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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1975 – C-72/74

ECLI:EU:C:1975:43

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 72/74

GEWERKSCHAFTSBUND — EUROPÄISCHER ÖFFENTLICHER DIENST — Brüssel,

EUROPÄISCHER BEAMTENBUND - Brüssel,

VERBAND DER INTERNATIONALEN UND EUROPÄISCHEN BEAMTEN (VIEB) — Brüssel,

ALLGEMEINE GEWERKSCHAFT DER EUROPÄISCHEN BEAMTEN (AGEB) — Luxemburg,

GEWERKSCHAFTSBUND EURATOM - Karlsruhe (GBEK),

GEWERKSCHAFTSBUND EURATOM – Ispra (GBEI),

GEWERKSCHAFTSBUND EURATOM – Petten (GBEP),

ALLGEMEINE GEWERKSCHAFT DER EUROPÄISCHEN BEAMTEN (AGEB) — Europäisches Parlament, Luxemburg,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, wohnhaft in Brüssel, 68, rue Camille Lemonnier, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,

Kläger.

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, 170, rue de la Loi, 1040 Brüssel, vertreten durch Herrn J . L. Dewost, Generaldirektor im Juristischen Dienst des Rates, Beistand: Herr A. Sacchettini, Rechtsberater im Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. van den Houten, Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagter,

zum einen wegen Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 22. und 23. Juli 1974, soweit darin jeder Vorschlag abgelehnt wird, die Gehälter der europäischen Beamten anzupassen, und zum anderen wegen Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des hierdurch erlittenen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl,

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

1. Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach Artikel 65 Absatz 1 des Beamtenstatuts überprüft der Rat jährlich anhand eines Berichts der Kommission das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften. Dabei untersucht er, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezüge angebracht ist.

Bei dieser jährlichen Überprüfung wird sowohl der Anstieg der Lebenshaltungskosten wie auch der durchschnittliche Kaufkraftzuwachs in der Gemeinschaft berücksichtigt, um den Beamten nicht nur die Kaufkraft ihrer Gehälter zu erhalten, sondern auch die im Gleichklang mit der Steigerung des allgemeinen Lebensstandards in der Gemeinschaft gebotene Erhöhung ihrer Realbezüge zu sichern.

Um die bei dieser Prüfung aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu beheben, beschloß der Rat am 20. und 21. März 1972, für einen zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 30. Juni 1975 liegenden Versuchszeitraum von drei Jahren Erhöhungen der von den Gemeinschaften zu zahlenden Dienstbezüge mit Hilfe von zwei Indikatoren an die Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten anzubinden, und zwar

dem sog. spezifischen Indikator, der die Entwicklung des durchschnittlichen Nominalgehalts einer ausgesuchten Gruppe von Beamten unter Berücksichtigung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten widerspiegelte, und

dem Indikator der in den veröffentlichten einzelstaatlichen Rechnungen ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsmasse pro Kopf im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten.

Diese beiden Gemeinschaftsindikatoren errechnen sich aus dem gewichteten Durchschnitt der durch die entsprechenden einzelstaatlichen Indikatoren gelieferten Daten. In diese Gewichtung fließen die italienischen Zahlen offenbar zu 28 % ein (bezogen auf die Sechsergemeinschaft).

Bei der Anwendung dieses Systems ergab der spezifische Gemeinschaftsindikator für den Referenzzeitraum 1971/72 einen durchschnittlichen Kaufkraftzuwachs der einzelstaatlichen Dienstbezüge um 3,6 %, für 1972/73 dagegen eine Erhöhung um 7,3 %. Bei der Suche nach der Ursache dieser Diskrepanz stellte sich heraus, daß der spezifische italienische Indikator von einem Bezugszeitraum zum anderen eine sprunghafte Veränderung erfahren hatte, die sich im spezifischen Index der Gemeinschaft niederschlug. Dies erklärte sich daraus, daß für den ersten Zeitraum in dem spezifischen italienischen Indikator nur Grundgehälter und bestimmte feste Zulagen berücksichtigt waren, während für den nachfolgenden Zeitraum infolge einer Besoldungsreform im italienischen öffentlichen Dienst zahlreiche früher nicht berücksichtigte zusätzliche Vergünstigungen in die Dienstbezüge eingerechnet wurden.

