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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1975 – C-91/74

ECLI:EU:C:1975:73

In der Rechtssache 91/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS

gegen

HAMBURGER IMPORT-KOMPANIE GMBH, Winsen/Luhe,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit Abschnitt C Nr. 1 und 2 b der Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 16. Juni 1970 ließ die Firma Hamburger Import-Kompanie eine Sendung von 1248 Kartons Orangensirup mit mehr als 30 Gewichtshundertteilen zugesetztem Zucker und mit einer Dichte bei 15o C von 1,33 oder weniger zum freien Verkehr abfertigen. Laut Anmeldung enthielten die Kartons je 12 Flaschen mit einem Nettoinhalt von je 895 g. Der Rechnungspreis war mit 11,80 DM je Karton angemeldet. Daraus ergab sich ein rechnerischer Wert von 109,89 DM je 100 kg Orangensaft.

Für die tarifliche Zuordnung von Orangensirup besteht nach dem in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 455/69 des Rates vom 11. März 1969 (ABl. L 64 vom 14. März 1969, S. 1) aufgestellten Tarifschema, das in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen worden ist, eine Wert grenze, die im Einfuhrzeitpunkt bei 109,80 DM (30 RE) je 100 kg lag. Fruchtsaft, dessen Wert über dieser Grenze lag, fehörte zur Tarifstelle 20.07 B II a 1 und konnte abschöpfungsfrei eingeführt werden. Lag der Wert des Fruchtsaftes unter dieser Grenze, so handelte es sich um ein abschöpfungspflichtiges Erzeugnis der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa.

Bei einer Prüfung von drei Flaschen stellte das Zollamt ein Durchschnittsnettogewicht von 930 g je Flasche fest. Sie bezog dieses Gewicht auf den Rechnungspreis von 11,80 DM je Karton und kam so auf einen Wert von 105,73 DM je 100 kg Eigengewicht, der zur Einordnung in die abschöpfungspflichtige Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa führte. Der zu entrichtende Abschöpfungsbetrag wurde auf 3985,48 DM festgesetzt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens machte in ihrer Klage geltend, sie habe lediglich eine garantierte Füllmenge von 895 g pro Flasche gekauft. Der ausländische Lieferant habe die Mindestmenge überschritten, um ein Füllgewicht von 895 g zu garantieren und Gewichtsabweichungen auszugleichen, die sich durch die unterschiedliche Wandstärke einzelner Flaschen und auch durch Abweichungen in der Einfülltemperatur ergeben könnten. Das Mehrgewicht sei ihr nicht in Rechnung gestellt worden und dürfe deshalb auch nicht bei der Bestimmung des Zollwerts berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Wertermittlung sei nicht die tatsächlich eingeführte, sondern nur die vertraglich vereinbarte Menge. Bei einem Nettogewicht von nur 895 g je Flasche liege der Warenwert über 30 RE je 100 kg. Daher handle es sich um ein abschöpfungsfreies Erzeugnis der Tarifstelle 20.07 B II a 1.

Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es sei nicht von dem Wert je 100 kg des tatsächlichen Eigengewichts auszugehen, sondern nur von dem des Gewichts, das die Vertragspartner bei der Festlegung des für den Zollwert maßgeblichen Rechnungspreises zugrunde gelegt hätten.

Auf die Revision des beklagten und Kevisionsklägers des Ausgangsverfahrens ist der Rechtsstreit gegenwärtig vor dem Bundesfinanzhof anhängig, der mit Beschluß vom 23. Oktober 1974 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Kommt es bei der Abgrenzung der Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif Abschnitt C Nr. 1 und 2 b im Falle der Anerkennung des Rechnungspreises als Bewertungsgrundlage auf das tatsächliche Eigengewicht der eingeführten Ware oder auf das im Kaufvertrag vereinbarte Mindestgewicht pro Einheit an, sofern eine im Rahmen einer solchen Vereinbarung liegende kostenlose Mehrbefüllung handelsüblich ist?

