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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1975 – C-169/73

ECLI:EU:C:1975:13

In der Rechtssache 169/73

COMPAGNIE CONTINENTALE FRANCE, Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. de Font-Reaulx, zugelassen bei der Cour d'appel, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Professor D. Vignes, Berater im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, Beistand: Professor J. Boulouis, Zustellungsbevollmächtigter: J. N. van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Schadensersatzes nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore und M. Sørensen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

A — Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Streitgegenstand

Die Klägerin, ein bedeutender französischer Getreideexporteur, verlangt 5,7 Millionen FF zum Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund von Verträgen über die Ausfuhr von Gerste und denaturiertem Weizen nach dem Vereinigten Königreich entstanden sei.

Die Verträge wurden im September 1972 abgeschlossen, d. h. nach der Unterzeichnung, aber noch vor dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Die Lieferungen sollten zwischen Februar und Juni 1973 erfolgen, also nach Inkraftsetzung der in der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (Beitrittsakte) enthaltenen Bestimmungen über die Landwirtschaft.

Diese Verträge waren angeblich im Hinblick auf eine Entschließung des Rates vom 20. Juli 1972 geschlossen worden, nach der bei der Ausfuhr bestimmter Getreidearten aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung nach dem Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 42,33 RE je t entstand. Später mußte dieser Betrag wegen der weltweiten Erhöhung des Getreidepreises gemäß Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte, der einen Höchstbetrag für Ausgleichsbeträge dieser Art vorsieht, herabgesetzt werden.

Nach Auffassung der Klägerin haftet die Gemeinschaft deshalb, weil sie ihr im Juli 1972 in der Entschließung des Rates förmliche Angaben über die Höhe der im Handel mit dem Vereinigten Königreich zu erhebenden Ausgleichsbeträge gemacht, diese Beträge aber später in einer Verordnung vom 31. Januar 1973 gemäß Artikel 55 Absatz 6 geändert habe, ohne die Rechte der Exporteure zu wahren, die bereits Verträge für das Wirtschaftsjahr 1972/73 abgeschlossen hatten.

2. Das System der Ausgleichsbeträge

a) Das Agrarrecht der Gemeinschaft galt für die neuen Mitgliedstaaten ab 1. Februar 1973. Titel II des vierten Teiles der Beitrittsakte regelt die Übergangsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den neuen Mitgliedstaaten die Annahme der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften zu erleichtern.

Die Artikel 51 und 52 der Beitrittsakte enthalten Bestimmungen über die Festsetzung der Preise (unter anderem für Getreide) in den neuen Mitgliedstaaten und für die Annäherung dieser Preise an diejenigen der ursprünglichen Gemeinschaft.

Artikel 55 bestimmt:

1.Die Preisunterschiede werden wie folgt ausgeglichen:a)im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung werden Ausgleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt;b)im Handel der neuen Mitgliedstaaten mit dritten Ländern werden die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhrabgaben und die Ausfuhrerstattungen um die im Handel mit der 'Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Ausgleichsbeträge gesenkt oder erhöht. Die Zölle dürfen jedoch nicht um den Ausgleichsbetrag verringert werden.

2.Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln 51 und 52 festgesetzt werden, sind die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dritten Ländern anwendbaren Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied zwischen den für den betreffenden neuen Mitgliedstaat festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen.

3. — 5.…

6.Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 Buchstabe a erhoben oder gewährt wird, darf den Gesamtbetrag nicht überschreiten, den dieser Mitgliedstaat bei der Einfuhr aus dritten Ländern erhebt.Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Abweichungen von Unterabsatz 1 beschließen, insbesondere um Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

b) Da der Rat der Auffassung war, daß diese Übergangsmaßnahmen Durchführungsbestimmungen erforderten, faßte er am 20. Juli 1972 eine Entschließung, die im Anhang den Entwurf einer Ratsverordnung zur Festlegung der Grundregeln für die Regelung der Ausgleichsbeträge auf dem Getreidesektor enthält. In dieser Entschließung billigt [der Rat] den im Anhang enthaltenen Verordnungsentwurf, der unmittelbar nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren förmlich genehmigt wird. Eine der Begründungserwägungen lautet:

Es ist unbedingt erforderlich, daß die Marktteilnehmer bereits jetzt vom Inhalt dieser Durchführungsbestimmungen Kenntnis erhalten, damit in den neuen Mitgliedstaaten der Übergang von den nationalen Regelungen auf die Gemeinschaftsregelung unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgt; …

Die Entschließung wie auch der Verordnungsentwurf wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 86 vom 10. August 1972, S. 16).

Artikel 1 des Verordnungsverfahrens enthielt die bis zum 31. Juli 1973 anwendbaren Ausgleichsbeträge. Für nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Gerste sollte der Ausgleichsbetrag sich auf 42,33 RE je t belaufen. (Für denaturierten Weichweizen galt der Ausgleichsbetrag für Gerste.) Der genannte Betrag lag weit unter dem bei Erlaß der Verordnung geltenden Abschöpfungsbetrag von 52,88 RE je t. Der Entwurf enthielt keinen Hinweis auf die Regelung des vorstehend erwähnten Artikels 55 Absatz 6.

c) Die Weltmarktpreise für Getreide stiegen in den der Entschließung folgenden Monaten stark an. Demgemäß wurden die Abschöpfungen bei der Einfuhr herabgesetzt und erreichten bereits im September 1972 ein Niveau, das unter dem der Ausgleichsbeträge des Verordnungsentwurfs lag, es trat also der Fall des Artikels 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein.

d) Die Lage war noch unverändert, als im Januar 1973 die Verordnungsbestimmungen über die Ausgleichsbeträge zu treffen waren. Diese wurden mit der Ratsverordnung Nr. 229/73 vom 31. Januar 1973 (ABl. 1973, L 27, S. 25) erlassen. Der Rat nahm in diese Verordnung einige Bestimmungen auf, die sich auf die Regelung des Artikels 55 Absatz 6 bezogen und in dem Entwurf vom Juli 1972 nicht enthalten waren. Nach Artikel 7 der Verordnung bestimmt die Kommission, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen, die Ausgleichsbeträge anhand einer Tabelle, die der Verordnung als Anhang beigefügt ist. Dadurch wird eine allgemeine, wenn nicht sogar absolute Übereinstimmung zwischen der Abschöpfung und dem Ausgleichsbetrag sichergestellt.

3. Verfahren

Die Klage ist am 28. September 1973 eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, an sie 5728660,17 FF zu zahlen;

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen.

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Der Rat meint, da die von ihm erlassenen normativen Akte, von Ausnahmefällen abgesehen, von Unternehmen nicht angefochten werden könnten, sei dies auch nicht auf dem Umweg über eine Schadensersatzklage zulässig. Der Rat räumt ein, daß der Gerichtshof dieser Auffassung in seiner Rechtsprechung nicht gefolgt sei, und behält sich vor, später auf diese prozeßhindernde Einrede zurückzukommen.

Die Klägerin erwidert, sie verlange den Ersatz eines Schadens und nicht die Aufhebung des quasi-legislativen Aktes, den die Verordnung Nr. 229/73 darstelle. Die prozeßhindernde Einrede sei damit gegenstandslos.

