Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1975 – C-63/74
ECLI:EU:C:1975:33
In der Rechtssache 63/74
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Bozen in dem vor diesem Gericht anhängigen Mahnverfahren zwischen
DER FIRMA W. CADSKY S.P.A.
und
DEM ISTITUTO NAZIONALE PER il COMMERCIO ESTERO
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 16 des EWG-Vertrags und des Artikels 13 der Verordnung Nr. 159/66/EWG (ABl. Nr. 192 vom 27. 10. 1966, S. 3286)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe.
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Im November 1973 und im Februar 1974 führte die Firma W. Cadsky S.p.A. auf dem Schienenweg zwei Posten Salat, der im Vorlagebeschluß nicht näher bezeichnet wird, in die Bundesrepublik aus. Für die Qualitätskontrolle der Erzeugnisse und die Verleihung des entsprechenden nationalen Ausfuhrwarenzeichens mußte die Firma an das Istituto nazionale per il Commercio Estero (im folgen den: ICE genannt) zwei Abgaben in Höhe von Lire 1440 und 1260 bezahlen.
2. Das italienische Decreto Legge Nr. 2213 vom 20. Dezember 1937, welches die früheren Vorschriften, vor allem die des Gesetzes Nr. 1272 vom 23. Juni 1927, änderte und kodifizierte, schreibt für die Ausfuhr von Frisch- und Trokkenobst, Zitrusfrüchten und Gemüse zwingend ein nationales Warenzeichen vor (Art. 1). Wegen der zwingenden Natur des Warenzeichens ist es untersagt, diejenigen unter die weiten Kategorien des Artikels 1 fallenden Erzeugnisse, die in einer ministeriellen Verordnung bezeichnet werden (Art. 3), ohne das Warenzeichen auszuführen (Art. 10). Das Warenzeichen wird nur verliehen, wenn die Erzeugnisse festzulegende Anforderungen an Qualität, Auslese, Aufmachung und Verpackung erfüllen (Art. 3 in der Fassung des Gesetzes Nr. 839 vom 4. 10. 1966). Zur Prüfung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist eine Kontrolle vorgesehen, die dem ICE übertragen ist (Art. 6); das ICE sorgt auch für die Anbringung des Warenzeichens (Art. 2). Zur Deckung der Kosten, die ihm durch die zugeteilten Aufgaben entstehen, erhält das ICE das Aufkommen aus einer Abgabe, die proportional zur exportierten Menge an Obst, Zitrusfrüchten und Gemüse erhoben wird, selbst wenn diese Erzeugnisse nicht warenzeichenpflichtig sind (Art. 9).
Eventuelle Uberschüsse der Einnahmen über die aufgewendeten Kosten müssen vom ICE nach Artikel 9 dritter Absatz für den Aufbau eines besonderen Informationsdienstes bestimmt werden, mit dem die Ausfuhr italienischer Früchte und Gemüse gefördert und Anstöße zur Verbesserung der italienischen Gemüse- und Obstbauerzeugnisse entsprechend den Bedürfnissen des Ausfuhrhandels gegeben werden sollen. Die Höhe der Abgabe wurde zuletzt durch Gesetz Nr. 894 vom 9. November 1950 festgesetzt und beträgt für Gemüse 20 Lire je 100 Kilogramm.
Die ministerielle Verordnung vom 28. Mai 1962 über die Durchführung der Kontrolle zur Prüfung des Obstes, des Gemüses und der Zitrusfrüchte, die den Vorschriften über das nationale Warenzeichen unterliegen, auf die Anforderungen an Qualität und Aufmachung bewirkt, daß eine systematische Kontrolle dieser Erzeugnisse stattfindet und daß eine auf den Namen des Exporteurs lautende Kontrollbescheinigung ausgestellt wird, wenn sie den Anforderungen entsprechen. Bestimmte Salatarten unterliegen den Vorschriften über das nationale Ausfuhrwarenzeichen.
3. Auf Gemeinschaftsebene sah Artikel 2 der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1962, Nr. 30, S. 965) gemeinsame Qualitätsnormen vor. Diese Regelung übernahm Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972.
