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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1975 – C-29/74

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:7

In der Rechtssache 29/74

RAPHAEL DE DAPPER, Übersetzer in der niederländischen Abteilung des Übersetzungsdienstes des Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 137, rue desi Pommiers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, zugelassen beim Obergerichtshof für das Großherzogtum, Zustellungsanschrift: 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär H. R. Nord als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt A. Bonn, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsanschrift: 22, Cote d'Eich, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Aufhebung der Verfügung, mit der drei Übersetzer der niederländischen Abteilung zu Überprüfern befördert wurden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und R. Monaco,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch Stellenbekanntgabe Nr. 707 vom 20. Dezember 1972 wurde dem Personal des Europäischen Parlaments mitgeteilt, daß in der niederländischen Abteilung des Sprachendienstes drei Überprüferplanstellen der Laufbahn L/A 5-4 zu besetzen waren, und zwar nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts in erster Linie im Wege der Beförderung oder der Versetzung.

Zehn Bewerbungen — darunter die des Klägers — gingen ein. Der Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen leitete sie dem zuständigen Direktor der Geschäftsstelle und Inneren Verwaltung mit dem Bemerken zu, keiner der Bewerber erfülle die Voraussetzungen für eine Versetzung.

Der zuständige Direktor gab die Bewerbungsunterlagen am 25. Januar 1973 an den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen zurück und teilte mit: Die Bewerbungen sind einer sehr sorgfältigen Prüfung unterzogen worden, an der nicht nur Fräulein Roos (Direktorin der Direktion Übersetzung) und Herr Van Mulders (Leiter der niederländischen Abteilung), sondern auch die Überprüfer der niederländischen Abteilung teilgenommen haben. Die Prüfung hat ergeben, daß nach einer bloßen Durchsicht der Personalakten keiner der Bewerber über derart hervorstechende Qualifikationen verfügt, daß er ohne Zögern zur Beför Jerung vorgeschlagen werden könnte. Es wurde außerdem empfohlen, ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen einzuleiten, um so die Mühe, eine Rangfolge der Bewerber festzustellen, einem Prüfungsausschuß zu überlassen.

Da sich die Anstellungsbehörde gegen ein solches Verfahren wandte, veranlaßte der zuständige Direktor eine gründliche Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Bewerber. Aufgrund des Ergebnisses, zu dem der Leiter der niederländischen Abteilung und die drei dienstältesten Überprüfer einstimmig gelangten, schlug er am 9. Mai 1973die Beförderung der Herren Schilperoort, van Ray und Ras vor, und zwar auch unter Berücksichtigung der Dauer der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe, des Dienstalters wie auch der Beurteilungen.

Mit Verfügung vom 21. Mai 1973 wurden diese drei Beamten von der Anstellungsbehörde befördert.

Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 5. November 1973 Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts erhoben.

Der Präsident des Europäischen Parlaments hat die Beschwerde am 14. Februar 1974 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Anstellungsbehörde für die Auswahl unter den Bewerbern vorübergehend erwogen hat, von dem in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren zu dem des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b überzugehen, ohne ihr Vorhaben tatsächlich zu verwirklichen.

Am 8. Mai 1974 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen, doch hat die beklagte Partei auf eine Gegenerwiderung verzichtet.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträgeder Parteien

Der Kläger beantragt,

zu erkennen, daß die Klage form- und fristgerecht erhoben ist;

zu erkennen, daß die Klage sachlich begründet ist;

demgemäß die durch Verfügung der Anstellungsbehörde vom 21. Mai 1973 auf die Stellenbekanntgabe Nr. 707 ausgesprochenen Beförderungen aufzuheben;

hilfsweise und sofern das Europäische Parlament behaupten sollte, die Anstellungsbehörde sei im Zeitpunkt der Auslese im Besitz der Personalakten der Bewerber gewesen, zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich erbietet, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln und insbesondere durch Zeugen den Beweis zu erbringen, daß die Personalakten oder jedenfalls seine Personalakte dem Parlamentspräsidenten zur Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht vorgelegt worden sind;

in diesem Fall eine Kostenentscheidung vorzubehalten und,

falls das Gericht ein Endurteil erläßt, die beklagte Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Kläger hat in seiner Erwiderung sein Beweisangebot nicht aufrechterhalten.

