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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.11.1974 – C-1/74

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1974:128

In der Rechtssache 1/74

ROBERT GIRV, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aus persönlichen Gründen beurlaubt, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Th. F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen im wesentlichen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission, zugunsten des Klägers eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 2530/72 zu treffen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter H. Kutscher und M. Sørensen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Am 1. Januar 1961 wurde der Kläger zum Beamten der Kommission ernannt. Zur Zeit ist er Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A4 und aus persönlichen Gründen beurlaubt.

Der Kläger erhielt erstmals vom 15. August 1966 bis zum 14. August 1969 Urlaub aus persönlichen Gründen. Nach seiner Wiedereinweisung wurde er am 12. Oktober 1970 erneut aus persönlichen Gründen beurlaubt, um bei der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) als überregionaler Berater zu arbeiten. Dieser Urlaub wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 11. Oktober 1973.

2. Im Dezember 1972 bat der Kläger die Kommission um Auskunft über seine etwaigen finanziellen Ansprüche für den Fall, daß er zu seinen Gunsten eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst (freiwilliges Ausscheiden) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaft aus dem Dienst (ABl. 1972, L 272, S. 1) beantragen sollte

Die Kommission lehnte die Auskunft mit der Begründung ab, daß … die wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten erforderlichen Freisetzungen nicht für Beamte gelten, die sich in der dienstrechtlichen Stellung des Urlaubs aus persönlichen Gründen befinden und deshalb keine Dauerplanstelle innehaben, die frei werden könnte.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1973 meldete der Kläger seine ausdrücklichsten Vorbehalte gegen eine solche Auslegung der Verordnung an und machte geltend, nach Artikel 40 des Beamtenstatuts müsse er am 12. Oktober 1973, das heißt, noch bevor die meisten neuen Ernennungen durchgeführt werden können, automatisch in eine Planstelle eingewiesen werden. Am selben Tag reichte er einen förmlichen Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der genannten Verordnung ein.

Mit Schreiben vom 26. April 1973 teilte das Kommissionsmitglied Borschette dem Kläger mit: Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß die Verordnung Nr. 2530/72 nicht für aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte gilt. In ihrer Sitzung vom 13. Februar 1973 hat die Kommission festgestellt, daß die Freisetzung dieser Beamten weder dem Sinn und Zweck noch dem Buchstaben der genannten Verordnung entspricht.

Mit schreiben vom selben Tage unterrichtete der Kläger die Kommission von seiner Absicht, nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen zum kommenden 12. Oktober die Wiedereinweisung in den Dienst der Kommission zu beantragen. Demgemäß bat er darum, ihm nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts mitzuteilen, welche Planstelle ihm die Kommission anbiete.

Mit Schreiben vom 11. Mai 1973 bestätigte die Kommission den Eingang des klägerischen Schreibens und wies darauf hin, daß man nicht versäumen werde, ihm eine entsprechende Mitteilung zu machen, sobald die erste Planstelle frei werde.

3. Der Kläger reichte am 23. Juli 1973 eine Beschwerde gegen die Entscheidung ein, durch die sein Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst abgelehnt wurde. Er teilte der Kommission unter Hinweis auf die Begründung des Ablehnungsbescheids insbesondere mit:

Soeben erfahre ich, daß die Kommission in ihrer Sitzung vom 26. Juni dieses Jahres ihre Haltung zu dem umstrittenen Punkt geändert und zugunsten von drei aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten der Laufbahn A 5/A 4 die fragliche Maßnahme getroffen hat.

Daher ersuche ich die Kommission, meinen Antrag erneut in dem gleichen Sinne wie die Anträge der Beamten … (es folgen die Namen der drei Beamten) überprüfen zu wollen.

Ich gestatte mir, daran zu erinnern, daß ich in meinem Schreiben vom 22. Januar dieses Jahres die Generaldirektion Personal und Verwaltung darauf aufmerksam gemacht habe, daß ich nach Artikel 40 zum 12. Oktober 1973 automatisch in eine Planstelle einzuweisen bin, falls es zu keinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Verordnung Nr. 2530/72 kommt.