Nach Meinung der Kommission und der klagenden Gewerkschaften lassen diese Umstände erkennen, daß der spezifische Indikator der Gemeinschaft für die Bezugszeiträume 1971/72 und 1972/73, die für die Höhe der Dienstbezüge in den Jahren 1972/73 und 1973/74 maßgeblich waren, auf falschen Grundlagen berechnet wurde.

Die Kommission und die Kläger bemühten sich darum, den Rat zu einer Berichtigung des Fehlers zu veranlassen, der ihrer Ansicht nach in der Berechnung der Dienstbezüge seinen Niederschlag gefunden hat.

Der Rat lehnte dies ab und machte im wesentlichen geltend, es handle sich nicht um einen Berechnungsfehler, sondern um die normalen Auswirkungen einer Gesetzesänderung in einem Mitgliedstaat.

Gegen diese in der Ratssitzung vom 22. und 23. Juli 1974 getroffene Ablehnung wenden sich die Kläger mit dem Antrag, den Beschluß insoweit aufzuheben, als in ihm jeder Vorschlag abgelehnt wird, wegen der Fehlerhaftigkeit des spezifischen Indikators eines Mitgliedstaats die Dienstbezüge der europäischen Beamten anzupassen, sowie dem weiteren Antrag, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch erlittenen Schadens anzuerkennen.

Die am 20. September 1974 eingegangene Klage ist am 23. September 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1974 hat der Rat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, und beantragt, der Gerichtshof möge vorab gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über diese prozeßhindernde Einrede entscheiden. Die Kläger haben beantragt, die Einrede zu verwerfen.

Der Gerichtshof hat beschlossen, über die Einrede vorab zu entscheiden.

Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat er ferner beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Anträge der Parteien zur prozeßhindernden Einrede

Der Rat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kläger beantragen,

1. die prozeßhindernde Einrede zu verwerfen,

2. die Klage für zulässig zu erklären, hilfsweise, sie zumindest insoweit für zulässig zu erklären, als mit ihr begehrt wird, einen Anspruch auf Ersatz des von den europäischen Beamten und sonstigen Bediensteten erlittenen Schadens anzuerkennen und die Grundsätze zu umschreiben, nach denen die Entschädigung zu gewähren ist.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur prozeßhindernden Einrede

1. Der Rat meint, die Klage sei unzulässig, auf welche rechtliche Grundlage sie auch immer gestellt werde.

Die Klage gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts sei nur Beamten und Bediensteten eröffnet (EuGH 8. Oktober 1974 - Gewerkschaftsbund, 175/73 - Slg. 1974, 917, sowie Allgemeine Gewerkschaft, 18/74 - Slg. 1974, 933), die auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützte Klage dagegen sei sowohl wegen der Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme als auch deshalb unzulässig, weil die Kläger durch diese Maßnahme nicht individuell betroffen seien.

Gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag sei eine Privatperson nur dann befugt, vor dem Gerichtshof eine Anfechtungsklage zu erheben, wenn

1. sich die Klage gegen Entscheidungen richte, die an den Kläger ergangen seien, oder wenn

2. der Kläger unmittelbar und individuell von Maßnahmen betroffen werde, die als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen seien.

Die vorliegende Klage sei zunächst schon deshalb unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme des Rates als stillschweigende Ablehnung des von der Kommission am 21. März 1974 unterbreiteten Verordnungsvorschlags zur, rückwirkenden Anpassung der Dienstbezüge ab 1. Juli 1972 zu werten sei. Es handle sich also im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes, verbundene Rechtssachen 16 und 17/62 - Slg. 1962, 961, 979) um eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die nicht auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar ist, sondern auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise.

