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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.02.1975 – C-37/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:25
In der Rechtssache 37/74
CHANTAL VAN DEN BROECK, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Rita Dieudonné, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Robert Fischer und Joseph Griesmar, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen — in erster Linie — Zahlung der Auslandszulage an die Klägerin ab 1. Juli 1972,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter H. Kutscher und M. Sørensen,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. — Sachverhalt
Die Klägerin ist am 29. Mai 1937 in Frankreich geboren. Seit September 1961 wohnt sie in Belgien.
Durch ihre Eheschließung mit einem belgischen Staatsbürger am 28. Oktober 1961 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit und verlor gleichzeitig ihre ursprüngliche französische Staatsangehörigkeit, da sie es unterließ, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Verheiratung die Erklärung abzugeben, daß sie die französische Staatsangehörigkeit beibehalten wolle. Der Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit beruhte auf dem französisch-belgischen Abkommen vom 9. Januar 1947 in Verbindung mit dem belgischen Gesetz vom 24. Dezember 1932.
Am 11. Mai 1965 nahm die Klägerin eine Diensttätigkeit bei der Kommission auf. Bei ihrem Dienstantritt wurde ihr die in Artikel 69 des Beamtenstatuts und in Artikel 4 des Anhangs VII vorgesehene Auslandszulage nicht gewährt.
Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Bertoni/Europäisches Parlament und Bauduin/Kommission (Rechtssachen 20/71 und 32/71 — Slg. 1972, 345 und 363), durch die zwei die Gewährung der Auslandszulage gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII ablehnende individuelle Entscheidungen wegen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben wurden, sah die Beklagte in Befolgung dieser Urteile mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in der Praxis ganz allgemein davon ab, die vom Gerichtshof beanstandete Vorschrift weiterhin anzuwenden. Gleichzeitig leitete sie das Verfahren ein, das im Februar 1973 zur Streichung des Artikels 4 Absatz 3 führte.
Im Laufe des Sommers 1972 wurden die Bezüge etlicher Beamtinnen an die veränderte Lage angepaßt. Dies war für die Betreffenden mit einer Auszahlung der Auslandszulage für den Zeitraum ab 1. Juli 1972 verbunden. Die Klägerin befand sich nicht unter diesen Beamtinnen. Sie beantragte am 6. Mai 1973 bei der Anstellungsbehörde die Zahlung der Auslandszulage in Anwendung des neugefaßten Artikels 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut ab 1. Juli 1972. Sie begründete diesen Antrag damit, daß durch die Verordnung Nr. 558/73 mit Wirkung vom 1. Juli 1972 die Absätze 2 und 3 des Artikels 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut gestrichen worden seien.
Gegen die stillschweigend ablehnende Entscheidung legte die Klägerin am 6. November 1973 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatus Beschwerde ein. In ihr wiederholte sie die bereits in ihrem Antrag vom Mai 1973 erhobenen Forderungen.
Am 27. Mai 1974 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Anträge der Parteien
Ausweislich ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,
1. die dem Stillschweigen der Beklagten auf ihre Beschwerde vom 4. November 1973 zu entnehmende ablehnende Entscheidung aufzuheben;
2. zu erkennen, daß sich die Beklagte zu Unrecht weigert, ihr mit Wirkung vom 1. Juli 1972 die Auslandszulage zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend ab 1. Juli 1972 die Auslandszulage zu zahlen und die rückständigen Zulagebeträge seit dem jeweiligen Fälligkeitstermin bis zum Tage der Zahlung zu verzinsen;
4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Ausweislich ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III — Kurze Zusammenfassung der Angriffsund Verteidigungs -mittel der Parteien
Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe:
1. die Ungültigkeit des Artikels 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut,
2. die Verletzung der Artikel 1 und 4 des Anhangs VII in der durch die Verordnung Nr. 558/73 abgeänderten Fassung und Ermessensmißbrauch.