Diese Beschwerde wies die Kommission am 27. November 1973 mit der Begründung zurück, daß sie:

… je nach dem dienstlichen Interesse die von den Beamten eingereichten Anträge auf freiwilliges Ausscheiden annehmen oder ablehnen konnte. In Ausübung dieser Befugnis hat die Kommission seinerzeit beschlossen, Ihrem Antrag nicht stattzugeben.

Ihre überdies erst nach dem 30. Juni 1973 eingereichte Beschwerde enthält keinen Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, daß die Kommission von ihrer früheren Beurteilung abrückt … Die Kommission betont des weiteren, … keinem Antrag auf freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst von Beamten stattgegeben zu haben, die wie Sie bereits aus persönlichen Gründen beurlaubt waren, als die Maßnahmen auf Freisetzung von Kaderstellen begannen. Die Fälle der drei Beamten, auf die Sie in Ihrem Schreiben vom 23. Juli 1973 hinweisen, sind von dem Ihren grundverschieden.

Einer von diesen Beamten war nie aus persönlichen Gründen beurlaubt. Die beiden übrigen waren im aktiven Dienst, als sie ihren Antrag auf Ausscheiden stellten. Als ihr Antrag abgelehnt wurde, beantragten sie zunächst Urlaub aus persönlichen Gründen, der auch bewilligt wurde. Diese Verfügung wurde sehr bald danach, in der letzten Phase der Freisetzungsmaßnahmen, aufgehoben und statt dessen das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst verfügt.

Eine Mitteilung des Generalsekretärs der Kommission an den Generaldirektor für Personal besagt zu diesen beiden Verfügungen folgendes:

Hierdurch teile ich Ihnen mit, daß die Kommission… beschlossen hat, das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 2 der genannten Verordnung zugunsten der nachstehenden Beamten anzuordnen:

Herr .., Herr … mit Wirkung vom 1. Mai 1973.

Die Kommission hat festgestellt, daß die betreffenden Beamten, die seit dem 1. Mai 1973 aus persönlichen Gründen beurlaubt sind, vor dem 31. Januar 1973 einen Antrag auf freiwilliges Ausscheiden eingereicht hatten. Nach erneuter Prüfung der Akten, insbesondere im Lichte der Kriterien des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72, wird daher die Entscheidung der Kommission, mit der sie diesen Antrag abgelehnt hatte, aufgehoben.

4. Am 4. Januar 1974 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.

Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz vom 6. Februar 1974 eine prozeßhindernde Einrede erhoben. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat mit Beschluß vom 20. März 1974 die Entscheidung hierüber dem Endurteil vorbe-. halten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt im wesentlichen,

die von der Kommission erhobene prozeßhindernde Einrede zu verwerfen;

die Entscheidung der Kommission vom 26. April 1973 aufzuheben, mit der diese seinen Antrag auf Erlaß einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst abgelehnt hat;

die Entscheidung der Kommission vom 27. November aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 23. Juli 1973 zurückgewiesen worden ist;

sofern die Stellungnahme der Kommission, wie sie dem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung der Kommission vom 13. Februar 1973 zu entnehmen ist, eine Entscheidung darstellen sollte, diese aufzuheben;

zu erkennen, daß der Kläger die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2530/72 erfüllt; demgemäß die Kommission zu verurteilen, zu seinen Gunsten die beantragte Maßnahme einschließlich aller damit verbundenen finanziellen Vorteile zu treffen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, denn sie richte sich gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag, der bei Erlaß der Entscheidung nicht mehr vorgelegen habe, da der Kläger mit Schreiben vom 26. April 1973 zum Ausdruck gebracht habe, daß er seinen Antrag vom 22. Januar 1973 zurücknehme. Die Entscheidung der Kommission sei daher keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts. Der Inhalt des klägerischen Schreibens vom 26. April 1973 sei vollkommen klar und unzweideutig gewesen, und die Absicht des Klägers, in die Dienste der Kommission zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 1973 wieder eingegliedert zu werden, widerspreche offensichtlich seinem voraufgegangenen Antrag auf Erlaß einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst.

