweit ihnen die Rechtsvorschriften aus der Versicherung des Arbeitnehmers abgeleitete Rechte gewährten. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 gäben daher keine Handhabe, die Gleichbehandlung der Familienangehörigen eines in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmers im Hinblick auf die Rechtsvorschriften dieses Staates sicherzustellen, wenn diese Vorschriften, die den Anspruch auf Behindertenbeihilfe von der Staatsangehörigkeit abhängig machten, für die Anspruchsberechtigung auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Staates und nicht auf die Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers abstellten.

b) Zur Verordnung Nr. 1612/68 führt die Kommission aus, deren Bestimmungen bezögen sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates seien und eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat suchten oder ausübten. Auch stelle Artikel 10 der Verordnung hinsichtlich der Familienangehörigen klar, daß es sich hierbei um Ehegatten sowie die Verwandten (in ab- und aufsteigender Linie) des Arbeitnehmers handele, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist. Unterstelle man also, Frau Costa sei die Ehefrau eines in Belgien beschäftigten belgischen Arbeitnehmers, so finde die Verordnung Nr. 1612/68 auf sie keine Anwendung.

Im übrigen sei im vorliegenden Fall die genannte Verordnung auch deshalb nicht anwendbar, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die in Artikel 7 erwähnten sozialen Vergünstigungen solche seien, die an die Beschäftigung anknüpften und den Arbeitnehmern selbst zustatten kämen, während der genannte Artikel auf Vergünstigungen für Familienangehörige keine Anwendung finde. Der Ehegatte des Arbeitnehmers habe lediglich die Rechte aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung, Vorschriften, die — wie auch Artikel 12 — gerade von der Familie des Arbeitnehmers handelten.

Aufgrund ihrer Erklärungen schlägt die Kommission vor, die drei Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Unter Leistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates ist auch die Gewährung von Beihilfe an Behinderte aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zu verstehen, sofern diese Vorschriften für Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im Sinne der Verordnung gelten und einen Rechtsanspruch auf Gewährung derartiger Vergünstigungen begründen.

2. Infolgedessen ist die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft nicht einschlägig.

3. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates geben — ebensowenig wie die der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates — eine Handhabe, die Gleichbehandlung der Familienangehörigen eines in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmers im Hinblick auf die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sicherzustellen, die den Anspruch auf Behindertenbeihilfe von der Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn dieser Anspruch nicht auf die Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder auf seine Beschäftigung, sondern auf den ständigen Aufenthalt der geschützten Personen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats abstellt.

III — Mündliches Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der belgische Staat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 1. Oktober 1974 mündliche Erklärungen abgegeben, die keine neuen Gesichtspunkte enthielten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Oktober 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal du travail Lüttich ersucht den Gerichtshof mit Urteil vom 29. März 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Juni 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um die Weigerung des belgischen Staates geht, zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer mit einem Belgier verheiratete Italienerin, die in Belgien wohnt, das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Beihilfen an Behinderte anzuwenden; die Weigerung war damit begründet worden, daß die Antragstellerin wegen ihrer Staatsangehörigkeit die Gleichbehandlung mit Belgiern nur nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen verlangen könne, die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Abkommens jedoch nicht erfülle.

3 Die erste Frage geht dahin, ob „die Rechtsvorschriften über die Beihilfen für Behinderte (Gesetz vom 27. Juni 1969) Rechtsvorschriften der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) dar[stellen], die sachlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 (Art. 2 Abs. 3) fallen.

4/5 Die Verordnung Nr. 3 gilt nach ihrem Artikel 1 Buchstabe b für alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit. Nach Artikel 2 Absatz 3 findet die Verordnung jedoch auf die öffentliche Fürsorge (Sozialhilfe) keine Anwendung.

6 Es mag vom Gesichtspunkt der Anwendung der Verordnung her wünschenswert erscheinen, die gesetzlichen Systeme danach zu unterscheiden, ob sie der sozialen Sicherheit oder der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) zuzurechnen sind. Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahestehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen.

7/8 Rechtsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen an Behinderte nähern sich gewiß durch einige Merkmale der öffentlichen Fürsorge an — besonders, wenn sie die Bedürftigkeit als wesentliche Anwendungsvoraussetzung aufstellen und keinerlei Berufstätigkeits-, Mitgliedschafts- oder Beitragszeiten erfordern —, sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die öffentliche Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen. Bei der weiten Umschreibung des Kreises der Leistungsempfänger erfüllen solche Rechtsvorschriften in Wirklichkeit eine doppelte Aufgabe: Einerseits sollen sie Behinderten, die völlig außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehen, ein Existenzminimum gewährleisten, andererseits den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit, die dauernd arbeitsunfähig sind, ein zusätzliches Einkommen sichern.

9/11 Wie ihr Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ausweist, gilt die Verordnung Nr. 3 für alle Leistungen bei Invalidität einschließlich derjenigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind. Gemäß Artikel 1 Buchstabe s derselben Verordnung ist der Begriff Leistungen im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt sämtliche Leistungen einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Erhöhungen, Aufwertungsbeträge und Zuschläge. Sofern es sich um Personen handelt, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, sind daher Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Behinderten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfe geben, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften zuzurechnen.

12/14 Mit der zweiten Frage wird um Entscheidung darüber ersucht, ob bei Verneinung der ersten Frage die Rechtsvorschriften über die Behinderten eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellen. Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß diese Frage nur für den Fall gestellt ist, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, die umstrittenen Rechtsvorschriften seien aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 dem Anwendungsbereich dieser Verordnung entzogen. Da dies nicht der Fall ist, wird die Prüfung der zweiten Frage gegenstandslos.

Kosten

15/16 Die Auslagen des belgischen Staates, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du travail Lüttich gemäß dessen Urteil vom 29. März 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Behinderten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfe geben, sind mit Bezug auf Personen, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften zuzurechnen.