1. Rechtsgeltung des Artikels 4
a) Vorbringen der Klägerin
Die Klägerin meint, die Eheschließung und der Zustand des Lebens in einem fremden Land schlössen einander nicht aus. Die Beendigung dieses Zustandes müsse sich für alle Personen nach einheitlichen Kriterien unabhängig vom Unterschied des Geschlechts richten: So die Urteile in den Rechtssachen Bertoni und Bauduin (a.a.O.).
Der Zustand des Lebens in einem fremden Land werde durch tatsächliche Umstände geprägt, die sich nicht anhand eines einzigen Kriteriums, der Staatsangehörigkeit, bestimmen ließen. Dies folge aus dem neu gefaßten Artikel 4 des Beamtenstatuts. Hiernach komme der Staatsangehörigkeit nur noch in Verbindung mit verschiedenen an die Dauer des Aufenthalts anknüpfenden Voraussetzungen Bedeutung zu.
Auf den Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der Heirat komme es nicht entscheidend an. Ausschlaggebend für die Bewertung von Grad und Ausmaß der Entfremdung vom Heimatland sei nicht die erworbene, sondern die ursprüngliche Staatsangehörigkeit.
Da Artikel 4 Absatz VII zum Beamtenstatut die Gewährung der Auslandszulage an eine Beamtin, welche durch Heirat die Staatsangehörigkeit ihres Ehegatten erworben habe, an die gleichen Wohnsitzerfordernisse knüpfe wie im Falle eines Beamten, der die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er seine Tätigkeit ausübe, durch Geburt oder Einbürgerung erworben habe, stehe dieser Artikel mit den vom Gerichtshof anerkannten Grundsätzen nicht in Einklang.
Da es in keinem Staate Rechtsvorschriften gebe, die vorsähen, daß der Ehemann mit der Heirat eine andere Staatsangehörigkeit erwerbe, laufe dieser Artikel auf eine Ungleichbehandlung der Beamten hinaus, je nachdem, ob diese männlichen oder weiblichen Geschlechts seien.
Werde — so macht die Klägerin zweitens geltend — auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit im Falle des Staatsangehörigkeitserwerbs infolge Heirat abgestellt, so würden die nationalen Staatsangehörigkeitsbestimmungen außer acht gelassen. Eine Frau, welche die belgische Staatsangehörigkeit durch Heirat erwerbe, befinde sich nicht in der gleichen Lage, wie eine Frau, die mit ihrer Geburt belgische Staatsangehörige werde. Erst nach einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren in Belgien werde sie Inhaberin sämtlicher staatsbürgerlicher Rechte, die die Staatsangehörigkeit vermittle, insbesondere des Wahlrechts. Ferner könne ihr die belgische Staatsangehörigkeit wieder aberkannt werden; auch verliere sie diese schließlich, wenn sie mit dem Angehörigen eines anderen Staates die Ehe eingehe.
Gebe die Frau innerhalb der Sechs-Monatsfrist nach Eheschließung nicht die Erklärung ab, daß sie den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit ablehne, verwandle sich der unfreiwillige Staatsangehörigkeitserwerb nicht in einen freiwilligen.
Anders sei die Stellung einer Frau, die einen Italiener heirate. Ein Vergleich dieser beiden Fälle lassen den Schluß zu, daß die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht nicht der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit gleichzusetzen sei.
Das Beamtenstatut müsse einheitlich angewendet werden. Es gehe nicht an, die staatlichen Rechtsvorschriften bald zu berücksichtigen, bald unberücksichtigt zu lassen: So die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache 24/71, Meinhardt/Kommission (Slg. 1972, 283).
Da in den Verfassungen aller Mitglied-Staaten der Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz anerkannt sei und jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts untersagt werde, könne dieses Prinzip als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze angesehen werden. Der Gerichtshof müsse über nationale Rechtsvorschriften hinweggehen, die mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar seien.
