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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.04.1975 – C-61/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1975:48
In der Rechtssache 61/74
Michelina Santopietro, verehelichte Pitrone, ehemalige Bedienstete auf Zeit bei der Kommission der EWG, wohnhaft in Brüssel, 45, boulevard Charlemagne, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Klägerin einen am 31. Juli 1974 ablaufenden Vertrag als Bedienstete auf Zeit hatte und die Kommission diesen Vertrag nicht ohne Beachtung der in Artikel 47 ff. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft genannten Voraussetzungen lösen konnte, sowie wegen Verurteilung der Kommission, der Klägerin ihre Bezüge für die Zeit vom 1. November 1973 bis zum 31. Juli 1974 zu zahlen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Richter H. Kutscher und M. Sørensen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Frau Santopietro, verehelichte Pitrone, trat am 16. März 1972 als Aushilfs-Schreibkraft in den Dienst der Kommission ein. Durch Vertrag vom 26. Juli 1972 wurde sie von der Kommission mit Wirkung ab 1. August 1972 als Bedienstete auf Zeit für die Dauer eines Jahres übernommen; der Vertrag lief also am 31. Juli 1973 ab.
Nach einem Schwangerschaftsurlaub und ihrem Jahresurlaub nahm die Klägerin Mitte Juli 1973 ihre Arbeit für drei Wochen wieder auf. Ab 6. August 1973, war sie wegen Krankheit arbeitsunfähig.
Die Klägerin erhielt die Durchschrift einer Computerkarte über ihre dienstrechtliche Stellung. Solche Karten werden von der Verwaltung der Kommission aufgrund der Angaben in der Personalakte gefertigt und enthalten persönliche Auskünfte über jeden Beamten oder Bediensteten auf Zeit. Auf der Karte der Klägerin stand in der Spalte Vertragsablauf der 31. Juli 1974. Die Karte trug den Vermerk, sie gelte ab 1. August 1973. Sie war auf den 24. August 1973 datiert; an diesem Tag war sie von der Datenverarbeitungsanlage in Luxemburg ausgedruckt worden. Nach Angaben der Kommission ist die Karte nicht vor dem 4. September 1973 an die Klägerin abgeschickt worden.
Am 24. August 1973 richtete die zuständige Stelle der Kommission folgendes Schreiben in französischer Sprache an die Klägerin:
Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß sich die Beurteilung Ihres dienstlichen Verhaltens kaum verbessert hat. Meine Dienststelle ist darüber unterrichtet worden, daß Sie ständig dem Dienst fernbleiben und Ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend erledigen.
In der Anlage erhalten Sie eine Verlängerung Ihres Vertrages als Bedienstete auf Zeit um drei Monate. Sollten Sie während dieser Zeit nicht regelmäßig anwesend sein und keine deutliche Verbesserung Ihrer Leistungen zeigen, wäre ich gezwungen, Ihren Vertrag definitiv zu beenden.
Am 28. August 1973 wurde ein Schreiben gleichen Inhalts, aber diesmal in italienischer Sprache, an die Klägerin gerichtet. Darin fehlte der Hinweis auf die Absendung der Verlängerung am Fuße der Seite.
Die Computerkarte und die beiden Schreiben wurden der Klägerin durch die Hauspost an ihre Büroanschrift geschickt. Die Klägerin gibt an, wegen ihrer Krankheit habe sie erst Mitte September 1973 Kenntnis von diesen Schriftstükken erlangt; damals sei ihr Ehemann davon unterrichtet worden, daß in ihrem Büro Post für sie liege, und er habe diese dann abgeholt.
Im übrigen betont die Klägerin, daß sie die in den beiden Schreiben erwähnte Vertragsverlängerung niemals erhalten habe. Die Kommission behauptet, das Schreiben abgesandt zu haben
Am 12. Oktober 1973 sandte die zuständige Stelle der Kommission folgende Mitteilung an die Klägerin:
Ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit läuft am 31. Oktober 1973 ab. Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß Ihr Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verlängert werden kann.
2. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 1973 bestimmte Auskünfte von der Personaldirektion der Kommission erbeten und am 27. November 1973 ein persönliches Gespräch mit Beamten dieser Direktion geführt hatte, erhob sie gegen den Bescheid vom 12. Oktober 1973 Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Beamtenstatuts.