Die Klage sei zweitens unzulässig, weil die Kläger durch die angefochtene Maßnahme weder unmittelbar noch individuell betroffen seien, also nicht die Voraussetzungen der zweiten Zulässigkeitsalternative erfüllten. Sie seien nicht unmittelbar betroffen, denn wie sich aus den dem Urteil vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 18/74 (Allgemeine Gewerkschaft) vorausgehenden Schlußanträgen des Generalanwalts ergebe, decke der Begriff des unmittelbaren Interesses nur die eigenen Interessen der Kläger und nicht Fremdinteressen, zu deren Verteidiger sie sich aufwürfen. Auch seien sie nicht individuell betroffen, weil die angefochtene Maßnahme sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten (EuGH 15. Juli 1963 - Plaumann/Kommission — Slg. 1963, 213, 238).

Wie eng diese Grundsätze auszulegen seien, zeige sich daran, daß der Gerichtshof nur in drei Fällen Einzelpersonen als unmittelbar und individuell betroffen und damit klagebefugt angesehen habe (EuGH 1. Juli 1965 - Toepfer, verbundene Rechtssachen 106 und 107/63 — Slg. 1965, 547, EuGH 13. Mai 1971 - International Fruit Company, verbundene Rechtssachen 41 bis 44/70 — Slg. 1971, 411, und EuGH 23. November 1971 - Bock, 62/70 - Slg. 1971, 897).

Der Beklagte weist ferner auf das bereits erwähnte Urteil vom 14. Dezember 1962 hin, in dem klargestellt worden sei, daß die Ansicht unhaltbar [erscheint], daß ein Verband in seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen werde.

2. Die Kläger entgegnen auf die prozeßhindernde Einrede, sie stützten ihre Klage einerseits auf Artikel 173 EWG-Vertrag, insofern sie die Aufhebung des angefochtenen Aktes begehrten, und andererseits auf die Artikel 178 und 215 des Vertrages, insofern sie die Anerkennung eines Schadenersatzanspruches sowie eine Entscheidung über die bei der Abwicklung der Entschädigung zu beachtenden Grundsätze erstrebten.

A — Hinsichtlich der im Rahmen von Artikel 173 EWG-Vertrag erhobenen prozeßhindernden Einrede machen sie geltend:

1. Zur Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme

Die angefochtene Maßnahme besitze keineswegs allgemeine Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages. Es liege keine Verordnung, sondern ein Bündel von Einzelfallentscheidungen vor, durch welche die Wiedergutmachung des Schadens abgelehnt werde, den die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wegen der Fehlerhaftigkeit des spezifischen Indikators eines der Mitgliedstaaten erlitten hätten; durch jede dieser Entscheidungen werde die Rechtsstellung der genannten Beamten und Bediensteten berührt.

Die angefochtene Maßnahme sei der Form nach keine Verordnung und sei auch nicht als solche gedacht gewesen, obwohl sie die Ablehnung eines Verordnungsvorschlages der Kommission darstelle. Denn ein ablehnender Akt teile nicht notwendigerweise die Form des gegenteiligen positiven Aktes. Überdies gehe es vorliegend um die grundsätzliche Ablehnung jeglicher Entschädigung.

Abgesehen von der Form handle es sich auch deshalb nicht um eine Verordnung, d. h. eine auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise anwendbare Maßnahme, weil ihre Adressaten, die Beamten und Bediensteten, die unzureichend angepaßte Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten hätten, zumindest bestimmbar seien. Die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme werde auch durch die Tatsache bestätigt, daß die Kommisison in ihrem Entschädigungsvorschlag anhangweise eingehende Angaben über die haushaltsrechtlichen Auswirkungen des Vorschlags und die Zahl der von ihm betroffenen Personen gemacht habe.

Werde die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, bei der angefochtenen Maßnahme handle es sich ihrer Rechtsnatur nach tatsächlich um eine Verordnung, so werde damit auch den Beamten und Bediensteten das Recht abgesprochen, gegen diese Maßnahme nach Artikel 90 und 91 des Statuts mit der Klage vorzugehen, denn Zulässigkeitsvoraussetzung für eine solche Klage sei ebenfalls, daß die erlassene Maßnahme den Kläger beschwere. Es gehe aber nicht an, daß die Beamten und Bediensteten die umstrittene Maßnahme, die insofern ihre Rechte beeinträchtige, als die Wiedergutmachung des von ihnen erlittenen Schadens abgelehnt werde, nicht anfechten könnten.