Die beklagte Partei beantragt,

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Zulässigkeit der Klage nicht bestritten wird;

die einzelnen Rügen als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen;

das Beweisangebot abzulehnen, da ihm schon jetzt widersprochen wird oder es überflüssig ist;

demgemäß die Klage abzuweisen;

über die Kosten nach den anwendbaren Vorschriften zu erkennen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zu der Rüge, bei den fraglichen Ernennungen handle es sich nicht um Beförderungen, sondern um bloße Versetzungen

Der Kläger macht geltend, nach Artikel 45 des Statuts bewirke die Beförderung,daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Im vorliegenden Fall seien die Beamten aber in ihrer bisherigen Besoldungsgruppe und ihrer bisherigen Dienstaltersstufe geblieben. Die fraglichen Ernennungen hätten also durch bloße Versetzungen vorgenommen werden können und müssen.

Die beklagte Partei entgegnet, in der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen seien die Übersetzer in die Besoldungsgruppe L/A 6-5 und die Überprüfer in die Besoldungsgruppe L/A 5-4 eingestuft. Der Übertritt von einer Ubersetzerstelle in eine Uberprüferstelle sei hier mit Recht als Beförderung im Sinne des Artikels 45 des Statuts behandelt worden, wenn die Bestimmung auch nicht ausdrücklich den Fall einer solchen Beförderung regele. Dies sei dadurch zu erklären, daß Artikel 5 und der Anhang I erst in allerletzter Minute in das Statut aufgenommen worden seien, als die Fassung des Artikels 45 bereits abgeschlossen war, die dann auch nicht mehr geändert worden sei. Die Aufgaben eines Übersetzers seien jedoch von denen eines Überprüfers grundverschieden. Im übrigen habe ein Überprüfer der Besoldungsgruppe L/A 5 die Möglichkeit, in die Besoldungsgruppe L/A 4 aufzurükken. Dies sei bei einem Übersetzer in L/A 5 nicht der Fall.

Der Kläger erwidert, weder der Rat noch die Kommission seien jemals davon ausgegangen, in der Sonderlaufbahn Sprachendienst könne es entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Artikels 45 Absatz 1 Beförderungen ohne gleichzeitigen Wechsel der Besoldungsgruppe geben. Der Gerichtshof habe sich in der Rechtssache Rittweger/Kommission (Slg. 1971, 7) und Ley/Kommission (Slg. 1965, 165 f.) mit demselben Problem zu befassen gehabt und habe klargestellt, daß die Beförderung in der Sonderlaufbahn Sprachendienst den zwingenden Vorschriften des Artikels 45 unterliegt.

Andererseits dürfe nicht der Schluß gezogen werden, ein Übersetzer der Besoldungsgruppe L/A 5 könne nicht nach L/A 4 befördert werden, ohne gleichzeitig Überprüfer zu werden. Schließlich ergebe sich aus dem Interesse, das ein Beamter an dieser Frage habe, der nicht befördert und dessen Bewerbung abgelehnt wurde, sehr wohl eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2.

b) Zur Rüge einer Verletzung des Artikels 45 des Statuts durch die Anstellungsbehörde

Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde habe selbst die Abwägung der Verdienste vornehmen und gemäß Artikel 45 die Auslese aufgrund der Personalakten treffen müssen, während sie sich in Wirklichkeit lediglich den ihr unterbreiteten Vorschlägen angeschlossen und diese bestätigt habe. Die Abwägung der Verdienste dürfe nicht durch ein einfaches auf Dienstalter und Dauer der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe abstellendes Rechenexempel ersetzt werden, sondern müsse sich zwingend auf Kriterien wie Befähigung, Leistung und dienstliche Führung erstrecken. Hier hätten dieselben Beamten, welche die Auslese vorgenommen hatten, drei Monate vorher ausdrücklich erklärt, daß nach einer bloßen Durchsicht der Personalakten keiner der Bewerber über derart hervorstechende Eigenschaften verfügt, daß er ohne Zögern zur Beförderung vorgeschlagen werden könnte.

Die beklagte Partei entgegnet, die in Artikel 45 vorgeschriebene Abwägung der Verdienste sei von der Verwaltung zweimal vorgenommen worden, und zwar einmal vor Abfassung des Vermerks des zuständigen Direktors vom 25. Januar 1973 und dann vor Abfassung seines Vermerks vom 9. Mai 1973. Das Dienstalter sei also nicht der einzige Gesichtspunkt bei den Beförderungsvorschlägen gewesen; dies beweise ganz deutlich die Tatsache, daß die Bewerbungen der Kandidaten mit höherem Dienstalter als es die drei beförderten Beamten hatten, nicht berücksichtigt worden seien.

