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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1975 – C-7/75

ECLI:EU:C:1975:80

In der Rechtssache 7/75

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Nivelles in dem Rechtsstreit

EHELEUTE F., Belgien,

gegen

BELGISCHER STAAT, vertreten durch den Minister für Soziale Vorsorge, Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. 10. 1968) und über die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971), hinsichtlich der Beihilfen für Behinderte

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,

Generalanwalf. A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Eheleute F., italienische Staatsangehörige, wohnen seit 1947 in Belgien, wo Herr F. als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ihr am 29. Juli 1959 in Belgien geborener Sohn Renzo ist von Geburt an behindert und offensichtlich zu 100 % invalide.

Im August 1973 stellten die Eheleute F. im Namen ihres Sohnes beim Ministerium für Soziale Vorsorge einen Antrag auf Regelbeihilfen für Behinderte nach dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Beihilfen an Behinderte (Moniteur beige vom 25. 7. 1969).

Dieses Gesetz gibt belgischen Staatsbürgern, die in Belgien wohnen, einen Beihilfeanspruch, sofern sie mindestens 14 Jahre alt sind, zu mindestens 30 % dauernd arbeitsunfähig sind und ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

Der Antrag wurde am 19. März 1974 mit der Begründung abgelehnt, daß der Minderjährige, an den der ablehnende Bescheid gerichtet war, nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitze und nicht seit dem 20. Lebensjahr mindestens 15 Jahre auf belgischem Hoheitsgebiet gewohnt habe. Nachträglich wurde erklärt, der Antrag sei aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen abgelehnt worden, das unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung des belgischen Gesetzes auf Ausländer ermöglicht.

Gegen den ablehnenden Bescheid erhoben die Eheleute F. am 19. April 1974 Klage beim Tribunal du travail Nivelles.

Der Auditeur du travail vertrat in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 1974 die Auffassung, die Klage sei nach dem belgischen Gesetz und dem Vorläufigen Europäischen Abkommen zweifellos unbegründet; er warf zugleich die Frage auf, ob nicht der Umstand, daß der Vater des Antragstellers Arbeitnehmer sei, an dieser Rechtslage etwas ändern könne. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. April 1973 (Michel S, 76/72 -Slg. 1973, 457) und vom 28. Mai 1974 (Callemeyn, 187/73 -Slg. 1974, 553) und schlug dem Tribunal vor, dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Verordnungen Nr. 1612/68 und Nr. 1408/71 vorzulegen.

Das Tribunal du travail war der Ansicht, daß die von der belgischen Verwaltung vorgenommene Auslegung des Vorläufigen Europäischen Abkommens zu der Frage, welche Person den Wohnsitzerfordernissen genügen muß, wenigstens auf den ersten Blick widersinnig erscheint, und es kam zu dem Schluß, die genannten Erfordernisse müßten in der Person der Eltern, nicht aber der der Kinder, erfüllt sein. Es fügte hinzu: Diese Lösung könnte jedoch das Problem nur verlagern, da sie für die Rechtslage bei verschiedenen Altersstufen, nämlich bei 18 Jahren (Art. 384 Code Civil), 21 Jahren (Art. 389 Code Civil) und 25 Jahren, keine Regelung bringt. Denn bei Durchschreitung dieser verschiedenen Stufen wird der Behinderte selbst anstelle der mit dem Sörgerecht betrauten Person schrittweise zum Anspruchsberechtigten. Es erscheint also sinnvoll, entsprechend der Stellungnahme des Auditorats den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen und diesem die zwei vorgeschlagenen Fragen und dazu noch eine dritte Frage vorzulegen, die Ausdruck der in diesem Eritscheidungsgrund aufgezeigten Befürchtungen ist.

Aus diesen Erwägungen heraus entschloß sich das Tribunal du travail, durch Urteil vom 13. Januar 1975 das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorzulegen:

1. Gehören zu den Maßnahmen, die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft genannt sind, die in dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969 vorgesehenen Beihilfen, sofern diese die behinderten Kinder von Arbeitnehmern betreffen?

2. Fällt das durch das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 errichtete System der Beihilfen für Behinderte, soweit es für Arbeitnehmerkinder gilt, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ?

