Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1975 – C-31/74
ECLI:EU:C:1975:8
In der Rechtssache 31/74
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Pretore von Rom (VIII. Strafkammer) in der vor diesem anhängigen Strafsache
gegen
FILIPPO GALLI
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2, 3, 5 Absatz 2, 30, 39 Absatz 1 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und von Bestimmungen der Rastverordnung Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 (ABl. S. 2269/67) und 136/66 vom 22. September 1966 (ABl. S. 3025/66)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Juli 1973 erließ die italienische Regierung eine Reihe von Maßnahmen zur Überwachung der Inlandspreise, darunter das Decreto Legge Nr. 425 vom 24. Juli 1973 (GU Nr. 189 vom 24. 7. 1973, S. 5234), durch das die großen Produktions- und Handelsunternehmen verpflichtet wurden, Preislisten zu hinterlegen und Preisänderungen anzumelden, sowie das Decreto Legge Nr. 427 vom selben Tage (GU Nr. 189 vom 24. 7. 1973, S. 5235), das für Massenverbrauchsgüter Höchstpreise festsetzte.
Herr Galli, der unter anderem mit Getreide und Extraktmehl von Ölsaaten handelt, ist angeklagt, sich bei diesem Handel eines Vergehens gegen das erstgenannte Decreto Legge schuldig gemacht zu haben.
Zu seiner Verteidigung macht er geltend, die italienische Preisregelung sei auf die umstrittenen Erzeugnisse nicht anwendbar, zum einen, weil diese einer gemeinschaftsrechtlichen Preisregelung unterlägen und das Decreto Legge Nr. 425 seinerseits sich für diesen Fall keine Geltung beilege — ein Problem, das sich allein nach innerstaatlichem Recht beurteile —, zum anderen aber auch, weil sich eine innerstaatliche Preisregelung bei Agrarerzeugnissen jedenfalls insoweit nicht mit dem Vertrag und insbesondere mit den Verordnungen über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vereinbaren lasse, als es sich um Erzeugnisse handle, die einer solchen Organisation unterlägen.
Das erstgenannte Erzeugnis ist Gegenstand der Verordnung Nr. 120/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, das zweite fällt unter die Verordnung Nr. 136/66 des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette. Die Verordnung Nr. 120/67 enthält eine gemeinsame Preisregelung, die die klassischen Merkmale aufweist (Richtpreis, Schwellenpreis, Interventionspreis). Die Verordnung Nr. 136/66 sieht eine entsprechende Regelung nur bei Olivenöl vor, während die übrigen pflanzlichen Öle und Ölsaaten sowie die Extraktmehle unbeschadet der in bestimmten Fällen eröffneten Möglichkeit, eine Abschöpfung zu erheben, lediglich dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegen (Artikel 2 der Verordnung Nr. 136/66).
Da er die Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält, hat der Pretore von Rom dem Gerichtshof die Frage vorgelegt:
a) ob die Rechtsetzungsbefugnis für die Preisregelung bei Agrarerzeugnissen (hier Getreide und Extraktmehl von Ölsaaten) ausschließlich der Zuständigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übertragen worden ist;
b) ob mit Bezug auf Getreide und Extraktmehl von Ölsaaten die erwähnte Preisregelung durch die Verordnung Nr. 120/67/EWG bzw. durch die Verordnung Nr. 136/67/EWG erfolgt ist;
c) ob die Mechanismen zum Schutz und zur Stabilisierung des einheitlichen Marktes für Getreide und Extraktmehl von Ölsaaten sowie die mit den vorerwähnten Verordnungen erfolgte Festsetzung der Preise zum Ziel hatten, für die fraglichen Erzeugnisse eine einheitliche Preisregelung in der gesamten Gemeinschaft zu schaffen und zu erhalten;
d) ob es den Mitgliedstaaten der EWG als Konsequenz der vorstehend beschriebenen Rechtslage verboten ist, für Getreide und Extraktmehl von Ölsaaten nationale Vorschriften zu erlassen, die — sei es auch nur teilweise — die bestehenden EWG-Vorschriften über die Preisregelung bei denselben Erzeugnissen ersetzen, ändern oder aufheben können;
e) ob der Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des gemeinsamen Marktes und das sich daraus ergebende Verbot, die nationalen Märkte zu isolieren und die Verwirklichung eines einzigen europäischen Marktes zu verhindern, nach den Vorschriften der Artikel 2 und 3 Buchstabe f des Vertrages von Rom Grundprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung darstellen, aus denen die einzelnen subjektive Rechte ableiten können, deren Verletzung im Sinne von Artikel 5 des Vertrages auch durch die Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten geahndet werden kann;
f) ob nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67 (Getreide) und 136/66 (Fette) es einem Mitgliedstaat gestattet werden kann:
1. allein den Händlern dieses Staates vorzuschreiben, ihre Erzeugnisse zu einem Stopppreis nur für die Veräußerungsgeschäfte im eigenen Hoheitsgebiet zu verkaufen, während die Preise für die nach anderen Mitgliedstaaten der EWG ausgeführten Erzeugnisse frei bleiben;
2. den Exporteuren der anderen Mitgliedstaaten die Freiheit zu lassen, ihre Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet des Staates auszuführen, in dem der Preisstopp besteht, ohne für die Preise dieser Erzeugnisse irgendwelche Beschränkungen vorzusehen;
3. für die vorgenannten Agrarerzeugnisse die Beachtung der Stopppreise, das Verbot der Veräußerung zu nicht ausdrücklich genehmigten Preisen, die Verpflichtung, Preislisten für Verkäufe innerhalb vorherbestimmter Zeitabschnitte zu hinterlegen und einzuhalten nur und ausschließlich den Händlern vorzuschreiben, die im ersten Halbjahr 1973 einen Umsatz von mehr als 5 Milliarden Lire gehabt haben;
4. ob die vorgenannten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften sowie zur Einhaltung von Stopppreisen keine Verletzung von Artikel 30 des genannten Vertrages darstellen, da diese Verpflichtungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sein könnten.
Der Vorlagebeschluß vom 26. April 1974 ist am 13. Mai 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herr Galli und die Regierung der Italienischen Republik haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftliche Erklärungen abgegeben.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichte Erklärungen
A — Erklärungen der Kommission
Die Kommission erklärt, sie beabsichtige zwar, sich zu allen Vorlagefragen zu äußern, doch habe sie bei einigen dieser Fragen Zweifel, ob sie für die vom nationalen Gericht zu fällende Entscheidung erheblich seien. Zum Beispiel sei es nicht erforderlich, auf die gemeinsame Marktorganisation für Getreide einzugehen, da mit dieser weder jemals das Ziel verfolgt worden sei, die Preise offenzulegen, noch bezweckt worden sei, die bekanntgemachten Preise mit den tatsächlich praktizierten Preisen in Übereinstimmung zu bringen.
