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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.05.1975 – C-44/75

ECLI:EU:C:1975:72

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 44/75 R

Kommanditgesellschaft in FIRMA KARL KÖNECKE, 28 Bremen 44, Zum Sebaldsbrücker Bahnhof 1, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Könecke, Prozeßbevollmächtigte: Rechtanwälte Modest und andere, zugelassen in Hamburg,

Antragstellerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten,

Antragsgegnerin,

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgenden

Beschluß

Tatbestand§

Aufgrund mehrerer zwischen dem 30. Dezember 1974 und dem 6. März 1975 abgeschlossener Verträge verpflichtete sich die Firma Karl Könecke, noch vor dem 7. März 1975 verschiedene Partien Koch- oder Würzfleisch, die in ihrer Fabrik zu Fertigerzeugnissen verarbeitet werden sollten, aus Brasilien über Rotterdam — wo die Ware z Z. in einem Kühlhaus lagert — einzuführen. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erteilte am 3. März 1975 die Einfuhrgenehmigung unter der Auflage, daß die Verarbeitung innerhalb von drei Monaten nach dem Herstellungstage des eingeführten Halbfertigerzeugnisses erfolgen müsse. Aufgrund des Herstellungsdatums müßten die verschiedenen Fleischlieferungen am 1. oder am 10. Juni 1975 verarbeitet sein. Da jedoch die Aufmachung des eingeführten Fleisches den Anforderungen der Verordnungen Nr. 610/75, 888/75 und 1090/75 der Kommission nicht genügte, blieben die Einfuhrsendungen in Rotterdam auf Lager.

Die Antragstellerin hat am 6. Mai 1975 Klage erhoben, mit der sie die Rechtsmäßigkeit der genannten Verordnungen insoweit angreift, als sie das freie Inverkehrbringen von Erzeugnissen, wie die Antragstellerin sie eingeführt hat, aussetzen oder von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig machen, soweit für diese Erzeugnisse — wie es vorliegend der Fall sei — vor dem 7. März 1975 ein Einkaufsvertrag abgeschlossen worden ist und diese Erzeugnisse vor dem 30. März 1975 im Hinblick auf ihren Transport in die Gemeinschaft verladen worden sind.

Mit am 20. Mai 1975 eingereichtem besonderen Schriftsatz hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt,

1. den Vollzug von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1090/75 der Kommission vom 23. April 1975 (ABl. L 108, S. 1) insoweit auszusetzen, als diese Bestimmung das freie Inverkehrbringen in die Gemeinschaft von Erzeugnissen der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in dritten Ländern, und zwar

a) von Fleischzubereitungen von Rindern in Umschließungen mit einem Nettogewicht von mehr als 5 kg und

b) von Rindfleisch gekocht und gefroren, in Umschließungen mit einem Nettogewicht von mehr als 7 kg,

von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig macht, soweit für diese Erzeugnisse vor dem 7. März 1975 ein Einkaufsvertrag abgeschlossen worden ist und diese Erzeugnisse vor dem 30. März 1975 im Hinblick auf ihren Transport in die Gemeinschaft verladen worden sind,

2. hilfsweise den Vollzug von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1090/75 der Kommission vom 23. April 1975 (ABl. L 108, S. 1) insoweit auszusetzen, als diese Bestimmung das freie Inverkehrbringen in die Gemeinschaft von Erzeugnissen der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in dritten Ländern, und zwar

a) von Fleischzubereitungen von Kindern in Umschließungen mit einem Nettogewicht von mehr als 5 kg und

b) von Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Umschließungen mit einem Nettogewicht von mehr als 7 kg,

von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig macht, soweit für diese Erzeugnisse vor dem 7. März 1975 ein Einkaufsvertrag abgeschlossen worden ist und diese Erzeugnisse entweder vor dem 7. März 1975 bezahlt worden sind oder der Einführer für diese Erzeugnisse vor dem 7. März 1975 zugunsten des Verkäufers ein unwiderrufliches Warenakkreditiv ausgestellt hat und diese Erzeugnisse vor dem 30. März 1975 im Hinblick auf ihren Transport in die Gemeinschaft verladen worden sind,

3. weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin das freie Inverkehrbringen in die Gemeinschaft ohne Vorlage von Einfuhrlizenzen

von 42618 kg netto Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Umschließungen mit einem Nettogewicht von mehr als 7 kg und

von 264377 kg netto Fleischzubereitungen von Rindern in Umschließungen mit einem Nettogewicht von mehr als 5 kg

der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in dritten Ländern, soweit für diese Erzeugnisse vor dem 7. März 1975 ein Einkaufsvertrag abgeschlossen worden ist und diese Erzeugnisse vor dem 30. März 1975 im Hinblick auf ihren Transport in die Gemeinschaft verladen worden sind, zu gestatten,

4. hilfsweise zu 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin das freie Inverkehrbringen in die Gemeinschaft ohne Vorlage von Einfuhrlizenzen der in unserem Antrag zu 3. aufgeführten Waren jedenfalls insoweit zu gestatten, als die Antragstellerin für die Erzeugnisse vor dem 7. März 1975 zugunsten des Verkäufers ein unwiderrufliches Warenakkreditiv ausgestellt hat.

Die Antragstellerin führt aus, die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes seien verletzt, da die umstrittene Regelung, die am 8. März 1975 veröffentlicht wurde, bereits am 15. März 1975 in Kraft getreten sei, obgleich bis zu ihrem Erlaß die Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse ohne jede Einschränkung erlaubt gewesen sei. Die Dringlichkeit sei zu bejahen, da ohne die beantragte Maßnahme jede Entscheidung in der Hauptsache zu spät ergehen müsse. Außerdem sei ein sehr großer Schaden unvermeidlich, der Veranlassung zu einer neuen Klage nach Artikel 215 EWG-Vertrag geben könne. Für das Würzfleisch ergebe sich die Dringlichkeit daraus, daß die bereits genannten Daten so kurz bevorstünden. Für das Kochfleisch gelte letztlich nichts anderes, obgleich für dieses Erzeugnis eine Verarbeitungszeit behördlich nicht bestimmt sei. Im übrigen sei der Reexport der Fleischwaren nicht möglich, da die eingeführten Halbfertigerzeugnisse auf die besonderen Bedürfnisse des Betriebes der Antragstellerin zugeschnitten sei.

Die Antragstellerin hat deshalb wie auch wegen der Dringlichkeit des Falles den Präsidenten gebeten, ihrem Antrag stattzugeben, bevor die Stellungnahme der Antragsgegnerin eingeht.

Die Kommission ist jedoch aufgefordert worden, kurzfristig Stellung zu nehmen; dies geschah mit am 26. Mai 1975 bei der Kanzlei eingereichtem Schriftsatz.

Sie beantragt,

— den der Kommission am 21. Mai 1975 zugegangenen Antrag der Antragstellerin vom 16. Mai 1975 auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EWG) Nr. 1090/75 beziehungsweise auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und

— der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

Sie verzichtet darauf, Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erheben und dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin entgegenzutreten. Sie erklärt die Notwendigkeit der Verordnung mit der Lage auf dem Fleischmarkt und mit dem Umstand, daß die Importeure die Einfuhrverbote durch den Einkauf solcher Halbfertigerzeugnisse umgangen hätten, die durch eine erste Welle von Verordnungen nicht erfaßt worden seien. Sie weist darauf hin, daß für bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 610/75 begonnene Einfuhren eine Frist von einer Woche eingeräumt worden sei.

Die Antraggegnerin macht in erster Linie geltend, daß die Antragstellerin, erhielte sie die verlangte endgültige Einfuhrgenehmigung, in unwiderruflicher Weise den Rechtsvorteil zugesprochen bekäme, den sie mit der Anfechtungsklage verfolge. Die einstweilige Maßnahme nehme die Entscheidung in der Hauptsache vorweg und gewähre der Antragstellerin einen Vorteil, der ihr nicht zustehe, denn die gegen allgemeingültige Verordnungen gerichtete Hauptklage sei unzulässig, weil sie die Antragstellerin nicht unmittelbar und individuell betreffe. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung strebe keine echten vorläufigen oder bewahrenden Maßnahmen an, sondern das freie Inverkehrbringen, also — unter Mißachtung der Schutzmaßnahmen — die definitive und unwiderrufliche Einfuhr eines zur unmittelbaren Verarbeitung bestimmten Erzeugnisses. Die Antragstellerin hätte — wie es bei einigen ihrer übrigens weitsichtigeren Konkurrenten der Fall gewesen sei — Kenntnis von der Vorbereitung einfuhrbeschränkender Maßnahmen haben müssen, was ihre Stellung schwäche, soweit sie sich auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufe.

