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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.02.1975 – C-64/74

ECLI:EU:C:1975:27

In der Rechtssache 64/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FIRMA ADOLF REICH, Stuttgart,

gegen

HAUPTZOLLAMT LANDAU,

Beigeladene: Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel, Frankfurt,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 54/62 des Rates vom 30. Juni 1962 (ABl. 1962, Nr. 54, S. 1581) und der Verordnung Nr. 87/62 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, Nr. 66, S. 1895) im Zusammenhang mit der Vorausfestsetzung des Abschöpfungsbetrages bei der Einfuhr von Mais aus einem Mitgliedstaat

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1 — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Firma Adolf Reich führte am 3. Oktober 1963 zwei Sendungen Futtermais aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und ließ sie zollamtlich zum freien Verkehr abfertigen. Dazu legte sie Einfuhrgenehmigungen vom 5. bis 13. September 1963 vor, in denen die Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) für im September durchzuführende Maiseinfuhren einen Abschöpfungssatz im voraus festgesetzt hatte. Auf den Lizenzen war vermerkt, daß bei Einfuhren in den Monaten Oktober bis Dezember 1963 die jeweilige Tagesabschöpfung gelte. Bei der Eingangsabfertigung am 3. Oktober 1963 setzte das Zollamt die Abschöpfung zunächst vorläufig fest. Nachdem ihr der gültige Abschöpfungssatz mitgeteilt worden war, forderte das Zollamt mit Berichtigungsbescheid vom 6. Dezember 1963 den endgültigen Abschöpfungsbetrag nach. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen den Berichtigungsbescheid beim Hauptzollamt Landau Einspruch. Da dieser erfolglos blieb, erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Die Firma Reich berief sich im wesentlichen auf die Ratsverordnung Nr. 54/62 und die Kommissionsverordnung Nr. 87/62: Sie trug unter anderem vor, die streitbefangenen Maispartien seien am 25. September 1963 in Mülhausen/Elsaß bei der Bahn zur Beförderung nach Wörth/Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden. Infolge bahnamtlicher Verzögerungen seien die Sendungen jedoch erst am 3. Oktober 1963 am Bestimmungsort eingetroffen. Da diese Verzögerung nicht vom Importeur zu vertreten sei, müßten die in den Einfuhrlizenzen im voraus festgesetzten Abschöpfungssätze angewandt werden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, nach dessen Auffassung der Rechtsstreit in diesem Punkt eine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht aufwirft, hat mit Beschluß vom 29. August 1974 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung Nr. 54 des Rates vom 30. Juni 1962 (ABl. der EG 1962, 1581) und Artikel 9 der Verordnung Nr. 87 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. der EG 1962, 1895) dahin auszulegen, daß der gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 31 des Rates vom 2. April 1963 (ABl. der EG 1963, 1225) im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz für die Einfuhr von Mais aus einem Mitgliedstaat auch dann anzuwenden ist, wenn die Einfuhr in dem bei der Antragstellung angegebenen Monat aus einem Grund nicht durchgeführt worden ist, der nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87 eine Ausnahme rechtfertigt?

2. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 6. September 1974 beim Gerichtshof eingegangen.

Die Firma Adolt Reich, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Gündisch, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Firma Adolf Reich

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, das vorlegende Gericht habe die Bestimmungen der Verordnung Nr. 87/62 und Nr. 54/62 offenbar deshalb nicht ohne eine zustimmende Entscheidung des Gerichtshofes anwenden wollen, weil die Verordnungen den Handel mit dritten Ländern beträfen. Diese Unentschlossenheit sei jedoch nicht gerechtfertigt. Mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 31/63 des Rates vom 2. April 1963 (ABl. 1963, Nr. 59) sei die vorher für die Einfuhr aus Drittländern vorgesehene Möglichkeit der Vorausfixierung von Abschöpfungssätzen auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten ausgedehnt worden.

Hierbei habe sich der Verordnungsgeber der Gemeinschaft nicht darauf beschränkt, auf bestimmte allgemeine Grundsätze dieser Regelung zu verweisen, sondern habe, wie aus der Präambel der Verordnung und vor allem aus der vierten Begründungserwägung hervorgehe, deren Detailregelungen implizite übernehmen wollen.

Das gelte auch für die Regelung der Fälle höherer Gewalt. Die gegenteilige Auffassung finde im übrigen in den anwendbaren Vorschriften keine Stütze und bewirke, daß Einfuhren aus Mitgliedsländern gegenüber Einfuhren aus dritten Ländern benachteiligt würden; dies verletze den im EWG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz.