Nach der Verordnung Nr. 23 mußten die Erzeugnisse den Qualitätsnonnen anfänglich nur im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und schrittweise dann auch im Handel innerhalb des erzeugenden Mitgliedstaates entsprechen; dieses Ziel sollte spätestens am 1. Januar 1968 erreicht sein. In der ersten Stufe hatten die Mitgliedstaaten die für die Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse einer systematischen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die Kontrolle war, falls die Ergebnisse positiv waren, durch die Erteilung einer Bescheinigung zu bestätigen.
Ab 1. Juli 1968 mußten die den gemeinsamen Qualitätsnormen unterliegenden Salate nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 158/66/EWG in der Fassung der Verordnung Nr. 1040/67/EWG auch für den inländischen Handel den Normen entsprechen. Artikel 5 der Verordnung Nr. 158/66/EWG, übernommen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, sieht vor, daß die Qualitätskontrolle durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports… mittels Stichproben durchgeführt wird.
Die von der Verordnung Nr. 23 vorgeschriebene systematische Kontrolle bei der Ausfuhr wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1970 an durch die Verordnung Nr. 1040/67/EWG in der Fassung der Verordnung Nr. 1229/69/EWG aufgehoben.
Seit 1. Januar 1970 wird die Kontrolle einheitlich mittels Stichproben durchgeführt, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die Erzeugnisse zum inländischen Handel oder zur Ausfuhr bestimmt sind.
Durchführungsbestimmungen über die Kontrolle ergingen mit der Verordnung Nr. 2638/69/EWG. Danach wird die Gemeinschaft in Versandgebiete unterteilt. Italien umfaßt fünf solche Gebiete: Norditalien, Mittelitalien, Süditalien, Sizilien und Sardinien. Der Verlader, der eine Partie Obst und Gemüse über das Versandgebiet hinaus versenden will, hat hiervon die mit der Kontrolle beauftragte Stelle zu unterrichten. Führt diese die Kontrolle noch vor dem Abgang der Waren durch, so erteilt sie eine Bescheinigung darüber, daß die Waren den geltenden Vorschriften entsprechen. Führt sie die Kontrolle nicht durch, so stellt sie eine Meldebestätigung aus. Eine Bescheinigung darüber, daß die Waren den geltenden Vorschriften entsprechen, kann dann nach einer Kontrolle während der Beförderung ausgestellt werden.
Die Verordnung Nr. 23 sieht vor 4 daß die Mitgliedstaaten neben anderen äußeren Kennzeichen einen amtlichen Kontrollstempel anbringen können.
4. Italien griff zur Durchführung der von der Gemeinschaft erlassenen Normen auf die bereits vorhandene Einrichtung des nationalen Ausfuhrwarenzeichens zurück, die es in der Weise anpaßte, daß die gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen an die Stelle der bestehenden nationalen Qualitätsnormen traten. Die italienische Regelung hat von der von den Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und als amtlichen Kontrollstempel das nationale Ausfuhrwarenzeichen übernommen.
5. Die Firma Cadsky hat mit der Begründung, die vom ICE erhobene Abgabe stelle eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar und sei folglich seit 1. Januar 1962 nach Artikel 16 des EWG-Vertrags verboten, vor dem Tribunale Bozen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gestellt, um vom ICE die Rückzahlung der entrichteten Abgabe zu erlangen.