Bei einer Prüfung der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ergebe sich, daß das Völkerrecht Mann und Frau gleiche Rechte zubillige. So bestimme Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen: Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem seiner Angehörigen und einem Ausländer noch der Staatsangehörigkeitswechsel des Ehemanns während des Fortbestands der Ehe die Staatsangehörigkeit der Frau ohne weiteres berührt. Da fünf EWG-Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet und vier es ratifiziert hätten, müsse auch die Gemeinschaft diesem weltweit anerkannten Rechtsgrundsatz und dem darin zum Ausdruck kommenden Zeitgeist Genüge tun.
b) Vortrag der Kommission
Die Kommission meint, die Klägerin wolle mit ihrem ersten Klagegrund offenbar geltend machen, daß die fragliche Statutsvorschrift diskriminierend wirke und deshalb rechtswidrig sei, sofern bei ihrer Auslegung und Anwendung auch die von Rechts wegen durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit berücksichtigt werde. Es sei nicht zu bestreiten, daß eine faktische Diskriminierung zwischen Beamten und Beamtinnen bestehe; nur Frauen liefen Gefahr, ihres statutsmäßig verbrieften Anspruchs auf Auslandszulage verlustig zu gehen, denn nur sie könnten durch Eheschließung eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben.
Zwar könne der mehr oder weniger unausweichliche Erwerb der Staatsangehörigkeit des Ehemanns durch die Frau faktische Diskriminierungen zwischen Beamten nach sich ziehen, doch handele es sich hierbei nicht um Auswirkungen des Beamtenstatus, das in diesem Bereich keinerlei rechtliche Ungleichbehandlung der Beamten, etwa aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit oder der auf den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit infolge Heirat anwendbaren Rechtsvorschriften, bewirke.
Das Beamtenstatut ziehe lediglich in einheitlicher Weise Folgerungen aus Tatbeständen, die nicht durch das Statut selbst, sondern durch die verschiedenen einzelstaatlichen Gesetze geschaffen würden, nach denen sich der Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit richte. Insoweit könne unmöglich von einer durch das Beamtenstatut selbst geschaffenen rechtlichen Ungleichbehandlung gesprochen werden, die den Ausspruch der Rechtsungültigkeit seitens des Gerichtshofs zu rechtfertigen vermöchte.
Sie wende die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b an, gleichgültig, ob der Beamte die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er seine Tätigkeit ausübe, vor oder nach seinem Dienstantritt erworben habe.
Das Statut messe der gegenwärtigen oder späteren Staatsangehörigkeit des Beamten lediglich Bedeutung als eine gesetzliche Vermutung des Lebens im eigenen oder in einem fremden Land bei: So die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Gunnella (a.a.O.).
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung habe sich nie als ein Hindernis für eine faktische Ungleichbehandlung der Beamten erwiesen. Es ließen sich mehrere Vorschriften des Beamtenstatuts anführen, die infolge ihrer Verweisung auf das staatliche Recht eine faktische Diskriminierung nach sich ziehen könnten:
Gewährung einer Zulage für eine einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person (Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII);
Ableistung des Wehrdienstes (Art. 42 des Beamtenstatuts);
Übertragung des Ruhegehaltsanspruchs (Art. 11 Anhang VIII);
Nachteile, die unter bestimmten Umständen einem Beamten erwachsen, der Geld in sein Herkunftsland überweist, wenn die Währung dieses Landes erst kurz zuvor aufgewertet wurde. Hierzu verweist die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen 63-75/70, Bode u.a/Kommission (Slg. 1971, 555).
Erbrecht (Art. 73 Abs. 2 Buchstabe a des Beamtenstatuts).