Zur Begründetheit

1. a)Die Klägerin legt dar, die Beitrittsakte erkenne die Notwendigkeit an, die allgemeinen Regeln eines Ausgleichsbetragssystems für das beginnende Wirtschaftsjahr 1972/73 vorzusehen. Diesem Zweck habe die Entschließung des Rates vom 20. Juli 1972 gedient.Der im Anhang der Entschließung enthaltene Verordnungsentwurf sei der einzige vorhandene Text, der es den Getreideexporteuren ermögliche, die Bedingungen zu kennen, unter denen sie neue Geschäfte tätigen könnten.Die Angaben in dem Entwurf hätten bewirkt, daß sich die Getreideexporteure in ihrer Politik unwiderruflich auf Termingeschäfte festgelegt hätten: Sie seien durch diese Zahlen veranlaßt worden, sofort ihre Auftragsbücher für die Zeit bis Juli 1973 zu füllen. Die Klägerin habe daher Ende September auf der Grundlage und wegen des auf 42,33 RE je t festgelegten Ausgleichsbetrages Verträge über die Ausfuhr von Gerste und denaturiertem Weichweizen nach dem Vereinigten Königreich abgeschlossen.Danach sei jedoch, wie allgemein bekannt, der Weltmarktpreis für Getreide ganz erheblich gestiegen, wodurch das Gefälle zwischen dem Getreidepreis in den ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis beträchtlich verringert worden sei.Wenn man sich bei dieser Sachlage entschieden habe, Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte anzuwenden, so mit der Folge, daß der im Handel zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Großbritannien geltende Ausgleichsbetrag habe herabgesetzt werden müssen, um nicht über der Abschöpfung zu liegen, die bei der Einfuhr aus Drittländern erhoben wurde.Dies habe das ganze System der von den französischen Händlern auf der Grundlage der Entschließung des Rates vom 20. Juli 1972 abgeschlossenen Getreideausfuhrverträge aus den Angeln gehoben, wodurch den Exporteuren ein beträchtlicher Verlust entstanden sei.Als der endgültige Erlaß der Ratsverordnung am 1. Januar 1973 anstand, hätten die französischen Getreideexporteure es nicht versäumt, die Kommission und den Rat auf diese Lage aufmerksam zu machen.Außerdem habe die Klägerin mehrfach das Office national interprofessionnel des céréales auf die Lage hingewiesen, das in Frankreich das ausführende Organ der Gemeinschaft für die Zahlung der Ausgleichsbeträge sei.Welche Bestimmungen der Rat auch für die Zukunft zu erlassen beabsichtigt habe, für die Vergangenheit hätte er die Bestimmungen des Entwurfs vom 20. Juli 1972 in keiner Weise ändern dürfen, da die französischen Exporteure im Vertrauen darauf für das Wirtschaftsjahr 1972/73 ihre Verträge geschlossen hätten. Genauer gesagt, man hätte das System der Entschließung beibehalten und die Anwendung von Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte ausschließen müssen.Ein solcher Ausschluß sei um so mehr zu erwarten gewesen, als derselbe Absatz 6 in seinem Unterabsatz 2 dem Rat die Befugnis einräume, von dieser Regel Abweichungen zu beschließen.b)Die Klägerin macht geltend, sie habe es zu Recht als selbstverständlich ansehen dürfen, daß der Rat das von ihm eingeführte System beibehalten und die Ausgleichsbeträge für das Wirtschafts jahr 1972/73 zumindest für die bereits abgeschlossenen Verträge weiterhin auf dem im Juli 1972 festgesetzten Stand halten werde.Anlaß für diese Erwartung seien vor allem die nachfolgenden Erwägungen gewesen:Die Klägerin erinnert daran, daß der Rat sich veranlaßt gesehen habe, beim Handelsverkehr zwischen zwei Bereichen, dem innergemeinschaftlichen Handel und dem Handel mit dritten Ländern, zu unterscheiden, um die allgemeinen Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik zu wahren und die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus der selbständigen Entwicklung der Gemeinschaftsmärkte im Verhältnis zum Weltmarkt ergeben. Der Grundsatz, auf dem die gemeinsame Marktorganisation für Getreide beruhe, sei der Schutz des Gemeinschaftsmarktes und daraus folgend die Einführung der Gemeinschaftspräferenz sowie die Integrierung der nationalen Marktpartikularismen. Die praktische Anwendung dieses Grundsatzes im einzelnen zeige, daß dem innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine gemeinsame Marktorganisation zustatten komme, die durch festgesetzte und stabile Preise gekennzeichnet sei. Demgegenüber bleibe für den Handelsverkehr mit dritten Ländern die den Weltmarkt beherrschende Veränderlichkeit kennzeichnend; ihr entsprächen bewegliche Abschöpfungen im Handel mit dritten Ländern sowie deren für die praktische Durchführbarkeit erforderliches Korrektiv, die Vorausfestsetzung. Wenn auch die jeder Marktwirtschaft innewohnenden Risiken im innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht beseitigt seien, so werde doch der wesentliche Gemeinschaftsgrundsatz des Schutzes und der Stabilität gewahrt, während dies für mit dritten Ländern abgeschlossene Geschäfte, die den Schwankungen der Weltmarktpreise voll ausgesetzt seien, nicht gelte.Die Beitrittsakte bestimme eindeutig, daß die neuen Mitgliedstaaten sich sofort den Pflichten der gemeinsamen Agrarpolitik zu unterwerfen hätten und ihnen sofort die Vorteile dieser Politik zustatten kommen müßten. Die gemeinsame Agrarpolitik sei also in ihrer Gesamtheit ipso facto auf das Vereinigte Königreich anwendbar, das dadurch seine Stellung als Drittland eingebüßt und die eines Mitgliedstaates erhalten habe.Daher stehe es außer Zweifel, daß es sich nach Geist und Buchstabe der gemeinsamen Marktorganisation bei den Beitrittsausgleichsbeträgen ihrem Wesen nach um feste Beträge handele. Es sei unfaßbar, daß der Rat bei der Verwirklichung einer durch Verordnung getroffenen Regelung, welche die ungehinderte Entwicklung des Handelsverkehrs mit einem neuen Mitgliedstaat bezwecke, zunächst ein restriktives System aufgegeben habe (das für den Handelsverkehr mit dritten Ländern) — das jedoch dank der Vorausfestsetzung die Durchführung von Exporten gestattet habe —, um ein System zu wählen, das ersichtlich günstiger habe sein wollen und von festen Beträgen ausgegangen sei, dann aber in einer späteren Phase entschieden habe, letzteres aufzugeben, um statt dessen in der Verordnung Nr. 229/73 zu einem System veränderlicher Beträge zurückzukehren, ohne auch nur das Mindestkorrektiv, die Vorausfestsetzung, zuzulassen.Die Anwendung von Artikel 55 Absatz 6 sei auch aus einem anderen Grunde undenkbar. Wenn der Rat gemäß Absatz 6 den Grundsatz fester Ausgleichsbeträge aufgegeben habe, indem er Ausgleichsbeträge variabler Art vorgesehen