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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.1974 – C-40/74

ECLI:EU:C:1974:132

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

In der Rechtssache 40/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

1. KÖNIGREICH BELGIEN,

2. HENRI COSTERS,

3. MARIE VOUNCKX

gegen

BERUFSGENOSSENSCHAFT DER FEINMECHANIK UND ELEKTROTECHNIK

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (ABl. 1958, S. 561) sowie des Artikels 3 und des Anhangs 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 vom 3. Dezember 1958

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten C. Ó Dálaigh und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und M. Sørensen,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der belgische Staatsangehörige René Costers ist als zwangsverpflichteter Arbeiter im Jahre 1943 bei einem Luftangriff auf die Messerschmitt-Werke in Regensburg ums Leben gekommen. Seine Eltern, die in Belgien lebenden Kläger zu 2 und 3, versuchen nunmehr, aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien am 7. Dezember 1957 geschlossenen Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen über soziale Sicherheit von den deutschen Versicherungsträgern, die den Tod des René Costers als Arbeitsunfall anerkennen, die in § 593 a. F. der deutschen Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehene Elternrente zu erlangen.

Die zuständige deutsche Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Elternrente ab. Eine daraufhin sowohl vom Königreich Belgien, vertreten durch den Minister für Volksgesundheit und Familie, als auch von den Klägern zu 2 und 3 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage wurde von diesem als unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Nachweis dafür, daß die Kläger zu 2 und 3 von ihrem Sohn vor dessen Tod wesentliche Unterhaltsleistungen erhalten hätten, sei nicht erbracht.

Das klageabweisende Urteil wurde den Rechtsanwälten, welche die Kläger in Köln mit ihrer Prozeßvertretung beauftragt haben, am 1. August 1972 zugestellt.

Unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 3 der erwähnten Dritten Zusatzvereinbarung in der Fassung, die diese Bestimmung durch Artikel 5 des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 erhalten hat, legte der belgische Minister für Volksgesundheit und Familie am 30. August 1972 gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln Berufung ein. Die an das Landessozialgericht in Essen als Berufungsgericht adressierte Berufungsschrift wurde jedoch nicht direkt an dieses Gericht geschickt, sondern dem belgischen Ministerium für soziale Vorsorge in Brüssel als der in Anhang 4 der Verordnung des Rates genannten Verbindungsstelle übersandt, wo sie am 31. August 1972 eintraf. Uber die in dem genannten Anhang vorgesehene deutsche Verbindungsstelle ging die Berufungsschrift am 7. September 1972, d. h. nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Landessozialgericht ein.

Das Landessozialgericht verwarf daher die Berufung als unzulässig. Es vertrat insbesondere die Auffassung, sowohl nach Artikel 49 des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit als auch nach Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 sei die in den deutschen Vorschriften vorgesehene Berufungsfrist von einem Monat nur gewahrt, wenn die am 30. August abgesandte Berufungsschrift in Belgien vor dem 2. September 1972 bei einer Stelle eingegangen wäre, die eine gleichartige Einrichtung wie ein Berufungsgericht im Sozialgerichtsverfahren sei. Als solche könne das belgische Ministerium für soziale Vorsorge nicht angesehen werden.

Gegen dieses Urteil legten die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Bundessozialgericht Revisionen ein; sie stützen sich im wesentlichen auf den Wortlaut von Artikel 49 des Allgemeinen Abkommens, den das Landessozialgericht nicht korrekt ausgelegt habe. Wie das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluß ausführt, war Artikel 49 des vorerwähnten Abkommens jedoch nicht mehr gültig: Diese Bestimmung sei in Anhang D zur Verordnung Nr. 3 nicht aufgeführt und deshalb seit dem 1. Januar 1959, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 3, gemäß deren Artikel 5 und 6 Absatz 2 Buchstabe e nicht mehr anwendbar. Maßgeblich sei hier vielmehr Artikel 47 der Verordnung Nr. 3.

Das Bundessozialgericht ersucht mit seinem Vorlagebeschluß vom 15. Mai 1974, der am 11. Juni 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über nachstehende Frage:

Ist Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (EWG-Verordnung Nr. 3) dahin auszulegen, daß entsprechende Stelle eines anderen Mitgliedstaats' auch eine Verbindungsstelle (Art. 3 und Anhang 4 der Verordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der EWG-Verordnung Nr. 3) dieses, anderen Mitgliedstaats' sein kann (hier das Ministerium für soziale Vorsorge, Brüssel), bei der, in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats' zur Wahrung der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel (hier Berufung nach den § § 143, 151 SGG) eingereicht werden kann?

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (Beklagte des Ausgangsverfahrens) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Peter Karpenstein, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stützt sich auf die deutsche Fassung von Artikel 47 Satz 1 der Verordnung Nr. 3, der bestimmt: Anträge, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden.