3. Bejahendenfalls: Bleiben die Minderjährigen, denen ein Leistungsanspruch zusteht, da dessen Voraussetzungen in der Person ihrer Eltern zur Zeit der Anwendung dieser Regelung erfüllt sind, auch auf den verschiedenen Altersstufen, auf denen sie ihre Minderjährigkeit verlieren, anspruchsberechtigt, ohne dabei in ihrer eigenen Person dem bis dahin für ihre Eltern vorgeschriebenen Wohnsitzerfordernis zu genügen?

2. Das Vorlageurteil ist am 27. Januar 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des Sozialdienstes Patronato ACLI D. Rossini, der belgische Staat, vertreten durch den Minister für Soziale Vorsorge, die italienische Regierung, vertreten durch den Gesandten A. Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Vice awocato dello Stato I. M. Braguglia, und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-Jose Jonczy als Bevollmächtigte, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Beim Gerichtshof eingegangene schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Kläger des Ausgangsverfahrens

Die Kläger vertreten die Ansicht, die Entscheidung des Rechtsstreits sei im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 zu suchen, während die Verordnung Nr. 1612/68 nicht in Betracht kommen könne, wie sich aus dem vorerwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Michel S. ergebe.

Sie verweisen auf das zitierte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Callemeyn, in dem der Gerichtshof die Frage des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 wie folgt entschieden hat: Unter Leistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ist auch die Gewährung von Beihilfen an Behinderte aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zu verstehen, sofern diese Vorschriften für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung gelten und einen Rechtsanspruch auf Gewährung derartiger Vergünstigungen begründen.

Nach Auffassung der Kläger gilt es daher in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, ob ein solcher Anspruch auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers ausgedehnt werden kann. Sie meinen, ihr Kind habe ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit Anspruch auf die in dem belgischen Gesetz vorgesehenen Leistungen für Behinderte, und berufen sich dabei insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung, der den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung unter ausdrücklicher Einbeziehung der Familienangehörigen des Arbeitnehmers festlegt, sowie auf deren Artikel 3 Absatz 1, der die Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates bekräftigt.

Sie stehen auf dem Standpunkt, die wörtliche Anwendung des belgischen Gesetzes führe zu dem ungereimten Ergebnis, daß den körperlich, geistig oder seelisch behinderten Kindern von Wanderarbeitnehmern, deren Behinderung es ihnen unmöglich mache, selbst die Arbeitnehmereigenschaft zu erwerben, bis zu einem Alter von 35 Jahren ein Existenzminimum versagt werde.

Ein derartiges Ergebnis widerspreche Artikel 48 und 117 EWG-Vertrag, deren Hauptziele darin bestünden, jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen und — worauf in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 hingewiesen werde — zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer beizutragen. Das System der Beihilfen für Behinderte werde zwar aus öffentlichen Mitteln finanziert; man dürfe aber nicht vergessen, daß sich die Einkünfte des Staates auch aus den Abgaben der Wanderarbeitnehmer zusammensetzten.

Mithin schlagen die Kläger dem Gerichtshof vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Unter Leistungen bei Invalidität im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ist auch die Gewährung von Beihilfen an Behinderte aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zu verstehen, sofern die Leistungsempfänger Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung oder Familienangehörige sind, die von dem Arbeitnehmer unterhalten werden oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Rechte stehen den Kindern der Arbeitnehmer, die einem anderen Mitgliedstaat angehören, unabhängig von ihrem Alter zu den gleichen Bedingungen zu, wie sie für Inländer gelten.

2. Erklärungen des belgischen Staates

Zur ersten Frage trägt der belgische Staat vor, eine Untersuchung der geltenden Rechtsvorschriften von ihrer Entstehungsgeschichte her zeige, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht die Leistungen nach dem Gesetz vom 27. Juni 1969 im Auge haben könne. Denn seit dem Gesetz von 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten seien die früheren Vorschriften für behinderte Schüler und Lehrlinge,, die deren Eignung für eine Beschäftigung herstellen oder verbessern sollten, nicht mehr in den Bestimmungen über die Behindertenbeihilfen enthalten. Die aufgrund dieser Bestimmungen gewährten Leistungen zielten vor allem auf Entschädigung für eine Invalidität oder deren Nachwirkungen ab.

