Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.1975 – C-94/74

ECLI:EU:C:1975:81

In der Rechtssache 94/74

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Abbiategrasso in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

AKTIENGESELLSCHAFT IGAV (INDUSTRIA GOMMA ARTICOLI VARI), mit Sitz in Abbiategrasso (Provinz Mailand)

gegen

ENTE NAZIONALE PER LA CELLULOSA E PER LA CARTA (ENCC), mit Sitz in Rom

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 Absatz 2, 85 und 86 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit einer nationalen parafiskalischen Abgabe auf gewisse Arten von Papier und Karton sowie auf Zellstoff

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore (Berichterstatter), H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Aktiengesellschaft Industria Gomma Articoli Vari (IGAV) mit Sitz in Abbiategrasso (Provinz Mailand) hat in den Jahren 1970 bis 1973 zur Weiterverarbeitung bestimmte Papiererzeugnisse vor allem aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt.

Am 17 Mai 1974 erteilte der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) der Aktiengesellschaft IGAV einen Bescheid über 23334538 Lire von dieser für die Zeit bis zum 16. Oktober 1973 zu zahlender Abgaben auf Papier und Karton gemäß Gesetz Nr. 868 vom 13. Juni 1940 (GU Nr. 170 vom 22. 7. 1940) und Gesetz Nr. 168 vom 28. März 1956 (GU Nr. 79 vom 3. 4. 1956).

Am 14. Juni 1974 zahlte die Aktiengesellschaft IGAV mittels Banküberweisung 2047031 Lire — auf Abgaben für Einfuhren aus dritten Ländern — und bestritt zugleich den Anspruch des ENCC auf die restlichen 21287507 Lire, die auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten entfallen.

Am selben Tage beantragte die Aktiengesellschaft IGAV gestützt auf Artikel 700 der (italienischen) Zivilprozeßordnung bei der Pretura Abbiategrasso, im Wege der einstweiligen Verfügung die Unvereinbarkeit der streitigen Abgabe mit Artikel 13 des Vertrages festzustellen, so wie dieser vom Gerichtshof insbesondere mit Urteil vom 19. Juni 1973 (Carmine Capolongo / Azienda Agricola Maya, 77/72 — Vorabentscheidungsersuchen des Pretore in Conegliano — Slg. 1973, S. 611) ausgelegt worden ist.

Mit Beschluß vom 28. Juni 1974 entsprach der Pretore in Abbiategrasso dem Antrag der IGAV und verbot dem ENCC, die Summe von 21287507 Lire zu Lasten der Antragstellerin in die Abgabenrolle aufzunehmen oder, falls dies bereits geschehen sei, die Abgabenrolle der Intendenza di Finanza Mailand zu übermitteln.

In der Sitzung vom 8. November 1974 beantragte das ENCC beim Pretore die Aufhebung des Beschlusses.

Mit Beschluß vom 14. November 1974 hat der Pretore in Abbiategrasso das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

In Anbetracht des im EWG-Vertrag enthaltenen Grundsatzes des freien Warenverkehrs, der die Verschmelzung der verschiedenen einzelstaatlichen Märkte zu einem einzigen Markt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen will, um so zu vermeiden, daß Erzeuger ein und desselben Erzeugnisses wegen dessen unterschiedlicher Herkunft ungleich behandelt werden, und unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 sowie auf die Artikel 85 und 86 des Vertrages wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

I. Stellt ein auf bestimmte Erzeugnisse wie Papier, Pappe und Zellstoff zwingend erhobener Beitrag eine in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar, wenn dieser Beitrag die folgenden Merkmale aufweist:

1. er wird durch eine nichtstaatliche Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben, und zwar auch auf die aus den übrigen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse;

2. das Beitragsaufkommen ist durch Gesetz und Satzung für folgende Zwecke bestimmt:

a) Finanzierung verschiedener Tätigkeiten innerhalb des Staatsgebietes zur Förderung der nationalen landwirtschaftlichen Zellstoff Produktion;

b) Finanzierung von Forschungsvorhaben zugunsten der italienischen Zellstoff- und Papierhersteller;

c) Subventionierung allein des von den italienischen Papierfabriken hergestellten Zeitungspapiers mit der Folge, daß dieses den inländischen Verlegern zu einem niedrigeren als dem Marktpreis zur Verfügung gestellt wird. Diese Subvention wird nicht gewährt für Zeitungs- und Buchdruckpapier aus Papierfabriken mit Sitz in den übrigen Ländern des Gemeinsamen Marktes.

