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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.02.1975 – C-21/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:24
In der Rechtssache 21/74
JEANNE AIROLA, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen — in erster Linie — Zahlung der Auslandszulage an die Klägerin ab 1. Juni 1973,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin ist im Jahre 1933 in Belgien geboren. Am 1. Januar 1964 begann sie eine Praktikantenzeit bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra.
Am 26. April 1965 heiratete sie einen Italiener. Laut Artikel 10 des italienischen Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912kann die verheiratete Frau keine andere Staatsangehörigkeit als der Ehemann besitzen …, die Ausländerin, die mit einem italienischen Staatsbürger die Ehe eingeht, erwirbt die italienische Staatsangehörigkeit.
Am 28. April 1965 gab die Klägerin gemäß Artikel 22 des vereinheitlichten belgischen Gesetzes über den Erwerb, den Verlust sowie den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit eine Erklärung des Inhalts ab, daß sie Belgierin bleiben wolle.
Dank dieser Erklärung behielt die Klägerin nach belgischem Recht ihre belgische Staatsangehörigkeit bei, die sie ohne eine solche Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 2 des besagten Gesetzes verloren hätte.
Nach Verlängerung ihrer Praktikantenzeit wurde sie am 23. November 1966 als Beamtin eingestellt und der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra zugewiesen. Sie erhielt jedoch keine Auslandszulage.
Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Sabbatini/Parlament und Baudin/Kommission (Rechtssachen 20/71 und 32/71 — Slg. 1972, 345 und 363) stellte die Klägerin am28. Juli 1972 einen Antrag auf Gewährung der Auslandszulage.
Der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung teilte der Klägerin am 31. August 1972 schriftlich unter anderem mit, zur Stunde kenne er die Urteile des Gerichtshofes noch nicht in allen ihren Einzelheiten. Er habe die zuständigen Stellen im Hause anhand der Akten der Klägerin mit der Prüfung des Sachverhalts befaßt und sie gebeten, ihn zu gegebener Zeit über ihre Schlußfolgerungen zu unterrichten. Davon werde die Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Antrag der Klägerin abhängen. Am 4. September 1972 bat die Klägerin den Leiter der Personalabteilung erneut, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit sie in den Genuß der Auslandszulage kommen könne. Ferner fragte sie an, ob das Ausbleiben einer Antwort als eine stillschweigende ablehnende Entscheidung zu werten sei.
Der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung antwortete am 22. September 1972 wie folgt:
Obgleich es sich bloß um eine Zwischenantwort handelt, bin ich der Auffassung, daß sie dennoch ausreicht, um diese Frage gegenstandslos werden zu lassen.
Am 19. Dezember 1972 legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde Beschwerde ein. Darin verlangte sie die Gewährung der Auslandszulage ab 7. Juni 1972, dem Tage der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofes.
Infolge eines Irrtums verfügte die Kommission am 22. März 1973 die Zahlung der Auslandszulage an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Mai 1973. Der fragliche Gesamtbetrag belief sich auf 75647 bfrs.
Der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung richtete am 23. Mai 1973 ein Schreiben an die Klägerin, in dem es unter anderem hieß:
Wie Sie selbst wissen, war die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bisher nicht in der Lage, über die Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zu entscheiden, die Sie am 19. 12. 1972 eingelegt haben, um die vorgenannte Zulage zu erhalten. Ich habe mich übrigens heute mit den zuständigen Stellen der Zentralverwaltung, die mit der Prüfung ihrer Beschwerde befaßt ist, in Verbindung gesetzt und habe in Erfahrung gebracht, daß diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist und bis zur Stunde noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.
Unter diesen Umständen erweist sich die an Sie geleistete Zahlung als offensichtlich ungerechtfertigt. Nach näherer Überprüfung scheint sie nur die Folge einer fehlerhaften Auskunft zu sein, die einer meiner Mitarbeiter unabsichtlich der Abteilung Gehälter, Versorgungsbezüge und Zulagen der Behörde gegeben hat.
Ich möchte Sie bitten, diesen Irrtum entschuldigen zu wollen, und darf Ihnen mitteilen, daß ich die genannte Abteilung sofort angewiesen habe, die weitere Zahlung der fraglichen Zulage an Sie bis zur Klärung Ihres Falles in Form der Bescheidung Ihrer Beschwerde durch die Kommission einzustellen.
Am 24. Mai 1973 beantragte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts, ihr auch für die Zukunft Auslandszulage zu gewähren.