Was die zweite Frage angeht, so vertritt der belgische Staat die Auffassung, diese betreffe namentlich den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71; der Gerichtshof habe diesen Punkt bereits in bezug auf die frühere Verordnung Nr. 3 in der Rechtssache 39/74 EuGH 13. November 1974 - (Costa/Belgischer Staat, - Slg. 1974, 1251) untersucht. Er verweist darauf, daß der Gerichtshof in diesem Urteil zu dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1969 ausgeführt hat: Bei der weiten Umschreibung des Kreises der Leistungsempfänger erfüllen solche Rechtsvorschriften in Wirklichkeit eine doppelte Aufgabe: Einerseits sollen sie Behinderten, die völlig außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehen, ein Existenzminimum gewährleisten, andererseits den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit, die dauernd arbeitsunfähig sind, ein zusätzliches Einkommen sichern (Randziffer 8 der Entscheidungsgründe). Der Gerichtshof hat schließlich entschieden: Sofern es sich um Personen handelt, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, sind daher Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die Behinderten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfe geben, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften zuzurechnen.

Nach dem Hinweis auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 3, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung und den Begriff Familienangehörige umschreiben, macht der belgische Staat geltend, zur Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs dürften nur die Leistungen in Betracht gezogen werden, die in den vom Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung und namentlich im Urteil Costa (Randziffer 8 der Entscheidungsgründe) festgelegten Grenzen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fielen. Was die fraglichen Rechtsvorschriften betreffe, so könnten daher die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen die Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzlandes in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige einen vom Arbeitnehmer abgeleiteten Anspruch einräumten.

Zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erklärt der belgische Staat, es könnten sich allein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a und Familienangehörige im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung auf ihr Recht auf Gleichbehandlung berufen. Diese Rechtsansicht werde dadurch erhärtet, daß sich der Gerichtshof in der Urteilsformel des besagten Urteils Costa auf die Anwendung des Artikels 51 EWG-Vertrag und des darauf beruhenden Gemeinschaftsrechts beschränkt habe, ohne Artikel 7, der die Gleichbehandlung im gesamten Geltungsbereich des Vertrages gewährleiste, in Betracht zu ziehen.

Gemäß Artikel 1 Buchstabe f sei mit Familienangehörigerjede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist…, gemeint. Im vorliegenden Falle gewährten die belgischen Rechtsvorschriften, die in den vom Gerichtshof festgelegten Grenzen in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fielen, keinen vom Arbeitnehmer abgeleiteten Anspruch auf Leistungen bei Invalidität. Darüber hinaus beruhe der eigene Anspruch derjenigen, denen Behindertenbeihilfen zustünden nicht auf ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger. In den streitigen Rechtsvorschriften seien die Familienangehörigen weder definiert noch anerkannt.

Der belgische Staat schlägt daher dem Gerichtshof vor, die zweite Frage folgendermaßen zu beantworten:

Das Kind eines Arbeitnehmers kann nur dann in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, wenn diese die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nach ihrem sachlichen Geltungsbereich erfaßt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Rechtsvorschriften den dauernd arbeitsunfähigen Empfängern von Leistungen bei Invalidität ein zusätzliches Einkommen sichern sollen oder wenn sie den Familienangehörigen einen vom Arbeitnehmer abgeleiteten Anspruch gewähren. Da die belgischen Rechtsvorschriften nur einen persönlichen Anspruch unabhängig von der Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger verleihen, ist keine der beiden vorgenannten Alternativen gegeben.

Nach Auffassung des belgischen Staates kann der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage nicht zuständig sein, da nur die nationalen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bestimmen könnten und nicht das Gemeinschaftsrecht, das die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten sichern solle, ohne deren Inhalt zu verändern.