Da hierauf keine Antwort erteilt wurde, ist am 7. August 1974 die vorliegende Klage erhoben worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, daß sie einen vertrag auf Zeit hatte, der am 31. Juli 1974 ablief;
zu erkennen, daß die Kommission nicht befugt war, diesen Vertrag unter fadenscheinigen Vorwänden einseitig zu lösen, ohne die in den Artikeln 47 ff. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten klar und deutlich genannten Voraussetzungen zu beachten;
die Kommission demgemäß zur Zahlung des Gehalts samt aller etwaigen Nebenbezüge für die Zeit vom 1. November 1973 bis zum 31. Juli 1974 zu verurteilen;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, nach der Computerkarte seien die dienstrechtlichen Beziehungen, die am 24. August 1973 zwischen den Parteien bestanden hätten, eindeutig. Beide Seiten hätten sich dementsprechend verhalten: die Klägerin, indem sie ihre Arbeit getan, und die Kommission, indem sie das Gehalt weitergezahlt habe. Im übrigen habe die Klägerin weiterhin den ärztlichen Dienst der Kommission konsultiert; die Kommission sei also darüber unterrichtet gewesen, daß die Klägerin dem Dienst aus gesundheitlichen Gründen ferngeblieben sei.
Es habe also ein Vertragsverhältnis mit Ablauf Ende Juli 1974 bestanden. Dieser. Vertrag sei den Instanzenweg durch die Verwaltung gegangen. Die Finanzabteilung habe der Verlängerung für ein Jahr zugestimmt. Die Verwaltung selbst habe den implizite in der Computerkarte enthaltenen Vertrag mit seiner Weiterleitung bestätigt. Die Klägerin habe die Verlängerung stillschweigend angenommen.
Dagegen gebe es keinen Vertrag mit Ablauf zum 31. Oktober 1973. Voraussetzung hierfür wären zumindest übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien gewesen. Eine derartige Erklärung könne von der Klägerin nicht abgegeben worden sein, weil sie einen solchen Vertrag nie gesehen habe und ihm daher erst recht nicht habe zustimmen können. Nach Ansicht der Klägerin hat ein entsprechendes Vertragsangebot sogar nie existiert, denn sonst sei es unerklärlich, warum es dem Schreiben der Kommission vom 24. August 1973 nicht beigefügt gewesen sei.
Die Klägerin gelangt zu dem Schluß, daß die Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Oktober 1973 nach der Verlängerung des Vertrages bis zum 31. Juli 1974 beschlossen worden sei.
Sie macht geltend, die Verwaltung habe die Sache mit dem Vertragsablauf zum 31. Oktober 1973 erfunden, da sie den Vertrag mit der Klägerin habe lösen wollen, aber keine geeigneten Gründe hierfür gehabt habe.
Die Kommission könne nicht durch Entscheidung einen Vertrag auf Zeit für drei Monate schaffen, nachdem sie selbst die Vertragsdauer um ein Jahr verlängert habe. Gegebenenfalls habe sie das Beschäftigungsverhältnis nur unter Beachtung der Artikel 47 bis 50 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beenden können. In diesem Falle hätte sie aber ihre Entscheidung begründen müssen. Abgesehen von der Bezugnahme auf einen nicht existierenden Vertrag enthalte das Schreiben vom 12. Oktober 1973 jedoch keine Begründung. Im übrigen seien die Kündigungsfristen nicht eingehalten worden. Da die Verwaltung erst am 12. Oktober 1973 mitgeteilt habe, daß der Vertrag am 31. Oktober 1973 ablaufe, habe sie nicht einmal eine Mindestfrist beachtet.
Die Klägerin sieht ihr Vorbringen durch folgenden Schlußsatz im Schreiben der Verwaltung vom 24. August bestätigt: … wäre ich gezwungen, Ihren Vertrag definitif zu beenden. Wenn es den in diesem Schreiben erwähnten Dreimonatsvertrag tatsächlich gegeben habe, hätte die Verwaltung mit der Nichtverlängerung des Vertrages gedroht. Die Verwaltung habe aber genau gewußt, daß der Vertrag gelöst werden mußte, um die Klägerin, die während der Vertragsdauer krank war, loszuwerden.
Die Kommission betont in ihrer Klagebeantwortung, ein Vertrag setze begrifflich die willentliche Übereinstimmung von mindestens zwei Parteien voraus. Ohne Äußerung des gleichlautenden Willens beider Parteien könne es keinen Vertrag geben.