Die Kommission trägt weiter vor, zur Wahrung der in Artikel 40 des Beamtenstatuts anerkannten Rechte sei eine derartige Mitteilung nicht erforderlich. Am 11. Mai 1973 habe sie dem Kläger den Empfang seines Antrages auf Wiederein-weisung bestätigt und darauf hingewiesen, daß sie nicht versäumen werde, ihm das Freiwerden der ersten geeigneten Planstelle mitzuteilen. Von da an hätte es für den Kläger offenkundig sein müssen, daß sein Antrag auf Ausscheiden in den Augen der Kommission hinfällig geworden sei. Aus diesem Grunde habe auch die Kommission die Personalakte des Klägers nicht erneut im Hinblick auf eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 geprüft.

Der Kläger erwidert, in seinem Schreiben vom 26. April 1973 liege keine Rücknahme seines Antrags vom 22. Januar 1973. Bereits in seinem Schreiben vom 22. Januar habe er der Kommission klarmachen wollen, daß ab 12. Oktober 1973 in der Verwaltung eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 zur Verfügung stehen müsse, die ihm unbestreitbar zustehe. Da er auf gewisse Bedenken in dieser Frage gestoßen sei, habe er der Kommission noch einmal verständlich machen müssen, daß auch auf seinen Fall die tatsächlichen Gründe zugetroffen hätten, auf denen die Verordnung beruhe. Das Schreiben vom 26. April 1973 habe für den Fall, daß für ihn keine Maßnahme nach der Verordnung Nr. 2530/72 getroffen würde, die Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts für die Verwirklichung seines vom 12. Oktober an bestehenden Anspruchs auf Wiedereinweisung erreichen sollen. Er habe nicht seine Wiedereinweisung beantragt, sondern auf sein absolutes Recht auf Wiedereinweisung ab 12. Oktober 1973 hingewiesen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf den Grundsatz, daß die eigentlichen Absichten des Betroffenen in Zweifelsfällen zu erfragen seien und ein Verzicht nicht vermutet werde.

Der in seinem Schreiben vertretene Standpunkt habe allenfalls als Alternativantrag gewertet werden können, da die eine Möglichkeit die andere nicht ausschließe. Selbst wenn man einräume, in dem Schreiben vom 26. April 1973 liege ein förmlicher Antrag auf Wiedereinweisung, so könne es sich immer nur um einen Antrag für einen bestimmten Termin gehandelt haben. Bis dahin habe der erste Antrag seine Gültigkeit behalten. Das Schreiben vom 26. April enthalte nicht den geringsten Hinweis darauf, daß er den Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst zurücknehme.

Zur Begründetheit

Der Kläger prüft in seiner Klageschrift das Vorbringen der Kommission gegen seinen Antrag auf freiwilliges Ausscheiden.

Zunächst führt er aus, die Kommission habe zu Unrecht die Ablehnung seines Antrages damit begründet, daß die Verordnung Nr. 2530/72 für aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte nicht gelte. Die Verordnung selber enthalte keine Bestimmung, der eine solche Regelung entnommen werden könne. Der Sinn der Verordnung ergebe sich aus ihrer Zielsetzung, bestimmte Planstellen frei zu machen, um sie mit Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten besetzen zu können. Der Kommission sei es also darum gegangen, über Stellen für Neuankömmlinge verfügen zu können. Nachdem aber der Kläger seine Absicht bekundet habe zurückzukehren, habe die Kommission über seine Planstelle nicht mehr frei verfugen können; in diesem Fall hätte sie gerade auch aus dienstlichem Interesse über die Absicht des Klägers erfreut sein müssen, auf seine Planstelle zu verzichten und sich für das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst zu entscheiden.

Die Untersuchung dieser Frage verliere im übrigen an Interesse, da die Kommission in mindestens zwei Fällen beschlossen habe, dem Antrag von aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten auf freiwilliges Ausscheiden stattzugeben. Der Umstand, daß sie diesen beiden Bediensteten Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt habe, nachdem diese ihren Antrag auf freiwilliges Ausscheiden eingereicht hätten, sei ohne Bedeutung.