Hinsichtlich der Extraktmehle lasse sich leicht antworten, die Verordnung Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette sehe für diese Erzeugnisse kein gemeinsames Preissystem vor; folglich erübrige sich die Auslegung dieser Verordnung.
Bevor die Kommission auf die vorgelegten Fragen eingeht, prüft sie zunächst
a) die konjunkturelle Lage in Italien im Juli 1973,
b) die Preisregelungen in den Mitgliedstaaten und
c) die Preisfestsetzungsmechanismen in den gemeinsamen Marktorganisationen.
Zu a
Für die Lage in Italien sei im Juli 1973 vor allem eine Teuerungswelle kennzeichnend gewesen, die, wie sie in ihrer Mitteilung an den Rat (KOM (73) 1030 vom 20. 6. 1973) festgestellt habe, es habe angezeigt erscheinen lassen, die Überwachung der Preise zu verstärken, eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung einzuführen und die Absatzwege rationeller zu gestalten. Die italienischen Maßnahmen fügten sich also in den Rahmen der vom Rat empfohlenen Maßnahmen ein (vgl. die Entschließungen des Rates vom 5. 12. 1972 über Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung, ABl. C 133 vom 23. 12. 1972, S. 12, vom 14. 9. 1973 über weitere Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung, ABl. Nr. C 75 vom 19. 9. 1973, S. 1, und vom 17.12.1973 über den Kampf gegen die Preissteigerung und über die Wahrung eines hohen Beschäftigungsniveaus in der Gemeinschaft, ABl. C 116 vom 29. 12. 1973, S. 22).
Zu b
In sämtlichen Mitgliedstaaten der EWG gebe es Preisregelungen; da bisher noch nie eingewendet worden sei, diese Regelungen seien unvereinbar mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, hätten die angegangenen Richter noch keine Veranlassung gehabt, auf das Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag zurückzugreifen.
Zu c
Zu den gemeinsamen Marktorganisationen führt die Kommission aus, die für Getreide geltende Organisation bringe für die Erzeuger auf der Basis bestimmter Grundpreise in Gestalt eines Richtpreises, eines Schwellenpreises sowie von Interventionspreisen ein Höchstmaß an Garantien mit sich und werde abgerundet durch ein System von Abschöpfungen bei der Einfuhr und von Erstattungen bei der Ausfuhr.
Die durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG errichtete gemeinsame Marktorganisation für Fette unterscheide zwischen
Fetten im allgemeinen, für die es keine Preisregelungen gebe und auf die lediglich der Gemeinsame Zolltarif angewendet werde,
Olivenöl, bei dem zugunsten der Erzeuger eine Preisgarantie bestehe,
Ölsaaten und ölhaltigen Früchten, für die ein Richtpreis und ein Interventionsgrundpreis gälten, die auf der Großhandelsstufe festgelegt würden.
Die Extraktmehle, um die es im Ausgangsverfahren gehe, fielen unter die erste Kategorie.
Bei der anschließenden Untersuchung der Vorlagefragen des italienischen Richters wendet sich die Kommission zunächst der Frage e zur unmittelbaren Geltung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs zu und geht sodann auf die Frage ein, ob allein die Gemeinschaft befugt ist, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Preisregelungen zu erlassen, und wo, falls diese Frage verneint wird, die etwaigen Grenzen mitgliedstaatlicher Zuständigkeit liegen (Fragen a, b, c und d). Dann untersucht sie die Frage f.
1. Zur unmittelbaren Geltung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs (Frage e)
Die Kommission meint, der Grundsatz des freien Warenverkehrs wie auch die in Artikel 2, 3 Buchstabe f und 5 des Vertrages erwähnten Prinzipien seien zwar unbestreitbar tragende Elemente der Rechtsordnung der Gemeinschaft, doch entfalteten sie für sich allein genommen keine unmittelbare Geltung in dem Sinne, daß sie zugunsten der einzelnen subjektive Rechte erzeugten, welche die nationalen Gerichte zu wahren hätten.
Die Kommission schlägt daher vor, die Frage dahin zu beantworten, daß der Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes für sich allein genommen, das heiße, losgelöst von den besonderen Bestimmungen, die seiner Durchführung dienten, zugunsten der einzelnen keine subjektiven Rechte erzeuge, welche die nationalen Gerichte zu wahren hätten.
2. Zum Problem der mitgliedstaatlichen Befugnisse bei Preisregelungen (Fragen a, b, c und d)
Die Kommission meint, dieses Problem tauche nur dann auf, wenn es sich um Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse handle, die im Rahmen einer Marktorganisation einer Preisfestsetzung unterlägen. Das treffe vorliegend für das vom Angeklagten vertriebene Getreide, nicht aber für das Extraktmehl zu.
Jede Untersuchung auf diesem Gebiet müsse davon ausgehen, daß durch die Verwirklichung einer gemeinsamen Agrarpolitik den Mitgliedstaaten in allen Bereichen, für welche die Gemeinschaftsrechtsordnung gelte, die Befugnis entzogen werde, Vorschriften zu erlassen, die auf eine Wiedergabe oder eine Änderung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts hinausliefen.
Außerdem werde mit einer Marktorganisation, die ein Preissystem umfasse, der Zweck verfolgt, einen Marktpreis zu erreichen, der weder unter noch über dem Richtpreis liege.
Diese Ausführungen gestatteten die Feststellung, daß die italienischen Höchstpreise etwas ganz anderes seien als die Preise des Gemeinschaftsrechts und daß den Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftssystem die Einführung von Höchstpreisen nicht förmlich untersagt sei. Aus alledem sei, so meint die Kommission, zu schließen, daß eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme nur dann gegen den Vertrag verstoße, wenn durch sie das reibungslose Funktionieren der Marktorganisation gefährdet, behindert oder erschwert werde. Anderfalls sei die Maßnahme zulässig. Verboten sei somit sicherlich die Festsetzung eines Höchstpreises, der unter dem Interventionspreis liege; dasselbe müsse wahrscheinlich auch für einen unter dem Richtpreis liegenden Höchstpreis gelten. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die gemeinschaftsrechtlichen Preise — bei Getreide — Großhandelspreise seien, während die innerstaatlichen Höchstpreise — vor allem in Italien — jede beliebige Handelsstufe beträfen. Ein für eine Handelsstufe am Ende der Handelskette vorgeschriebener Höchstpreis stehe jedoch möglichweise der Verwirklichung eines gemeinsamen Preisniveaus in einem davorliegenden Stadium entgegen. Der Gerichtshof könne also in seiner Antwort nur auf das von ihr vorgeschlagene allgemeine Kriterium abstellen, das auf den konkreten Fall anzuwenden allein Sache des nationalen Gerichts sei.