Der Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofes ist am 11. Dezember 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen

Die Klägeriti des Ausgangsverfahrens macht geltend, die vom Bundesfinanzhof formulierte Frage enthalte in Wirklichkeit zwei Fragen. Die erste Frage gehe dahin, ob bei der Abgrenzung der Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif (Abschnitt C Nr. 1 und 2 b) das tatsächliche Eigengewicht — entsprechend Abschnitt C Nr. 2 b oder das zollwertrechtliche Eigengewicht — entsprechend Abschnitt C Nr. 1 — zugrunde zu legen sei.

Für die Auslegung des Tarifierungsmerkmals mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht sei allein Abschnitt C Nr. 1 der genannten Vorschriften maßgebend. Für diese Auffassung trägt die Klägerin folgende Argumente vor:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 455/69 habe ein einheitliches, auf dem Wert basierendes Abgrenzungsmerkmal bestimmter Tarifnummern eingeführt werden sollen. Nach den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung lasse sich dieses Ziel (gemeint sei die Nichterhebung einer Abschöpfung auf Fruchtsäfte mit einem hohen Gehalt an natürlichem Zucker) weitgehend dadurch erreichen, daß Säfte mit einem Wert von mehr als einem bestimmten Betrag von der Abschöpfung ausgenommen werden.

Die Formulierung im Gemeinsamen Zolltarif lasse ebenfalls erkennen, daß der Wert das entscheidende Tarifierungsmerkmal sei, während dem Eigengewicht nur eine Hilfsfunktion bei der Bestimmung des Wertes zukomme.

Abschnitt C Nr. 2 b der allgemeinen Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs habe nur den Fall im Auge, in dem ausschließlich das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarifstellen diene.

Der Bundesfinanzhof frage weiter, ob — bei Anerkennung des Rechnungspreises als Bewertungsgrundlage — auf das tatsächliche Eigengewicht der eingeführten Ware oder auf das im Kaufvertrag vereinbarte Mindestgewicht pro Einheit abzustellen sei, sofern eine im Rahmen einer solchen Vereinbarung liegende kostenlose Mehrbefüllung handelsüblich sei. Diese Fragestellung ziele letztlich auf eine Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung über den Zollwert ab (Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968, ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6), und zwar im Hinblick auf den konkreten Fall.

Die Klägerin macht geltend, Artikel 4 der genannten Verordnung sei im Rahmen der Grundsatznorm, nämlich des Normalpreisbegriffes des Artikels 1 der Verordnung, auszulegen. Mit diesem Begriff werde eine handelsübliche Norm geschaffen, die eine Bewertung der importierten Ware nach gleichen Maßstäben garantiere. Bei der Zollwertfeststellung sei neben anderen Bewertungsfaktoren (Preis, Zeit etc.) die Menge der zu bewertenden Waren von Bedeutung. Grundsätzlich sei daher bei der Ermittlung des Normalpreises — wie Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über den Zollwert vorschreibe — davon auszugehen, daß sich das Kaufgeschäft auf die Menge der zu bewertenden Waren beziehe. Es gebe aber eine Reihe von Fällen, in denen die gekaufte Menge und die zu bewertende tatsächliche Menge voneinander abwichen. In solchen Fällen sei allein darauf abzustellen, ob die Gewichtskorrekturen den Rechnungspreis beeinflußt hätten und handelsüblich seien.

Im vorliegenden Fall sei die Klägerin als Importeurin aus lebensmittelrechtlichen Gründen ausschließlich an der Einhaltung eines bestimmten Mindestgewichts interessiert gewesen, welches seinerseits für die Preisgestaltung maßgeblich gewesen sei. Die Mehrmenge habe das Abladerisiko mindern oder ausschließen sollen.

Bei der Abgrenzung der Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs seien nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif entsprechend Abschnitt C Nr. 1 die Vorschriften über den Zollwert zu verwenden.

Der Zollwert könne sich nur auf die im Kaufvertrag vereinbarte Menge beziehen, sofern sich die Mehrmenge im Einzelfall nicht als Wertfaktor auf den Preis ausgewirkt habe.

Die Kommission verweist für die Auslegung auf die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Nach den allgemeinen Tarifierungsvorschriften Nr. 1 und 5 bilde der Wortlaut der betreffenden Tarifstellen den Ausgangspunkt der Tarifauslegung.