Am 16. August 1973 legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die Rücknahmeverfügung vom 23. Mai 1973 und die darauffolgende Einstellung der Zahlungen der Auslandszulage ein.
Am 10. Dezember 1973 erhob die Klägerin eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der ihr Antrag vom 24. Mai 1973 auf Gewährung der Auslandszulage stillschweigend abgelehnt worden war.
Am 13. März 1974 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Ausweislich ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,
1. die Beklagte über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Mai 1973 gezahlten Beträge hinaus vom 1. Juni 1973 an zur Zahlung der Auslandszulage zu verurteilen;
2. soweit erforderlich, die am 23. Mai 1973 zugegangene Verfügung aufzuheben, durch welche die am 18. Mai 1973 zugestellte Verfügung über die Bewilligung der Auslandszulage vom 1. Juli 1972 an zurückgenommen wurde, oder, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte über die Bewilligung der Auslandszulage ab 1. Juli 1972 rechtswidrig keine Entscheidung getroffen hat, und sie demzufolge zum Erlaß einer dahingehenden Entscheidung zu verpflichten;
3. soweit erforderlich, die stillschweigend ablehnende Entscheidung auf ihre Beschwerde vom 16. August 1973 und, gegebenenfalls, alle sonstigen ihr den Anspruch auf Auslandszulage absprechenden Entscheidungen der Beklagten aufzuheben;
4. die Beklagte zur Verzinsung der rückständigen Zulagebeträge seit dem jeweiligen Fälligkeitstermin bis zum Tage der tatsächlichen Zahlung und zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Ausweislich ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. Die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe insoweit gegen Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 558/73 des Rates vom 26. Februar 1973 verstoßen, als durch diese Bestimmung unter anderem Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut mit Wirkung vom 1. Juli 1972 gestrichen worden sei, sie habe ferner Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut in der durch diese Verordnung geänderten Fassung verletzt und ermessensfehlerhaft gehandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen, an die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Beamtenstatut die Gewährung der Auslandszulage knüpfe. Infolgedessen habe die Auslandszulage ihr bis zum 1. Juli 1972 nur aufgrund der Vorschrift des Artikels 4 Absatz 3 des Anhangs VII vorenthalten werden dürfen. Hieraus folge zwangsläufig, daß ihr nach Streichung dieser Bestimmung ein Anspruch auf die Auslandszulage zustehe.
Demgegenüber führt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung aus, die Klägerin habe im Zeitpunkt ihres Dienstantritts nicht die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 des Anhangs VII für eine Gewährung der Auslandszulage erfüllt.
Für Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübten, nicht besäßen und nicht besessen hätten, sehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a die Gewährung der Zulage vor, falls sie während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt hätten.
Für Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübten, besäßen oder besessen hätten, sehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Gewährung der Zulage vor, falls sie während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von 10 Jahren … ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates gehabt hätten.
Die Klägerin könne nicht ernsthaft behaupten, die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liege, nicht zu besitzen und nicht besessen zu haben. Ihr Fall müsse daher unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgestellten Voraussetzungen beurteilt werden.
In Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin seit dem 1. Januar 1964 in Italien wohne, könne nicht behauptet werden, sie habe ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Italiens gehabt. Während des zehnjährigen Bezugszeitraums vom 22. November 1956 bis zum 22. November 1966 habe die Klägerin sieben Jahre, einen Monat und acht Tage außerhalb und zwei Jahre, zehn Monate und zweiundzwanzig Tage in Italien gewohnt. Auch wenn sie sich hauptsächlich außerhalb Italiens aufgehalten habe, dürfte die verhältnismäßig lange Zeitspanne, während der sie in Italien gewohnt habe, der Ansicht entgegenstehen, daß sie während dieser 10 Jahre ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Italiens gehabt habe. Daraus erhelle, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Beamtenstatut für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfülle.
Da Artikel 4 Absatz 1 nicht je nach der Art des Erwerbs der Staatsangehörigkeit Unterscheidungen treffe oder Ausnahmen vorsehe, bestehe kein Anlaß, die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit anders zu behandeln als die durch die Abstammung oder den Geburtsort vermittelte Staatsangehörigkeit.
Für diese Auffassung ließen sich auch die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 33/72, Gunellal Kommission (Slg. 1973, 475), ins Feld führen.