3. Zu den etwaigen Schranken dieser Befugnisse
Führe die Anwendung des vorgeschlagen Kriteriums im konkreten Fall zu dem Ergebnis, daß den Mitgliedstaaten die Befugnis verblieben sei, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Höchstpreise festzusetzen, sei zu prüfen, ob dieser Befugnis nicht sonstige Schranken durch das Gemeinschaftsrecht gesetzt seien, nicht zuletzt, ob ein verbindlicher Höchstpreis nicht als eine Maßnahme anzusehen sei, die wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung wirke und daher gegen Artikel 30 des Vertrages verstoße.
Diese Frage sei grundsätzlich zu verneinen: Da die Höchstpreisregelung unterschiedslos inländische und eingeführte Erzeugnisse treffe, sei sie den zahlreichen innerstaatlichen Handelsregelungen vergleichbar, die sich mit dem freien Warenverkehr vereinbaren ließen, obwohl sie geeignet seien, den Handel zu erschweren. Etwas anderes gelte indessen, wenn die innerstaatliche Preisregelung so ausgestaltet sei, daß sie die Einfuhren behindere, während der Verkauf einheimischer Erzeugnisse keinen derartigen Erschwernissen unterliege. Dies treffe für einen Höchstpreis zu, bei dem die mit der Einfuhr verbundenen besonderen Kosten oder die bei eingeführten und einheimischen Erzeugnissen unterschiedlichen Gewinnspannen unberücksichtigt blieben.
Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d und e der EWG-Richtlinie 70/50 (ABl. L 13 vom 29. 1. 1970). Zu berücksichtigen sei ferner, daß eine innerstaatliche Preisregelung, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht restriktiv auswirke, später aufgrund einer veränderten Marktlage durchaus derartige Wirkungen entfalten könne.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen a, b, c und d wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung Nr. 120/67/EWG hat bei Getreide einen Richt-, einen Interventions- und einen Schwellenpreis eingeführt. Für die in der Verordnung Nr. 136/66/EWG erwähnten Extraktmehle ist dagegen kein Gemeinschaftspreis festgesetzt worden. Legt der Rat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einheitliche Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest, so verlieren dadurch die Mitgliedstaaten die Befugnis, in voller Autonomie Preise festzusetzen, die einem ähnlichen Zweck dienen oder ebenso wirken wie die Gemeinschaftspreise, von diesen aber verschieden sind.
Den Mitgliedstaaten ist es nicht untersagt, für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, Höchstpreise festzusetzen, vorausgesetzt, diese verdrängen auf dem Markt nicht den Richtpreis, sofern es einen solchen gibt.
Die Mitgliedstaaten dürfen auch keine Höchstpreise festsetzen, die zwar in formeller Hinsicht unterschiedslos sowohl für inländische Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse aus den übrigen Mitgliedstaaten gelten, jedoch geeignet sind, den Verkauf der aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegenüber dem Absatz inländischer Erzeugnisse zu erschweren.
4. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der innerstaatlichen Regelung (Frage f)
Treffe die Ansicht zu, daß die Mitgliedstaaten weiterhin befugt seien, die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu regeln, so erübrige sich die unter f gestellte Frage. Artikel 40 Absatz 3 wolle lediglich eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern landwirt schaftlicher Erzeugnisse durch die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte verhindern. Er gelte daher nicht für innerstaatliche Maßnahmen, durch welche die gemeinsame Marktorganisation nicht berührt werde.
Es entspreche der Sachlogik, daß Konjunkturmaßnahmen, die einen Preisstopp mit sich brächten, nur der Stabilität auf dem Inlandsmarkt dienten und nicht für ausgeführte Erzeugnisse gälten. Umgekehrt könnten ausländische Exporteure ihre Erzeugnisse in Italien nur über einen dort ansässigen Importeur oder Händler absetzen, der automatisch den Verpflichtungen aus dem Decreto Legge Nr. 425 unterliege.
Was die Differenzierung nach Groß- und Kleinunternehmen anlange, so lasse sich eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, da ihre Lage nicht vergleichbar sei.
Die Kommission schlägt vor, die Frage f wie folgt zu beantworten:
Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 will verhindern, daß die gemeinsamen Marktorganisationen innerhalb der Gemeinschaft Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse verursachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen von Befugnissen erlassen, die durch die gemeinsamen Marktorganisationen nicht berührt werden.
B — Erklärungen des Beteiligten Galli
I — Vorbemerkungen
Herr Galli weist zunächst darauf hin, daß er seine Auffassung nur hilfsweise vortragen wolle, da er meine, das vor dem einzelstaatlichen Richter anhängige Verfahren sei ausschließlich anhand des innerstaatlichen Rechts gemäß Artikel 1 letzter Absatz des Decreto Legge Nr. 425 vom 24. Juli 1973 zu lösen, wonach zur Hinterlegung (der Preislisten) diejenigen Handelsunternehmen nicht verpflichtet sind, die ausschließlich Erzeugnisse herstellen oder vertreiben, deren Preise einer anderen Regelung unterliegen. Deshalb sehe er nur insoweit eine Veranlassung, Ausführungen zu machen, als der italienische Staat die Ansicht vertrete, das Decreto Legge Nr. 425 gelte auch für die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Sektoren der Landwirtschaft.
II — Zur Unzulässigkeit innerstaatlicher Maßnahmen, welche die freie Preisbildung auf den Agrarmärkten beschränken (Fragen a, b, c und d)
Bei der Erörterung der von dem Pretore von Rom vorgelegten Fragen macht Herr Galli zunächst geltend, staatliche Maßnahmen, durch die der freien Preisbildung auf den Agrarmärkten Schranken gesetzt würden, seien unzulässig.
Er vertritt die Auffassung, eine Zwangspreispolitik widerspreche den politischen Grundentscheidungen, die im EWG-Vertrag im Zusammenhang mit den tragenden Grundsätzen des Systems ihren Niederschlag gefunden hätten und auch vom Rat, gerade auf dem Gebiet der Inflationsbekämpfung, in wiederholten Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden seien. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen lasse sich ein Preisstopp nicht mit den Regulierungsmechanismen vereinbaren, auf denen das gesamte Agrarsystem der Gemeinschaft beruhe. In den zur Bekämpfung von Marktstörungen seitens der Kommission erlassenen zahlreichen Rechtsakten, die gemäß Artikel 39 des Vertrages verschiedenen Interessen gerecht werden müßten, zu denen auch angemessene Verbraucherpreise zählten, werde die gewählte Maßnahme in den Begründungserwägungen als das einzig gebotene und zulässige Mittel bezeichnet, durch das ein Preisstopp regelmäßig ausgeschlossen werde.