Die Wendung mit einem Wert von 30 RE … für 100 kg Eigengewicht enthalte mit den Begriffen Gewicht oder Eigengewicht und Wert zwei Tarifierungsmaßstäbe, die unabhängig voneinander zu betrachten seien. Die Grundlage für die sachgerechte Auslegung dieser beiden Begriffe bilde die Erwägung, daß es einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bedürfe. Diese Notwendigkeit werde außerdem durch die Gemeinsamen allgemeinen Vorschriften über das Schema und die Zollsätze (Gemeinsamer Zolltarif, Titel I, Allgemeine Vorschriften, Teil C, Absätze 1 und 2) unterstrichen, nach denen

sofern nichts anderes bestimmt ist,… die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet [werden], der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient,

und

bei gewichtszollbaren waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient, … als .Eigengewicht' oder Gewicht (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen [gilt].

Der Begriff des Eigengewichts, der in der zitierten Vorschrift als das Gewicht der Ware definiert werde, könne nichts anderes bedeuten als das tatsächliche Gewicht der eingeführten Ware. Diese Auslegung folge zwingend bereits aus einer rein sprachlichen Deutung und werde durch die anderen Fälle der Verwendung des Begriffes im Gemeinsamen Zolltarif bestätigt. Vor allem ergebe sich aber aus der Zweckbestimmung dieser Vorschrift wie der des Gemeinsamen Zolltarifs überhaupt, daß mit diesen Formulierungen nicht irgendein hypothetisches Vertrags- und Rechnungsgewicht, sondern nur das tatsächliche Gewicht der eingeführten Waren gemeint sei. Für die Erhebung von Abschöpfungen müßten dieselben Kriterien gelten: Der Abschöpfung unterliege nicht eine von den Vertragsparteien in irgendwelchen Rechnungen vereinbarte Warenmenge, sondern nur die tatsächlich eingeführte Menge. Um den Abschöpfungsbetrag zu ermitteln, müsse der für 100 kg des betreffenden Erzeugnisses bekannte Abschöpfungsbetrag auf das tatsächliche Gewicht der Einfuhrsendung umgerechnet werden.

Was die Berechnung des Zollwerts anbelangt, verweist die Kommission auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates (ABl. L 148). Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sei der Zollwert einer Einfuhrsendung deren normaler Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren im maßgeblichen Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig seien, erzielt werden könne. Als Zollwert könne der vom Käufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern er den für den Normalpreis geforderten Bedingungen entspreche (Artikel 9 der Verordnung). Hätten unter anderem besondere Zahlungsbedingungen und Rabatte den Rechnungspreis beeinflußt, so bedürfe es für die Zollwertbemessung der weiteren Feststellung, ob der Rechnungspreis unverändert als Zollwert übernommen werden könne. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sei bei der Ermittlung des Zollwerts davon auszugehen, daß sich das Kaufgeschäft auf die Menge der zu bewertenden Waren beziehe. Nur die tatsächlich eingeführte Warenmenge unterliege einem Zoll oder einer Abschöpfung. Demgemäß könne bei der Berechnung des Zollwerts nicht irgendeine beliebige Vertrags- oder Rechnungsmenge zugrunde gelegt werden, sondern nur die gesamte tatsächlich eingeführte, zu bewertende und zu verzollende Warenmenge. Die genannte Vorschrift stelle ferner klar, daß ein Zollwert für jede eingeführte Warenmenge festgestellt werden müsse und daß daher auch eine als Rabatt zusätzlich und ohne Aufpreis gelieferte Mehrmenge einzubeziehen sei. Weiche die in der Rechnung angegebene Warenmenge von der tatsächlich eingeführten ab, so müsse geprüft werden, ob es sich dabei um eine vertragsgemäße Mehrlieferung handle, für die der Rechnungspreis ohne Änderungen gelte, oder aber um die Lieferung einer zusätzlichen weder vom ursprünglichen Kaufvertrag noch von der Rechnung erfaßten Menge, für die ein zusätzlicher Normalpreis oder Zollwert zu ermitteln sei.