habe, so habe er nicht nur die Gemeinschaftspräferenz mißachtet, sondern auch eine Regelung geschaffen, die in der täglichen Geschäftspraxis die Einfuhr von Getreide aus dritten Ländern in die neuen Mitgliedstaaten begünstige.Dieser den Händlern aus dritten Ländern faktisch gewährte Vorteil zeige sich bei einem Weltmarkt mit steigenden Preisen folgendermaßen: Bei ihren Einfuhren nach Großbritannien verringere sich abhängig vom Tage der Verzollung der von ihnen geschuldete Abschöpfungsbetrag, wodurch ihnen ein zusätzlicher Ge winn auf den von ihnen festgesetzten Preis entstehe. Bei einem Exporteur aus einem ursprünglichen Mitgliedstaat habe man es natürlich mit dem umgekehrten Phänomen zu tun: Der ihm im Handel mit Großbritannien zu gewährende Ausgleichsbetrag verringere sich entsprechend, wodurch er im Verhältnis zu seinem Ausgangspreis einen Verlust erleide.Die logische Folgerung aus dem durch die Entschließung vom 20. Juli 1972 geschaffenen System sei, daß sich die Gemeinschaft für die einfachste Regelung entschieden habe. Danach gebe es nur eine Art von Ausgleichsbeträgen, die der Verordnungsentwurf eindeutig als den Unterschied zwischen den für den betreffenden neuen Mitgliedstaat festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen definiert habe. Der Entwurf enthalte keinen Hinweis auf Artikel 55 Absatz 6. Unterstelle man, daß die Gemeinschaft diesen Absatz habe anwenden müssen, so sei sie dabei verpflichtet gewesen, die Vorausfestsetzung als Korrektiv für die Einführung veränderlicher Beträge vorzusehen. Die Nichterwähnung von Artikel 55 Absatz 6 erscheine jedoch logisch, da die Gemeinschaft sich für die im Gemeinschaftsrecht bereits traditionelle Lösung, nämlich für feste Preise, entschieden und diese Lösung den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz gewahrt habe. Der Grundsatz fester Preise könne in allen Fällen beibehalten werden und stelle weder eine Behinderung oder Verzerrung der verschiedenen Handelsströme noch eine diskriminierende Dumping-Praktik dar. Der einzige Einwand könnte im Hinblick auf die Finanzierung des Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft haushaltsrechtlicher Natur sein.c)Die Erwartung der Klägerin sei enttäuscht worden.Die Verordnung Nr. 229/73 des Rates sei von dem im Anhang der Entschließung enthaltenen Verordnungsentwurf nicht nur grundverschieden, sie werde auch in keiner Weise der besonderen Lage des Wirtschaftsjahres 1972/73 gerecht. Beim Vergleich der beiden Texte stellt die Klägerin fest, daß die Verordnung vom 31. Januar 1973 einen ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 55 Absatz 6 der Beitrittsakte enthält, während der Verordnungsentwurf im Anhang der Entschließung des Rates vom 20. Juli diese Vorschrift nicht erwähne. Des weiteren stellt die Klägerin fest, daß die Verordnung vom 31. Januar 1973 ein System beweglicher Ausgleichsbeträge einrichte. Denn tatsächlich bestimme sich in diesem neuen System die Höhe des Ausgleichsbetrages nach der Entwicklung des Weltmarktpreises am Tage der Verzollung. Die Klägerin kommt zu dem Ergebnis, daß die Entschließung und die Verordnung Nr. 229/73 zwei vollkommen gegensätzliche Systeme vorgesehen hätten.d)Nach Ansicht der Klägerin liegt das Verschulden des Rates darin, die Marktteilnehmer zunächst dahin unterrichtet zu haben, daß im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr feste Beträge die Regel seien, danach aber das System vollkommen geändert und sich für ein System beweglicher Beträge entschieden zu haben, obgleich die auf der Grundlage des ersten Textes gutgläubig abgeschlossenen Verträge vor ihrer Abwicklung standen.Die Verordnung habe in ihren Auswirkungen rückwirkende Kraft, denn sie umfasse künftige Ausfuhren aus Verträgen, die nach dem früher von der Gemeinschaft eingerichteten System abgeschlossen worden seien.Die Klägerin rüge nicht die Anwendung von Artikel 55 Absatz 6 der Beitrittsakte, der self-executing sei. Sie stellt fest, die Entschließung vom 20. Juli 1972 habe ein System eingeführt, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift stehe. Sie beanstande auch nicht die Rechtmäßigkeit des durch die Verordnung Nr. 229/73 eingeführten Systems. Ihr eigentlicher Vorwurf sei, daß der Rat sich nacheinander für zwei Systeme entschieden habe, die grundverschieden seien.e)Die Klägerin macht geltend, für die EWG sei davon auszugehen, daß eine weitgehende Haftung der Gemeinschaft anerkannt sei, denn Artikel 215 EWGVertrag bestimme, ohne ausdrücklich auf ein Verschulden abzustellen, daß die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze habe das französische Recht in einer bewährten Amtshaftungslehre definiert, und zwar insbesondere für Fälle, in denen die Verwaltung irrige Angaben mache oder sich nicht an ihre Angaben halte; darin liege ein Amtsfehler, der die Haftung der öffentlichen Hand auslösen könne, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Die Auskunft müsse amtlichen Charakter haben; sie müsse hinreichend präzise sein; dem Betroffenen müsse durch die Auskunft unmittelbar ein Schaden entstanden sein; es müsse bewiesen werden, daß dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei. Nach Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle eindeutig gegeben.Sie trägt vor, ihr Verhalten sei nicht zu beanstanden; sie habe einwandfrei die durch den Verordnungsentwurf vom Juli 1972 vorgezeichnete Linie befolgt.Sie verweist auf die Rechtsprechung des französischen Conseil d'Etat und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, vor allem auf das Urteil vom 14. Juli 1967 (Kampffmeyer u. a. — Slg. 1967, 332). Man könne nicht, wie der Rat es tue, die Auffassung vertreten, ein Verschulden durch fehlerhafte Auskunft setze voraus, daß die Auskunft im Einzelfall und im Rahmen einer zweiseitigen Beziehung zwischen dem Betroffenen und der Verwaltung erteilt worden sei.f)Angesichts der durch die Verordnung Nr. 229/73 entstandenen Lage habe sie sofort die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um zu versuchen, ihren Verlust in Grenzen zu halten; trotzdem belaufe er sich auf 5728660,17 FF, denn sie sei von einigen Geschäften unter Zahlung einer Entschädigung zurückgetreten, habe in anderen Fällen gleichwertige Waren geliefert und habe schließlich die übrigen Verträge erfüllt, dafür aber einen niedrigeren Ausgleichsbetrag als erwartet erhalten. Sie widersetze sich nicht der vom Rat hilfsweise beantragten Anhörung eines Sachverständigen.