Schließlich schlage sich in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 87/63 ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nieder, wonach eine Fristversäumnis, die auf Umständen beruht, die der Bürger nicht zu vertreten hat, nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 4/68 sowie 11/70 und beantragt, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten.

Der gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 31 des Rates vom 2. April 1963 (ABl. 1963, 1225) im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz ist auch dann anzuwenden, wenn die Einfuhr in dem bei der Antragstellung angegebenen Monat aus einem Grunde nicht durchgeführt worden ist, der außerhalb des Einflußbereichs des Einführers lag und deshalb eine Ausnahme rechtfertigt.

B — Erklärungen der Kommission der EG

1. Die Kommission erinnert zunächst daran, daß es zur Zeit des umstrittenen Einfuhrvorgangs auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft noch keine gemeinsamen Preise gegeben habe, so daß die Verordnung Nr. 19 des Rates vom 30. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30, S. 933) in Artikel 1 auch eine Abschöpfungsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegt habe. Diese Abschöpfung habe dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Schwellenpreis und dem Frei-Grenze-Preis des einführenden Staates entsprochen, wobei nach Artikel 17 Absatz 1 der am Tage der Einfuhr geltende Abschöpfungsbetrag maßgebend gewesen sei.

Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft habe aus Zweckmäßigkeitsgründen gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen, bei aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen die Abschöpfung im voraus festzusetzen. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung

[werde] der Abschöpfungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des zum vorgesehenen Zeitpunkt der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall wird der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt, die zum gleichen Zeitpunkt wie der Abschöpfungsbetrag festgesetzt wird.

Wie Satz 1 zeige, verlange diese Bestimmung in der Lizenz einen Hinweis auf den für die Einfuhr vorgesehenen Monat. Dieses Erfordernis sei später ausdrücklich in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87/62 der Kommission vom 25. Juli 1962 geannt worden, der folgendes vorsehe:

Im Fall der Festsetzung des Abschöpfungsbetrags im voraus muß die Einfuhrlizenz außerdem Angaben enthalten über:

a) den vorgesehenen Monat der Einfuhr,

Da sich der voraussichtliche Einfuhrzeitpunkt häufig vom Importeur nicht habe einhalten lassen, habe der Verordnungsgeber der Gemeinschaft den Fall regeln müssen, daß die Einfuhr zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Anstatt die Abschöpfung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Monats anzupassen, bestimme Artikel 7 der Verordnung Nr. 54/62 des Rates vom 30. Juni 1962:

Wird die Einfuhr nicht in dem bei der Antragstellung angegebenen Monat durchgeführt, so gilt… folgendes:

a) der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag wird nach Maßgabe des am Tage der Einfuhr gültigen Schwellenpreises berichtigt, und

b) es gelangt der höchste der für das betreffende Erzeugnis am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltenden Prämiensätze zur Anwendung.

2. Um einen Uberblick über die tatsächlichen Warenbewegungen sowohl aus Drittländern als auch innerhalb der Gemeinschaft zu erhalten, habe die Kommission in Artikel 7 der Verordnung Nr. 87/62 vorgesehen, daß die Erteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen von der Stellung einer Kaution abhängig sei, die ganz oder teilweise verfalle, wenn die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr nicht erfüllt worden sei. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung präzisiere:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kaution ganz oder teilweise verfällt, werden die Umstände in Betracht gezogen, die eine Ausnahme rechtfertigen.

Absatz 2 der Bestimmung nenne — ohne eine erschöpfende Aufzählung zu geben — eine Reihe von Umständen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen und die später unter dem Sammelbegriff höhere Gewalt zusammengefaßt worden seien. Schließlich füge Artikel 9 der Verordnung Nr. 87/62 für die Fälle der Vorausfestsetzung noch an:

Die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 54 des Rates sind nicht anwendbar, wenn die Einfuhr in dem bei Antragstellung angegebenen Monat aus Gründen nicht [durch]geführt worden ist, die … eine Ausnahme rechtfertigen.

3. Die in den genannten Verordnungen vorgesehenen Möglichkeiten der Vorausfestsetzung der Abschöpfung sei später durch die Verordnung Nr. 130/62 des Rates vom 23. Oktober 1962 (ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2555) auch auf den innergemeinschaftlicken Handel ausgedehnt worden; an die Stelle dieser Verordnung sei ab 1. Juli 1963 für die hier interessierende Frage die Verordnung Nr. 31/63 des Rates vom 2. April 1963 (ABl. 59 vom 12. 4. 1963, S. 1225) getreten, deren Artikel 2 Absatz 1 und 2 bestimme:

1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates wird der Abschöpfungsbetrag, der bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten zu erheben ist, aufgrund eines bei der Beantragung der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrags bei einem Einfuhrgeschäft, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll, im voraus festgesetzt.