Zwar müsse das Statut einheitlich angewendet werden, doch könne dieser Grundsatz in Fällen, in denen sich die begriffliche Bestimmung der statutsmäßigen Rechte ihrerseits nach dem Inhalt der für die betreffende Person geltenden nationalen Rechtsvorschriften richte, nicht zu einer Außerachtlassung dieser persönlichen Rechtsvorschriften führen. Über die für den Beamten geltenden nationalen Rechtsvorschriften dürfe bei der Bestimmung der statutsmäßigen Rechte nicht hinweggegangen werden. Knüpfe ein Anspruch, den eine Bestimmung des Statuts gewähre, an das nationale Recht an, dem der Betreffende unterliege, dann hätten die Gemeinschaftsbehörden bei korrekter Anwendung der Bestimmung zu prüfen, ob die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien: So das Urteil in der Rechtssache 24/71, Meinhardt/Kommission (a.a.O.).
Die Klägerin habe aus persönlichen Gründen keinen Gebrauch von der ihr zur Wahl gestellten Möglichkeit gemacht, Französin zu bleiben anstatt die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Zu den Verfassungen der einzelnen Mitgliedstaaten sei zu bemerken, daß es in keinem dieser Staaten eine Regelung gebe, wonach die Eheschließung automatisch den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Ehegatten nach sich ziehe. Vielfach bestehe im Fall der Eheschließung die Möglichkeit, in einem besonderen Einbürgerungsverfahren die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Das belgische Recht beispielsweise räume einem Ausländer, der eine Belgierin von Geburt heirate, eine Vorzugsstellung ein, denn es eröffne ihm die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung. Der Zweck dieser Bestimmung sei es, die Eingliederung des in Belgien ansässigen ausländischen Ehepartners zu beschleunigen.
Da die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Heirat es aus freien Stücken nicht für nötig erachtet habe, die französische Staatsangehörigkeit beizubehalten und die belgische Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben, sei Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nicht einschlägig. In Anbetracht des Wahlrechts, das der Klägerin aufgrund des französisch-belgischen Abkommens zugestanden habe, sei nicht ersichtlich, was die Klägerin zu dem Vorwurf veranlasse, das Abkommen habe zu ihrem Nachteil einen willkürlichen Entzug ihrer Staatsangehörigkeit zugelassen, der sich gegen ihren Willen vollzogen habe.
Auch der Hinweis auf das UN-Ubereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen ziehe nicht. Insofern das französisch-belgische. Abkommen vom Jahre 1947 der Frau ein Wahlrecht einräume, laufe es den mit dem UN-Übereinkommen verfolgten Zielen nicht zuwider.
2. Auslegung des Artikels 4
a) Vorbringen der Klägerin
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei ihrer Auslegung des Artikels 4 die Artikel 1 und 4 des Anhangs VII in der durch die Verordnung Nr. 558/73 geänderten Fassung verletzt und sich darüber hinaus eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht.
Die Beklagte verstoße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn sie es ablehne, Beamtinnen, die zur Zeit ihres Dienstantritts mit einem Angehörigen des Staats verheiratet seien, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten, die Auslandszulage zu gewähren. Sie fühle sich durch die Anwendung der Vorschriften über die Auslandszulage in ihren Rechten verletzt, weil diese Regelung diskriminierend sei und zu einer unterschiedlichen Bemessung der Dienstbezüge führe. Dies lasse sich weder mit dem Geist der Verträge sowie dem Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Statuts noch mit der Systematik von Artikel 4 des Anhangs VII zum Statut vereinbaren.
Da das vom Gerichtshof für diskriminierend erklärte Anknüpfungsmerkmal des Familienvorstands nicht mehr verwendet werden könne, sei hinsichtlich des Zustandes des Lebens in einem fremden Land auf die Staatsangehörigkeit der Beamtin vor ihrer Heimat und nicht auf die durch die Heirat erworbene Staatsangehörigkeit abzustellen.