Der Kläger kommt zu dem Ergebnis, der Begründung der Entscheidung vom 26. April 1973 fehle jegliche Rechtsgrundlage.

Die Kommission sei befugt gewesen, die Anträge auf freiwilliges Ausscheiden aus dienstlichem Interesse abzulehnen. Wenn sie sich hiervon habe leiten lassen, wie sie in dem ablehnenden Beschwerdebescheid vorgebe, hätte sie dies sofort sagen müssen, anstatt sich hinter der ganz anderen in der Entscheidung vom 26. April 1973 enthaltenen Begründung zu verschanzen. Es genüge nicht, eine vage Prüfung des dienstlichen Interesses zu behaupten. Der Kläger stellt die Frage, um welches dienstliche Interesse es sich handeln könne. Weigere sich die Kommission, einen Mitarbeiter von anerkanntem Ruf aus dem Dienst zu entlassen, so sei dies für den Kläger schmeichelhaft, aber schwerlich damit vereinbar, daß die Kommission ihm nach Artikel 40 Absatz 4 des Beamtenstatuts noch keine Planstelle angeboten habe. Schließlich müsse die Kommission beweisen, daß sie zwischen dem 26. April 1973 und dem 30. Juni 1973 den Antrag erneut im Lichte der Kriterien geprüft habe, die sie in ihrer Entscheidung vom 27. November 1973 anführe.

In ihrer Klagebeantwortung vertritt die Kommission die Ansicht, durch die klaren und eindeutigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2530/72 werde den Beamten kein Anspruch auf Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst eingeräumt, daher brauche deren Ablehnung auch nicht begründet zu werden. Die unterschiedliche Fassung des Wortlauts von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2530/72 und der entsprechenden Bestimmung in der Verordnung Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973 (ABl. L 155, S. 1) spreche ebenfalls für dieses Ergebnis.

Da es um die Ausübung der dem betreffenden Organ ausschließlich überlasse-nen Ermessensbefugnis gehe, enthalte die Ablehnung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst keine Beschwer, denn selbst wenn ein Beamter die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfülle, verletze ihn die Ablehnung nicht in seinen Rechten. Die Kontrolle des Gerichtshofes müsse sich auf die Prüfung der Mittel und Wege beschränken, die möglicherweise die ablehnende Beurteilung des Organs veranlaßt hätten.

Die Kommission trägt anschließend vor, die Absicht des Verordnungsgebers, die vorübergehenden Sondermaßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf die aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten auszudehnen, erhelle, selbst wenn man vom eigentlichen Wortlaut der Verordnung absehe, aus einer Gesamtschau ihrer Bestimmungen, aus der in ihrer Präambel gegebenen Begründung sowie aus ihrer allgemeinen Systematik. Die ratio legis der Verordnung spreche eindeutig für eine solche Auslegung. Das Ziel der Verordnung sei klar: tatsächlich besetzte Planstellen frei zu machen, um den Erfordernissen gerecht zu werden, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften ergeben.

Hierzu verweist die Kommission auf den letzten Absatz der Präambel der Verordnung und auf deren Artikel 2 Absatz 1.

In dienstlicher Hinsicht bestehe offensichtlich kein Interesse daran, derartige Sondermaßnahmen zugunsten der aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten zu treffen, da sie dem wesentlichen Ziel der Verordnung nicht gerecht werden könnten. Die Planstelle des aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten dürfe nämlich anderweit besetzt werden. Dieser verliere also seinen Anspruch auf die Planstelle, die er bei An tritt seines Urlaubs aufgegeben habe; er sei nicht mehr Inhaber dieser Stelle. Daher bewirke eine Sondermaßnahme vom Beginn des Urlaubs an nicht mehr, daß eine Planstelle frei werde, weshalb sie auch nicht den Zielen der Verordnung entspreche. Infolgedessen erscheine es zulässig, diese Lücke der Verordnung (die nirgendwo ausdrücklich von den aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten spreche) unter Rückgriff auf ihren offenkundigen Sinn zu ergänzen, was dazu führe, unter dem Begriff Beamter nur Beamte, die Inhaber einer Planstelle sind, zu verstehen.