Nach Ansicht der Kommission fehlt es hinsichtlich der behaupteten Verlängerung des Vertrages der Klägerin bis zum 31. Juli 1974 an diesem grundsätzlichen Erfordernis. Eine rechtsverbindliche Verlängerung des am 31. Juli 1973 ablaufenden Vertrages habe es nicht gegeben. Wenn die Computerkarte falsche Angaben enthalten habe, dann deshalb, weil die Verwaltung zunächst beabsichtigt habe, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern. Gerade in diesem Bearbeitungsstadium der Personalakte der Klägerin seien die Angaben über ihre dienstrechtliche Stellung in die Datenverarbeitungsanlage eingespeist und am 24. August 1973 in Gestalt der fraglichen Computerkarte ausgedruckt worden. Diese Karte sei der Klägerin nicht vor dem 4. September 1973 übermittelt worden. In der Zwischenzeit habe die Kommission eine endgültige Entscheidung getroffen und deren Inhalt am 24. beziehungsweise 28. August 1973 der Klägerin mitgeteilt. Angesichts dieses Widerspruchs zwischen den beiden Schriftstücken verlange die Klägerin vom Gerichtshof, daß er einer Computerkarte größeres Gewicht beimesse als einem vom Direktor für Personal unterzeichneten Schreiben, aus dem eindeutig hervorgehe, daß er die dreimonatige Verlängerung des Vertrages beabsichtige.
Die Kommission vertritt die Ansicht, der Anstellungsvertrag der Klägerin sei am 31. Juli 1973 abgelaufen und nicht ordnungsgemäß verlängert worden. Es sei nicht einfach, die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Kommission für die Zeit zwischen dem 1. August 1973 und der Absendung der Vertragsverlängerung für drei Monate oder der Schreiben vom 24. beziehungsweise 28. August 1973 rechtlich einwandfrei zu qualifizieren. Möglicherweise sei eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Dauer bis zur endgültigen Regelung der dienstrechtlichen Stellung anzunehmen. Jedenfalls habe die Kommission noch vor Ende August alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Rechtsstellung der Klägerin zu klären. Falls sie die von der zuständigen Stelle ordnungsgemäß unterzeichnete Verlängerung ihres Vertrages tatsächlich nicht erhalten habe, sei sie durch die erwähnten Schreiben vom 24. und 28. August 1973 wenigstens hinreichend über die Entscheidung unterrichtet worden, die in ihrer Sache getroffen worden sei.
Die Klägerin hebt in ihrer Erwiderung hervor, daß die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Zusammenhang mit Bediensteten auf Zeit stets nur von einem Vertrag sprechen, ohne jedoch zu verlangen, daß es sich um einen schriftlichen Vertrag handeln müsse. Daher könne ein Vertrag auch durch stillschweigende Vereinbarung verlängert werden. Diese Auffassung werde durch einen Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 bestätigt, in dessen Artikel 9 die zur Entscheidung über die Einstellung der sonstigen Bediensteten zuständige Stelle bestimmt werde.
Im Falle der Klägerin habe die Verwaltung ein stillschweigendes Angebot zur Vertragsverlängerung abgegeben, indem sie in den Computer den Inhalt der Personalakte habe einspeisen lassen. Bei der Klägerin liege die schlüssige Annahme in der Wiederaufnahme ihrer Arbeit am 1. August 1973. Die Klägerin wolle nicht behaupten, daß die Computerkarte einen Vertrag darstelle, sie sei aber ein Beweis für den Willen der Verwaltung, ein Angebot zur Verlängerung des Vertrages abzugeben, ein Angebot, das die Klägerin angenommen habe.
Die Klägerin gelangt zu dem Schluß, einen auf drei Monate befristeten Vertrag habe es nicht gegeben. Dies räume die Kommission im übrigen selbst ein. Das wesentliche Erfordernis hierfür fehle, nämlich die Einigung beider Parteien. Dagegen könne nicht bestritten werden, daß der Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert worden sei, denn hierfür lägen alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vor: einmal ein Angebot der Verwaltung, das durch die Einspeisung des Personalakteninhalts in den Computer zum Ausdruck gekommen sei, und zum anderen die in der Wiederaufnahme der Arbeit liegende Annahmeerklärung der Klägerin.