Indem die Kommission bei der Ermittlung, ob die Beamtin in einem fremden Land lebe, von der durch Heirat erworbenen und nicht von der früheren Staatsangehörigkeit ausgehe, bediene sie sich eines anderen Bewertungskriteriums und gelange auf diesem Umwege wiederum zu dem unzulässigen Kriterium des Familienvorstands. In diesem Fall werde die Frage, ob die Merkmale des Lebens in einem fremden Land gegeben seien, ausschließlich anhand der Verhältnisse des Ehemanns beurteilt; dagegen werde kein begrifflicher Zusammenhang zwischen den Verhältnissen der Frau und dem Leben in einem fremden Land hergestellt. Die unterschiedliche Höhe der Dienstbezüge hänge somit in diesem Fall von der Veränderung des Familienstands ab.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, es liege ein Fall ungleicher Besoldung je nach der Staatsangehörigkeit des Beamten vor, denn die Veränderung des Familienstandes wirke sich nur dann aus, wenn die Ehe mit dem Angehörigen eines Staates geschlossen werde, nach dessen Rechtsvorschriften die Frau zwangsläufig die Staatsangehörigkeit des Ehemannes erwerbe.
Seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 558/73 seien für die Gewährung der Auslandszulage zwei Kriterien maßgebend: die Staatsangehörigkeit und der Aufenthalt bzw. der fehlende Aufenthalt in dem Lande, in dem sich der Ort der dienstlichen Verwendung befinde.
Diese beiden Merkmale wurden durch den Familienstand nicht berührt. Infolgedessen habe sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage.
Wegen der Definition des Begriffes Staatsangehörigkeit verweist die Klägerin auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofes in der Rechtssache Nottebohm:
Die Staatsangehörigkeit ist ein rechtliches Band, dem ein sozialer Anknüpfungstatbestand, eine wirksame Solidarität von Existenz, Interessen und Gefühlen zugrunde liegt, die mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbunden ist. Sie ist sozusagen der rechtliche Ausdruck des Lebenssachverhaltes, daß die Einzelperson, der sie, sei es unmittelbar durch das Gesetz, sei es durch einen behördlichen Akt, verliehen wird, an die Bevölkerung des sie ihr verleihenden Staates tatsächlich stärker gebunden ist als an die Bevölkerung jedes anderen Staates.
Das Kriterium der tatsächlichen Staatsangehörigkeit sei auch in der UNO-Satzung vorgesehen, falls ein Beamter mehrere Staatsangehörigkeiten besitze. Dann müsse der Generalsekretär die wirkliche oder tatsächliche Staatsangehörigkeit des Betroffenen bestimmen. Das Kriterium der tatsächlichen Staatsangehörigkeit werde auch eindeutig in der Entscheidung verwendet, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Juli 1968 anläßlich der Neuregelung des Herkunftsortes getroffen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Zusammenhang mit dem Leben in einem fremden Land auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit abgestellt werde, dieser Begriff aber abgelehnt werde, wenn es darum gehe, die Staatsangehörigkeit zu bestimmen.
Nach allem komme es auf ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit an. Diese sei stets die französische gewesen.
Bei ihrem Dienstantritt habe die Kommission ihre Verbundenheit mit Frankreich gekannt:
1. Bevor sie als französische Staatsangehörige eingestellt worden sei, seien in Frankreich Auskünfte eingeholt worden.
2. Sie sei Inhaberin eines Gymnasial-sowie eines Universitätsabschlußzeugnisses, die sie beide als französische und nicht als ausländische Staatsangehörige erworben habe.
3. Ihr französisches Universitätsabschlußzeugnis sei in Belgien anerkannt worden.
4. Sie sei als Hilfskraft mit Französisch als Hauptarbeitssprache eingestellt worden.
5. Die Angaben über ihre Staatsangehörigkeit in ihren Personalakten lauteten wie folgt: Staatsangehörigkeit bei Geburt, Französisch; gegenwärtige Staatsangehörigkeit, Belgisch.