Die Kommission ist der Auffassung, der Kläger stütze sich auf eine irrige Auslegung von Artikel 40 des Beamtenstatuts; sie weist darauf hin, daß der Anspruch auf Wiedereinweisung an verschiedene Voraussetzungen anknüpfe und für … eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn … gelte. Vorausgesetzt werde, daß eine solche Planstelle frei sei und der Beamte die dafür erforderliche Eignung besitze.

Zu der Behauptung des Klägers, die Kommission habe zwei anderen Beamten die Entlassung gewährt, macht diese geltend, die Fälle dieser Beamten lägen anders als der des Klägers. Sie verweist auf die Erklärungen in ihrem Schreiben vom 27. November 1973 und fügt hinzu, die Entscheidung, zugunsten dieser Beamten Freisetzungsmaßnahmen zu treffen, widerspreche nicht der Verordnung Nr. 2530/72, denn es habe gleichzeitig entschieden werden können, den Urlaub aus persönlichen Gründen rückwirkend aufzuheben, so daß rechtlich davon ausgegangen werden könne, die Antragsteller seien niemals aus persönlichen Gründen beurlaubt gewesen. Der ganz geringe zeitliche Abstand zwischen der ersten Ablehnung und der nachfolgenden Entscheidung habe es gestattet, die ursprüngliche Lage wiederherzustellen. Da der Kläger seit Oktober 1970 Urlaub aus persönlichen Gründen gehabt habe, sei für ihn eine derartige Lösung offensichtlich nicht in Betracht gekommen.

Danach geht die Kommission auf die Frage des Klägers ein, welches das in ihrer Entscheidung vom 27. November 1973 behauptete dienstliche Interesse gewesen sei. Dieses Interesse habe darin bestanden, Planstellen frei zu machen. Da der Kläger keine Planstelle in dem Zeitraum innegehabt habe, als die Kommission befugt gewesen sei, Freisetzungsmaßnahmen zu erlassen, habe sein Fall überhaupt nicht die Kriterien des so verstandenen dienstlichen Interesses erfüllen können. Dies treffe sowohl für April 1973 zu, als dem Kläger die Ablehnung seines Antrages mitgeteilt worden sei, als auch für November 1973, als diese Ablehnung auf seine Beschwerde hin bestätigt und das dienstliche Interesse förmlich zur Begründung angeführt worden sei.

Soweit der Kläger beantrage, die Kommission zu verurteilen, die von ihm verlangte Sondermaßnahme zu treffen, bemerkt die Kommission, nach der ausdrücklichen Bestimmung von Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts habe der Gerichtshof in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung.

Vorliegend gehe es aber um eine Materie, die ganz in die ausschließliche Zuständigkeit des Organs in Personalsachen falle. Eine solche Verpflichtung auszusprechen gehöre im übrigen nicht zum Aufgabenbereich und zur Zuständigkeit des Gerichtshofes, wie sie in den Verträgen und den diesen beigefügten Anhängen festgelegt seien.

In seiner Erwiderung bietet der Kläger Beweis dafür an, daß am 13. Oktober 1973, dem Tag nach der Beendigung seines Urlaubs, bei der Kommission mindestens 100 Stellen der Besoldungsgruppe A 4 zu besetzen gewesen seien. Was seine Fähigkeiten anlange, so verweist er auf eine Darstellung seines beruflichen Werdegangs und auf seine Kenntnisse.