Wenn im übrigen der zuständige Direktor die Bewerbungsunterlagen dem Generaldirektor für Verwaltung mit Vermerk vom Januar 1973 zurückgegeben habe, so bedeute dies nicht, daß die Personalakten bei der späteren Abwägung im Stellenbesetzungsverfahren von der Verwaltung nicht geprüft worden wären.

Der Kläger erwidert, die zweimalige Abwägung der Verdienste durch denselben Prüfungsausschuß hätte nur dann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, wenn inzwischen ein neuer Gesichtspunkt zutage getreten oder eine neue Beurteilung erstellt worden wäre; beides sei nicht der Fall gewesen.

Nicht der Verwaltung, sondern der Anstellungsbehörde selbst, hier also dem Parlamentspräsidenten, müßten für die Laufbahngruppe A oder L/A die Personalakten zur Verfügung stehen.

c) Zu der Rüge, bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber habe sich die letzte Beurteilung nicht bei den Personalakten befunden

Der Kläger stellt fest, die Abwägung der Verdienste sei nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden, denn die letzte Beurteilung habe sich nicht in der Personalakte befunden, obwohl dies längst hätte der Fall sein müssen.

Die beklagte Partei wendet ein, wenn auch die Beurteilungen für 1971/72 in der Tat gefehlt hätten, so erkläre sich dies durch die Tatsache, daß für das Jahr 1973 eine Vergrößerung des Personalbestandes durch die Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten kennzeichnend und es der Verwaltung technisch unmöglich gewesen sei, die Beurteilungen in der früher üblichen Frist zu erstellen. Alle Bewerber seien jedoch gleich behandelt worden. Wie dem auch sei, Artikel 45 verlange nicht, daß zu den Beurteilungen auch die über einen bestimmten Zeitraum gehören müsse.

Der Kläger erwidert, die Entschuldigung, daß die Gemeinschaft erweitert worden sei, sei nicht geeignet, das Fehlen der letzten Beurteilungen in den Personalakten der Bewerber zu erklären. Der Zweck der Beurteilungen sei es gerade, die Entwicklung des Beamten zu verfolgen und deshalb sehe Artikel 43 vor, daß regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, … eine Beurteilung erstellt wird.

d) Zu der auf Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch gestützten Rüge

Der Kläger behauptet, die Anstellungsbehörde habe einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen, indem sie Druck auf einen Gelegenheits-Prüfungsausschuß ausgeübt habe, denn sie habe die Durchführung eines Auswahlverfahrens abgelehnt und dem Prüfungsausschuß auferlegt, beförderungswürdige Bewerber zu finden.

Die beklagte Partei entgegnet, wenn die Verwaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt meine, es bestünde keine Möglichkeit für eine Beförderung oder Versetzung, und wenn sie deshalb die Abhaltung eines internen Auswahlverfahrens ins Auge fasse, dann sei es Sache der Anstellungsbehörde, darüber zu entscheiden und zu der Schlußfolgerung zu gelangen, daß die Möglichkeit einer Beförderung besteht oder nicht besteht. Die Anstellungsbehörde sei bei einem Stellenbesetzungsverfahren sogar verpflichtet, zunächst die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vorgesehene Phase abzuschließen, bevor sie zu den folgenden Phasen übergehe. Man dürfe ihr keinen Vorwurf daraus machen, daß sie nicht zu einer späteren Phase übergegangen sei, wenn sie früher oder später eine Möglichkeit gefunden habe, nach früheren Phasen zu verfahren.

Wenn diese Rüge überhaupt einige Berechtigung hätte, würde sich noch das Problem ergeben, ob sich der Kläger darauf berufen könne: Er sei für eine Beförderung in Betracht gekommen und habe daran interessiert sein müssen, daß vor Einleitung eines Auswahlverfahrens erst die Möglichkeiten einer Beförderung ausgeschöpft würden. Der Kläger habe also kein Interesse daran, diese Rüge zu erheben, die ihm nur nachteilig sein könne.

Der Kläger erwidert, wenn es auch im Ermessen der Anstellungsbehörde liege, welcher Mittel sie sich zur Besetzung einer freien Planstelle bedienen wolle, so bedeute dies doch nicht, daß sie ihr untergeordnete Beamte anweisen könne, Bewerber für eine Beförderung vorzuschlagen, wenn dieselben Beamten zuvor mitgeteilt hätten, es sei ihnen unmöglich, einen geeigneten Kandidaten ohne Auswahlverfahren zu finden.