II. Falls der vorstehend umschriebene Beitrag als eine Abgabe gleicher Wirkung angesehen werden sollte, wird um Beantwortung folgender weiterer Fragen gebeten:

1. Ist Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages unmittelbar anwendbar, und begründet diese Bestimmung für die Bürger ein subjektives Recht, nicht mit im Sinne dieser Bestimmung verbotenen Abgaben belastet zu werden?

2. Besteht dieses subjektive Recht seit dem 31. Dezember 1969 (dem Tag des Ablaufes der Übergangszeit) oder bereits seit dem 1. Juli 1968, dem Tag der Beseitigung der Zölle innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft?

III. Unter Bezugnahme auf die Frage zu I 2 c wird in Anbetracht der Tatsache, daß der ENCC-Beitrag letztlich die inländische Produktion von Zeitungspapier subventioniert, die Frage gestellt, ob der genannte Beitrag nicht deswegen gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, weil die italienischen Papierfabriken — die allein einen Anspruch auf die durch eben jenen Beitrag gespeiste Subvention haben — in die Lage versetzt werden, nahezu den gesamten italienischen Markt für Zeitungspapier unter Ausschluß der anderen Wettbewerber der Gemeinschaft untereinander aufzuteilen, wodurch ein gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstoßendes Kartell entsteht (vgl. die ENCC-Bilanzen der Jahre 1971, 1972 und 1973).

Der Beschluß des Pretore in Abbiategrasso ist am 16. Dezember 1974 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 20. Februar 1975 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht, die Regierung der Italienischen Republik am 4. März 1975, der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC), Antragsgegner im Ausgangsverfahren, am 4. März 1975, und die Aktiengesellschaft IGAV, Antragstellerin im Ausgangsverfahren, am 10. März 1975.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Aktiengesellschaft IGAV, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, stellt eine umfassende Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle und der inländischen Abgaben an und kommt insbesondere zu dem Ergebnis, daß ein nationales Gesetz, welches an sich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, aufgrund der von ihm hervorgerufenen Wirkungen oder verfolgten Ziele dies möglicherweise nicht mehr ist.

a) Was nun insbesondere die Rechtsnatur und die Wirkungen der vom ENCC erhobenen Abgabe angeht, so sei festzustellen, daß sie tatsächlich die in der ersten Vorlagefrage abstrakt umschriebenen Merkmale besitze:

sie werde von einer nichtstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben;

ihre Erhebung sei zwingend;

obwohl die nationalen Erzeugnisse wie auch die aus der Gemeinschaft importierten Erzeugnisse belastend, sei sie in einem gewissen Maße diskriminierend;

ihr Aufkommen diene zur Finanzierung der verschiedenen Tätigkeiten des ENCC, insbesondere der Maßnahmen zugunsten der nationalen Produktion von Rohstoffen für die Papierindustrie, der Durchführung von Forschungstätigkeiten zugunsten ausschließlich der italienischen Unternehmen auf dem Gebiet sowohl der Landwirtschaft und der Forsten als auch auf dem Gebiet des Papiers, des Drucks und der Papierverarbeitungstechnik, sowie der Maßnahmen zugunsten der Presse, in Form von allgemeinen und besonderen Subventionen, insbesondere für die Benutzung von in Italien hergestelltem oder durch den ENCC importiertem, nicht jedoch von direkt aus dem Ausland eingeführtem Papier.