Außerdem bemerkt der Kläger, aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich bei weitem nicht der Ermessensspielraum, auf den sich die Kommission berufe. Er verweist vor allem auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, wonach …, das Organ … mit Vorrang die Anträge der Beamten [berücksichtigt], die den Wunsch äußern, daß auf sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden angewandt wird. Lehne das Organ einen solchen Antrag ab, so führe das zu einer Beschwer, die auf stichhaltigen Gründen beruhen müsse. Könne der Gerichtshof sich diesen Gründen nicht anschließen, so müsse er die gegenüber dem Betroffenen angesprochene Ablehnung aufheben. Die Kommission habe sich in der Zielsetzung der Verordnung getäuscht, die darin bestanden habe, die Einstellung von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Da die Kommission lediglich die tatsächlich besetzten Planstellen berücksichtigt und das Hauptanliegen der ganzen Verordnung, nämlich schlicht haushaltsrechtliche Gesichtspunkte, außer acht gelassen habe, habe sie das angestrebte Ziel verfehlt. Mit anderen Worten, die Organe könnten nur über im Haushalt tatsächlich vorhandene Planstellen verfügen; dann aber liege auf der Hand, daß für den Kläger ab 12. Oktober im Haushalt eine Planstelle habe vorgesehen werden müssen.

Die Kommission habe ihre Auffassung nicht begründen können, wonach nur ein Beamter, der Inhaber einer Planstelle sei, in den Genuß des Volontariats kommen könne.

Der entscheidende Punkt im vorliegenden Rechtsstreit sei der Anspruch des Klägers darauf, daß die Kommission ihm mit absolutem Vorrang am Ende seines Urlaubs die erste freiwerdende Planstelle anbiete. So gesehen habe er einen Anspruch auf eine haushaltsmäßig verfügbare Stelle. Hierzu verweist er auf eine im Personalkurier Nr. 103 vom 27. Februar 1970 veröffentlichte Richtlinie, wonach die Möglichkeit, einen aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten in eine Planstelle einzuweisen, auch dann bestehen bleibt, wenn ein Verfahren zur Besetzung der betreffenden Planstelle bereits eingeleitet worden ist.

Der Kläger erinnert daran, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2530/72 nur den Begriff des Beamten kenne. Im vorliegenden Falle handele es sich um einen Beamten, der den Wunsch auf eine Sondermaßnahme geäußert habe; sein Antrag sei mit Vorrang zu berücksichtigen. Die Verordnung kenne nur einen Ablehnungsgrund: das dienstliche Interesse; offensichtlich habe dieser Begriff in Artikel 2 Absatz 3 nicht die gleiche Bedeutung wie in Absatz 1 derselben Vorschrift.

Zu der Ungleichbehandlung, die darin liege, daß die Kommission zwei anderen aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten das Volontariat gewährt habe, bemerkt der Kläger, in der bereits erwähnten Note des Generalsekretärs an den Generaldirektor für Personal sei keine Rede von einer rückwirkenden Aufhebung des Urlaubs aus persönlichen Gründen. Die Lage dieser Beamten sei mit der seinen identisch gewesen. Überdies habe der Urlaub aus persönlichen Gründen für diese beiden Beamten damals erst begonnen. Für die Dauer von mindestens einem Jahr hätten sie keine Sondermaßnahme beanspruchen können. Der Fall des Klägers hätte viel mehr Aufmerksamkeit verdient, denn für den Kläger habe das Ende seines Urlaubs ohne eine weitere Verlängerungsmöglichkeit bevorgestanden.

Der Kläger macht schließlich noch geltend, die Kommission scheine weiterhin die Sondermaßnahme abzulehnen und gleichzeitig ihre Verpflichtung aus Artikel 40 des Beamtenstatuts, den Kläger wiedereinzuweisen, nicht erfüllen zu wollen. Die Haltung der Kommission bringe ihn tatsächlich in eine wenig beneidenswerte Lage. Obwohl ihm kein Angebot auf Wiedereinweisung unterbreitet worden sei, habe er sich dennoch nicht gegenüber der UNCTAD verpflichten können. Erst Ende Oktober 1973 habe er wegen der Schwierigkeit, seinen Fall auf dem üblichen Wege zu lösen, die UNCTAD davon unterrichtet, daß er zumindest einige Monate lang noch weiter für sie arbeiten könne. Zur Zeit habe er eine Verlängerung seiner Tätigkeit bei der UNCTAD um 12 Monate erreicht. Im übrigen weist er darauf hin, daß das Vorhaben, für welches er bei der UNCTAD eingestellt worden sei, sich auf drei Jahre belaufen habe und es ihm gestatte, nach Ablauf seines Urlaubs wieder in den Dienst der Kommission einzutreten.