Die vollständige und ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane in Agrarbereichen, für die eine europäische Marktordnung bestehe, ergebe sich ferner aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 30. Januar 1974 — Hannoversche Zucker, 159/73 — Slg. 1974, 129; EuGH 12. Dezember 1973 — Grosoli, 131/73 — Slg. 1973, 1564), die besage, daß etwaige Lücken im System einer Marktorganisation nicht durch die Mitgliedstaaten ausgefüllt werden dürften (Hannoversche Zucker), da diese ihrer ursprünglichen Normsetzungsbefugnisse mit der Errichtung einer europäischen Marktordnung verlustig gingen (Grosoli).
Die Entscheidung in der Rechtssache 18/72 (EuGH 30. November 1972 — Granaria/Produktschap voor Veevoeder — Slg. 1972, 1163) sei noch bedeutsamer, weil in ihr den Mitgliedstaaten das Recht abgesprochen werde, beim Fehlen entgegengesetzter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts … auf innerstaatliche Maßnahmen zurückgreifen zu können, die seine Anwendung beeinträchtigen könnten. Da es in der erwähnten Rechtssache um die Befugnis eines Mitgliedstaates gegangen sei, eine Einfuhr von Abschöpfungen zu befreien, zeige der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz, daß die zur Einwirkung auf die Preisbildung bestimmten Mechanismen ausschließlich von den Gemeinschaftsorganen zu steuern seien.
Nur soweit die Gemeinschaftsorgane Zuständigkeiten delegierten, seien die Mitgliedstaaten handlungsbefugt.
Zwar zahle Artikel 40 Absatz 3 zu den zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen auch Preisregelungen, die es im übrigen bei verschiedenen Erzeugnissen gebe, doch seien die Mitgliedstaaten durch keine Norm des gemeinsamen Agrarrechts und insbesondere durch keine Vorschrift der Getreidemarktordnung ermächtigt, Preisgesetze zu erlassen. Innerstaatliche Preisregelungen könnten daher nicht auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden, ohne in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht zu geraten.
Daß die Mitgliedstaaten nicht mehr autonom bestimmte wirtschaftspolitische Instrumente einsetzen könnten, verhindere in keiner Weise eine schnelle Lösung der konjunkturellen Probleme. Das Urteil vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 9/73 — Schlüter/Hauptzollamt Lörrach — Slg. 1973, 1136) zeige, daß die Gemeinschaftsorgane Konjunkturmaßnahmen zu treffen sowohl in bereits vergemeinschafteten Bereichen wie den Agrarmarktorganisationen (Maßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag) als auch in den noch nicht vereinheitlichten Bereichen (Maßnahmen nach Artikel 103 des Vertrages) berechtigt seien, ja, daß in den bereits vergemeinschafteten Bereichen die Gemeinschaft ausschließlich zuständig sei. Ferner dürften im gemeinsamen Agrarmarkt die Artikel 108 und 109, die verschiedene Eingriffe vorsähen, nur nach einer ausdrücklichen Genehmigung durch die Gemeinschaftsorgane angewandt werden.
Daraus folge nicht notwendigerweise, daß im Agrarbereich nur allgemeine für alle Mitgliedstaaten geltende Maßnahmen zulässig seien. Die Möglichkeit, auf Artikel 103 zurückzugreifen, und die dabei geübte Praxis zeigten, daß sich konjunkturelle Maßnahmen auch auf einen Mitgliedstaat beschränken könnten; von dieser Möglichkeit hätte Gebrauch gemacht werden können, um die spezifischen Probleme zu lösen, denen sich Italien aufgrund einer durch Warenverknappung und Inflation gekennzeichneten Lage sowie einer dadurch verursachten ungewöhnlichen Teuerungswelle gegenübergesehen habe.
Die Kommission habe in der Entscheidung Nr. 74/287/EWG (ABl. L 152 vom 8. 6. 1974) ausdrücklich auf die fehlende Rechtsetzungsmacht der Mitgliedstaaten hingewiesen, denn sie habe es der Italienischen Republik gestattet, bestimmte Devisenbeschränkungen bei Importen einzuführen, gleichzeitig aber hervorgehoben, daß die Suche nach gemeinsamen Lösungen der Kommission nichts von ihrem Recht nimmt, zu gegebener Zeit die unter ihre Zuständigkeit fallenden Beschlüsse zu fassen. Die in den einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegenden Bereichen erlassenen innerstaatlichen Maßnahmen bedürften daher stets der Genehmigung durch die Gemeinschaftsorgane, sofern sie sich nicht darauf beschränkten, in diesem Rahmen erlassene Gemeinschaftsnormen zu verwirklichen.
Vor der Einführung der europäischen Agrarregelungen hätten die Einzelstaaten Preismaßnahmen stets auf der Ebene der Verbraucherpreise und nicht auf der Ebene der Erzeugerpreise getroffen. Die bis ins einzelne gehende Regelung im Agrarbereich, der ein Preisstopp grundsätzlich fremd sei, lasse keinen Raum für eine Änderung des eingeschlagenen Kurses. Diese Regelung habe zudem auf allen Ebenen einen Gemeinschaftsgeist ins Leben gerufen, den es dadurch zu wahren gelte, daß normative Akte im Agrarbereich ausschließlich von den Organen der Gemeinschaft gesetzt würden. Dies sei auch die allgemeine Tendenz der italienischen Rechtsprechung insbesondere bei der Auslegung des Decreto Legge Nr. 425.
Selbst wenn die einzelstaatlichen Behörden ihre Ermessensbefugnisse dazu benutzten, die Preise unter Beachtung der von den Gemeinschaftsbehörden festgesetzten Preise auch nur vorübergehend festzulegen, setzten sie sich mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch, da derartige Maßnahmen auf eine Änderung der Preise hinausliefen, für deren Bildung allein die Gemeinschaftsnormen maßgeblich seien.
III — Zur Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs und des Diskriminierungsverbots (Frage f 1, 2, 3 und 4)
Als zweites untersucht Herr Galli die Frage, ob die italienische Preisgesetzgebung diskriminierenden Charakter hat, weil die Verpflichtung, eine Preisliste zu hinterlegen und einen bestimmten Preisstand aufrechtzuerhalten, nur für Unternehmen gilt, deren Halbjahresumsatz 5 Milliarden Lire übersteigt.
Hier sei zunächst zu fragen, ob es im Gemeinschaftsrecht unmittelbar geltende Normen gebe, die derartige Diskriminierungen untersagten. Die Anwort finde sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem in dem Urteil vom 21. März 1972 (Rechtssache 82/71 — SAIL — Slg. 1972, 119), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, eine endgültige Agrarmarktorganisation müsse, selbst wenn sie unvollständig sei, nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft ausschließen. Daraus folge, daß dem Diskriminierungsverbot unmittelbare Geltung zukomme. Das treffe erst recht zu, wenn es sich — wie bei Getreide — um eine besonders stark ausgebaute Marktorganisation handele.