Die Klägerin erläutert sodann, was sie bei ihrer Heirat im Jahre 1961 dazu veranlaßt habe, die belgische Staatsangehörigkeit nicht abzulehnen.
Nach ihrem Dienstantritt habe die Kommission ihre Zugehörigkeit zu Frankreich anerkannt. Diese habe insofern eine Bestätigung gefunden, als auf ihren Antrag, ihren Herkunftsort zu berichtigen, durch Entscheidung der Herkunftsort in Frankreich und nicht, wie im Zeitpunkt des Dienstantrittes, in Belgien festgelegt worden sei.
Im Anschluß an die Aufkündigung des französisch-belgischen Abkommens vom 9. Januar 1947 habe sie gemäß Artikel 17 Absatz 4 des französischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 9. Januar 1973 ihre französische Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 24. Januar 1974 wiedererlangt.
Sie sei in Frankreich als Kind französischer Eltern geboren und habe 24 Jahre lang ununterbrochen in Frankreich gewohnt.
Die Klägerin zitiert aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache 20/71, Bertoni (a.a.O.), wonach durch die Gründung eines Hausstandes, d. h. durch definitive Integration in den Lebensbereich des betreffenden Staates, der Tatbestand der Entfremdung entfällt oder reduziert wird und damit auch die sich aus ihm ergebenden materiellen und moralischen Nachteile vermindert werden.
Es lasse sich zwar nicht leugnen, daß die Eheschließung mit einem Angehörigen des betreffenden Staates die Anpassung an das Leben in diesem Staate erleichtere. Auch wenn die Heirat die Anpassung erleichtere, so beseitige sie doch nicht den Zustand des Lebens in einem fremden Land.
Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde die Auswirkungen der Eheschließung nur berücksichtigt würden, wenn es sich um eine Beamtin handele. Der psychologische Aspekt des Lebens in einem fremden Land sei der gleiche, handle es sich nun um einen Mann oder eine Frau.
b) Vorbringen der Kommission
Die Kommission meint, die Klägerin habe bei ihrem Dienstantritt nicht die allgemeinen Voraussetzungen für eine Gewährung der Auslandszulage erfüllt, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII festgelegt seien.
Mit Bezug auf Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübten, nicht besäßen und niemals besessen hätten, sehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a die Gewährung der Zulage vor, falls der Betreffende während eines 6 Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von 5 Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe.
Für Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet ihr Dienstort liege, besäßen oder besessen hätten, sehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Gewährung der Zulage vor, falls sie während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von 10 Jahren nicht in dem Hoheitsgebiet des genannten Staates gewohnt hätten.
Die Klägerin könne vernünftigerweise nicht behaupten, daß sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet ihr Dienstort liege, nicht besitze und niemals besessen habe. Dieser Sachverhalt beurteile sich nach den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen.
Ziehe man in Betracht, daß die Klägerin seit Dezember 1961 in Belgien wohne, so lasse sich nicht der Standpunkt vertreten, sie habe ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens gehabt.
Wahrend des zehnjährigen Bezugszeitraums vom 11. Mai 1955 bis zum 11. Mai 1965 habe die Klägerin 6 Jahre 4 Monate und 20 Tage außerhalb Belgiens, 3 Jahre, 7 Monate und 10 Tage in Belgien gewohnt.
Zwar habe die Klägerin vorwiegend außerhalb Belgiens gewohnt, doch stehe die relativ lange Dauer ihres Aufenthalts in Belgien der Auffassung entgegen, daß sie ihren ständigen Wohnsitz während dieser 10 Jahre außerhalb Belgiens gehabt habe. Daraus erhelle, daß die Klägerin die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Beamtenstatut genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfülle.