2. a)Der Rat untersucht zunächst das in Ausführung der Beitrittsakte errichtete System. Er weist die Argumentation der Klägerin zurück, daß er zwischen zwei Systemen habe wählen können: der Anwendung von Artikel 51, 52 und 55 Absatz 1 oder der Anwendung von Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1. Die angebliche Unvereinbarkeit zwischen den erwähnten Bestimmungen bestehe nicht. Diese seien ohne weiteres miteinander zu vereinbaren, und das Gemeinschaftsorgan könne sich der Anwendung der einen oder anderen Regelung nicht entziehen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorlägen.Nach Ansicht des Rates beruht die Auffassung von dem System, an die sich die Klägerin klammere, sowohl auf einer unzutreffenden Auslegung der Artikel 51, 52 und 55 Absatz 1 und 2 als auch auf einer Verkennung der Tragweite von Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1.Der Rat erläutert den Sinn der Artikel 51, 52 und 55 Absatz 1 und 2 der Beitrittsakte und führt aus, die Auffassung der Klägerin, nach diesen Bestimmungen sei der Markt der ursprünglichen Gemeinschaft mit den Märkten der neuen Mitgliedstaaten unabänderlich verbunden, so daß mit dem Beitritt die neuen Mitgliedstaaten und die ursprüngliche Gemeinschaft eine einzige Gemeinschaft mit einheitlichen Preisen bilden, gehe zu weit. Gewiß seien die Märkte rechtlich als eine Einheit anzusehen, in wirtschaftlicher Hinsicht sei das jedoch anders, denn der englische Markt sei im ersten Halbjahr 1573 auf seinem früheren Preisniveau, dem des Weltmarktes, geblieben.b)Zu Artikel 55 Absatz 6 bemerkt der Rat, diese Bestimmung sei notwendig, um die Verbindung zu dem Gemeinschaftssystem des veränderlichen Schutzes an den Außengrenzen sicherzustellen und auch um den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zu wahren. Man müsse so verfahren, daß der Ausgleichsbetrag nicht höher ausfallen könne als die Abschöpfung, die er ersetze. Bei einer Ausfuhr von einem neuen Mitgliedstaat in die erweiterte Gemeinschaft habe die Gemeinschaft vor der Erweiterung eine Abschöpfung erhoben, an deren Stelle seit 1973 ein Ausgleichsbetrag getreten sei. Aber dieser dürfe nicht über dem Abschöpfungsbetrag liegen, den die ursprünglichen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern erheben, da sonst der neue Mitgliedstaat nicht exportieren könne. Korrelat zu dieser Regelung sei, daß bei der Ausfuhr von der ursprünglichen Gemeinschaft in einen neuen Mitgliedstaat, d. h. im allgemeinen von einer Zone mit hohen Preisen in eine Zone mit niedrigeren Preisen, der Ausgleichsbetrag nicht erhoben, sondern gewährt werde. In diesem Fall sei es erforderlich, daß der Ausgleichsbetrag dem Erzeugnis des ausführenden Mitgliedstaates im Verhältnis zu einem vergleichbaren Erzeugnis aus dritten Ländern keine zu weitgehende Präferenz verschaffe. Das sei auch im Hinblick auf die Grundsätze des GATT verständlich; wenn nämlich dann der abstrakt festgesetzte Ausgleichsbetrag ausbezahlt würde, könnte der ausführende Mitgliedstaat zu einem Preis liefern, der unter dem Weltmarktpreis läge, was schwer zu rechtfertigen sei (dumping).c)Der Rat weist sodann die drei von der Klägerin zu Artikel 55 Absatz 6 erhobenen Rügen zurück. Zwischen dieser Bestimmung und den Artikeln 51 und 52 gebe es keine Unvereinbarkeit. Die erste Rüge sei das Ergebnis einer Fehlanalyse, die den gemeinschaftlichen Preisbildungsmechanismus zu starr sehe.Zur zweiten Rüge führt der Rat aus, selbst wenn Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 für die auf den Beitritt folgende Übergangszeit die Geltung der Gemein schaftspräferenz ausgeschlossen haben sollte — allerdings sei zu bezweifeln, daß die Bestimmung wirklich eine derartige Tragweite habe —, liege darin nichts, was mit den Artikeln 51 und 52 unvereinbar sei, sondern man habe es lediglich mit einer Bestimmung zu tun, die eine ausdrückliche Abweichung von einem ratifizierten Vertrag vorsehe.Der Rat erinnert daran, daß die dritte Rüge zu Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 auf der Ansicht beruhe, daß diese Bestimmung nur angewendet werden dürfe, wenn gleichzeitig die Vorausfestsetzung eingeführt werde.Bei Weizen und Gerste habe die ursprüngliche Gemeinschaft zwar die Vorausfestsetzung vorgesehen, aber jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, nämlich zwei Monate. Man dürfe daher annehmen, daß die Vorausfestsetzung der Ausgleichsbeträge, die nur für den gleichen Zeitraum erfolgt wäre, nicht die Bedeutung gehabt hätte, die ihr die Klägerin beimesse.Da die Beitrittsakte 1972 noch nicht in Kraft gewesen sei, kann nach Ansicht des Rates der Vorausfestsetzungsmechanismus für die hier interessierenden Verträge nicht zwingend gelten.d)Der Rat untersucht dann die Anwendung der Artikel 51, 52 und 55 der Beitrittsakte, und zwar zunächst die Erstreckung der gemeinsamen Agrarpolitik auf die neuen Mitgliedstaaten. Er bemerkt, vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages habe er nicht die Möglichkeit gehabt, zu diesem Durchführungsbestimmungen zu erlassen.Es sei jedoch ein Bedürfnis vorhanden gewesen, die Höhe der sich aus Artikel 55 Absatz 1 ergebenden Ausgleichsbeträge bekanntzumachen. Daher habe er sich einer Entschließung bedient, die im Anhang den Entwurf des Rechtsaktes enthalten habe, der nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten förmlich zu erlassen war. Es sei lediglich darum gegangen, in den Punkten, in denen die Gemeinschaft in Ausführung der Beitrittsakte bestimmte Daten habe festsetzen müssen, die Einzelheiten mitzuteilen. Wenn für Artikel 55 Absatz 6, dessen unmittelbare Geltung die Klägerin einräume, keine derartige Notwendigkeit bestanden habe, so sei das bei Absatz 1 und 2 der Bestimmung anders gewesen. Der Rat habe demnach die Ausgleichsbeträge, welche die Verordnung Nr. 229/73 im übrigen auch nicht geändert habe, mitteilen dürfen, ohne dabei auf die Möglichkeiten der Anwendung der übrigen Bestimmungen hinzuweisen.Der Rat führt weiter aus, er habe in seiner Entschließung darauf hingewiesen, daß er die Ausgleichsbeträge nach Artikel 55 festsetze; er habe niemals anerkannt, daß die Anwendung von Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 ausgeschlossen sei.Der Rat untersucht ferner die Unterschiede zwischen der Entschließung vom Juli 1972 und der Verordnung Nr. 229/73. Er erinnert daran, daß die Klägerin an der Verordnung deren Abweichungen von dem Verordnungsentwurf vom Juli 1972, nicht aber deren Bestimmungen rüge, weil sie deren Rechtmäßigkeit anerkenne. Diese Abweichungen beträfen drei Artikel: Artikel 7 (Einführung eines sog. Tabellensystems), Artikel 6 (Möglichkeit, eine Vorausfestsetzungsregelung einzuführen) und Artikel 9 (Veröffentlichung der festgesetzten Ausgleichsbeträge). Keine dieser Rügen sei begründet, denn die Neuerungen seien — abgesehen vielleicht von der dritten — keine Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1. Weder Artikel 7 noch Artikel 6 ergäben sich unmittelbar aus Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1, noch seien sie Voraussetzung für seine Anwendung. Sie seien vielmehr eher geeignet, dessen Strenge zu mildern, und stünden deswegen dem Unterabsatz 2 von Artikel 55 Absatz 6 näher als dem Absatz 1. Daher sehe der Rat nicht, inwiefern diese Bestimmungen zum Schaden der Klägerin beigetragen haben sollen.e)Danach untersucht der Rat die in Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 vorgesehene Befugnis, Abweichungen von Unterabsatz 1 zu beschließen. Er führt aus, weder die Klägerin noch sonst jemand habe ihn um eine solche Abweichung ersucht. Im übrigen meint er, nur wenn ihm eine konkret drohende Verkehrsverlagerung oder Wettbewerbsverzerrung mitgeteilt worden wäre, hätte er der Möglichkeit, nach Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 Abweichungen zu beschließen, allgemeine Tragweite geben können.f)Unter diesen Umständen fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Haftung der Gemeinschaft. Der Rat bemerkt, die Klägerin stütze die angebliche Haftung der Gemeinschaft wegen unrichtiger Auskünfte oder nicht gehaltener Versprechen zum einen ausschließlich auf die französische Verwaltungsrechtsprechung und zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofes in Sachen Kampffmeyer.Der Wortlaut von Artikel 215 EWG-Vertrag steht nach Ansicht des Rates der Auffassung entgegen, daß ein lediglich in einem Mitgliedstaat anerkannter Rechtsgrundsatz zu berücksichtigen sei. Wie dem auch sei, eine Untersuchung der französischen Rechtsprechung zeige, daß deren Entscheidungen im vorliegenden Fall nicht dazu führen würden, die Haftung der Gemeinschaft zu bejahen. Der Rat macht insbesondere geltend, das französische Recht erkenne die Haftung des Staates wegen irriger Auskünfte oder nicht gehaltener Versprechen nur an, wenn der Betroffene sich auf einen an ihn persönlich gerichteten Akt berufe, der für seine Person die Auskunft oder das Versprechen förmlich wiedergebe.Nach Ansicht des Rates ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes über Auskünfte und Versprechen der Verwaltung nicht anders ausgerichtet.Dazu verweist er auf die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1965 (Usines de la Providence — Slg. 1965, 1198) und vom 28. Mai 1970 (Richez-Parise — Slg. 1970. 325).Zu dem Urteil in Sachen Kampffmeyer merkt der Rat an, der die Haftung der Gemeinschaft auslösende Amtsfehler habe in der Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vom 3. Oktober 1963 gelegen. Daher falle es schwer, in dieser Entscheidung einen Präzedenzfall für eine Haftung wegen falscher Auskunft zu sehen.Der Rat legt weiter dar, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 13. November 1964 — Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien — Slg. 1964, 1329) erzeuge die Entschließung des Rates vom 20. Juli 1972 keine eigenen Rechts Wirkungen; daher gehe der Streit nur noch um die Verordnung Nr. 229/73, da gegenüber der Klägerin keine besondere Verpflichtung bestehe, die das Fehlen der Rechtswirkungen ersetzen könnte. Wegen dieser Verordnung könne die Gemeinschaft gegebenenfalls nur nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes über Schadensersatz im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechtsetzungsbefugnissen haften, die wirtschaftspolitische Entscheidungen beinhalten. Der Rat kommt zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für seine Haftung nicht erfüllt seien.g)Der Rat meint, hinreichend dargetan zu haben, daß er nicht hafte, deshalb bedürften die Fragen des ursächlichen Zusammenhangs und der Unmittelbarkeit des Schadens keiner weiteren Erörterung mehr. Er behält sich aber vor, gegebenenfalls die buchungstechnischen Analysen vorzunehmen, die in jedem Fall zur Überprüfung der kaufmännischen Unterlagen erforderlich seien, welche die Klägerin zur Stützung ihrer Schadensersatzklage eingereicht habe. Ferner behält er sich vor, hinsichtlich der in Betracht kommenden Geschäfte Beweiserhebungen zu beantragen.