Im vorliegenden Fall sei eine Gesamtmenge von 930 g je Flasche eingeführt worden; sie sei zu verzollen und zu bewerten. Unabhängig von dem auf der Rechnung angegebenen Preis, der auf eine Menge von 895 g pro Flasche berechnet worden sei, habe die Klägerin 930 g Sirup je Flasche ohne Aufschlag zu dem ursprünglich vereinbarten Preis erhalten. Da davon auszugehen sei, daß der Preis derjenige der Gesamtlieferung sei, sei zu prüfen, ob dieser gezahlte Preis als Normalpreis gelten könne oder ob die ohne Preisaufschlag erfolgte Lieferung derart ungewöhnlich gewesen sei, daß dieser Rechnungspreis berichtigt werden müsse. Die Kommission ist der Ansicht, die erfolgte Mehrlieferung könne als handelsüblich angesehen werden.

Bei der Abgrenzung .der Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif, Abschnitt C Nr. 1 und 2 b, komme es im Falle der Anerkennung des Rechnungspreises als Bewertungsgrundlage auf das tatsächliche Eigengewicht an, nicht aber auf irgendein im Kaufvertrag vereinbartes Mindestgewicht pro Einheit, und zwar auch dann, wenn eine im Rahmen einer solchen Vereinbarung liegende kostenlose Mehrlieferung handelsüblich sei.

Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß die an den Wert anknüpfende Abgrenzung der Tarifstellen zu Zwecken der Abschöpfungserhebung erfolgt sei.

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 153) vorgesehene Abschöpfung gelte nur für den Verarbeitungserzeugnissen wie Orangensirup zugesetzten Zukker. In der Erkenntnis, daß Waren mit einem hohen Gehalt an natürlichem Zukker regelmäßig einen höheren Wert und Preis hätten als solche, denen billiger Zucker zugesetzt worden sei, habe die Verordnung (EWG) Nr. 455/69 beide Erzeugnisgruppen anhand einer bestimmten Wertgrenze unterschieden und Orangensirup mit einem Wert von mehr als 30 RE je 100 kg von der Abschöpfung ausgeschlossen. Nichts deute darauf hin, daß für diese Wertberechnung nicht das auch für die Abschöpfungserhebung maßgebliche tatsächliche Eigengewicht der eingeführten Ware heranzuziehen sei.

III — Mündliches Verfahren

Die Firma Hamburger Import-Kompanie, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, zugelassen in Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben in der Sitzung vom 24. April 1975 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Mai 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1974, bei der Kanzlei eingegangen am 11. Dezember 1974, dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob es bei der Abgrenzung der Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs im Falle der Anerkennung des Rechnungspreises als Bewertungsgrundlage auf das tatsächliche Eigengewicht der eingeführten Ware oder auf das im Kaufvertrag vereinbarte Mindestgewicht pro Einheit an[kommt], sofern eine im Rahmen einer solchen Vereinbarung liegende kostenlose Mehrbefüllung handelsüblich ist.

2 In der Präambel der Verordnung (EWG) Nr. 455/69 vom 11. März 1969 (ABl. L 64, S. 1) hat der Rat erwogen, daß auf Frucht- oder Gemüsesäfte der Tarifstelle 20.07 B mit einem hohen Gehalt an natürlichem Zucker … keine Abschöpfung [auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten] erhoben werden [sollte] und daß dieses Ziel … sich weitgehend dadurch erreichen [läßt], daß Säfte mit einem Wert von mehr als einem bestimmten Betrag von der Abschöpfung ausgenommen werden; er hat deshalb durch diese Verordnung in den Gemeinsamen Zolltarif eine Unterscheidung zwischen den Tarifstellen:

20.07 B II a 1: Fruchtsäfte mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht aus Orangen

und

20.07 B II b 1 aa: Fruchtsäfte mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht aus Orangen

eingeführt mit der Maßgabe, daß die Agrarabschöpfung für zugesetzten Zukker nur noch im zweiten Falle zu zahlen ist.