Zu verweisen sei auf die Schlußanträge des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache 2/73 (Geddo — Slg. 1973, 881), aus denen eindeutig hervorgehe, daß der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der seiner Durchführung dienende Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages unmittelbare Geltung besitze.
Hänge, wie in den Schlußanträgen dargelegt werde, die Feststellung, es bestehe eine diskriminierende Lage, von der Würdigung zweier verschieden behandelter Sachverhalte als miteinander vergleichbar ab, so werfe die Vergleichbarkeit hier keine Schwierigkeiten auf, da auf Unternehmen schlechthin abgestellt werden müsse. Sicherlich könne das Gemeinschaftsrecht angesichts bestimmter, ihm zu eigener Zielsetzungen Unterscheidungen zwischen Unternehmen treffen (Art. 86), doch gehe es nicht an, den Mitgliedstaaten die Befugnis einzuräumen, für einige Unternehmen bestimmte Sonderkriterien aufzustellen, um sie der allgemeinen Geltung des Gemeinschaftsrechts zu entziehen. Genau dies aber habe die Italienische Republik getan, indem sie auf bestimmte Unternehmen — nämlich a) italienische mit b) einem Halbjahresumsatz von über 5 Milliarden Lire — abgestellt habe.
Zu den notwendigen Voraussetzungen einer vollkommenen Gleichheit zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft gehöre ein absolutes Verbot jeglicher auf territorialen Gesichtspunkten beruhender Diskriminierung selbst dann, wenn dies zum Nachteil der Bürger des Staates ausschlage, der so verfahre. Die auf der Unternehmensgröße fußende Unterscheidung finde keine Stütze im Gemeinschaftsrecht.
Die Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen setze sich auf der Handels- und Wettbewerbsebene in Benachteiligungen um. Das plötzliche Emporschnellen der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Weltmarkt über das Niveau vom 28. Juni 1973 hinaus habe die von den preisbeschränkenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen genötigt, mit Verlusten auf dem italienischen Markt zu verkaufen, während die übrigen Unternehmen — zum Beispiel die unbedeutenderen italienischen wie auch die Gemeinschafts- und die ausländischen Unternehmen — ihre Waren zu Preisen hätten absetzen können, die sich auf dem Markt frei gebildet hätten.
Es sei nicht sinnvoll, landwirtschaftliche Erzeugnisse in sämtlichen Ländern der Europäischen Gemeinschaft einer einheitlichen Abschöpfungs- und Erstattungsregelung zu unterwerfen, um allen Unternehmen der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbschancen einzuräumen, wenn gleichzeitig einem Mitgliedstaat gestattet werde, bestimmten Unternehmen zugunsten anderer Branchenbeteiligter erhebliche Opfer aufzuerlegen.
IV — Zur Verletzung des Verbots, Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen einzuführen (Frage f 4)
Die Grundverordnungen für Getreide und Ölsaaten (Art. 18 Abs. 2 der Ratsverordnung Nr. 120/67, ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2269, und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 136/66, ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025) untersagten mit sofortiger Wirkung im Handel mit dritten Ländern ebenso wie im Handel mit EWG-Ländern nicht nur die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, sondern auch die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung. Die in dem Decreto Legge Nr. 425 vorgesehenen Maßnahmen wirkten aber wie mengenmäßige Beschränkungen. Da wegen des Preisstopps kein Gewinn mehr erzielt werden könne, führten diese Maßnahmen im Ergebnis dazu, daß die großen italienischen Unternehmen ihre Tätigkeit oder zumindest ihre Einfuhren einstellen müßten; gerade die Getreideeinfuhr aber werde in Italien im wesentlichen von Großunternehmen besorgt. Die Einstellung dieser Tätigkeit bewirke mehr als nur eine Beschränkung der Einfuhren, denn die besagten Unternehmen könnten als Importeure durch andere Unternehmen, wenn überhaupt, nur langsam und schrittweise ersetzt werden.
Das Preisreferenzsystem, das auf den Preisstand in Italien am 28. Juni 1973 abstelle, ohne die Auswirkungen der Weltmarktpreise auf die Preise der eingeführten Erzeugnisse zu berücksichtigen, verstoße gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie der Kommission Nr. 70/50 (ABl. L 13 vom 19. 1. 1970), die unter Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen die Maßnahmen einreihe, die die Preise für Waren in Abhängigkeit vom Gestehungspreis oder der Qualität der inländischen Waren allein in einer solchen Höhe festlegen, daß sich hieraus ein Einfuhrhindernis ergibt. Da die Liraabwertung für die italienischen Unternehmen Kostenerhöhungen bei Importerzeugnissen mit sich gebracht habe, verletze der Preisstopp ebenfalls Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie Nr. 70/50, demzufolge zu den Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen auch solche zu rechnen seien, die eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich machen.
V — Die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts in dem innerstaatlichen Strafverfahren
Herr Galli unterscheidet bei der Untersuchung der Frage, wie weit der einzelstaatliche Strafrichter das Gemeinschaftsrecht berücksichtigen muß, drei Arten von Gemeinschaftsrechtsnormen, nämlich:
solche, die sich nur an die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft richten und nur für sie Rechte und Pflichten entstehen lassen;
solche, die für den einzelnen Rechte und Pflichten begründen, welche der nationale Richter zu wahren hat;
solche, die eine allgemeine Regelung enthalten (da sie sich nicht ausschließlich an die Gemeinschaftsorgane oder die Mitgliedstaaten richten), deren normativer Gehalt aber nicht so klar und fest umrissen ist, daß sie unmittelbar angewendet werden können.
Herr Galli meint, der Strafrichter müsse jedenfalls die Normen beachten, die subjektive Rechte begründeten. Bei den Normen der ersten Art sei es wünschenswert, daß er diese berücksichtige und die Nichtvorwerfbarkeit der Handlung feststelle, die das innerstaatliche Strafgesetz unter Mißachtung der Gemeinschaftsrechtsnorm für strafbar erkläre. Es sei nicht nur recht und billig, sondern sogar geboten, daß er auch den Normen der dritten Art Rechnung trage, denn mit Rücksicht darauf, daß die in diesen Rechtssätzen niedergelegten Grundsätze durch schrittweise Verwirklichung immer intensivere Geltung erlangten, müsse dafür Sorge getragen werden, daß sie zumindest im Strafprozeß berücksichtigt würden, noch bevor sie die Schwelle unmittelbarer Anwendbarkeit erreicht hätten.