In ihrer Gegenerwiderung vertritt die Kommission die Ansicht, das Beweisangebot des Klägers zur Anzahl der zu besetzenden Stellen in der Besoldungsgruppe A 4 sowie der Überblick über seinen Werdegang und seine Kenntnisse hätten mit dem Gegenstand der Klage nichts zu tun. Sie erinnert daran, daß sich die Klage nur gegen die Weigerung richte, zugunsten des Klägers eine Sondermaßnahme nach der Verordnung Nr. 2530/72 zu treffen.

Die Kommission wendet sich gegen die Argumentation, der Terminus Stelle (emploi) müsse so verstanden werden, als besage er Planstelle (emploi budgétaire), und der Kläger habe mit seinem Antrag auf Erlaß einer Sondermaßnahme seiner Anstellungsbehörde die Möglichkeit geboten, eine Stelle frei zu machen, die sonst zu seinem persönlichen Nutzen blockiert geblieben wäre. Selbst wenn man hypothetisch der Verordnung budgetären Charakter zubilligen könne, sei es unmöglich, daraus zu folgern, daß eine ausschließlich als Planstelle begriffene Stelle jedem aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten während oder nach Ablauf dieses Urlaubs zustehe.

Diese Auffassung führe zu einem widersinnigen Ergebnis, denn wenn ein Organ jedem aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten eine Art haushaltsrechtliche Dienstbarkeit an einer bestimmten Stelle aus der Gesamtheit der Stellen einräumen müsse, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Laufbahn entsprächen und vorübergehend nicht besetzt seien, so ergebe sich daraus für das Organ die Notwendigkeit, so viele Stellen als eingefroren zu betrachten, wie Beamte beurlaubt seien.

Die Kommission verweist auch auf Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe c des Beamtenstatuts, wonach die Planstelle des Beamten… anderweit besetzt werden [kann].

Der Beamte, der sich im aktiven Dienst befinde und die Sondermaßnahme beantrage, biete seiner Institution nicht seine Stelle an, sondern gebe ihr die Möglichkeit, eine tatsächlich besetzte Stelle frei zu machen, so daß diese im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 frei werden könne.

Die Kommission bemerkt schließlich noch, es dürfe nicht vergessen werden, daß der Zeitraum für die Anwendung der Sondermaßnahmen sich bis zum 30. Juni 1973 erstreckt habe, der Urlaub des Klägers aber erst am 12. Oktober 1973 abgelaufen sei.

Die Parteien haben sich in der Sitzung vom 19. September 1973 geäußert.

Der Kläger ist durch den beim Obergerichtshof Luxemburg zugelassenen Rechtsanwalt Victor Biel, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Th. F. Cusack als Bevollmächtigten vertreten worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Oktober 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, auf ihn eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst anzuwenden.

Zur Zulässigkeit

2/4 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da diese sich gegen eine Entscheidung richte, mit der ein Antrag abgelehnt werde, der im Augenblick der Entscheidung nicht mehr vorgelegen habe. Sie sieht in dem Schreiben des Klägers vom 26. April 1973, in dem dieser ihr seine Absicht mitteilte, nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen zum kommenden 12. Oktober seine Wiedereinweisung in den Dienst der Kommission zu beantragen, eine Rücknahme des Antrags vom 22. Januar 1973 auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 2530/72. Die Ablehnung dieses Antrags stelle daher keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts dar.

5/8 Der Kläger hat seinen förmlichen Antrag, aus dem Dienst zu scheiden, nicht ausdrücklich zurückgenommen. Eine Rücknahme dieses Antrags könnte in seinem Schreiben vom 26. April 1973 nur dann erblickt werden, wenn dessen Inhalt eindeutig den Schluß zuließe, daß der Kläger seinen ersten Antrag hat zurücknehmen wollen, weil er nun einen Willen bekundet, der dem früher geäußerten widerspricht. Weder der Wordaut des Schreibens noch die Umstände, unter denen es an die Kommission gerichtet wurde, erlauben eine derartige Schlußfolgerung. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß der Beschwerdebescheid der Kommission nicht den geringsten Hinweis auf eine solche stillschweigende Rücknahme des Antrags enthält.