3. Erklärungen der italienischen Regierung

Zur ersten Frage verweist die italienische Regierung darauf, daß der Gerichtshof Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 weit ausgelegt habe (EuGH 3. Juli 1974 - Casagrande 9/74, - Slg. 1974, 773, und EuGH 29. Januar 1975 — Alaimo, 68/74, — noch nicht veröffentlicht). Führe man diese günstige Argumentation fort, so untersagten Buchstabe und Geist des Artikels 12 dem Gerichtshof wohl nicht, in diese Bestimmung auch ein System von Beihilfen für behinderte Arbeitnehmerkinder einzubeziehen, da dieses System dazu beitragen könne, die Berufsfähigkeit der Betroffenen sicherzustellen. Die erste Frage sei deshalb zu bejahen.

Nach Ansicht der italienischen Regierung wirft die objektive Seite der zweiten Frage keine Probleme auf. Diese Frage beziehe sich auf die Verordnung Nr. 1408/71, und der Gerichtshof habe bereits in den erwähnten Urteilen Callemeyn und Costa entschieden, daß ein System wie das in Rede stehende in den Anwendungsbereich der Verordnung falle.

Der subjektiven Seite der Frage sei dagegen deshalb eine besondere Bedeutung eizumessen, weil sich das belgische Gericht ausdrücklich auf Beihilfen für behinderte Arbeitnehmerkinder beziehe. Die Regierung meint, auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Frage zu bejahen, einerlei, ob man die innerstaatliche Beihilfemaßnahme als Maßnahme zugunsten der Eltern ansehe, denen die Sorge für ein minderjähriges behindertes Kind obliegt, oder ob man davon ausgehe, daß die Maßnahme unmittelbar zugunsten des Kindes getroffen werde.

Im ersten Falle stelle sich hier kein Problem, da der Vater des behinderten Kindes Arbeitnehmer sei. Das Ergebnis sei im zweiten Falle nicht anders. Denn nach ihrem Artikel 2 gelte die Verordnung Nr. 1408/71 unmittelbar für die Familienangehörigen der Arbeitnehmer, so wie der Begriff in Artikel 1 Buchstabe f definiert sei. Gemäß Artikel 3 der Verordnung hätten daher die Familienangehörigen der Arbeitnehmer, die in den nationalen Rechtsvorschriften als solche anerkannt seien, … die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates … Unter diesen Umständen sei es wegen des in Artikel 7 EWG-Vertrag und im besonderen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgesprochenen Verbots nicht möglich, bei der Anwendung des Artikels 2 der Verordnung die Kinder von ausländischen Arbeitnehmern gegenüber Kindern von inländischen Arbeitnehmern zu diskriminieren. Diese Schlußfolgerung stimme mit dem Urteil in der Rechtssache Costa überein, in dem der Gerichtshof in Randziffer 11 der Entscheidungsgründe die Personen, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, erwähnt und damit zu verstehen gegeben habe, daß diese Verordnung unmittelbar auch auf die Familien der Arbeitnehmer anwendbar sei. Wäre dem nicht so, so trete die Diskriminierung zwischen den Familienangehörigen der inländischen Arbeitnehmer und denen der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten offen zutage. Im übrigen würde sich der Arbeitnehmer, der einem Mitgliedstaat angehört, in dem seinem behinderten Kind die Beihilfe bewilligt wird, niemals in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, in dem das Kind eine solche Beihilfe aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes nicht erhält. In diesem Falle gelange der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft nicht zur Anwendung.

Es erscheine daher geboten, daß der Ge richtshof seine Antwort dahin fasse, daß die Verordnung Nr. 1408/71 auch für die Familienangehörigen der Arbeitnehmer als solche gilt, das heißt als selbständige Rechtssubjekte und nicht nur als Inhaber von Rechten, die sich von Ansprüchen der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers herleiten.

Für den Fall, daß der Gerichtshof dies verneine, ist die Frage nach Auffassung der italienischen Regierung auch im Lichte der Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68, insbesondere ihres Artikels 7 Absatz 2, zu prüfen, da das belgische System unstreitig zu den sozialen Vergünstigungen im Sinne dieses Artikels zähle. Die Regierung macht geltend, man könne die Anwendbarkeit des Artikels 7, soweit es sich um Vergünstigungen für Familienangehörige des Arbeitnehmers handle, nicht endgültig ausschließen. Es treffe zwar zu, daß der Gerichtshof in dem oben zitierten Urteil Michel S. im entgegengesetzten Sinne entschieden habe; diese Entscheidung könne aber dadurch gerechtfertigt sein, daß der Gerichtshof in jenem Falle die Anwendbarkeit des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 angenommen habe.