Bei der Untersuchung der Frage, inwieweit die interne italienische Rechtsordnung diesem Anspruch des Gemeinschaftsrechts gerecht werden könne, führt Herr Galli aus, über die Artikel 51 und 59 des codice penale, denen zu entnehmen sei, in welchen Fällen eine Handlung aufgrund außerstrafrechtlicher Normen nicht vorwerfbar sei, fänden auch die Normen des Gemeinschaftsrechts Eingang.
Diese Nichtvorwerfbarkeit lasse sich auch aus Normen herleiten, die keine subjektiven Rechte begründeten, sowie aus Normen, die so allgemein gefaßt seien, daß sie einer unterschiedlichen Auslegung zugänglich seien. Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts besäßen eine allgemeine Tragweite, die über den Bereich der konkreten Anwendung durch den Richter hinausgehe. Um dem Rechnung zu tragen, müsse der Gerichtshof die Sekundär -Wirkungen des Gemeinschaftsrechts in dem Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht herausarbeiten, damit dem Strafrichter keine Zweifel daran blieben, daß er dieses Recht zu berücksichtigen habe.
C — Erklärungen der italienischen Regierung
1. Zur Frage, ob allgemein durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation die Möglichkeit einzelstaatlicher normativer Eingriffe in diesem Bereich ausgeschlossen wird, führt die italienische Regierung aus, derartige Eingriffe seien zulässig, wenn die damit zusammenhängenden Maßnahmen die Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisationen begünstigten und erleichterten bzw. Hindernisse beseitigten, die ihre Entwicklung hemmen könnten. So seien innerstaatliche Regelungen auf dem Gebiet der behördlichen Preisüberwachung stets als zulässig angesehen worden, da ihnen ein Kooperationsgedanke zugrunde liege und sie dem Zweck dienten, zur Errichtung der in Artikel 39 des Vertrages von Rom festgesetzten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.
Andererseits dienten auch die bereits bestehenden gemeinsamen Marktorganisationen der Verwirklichung einer gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie durch Artikel 39 des Vertrages vorgezeichnet werde; sie brächten die Festsetzung von Richt-, nicht von Zwangspreisen mit sich. Die Festsetzung der in den Verordnungen über die Errichtung gemeinsamer Agrarmarktorganisationen vorgesehenen verschiedenartigen Preise (Interventionspreis, garantierter Mindestpreis, Schwellenpreis …) bezwecke, innerhalb der Gemeinschaft ein Abfallen der Preise unter den Interventionspreis zu verhindern. Nichts einzuwenden sei daher gegen Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Verwaltung, in deren Rahmen in vollem Einklang mit den in Artikel 39 des Vertrages festgelegten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik um des besseren Schutzes der Verbraucher willen eine Höchstgrenze für die Verkaufspreise festgesetzt werde.
Die umstrittene italienische Preisregelung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich als notwendig erwiesen habe, Maßnahmen zu ergreifen, um die Preise der Massenverbrauchsgüter im Vorgriff auf gezieltere und unmittelbarere Eingriffe in den Preisbildungsmechanismus an die Kette zu legen. Die Stabilisierung der in den Listen der wichtigsten Handels- und Produktionsunternehmen aufgeführten Preise habe diesem Erfordernis entsprochen, da diese Unternehmen über beträchtliche Marktbeeinflussungs- und Gestaltungsmöglichkeiten verfügten und, wenn sie für kurze Zeit Druck und Spannungen ausgesetzt würden, imstande seien, die Folgen aufzufangen.
Die umstrittene Regelung sei keine Preisfestsetzung durch die Verwaltung, sondern stelle lediglich eine vorläufige Stabilisierungsmaßnahme anhand einer Preisliste dar, bei deren Aufstellung das betreffende Unternehmen je nach seiner Beurteilung der augenblicklichen Marktbedingungen und ihrer kurzfristigen Entwicklung volle Entscheidungsfreiheit genieße. Preisänderungen seinen nicht unmöglich, sondern hingen lediglich von der Genehmigung durch die zuständigen Behörden ab. Zudem besitze die Regelung nur Übergangscharakter, da ihre Gültigkeitsdauer zeitlich (vom 24. 7. 1973 bis zum 30. 6. 1974) begrenzt sei.
Da die umstrittene Regelung der Stabilisierung der Preise, insbesondere bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen des täglichen Bedarfs, diene, um rein spekulative Preissteigerungen einzudämmen, sei sie mit den im Vorlagebeschluß erwähnten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar; mehr noch: obwohl sie auf einem eigenständigen Gebiet angesiedelt sei, deckten sich ihre Ziele mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
Wie aus diesen Erwägungen folge, seien die von dem Pretore erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß den Mitgliedstaaten das Recht zustehe, Maßnahmen von der Art der in dem Decreto Legge Nr. 425 enthaltenen zu erlassen.
2. Zu den vom Pretore in Rom vorgelegten Einzelfragen meint die italienische Regierung, die Antwort auf die drei ersten Fragen a, b und c müsse verdeutlichen, daß es in den Bereichen, in denen eine gemeinsame Agrarmarktorganisation bestehe, zwar ohne Zweifel Sache der Gemeinschaftsorgane sei, die in den Verordnungen über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehene Preisregelung zu treffen, daß dies aber nicht einer innerstaatlichen Regelung der Verbraucherpreise entgegenstehe, die für die Verkaufspreise eine Höchstgrenze vorsehe.
Dies habe auch für die vierte Frage (Frage d) zu gelten, die etwas allgemein gehalten und für das in dem Strafverfahren zu entscheidende Problem ohne Bedeutung sei.
Zur fünften Frage (Frage e) habe sie keine besonderen Anmerkungen zu machen.
Hinsichtlich des in der sechsten Frage (Frage f) angesprochenen Problems der Diskriminierung bemerkt die italienische Regierung, die Abgrenzung des Kreises der durch die fragliche Maßnahme Betroffenen, d. h. die Beschränkung auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 10 Milliarden, sei nach einem gänzlich objektiven Kriterium erfolgt, wobei die mit der Maßnahme verfolgten Ziele, die mit denen der gemeinsamen Agrarpolitik übereinstimmten, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten ausgerichtet worden seien.
Auch beinhalte die Maßnahme — selbst indirekt — keine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr, vor allem, wenn berücksichtigt werde, daß die im Zeitpunkt ihres Erlasses in Italien praktizierten Marktpreise bei den fraglichen Erzeugnissen über den von der Gemeinschaft festgesetzten Preisen gelegen hätten.
Da mit den von den italienischen Behörden getroffenen Maßnahmen eine Eindämmung des Preisauftriebs und eine Koordinierung bezweckt worden sei, um das volkswirtschaftliche Gleichgewicht zu wahren und auf diese Weise dazu beizutragen, daß sich das Preisniveau in Italien nicht spürbar von dem durch die Gemeinschaftsorgane festgesetzten Richtpreis entfernte, stehe dieses Vorgehen nicht bloß in Einklang mit den Befugnissen der Gemeinschaft, sondern es stelle eine Form der Zusammenarbeit und des Zusammenwirkens innerhalb der Gemeinschaft dar, wozu die Mitgliedstaaten aufgrund gewisser Vorschriften des Vertrages verpflichtet seien.