Mündliches Verfahren

In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1974 haben die Parteien noch folgendes neu vorgetragen:

Die Klägerin hat dargelegt, diese Hausse der Weltmarktpreise sei seinerzeit Schwankungen unterworfen gewesen. Die Notierungen seien nach oben und unten gegangen, und zwar mit allgemein steigender Tendenz, ohne daß diese vollkommen einheitlich gewesen sei. Seinerzeit habe die Erstattung für die Ausfuhr nach dritten Ländern für einen Zeitraum von sechs Monaten im voraus festgesetzt werden können, erst später sei dieser Zeitraum auf zwei Monate verkürzt worden.

Der Rat hat auf eine Frage des Gerichtshofes geantwortet, die Entschließung vom 20. Juli 1972 sei nicht als eine Antwort auf tatsächliche Anfragen von Händlern anzusehen. Auf eine weitere Frage des Gerichtshofes hat der Rat noch den Sinn von Artikel 6 des Verordnungsentwurfes vom 20. Juli 1972 erläutert, wonach der Ausgleichsbetrag anzuwenden ist, der am Tage der Ein- oder Ausfuhr gilt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. April 1974 vorgetragen.

Der weitere Verfahrensverlauf

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 8. Mai 1974 die Wiedereröffnung des Verfahrens angeordnet. Unter Hinweis darauf, daß sich der Rat in seiner Klagebeantwortung das Recht vorbehalten hatte, erforderlichenfalls später zu dem von der Klägerin angeblich erlittenen Schaden einschließlich der Frage Stellung zu nehmen, ob zwischen dem Verhalten des Rates und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat es der Gerichtshof für notwendig erachtet, die Erklärungen der Parteien zu den vorbehaltenen Fragen einzuholen.

Die Erklärungen des Rates sind am 17. Juni 1974, die der Klägerin am 16. September 1974 eingereicht worden. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Rat macht geltend, zwischen seinem Verhalten und dem von der Klägerin behaupteten Schaden gebe es keinen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang. Der Schaden sei die Folge der Unvorsichtigkeit der Klägerin gegenüber der konjunkturellen Lage, deren mögliche Auswirkungen unverkennbar gewesen seien.

Der Rat untersucht das Problem des ursächlichen Zusammenhangs anhand verschiedener möglicher Hypothesen für die etwaige Begründung seiner Haftung.

Die erste Hypothese sei die einer Verpflichtung der Gemeinschaftsbehörden gegenüber der Klägerin — einer Zusage im eigentlichen Rechtssinne. Sie sei jedoch nicht gegeben. Die Entschließung vom 20. Juli 1972 könne keine Zusage darstellen, deren Adressatin die Klägerin sei und die für diese eine Sachlage geschaffen habe, aus der sich ein subjektives Recht ableiten lasse. Zu keiner Zeit sei behauptet worden, die Klägerin habe unabhängig von der Entschließung vom 20. Juli von den Gemeinschaftsbehörden irgendwelche Zusicherungen erhalten, die einer Zusage des Rates gleichgekommen wären.

Der Rat prüft sodann die Hypothese einer Haftung aufgrund einer Auskunft, die geeignet ist, die Betroffenen über die Absichten der Verwaltung zu täuschen, so daß der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens nicht beachtet wäre. Er leugnet, daß die Entschließung vom 20. Juli den Charakter eines Anreizes zur Förderung der Ausfuhren in das Vereinigte Königreich gehabt habe. Es sei nicht dargetan, daß die Betroffenen nicht vorgehabt hätten, ihre Handelsbeziehungen mit diesem Lande aufrechtzuerhalten und auszubauen. Dies habe im Sinne der Politik der Gemeinschaft gelegen, die für die Ausfuhren in bestimmte Länder, unter anderem das Vereinigte Königreich, bereits höhere Erstattungen gewährt habe als für die Ausfuhren in sonstige Länder. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1972/73 habe die Gefahr bestanden, daß die zu befürchtende fortbestehende Unkenntnis der Beteiligten über die künftigen Voraussetzungen dieser Handelsbeziehungen ihre Entscheidungen belasten würde. Es gehe zu weit, eine als Abhilfe gegen diese mögliche Gefahr gedachte Maßnahme einer Maßnahme gleichzustellen, die einen Anreiz habe schaffen sollen.

Der Rat ist nun der Auffassung, die Klägerin sehe den Anreiz weniger in der Entschließung als in einem Verhalten des Rates, dessen Wille, den Handel mit dem Vereinigten Königreich zu fördern, sich rein tatsächlich in der Festsetzung der Erstattungen geäußert habe. Hierzu bemerkt der Rat, er sei zwischen dem 20. Juli und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung im Rahmen seiner normativen Befugnisse nicht tätig geworden. Er unterstreicht vielmehr, das Verhalten der Gemeinschaft habe sich rein tatsächlich in Gestalt von Zahlen, das heißt Erstattungsbeträgen, geäußert. Diese Zahlen zeigten, daß die Kommission durch ihre Verordnung Nr. 1984/72 vom 15. September 1972 (ABl. L 213), die ab 16. September die Erstattung für die fragliche Getreideart gestrichen habe, jeden Anreiz zur Ausfuhr völlig ausgesetzt habe. Dieser Beschluß sei bis zum 29. September 1972 aufrechterhalten worden. Der Rat erinnert daran, daß die betreffenden Verträge zwischen dem 22. und 26. September 1972 geschlossen worden seien.

Schließlich untersucht er die Hypothese, daß ein Fehler in der Informationserteilung eine Haftung ausgelöst habe. Er verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs, insbesondere auf das Urteil vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 36/62 (Société des Acieries du Temple/Hohe Behörde — Slg. 1963, 619 [638], worin der Gerichtshof für Recht erkannt habe: Es [kommt] nicht darauf an, ob das Verhalten der Beklagten tatsächlich den genannten Irrtum hervorgerufen hat; wesentlich ist allein, ob dieses Verhalten bei einem verständig denkenden Adressaten einen solchen Irrtum hervorrufen konnte und mußte.

Der Rat macht geltend, die wahre Ursache des behaupteten Schadens sei zum einen der Irrtum der Klägerin, zum anderen deren Unvorsichtigkeit.

Der Irrtum der Klägerin sei ausschließlich ihr selbst zuzuschreiben. Die Entschließung vom 20. Juli 1972 habe in der Klägerin keine Zweifel hervorrufen dürfen und können, noch weniger aber eine Gewißheit. Das System der Höchstbeträge sei in der Beitrittsakte ausdrücklich festgelegt, und die Klägerin sei sich dessen durchaus bewußt, wie ihre eigenen Erklärungen zeigten. Sie könne auch nicht die Rationalität des durch die Beitrittsakte festgesetzten Systems bestreiten, an das sich die mit dessen Anwendung beauftragte Behörde zu halten habe und dem für die Auslegung der angekündigten Durchführungsmaßnahmen zwingende Geltung zukomme.

Im übrigen ist der Rat der Auffassung, aus den drei Schreiben der Klägerin an das Office national interprofessionnel Paris vom 12. und 18. Oktober sowie vom 18. Dezember 1972 erhelle, daß die Klägerin über die Folgen der Preisentwicklung nicht im Zweifel gewesen sei.

Zum Problem der Vorausfestsetzung macht der Rat geltend, einem umsichtigen Unternehmer könne es nicht verborgen geblieben sein, daß die Gewährung von Erstattungen nicht zwingend sei und in bestimmten Fällen einer Marktstörung Schutzmaßnahmen sogar unter Einschluß der Erhebung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr ergriffen werden könnten. Der Rat folgert, der Gewißheit, auf die die Klägerin ihre Überlegung gestützt habe, komme somit nicht der Absolutheitscharakter zu, den sie ihr geben wolle.

Der Rat untersucht alsdann, ob die Klägerin sich wie ein umsichtiger Unternehmer verhalten habe. Er macht geltend, es bestünden triftige Gründe dafür, an ihrer Vorsicht zu zweifeln, und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge als auch im Hinblick auf deren Konditionen.

Was den Tag des Vertragsschlusses anbelangt, bemerkt der Rat, die Klägerin habe für den Abschluß der fraglichen Geschäfte gerade einen Zeitpunkt gewählt, zu dem Befürchtungen, daß es zu einer überhöhten Ausfuhrnachfrage im Bereich der Gemeinschaft käme, ihren Niederschlag schon in Maßnahmen gefunden hätten, die von den Ausfuhren hätten abhalten sollen. Er beruft sich darauf, daß während der Zeit vom 1. bis zum 25. August 1972 66mal mehr Gerstenzertifikate für Frankreich erteilt worden seien als in dem Zeitraum vom 26. August bis zum 19. September desselben Jahres. Diese Zahlen verdeutlichen nach Auffassung des Rates, daß die von der Klägerin behauptete Auslegung von ihren Wettbewerbern nicht geteilt worden sei.