3 Ausweislich der Akten ließ das betroffene Unternehmen am 16. Juni 1970 eine Sendung von 1248 Kartons Orangensirup zum freien Verkehr abfertigen, die laut Anmeldung je 12 Flaschen mit einem Eigengewicht von je 895 g enthielten; der Preis betrug 11,80 DM je Karton, entsprach also einem Wert von 109,89 DM je 100 kg. Die Ware wurde als zur Tarifstelle 20.07 B II a 1 gehörend angemeldet, weil die genannte Wertgrenze von 30 RE zu jenem Zeitpunkt einem Betrag von 109,80 DM je 100 kg entsprach. Das Zollamt stellte jedoch bei einer Prüfung fest, daß der Flascheninhalt ein Eigengewicht von ungefähr 930 g hatte, und vertrat die Auffassung, der Wert der Sendung müsse nach dem tatsächlichen Eigengewicht berechnet werden. Es wies die Ware deshalb der Tarifstelle 20.07 B II b 1 aa zu und verlangte die Zahlung einer Abschöpfung für zugesetzten Zucker in Höhe von 3985,48 DM.

4 Die Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif sehen unter Abschnitt C Nr. 1 vor, daß, sofern nichts anderes bestimmt ist, … die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet [werden], der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarifnummern oder Tarifstellen dient.

5 Sobald — wie im vorliegenden Fall — feststeht, daß der gezahlte Preis nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren als Zollwert anerkannt werden muß, ist nach Auffassung des Importeurs der streitigen Sendung davon auszugehen, daß der Preis und das Eigengewicht zugrunde zu legen sind, welche die Rechnung ausweist, denn dieser Preis könne sich nur auf dieses Gewicht beziehen, wenn es sich um eine der Gattung nach bestimmte und nach Gewicht verkaufte Ware handle.

6 Diese Argumentation trägt jedoch den Besonderheiten der Vorlagefrage des Bundesfinanzhofes, der darauf hinweist, daß im Kaufvertrag ein Mindestgewicht pro Einheit vereinbart gewesen sei, in unzureichender Weise Rechnung. Dieser Hinweis wird im übrigen durch die ergänzenden Ausführungen des Importeurs selbst bestätigt, nach denen das Gewicht von 895 g je Flasche notwendig gewesen sei, damit die Ware den deutschen Vorschriften über Maße und Gewichte entsprach. Der Sachverhalt, auf den die Frage zugeschnitten ist, wird also nicht durch den Umstand gekennzeichnet, daß das Gesamtgewicht der fraglichen Sendung lediglich einem bestimmten Gewicht je Einheit, hier 895 g je Flasche, entsprechen mußte, sondern dadurch, daß jede Einheit für sich ein Mindesteigengewicht haben mußte. Wenn ein Mehrgewicht der Ware die vorhersehbare Folge der Verpflichtung ist, das je Einheit vereinbarte Mindestgewicht sicherzustellen, kann es nicht als kostenlose Leistung des Verkäufers angesehen werden, die sich durch Handelsbräuche erklären ließe, sondern ist bei der Bestimmung des Zollwerts der Ware zu berücksichtigen. Die genannte Folge ist vor allem dann vorhersehbar, wenn der Rechnungspreis der Ware nur wenig über der einschlägigen Wertgrenze liegt.

7 Dem Bundesfinanzhof ist daher zu antworten, daß bei der Abfertigung der in den Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Waren, deren gezahlter oder zu zahlender Preis mit Rücksicht darauf festgesetzt ist, daß ein Mindesteigengewicht je verkaufter Einheit gewährleistet wird, dieser Preis auf das tatsächliche Eigengewicht der gesamten Ware zu beziehen ist.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 23. Oktober 1974 vorgelegte Frage für Recht anerkannt:

Bei der Abfertigung der in den Tarifstellen 20.07 B II a 1 und 20.07 B II b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Waren, deren gezahlter oder zu zahlender Preis mit Rücksicht darauf festgesetzt ist, daß ein Mindesteigengewicht je verkaufter Einheit gewährleistet wird, ist dieser Preis auf das tatsächliche Eigengewicht der gesamten Ware zu beziehen.