b) Die Unvereinbarkeit der streitigen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht gehe in erster Linie aus dem Beschluß der Kommission vom 15. September 1972 hervor, gegen die Italienische Republik wegen dieser Abgabe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. Das von der Kommission zum Abschluß dieses Verfahrens am 20. November 1974 an die italienische Regierung gerichtete Schreiben bestätige, daß nur eine Reihe von Änderungen, die die italienischen Behörden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 vorgenommen hatten, das System der über den ENCC gewährten Beihilfen mit den Bestimmungen des Vertrages über Beihilfen vereinbar gemacht hätten. Schon die Tatsache, daß der ENCC-Beitrag dazu diene, nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Subventionen zu finanzieren, verbiete es, ihn als nach Artikel 95 erlaubte inländische Abgabe zu betrachten. Es komme hinzu, daß die mittels einer parafiskalischen Abgabe finanzierten Beihilfen jeglicher Transparenz entbehrten, daß sie auf Dauer angelegt seien statt im wesentlichen zeitlich beschränkte Maßnahmen zur Gesundung oder vorübergehenden Stützung eines bestimmten Sektors zu sein, und daß sie eine multiplizierende Wirkung hätten, weil sie sich an die auf den importierten Waren liegende Belastung anhängten. Schließlich sei zu bemerken, daß die Methode der Verwendung der dem ENCC zur Verfügung stehenden Mittel undurchsichtig erscheine.

Da die streitige Abgabe als Mittel zur Finanzierung von Tätigkeiten ausschließlich zugunsten der nationalen Produktion diene, weise sie die Merkmale einer Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll auf und sei deswegen gemäß Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag verboten. Der Gerichtshof müsse deshalb die ersten beiden Vorlagefragen bejahen und dabei klarstellen, daß Artikel 13 Absatz 2 vom 1. Januar 1970, dem Tag der Beendigung der Übergangszeit, an als unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar anzusehen ist.

c) Die verschiedenen aus dem Aufkommen der streitigen Abgabe finanzierten Tätigkeiten des ENCC hätten außerdem eine schwerwiegende Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Folge.

Der freie Wettbewerb zwischen den Papierherstellern Italiens und denjenigen der übrigen Gemeinschaft werde beeinträchtigt, weil jeglicher Wettbewerb zwischen den italienischen Herstellern und dem ENCC auf dem Markt für Zeitungspapier beseitigt sei, weil die italienischen Hersteller von Zeitungspapier gegenüber den ausländischen Papierherstellern insbesondere im Hinblick auf den Absatz ihrer Erzeugnisse begünstigt würden und weil die italienischen Unternehmen auch hinsichtlich des nicht zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften dienenden Papiers besser gestellt seien als die ausländischen Unternehmen.

Auch im Verhältnis der italienischen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger zu den Verlegern der anderen Mitgliedstaaten sei der Wettbewerb verfälscht: die Sicherheit der Papierversorgung, die vom ENCC gewährten unterschiedlichen Beihilfen sowie die Vereinbarungen über Ankaufsund Verkaufspreise für Papier beseitigten den Wettbewerb zwischen den italienischen Verlegern; aus denselben Gründen sei der Wettbewerb zwischen den italienischen Verlegern von Tageszeitungen und Zeitschriften verfälscht — und ein solcher existiere trotz der gegenteiligen Behauptungen seitens des ENCC und der Kommission.

Die vorgenannten schweren Wettbewerbsverfälschungen würden von einer Reihe von Kartellen flankiert, an denen das ENCC beteiligt sei und die unter die Verbote der Artikel 85 und 3 f des Vertrages fielen.

Einige Vereinbarungen zwischen dem ENCC und den italienischen Papierherstellern hätten dank eines Systems von monatlichen Zuteilungsquoten und der Festsetzung des Verkaufspreises des für die italienischen Zeitungsverleger bestimmten Papiers eine Aufteilung des nationalen Marktes für Zeitungspapier herbeigeführt; andere seien hingegen zwischen dem ENCC, den Papierherstellern und den Verlagshäusern zur Regelung des Ankaufspreises für Papier geschlossen worden. An den Vereinbarungen seien Unternehmen und Unternehmensverbände der Papierindustrie und des Verlagswesens beteiligt; der ENCC könne, soweit er sich mit dem Ankauf, der Lagerung und dem Vertrieb beschäftige, als öffentliches Unternehmen angesehen werden, soweit er ein Zwangskonsortium von Unternehmen darstelle, als Unternehmensvereinigung. Die betreffenden Kartelle stellten je nach Sachlage Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen dar und hätten die Festlegung des Kauf- oder Verkaufspreises oder die Aufteilung der Märkte zum Inhalt. Sie beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten schwer, wie die italienischen Einfuhrziffern für Zeitungspapier mit gemeinschaftlichem Ursprung zeigten. Diese Kartelle seien gemäß Artikel 85 Ziffer 1 des Vertrages verboten, und ihre Widerrechtlichkeit erstrecke sich auch auf die Beteiligung des ENCC.