Was die Vertragskonditionen und namentlich die Inzidenz der Ausgleichsbeträge anbelangt, macht der Rat geltend, ein umsichtiger Marktbürger habe nicht damit rechnen können, nach dem 1. Februar 1973 die Vorteile aus der Unveränderlichkeit der Ausgleichsbeträge zu erlangen, wogegen für den vorangegangenen Zeitraum die Veränderlichkeit, ja sogar die Möglichkeit einer völligen Aussetzung der Erstattungen vorgesehen gewesen sei. Der Rat weist darauf hin, daß von den verkauften 108900 t 51150 t im Februar und 37150 t im März lieferbar gewesen seien. Hätte die Klägerin im Hinblick auf eine im Januar vorzunehmende Lieferung verkauft, so hätte sie nichts erhalten. Der Rat wirft deshalb die Frage auf, ob die Klägerin wirklich glauben durfte, daß sie durch eine Verzögerung der Lieferung bis zum Februar 42 RE je to erhalten würde.

Zum Preisniveau der Geschäftsabschlüsse trägt der Rat vor, die einzelnen Vertragsklauseln bewiesen, daß sich die Klägerin eine übersteigerte Gewinnspanne vorbehalten habe. In den Preisen stecke eine Gewinnspanne von 4,90 und 6,01 £. Sie hätte normalerweise 0,50 £ betragen müssen.

Der Rat kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin Risiken eingegangen sei, die dem Geschäft einen objektiv spekulativen Charakter verliehen hätten.

Zum Schaden macht der Rat geltend, in Anbetracht des von der Klägerin vorgelegten Materials könne er nicht in die Einzelheiten einer Schadensberechnung eintreten. Deshalb widme er sich ausschließlich den Grundsatzfragen, die dieser Aspekt der Klage aufwerfe.

Der Rat macht darauf aufmerksam, daß die Verträge der Klägerin die Möglichkeit eröffnet hätten, um 10 % von der vereinbarten Menge nach unten oder oben abweichende Mengen zu liefern. Er behauptet, die Klägerin hätte sich dieser Klausel bedienen können, um ihre Verluste in Grenzen zu halten.

Ganz allgemein macht der Rat ferner geltend, der Schaden sei weder als wirklich eingetretener Verlust noch als entgangener Gewinn, sondern als Verlust einer zu ihrem Höchstwert taxierten Chance berechnet worden, was nicht zulässig sei. Auf jeden Fall müsse die Gewinnspanne in Höhe von 13 RE je t von ihrem angeblichen Verlust abgezogen werden, der sich dadurch von 129196,53 RE auf 46705 RE ermäßige.

Der Rat verlangt eine Überprüfung aller Zahlenangaben. Er setzt noch hinzu, es sei von Bedeutung zu wissen, ob die Klägerin für etwaige Verluste Vorsorge getroffen habe oder nicht, was den Akten nicht zu entnehmen sei.

2. Die Klägerin bemerkt, die ergänzenden Erklärungen des Rates griffen die bereits vorgetragene Argumentation auf. Diese verfälsche das eigentliche Problem der Haftung der Gemeinschaftsorgane. Sie weist ferner darauf hin, daß die Erklärungen des Rates grobe Ungenauigkeiten enthielten. Sie greift lediglich einige dieser Ungenauigkeiten heraus, die charakteristisch seien für das Verteidigungsvorbringen des Rates.

Ein schwerer Irrtum des Rates bestehe zunächst darin, systematisch die Erstattungsregelung, die von der Entwicklung des Weltmarktpreises abhänge, dem System der Ausgleichsbeträge gleichzustellen, das für den Beitritt errichtet worden sei und das Ziel verfolge, einen einheitlichen Markt und bevorzugte Handelsströme zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten zu schaffen.

Die Klägerin hebt hervor, zwar seien die Erstattungen im Monat Oktober zurückgegangen, bis zum Monat Dezember seien sie aber dann ständig angestiegen. Aus diesem Grunde gehe die Behauptung ins Leere, der Rat habe Ausfuhren in das Vereinigte Königreich nicht gerne gesehen.

Die Klägerin verwirft den vom Rat vorgetragenen Gedanken, wonach der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses einen Einfluß auf dessen Abwicklung habe. Unter dem System der Vorausfestsetzung komme es nur wenig auf die Höhe der Erstattungen am Tage des Vertragsabschlusses oder an dem der Geschäftsabwicklung an. Gerade um die Auswirkungen plötzlicher Marktbewegungen zu unterbinden, habe die Gemeinschaft diesen Schutz, der in der Erstattungsfestsetzung zu sehen sei, eingeführt.

Die Klägerin betont erneut, die Behauptung, daß die Entschließung vom 20. Juli 1972 ein der bloßen Information dienendes Schriftstück darstelle, sei falsch. Der Rat habe mit dessen Veröffentlichung ein bestimmtes Ergebnis angestrebt. Das Getreidewirtschaftsjahr, für das, soweit es um den Handel mit den beigetretenen Staaten gehe, zwei von Grund auf verschiedene Regelungen gelten, müsse trotz allem harmonisch ablaufen. Der Rat habe sich an eine Gruppe von Unternehmern gewandt, von denen er als Reaktion ein Tätigwerden erwartet habe: die Aufrechterhaltung und sogar die Verstärkung des bevorzugten Handelsaustausches.

Die Klägerin macht ferner geltend, die Vorstellung sei unrichtig, daß die Getreidehändler ihre Verträge für jedes Wirtschaftsjahr anhand der vorhersehbaren Irrtümer der Gemeinschaftsorgane abschlössen.

Sie geht außerdem auf die genaue Zusammensetzung ihrer Preise und auf ihre sehr geringe Gewinnspanne — 0,62 FF pro Doppelzentner — ein, die typisch für einen Markt mit einem sehr starken Wettbewerb sei.

Nach der Erörterung der einzelnen Punkte, in denen sie mit den Erklärungen des Rates nicht einiggeht, unternimmt die Klägerin den Versuch, den ihr angeblich entstandenen Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln des Rates und dem Schaden nachzuweisen. Hier untersucht sie nacheinander die Gemeinschaftsregelungen, die Haftung des Rates, die Praxis des Getreidehandels und die umstrittenen Geschäfte.

Sie zeigt, daß der Schaden mit dem Verhalten der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehe, was im Falle einer Zusage ausreiche, die Haftung des Rates aufzulösen. Sie wiederholt, was sie bereits im ersten Verfahrensabschnitt zu dem Vertrauen ausgeführt hat, das sie in die Un Veränderlichkeit der in der Entschließung vom 20. Juli vorgesehenen Ausgleichsbeträge gesetzt habe. Der Rat habe aufgrund der Beitrittsakte zwischen der Unveränderlichkeit und der Veränderlichkeit wählen können. Er habe sich für die Unveränderlichkeit entschieden, wie sich daraus ergebe, daß in der Entschließung und dem als Anhang beigefügten Entwurf jegliche Bezugnahme auf Artikel 55 Absatz 6 fehle. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig. Die Ausgleichsbeträge seien unveränderlich. Gemäß Artikel 55 Absätz 6 Unterabsatz 2 habe jedenfalls für die alten Verträge die Anwendung der Bestimmung des ersten Unterabsatzes ausgeschlossen werden können. Die Anwendung des Absatzes 6 habe sich als für die Gemeinschaftspräferenz nachteilig erwiesen und sei geeignet, zugunsten der Händler aus Drittländern Verkehrsverlagerungen herbeizuführen.

Die Klägerin hätte sich anders verhalten, wenn mit der Anwendung dieses Absatzes zu rechnen gewesen wäre. In diesem Falle hätte sie bestimmt nicht mit ihren britischen Abnehmern Verträge abgeschlossen. Nur wenn gleichzeitig die Vorausfestsetzung des Ausgleichbetrages eingeführt worden wäre, hätte man Verträge abschließen können.

Was die Bezugnahme des Rates auf Artikel 6 des Verordnungsentwurfes anbelangt, so bemerkt sie, diese Vorschrift lege nicht die Anwendung des Artikels 55 Absatz 6 nahe. Hierfür sei sie zu allgemein gehalten. Sie gelte offensichtlich für den Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen.