Während der Verordnungsgeber in dem zitierten Artikel 47 Satz 1 genau zwischen Behörde, Träger oder sonstiger Einrichtung des einen Staates differenziert und ausdrücklich klargestellt habe, daß sich deren Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Recht dieses einen Mitgliedstaats richte, habe er dem kurz die entsprechende Stelle eines anderen Mitgliedstaats gegenübergesetzt. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß die entsprechende Stelle eines anderen Mitgliedstaats nur die einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung des einen Staates jeweils gleichartige Stelle des anderen Mitgliedstaats sein könne. Bei dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall handle es sich um ein bestimmtes deutsches Berufungsgericht. Daher hätten die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Berufung bei einem Gericht der entsprechenden Stelle im Sinne von Artikel 47 Satz 1 der Verordnung Nr. 3 einreichen müssen. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung entspreche ihrem Sinn und Zweck, nämlich zu verhindern, daß die Rechtsbehelfsfristen durch die räumliche Entfernung faktisch verkürzt werden. Sinn von Artikel 47 sei es aber nicht, dem Rechtsbehelfsführer die Einlegung des Rechtsbehelfs auch hinsichtlich der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erleichtern. Daher bleibe die nach innerstaatlichem Recht funktionell zuständige Stelle auch als die entsprechende Stelle im Ausland maßgebend.

2. Die Kommission stimmt den Ausführungen des Bundessozialgerichts zu, wonach im vorliegenden Fall Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden sei. Diese Vorschrift diene im Rahmen der sozialen Sicherheit der Verfahrenserleichterung. Die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit seien schon im innerstaatlichen Bereich schwer zu durchschauen. Das Auffinden des zuständigen Trägers im zwischenstaatlichen Verkehr gestalte sich in der Regel noch schwieriger. Daher ist die Kommission der Ansicht, Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 müsse so großzügig wie nur irgend möglich ausgelegt werden. Dennoch könne sie die durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 4 eingeführten Verbindungsstellen nicht generell und ohne Rücksicht auf die jeweils ausgeübten Funktionen als Stellen ansehen, bei denen im Sinne von Artikel 47 mit fristwahrender Wirkung ein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Der Wortlaut von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 lasse die von den Klägern des Ausgangsverfahrens vorgeschlagene Auslegung nicht zu, da er ausdrücklich bestimme, daß die fristwahrende Wirkung nur dann eintrete, wenn das Rechtsmittel innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der entsprechenden Stelle eingereicht worden sei. Daß für die Anwendung von Artikel 47 Satz 1 eine Entsprechung zumindest bei den Funktionen der jeweiligen Einrichtungen gegeben sein müsse, folge im übrigen auch aus dem Wortlaut von Artikel 47 Satz 2 der Verordnung Nr. 3. In dieser Bestimmung werde ein deutlicher Unterschied gemacht zwischen den gemäß Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen und den im selben Lande bestehenden zuständigen Behörden, an die sich die ersterwähnten Stellen zwecks Übermittlung der bei ihnen eingereichten Schriftstücke wenden könnten. Die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 4 genannten Verbindungsstellen seien demgemäß keineswegs immer zugleich auch die entsprechende Stelle, bei der im Sinne von Artikel 47 der genannten Verordnung ein Schriftstück mit fristwahrender Wirkung eingereicht werden könne.

Die Unterschiede, die zwischen dem administrativen Bereich auf der einen und den Funktionen der Gerichte auf der anderen Seite bestünden, ließen sich selbst bei einer sehr wohlwollenden Interpretation des Artikels 47 der Verordnung Nr. 3 nicht ohne weiteres überbrücken. Wenn es auch nicht entscheidend auf die jeweilige Organisation oder die Bezeichnung einer Stelle ankomme, so sei doch zu fordern, daß die Einrichtung, bei der mit dem Ziel der Wahrung einer gerichtlichen Rechtsmittelfrist ein Schriftstück eingereicht werde, gerichtliche oder gerichtsähnliche Funktionen erfülle. Soweit bei einem Ministerium, wie etwa im Rahmen der Kriegsopferentschädigung in Belgien (Art. 20 Abs. 4 und 22 des belgischen Gesetzes vom 15. 4.1954), für einen bestimmten Versicherungszweig besondere Rechtsmittelkommissionen mit gerichtsähnlichem Charakter gebildet seien, schließt die Kommission nicht aus, daß für die Anwendung von Artikel 47 auch die Einreichung einer Berufungsschrift bei diesem Ministerium genügen könne. Dabei handle es sich aber um eine Tatfrage, die von den nationalen Gerichten zu entscheiden sei. Die Tatsache allein, daß dieses Ministerium im Anhang der Verordnung Nr. 4 als Verbindungsstelle benannt sei, rechtfertige als solche nicht die Anwendung von Artikel 47.