Diesem Schluß stehe auch die Tatsache nicht entgegen, daß es sich bei dem ENCC um ein öffentliches Unternehmen handelt: Gemäß Artikel 90 Nr. 1 gälten die Verbote des Artikels 85 auch für öffentliche Unternehmen und die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 komme für den ENCC nicht in Frage.

d) Deswegen müsse der Gerichtshof als Antwort auf die ihm vorgelegten Fragen die Rechtswidrigkeit der vom ENCC auf die Einfuhren aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhobene Abgabe feststellen, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zu dem Tage, an dem die vorgenannten Verletzungen des Gemeinschaftsrechts tatsächlich und vollkommen ausgeräumt sind.

Der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, hebt die Besonderheiten des Verfahrens auf einstweilige Verfügung hervor, innerhalb dessen die Vorlageentscheidung ergangen ist, und legt dann im einzelnen das System der Betätigungen des ENCC insbesondere auf dem Gebiet der Presse, der Forstwirtschaft und der Dokumentation und Statistik dar. Er behauptet, daß die Finanzierung dieser Tätigkeiten und die Deckung der Verwaltungskosten im wesentlichen durch das Aufkommen des Beitrags auf Papier und Pappe und des Beitrags auf Zellstoff sichergestellt werde.

a) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Systems der durch den ENCC gewährten Beihilfen könne aus dem an die italienische Regierung gerichteten Schreiben der Kommission vom 20. November 1974 entnommen werden, daß diese die Vereinbarkeit nicht nur mit Artikel 92 sondern auch mit Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag anerkannt habe. Diese Feststellung sei um so mehr gerechtfertigt, als sie der Rechtsprechung des Gerichtshofes entspreche.

b) Die erste Frage wiederhole lediglich eine dem Gerichtshof bereits in der Rechtssache 77/72 vorgelegte Frage; daher sei sie, soweit sie auf eine abweichende Auslegung derselben Texte hinziele, unstatthaft, oder, soweit sie auf eine Auslegung des Urteils vom 19. Juni 1973 im Hinblick auf den konkreten Fall abziele, der den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bilde, unzulässig.

Im übrigen seien die rein beschreibenden Merkmale, die vorgetragen würden, um der Vorlagefrage den Schein der Neuheit und Zweckdienlichkeit zu geben, entweder falsch oder tendenziös. Hierzu reiche es aus darauf hinzuweisen,

daß es irrelevant sei, ob der Beitrag von einer nichtstaatlichen Körperschaft erhoben werde, solange dies aufgrund eines staatlichen Gesetzes geschehe;

daß der auf Zellstoff erhobene Beitrag nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei und er sich außerdem jedenfalls auf das nationale Erzeugnis ungünstig auswirke, weil dieses im Herstellungsprozeß zweimal belastet werde;

daß das Zeitungspapier vom ENCC-Beitrag befreit sei, so daß die den Verlegern gezahlten Kaufpreiszuschüsse für Zeitungspapier keine Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle darstellen könnten, da es an der Abgabe selbst fehle;

daß der frühere Zustand allenfalls nach Artikel 92, nicht jedoch nach Artikel 13 Absatz 2 zu beurteilen gewesen sei.