Die Vorschriften zugunsten der in Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung genannten Familienangehörigen übertrügen offenbar einen allgemeinen Grundsatz auf besonders gelagerte Fälle, da es in Wirklichkeit schwierig sei, die Vergünstigungen für Arbeitnehmer von denjenigen für ihre Familienangehörigen zu unterscheiden. Beide kämen der Familie des Arbeitnehmers im ganzen zugute, und gerade die vorliegende Rechtssache beweise, inwieweit eine Unterscheidung auf diesem Gebiet künstlich sei.

Nach Meinung der italienischen Regierung bezieht sich die dritte Frage auf die vom belgischen Tribunal du travail in den Entscheidungsgründen seines Vorlageurteils genannte Voraussetzung, daß das Wohnsitzerfordernis in Ansehung der Eltern des Kindes zu beurteilen ist.

Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts erblickt die italienische Regierung keinen Hinderungsgrund, dem Behinderten die Beihilfe auch dann zu gewähren, wenn er volljährig geworden ist, sofern er auch weiterhin vom Arbeitnehmer unterhalten wird und nach den nationalen Rechtsvorschriften ein volljähriges Kind, dem aufgrund seiner Invalidität Unterhalt gewährt wird, als Familienangehöriger gilt.

4. Erklärungen der Kommission

Die Kommission erinnert zunächst daran, daß der Gerichtshof dafür Sorge zu tragen habe, aus dem Wortlaut der ihm vorgelegten Ersuchen die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffenden Fragen zur Vorabentscheidung herauszuschälen, da es nicht seine Aufgabe sei, einen konkreten Fall zu entscheiden oder sich zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaates zu äußern.

Die Kommission weist sodann darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 1972 (Frilli, 1/72 -Slg. 1972, 457) entschieden hat, daß die Verordnung Nr. 1612/68 für die Frage, ob bestimmte Rechtsvorschriften in die gemeinschaftsrechtliche Regelung einbezogen seien, nur in Betracht kommen kann, wenn feststeht, daß es sich nicht um eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 handelt. Aus diesem Grunde beantwortet die Kommission zunächst die zweite Frage.

Sie verweist in erster Linie auf die beiden zitierten Urteile in den Rechtssachen Callemeyn und Costa, insbesondere auf die Randziffern 8 und 11 der Entscheidungsgründe des Urteils Callemeyn sowie auf den Tenor der beiden Urteile; hieraus ergibt sich ihrer Meinung nach, daß die nationalen Rechtsvorschriften über Beihilfen für Behinderte, die den Behinderten einen Rechtsanspruch verleihen und die, sofern es sich um die Arbeitnehmer selbst handelt, Vorschriften über Leistungen bei Invalidität im Sinne der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 darstellen, in Ansehung anderer Person als der Arbeitnehmer Leistungen gewähren, die einem anderen Zweig der sozialen Sicherheit angehören.

Die Kommission verweist ferner auf die Artikel der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71, welche Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen und die Definition des Begriffs Familienangehöriger enthalten, und sie fragt sich, wer wohl eher als Familienangehöriger im Sinne der Rechtsvorschriften, nach denen Familienleistungen gewährt werden, in Betracht komme als das Kind eines Arbeitnehmers. Sie fügt hinzu, man könne einwenden, die Behindertenbeihilfen aufgrund des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1969 würden erst vom 14. Lebensjahr an gewährt, dem in belgischen Rechtsvorschriften in der Regel vorgeschriebenen Mindestalter für den Bezug von Familienleistungen. Die belgischen Rechtsvorschriften sähen indessen, was die schwer Körperbehinderten anlange, kein Mindestalter für die Gewährung von Familienleistungen vor.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die Definition des Begriffs Familienleistungen in Artikel 1 Buchstabe u hin. Da die Behindertenbeihilfen für nicht für volljährig erklärte Kinder nach dem belgischen Gesetz normalerweise der Mutter ausbezahlt würden, könne man, so meint die Kommission, die Beihilfen, sofern sie Arbeitnehmerkindern gewährt werden, als Leistungen in bar ansehen, die zum Ausgleich der Belastungen der Familie bestimmt sind. Dies sei um so eher anzunehmen, als der Begriff Leistung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 alle ihre Teile aus öffentlichen Mitteln, alle Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen umfaßt.