6. Durch Beschluß vom 26. Juli 1974 hat der Präsident des Tribunale Bozen das Verfahren ausgesetzt und nach Arti kel 177 des EWG-Vertrags dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine finanzielle Belastung, die der Staat noch vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags einseitig eingeführt hat und die nur Exportwaren (vorliegend Gemüse- und Obstbauerzeugnisse) zu tragen haben, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, oder
2. steht der Qualifizierung einer solchen Belastung als Abgabe zollgleicher Wirkung etwa der Umstand entgegen, daß:
a) die Belastung von der innerstaatlichen Rechtsordnung zugunsten einer kleineren, nicht mit dem Staat identischen Anstalt des öffentlichen Rechts eingeführt worden ist;
b) die Belastung mit einer Kontrolle im Zusammenhang steht, durch die festgestellt werden soll, ob die Ware bestimmte Merkmale aufweist, und die der Ausstellung einer Kontrollbescheinigung vorausgeht, wobei die Ware nicht ausgeführt werden kann, falls sie keiner derartigen Kontrolle unterworfen wurde und nicht von einer solchen Bescheinigung begleitet ist;
c) die Belastung mit der Benutzung eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens im Zusammenhang steht, sofern ein solches Zeichen zwingend vorgeschrieben ist und die Ware nicht ausgeführt werden kann, falls sie nicht damit versehen ist;
3. ist die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung auf die innergemeinschaftlichen Ausfuhren nach Artikel 16 des Vertrages seit dem 1. Januar 1962 für alle Erzeugnisse einschließlich solcher des Gemüse- und Obstbaues untersagt? Ist folglich Artikel 13 der Verordnung Nr. 159/66/ EWG des Rates vom 25. Oktober 1966mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. 192 vom 27. 10. 1966, S. 3286) so auszulegen, daß er zu Artikel 16 des Vertrages nicht in Widerspruch steht, und mithin in dem Sinne, daß er ausschließlich die Aufhebung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf innergemeinschaftliche Einfuhren regelt?
7. Der Vorlagebeschluß ist am 27. August 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Firma Cadsky, die italienische Regierung, die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichtserstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Schriftliche Erklärungen
Erklärungen der niederländischen Regierung
Da es sich hier um eine finanzielle Belastung für die Qualitätskontrolle bei der Ausfuhr handele, unterscheide sich der vorliegende Fall von den Rechtssachen
Marimex/italienische Finanzverwaltung (29/72 — Slg. 1972, 1309)
Rewe Zentralfinanz eGmbH/Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (39/73 — Slg. 1973, 1039).
Eine Kontrolle bei der Ausfuhr könne den Zweck haben, den Bestimmungsländern eine gewisse Gewähr für bestimmte Eigenschaften des Erzeugnisses zu bieten.
Die Kontrolle bei der Ausfuhr und die entsprechende Bescheinigung könnten dem Exporthändler Vorteile bringen: Die Bescheinigung erfülle die Formerfordernisse einer Einfuhr-Kontrollbescheinigung und gewährleiste, daß sein Erzeugnis bei der Einfuhrkontrolle keine Mängel aufweisen werde.
Die fraglichen Kontrollen entsprachen nicht den von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der freien Einfuhr der fraglichen Waren angeordneten verschiedenen Prüfungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die … mengenmäßigen Beschränkungen … zu mildern; daher sei das Urteil in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland/Kommission (Slg. 1966, 219 ff., 236) nicht einschlägig.
Die für die Ausstellung dieser Bescheinigungen erforderliche Kontrolle bringe Kosten mit sich, die billigerweise dem fraglichen Erzeugnis zugeschlagen und letztlich vom Verbraucher getragen werden müßten. Der Gerichtshof habe in den zitierten Urteilen der Möglichkeit Rechnung getragen, für eine bestimmte, tatsächlich erbrachte Dienstleistung eine entsprechende Gegenleistung zu verlangen.
Die niederländische Regierung kommt zu dem Schluß, daß eine finanzielle Belastung, die für die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung bei der Ausfuhr auferlegt wird, dann keine Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle, wenn durch die Ausstellung der Bescheinigung die Einfuhr der mit der Abgabe belasteten Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat erleichtert wird und wenn der erhobene Betrag den Wert und die Kosten der Kontrolle nicht übersteigt.
Erklärungen der Kommission
Zur ersten trage
Die Kommission zählt zunächst weitere Regelungen Italiens und der übrigen Mitgliedstaaten auf, die bei der Ausfuhr eine mit einer Qualitätskontrolle verbundene finanzielle Belastung vorsehen, und erörtert dann die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Marimex (bereits zitiert) und Rewe Zentralfinanz eGmbH (bereits zitiert).