Diese Auslegung von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 werde auch durch die zwischenzeitlich an die Stelle von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 getretene Regelung des Artikels 86 der Verordnung Nr. 1408 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) bestätigt.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Bundessozialgericht stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Mai 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Juni 1974, eine Frage nach der Auslegung von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561).

2 Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens betrifft die in einem Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht aufgeworfene Frage die Zulässigkeit einer Berufung, die einer der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt hat. Obgleich dieses Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens, deren Kanzlei sich in Köln befindet, gegen Empfangsbekenntnis am 1. August 1972 zugestellt worden ist und obgleich das zugestellte Urteil den Hinweis enthielt, daß innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Köln oder beim Landessozialgericht Berufung eingelegt werden könne, hat der Kläger zu 1 eine auf den 30. August 1972 datierte Berufungsschrift bei dem Ministerium für soziale Vorsorge in Brüssel als der belgischen Verbindungsstelle eingereicht. Dieses Ministerium, bei dem der Schriftsatz am 31. August 1972 eingegangen ist, hat ihn der deutschen Verbindungsstelle, der Bergbau-Berufsgenossenschaft in Bochum, übersandt; diese hat ihn an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet, wo er am 7. September 1972 eingegangen ist.

3 Das Landessozialgericht hat die Berufung wegen Fristversäumnis verworfen; darauf haben die Kläger des Ausgangsverfahrens Revision beim Bundessozialgericht eingelegt und diese damit begründet, das Königreich Belgien und die Bundesrepublik Deutschland hätten Verbindungsstellen eingerichtet, um Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Abkommen über soziale Sicherheit zu vermeiden. Das Bundessozialgericht bittet deshalb mit dem vorliegenden Ersuchen den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage, ob Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen sei, daß entsprechende Stelle eines anderen Mitgliedstaats auch eine Verbindungsstelle dieses anderen Mitgliedstaats, hier das Ministerium für soziale Vorsorge in Brüssel, sein könne, bei der in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Wahrung der Rechtsmittelfrist eine Berufung nach den § § 143 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht werden könne.

4 Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 bestimmt folgendes: Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des ersten Staates. Nach Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (ABl. 1958, S. 597) [gilt] der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats eingereicht worden sind, … als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder der Einrichtung, die dafür zuständig sind.

5 Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 soll die rechtlichen und verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verringern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung angesichts der Ungewißheit ergeben können, die bei einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer darüber bestehen kann, an welche Behörden, Träger oder sonstige Einrichtungen er sich für die Geltendmachung seiner Ansprüche wenden muß. Vorschriften dieser Art, die den Zweck haben, die Betroffenen gegen Folgen aus der Verschiedenartigkeit sowohl der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit als auch der Zuständigkeitsverteilung innerhalb dieser Systeme zu schützen, sind unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten auszulegen und anzuwenden, denen sich die in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer, welche die Regeln dieser Zuständigkeitsverteilung möglicherweise nicht kennen, gegenübersehen.

6 Im Hinblick auf die Unterschiede in den Systemen der sozialen Sicherheit und in den Rechtsschutzsystemen der verschiedenen Mitgliedstaaten kann Artikel 47, wonach die Betroffenen sich an die einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung entsprechende Stelle eines anderen Mitgliedstaats wenden können, nicht dahin ausgelegt werden, daß die Betroffenen die Unterschiede in den jeweiligen Zuständigkeiten zu beachten hätten. Die Unterscheidung zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten ist in einigen Mitgliedstaaten nicht ganz eindeutig und kann bei den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Umständen zu Verwechselungen Anlaß geben. Artikel 47 ist somit dahin zu verstehen, daß er mit der Verwendung des Adjektivs entsprechend nur verlangt, die Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift bei Behörden, Trägern oder sonstigen Einrichtungen einzureichen, die dem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats angehören. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, eine Verbindungsstelle, wie sie in Artikel 3 der Verordnung Nr. 4 vorgesehen ist, auch dann als eine entsprechende sonstige Einrichtung anzusehen, wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht.

7 Artikel 47 gilt jedoch nur für den Fall, daß der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Von Ausnahmen abgesehen kann er daher keine Anwendung finden, wenn der Betroffene in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wohnt oder dort für die Einreichung seiner Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, vertreten ist. Im Zweifelsfalle hat der nationale Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundessozialgericht gemäß dessen Beschluß vom 15. Mai 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Eine Verbindungsstelle, wie sie in Artikel 3 der Verordnung Nr. 4 vorgesehen ist, kann auch dann als eine entsprechende sonstige Einrichtung im Sinne von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 angesehen werden, wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht

2. Von Ausnahmen abgesehen kann dieser Artikel keine Anwendung finden, wenn der Betroffene in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wohnt oder dort für die Einreichung seiner Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, vertreten ist.