Die Kommission stellt fest, daß etwaige Schwierigkeiten, die die Anwendung ganzer Systeme des sozialen Schutzes im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung bereite — Schwierigkeiten, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Frilli und Callemeyn erkannt habe — nicht die Pflicht zu schmälern vermöchten, den Schutz der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers zu gewährleisten, wenn ein Familienangehöriger aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Eltern bereits dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates angehört. Sie schlägt sodann vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Unter Leistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 ist auch die Gewährung von Beihilfen an Behinderte aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zu verstehen, sofern diese Vorschriften für die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne der genannten Verordnungen gelten und einen Rechtsanspruch auf Gewährung derartiger Vergünstigungen begründen.

Zu der Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 betreffenden Frage trägt die Kommission vor, das in Rede stehende belgische System könne nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, da es die Gewährung von Beihilfen an Behinderte regele und keine Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Behinderten vorsehe. Die Kommission setzt hinzu, die Frage werde jedenfalls insofern gegenstandslos, als die im Gesetz vom 27. Juni 1969 vorgesehenen Beihilfen Leistungen der sozialen Sicherheit darstellten.

Bei der dritten Frage handelt es sich nach Auffassung der Kommission allgemein darum festzustellen, wie sich die Rechtslage gestaltet, wenn der Behinderte mit Rücksicht auf sein Alter nicht mehr als Kind eines Arbeitnehmers angesehen werden kann. Unter nochmaligem Hinweis darauf, daß die belgischen Rechtsvorschriften im Falle von schwer Körperbehinderten keine Altersgrenze für die Gewährung von Familienleistungen vorschreiben, schlägt die Kommission die folgende Antwort vor:

Das Kind eines Arbeitnehmers, das aufgrund der Arbeitnehmereigenschaft seiner Eltern Beihilfen bezieht, erhält diese Beihilfen entsprechend den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unabhängig von seinem Lebensalter weiter.

Der belgische Staat, vertreten durch den Verwaltungsrat im Ministerium für Soziale Vorsorge G. Perl, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-Jose Jonczy, haben in der öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 1975 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal du travail Nivelles stellt mir Urteil vom 13. Januar 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Januar 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag im Hinblick auf das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Beihilfen an Behinderte drei Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und ihre Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

2/6 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß das Ausgangsverfahren einen Antrag betrifft, den die Eltern eines behinderten minderjährigen Kindes im Jahre 1973 stellten, um in den Genuß der Rechtsvorteile aus dem besagten Gesetz zu gelangen. Die Eltern, italienische Staatsangehörige, wohnen seit 1947 in Belgien, wo der Vater einer regelmäßigen Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgeht und wo das Kind im Jahre 1959 geboren wurde und seitdem wohnt. Der belgische Minister für Soziale Vorsorge lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß das Kind, das nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitze, nicht das im Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 aufgestellte Wohnsitzerfordernis erfülle, nämlich nicht seit Vollendung des 20. Lebensjahres 15 Jahre in Belgien gewohnt habe. Das Tribunal du travail, vor dem die Eltern den Bescheid des Ministers angefochten haben, ging davon aus, daß die Eltern die Klage erhoben hatten, um die sozialen Vergünstigungen zu erlangen, die sie als Eltern in eigener Person beanspruchen könnten, denen die Sorge für ein behindertes minderjähriges Kind obliegt, weshalb ihnen diese Vergünstigungen unmittelbar zustünden. Das Gericht führte überdies in seinem Urteil aus, die Vorschriften des Vorläufigen Europäischen Abkommens seien dahin auszulegen, daß die für die Gewährung von Beihilfen aufgestellten Wohnsitzerfordernisse in der Person der Eltern und nicht der der Kinder vorliegen müßten.