2. In diesem Fall entspricht der Abschöpfungsbetrag dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Abschöpfungsbetrag, der gegebenenfalls berichtigt wird, in Abhängigkeit von

a) dem im Monat der Einfuhr in dem einführenden Mitgliedstaat geltenden Schwellenpreis …

Nach diesem Überblick über das für den Rechtsstreit möglicherweise maßgebliche Gemeinschaftsrecht hält die Kommission es für zweckmäßig, auf ihre Verordnung Nr. 111/63 vom 10. Oktober 1963 einzugehen, die, obwohl sie erst nach der Durchführung der fraglichen Einfuhren in Kraft getreten sei, nach Ansicht der Kommission für den vorliegenden Fall nützliche Beurteilungsmaßstäbe enthalte. Diese Verordnung, welche die Bestimmungen der Verordnung Nr. 87/62 über den Verfall der Kaution neu fasse, sehe in Artikel 3 für den Fall, daß die Einfuhr oder Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durch einen als höhere Gewalt anzusehenden Umstand verhindert wird, zwei Möglichkeiten vor: Entweder erlösche die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr und die Kaution verfalle nicht, oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz werde verlängert. Im letzteren Falle unterliege die Anwendung der Abschöpfung bei Einfuhren aus einem Mitgliedstaat der allgemeinen Regel, nach welcher der im voraus festgesetzte Abschöpfungsbetrag nach Maßgabe des im Monat der Einfuhr geltenden Schwellenpreises berichtigt wird.

Ferner impliziere Artikel 4 derselben Verordnung, daß in dem vorstehend erwähnten Fall die Bestimmungen in Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung Nr. 54 anwendbar blieben oder, genauer gesagt, daß die höhere Gewalt kein Hindernis dafür sei, den im voraus festgesetzten Abschöpfungsbetrag nach Maßgabe des im Monat der tatsächlichen Einfuhr geltenden Schwellenpreise zu berichtigen.

4. Auf der Grundlage dieser Darstellung nimmt die Kommission zu der Vorlagefrage Stellung und hebt insbesondere hervor, das im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Problem könne nicht anhand der Bestimmungen entschieden werden, die für den Handel mit Drittländern gälten. Diese Bestimmungen regelten Fälle, die anders geartet seien als der vorliegende. Artikel 9 der Verordnung Nr. 87 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 beziehe sich auf den Fall, daß aus Gründen höherer Gewalt der im Antrag angegebene Einfuhrmonat, der innerhalb der Gültigkeitsdauer der maßgeblichen Lizenz liegt, nicht habe respektiert werden können. Im vorliegenden Fall liege der tatsächliche Einfuhrzeitpunkt jedoch außerhalb der für die Vorausfixierung maßgeblichen Frist. Zwar sei die Einfuhrlizenz bis Dezember 1963 gültig gewesen. Zwei verschiedene Aspekte, die bei jeder Einfuhrlizenz gegeben seien, dürften jedoch nicht miteinander verwechselt werden, nämlich: zum einen das Recht und die Verpflichtung, während eines bestimmten Zeitraums einzuführen, und zum andern das Recht, während eines bestimmten Zeitraums den vorausfixierten Satz anzuwenden. Für die beiden Rechte und damit auch für die beiden Aspekte der Lizenz gelte gewöhnlich derselbe Zeitraum; anders sei es nur in bestimmten Fällen — wie etwa dem vorliegenden —, wo die Dauer des Rechts auf Anwendung der im voraus festgesetzten Abschöpfung bis zum 30. September 1963 begrenzt gewesen sei.

Weil die Regeln über die Vorausfixierung der Abschöpfung bei Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten für den Einführer keine bindende Vorschrift dahin gehend enthalten hätten, daß der voraussichtliche Einfuhrmonat angegeben werden müsse, hätten diese Vorschriften ein völlig anderes System eingeführt, so daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 87/62 nicht entsprechend angewendet werden könne.

Die Frage des vorlegenden Gerichts sei also ungenau formuliert. Das zu lösende Problem laute vielmehr, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung, insbesondere die Verordnung Nr. 31/63, es gestatteten, bei Überschreitung der für die Vorausfixierung geltenden Frist durch den Einführer aus Gründen höherer Gewalt den vorausfixierten Abschöpfungssatz anzuwenden, gegebenenfalls unter Berichtigung anhand des zum tatsächlichen Einfuhrzeitpunkt gültigen Schwellenpreises.