Die Klägerin bemüht sich sodann, ein Argument des Rates zu widerlegen, wonach die durch die Bestimmungen der Entschließung vom Juli 1972 festgesetzten Ausgleichsbeträge eine Höchstgrenze oder eine Maximalchance dargestellt hätten. Der Rat zeichne im Ergebnis ein Zerrbild seiner eigenen Haltung, wenn er auf diese Weise versuche, den Zufall mitspielen zu lassen, der nicht nur den Absichten des jedem Risiko abgeneigten Rates zuwiderlaufe, sondern auch dem Begriff des internationalen Handels fremd sei, der sich nur bei kalkulierbaren und abschätzbaren Risiken entwickeln könne.

Nach Auffassung der Klägerin zeigen die Erklärungen des Rates, daß die Alltagspraxis auf dem Getreidemarkt verkannt werde. Sie betont, nahezu ein Drittel der Weizenausfuhren aus Frankreich während der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 31. Januar 1973 sei nach Großbritannien gegangen. Außerdem bemerkt sie, daß in dem Zeitraum, in dem der Erstattungsbetrag gesunken sei (27. September bis 24. Oktober 1972), die meisten Ausfuhrzertifikate für Weizen in Anspruch genommen worden seien, ein Beweis dafür, daß kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe zwischen der Festsetzung der Erstattungen einerseits und dem Ümfang der Inanspruchnahme von Zertifikaten andererseits.

Schließlich geht die Klägerin auf die umstrittenen Geschäfte und die Vertragskonditionen ein.

Sie unterstreicht, sie habe die Verträge zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, als ihre britischen Stammkunden als Käufer aufgetreten seien. Es sei unerheblich, daß der Abschlußtag dieser Geschäfte mit einem spürbaren Rückgang des Erstattungssatzes zusammenfalle. Die Höhe des Erstattungsbetrages am Tage des Vertragsabschlusses sei dem Händler gleichgültig, der eine Vorausfestsetzung erlangt habe oder sich der Unveränderlichkeit der Erstattung sicher sei.

Die Klägerin bestreitet, die Lieferungen um einen Monat verzögert zu haben. Die Verträge, die in Großbritannien bei der Home Grown Cereals Authority eingetragen worden seien, hätten nicht nach dem Belieben der einen oder anderen Partei abgeändert werden können. Im übrigen habe sie es vorgezogen, die Ausfuhren während des ersten Abschnittes des Wirtschaftsjahres zu tätigen. Hierzu habe sie die Ausfuhrzertifikate benutzt, für die sie im August eine Vorausfestsetzung erhalten habe, als der Erstattungsbetrag noch hoch gelegen habe.

Sie weist den vom Rat erhobenen Vorwurf angeblicher Passivität zurück. Sie habe in ständigem Kontakt mit den Behörden Frankreichs und der Gemeinschaft gestanden. Doch habe sie keine zufriedenstellende Antwort erhalten können, da sich der Rat und die Kommission in einer Sachlage, die sie nicht vorhergesehen hätten, als hilflos erwiesen hätten.

Die Klägerin glaubt deshalb, dargetan zu haben, daß sie beim Abschluß der Verträge mit einem Höchstmaß an Umsicht vorgegangen sei. Im übrigen habe sie bereits in ihrer Klage gezeigt, wie sie alles versucht habe, um den Schaden zu verringern. Der Rat könne dies schwerlich verkennen. Seine Einzeleinwände seien rein formalistischer Art, da sie nicht der Praxis entsprächen. Doch greift die Klägerin ein Argument heraus, das kennzeichnend für die Mißverständnisse sei. Werde bei Vertragsabschluß die Möglichkeit einer Lieferung der vereinbarten Menge innerhalb einer Toleranzspanne von 10 % plus oder minus vorgesehen, so deshalb, um die Erfüllung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Transportmittel zu gestatten. Diese Toleranzspanne gebe dem Lieferanten keine freie Hand, die Mengen nach Maßgabe des Preises zu ändern.

In einer neuen mündlichen Verhandlung vom 12. November 1974 haben die Parteien die nachfolgend zusammengefaßten neuen Gesichtspunkte vorgetragen:

Die Klägerin trägt in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes vor, sie verlange ausschließlich den Ersatz des Schadens, der aus der Veränderung des Ausgleichsbetrages infolge der Verordnung vom 31. Januar 1973 herrühre. Sie wolle nur den Ersatz des damnum emergens, nicht aber des lucrum cessans, was sich aus den Übersichten ergebe, die sie selbst dem Gerichtshof vorgelegt habe.

Der Rat bemerkt, die Zahlen, die die Klägerin über die Inanspruchnahme der Ausfuhrzertifikate während der Zeit vom 27. September bis zum 24. Oktober 1972 vorgelegt habe, müßten geändert werden. Hierfür stützt sie sich auf den Umstand, daß ein Teil dieser Zertifikate sich auf die Nahrungsmittelhilfe beziehe und keinen Anspruch auf Erstattung begründe, es sich ferner überwiegend um Zertifikate handle, für die im August eine Option genommen worden sei und die während des fraglichen Zeitraums lediglich bestätigt worden seien.

Der Rat bestreitet, daß Artikel 6 des Verordnungsentwurfs auf den Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen anwendbar sei, und verweist auf das, was zur Änderung der Ausgleichsbeträge bei Beginn des Wirtschaftsjahres 1973/74 unternommen worden sei. So nehme die Verordnung Nr. 1967/73 vom 17. Juli 1973 zur Änderung der Verordnung Nr. 229/73 (ABl. L 201 vom 21. Juli 1973, S. 8) nicht auf Artikel 6 Bezug.

Zu der Behauptung der Klägerin, sie habe es vorgezogen, während des ersten Abschnitts des Wirtschaftsjahres zu exportieren, weil sie hierfür ihre Ausfuhrzertifikate mit Vorausfestsetzung vom Monat August habe benutzen können, macht der Rat unter anderem geltend, die Klägerin habe von diesen Zertifikaten über den Umweg einer Zolleinlagerung Gebrauch machen können. Wenn sie dies nicht getan habe, so deshalb, weil sie sich der Zertifikate für andere sehr gewinnbringende Geschäfte habe bedienen wollen.

Die Klägerin tritt dem mit der Behauptung entgegen, sie habe sich für die Ausfuhren nach Großbritannien nicht der Zertifikate mit Vorausfestsetzung bedienen können, da dieses Land nicht über die notwendigen Lagermöglichkeiten verfüge.

Der Generalanwalt hat am 5. Dezember 1974 erneut Schlußanträge vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die am 28. September 1973 erhobene Klage ist auf die Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung von 5728660,17 französischer Franken zum Ersatz des Schadens gerichtet, den die Klägerin nach ihrem Vorbringen durch die Ausgleichsbetragsregelung erlitten hat, die in Artikel 55 der dem Vertrag vom 22. Januar 1972 über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften beigefügten Akte eingeführt worden ist.

2/3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels sieht für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, daß Ausgleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt werden, um die Preisunterschiede auszugleichen, die zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung bis zum 1. Januar 1978 fortbestehen können. Nach Absatz 6 darf jedoch der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat erhoben oder gewährt wird, den Gesamtbetrag nicht überschreiten, den dieser Mitgliedstaat bei der Einfuhr aus dritten Ländern erhebt. Allerdings kann der Rat nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission Abweichungen von der Vorschrift des Unterabsatzes 1 beschließen, insbesondere um Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

4/8 In der Erwägung, daß die Gemeinschaftsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den neuen Mitgliedstaaten ab 1. Februar 1973 Anwendung finden und die vorgesehenen Übergangsmaßnahmen, die diesen Staaten die Anpassung an die Gemeinschaftsvorschriften erleichtern sollten, Durchführungsbestimmungen erforderten, billigt der Rat durch Entschließung vom 20. Juli 1972 einen Verordnungsentwurf, der unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrages förmlich genehmigt werden sollte und im Anhang der Entschließung enthalten war. In der vierten Begründungserwägung der Entschließung heißt es, es sei unbedingt erforderlich, daß die Marktteilnehmer bereits zu jenem Zeitpunkt vom Inhalt der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen Kenntnis erhielten, damit in den neuen Mitgliedstaaten der Übergang von den nationalen Regelungen auf die Gemeinschaftsregelung unter den bestmöglichen Bedingungen erfolge. Für den Handel mit dem Vereinigten Königreich sah der Entwurf bis zum 31. Juli 1973 einen Ausgleichsbetrag von 42,33 RE je t für Gerste vor, der auch für denaturierten Weichweizen galt. Der Entwurf enthielt keine Bestimmung, die ausdrücklich der Regelung des Artikels 55 Absatz 6 der Beitrittsakte Rechnung trug. Die Entschließung wurde zusammen mit dem als Anhang beigefügten Verordnungsentwurf im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. August 1972 (Teil C) unter der Überschrift Mitteilungen veröffentlicht.