Artikel 4 Absatz 1 treffe keine Unterscheidung oder Ausnahmeregelung, je nachdem wie die Staatsangehörigkeit erworben worden sei, so daß keine Veranlassung bestehe, die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit anders zu behandeln als die durch Abstammung oder den Geburtsort vermittelte Staatsangehörigkeit.
rur diese Auttassung verweist die Kommission auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 33/72, Gunnella/Kommission (Slg. 1973, 483).
Indem sie davon abgesehen hätten, nach den verschiedenen Arten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden, hätten die Verfasser des Beamtenstatuts deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Staatsangehörigkeit ein wichtiges Bindeglied zu einem bestimmten Staat erblickten.
Die Verfasser des Statuts seien von dem Prinzip ausgegangen, daß eine Person, die in dem Staate lebe, dessen Angehöriger sie sei (vorbehaltlich des Anknüpfungsmerkmals des ständigen Wohnsitzes), nicht ihrer heimischen Umgebung entrissen sei, und hätten deshalb Beamten, die Angehörige des Staates seien, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübten, grundsätzlich die Auslandszulage versagt.
Da die Schöpfer des Statuts die ausnahmslose und unterschiedslose Anwendung der von ihnen allgemein gefaßten Vorschrift ohne jegliche Abweichung gewollt hätten, sei der Rechtsanwender nicht befugt, zu differenzieren und Abweichungen zuzulassen, wo das Gesetz selbst keine Unterscheidung treffe, und auf diese Weise den Anwendungsbereich einer ganz allgemein gefaßten Vorschrift einzuschränken.
Der Begriff der effektiven Staatsangehörigkeit gebe für die Auslegung von Artikel 4 des Anhangs VII nichts her (so Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 33/72, Gunnella/Kommission — Slg. 1973, 486).
Außerdem sei nach der innerstaatlichen wie auch der internationalen Rechtsprechung die effektive Staatsangehörigkeit durchaus nicht mit der ursprünglichen Staatsangehörigkeit gleichzusetzen.
Die effektive Staatsangehörigkeit sei eine Tatfrage, bei der zumeist Merkmale wie der ständige Wohnsitz des Betroffenen, sein Geschäftssitz, seine Muttersprache oder die ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegebene besondere Vorliebe für eine bestimmte Sprache den Ausschlag gäben.
Auch wenn die französische Staatsangehörigkeit die ursprüngliche Staatsangehörigkeit der Klägerin sei, folge daraus noch nicht, daß diese Staatsangehörigkeit allein deshalb als die effektive Staatsangehörigkeit der Klägerin anzusehen sei. Die Klägerin wohne seit 13 Jahren in Belgien, sei dort seit langer Zeit mit einem belgischen Staatsangehörigen verheirat, könne dort ihre staatsbürgerlichen Rechte ausüben, sei dort einige Jahre lang in der Privatwirtschaft berufstätig gewesen und habe Universitätslehrveranstaltungen besucht und auf diese Weise die Voraussetzungen für die Anerkennung ihres französischen Abschlußzeugnisses geschaffen. Da sie von ihrem Wahlrecht, die französische Staatsangehörigkeit beizubehalten, keinen Gebrauch gemacht habe, habe sie stillschweigend ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre französische Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Wenn der Begriff der effektiven Staatsangehörigkeit bei der Anwendung des Beamtenstatuts in Betracht zu ziehen sei, bestreite sie jedenfalls, daß die effektive Staatsangehörigkeit der Klägerin gegenwärtig die französische sei.
3. Zum Antrag auf Verzinsung
Die Kommission meint, schon mit Rücksicht darauf, daß das Gemeinschaftsrecht zur Frage des Entstehens, der Zulässigkeit und der Höhe von Verzugszinsen schweige, sei die insoweit erhobene Klage abzuweisen.
Zur Unterstützung dieser These zitiert sie das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 27/59 und 39/59, Campolongo (Slg. 1960, 821).
IV — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 14. November 1974 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Dieudonne, und die Kommission, vertreten durch Herrn Robert Fischer, mündliche Ausführungen gemacht.
