Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.05.1975 – C-100/74

ECLI:EU:C:1975:57

In der Rechtssache 100/74

FIRMA CAM, SA, mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren Président Directeur Général, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Édouard Brisac, zugelassen in Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Margue, 20, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, vertreten durch

1. den Rat der Europäischen Gemeinschaften,

2. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

der Rat, vertreten durch Herrn Daniel Vignes, Direktor des Juristischen Dienstes des Rates, Beistand: Herr Félix Van Craeyenest, Hauptverwaltungsrat im Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtiger: Herr J. N. van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H.J. Bourgeois als Bevollmächtigten, Beistand: Herr R. Wainwrigth, Rechtsberater der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr P. Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte

Gründe§

Mit ihrer am 19. Dezember 1974 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Maßnahme, die als Verordnung (EWG) Nr. 2546/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 bezeichnet ist.

Mit am 11. Februar 1975 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, die Klage, soweit sie gegen ihn gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen und der Klägerin insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgebracht und keine Anträge gestellt.

Eine Klage auf Aufhebung einer Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans kann nur gegen das Gemeinschaftsorgan gerichtet werden, das diese Maßnahme erlassen hat Da die Klage auf die Aufhebung einer Maßnahme der Kommission abzielt, ist sie, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, unzulässig.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

1. Die Klage wird, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.