Indessen sei einzuräumen, daß eine faktische Diskriminierung zwischen Beamten und Beamtinnen bestehe; nur Frauen liefen Gefahr, ihres statutsmäßig verbrieften Anspruchs auf Auslandszulage verlustig zu gehen, denn nur sie könnten durch Eheschließung eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Eheschließung einer Beamtin mit einem Angehörigen des Staates, in dem die Beamtin ihre Tätigkeit ausübe, stelle nicht schon für sich allein eine Tatsache dar, die den Zustand des Lebens in einem fremden Land, dem die fragliche Zulage ihre Daseinsberechtigung verdanke, beende oder mildere. Gleichgültig, ob er ledig oder mit einer Angehörigen des Staates verheiratet sei, in dem sich sein Dienstort befinde, erhalte ein Beamter, der nicht Angehöriger dieses Staates sei, grundsätzlich eine Auslandszulage, da er in dem einen wie in dem anderen Falle die insoweit gleichen günstigeren Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erfülle. Zwar gelte für eine Beamtin nicht das gleiche, so daß in dieser Hinsicht von einer faktischen oder mittelbaren Diskriminierung gesprochen werden könne, doch sei der Grund dafür nicht in der Tatsache der Verheiratung zu suchen, sondern darin, daß die Beamtin gleichzeitig eine zweite Staatsangehörigkeit erwerbe, die dazu führe, daß sie auch Angehörige des Staates werde, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübe. Dieser Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit werde jedoch nicht durch das Beamtenstatut bewirkt, das in diesem Punkte keine Regelung enthalte, die diskriminierend sei und als solche Grund zu Beanstandungen gebe.
Die Klägerin erwidert, auf sie sei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII nicht anwendbar.
Sie habe bei ihrem Dienstantritt die belgische Staatsangehörigkeit besessen. Die italienische Staatsangehörigkeit als weitere Nationalität habe sie automatisch und unabwendbar aufgrund der bloßen Tatsache ihrer Verehelichung erworben, obwohl sie bei der Eheschließung die Absicht bekundet habe, die belgische Staatsangehörigkeit beizubehalten, und auch tatsächlich entsprechende Schritte unternommen habe.
Im Beamtenstatut sei ein Kriterium gewählt worden, das aufgrund seiner Anknüpfung an die Wirkungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Ungleichbehandlung von Beamten und Beamtinnen nach sich ziehe, ohne in bestimmten Fällen — z. B. durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit — das geringste mit dem Zustand des Lebens in einem fremden Land zu tun zu haben.
Der im Statut und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII einheitlich verwandte Begriff der Staatsangehörigkeit sei nur im eingeschränkten Sinne ursprünglicher Staatsangehörigkeit zu verstehen, denn nur wenn er in diesem Sinne genommen werde, schließe er Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts aus und weise er einen Bezug zum Zustand des Lebens in einem fremden Land auf.
Für diese Ansicht sprächen drei Gründe:
1. Auch dort, wo allgemeine Begriffe verwendet würden, sei eine enge Auslegung geboten, wenn das höherrangige Recht, vorliegend insbesondere der übergeordnete Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, dies erfordere. Eine ursprünglich in einem weiten Sinne verstandene Bestimmung müsse der Entwicklung der herrschenden Vorstellungen auf dem betreffenden Gebiet entsprechend restriktiv ausgelegt werden, wenn nur so eine Diskriminierung zwischen Männern und Frauen ausgeschlossen werden könne.
2. Das Gesetz könne nur insoweit Geltung beanspruchen, als sein Zweck reiche. Habe aber die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit mit dem Zustand des Lebens in einem fremden Land nichts zu tun, so müsse und könne mit dem Begriff Staatsangehörigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nur die ursprüngliche, nicht dagegen die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit gemeint sein.
3. Seien zwei Auslegungen möglich, von denen die eine mit dem höherrangigen Recht vereinbar sei, die andere nicht, verdiene die erstere den Vorzug. Der Richter sei, auch wenn der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig sei, nicht in dem Maße gebunden, wie es die Beklagte behaupte; er sei vielmehr befugt und verpflichtet, den Anwendungsbereich der Bestimmung nach Maßgabe des höherrangigen Rechts sowie des Sinnzusammenhangs abzustecken.
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, im Fall einer doppelten Staatsangehörigkeit müsse die Kommission in Anwendung der Lehre von der effektiven Staatsangehörigkeit eine Wahl treffen.
Vorliegend sei unbestreitbar, daß ihre effektive Staatsangehörigkeit die belgische sei, und zwar nicht nur, weil es sich dabei um ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit handle und ihr Herkunftsort in Belgien liege, sondern auch, weil sie bei ihrer Eheschließung ausdrücklich die Erklärung abgegeben habe, die belgische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen. Die einzige Staatsangehörigkeit, welche die Beklagte in Betracht zu ziehen habe, sei mithin die belgische.