Berücksichtige man den Wortlaut der geltenden Bestimmungen, so könne die Antwort nur negativ ausfallen. Solange das Gemeinschaftsrecht für Fälle höherer Gewalt noch nicht die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz vorgesehen habe, habe für den Einführer nur die Möglichkeit bestanden, unter Freistellung von der Kaution auf die Einfuhr zu verzichten. Natürlich hätte der Betroffene mit Hilfe einer neuen Einfuhrlizenz die Einfuhr unter den gegebenen neuen Bedingungen dennoch vornehmen können.

Die Kommission räumt jedoch ein, dieses Resultat sei nach den Grundsätzen der Billigkeit wenig befriedigend, da der Einführer in eine schwierige Lage geraten könne.

Um dieser schwierigen Lage abzuhelfen, habe die Kommission mit der Verordnung Nr. 111/63 die Möglichkeit eingeführt, die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz zu verlängern. Obwohl die Verordnung erst am 1. November 1963, also nach der Vornahme der hier in Frage stehenden Einfuhren, in Kraft getreten sei, müsse man sich fragen, ob nicht ausnahmsweise diese Regelung per anticipationem auch schon vorher angewendet werden könne, um den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Einführern zu wahren.

Die Kommission bittet den Gerichtshof, diesem Gedanken Rechnung zu tragen, der nicht nur auf Gründen der Billigkeit, sondern auch auf dem Grundsatz der Verhältnismäßikeit und dem der Lastengleichheit beruhe.

Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 9 der Verordnung Nr. 87 der Kommission in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung Nr. 54 des Rates kann nicht auf den Fall angewandt werden, daß gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 31/63 des Rates die Abschöpfung für die Einfuhr von Mais aus einem anderen Mitgliedstaat im voraus festgesetzt worden ist und daß diese Einfuhr aus einem der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung . Nr. 87 aufgeführten Gründe erst nach Ablauf der für die Vorausfestsetzung gültigen Frist erfolgt ist. Liegt ein derartiger Grund vor, so entspricht es jedoch den Grundsätzen der Billigkeit, auf Antrag des Betroffenen die genannte Frist zu verlängern und demgemäß den im voraus festgesetzten Abschöpfungssatz, berichtigt anhand des Schwellenpreises des tatsächlichen Einfuhrmonats, zur Anwendung zu bringen.

III — Mündliches Verfahren

Die Firma Adolf Reich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 15. Januar 1975 mündliche Ausführungen gemacht. Dabei sind gegenüber dem Vorbringen im schriftlichen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte hervorgetreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Februar 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt mit Beschluß vom 29. August 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. September 1974 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 54/62 des Rates vom 30. Juni 1962 (ABl. 1962, Nr. 54) und der Verordnung Nr. 87/62 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, Nr. 66). Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, ob der gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 31/63 des Rates vom 2. April 1963 (ABl. 1963, Nr. 59) im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz für die Einfuhr von Mais aus einem Mitgliedstaat auch dann anzuwenden ist, wenn die Einfuhr in dem bei der Antragstellung angegebenen Monat aus einem Grund nicht durchgeführt worden ist, der nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87/62 eine Ausnahme rechtfertigt. Diese Frage hat sich im Laufe eines Rechtsstreits ergeben, in dem es um die Weigerung der deutschen Zollbehörden geht, den im voraus festgesetzten Abschöpfungssatz auf eine Einfuhr von Mais aus Frankreich anzuwenden, die am 3. Oktober 1963 erfolgte, obgleich die in der Einfuhrgenehmigung festgesetzte Frist am 30. September 1963 abgelaufen war. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält diese Weigerung für unbegründet, da die bei der Einfuhr eingetretene Verzögerung von der Bahn und nicht vom Importeur zu vertreten sei.