Für die Kommission liegt der neue Gesichtspunkt der vorliegenden Rechtssache in der Art der Kontrolle, mit der die Abgabe verbunden ist: einer Qualitätskontrolle. Sie wirft die Frage auf, ob diese Kontrolle eine Dienstleistung darstellen kann, die eine Gegenleistung rechtfertigt. Die Kommission hebt hervor, daß für bestimmte Früchte und Gemüse eine gemeinsame Marktorganisation bestehe, die selbst Qualitätskontrollen vorsehe. In den Fragen des vorlegenden Gerichts sei ganz allgemein von Gemüse- und Obstbauerzeugnissen die Rede. Selbst wenn diese Fragen nur Salat beträfen — das Erzeugnis, das im Ausgangsverfahren der Abgabe unterworfen worden ist —, wäre klarzustellen, daß die gemeinschaftsrechtlichen Normen nur für bestimmte Salate gälten.
Die Kommission erörtert die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation und gelangt zu dem Ergebnis, daß bei den den gemeinsamen Qualitätsnormen unterliegenden Früchten und Gemüsen bis zum 31. Dezember 1969 die Tatsache zur Ausfuhr auf die Märkte der übrigen Mitgliedstaaten berechtigt habe, daß die Erzeugnisse den geltenden Vorschriften entsprachen, was durch eine systematische Kontrolle geprüft worden sei. Bis zum 1. Juli 1969 habe der einführende Mitgliedstaat das Erzeugnis an der Grenze einer systematischen Kontrolle unterziehen können. Seit dem 1. Juli 1969 könne der einführende Mitgliedstaat das Einfuhrerzeugnis einer Kontrolle mittels Stichproben unterziehen, weil diese Kontrolle auf allen Handelsstufen und auch während der Beförderung durchführbar sei.
Die Kommission ist der Ansicht, seit 1. Januar 1970 verstoße eine systematische Kontrolle an der Grenze im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gegen die Vorschrift der Gemeinschaft, die eine einheitliche Kontrolle mittels Stichproben vorsieht.
Die Kommission meint, bei Erzeugnissen, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterworfen sind, liege in einer Qualitätsregelung, die darauf abzielt, nur Waren von bestimmter Qualität zur Ausfuhr zuzulassen, während die übrigen Waren nur im Inland auf den Markt gebracht werden dürfen, ein Hindernis für die Ausfuhr, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung, die nach Artikel 34 des Vertrages seit dem 1. Januar 1962 im Handelsverkehr zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten verboten sei.
Das Bestreben, die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten, werde durch den in Artikel 36 des Vertrages enthaltenen Vorbehalt nicht gedeckt. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Qualitätskontrolle wie die in Italien nach dem System des nationalen Ausfuhrwarenzeichens praktizierte im Handelsverkehr zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten seit 1. Januar 1962 unzulässig sei.
Zur zweiten trage
Die fragliche Abgabe könne nicht als Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Dienstleistung angesehen werden:
Bei Obst und Gemüse, das nicht dem nationalen Ausfuhrwarenzeichen, aber dennoch der Abgabe unterliegt, sei das Vorliegen einer Dienstleistung schon begrifflich ausgeschlossen.
Bei Obst und Gemüse, das gemeinschaftlichen Qualitätsnormen unterliegt, sei bis zum 31. Dezember 1969 die systematische Prüfung darauf, ob sie den Vorschriften entsprachen, nach Gemeinschaftsrecht die notwendige und ausreichende Voraussetzung für ihre Zulassung auf die Märkte der übrigen Mitgliedstaaten gewesen. Die Leistung des Staates liege in der pünktlichen Ausführung einer Gemeinschaftsvorschrift, die von der Durchführung dieser Kontrolle ein Recht zur Ausfuhr in die übrigen Mitgliedstaaten abhängig mache. Ein solches aus dem Gemeinschaftsrecht fließendes Recht könne nicht als eine von dem Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung angesehen werden.
Eine Maßnahme, die als solche eine Maßnahme gleicher Wirkung sei oder gegen die gemeinschaftliche Agrarregelung verstoße, sei keine Dienstleistung.
Außerdem sei eine Dienstleistung begrifflich ausgeschlossen, wo die staatliche Leistung zwingend vorgeschrieben ist.
Schließlich wirft die Kommission die Frage auf, ob die fragliche Abgabe, einmal unterstellt, daß sie überhaupt als Gegenleistung für eine Dienstleistung angesehen werden könne, nicht den wirklichen Wert der Dienstleistung übersteige.