7/8 Die beiden ersten Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob das durch das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 errichtete System der Beihilfen für Behinderte, soweit es sich um Beihilfen für behinderte Arbeitnehmerkinder handelt, in den Anwendungsbereich entweder des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft oder der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fällt. Mit der dritten Frage wird um Entscheidung darüber ersucht, ob bei Bejahung einer der beiden ersten Fragen die Minderjährigen, denen ein Leistungsanspruch zusteht, da dessen Voraussetzungen in der Person ihrer Eltern zur Zeit der Anwendung des durch das belgische Gesetz errichteten Systems erfüllt sind, auch auf den verschiedenen Altersstufen, auf denen sie ihre Minderjährigkeit verlieren, anspruchsberechtigt bleiben, ohne dabei in ihrer eigenen Person dem bis dahin für ihre Eltern vorgeschriebenen Wohnsitzerfordernis zu genügen.

9 Bei der Erörterung der gestellten Fragen ist auf die Auslegungsprobleme, die die Verordnung Nr. 1408/71 aufwirft, im Rahmen der Artikel 2, 7 und 51 des Vertrages einzugehen, auf denen die Verordnung beruht.

10 Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter eine solche Norm einzuordnen; er kann aber dem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten.

11/12 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74 (Slg. 1974, 1251) für Recht erkannt: Sofern es sich um Personen handelt, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, sind… Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die Behinderten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfen geben, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsvörschriften zuzurechnen. Da die Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ersetzt worden ist, sind die Vorschriften der zuletzt genannten Verordnung in eben diesem Sinne auszulegen, sofern sie deren sachlichen Geltungsbereich festlegen.

13 Nach der fünften Begründungserwägung der Präambel fügen sich die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.

14/17 Was den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 anlangt, so gilt die Verordnung nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 1 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind …, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Gemäß Artikel 3 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung verankert, haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die die Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 folgt, daß den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung und in Ermangelung entgegenstehender besonderer Vorschriften die gleichen Rechte aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzlandes zustehen müssen wie den Staatsangehörigen dieses Landes. Hinsichtlich der Ansprüche aufgrund nationaler Rechtsvorschriften über Beihilfen für Behinderte dürfen daher weder die Arbeitnehmer selbst noch ihre Familienangehörigen im Verhältnis zu den Staatsangehörigen ihres Wohnsitzlandes allein deshalb benachteiligt werden, weil sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen.

18/20 wie das Tribunal du travail in seinem Vorlageurteil einräumt, umfaßt der Begriff Familienangehöriger unstreitig auch das minderjährige Kind, das von seinen Eltern unterhalten wird. Die Gleichbehandlung aufgrund des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71 kann im Falle eines behinderten Kindes, das in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger bereits während seiner Minderjährigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Behindertenbeihilfen erfüllt, nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung erwerben kann. Verhielte es sich nicht so, so würde der Arbeitnehmer, der seinem Kind den dauerhaften Bezug der wegen der Behinderung notwendigen Beihilfen sichern möchte, verleitet, nicht in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich niedergelassen und eine Beschäftigung gefunden hat. Dies widerspräche der Zielsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft unter anderem deshalb, weil der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen kraft dieses Grundsatzes das Recht haben, unter den in der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 (ABl. L 142 vom 20. 6. 1970, S. 24) festgelegten Voraussetzungen im Gebiet des Mitgliedstaates zu verbleiben, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

21 Da die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in dem angegebenen Sinne auszulegen sind, erübrigt sich die Untersuchung der Frage, ob den Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ein ähnliches Ergebnis zu entnehmen ist.

Kosten

22/23 Die Auslagen des belgischen Staates, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du travail Nivelles gemäß dessen Urteil vom 13. Januar 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß

a) sie ein innerstaatliches gesetzliches System umfassen, das einen Rechtsanspruch auf Beihilfen für Behinderte begründet;

b) bei Anwendung eines solchen Systems das behinderte Kind eines Arbeitnehmers im Verhältnis zu den Staatsangehörigen des Wohnsitzlandes nicht allein deshalb benachteiligt werden darf, weil es nicht die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt

c) die Gleichbehandlung im Falle eines behinderten Kindes, das in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers bereits während seiner Minderjährigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Behindertenbeihilfen erfüllt, nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung erwerben kann.