2. Zum Klageinteresse der Kläger

Der Gerichtshof habe, wie aus dem Urteil vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 175/73 (Gewerkschaftsbund) hervorgehe, den Grundsatz aufgestellt, daß die Klage zu den Mitteln gehöre, die den Berufsverbänden der Beamten und Bediensteten zur Verfügung stünden, um die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Daraus folge notwendigerweise, daß das von einer Gewerkschaft vertretene Kollektivinteresse, vorbehaltlich einer näheren Bestimmung dieses Begriffs, den Voraussetzungen genüge, um als unmittelbares und individuelles Interesse anerkannt zu werden, denn gerade aus der Verteidigung des Kollektivinteresses leiteten derartige Verbände ihre Daseinsberechtigung her. Die Auffassung des Rates führe unter Mißachtung des Urteils vom 8. Oktober 1974 in der Praxis dazu, den Gewerkschaften jede Möglichkeit abzuschneiden, das Kollektivinteresse klageweise zu verteidigen.

Im vorliegenden Fall stehe das Vorliegen eines Kollektivinteresses der Beamten und Bediensteten, die Mitglieder der klagenden Organisationen seien, außer Zweifel. Selbst wenn der Begriff des kollektiven Interesses eng zu verstehen sei, werde von ihm zumindest der Fall erfaßt, daß es sich, wie hier, bei der angefochtenen Entscheidung um eine Maßnahme handle, welche die beruflichen Interessen sämtlicher Mitglieder der klagenden Verbände unmittelbar und individuell beeinträchtige.

Bei dem vom Rat erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1962 handle es sich nicht um eine Entscheidung neueren Datums. Nach der Formulierung von Generalanwalt Trabucchi (Schlußanträge, EuGH 21. Februar 1974 — Kortner-Schots, verbundene Rechtssachen 15 bis 33/73 — Slg. 1974, 197) sei es Aufgabe des Gerichtshofes, der Entwicklung der Anschauungen und Gewohnheiten, die sich insbesondere im Recht der Mitgliedstaaten ablesen lasse, mit feinem Gespür für die lebensvollen Züge des Rechts Eingang in die Gemeinschaftsrechtsordnung zu verschaffen. Die vorliegende Klage würde in jedem der Mitgliedstaaten als zulässig erachtet werden.

Räume man ein, daß das Kollektivinteresse die Kläger berechtige, Klage zu erheben, so folge daraus, daß sie von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen seien, wenn diese in rechtswidriger Weise die genannten Interessen verletze. Dies sei der Fall, denn die Maßnahme beeinträchtige das Interesse, dessen Verteidigung die Gewerkschaft gerade bezwecke, und vereitele damit die von dieser verfolgten Ziele.

Die Kläger verweisen hierzu auf die Auffassung von Professor J. Van Compernolle (Le droit d'action en justice des groupements, Brüssel, Larcier, 1972, 399 und 400), wonach ein Verband einen Schaden als eigenen geltend machen könne, sofern sich die Gruppe insgesamt und jedes Mitglied in den Interessen beeinträchtigt sehe, zu deren Wahrnehmung die einzelnen sich zusammengeschlossen hätten. In einem derartigen Falle könne der Verband als solcher geltend machen, das Rechtsgut, das zu fördern und zu verteidigen den Zweck ausmache, um dessen Verwirklichung willen er gegründet worden sei, sei beeinträchtigt. Da es sich um eine juristische Person handle, für die diese Zweckverfolgung die einzige Existenzgrundlage bilde, empfinde sie eine solche Beeinträchtigung als eigenen Schaden.

Aufgrund seiner Analyse komme Professor Van Compernolle zu dem Schluß, es könne begrifflich nicht mehr unterschieden werden zwischen dem Kollektivinteresse, das Ausfluß des von der Gesamtheit der Gruppenmitglieder erlittenen Schadens sei, und dem Kollektivinteresse, das durch die Beeinträchtigung des Gruppenzwecks begründet werde.

In beiden Fällen werde der eigene Schaden, den der Verband erlitten habe, von ihm als Folge einer Verletzung des Rechtsgutes empfunden, das zu verteidigen und zu fördern er sich zum Ziel gesetzt habe.