In der gleichen Sitzung hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/4 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung auf ihre am 4. November 1973 eingelegte Beschwerde, in der sie geltend gemacht hatte, einen Anspruch auf Gewährung der im Beamtenstatut vorgesehenen Auslandszulage zu haben. Ferner beantragt sie, die Kommission zur Zahlung der Auslandszulage ab 1. Juli 1972 zu verurteilen. Sie macht geltend, auf die Voraussetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Beamtenstatut, wonach die Auslandszulage Beamten gewährt wird, welche die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben, sei nicht abzustellen, wenn der Betroffene durch Heirat die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten erworben habe. Werde bei einer Beamtin, die aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen eines anderen Staates die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erlange, auf diese Voraussetzung abgestellt, so wirke dies diskriminierend, da sich in keiner einzelstaatlichen Rechtsordnung die umgekehrte Regelung finde, daß ein Beamter die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau erwerbe.
5 Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts sind die einzelstaatlichen Vorschriften nicht einheitlich, denn nach einigen, vor allem neueren Gesetzen erwirbt die Frau nicht automatisch die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes, während andere Gesetze auch heute noch entsprechend der früher geltenden Grundregel bestimmen, daß sich die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau nach der Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes richtet.
6/8 Wie aus dem allgemeinen Aufbau des Artikels 4 des Anhangs VII erhellt, stellt der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt das ausschlaggebende Kriterium für den Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage dar. Die Staatsangehörigkeit des Beamten ist demgegenüber von zweitrangiger Bedeutung, denn sie spielt lediglich für die Fage der Dauer der Niederlassung außerhalb des Hoheitsgebietes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, eine Rolle. Der Zweck der Auslandszulage ist es, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betreffende Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird.
9/12 Zwar wird das Leben in einem fremden Land je nach dem Grad der Eingliederung des Beamten in die neue Umgebung durch Umstände geprägt, die in der Person des Betreffenden begründet liegen, doch darf das Statut die Beamten in dieser Hinsicht nicht unterschiedlich behandeln, je nachdem, ob sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, denn die Gewährung der Auslandszulage muß sich ohne Rücksicht auf Geschlechtsunterschiede nach einheitlichen Kriterien bestimmen. Der Begriff Staatsangehörigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erheischt demnach eine Auslegung, bei der sichergestellt ist, daß Beamte und Beamtinnen, die sich faktisch in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht grundlos ungleich behandelt werden. Eine solche grundlose Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten aber wäre die Folge, wenn die Staatsangehörigkeit, die eine Beamtin aufgrund ihrer Heirat von Rechts wegen erwirbt, ohne sich dem widersetzen zu können, der Staatsangehörigkeit im Sinne der vorerwähnten Vorschrift begrifflich gleichgestellt würde. Deshalb ist, soweit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII auf die gegenwärtige oder frühere Staatsangehörigkeit des Beamten abhebt, klarzustellen, daß diese Vorschrift begrifflich nicht die Staatsangehörigkeit einschließt, die eine Beamtin mit der Heirat eines Angehörigen eines anderen Staates von Rechts wegen erwirbt, ohne sich dem widersetzen zu können.
13/16 Zwar erwarb die Klägerin bei ihrer Eheschließung die belgische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes, doch hätte sie auf diesen Erwerb verzichten und ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten können. Nachdem die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, besteht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Veranlassung, bei der Anwendung der fraglichen Bestimmung ihre belgische Staatsangehörigkeit unberücksichtigt zu lassen. Da sie mithin die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübt, beurteilt sich ihre Lage nach den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut genannten Voraussetzungen. Da die Klägerin während der zehn Jahre vor ihrem Dienstantritt ihren ständigen Wohnsitz nicht außerhalb des belgischen Hoheitsgebietes hatte, erfüllt sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nicht.
17 Infolgedessen ist ihre Klage abzuweisen.
Kosten
18/20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.