Aus diesem Grunde sei das Schreiben vom 12. Oktober als Kündigung anzusehen, die angesichts der Rechtslage in das Gewand einer Verwaltungsmaßnahme, und zwar einer schlichten Feststellung, gekleidet worden sei. Das Schreiben stelle daher einen Ermessensmißbrauch dar.
Die Kommission wird schließlich aufgefordert, die Gründe für die Diskriminierung der Klägerin gegenüber einem anderen Bediensteten auf Zeit anzugeben. Dieser sei in einem gleichgelagerten Fall bis zum Ablauf des stillschweigend verlängerten Vertrages im Dienst belassen worden.
Die Kommission untersucht das Problem in ihrer Gegenerwiderung ausgehend von zwei möglichen Fallgestaltungen: Im Falle A nimmt sie an, die Klägerin habe das Schreiben über die Verlängerung ihres Vertrages erhalten, aber nicht unterzeichnet und an die Verwaltung zurückgesandt; im Falle B geht sie davon aus, daß die Kommission den Text wegen eines Versehens ihrer Dienststellen nicht an die Klägerin abgeschickt habe.
Im Falle A habe die Klägerin Kenntnis von einem Schriftstück erlangt, das nach Form und Inhalt ein rechtlich einwandfreies Dienstverhältnis begründet hätte, wenn es von der Klägerin eigenhändig unterzeichnet und zurückgeschickt worden wäre. Wenn auch die Klägerin dieses Formerfordernis nicht erfüllt habe, so sei sie doch den in diesem Schriftstück genannten Pflichten nachgekommen, indem sie gearbeitet oder ärztliche Bescheinigungen vorgelegt habe, aus denen ihre Arbeitsbereitschaft hervorgegangen sei.
Im Falle B sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, das Vertragsangebot formgerecht anzunehmen. Sie habe aber durch ihr Verhalten eindeutig den Willen bekundet, von einem Anstellungsverhältnis auszugehen, dessen rechtliche Existenz sie seit Empfang der beiden Schreiben vom 24. beziehungsweise 28. August 1973 gekannt habe, also etwa ab Mitte September 1973.
Die Kommission könne sich notfalls der Ansicht der Klägerin anschließen, daß die stillschweigende Annahme eines vertraglichen Anstellungsangebots möglich sei. Eine derartige stillschweigende Annahme könne sich aber nur auf eine Maßnahme beziehen, die von der zum Abschluß von Anstellungsverträgen zuständigen Stelle herrühre.
Auch wenn unterstellt werde, daß Verträge ohne Wahrung der Schriftform abgeschlossen werden könnten — was nicht der Fall sei, weil diese Verträge Vereinbarungen enthielten, die zur Klarstellung notgedrungen schriftlich abgefaßt sein müßten —, so müsse doch trotzdem auch ein mündlicher Vertrag, jedenfalls bei der Kommission, von der zuständigen Stelle geschlossen werden.
Die Beklagte bestreitet daher mit Nachdruck, daß die bloße Absicht der Verwaltung Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahmeerklärung sein könne. Nur wer zum Vertragsabschluß befugt sei, könne auch ein rechtserhebliches Angebot abgeben. Die Computerkarte sei (durch die Einspeisung bestimmter Angaben in den Computer) Mitte Juli vorbereitet worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der für diese Angelegenheit allein zuständige Direktor für Personal noch keine Entscheidung getroffen gehabt habe. Zwar habe seinerzeit die Absicht bestanden, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern, doch habe die zuständige Stelle erst später entschieden, und zwar im gegenteiligen Sinne.
Die Kommission bestreitet ferner, daß das Schreiben vom 12. Oktober 1973 eine verschleierte Kündigung sei. Entweder sei der Vertrag der Klägerin bis zum 31. Oktober 1973 verlängert worden, dann habe für die Verwaltung kein Anlaß bestanden, ihn zu diesem Zeitpunkt zu lösen, weil er ohnehin an diesem Tag abgelaufen wäre. Oder der Vertrag sei bis zum 31. Juli 1974 verlängert gewesen, dann komme dem Schreiben vom 12. Oktober 1973 keine Bedeutung zu, weil es von Voraussetzungen ausgegangen sei, die sich nachher als unrichtig erwiesen hätten.