Abschließend stellen die Kläger fest, die angefochtene Maßnahme, die beruflichen Interessen zuwiderlaufe, deren Verteidigung ihnen obliege, treffe sie in einem Bereich, in dem sie sich kraft ihrer besonderen Eigentümlichkeiten von allen anderen Personen abhöben, und individualisiere sie somit in gleicher Weise wie die unmittelbaren Adressaten.

B — Die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag werde, so führen die Kläger aus, vom Rat in keiner Weise bestritten. Hierbei handle es sich überdies um eine selbständige Klageart.

2. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1975. haben die Parteien ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente entwickelt.

Die Kläger haben darüber hinaus vorgetragen, selbst wenn die Wahrnehmung kollektiver Interessen im Rahmen der in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Anfechtungsklage unzulässig sein sollte, sei ihre Klage in jedem Falle deshalb zulässig, weil ihr ein eigenes funktionelles Interesse zugrunde liege.

Denn die vorliegende Anfechtungsklage werde darauf gestützt, daß der Rat mit dem umstrittenen Beschluß sowohl gegen seinen früheren Beschluß vom 21. März 1972 zur Anpassung der Dienstbezüge verstoßen habe als auch gegen seinen Beschluß vom 19. Dezember 1972, in dem er den Grundsatz der mittelfristigen Parallelität zwischen der Entwicklung der Dienstbezüge der europäischen Beamten und der Dienstbezüge der nationalen Beamten anerkannt habe.

Die Gewerkschaften hätten beim Zustandekommen der genannten Beschlüsse mitgewirkt und seien daher selbst Träger dieser Beschlüsse, gegen die der angefochtene Beschluß verstoße. Im vorliegenden Rechtsstreit machten sie also ein Eigeninteresse geltend.

3. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. März 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Mit ihrer am 20. September 1974 eingegangenen Klage begehren die Kläger zum einen, den Beschluß des Rates vom 22. und 23. Juli 1974 aufzuheben, soweit er jeden Vorschlag auf Entschädigung der europäischen Beamten für den infolge der Fehlerhaftigkeit des spezifischen Indikators eines Mitgliedstaates entstandenen Schaden ablehnt, und zum anderen zu erkennen, daß die europäischen Beamten einen Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens haben, der ihnen durch die Fehler entstanden ist, mit denen die vor der Verordnung Nr. 2/74 liegenden Beschlüsse des Beklagten über die Angleichung der Bezüge im Hinblick auf die Entwicklung der Kaufkraft behaftet waren. Wie die Kläger später klargestellt haben, wird der erste Klageantrag auf Artikel 173 und der zweite Klageantrag auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt. Da der beklagte Rat geltend macht, die Klage sei unzulässig, ist vorab gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über diese prozeßhindernde Einrede zu entscheiden.

4 Der Beklagte meint, die Klage sei sowohl wegen der Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme als auch deshalb unzulässig, weil die Kläger durch diese Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen seien.

5/7 Um bei der jährlichen Durchführung von Artikel 65 des Beamtenstatuts die Parallelität zwischen dem tatsächlichen Kaufkraftzuwachs der von den Gemeinschaften gezahlten Dienstbezüge und der im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten gezahlten Bezüge zu wahren, erklärte der Rat am 20. und 21. März 1972 für einen Versuchszeitraum von drei Jahren seine Bereitschaft, sich bei der Festsetzung der Zuwachsrate innerhalb einer Spanne zu halten, die durch zwei Indikatoren der Kaufkraftentwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten gebildet wurde. Anhand der Indikatoren für den Referenzzeitraum vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1972 setzte der Rat die Zuwachsrate für das am 1. Juli 1972 beginnende Besoldungsjahr auf 3,65 % fest und änderte dementsprechend durch die Verordnung Nr. 2188/73 vom 9. August 1973 (ABl. L 223 vom 11. 8. 1973) die Tabelle der Monatsgrundgehälter mit Wirkung vom 1. Juli 1972. In der gleichen Weise setzte er am 18. Dezember 1973 anhand der für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 ermittelten Indikatoren die Zuwachsrate für das am 1. Juli 1973 beginnende Besoldungsjahr auf 3,3 % fest und änderte dementsprechend durch die Verordnung Nr. 2/74 vom 28. Dezember 1973 (ABl. L 2 vom 3. 1. 1974) die Tabelle der Monatsgrundgehälter.