2 Nach der allgemeinen Regel des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933) entspricht der innerhalb der Gemeinschaft oder gegenüber dritten Ländern zu erhebende Abschöpfungsbetrag dem am Tage der Einfuhr geltenden Betrag. Für Getreideeinfuhren aus dritten Ländern sieht Artikel 17 Absatz 2 jedoch vor, daß der Importeur die Vorausfestsetzung der Abschöpfung beantragen kann; hiernach wird der Abschöpfungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des zum vorgesehenen Zeitpunkt der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll. Diese Möglichkeit ist dann unter gleichartigen Voraussetzungen durch die Verordnung Nr. 130/62 des Rates vom 23. Oktober 1962 (ABl. 1962, S. 2555) und ab 1. Juli 1963 durch die Verordnung Nr. 31/63 des Rates auch auf Getreideeinfuhren aus den Mitgliedstaaten ausgedehnt worden. Da die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vergünstigung nur gewährt wird, wenn die Einfuhr innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung festgesetzten Frist erfolgt, führt die Fristversäumnis unter normalen Umständen zur Anwendung des nach der allgemeinen Regel des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 berechneten Abschöpfungssatzes. Für Getreideeinfuhren aus dritten Ländern hat die Ratsverordnung Nr. 54 vom 30. Juni 1962 in Artikel 7 Buchstabe a ausdrücklich bestimmt, daß bei Fristversäumnis der am Tage der Vorlage des Antrags … geltende Abschöpfungsbetrag … nach Maßgabe des am Tage der Einfuhr gültigen Schwellenpreises berichtigt [wird]. In der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 87/62 stellt die Kommission fest, daß es… jedoch angemessen [ist], für Ausnahmefälle eine Sonderregelung zu treffen; daher wird in Artikel 9 dieser Verordnung die Anwendung des genannten Artikels 7 ausgeschlossen aus Gründen …, die nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung eine Ausnahme rechtfertigen. Da sich Artikel 7 der Verordnung Nr. 54/62 nur auf Getreideeinfuhren aus Dritdändern bezieht, stellte die Ausnahmebestimmung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 87/62 nur auf diese Einfuhren ab und konnte somit nicht den Fall von verspätet durchgeführten Einfuhren aus den Mitgliedstaaten regeln. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob und in welchem Umfang der in der Verordnung Nr. 87/62 für den Bereich des Handels mit dritten Ländern zugelassene Einwand des Vorliegens höherer Gewalt auch für den Handel mit Mitgliedstaaten Anwendung finden kann.

3 Der sechsten und siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 87/62 ist zu entnehmen, daß die Einführung einer die Fälle höherer Gewalt betreffenden Sonderregelung für Getreideeinfuhren aus dritten Ländern ihren Grund in Billigkeitserwägungen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Grund bei Getreideeinfuhren aus Mitgliedstaaten nicht zuträfe. Die Verordnung Nr. 111/63 der Kommission vom 1. Oktober 1963 (ABl. 1963, S. 2490), die allerdings erst am 1. November 1963 in Kraft getreten ist, beweist im Gegenteil, daß nichts dagegen einzuwenden ist, die Fragen, die sich seinerzeit aus Verzögerungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ergeben haben, für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Wege der Analogie zu lösen.

4 Wenn auch der Begriff der höheren Gewalt bei einer Sachlage, wie sie vorliegend gegeben war, dazu führt, daß die Versäumung der in der Einfuhrgenehmigung festgesetzten Frist nicht den Verlust des Rechts auf Einfuhr zu einem vorausfixierten Abschöpfungssatz nach sich zieht, so muß doch vorausgesetzt werden, daß die Verzögerung der Einfuhr auf außergewöhnlichen Umständen beruht und namentlich nicht mangelnder Sorgfalt — sei es nun beim Abschluß des Kauf- oder Beförderungsvertrages oder sei es bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beförderer — zuzuschreiben ist, die einem umsichtigen Importeur nicht unterlaufen darf.

5 Auf die Vorlagefrage ist also zu antworten, daß der gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 31/63 des Rates im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz für eine Einfuhr von Mais aus einem Mitgliedstaat auch dann anwendbar bleibt, wenn die Einfuhr nicht in dem bei der Beantragung der Lizenz angegebenen Monat durchgeführt worden ist, vorausgesetzt, daß die eingetretene Verzögerung nicht auf das Verhalten des Importeurs oder auf normalerweise vorhersehbare Umstände, sondern auf solche Umstände zurückzuführen ist, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87/62 als höhere Gewalt anzusehen sind.

Kosten

6 Die Auslagen der Kommission der EG, die mündliche Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gemäß dessen Beschluß vom 29. August 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 31 des Rates vom 2. April 1963 im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz für eine Einfuhr von Mais aus einem Mitgliedstaat bleibt auch dann anwendbar, wenn die Einfuhr nicht in dem bei der Beantragung der Lizenz angegebenen Monat durchgeführt worden ist, vorausgesetzt, daß die eingetretene Verzögerung nicht auf das Verhalten des Importeurs oder auf normalerweise vorhersehbare Umstände, sondern auf solche Umstände zurückzuführen ist, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87/62 der Kommission vom 25. Juli 1962 als höhere Gewalt anzusehen sind.