Die Kommission legt sodann dar, daß die Dringlichkeitsmaßnahmen nicht erforderlich seien, um die Antragstellerin vorläufig vor Schäden zu bewahren, die nicht wiedergutgemacht werden könnten. Die Lagerung von gefrorenem Kochfleisch sei ohne große Kosten möglich. Die Verordnung Nr. 1090/75 gestatte unter bestimmten genau umschriebenen Voraussetzungen die Einfuhr dieses Fleisches. Die Verarbeitung unter Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs sei möglich. Das Würzfleisch hätte im Ausland oder in einem Freihafen verarbeitet und dann in Form von Wurstwaren eingeführt werden können. Die Verarbeitung hätte auch im Betrieb der Antragstellerin erfolgen können.

Die Kommission führt schließlich noch aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, daß der für die fraglichen Erzeugnisse beantragten endgültigen Einfuhr die mindeste Dringlichkeit zukomme. Die Lagermöglichkeiten, die in der Verordnung Nr. 1090/75 angebotenen Einfuhrmethoden und die bereits beschriebenen Verarbeitungsmöglichkeiten widersprächen der Dringlichkeit. Für Würzfleisch, so dringlich seine Verarbeitung auch sein möge, könne der aktive Veredelungsverkehr in Anspruch genommen werden, was den Vorteil hätte, daß es nicht eingeführt und die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1090/75 nicht vorweg entschieden zu werden brauchte. Seit Anfang März hätte die Antragstellerin nicht mehr auf Ausnahmen von der Schutzklauselregelung oder auf ihre Aufhebung vertrauen können; sie hätte daher, um Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, an die bereits erwähnten Ausweichmöglichkeiten denken müssen.

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind in der Sitzung vom 28. Mai 1975 erschienen und haben die Fragen des Präsidenten beantwortet.

Gründe§

1 Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ist im Kern auf die Aussetzung des Vollzugs von Verordnungen und hilfsweise auf die Verpflichtung der Kommission gerichtet, das freie Inverkehrbringen der umstrittenen Ware entgegen den Vorschriften dieser Verordnungen zu gestatten. Bei diesen beiden Anträgen handelt es sich einmal um einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung im Sinne von Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung und zum anderen um einen Antrag auf Erlaß von erforderlichen einstweiligen Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung.

2 Der Richter im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung darf — von Ausnahmefällen abgesehen, in denen eine klare Unterscheidung zwischen dem Antragsteller und den anderen Marktbürgern möglich ist — die Wirkung einer allgemeinen Vorschrift nicht derjenigen einer Maßnahme im Sinne von Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung gleichstellen. Andernfalls gäbe das Verfahren nach Artikel 185 die Möglichkeit, praktisch das mit der Hauptklage angestrebte Ergebnis zu erreichen, obwohl deren Schicksal, wie im vorliegenden Fall, noch ungewiß ist.

3 Wenn die Gefahr besteht, daß ein Antrag auf einstweilige Anordnungen eine allgemeine Regelung zum Scheitern bringt, so ist vorauszusetzen, daß der Antragsteller ganz eindeutig beweist, daß er unmittelbar und individuell betroffen ist. Auch wären das Interesse der Allgemeinheit und die Auswirkung einer etwa ergehenden einstweiligen Anordnung auf das Verwaltungshandeln in Betracht zu ziehen, zumal, wenn es sich — wie im vorliegenden Fall — um Schutzmaßnahmen handelt. Was die Gefahr anbelangt, daß die Ware verdirbt, hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß es ihr unmöglich wäre, die Ware — etwa unter Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs — zu verarbeiten oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen etwaigen Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Mangel, daß die Antragstellerin, wenn man einmal von Schritten bei den Verwaltungsbehörden absieht, jede praktische Initiative in dieser Hinsicht unterlassen hat, obwohl sie zumindest seit dem 8. März über den Stand der Regelung unterrichtet war, kann nicht durch eine Entscheidung des Richters im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung behoben werden.

4 Schließlich ist es auch nicht angängig, in diesem Verfahren Maßnahmen mit Bezug auf die Einfuhr zu treffen, welche keineswegs nur einstweiliger Natur, sondern in Wirklichkeit unwiderruflich wären und die in der Hauptsache zur Entscheidung berufenen Richter vor vollendete Tatsachen stellen würden.

5 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

folgender Beschluß:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Kosten bleiben dem Endurteil vorbehalten.