Wegen der behaupteten Diskriminierung der Klägerin gegenüber einem anderen Bediensteten macht die Kommission geltend, diese Rüge sei unzulässig, weil nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes im Laufe des Verfahrens keine neuen Angriffsmittel mehr vorgebracht werden könnten. Im übrigen legt die Kommission dar, daß die beiden Fälle nicht gleichgelagert seien. Bei dem anderen Bediensteten habe es sich einfach um den Ablauf eines Vertrages gehandelt, der weder erneuert noch verlängert worden sei.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Februar 1975 mündlich verhandelt; die Klägerin war durch Rechtsanwalt V. Biel und die Kommission durch ihren Rechtsberater T. Cusack vertreten.
Die Klägerin hat auf ein der Gegenerwiderung der Kommission beigefügtes Schriftstück mit der Überschrift Vertragsverlängerung hingewiesen, das den Vermerk enthält: Diese Vertragsverlängerung annulliert und ersetzt die vom 10. Juli 1973 — Bezug: 5328 — bis zum 31. Juli 1974. Damit sei der Rechtsstreit entschieden, denn der Vermerk beweise, daß die Kommission noch vor Ablauf des früheren Vertrages einen Vertrag über eine Verlängerung um ein Jahr abgefaßt habe. Die Klägerin hat erklärt, dieser Vermerk befinde sich auf einem von der Anstellungsbehörde unterzeichneten Schriftstück.
Die Kommission hat insbesondere erwidert, das fragliche Schriftstück stelle einen internen Vorgang dar und beweise nicht, daß tatsächlich ein Vertrag über eine Verlängerung um ein Jahr existiere. Die zuständige Stelle habe der Klägerin jedenfalls nur einen Verlängerungsvertrag geschickt, nämlich den über die dreimonatige Verlängerung.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. März 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klägerin begehrt vom Gerichtshof die Feststellung, daß sie einen am 31. Juli 1974 ablaufenden Vertrag auf Zeit hatte und die Kommission nicht befugt war, diesen Vertrag zu lösen, ohne die in den Artikeln 47 ff. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften genannten Voraussetzungen zu beachten. Die Klägerin beantragt ferner, die Kommission zur Zahlung ihrer Bezüge für die Zeit vom 1. November 1973 bis zum 31. Juli 1974 zu verurteilen.
3 Zunächst ist zu prüfen, ob die zuständige Stelle der Kommission gegenüber der Klägerin ein Angebot auf Erneuerung ihres Anstellungsvertrages für die Dauer eines Jahres abgegeben hat.
4/6 Wenn auch die Verwaltung der Kommission offenbar beabsichtigt hatte, den Vertrag der Klägerin um ein Jahr zu verlängern, so hat sich diese Absicht doch nicht zu einem gegenüber der Klägerin abgegebenen ausdrücklichen Angebot der Anstellungsbehörde verdichtet. Das einzige von dieser Behörde herrührende und für die Klägerin bestimmte ausdrückliche Angebot auf Vertragserneuerung lag in den beiden Schreiben vom 24. beziehungsweise 28. August und beinhaltete die Verlängerung des Vertrages für die Dauer von drei Monaten. Selbst wenn unterstellt wird, daß in der Computerkarte vom 24. August 1973 mit den persönlichen Angaben über die Klägerin ein Angebot zur Verlängerung ihres Vertrages um ein Jahr gesehen werden könnte, wäre diese Offerte jedenfalls durch das in den beiden Schreiben vom 24. beziehungsweise 28. August 1973 enthaltene ausdrückliche Angebot zu einer dreimonatigen Verlängerung widerrufen worden.
7/8 Im übrigen steht fest, daß die Klägerin die Computerkarte und die beiden Schreiben zur gleichen Zeit erhalten hat. Daher lag niemals ein Angebot zur Verlängerung ihres Vertrages um ein Jahr vor, das sie hätte annehmen können.
9/10 Da die übrigen Anträge der Klägerin den Nachweis eines Vertrages mit einjähriger Laufzeit voraussetzen und dieser Nachweis nicht erbracht wurde, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
11/13 Aus Artikel 69 § 2 und Artikel 70 der Verfahrensordnung ergibt sich, daß die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst tragen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof indessen die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da die Kommission ihre Absichten hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Klägerin nicht rechtzeitig kundgetan und der Klägerin gegenüber widersprüchliche Mitteilungen gemacht hat, ihr Verhalten somit die erforderliche Klarheit vermissen ließ, ist sie aufgrund dieser Bestimmung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die der Klägerin entstanden sind.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.