9/10 Die Verordnung (EWG) Nr. 229/73 des Rates vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Getreide legte zwar diese Beträge wie in dem der Entschließung vom 20. Juli 1972 als Anhang beigefügten Verordnungsentwurf vorgesehen fest, schrieb aber gemäß Artikel 55 Absatz 6 der Beitrittsakte ausdrücklich vor, daß die Kommission anhand einer der Verordnung als Anhang beigefügten Tabelle den anwendbaren Betrag zu bestimmen habe, wenn die Abschöpfung unter dem Ausgleichsbetrag liegen sollte. Aufgrund dieser Bestimmungen und infolge des Preisauftriebs auf dem Weltmarkt seit Sommer 1972 lagen die tatsächlich angewandten Ausgleichsbeträge ab 1. Februar 1973 unter den Beträgen, die in dem der Entschließung vom 20. Juli 1972 als Anhang beigefügten Verordnungsentwurf vorgesehen waren.

11/12 Die Klägerin schloß im Hinblick auf die Entschließung vom 20. Juli 1972 im September 1972 Verträge über die Ausfuhr von Gerste und denaturiertem Weizen nach dem Vereinigten Königreich ab. Die Lieferungen sollten im Laufe der Monate Februar bis Juni 1973 erfolgen. Da die Klägerin die erwarteten Ausgleichsbeträge nicht erhielt, mußte sie einige Verträge unter Verlust abwickeln, während einige andere entweder gelöst oder mit Zustimmung des Käufers geändert wurden, was gleichfalls Verluste der Compagnie Continentale nach sich zog.

13/15 Die Klägerin unterzieht zunächst die in Artikel 55 der Beitrittsakte eingeführte Regelung einer allgemeinen Kritik. Diese Kritik setzt insbesondere bei dem angeblichen Widerspruch zwischen den Absätzen 1 und 2 einerseits, die feste Ausgleichsbeträge vorsehen, und Absatz 6 andererseits an, der ein bewegliches und mithin ungewisses Element einführe, da er vorsehe, daß die Ausgleichsbeträge je nach den bei der Einfuhr mit Herkunft aus Drittländern erhobenen Abschöpfungen schwankten, ohne daß diese Ungewißheit mit Hilfe einer Vorausfestsetzung der Ausgleichsbeträge ausgeräumt werden könne, wie dies unter dem bei Ausfuhren nach Drittländern geltenden System der Vorausfestsetzung von Erstattungen der Fall sei. Außerdem wirke sich das System der nach Absatz 6 veränderlichen Ausgleichsbeträge auf einem Weltmarkt mit steigenden Preisen praktisch dahin aus, daß in den neuen Mitgliedstaaten die Getreideeinfuhren mit Herkunft aus Drittländern im Verhältnis zu den Einfuhren mit Herkunft aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten begünstigt würden, was dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, dem tragenden Pfeiler der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, widerspreche.

16 Da sich indessen die genannten möglichen Auswirkungen nicht aus dem Verhalten des Rates, sondern aus der Beitrittsakte selbst ergeben, die integrierender Bestandteil des zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Vertrages ist, können sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen.

17 Die Klägerin wirft dem Rat sodann vor, er habe sie durch seine Entschließung vom 20. Juli 1972 zum Abschluß von Verträgen im Rahmen eines auf festen Ausgleichsbeträgen beruhenden Systems ermutigt und dieses System später durch die Verordnung Nr. 229/73 zugunsten beweglicher Ausgleichsbeträge aufgegeben.

18/21 Daß die Ausgleichsbeträge beweglich waren, ergab sich jedoch aus Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte, wonach diese Beträge den Gesamtbetrag nicht überschreiten durften, der bei der Einfuhr aus dritten Ländern erhoben wird. Diese Vorschrift galt ohne weiteres, so daß dem Rat nicht deshalb, weil er sie in der Entschließung und in dem als Anhang beigefügten Verordnungsentwurf unerwähnt ließ, die Absicht unterstellt werden kann, er habe die Vorschrift nicht anwenden wollen. Da der Rat aber die Entschließung mit dem Ziele faßte, die Marktteilnehmer zu unterrichten und ihnen Orientierungshilfe zu geben, hätte er auf das Vorhandensein der strittigen Vorschrift hinweisen und im Hinblick auf deren mögliche Anwendung einen Vorbehalt machen müssen. Das Versäumnis, einen solchen Vorbehalt in die Entschließung aufzunehmen, erklärt sich zwar aus der damaligen Verfassung des Weltmarkts, in der die spätere Preishausse noch nicht vorherzusehen war, es war jedoch geeignet, die Unterrichtung, die der Rat übernommen hatte, zu verfälschen und die Haftung des Rates auszulösen.

22/23 Indessen ist zu prüfen, ob zwischen dem Verhalten des Rates und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, ob dieses Verhalten tatsächlich die irrige Überzeugung der Klägerin hervorgerufen hat, die Ausgleichsbeträge würden trotz Artikel 55 Absatz 6 unverändert bleiben, sondern auch, ob es bei einem verständig denkenden Adressaten einen solchen Irrtum hervorrufen konnte und mußte.

24/27 Es ist davon auszugehen, daß die fraglichen Verträge am 22., 25. und 26. September 1972 abgeschlossen wurden. Infolge der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt begannen die Abschöpfungen bei der Einfuhr aus Drittländern Anfang August 1972 zu fallen und erreichten gegen Ende dieses Monats einen Stand, der bei Gerste unter dem für den Handel mit dem Vereinigten Königreich vorgesehenen Ausgleichsbetrag lag; denn durch die Verordnung Nr. 1847/72 der Kommission vom 28. August 1972 (ABl. L 197 vom 29. August 1972, S. 1) wurde die Abschöpfung auf 40,74 RE je t festgesetzt, während der Ausgleichsbetrag, wie er in dem der Entschließung vom 20. Juli 1972 als Anhang beigefügten Verordnungsentwurf vorgesehen war, bei 42,33 RE je t lag. Außerdem veranlaßte die Preisentwicklung die Kommission dazu, die Erstattungen für die Ausfuhr von Gerste nach Drittländern — darunter seinerzeit auch das Vereinigte Königreich — abzuschaffen (Verordnung Nr. 1984/72 der Kommission vom 15. September 1972, ABl. L 213 vom 16. September 1972, S. 12).

28/32 Der Klägerin als umsichtiger Exportfirma, die über die Marktbedingungen bestens im Bilde war, blieb nicht verborgen oder konnte jedenfalls nicht verborgen bleiben, wie die Dinge zur Zeit des Abschlusses der Verträge standen und welche Folgen sich daraus für die Ausgleichsbeträge ergaben. Insoweit läßt übrigens ihr späterer Schriftwechsel mit dem Office national interprofessionnel des céréales keinen Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf ihr Schreiben vom 12. Oktober 1972 hinzuweisen, in dem sie sich wie folgt äußert: … infolge einer ebenso unvorhersehbaren wie außergewöhnlichen Entwicklung … besteht die Gefahr, daß die Gemeinschaftsabschöpfungen unter die Ausgleichsbeträge absinken. Diese letzteren könnten in der Weise berichtigt werden, daß sie den geltenden Abschöpfungsbetrag nicht übersteigen. Dies ergäbe sich aus den Artikeln 55 und 56 der Beitrittsakte. Dieses Schreiben beweist, daß die Klägerin tatsächlich abzuschätzen vermochte, wie sich die Änderung der Marktbedingungen auf die Anwendung der genannten Artikel auswirken könnte. Daher ist der behauptete Schaden nicht auf das Verhalten des Rates zurückzuführen.

33 Die Klage ist sonach abzuweisen.

Kosten

34/36 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Vorliegend war das Verhal ten des Rates nach der Feststellung des Gerichtshofes geeignet, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Deshalb sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.