9 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

10 Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entscheidung, mit der der Erlaß einer Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst abgelehnt wurde, und macht geltend, die Begründung dieser Entscheidung sei in rechtlicher Weise fehlerhaft.

11/12 Die Kommission hat die Ablehnung des Antrags auf Ausscheiden aus dem Dienst damit begründet, daß die Verordnung Nr. 2530/72 nicht für Beamte gelte, die aus persönlichen Gründen beurlaubt seien. Sie hat in der Begründung des Bescheids vom 26. April 1973 auf den in ihrer Sitzung vom 13. Februar 1973 förmlich beschlossenen Standpunkt verwiesen, daß die etwaige Freisetzung von Beamten, die aus persönlichen Gründen beurlaubt seien, nicht dem Sinn und Buchstaben der Verordnung Nr. 2530/72 entspreche und die Vorschriften dieser Verordnung deshalb auf jene Beamten nicht anwendbar seien.

13 Durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung werden im dienstlichen Interesse die Organe der Gemeinschaften bis zum 30. Juni 1973 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen; nach Absatz 3 dieser Bestimmung berücksichtigt das Organ, soweit es das dienstliche Interesse erlaubt, mit Vorrang die Anträge der Beamten, die den Wunsch äußern, daß auf sie eine solche Maßnahme angewandt wird.

14 Die Kommission stützt ihre Auslegung im wesentlichen auf den mit der Verordnung verfolgten Zweck, tatsächlich besetzte Planstellen frei zu machen, um den Erfordernissen Rechnung tragen zu können, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften ergeben.

15/18 Gemäß Artikel 40 des Beamtenstatuts hat ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen einen Rechtsanspruch darauf, in die erste freiwerdende Planstelle eingewiesen zu werden, die seiner Besoldungsgruppe und seiner fachlichen Eignung entspricht. Wenn sich demnach auch nicht die Auffassung vertreten läßt, daß der mit der Verordnung verfolgte Zweck ihre Anwendung auf aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte schlechthin ausschließt, so sollte die Verordnung doch grundsätzlich für Beamte gelten, die eine Planstelle tatsächlich besetzt hielten. Die Kommission war zwar nach der Verordnung nicht verpflichtet, das von ihr in ihrer Sitzung vom 13. Februar 1973 erarbeitete allgemeine Kriterium festzulegen, sie durfte aber in Ausübung des ihr durch die Verordnung eingeräumten Ermessens ein solches Kriterium aufstellen. Daher hat die Anwendung dieses Kriteriums im Falle des Klägers dessen Interessen nicht in einer die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigenden Weise beeinträchtigt.

19 Der Kläger macht ferner geltend, die Entscheidung müsse aufgehoben werden, weil die Kommission zu seinem Nachteil gegen das allgemeine Verbot der Ungleichbehandlung verstoßen habe, indem sie Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zugunsten von zwei Beamten in einem Zeitpunkt verfügt habe, als diese — in gleicher Weise wie der Kläger — aus persönlichen Gründen beurlaubt gewesen seien.

20/22 Sicherlich mußte die Kommission das rechtsmäßig festgelegte allgemeine Kriterium gegenüber allen aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten anwenden. Unstreitig ist jedoch, daß die vom Kläger erwähnten beiden Beamten nicht aus persönlichen Gründen beurlaubt waren, als sie ihren Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst einreichten, und daß beide erst, nachdem dieser Antrag zunächst abgelehnt worden war, Urlaub aus persönlichen Gründen beantragten. Unter diesen Umständen kann in einer Änderung des zunächst ablehnenden Bescheides keine Abweichung von dem durch die Kommission aufgestellten allgemeinen Kriterium und schon gar nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger erblickt werden.

23 Die Klage ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Kosten

24/26 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.