Wenn der Kläger kein Interesse daran gehabt haben sollte, eine Rüge zu erheben, die ihm nur nachteilig sein konnte, so beweise dies nur, daß das Organ entschlossen gewesen sei, ihm keine Chance zu geben, wie auch immer er in dem ursprünglich vorgeschlagenen Auswahlverfahren abgeschnitten hätte.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Dezember 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit seiner am 8. Mai 1974 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift begehrt der Kläger die Aufhebung der Verfügung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 1973, mit der drei Übersetzer der niederländischen Abteilung im Wege der Beförderung auf Überprüferstellen ernannt wurden, die Gegenstand der Stellenbekanntgabe Nr. 707 waren.

2/3 Der Kläger macht zunächst geltend, die angegriffene Verfügung verletze Artikel 45 Absatz 1 des Statuts, weil die beförderten Beamten in der Besoldungsgruppe L/A 5 der Laufbahn L/A 5-4 belassen worden seien, obgleich sie zuvor schon derselben Besoldungsgruppe in der Laufbahn L/A 6-5 angehört hätten. Nach der genannten Vorschrift bewirke die Beförderung jedoch, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Die angegriffenen Ernennungen hätten also im Wege der Versetzung vorgenommen werden müssen.

4/5 Eine solche Rüge können nur diejenigen vorbringen, denen eine — als bewiesen unterstellte — Rechtsverletzung Nachteile bringen würde. Das sind im vorliegenden Fall nur die beförderten Beamten. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

6 Der Kläger trägt weiter vor, Artikel 45 des Statuts sei auch dadurch verletzt worden, daß die Beklagte die Abwägung der Verdienste der einzelnen Bewerber nicht nach dem Grundsatz der Chancengleichheit und aufgrund von vergleichbaren Informationen und Auskünften vorgenommen habe; vielmehr sei allein auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe und auf das Dienstalter abgestellt worden.

7/8 Aus dem Vermerk, den der zuständige Direktor am 9. Mai 1973 an den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen gerichtet hat, geht jedoch hervor, daß die Bewerbungen Gegenstand einer gründlichen Abwägung der Verdienste der einzelnen Bewerber waren und daß die Ernennung der drei später angenommenen Bewerber unter Berücksichtigung auch der Dauer der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe und des Dienstalters vorgeschlagen wurde. Die Rüge entbehrt also der tatsächlichen Grundlage und ist daher zurückzuweisen.

9/12 Der Kläger macht ferner geltend, die für die Abwägung der Verdienste der Bewerber zusammengestellte Akte habe, was ihn betreffe, nicht die Beurteilung für die Jahre 1971 und 1972 enthalten. Soweit es sich um die erste Abwägung vom Januar 1973 handelt, bestreitet die beklagte Partei diesen Umstand nicht und führt ihn auf die Schwierigkeiten zurück, welche die wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten erforderlich gewordene Einstellung weiteren Personals mit sich gebracht habe. Sie bemerkt jedoch, daß die Beurteilungen für die übrigen Bewerber mit derselben Verzögerung erstellt worden seien, so daß keiner der Bewerber im Verhältnis zu den anderen benachteiligt worden sei. Die beklagte Partei stellt jedoch klar, daß im Zeitpunkt der entscheidenden Abwägung im April und Mai 1973 alle Beurteilungen entweder schon zu den Akten gegeben worden oder fertiggestellt waren, so daß die Anstellungsbehörde sie in die Abwägung miteinbeziehen konnte.

13/15 Es steht indessen fest, daß die Beurteilung des Klägers erst am 21. Dezember 1973 erstellt wurde und deshalb der Anstellungsbehörde nicht bekannt sein konnte. Selbst wenn die Beurteilung seinerzeit im Entwurf fertiggestellt war, konnte sie jedenfalls nicht in die Überlegungen miteinbezogen werden, ohne zuvor dem Betroffenen nach Artikel 43 des Statuts bekanntgegeben worden zu sein, damit dieser Gelegenheit erhielt, der Beurteilung alle für zweckdienlich erachteten Bemerkungen hinzuzufügen. Es genügt nicht den an eine Abwägung nach Artikel 45 zu stellenden Anforderungen, wenn die Verdienste von Bewerbern abgewogen werden, deren Beurteilungen nach den Vorschriften des Artikels 43 in einigen Fällen bereits erstellt waren, in anderen jedoch noch nicht.

16 Die angegriffene Verfügung verletzt also Artikel 45 und ist daher aufzuheben.

Kosten

17/18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das beklagte Parlament unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 1973, mit der drei Übersetzer der niederländischen Abteilung auf Überprüferstellen ernannt worden sind, wird aufgehoben.

2. Das Europäische Parlament wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.