Zur dritten Frage
Abgaben gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle seien seit 1. Januar 1962 verboten. Dieses Datum könne nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil in Artikel 13 der Verordnung Nr. 159/66/EWG, der verschiedene Daten festlegt, von der Abschaffung der Maßnahmen zollgleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten die Rede ist. Die unterstrichene Formulierung umfasse an sich gewiß die Einfuhren und die Ausfuhren, aber während sie für die ersteren eine Vorwegnahme der vom Vertrag festgesetzten Stichtage bewirkt habe, könne ihr für die letzteren lediglich deklaratorische Bedeutung zukommen, weil ja die Liberalisierung der Ausfuhren aufgrund von Artikel 16 des Vertrages rechtlich schon am 1. Januar 1962 verwirklicht worden sei.
Erklärung der italienischen Regierung
Für die italienische Regierung stellt die fragliche Abgabe eine finanzielle Belastung dar, die an die zwingend vorgeschriebene Dienstleistung der Qualitätskontrolle geknüpft ist. Durch diese Leistung erlange der Händler eine Förderung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen, nämlich:
die Gewißheit, daß die Ware den Marktbedingungen der übrigen Mitgliedstaaten entspricht,
die Kenntlichmachung der dem Warenzeichen unterliegenden Erzeugnisse, was deren Wert in einem gewissen Maße erhöhe.
Dadurch daß die Dienstleistung obligatorisch sei, würden gewisse nicht korrekte Handelsaktivitäten ausgeschlossen, die andere, um eine korrekte Ausübung des Handels bemühte Händler in Mißkredit bringen könnten.
Durch die Dienstleistung werde nicht ein nicht näher bestimmtes Interesse der nationalen Allgemeinheit geschützt wie in der Rechtssache Marimex (bereits zitiert), sondern sei sie eine Leistung, die Anbringung eines Warenzeichens, die speziell dem Exporthändler Vorteile bringe.
Insoweit verweist die italienische Regierung auf die wachsende Zahl von Wirtschaftsbereichen, in denen die Händler sich einem Verfahren zur Qualitätskontrolle unterwerfen, um damit eine bessere Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten.
Sie betont, daß das Aufkommen aus der Abgabe die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteige. Dem Umstand, daß die fragliche Kontrolle sich nur auf Ausfuhrware beziehe, komme keine Bedeutung zu.
Die italienische Kegierung gelangt zu dem Schluß, daß die der ICE geschuldete Gegenleistung für die Qualitätskontrolle der zur Ausfuhr bestimmten Gemüse nicht die typischen Merkmale einer Abgabe zollgleicher Wirkung aufweise und folglich nicht zu der Bestimmung des Artikels 16 des Vertrages in Widerspruch stehe, und daß die fragliche Kontrolle zudem eine Maßnahme darstelle, die dem Exporthändler Vorteile bringe und die gleichzeitig einen geordneten und besseren Warenverkehr in der Gemeinschaft fördere.
Erklärungen der Firma Cadsky
Zur ersten Frage
Die Firma Cadsky meint, die vom ICE erhobene Abgabe sei eine Abgabe zollgleicher Wirkung. Die ICE-Abgabe weise alle Merkmale auf, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff Abgabe zollgleicher Wirkung gehören:
Sie werde durch eine einseitige Maßnahme eines Staates eingeführt und nicht aufgrund eines Vorgehens der Gemeinschaft, vgl. Kommission/Luxemburg und Belgien (Slg. 1962, 869), Kommission/ Italien (Slg. 1969, 193).
Sie belaste ausschließlich ausgeführte Waren und gehöre auch nicht zu einem allgemeinen System von Belastungen, die in gleicher Weise inländische Waren treffen, vgl. Deutschmann/Deutschland (Slg. 1965, 635).
Sie werde aufgrund und aus Anlaß des Überschreitens der Grenze erhoben, vgl. Deutschland/Kommission (Slg. 1966, 219).
Sie bewirke eine wenn auch geringfügige Erhöhung des Preises der belasteten Ware, vgl. Kommission/Luxemburg und Belgien (Slg. 1962, 869).