III — Mündliche Verhandlung
1. Der Beteiligte, vertreten durch Professor M. S. Giannini, Rechtsanwalt F. Capelli und Professor G. M. Ubertazzi, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn G. Zagari, und die Kommission, vertreten durch Herrn C. Maestripieri, haben in den öffentlichen Sitzungen vom 10. und 22. Oktober 1974 mündliche Ausführungen gemacht.
2. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. November 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/4 Der Pretore von Rom hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. April 1974, bei der Kanzlei eingegangen am 13. Mai 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag verschiedene Fragen nach der Auslegung der Artikel 2, 3, 5 Absatz 2, 30, 39 Absatz 1 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie von Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl., S. 2269) und der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl., S. 3025) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Unternehmer aufgeworfen worden, der angeklagt ist, beim Verkauf von Getreide und von Extraktmehl aus Ölsaaten gegen die Bestimmungen des Decreto Legge Nr. 425 vom 24. Juli 1973 (Gazzetta Ufficiale Nr. 189 vom 24. 7. 1973) zur Regelung der Preise für die von Großunternehmen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse verstoßen zu haben. Das Decreto Legge verpflichtete Unternehmen, die nach Gewicht, Maß oder Zahl bestimmte Waren herstellten oder vertrieben und deren Umsatz im ersten Halbjahr 1973 über 5 Milliarden Lire lag, eine Preisliste zu hinterlegen und Preisänderungen erst 60 Tage nach einer entsprechenden Anzeige bei den zuständigen Behörden vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die Behörden dem nicht innerhalb der genannten Frist widersprachen. Den Feststellungen des einzelstaatlichen Gerichts zufolge handelt es sich bei den unter Verstoß gegen das Decreto Legge verkauften Erzeugnissen um Getreide, für das die Verordnung Nr. 120/67 gilt, und um Extraktmehl von Ölsaaten, auf das die Verordnung Nr. 136/66 Anwendung findet. Das Gericht hält die Beantwortung der Vorlagefragen für erforderlich um zu entscheiden, ob die Bestimmungen des Decreto Legge Nr. 425 insoweit, als sie die erwähnten Erzeugnisse zum Gegenstand haben, mit dem Vertrag und mit den Verordnungen Nr. 120/67 und 136/66 vereinbar sind.
5/7 Die vier ersten Fragen (a, b, c und d), die die Preisregelung im Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 120/67 und 136/66 betreffen, gehen im wesentlichen dahin, ob und inwieweit gegebenenfalls ein im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation geschaffenes System gemeinsamer Preise eine innerstaatliche Preisregelung ausschließt. In die gleiche Richtung weist die an die Artikel 2, 3 und 5 des Vertrages anknüpfende weitere Frage, ob der Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und das sich daraus ergebende Verbot, die nationalen Märkte zu isolieren und die Verwirklichung eines einzigen Marktes zu verhindern, Grundprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung darstellen, aus denen die einzelnen subjective Rechte ableiten können, deren Verletzung durch die Mitgliedstaaten vor den einzelstaatlichen Gerichten geahndet werden kann (Frage e). Eine ähnliche Frage wird zu Artikel 30 des Vertrages gestellt, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet (Frage f 4).
8 Der Zweck der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für den Getreidesektor erlassenen Verordnung Nr. 120/67 ist es, eine gemeinsame Agrarmarktorganisation im Sinne von Artikel 40 EWG-Vertrag zu schaffen. Wie in der Präambel zur Verordnung Nr. 120/67 wiederholt hervorgehoben wird, dient diese gemeinsame Marktorganisation dazu, für die Gemeinschaft einen einheitlichen Getreidemarkt zu schaffen, der einer gemeinschaftlichen Regelung unterliegt.
9/11 Um der Verwirklichung dieses Einheitsmarktes willen richtet die Verordnung ein System auf, das eine Reihe von materiell-rechtlichen und Zuständigkeitsvorschriften umfaßt und damit einen organisatorischen Rahmen setzt, der es gestattet, allen Eventualitäten Herr zu werden. In diesem System kommt der in Artikel 1 der Verordnung vorgesehenen Preisregelung, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 für die Produktions- und die Großhandelsstufe gilt, zentrale Bedeutung zu. Der Zweck dieses Preissystems ist es, unter Beachtung der mit der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgten Ziele einen in jeder Beziehung freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen und dementsprechend den Außenhandel zu regeln.
12/13 Um die Freiheit des Binnenhandels zu gewährleisten, enthält die Verordnung eine Anzahl von Bestimmungen, mit deren Hilfe die Hemmnisse des freien Verkehrs und sämtliche Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel abgebaut werden sollen, die auf nicht in der Verordnung vorgesehene Markteingriffe der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind. Ein Hinweis auf dieses Ziel findet sich sowohl in der fünfzehnten Begründungserwägung der Präambel, nach der die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes für Getreide die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft [erfordert], als auch in der sechzehnten Begründungserwägung, wonach die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt [würde].
14 Die insoweit einschlägigen Bestimmungen sind die Artikel 21 und 22 der Verordnung. Sie enthalten die Umsetzung der Artikel 2, 3 (insbesondere Buchstaben a, d und f), 9 und 30 des Vertrages, welche die Errichtung eines einheitlichen Marktes mittels des Abbaus aller Hemmnisse des freien Warenverkehrs vorsehen, auf den hier in Betracht kommenden Marktsektor.
15 Ein derartiges System schließt jede innerstaatliche Regelung aus, durch die der Handel innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert wird. Dies heißt mit Bezug auf die Preisregelung, daß mit der Verordnung alle innerstaatlichen Vorschriften unvereinbar sind, die bei der Preisbildung im Rahmen der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Verzerrung bewirken.
16 Neben den Normen, welche die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation auf dem hier in Betracht kommenden Sektor zum Gegenstand haben, verfügt die Verordnung Nr. 120/67 über einen Organisationsrahmen, der so gestaltet ist, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die verschiedenartigsten Störungen zu beheben.