8/11 Indessen vertraten sowohl die Kommission wie auch verschiedene berufsständische Vereinigungen des Personals, die in dem Verbindungsausschuß der Gewerkschaften und Berufsverbände (VAGB) zusammengeschlossen sind, den Standpunkt, einer der verwendeten Indikatoren enthalte zum Nachteil des Personals Fehler, deren Berichtigung sie beim Rat beantragten. Zu diesem Zweck unterbreitete die Kommission dem Rat am 14. Februar 1974 einen Verordnungsvorschlag, der für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 eine im Vergleich zur Ratsverordnung Nr. 2188/73 vom 9. August 1973 abgeänderte Tabelle der Monatsgrundgehälter enthielt; Der Rat gelangte nach mehreren Gesprächen mit der Kommission und den Interessenverbänden des Personals zu der Auffassung, der gerügte Indikator weise nicht die behaupteten Mängel auf, und faßte daraufhin den angefochtenen Beschluß, an seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1973 festzuhalten. Gegen diesen Beschluß sind die Kommission und die Kläger jeder für sich im Klagewege vorgegangen.

A — Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf Artikel 173 des Vertrages gestützt wird

12/15 Nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Folglich ist zu prüfen, ob die Kläger durch die angefochtene Maßnahme, deren Rechtsnatur dahingestellt bleiben kann, unmittelbar und individuell betroffen werden. Die Kläger meinen, dies sei der Fall, weil die angefochtene Maßnahme Kollektivinteressen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften berühre, zu deren Wahrnehmung sie eigens gegründet worden seien und aus deren Verteidigung sie ihre Daseinsberechtigung und ihre Rechtsfähigkeit herleiteten. In der mündlichen Verhandlung haben sie ferner geltend gemacht, sie seien jedenfalls deshalb individuell betroffen, weil sie selbst zu den Trägern des Beschlusses vom 20. und 21. März 1972 gehörten, der das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Rat, der Kommission und den Gewerkschaften darstelle.

16/19 Im Klagesystem des Vertrages kann im Sinne des Artikels 173 eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat der angefochtenen Maßnahme ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Maßnahme sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. So gesehen läßt sich nicht die Ansicht halten, daß eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen wird. Da zudem Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG allen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, großzügig die Möglichkeit eröffnet, einem Rechtsstreit beizutreten, ist es den berufsständischen Vereinigungen des Personals unbenommen, ihre Auffassung insbesondere im Rahmen der in Artikel 179 des Vertrages vorgesehenen und in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts näher ausgestalteten Verfahren zur Geltung zu bringen. Im übrigen reicht der bloße Umstand, daß diese Vereinigungen an den der angefochtenen Maßnahme vorausgegangenen Gesprächen beteiligt waren, nicht aus, um das Klagerecht zu erweitern, das ihnen im Rahmen des Artikels 173 gegebenenfalls aus dieser Maßnahme erwächst.

B — Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Artikel 178 und 215 des Vertrages gestützt wird

20/21 Soweit der Klageantrag dahin geht zu erkennen, daß die Beamten und Bediensteten einen Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens haben, der ihnen durch die Fehler entstanden ist, mit denen die [früheren] Beschlüsse des Rates behaftet waren, wird lediglich eine der Folgerungen angesprochen, die der Rat ohnehin aus einem etwaigen Aufhebungsurteil zu ziehen hätte; dieser Antrag geht daher in der Anfechtungsklage auf. Soweit eine Wiedergutmachung begehrt wird, die darin besteht, den Schaden zu ersetzen, den die Beamten und Bediensteten erlitten haben, geht es um die persönlichen Vermögensinteressen der Beamten und Bediensteten und nicht um ein kollektives Recht auf Wiedergutmachung, das die Kläger im übrigen für sich nicht in Anspruch nehmen.

22 Nach allem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten werden den Klägern auferlegt.