Zur zweiten Frage
Zu Punkt a der zweiten Frage unterstreicht die Firma Cadsky, es sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unerheblich, daß die Belastung von der innerstaatlichen Rechtsordnung zugunsten einer kleineren, nicht mit dem Staat identischen Anstalt des öffentlichen Rechts eingeführt worden sei.
Zu Punkt b bemerkt die Firma Cadsky, die italienische Regelung aus der Zeit vor Gründung der Gemeinschaft sei im allgemeinen nationalen Interesse erlassen worden, nämlich im Interesse des Rufes der italienischen Erzeugnisse im Ausland.
Die von der Gemeinschaftsregelung geforderten Qualitätsmerkmale sollten ebenfalls das Interesse der Allgemeinheit schützen, vor allem das allgemeine Gemeinschaftsinteresse an der Verbesserung der Agrarproduktion und den Wunsch der Verbraucher, ein Erzeugnis von angemessener Qualität zu erhalten.
Die Gemeinschaftsregelung ermächtige die Mitgliedstaaten keineswegs dazu, Händler, die in andere Mitgliedstaaten exportieren, zu einer Abgabe heranzuziehen, die an eine staatliche Kontrolle der Erzeugnisse darauf geknüpft ist, ob sie den gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen entsprechen.
Eine finanzielle Belastung, die an die Qualitätskontrolle zur Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse geknüpft ist, könne kein Entgelt für eine im Interesse des privaten Exporthändlers liegende Verwaltungsleistung darstellen. Die mit der Kontrolle beauftragte nationale Stelle beschränke sich darauf, auf dem Verwaltungswege zu bestätigen, daß der Unternehmer ein subjektives Recht zur Ausfuhr habe und daß die Ausfuhr genehmigt werden müsse, da die Ware den bestehenden Qualitätsanforderungen genüge.
Eine derartige Verwaltungstätigkeit könne keine Dienstleistung zugunsten des Exporthändlers aus der Gemeinschaft darstellen: Rechtssachen Deutschmann/ Deutschland (bereits zitiert), Marimex/ italienische Finahzverwaltung (bereits zitiert).
Die Qualitätskontrolle des Obstes und Gemüses garantiere dem Exporthändler auch nicht, daß er vor allen möglichen Reklamationen des Importkäufers über Qualität und Mängel der gekauften Ware bewahrt bleibe.
Die Gemeinschaftsregelung zeige, daß die Kontrollbescheinigung ausschließlich für die Zollbehörden der exportierenden und importierenden Mitgliedstaaten bestimmt sei. Die Art der fraglichen Kontrolle — eine Kontrolle mittels Stichproben — sei vielleicht für den generellen Schutz der Interessen geeignet, denen die gemeinschaftlichen Qualitätsnormen dienen sollten; die Kontrolle eigne sich aber nicht zum Schutz der Interessen des Importkäufers, der, wenn er es für angebracht halte, den ganzen Obst- und Gemüseposten zur genauen Untersuchung einer viel strengeren Qualitätskontrolle unterziehe.
Die Vornahme der Kontrolle und die Ausstellung der Kontrollbescheinigung brächten für die betroffene Ware keinerlei besonderen Vorteil und erhöhten deren Wert nicht dergestalt, daß sie als eine Dienstleistung angesehen werden könnten, die ein Entgelt rechtfertigt.
Zu Punkt c der zweiten Frage trägt die Firma Cadsky vor, eine innerstaatliche Regelung über ein nationales Warenzeichen stelle eine mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, soweit sie die Ausfuhr von der Beachtung der Vorschriften über das nationale Warenzeichen abhängig macht. Eine solche mengenmäßige Beschränkung sei durch die Artikel 30 bis 35 des Vertrages verboten; sie sei auch nicht nach Artikel 36 zu rechtfertigen, denn ein allgemeines Ausfuhrverbot für Waren ohne das nationale Warenzeichen könne nicht als zum Schutz des fraglichen Warenzeichens unerläßlich angesehen werden.
Wenn die Vorschrift, die das nationale Ausfuhrwarenzeichen zwingend vorschreibt, rechtswidrig sei, dann fehle auch jede Rechtfertigung für die ICE-Abgabe. Die ICE-Abgabe könne daher nicht als Entgelt für einen nicht vorhandenen Dienst angesehen werden, sondern nur als rechtswidrige Abgabe zollgleicher Wirkung, die sich auf eine rechtswidrige, die Ausfuhr beschränkende Vorschrift stütze und deren Auswirkungen verschlimmere.