Ganz hilfsweise macht die Klägerin geltend, für den Fall, daß der Gerichtshof Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII auf sie anwenden sollte, stelle sich die Frage, ob sie nicht die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, da sie während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von 10 Jahren ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Italiens gehabt habe.
Der Aufenthalt außerhalb Italiens während des Bezugszeitraums sei nicht nur von erheblich größerer Dauer gewesen als der Aufenthalt in Italien selbst — mehr als zwei Drittel der gesamten Zeit —, sondern sei außerdem auch insofern effektiver gewesen, als sie während der Zeit, die sie in Belgien verbracht habe, ganz offensichtlich nicht nach Italien zurückgekehrt sei, wogegen sie, seitdem sie in Italien wohne, regelmäßig nach Belgien zurückkehre, wo sie im übrigen auch geheiratet habe.
Die Beklagte entgegnet, infolge der Wahl der Staatsangehörigkeit als Kriterium seien in der Praxis zahlreiche faktische Diskriminierungen denkbar, doch handle es sich in allen diesen Fällen nicht um eine durch das Beamtenstatut geschaffene Rechtsungleichheit.
Die Verfasser des Beamtenstatuts hätten ganz unabhängig von der jeweiligen Art und Weise des Erwerbs in der Staatsangehörigkeit ein Bindeglied zu dem betreffenden Staat gesehen und folglich Beamte, die Staatsangehörige des Landes seien, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübten, grundsätzlich von der Auslandszulage ausschließen wollen. Da die Schöpfer des Beamtenstatuts die ausnahmslose und unterschiedslose Anwendung der von ihnen allgemein gefaßten Vorschrift ohne jegliche Abweichung gewollt hätten, sei der Rechtsanwender nicht befugt, zu differenzieren oder Abweichungen zuzulassen, wo das Gesetz selbst keine Unterscheidung treffe, und auf diese Weise den Anwendungsbereich einer ganz allgemein gefaßten Vorschrift einzuschränken.
In Wahrheit wolle die Klägerin den Gerichtshof veranlassen, den angeblich von ihr, der Kommission verletzten Artikel 4 Absatz 1 auf seine Rechtsgültigkeit zu überprüfen. Die fragliche Vorschrift aber sei nicht zum Gegenstand einer Rechtswidrigkeitseinrede im Sinne des Artikels 184 des EWG-Vertrags gemacht worden. Darüber hinaus wäre eine solche Rechtswidrigkeitseinrede als ein gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung unzulässiges neues Angriffsmittel zu betrachten.
Der Begriff der effektiven Staatsangehörigkeit gebe für die Auslegung von Artikel 4 des Anhangs VII nichts her (so Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 33/72, Cunnella/Kommission — Slg. 1973, 486).
Außerdem sei die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit nach internationalem Recht eine Tatfrage, bei der zumeist Merkmale wie der ständige Wohnsitz des Betroffenen, sein Geschäftssitz, seine Muttersprache oder die ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegebene besondere Vorliebe für eine bestimmte Sprache den Ausschlag gäben.
Wenn der Begriff der effektiven Staatsangehörigkeit bei der Anwendung des Beamtenstatuts in Betracht zu ziehen sei, bestreite sie jedenfalls, daß die effektive Staatsangehörigkeit der Klägerin gegenwärtig die belgische sei.
Zwar habe die Klägerin während des Bezugszeitraums von 10 Jahren hauptsächlich außerhalb Italiens gelebt (ungefähr sieben Jahre), doch bedeute dies noch nicht, daß sie während dieser 10 Jahre ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Italiens gehabt habe. Das Statut lege ebenso großes Gewicht auf die tatsächliche Dauer der Niederlassung wie auf den Wohnsitzwillen. Aus dieser Sicht sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Klägerin nicht während der gesamten zehn Jahre zwischen November 1956 und November 1966 außerhalb Italiens gelebt habe.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Herrn Lebrun, und die Kommission, vertreten durch Herrn Griesmar, haben in der Sitzung vom 14. November 1974 mündlich verhandelt.