17/20 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zu den in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages aufgeführten Zielen auch die Belieferung der Verbraucher mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen gehört. Die Artikel 19 und 20 der Verordnung treffen gerade für derartige Fälle Vorkehrungen, indem sie den Rat ermächtigen, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, falls der Markt der Gemeinschaft aufgrund von Preissteigerungen auf dem Weltmarkt Störungen ausgesetzt oder von Störungen bedroht wird, die das ordnungsgemäße Funktionieren des durch die Verordnung geschaffenen Preismechanismus gefährden könnten. Artikel 20 regelt für den Fall gewisser ernstlicher Störungen eingehend die Modalitäten eines gemeinsamen Vorgehens von Rat, Kommission und Mitgliedstaaten. Über die dem Rat und der Kommission auf dem Verordnungswege eingeräumten Befugnisse hinaus nimmt die Kommission unmittelbar aufgrund des Vertrages allgemeine Überwachungs- und Initiativfunktionen wahr.
21 In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Aufgabe aufmerksam zu machen, die der nach Artikel 25 der Verordnung eingesetzte Verwaltungsausschuß als ständiges beratendes Organ im Rahmen der Verwaltung des hier in Betracht kommenden Marktsektors erfüllt. Der Verwaltungsausschuß kann sich gemäß Artikel 27 der Verordnung neben den ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben mit jeder anderen Frage befassen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates unterbreitet.
22/24 Daraus erhellt, daß in dem durch die Verordnung Nr. 120/67 gesetzten organisatorischen Rahmen jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit besitzt, im Zusammenwirken mit den Organen der Gemeinschaft innerhalb kürzester Fristen geeignete Schritte für den Fall zu ergreifen, daß das normale Wechselspiel der durch die Verordnung geschaffenen Preismechanismen nicht mehr ausreicht, um etwaigen auf seinem Hoheitsgebiet festgestellten unerwünschten Preisentwicklungstendenzen entgegenzuwirken. Ein Mitgliedstaat kann sich zur Rechtfertigung einseitiger preisregulierender Eingriffe in dem hier fraglichen Bereich nicht auf die konjunkturpolitische Regelung des Artikels 103 EWG-Vertrag berufen. Denn Artikel 103, der die Konjunkturpolitik der Mitgliedstaaten betrifft, gilt nicht für bereits vergemeinschaftete Bereiche wie die Organisation der Agrarmärkte.
25/28 Ferner ist zu untersuchen, ob gleiches auch für den Fettmarkt gilt, dem die Verordnung Nr. 136/66 gewidmet ist. Diese errichtet ebenfalls eine gemeinsame Marktorganisation, die einer gemeinschaftlichen Regelung unterliegt und deren Grundlage nach Beseitigung der den freien Warenverkehr beeinträchtigenden Hemmnisse ein einheitlicher Markt für die fraglichen Erzeugnisse bildet. Ihre Besonderheit besteht darin, daß nur für die empfindlichsten Erzeugnisse, zu denen insbesondere das Olivenöl rechnet, ein Preissystem eingeführt wird, während für die übrigen Erzeugnisse, die der Verordnung unterfallen, lediglich ein Zollschutz im Handel mit dritten Ländern vorgesehen ist und die Möglichkeit eröffnet wird, bei Marktstörungen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zwar ist es besonders augenfällig, daß innerstaatliche preisregulierende Maßnahmen unvereinbar mit einer Marktorganisation sind, die sich durch ein gemeinsames Preisbildungssystem auszeichnet, doch bewirkt bereits das bloße Bestehen einer gemeinsamen Marktordnung im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c EWG-Vertrag, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit abgeschnitten wird, mit Hilfe einseitiger Maßnahmen, die den Handel innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet sind, in den geregelten Bereich überzugreifen. Artikel 36 der Verordnung räumt im übrigen ausdrücklich dem Rat die Befugnis ein, die gemeinsame Organisation notfalls zu ändern oder abweichende Maßnahmen zu treffen, damit den besonderen Verhältnissen Rechnung getragen wird, die bei dem einen oder anderen Erzeugnis bestehen können.
29/31 Nach alledem ist festzustellen, daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.
Daraus folgt, daß ein einzelstaatliches System, das durch einen Preisstopp oder das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung auf die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehene Preisbildung einwirkt, sich weder mit den genannten Verordnungen noch mit der allgemeinen Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 EWG-Vertrag vereinbaren läßt, wonach Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten. Da die Befugnis, geeignete Vorschriften zu erlassen, um auf den betreffenden Märkten einer Preissteigerung entgegenzuwirken, den Gemeinschaftsorganen vorbehalten ist, können etwaige von den Mitgliedstaaten in diesem Bereich getroffene einseitige Maßnahmen nicht gegenüber Einzelpersonen durchgesetzt werden, auf die die Gemeinschaftsverordnungen anwendbar sind.
32/34 Der einzige Weg, den das Gemeinschaftsrecht eröffnet, um auf einem einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Sektor die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften gesteckten Ziele zur Bekämpfung des Preisanstiegs zu verwirklichen, besteht demnach darin, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaft die geeigneten Initiativen ergreifen, um zu erreichen, daß von der zuständigen Gemeinschaftsbehörde Maßnahmen erlassen oder genehmigt werden, die den Erfordernissen des durch die Verordnungen Nr. 120/67 und 136/66 geschaffenen einheitlichen Marktes entsprechen. Diese Verordnungen gewährleisten, insbesondere durch die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung, auf den betreffenden Marktsektoren den freien Warenverkehr mit unmittelbarer Wirkung für die einzelnen. Das durch die Verordnungen Nr. 120/67 und 136/66 eingeführte Preissystem gilt indessen ausschließlich für die Produktions- und Großhandelsstufe, so daß die genannten Vorschriften — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden.
35 Die letzte Frage geht dahin, ob es den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Verordnungen Nr. 120/67 und 136/66 gestattet ist, auf dem Gebiet der Preisüberwachung Vorschriften zu erlassen, die zu Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft führen.
36 Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 enthält Rechtsgrundsätze, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu beachten sind. Unbeschadet einer etwaigen analogen Anwendung dieser Bestimmung auf einzelstaatliche Marktordnungen, deren Fortbestand der Vertrag für bestimmte Sektoren zuläßt, ist diese Frage für die Beurteilung innerstaatlicher Vorschriften, die in den der Rechtsetzung der Gemeinschaft vorbehaltenen Bereichen ergehen, gegenstandslos.
Kosten
37 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren stellt einen Zwischenstreit in dem vor dem Pretore von Rom anhängigen Strafverfahren dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore von Rom gemäß dessen Beschluß vom 26. April 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, vor allem, wenn diese Organisation ein gemeinsames Preissystem umfaßt, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.
2. Mit den Verordnungen Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette unvereinbar ist ein innerstaatliches System, das durch einen Preisstopp oder das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung auf die im Rahmen der genannten gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehene Preisbildung einwirkt.
3. Die Verordnungen Nr. 120/67 und 136/66 gewährleisten, insbesondere durch die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung, auf den betreffenden Marktsektoren den freien Warenverkehr mit unmittelbarer Wirkung für die einzelnen.