Für den Fall, daß die Verpflichtung, das Warenzeichen zu benutzen, rechtmäßig sein sollte, trägt die Firma Cadsky hilfsweise vor, der vom ICE erhobenen Abgabe komme kein Entgeltcharakter zu. Die Benutzung des nationalen Ausfuhrwarenzeichens sei für den italienischen Exporthändler ohne besonderen Nutzen, weil die Qualitätsmerkmale für Gemüse- und Obstbauerzeugnisse jetzt in einer erschöpfenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung festgelegt seien.
Schließlich bemerkt die Firma Cadsky, die Unmöglichkeit, die Berechnungsgrundlagen genau anzugeben und den Nutzwert, den die Verleihung des nationalen Ausfuhrwarenzeichens für den Unternehmer und für die Ausfuhrware haben solle, zu beziffern, schließe aus, daß die ICE-Abgabe nach Gemeinschaftsrecht etwa als Entgelt für eine Dienstleistung gerechtfertigt sein könne.
Zur dritten Frage
Die Firma Cadsky bemerkt, Artikel 16 des Vertrages, der unmittelbar anwendbar sei, gelte für alle Arten von Waren und auch für Agrarerzeugnisse.
Artikel 13 der Verordnung Nr. 159/66/ EWG sei in dem Sinne auszulegen, daß er nur für Zölle auf innergemeinschaftliche Einfuhren gelte, die Regelung der Ausfuhrzölle dagegen ausschließlich von Artikel 16 des Vertrages getroffen werde.
III — Mündliches Verfahren
In der öffentlichen Sitzung vom 14. Januar 1975 hat Dr. Zagari für die italienische Regierung unterstrichen, daß das vorlegende Gericht nicht nach der Erlaubtheit oder Unerlaubtheit der Qualitätskontrolle gefragt habe, anläßlich deren die ICE-Abgabe verlangt wird. Die vorgelegten Fragen zeigten, daß das vorlegende Gericht diese Kontrolle für rechtmäßig halte. Nach Ausführungen über Gegenstand und Verfahren des Ersuchens um Vorabentscheidung hat Dr. Zagari angeregt, der Gerichtshof solle auf diese Frage nicht eingehen.
Für die Firma Cadsky haben die Rechtsanwälte Ubertazzi und Capelli und für die Kommission Herr Marenco mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Februar vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 26. Juli 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. August 1974, legt das Tribunale Bozen dem Gerichtshof drei Fragen vor, mit denen es um die Auslegung des Begriffes Abgabe gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne von Artikel 16 des EWG-Vertrags ersucht.
2 Zunächst wird danach gefragt, ob die Erhebung einer finanziellen Belastung auf die Ausfuhr von Gemüse- und Obstbauerzeugnissen zugunsten einer nicht mit dem Staat identischen Anstalt unter das Verbot fällt, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, wenn die Einnahmen zum Ausgleich der Kosten bestimmt sind, die durch die Qualitätskontrolle an der Grenze, die Ausstellung der Kontrollbescheinigung und die Anbringung des nationalen Ausfuhrwarenzeichens entstehen.
3/5 Nach den Bestimmungen des Artikels 9 des Vertrages ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die auf dem Verbot beruht, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Nach Artikel 16 heben die Mitgliedstaaten untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätetens bis Ende der ersten Stufe auf. Dabei unterscheidet der Vertrag weder nach dem Zweck, zu dem die Zölle und Abgaben geschaffen wurden, noch nach dem Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen. Die Rechtfertigung für dieses Verbot liegt darin, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, auch wenn sie noch so geringfügig sind.
Übrigens wird diese Behinderung durch die mit der finanziellen Belastung verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert. Eine den inländischen Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 (12, 13) und 16 des Vertrages dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird.