In der gleichen Sitzung hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/4 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 1973, mit der die Kommission die Verfügung über die Gewährung der nach dem Beamtenstatut vorgesehenen Auslandszulage zurücknahm. Sie beantragt außerdem, die Kommission zur Zahlung der Auslandszulage ab 1. Juni 1973 zu verurteilen. Sie macht geltend, auf die Voraussetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Beamtenstatut, wonach die Auslandszulage Beamten gewährt wird, welche die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben, sei nicht abzustellen, wenn der Betroffene unfreiwillig infolge der einzelstaatlichen Gesetze eine doppelte Staatsangehörigkeit erworben habe. Werde bei einer Beamtin, die aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen eines anderen Staates die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erlange, auf diese Voraussetzung abgestellt, so wirke dies diskriminierend, da sich in keiner einzelstaatlichen Rechtsordnung die umgekehrte Regelung finde, daß ein Beamter die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau erwerbe.
5 Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts sind die einzelstaatlichen Vorschriften nicht einheitlich, denn nach einigen, vor allem neueren Gesetzen erwirbt die Frau nicht automatisch die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes, während andere Gesetze auch heute noch entsprechend der früher geltenden Grundregel bestimmen, daß sich die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau nach der Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes richtet.
6/8 Wie aus dem allgemeinen Aufbau des Artikels 4 des Anhangs VII erhellt, stellt der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt das ausschlaggebende Kriterium für den Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage dar. Die Staatsangehörigkeit des Beamten ist demgegenüber von zweitrangiger Bedeutung, denn sie spielt lediglich für die Frage der Dauer der Niederlassung außerhalb des Hoheitsgebietes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, eine Rolle. Der Zweck der Auslandszulage ist es, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betreffende Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird.
9/12 Zwar wird das Leben in einem fremden Land je nach dem Grad der Eingliederung des Beamten in die neue Umgebung durch Umstände geprägt, die in der Person des Betreffenden begründet liegen, doch darf das Statut die Be amten in dieser Hinsicht nicht unterschiedlich behandeln, je nachdem, ob sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, denn die Gewährung der Auslandszulage muß sich ohne Rücksicht auf Geschlechtsunterschiede nach einheitlichen Kriterien bestimmen. Der Begriff Staatsangehörigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erheischt demnach eine Auslegung, bei der sichergestellt ist, daß Beamte und Beamtinnen, die sich faktisch in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht grundlos ungleich behandelt werden. Eine solche grundlose Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten aber wäre die Folge, wenn die Staatsangehörigkeit, die eine Beamtin aufgrund ihrer Heirat von Rechts wegen erwirbt, ohne sich dem widersetzen zu können, der Staatsangehörigkeit im Sinne der vorerwähnten Vorschrift begrifflich gleichgestellt würde. Deshalb ist, soweit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs auf die gegenwärtige oder frühere Staatsangehörigkeit des Beamten abhebt, klarzustellen, daß diese Vorschrift begrifflich nicht die Staatsangehörigkeit einschließt, die eine Beamtin mit der Heirat eines Angehörigen eines anderen Staates von Rechts wegen erwirbt, ohne sich dem widersetzen zu können.
13/16 Vorliegend erlangte die Klägerin ungeachtet des Umstandes, daß sie ihre ursprüngliche belgische Staatsangehörigkeit aufgrund ausdrücklicher Erklärung beibehielt, mit ihrer Heirat die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes, ohne sich dem widersetzen zu können. Bei der Anwendung der fraglichen Bestimmungen ist mithin die italienische Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Somit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Beamtenstatut. Die Verfügung vom 23. Mai 1973, mit der die Kommission ihre anfängliche Verfügung über die Gewährung der nach dem Beamtenstatut vorgesehenen Auslandszulage an die Klägerin zurücknahm, ist nach allem aufzuheben.
Zum Antrag auf Zinszahlung
17 Die Klägerin verlangt ferner die Verzinsung der rückständigen Beträge der Auslandszulage seit dem jeweiligen Fälligkeitstermin bis zum Tage der tatsächlichen Zahlung.
18/19 Die Klägerin hat während des Verfahrens nichts zur Begründung dieses Antrages vorgetragen. Da die Beklagte die fragliche Bestimmung in gutem Glauben, wenn auch fehlerhaft, ausgelegt hat, besteht keine Veranlassung, sie zur Zinszahlung zu verurteilen.
Kosten
20/21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Klagevorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung vom 23. Mai 1973, mit der die Kommission ihre anfängliche Verfügung über die Gewährung der Auslandszulage an die Klägerin zurücknahm, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird zur Zahlung der Auslandszulage an die Klägerin ab 1. Juni 1973 verurteilt.
3. Soweit Zinsen geltend gemacht werden, wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.