6/8 Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß in gewissen Fällen ein bestimmter tatsächlich geleisteter Dienst unter Umständen durch eine angemessene Gegenleistung abgegolten werden kann, doch kann es sich dabei nur um Einzelfälle handeln, die nicht zur Umgehung der Bestimmungen der Artikel 9 und 12 des Vertrages führen können. Unterwirft ein Mitgliedstaat nur ausgeführte Erzeugnisse einer Qualitätskontrolle verbunden mit einem Ausfuhrverbot für diejenigen Erzeugnisse, die den von der innerstaatlichen Rechtsordnung aufgestellten Qualitätsnormen nicht entsprechen, so kann — unterstellt, daß eine solche Behinderung bei Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsregelung als rechtsmäßig anzusehen sei — in dieser Kontrolle als solcher keine dem Exporthändler gegenüber erbrachte Dienstleistung gesehen werden. Mag auch der Schutz des guten Rufes der Gemüse- und Obstbauerzeugnisse eines Mitgliedstaates mit Hilfe einer Kontrollbescheinigung und der Anbringung eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens dazu angetan sein, die Ausfuhr der inländischen Erzeugnisse zu fördern, so dient dieser Vorteil dem allgemeinen Interesse der Gesamtheit aller Exporteure; das persönliche Interesse jedes einzelnen von ihnen ist daher so wenig meßbar, daß die für diese Kontrolle erhobene Belastung nicht als Entgelt für einen bestimmten, tatsächlich und individuell gewährten Vorteil angesehen werden kann.
9 Es wird außerdem danach gefragt, ob die Erhebung von Abgaben ausfuhrzollgleicher Wirkung auf innergemeinschaftliche Ausfuhren durch Artikel 16 des Vertrages seit dem 1. Januar 1962 für alle Erzeugnisse einschließlich solcher des Gemüse- und Obstbaues verboten ist, so daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 159/66/EWG (ABl. vom 27. 10. 1966, S. 3286), der ein späteres Datum festlegt, in dem Sinne ausgelegt werden muß, daß er sich lediglich auf die Abschaffung der Einfuhrzölle und -abgaben bezieht.
10/11 Artikel 38 Absatz 2 des Vertrages sieht vor, daß die Vorschriften über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung finden, soweit nicht in den Artikeln 39 bis 46 etwas anderes bestimmt ist. Diese Artikel sehen nichts von Artikel 16 des Vertrages Abweichendes vor; das Verbot der Ausfuhrzölle und ausfuhrzollgleichen Abgaben gilt daher seit dem 1. Januar 1962 mit unmittelbarer Wirkung für alle Erzeugnisse. Die zeitliche Festlegung der Abschaffung der Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung auf den 1. Januar 1967 durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 159/66 (ABl. vom 27. 10. 1966, S. 3286) konnte sich also nur auf die Einfuhrzölle und -abgaben beziehen, die zwischen den Mitgliedstaaten noch in Kraft waren.
12 Sonach muß die Antwort lauten, daß eine wegen des Überschreitens der Grenze erhobene Abgabe, die an eine zwingend vorgeschriebene Qualitätskontrolle der Ausfuhrerzeugnisse geknüpft und der Ausstellung einer Bescheinigung sowie der Anbringung eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens vorgeschaltet ist, eine Abgabe ausfuhrzollgleicher Wirkung darstellt, die nach Artikel 16 des Vertrages seit dem 1. Januar 1962 im Handelsverkehr zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten verboten ist, selbst wenn das Aufkommen aus der Abgabe für eine andere Person als den Staat bestimmt ist.
Kosten
13 Die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben. Die ihnen entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das vorliegende Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem inländischen Gericht anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf das ihm gemäß Beschluß des Tribunale Bozen vom 26. Juli 1974 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt:
Eine wegen des Uberschreitens der Grenze erhobene Abgabe, die an eine zwingend vorgeschriebene Qualitätskontrolle der eingeführten Erzeugnisse geknüpft und der Ausstellung einer Bescheinigung sowie der Anbringung eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens vorgeschaltet ist, stellt eine Abgabe ausfuhrzollgleicher Wirkung dar und ist nach Artikel 16 des Vertrages seit dem 1. Januar 1962 im Handelsverkehr zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten verboten, selbst wenn das Aufkommen aus der Abgabe für eine andere Person als den Staat bestimmt ist.