Zur Sache selbst sei festzustellen, daß keine der Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 für die Feststellung des Bestehens einer Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle aufgestellt habe, im vorliegenden Fall erfüllt sei:

das belastete nationale Erzeugnis sei nicht mit dem geförderten nationalen Erzeugnis identisch;

das Aufkommen der Belastung komme nicht ausschließlich der nationalen Papierindustrie zugute;

jedenfalls komme die Beihilfe nicht in spezifischer Weise den nationalen Erzeugnissen zugute.

Jedenfalls sei der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren daran gehindert zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Falle erfüllt seien.

c) Der Gerichtshof habe die Frage der unmittelbaren Wirkung des Artikels 13 Absatz 2 bereits in dem Sinne entschieden, daß diese Bestimmung ihrer Natur nach durchaus geeignet sei, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und deren Bürgern zu erzeugen, und daß mangels einer Richtlinie, die gezielt die Abschaffung einer bestimmten Abgabe gleicher Wirkung noch vor dem Ende der Übergangszeit verlangt, als Datum nur der 1. Januar 1970 in Frage komme.

d) Was die Artikel 85 und 86 des Vertrages angeht, sei — wenn man von der unklaren Formulierung der dem Gericht vorgelegten Frage absehe — festzustellen, daß Artikel 85 aus folgenden Gründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei:

Vereinbarungen zwischen den inländischen Papierherstellern oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Übernahme der ausschließlichen Kontrolle über den italienischen Markt für Zeitungspapier beständen nicht und hätten auch nicht bestanden;

die Einfuhr sei weder jemals verhindert noch besonderen Formalitäten oder Belastungen unterworfen gewesen;

die Einfuhr über den ENCC erlaube es den Verlegern, die erwähnten Beihilfen zu erhalten;

der Preis des Zeitungspapiers könne durch Wettbewerbsmaßnahmen nicht beeinflußt werden, weil er hoheitlich für das gesamte Staatsgebiet festgesetzt sei;

die Beschränkung der Beihilfen sei allenfalls den Behörden anzurechnen.

Artikel 90 sei im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar.

Zu Artikel 86 sei zu sagen, daß der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 77/72 dessen Anwendbarkeit verneint habe. Jedenfalls aber seien im hier vorliegenden Fall die vom Gerichtshof für die Anwendung dieses Artikels verlangten drei Voraussetzungen nicht gegeben: Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung, deren mißbräuchliche Ausnutzung, Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

e) Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen könnten deshalb wie folgt beantwortet werden:

Das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 erfaßt einen Beitrag, der zwar Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, jedoch ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.

Artikel 13 Absatz 2 ist eine in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Vorschrift, die deshalb für die Bürger subjektive Rechte erzeugt, welche die nationalen Rechtsprechungsorgane vom 1. Januar 1970 an im Hinblick auf alle Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle, deren Aufhebung nicht durch Richtlinien der Kommission für einen früheren Zeitpunkt angeordnet worden ist, zu schützen haben.

Die Artikel 85 und 86 sind nicht anwendbar auf Fälle, in denen inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse ausländischer Herkunft, sofern sie allein durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eingeführt worden sind, den Verarbeitern eines anderen Wirtschaftszweiges in Anwendung einer amtlichen Regelung Vorteile gebracht haben.

Die Regierung der Italienischen Republik hebt hervor, daß die Sachfrage, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, genau derjenigen entspreche, die der Gerichtshof in der Rechtssache 77/72 bereits untersucht und entschieden habe. Der Gerichtshof habe damals erkannt, daß ein Beitrag, der Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgaberegelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse erfaßt, nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellen kann, wenn er dazu bestimmt ist a) ausschließlich Tätigkeiten zu fördern, die b) in spezifischer Weise den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen. Der Beitrag zugunsten des ENCC erfülle keine dieser beiden Voraussetzungen. Zwar sei der Gerichtshof nicht befugt, dies im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 konkret festzustellen, es sei aber andererseits bezeichnend, daß die streitigen italienischen Bestimmungen weder Gegenstand eines von der Kommission aufgrund des Artikels 169 eingeleiteten Verfahrens noch eines von einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Verfahrens zur Feststellung eines möglichen Widerspruchs dieser Regelung mit Artikel 13 des Vertrages gewesen seien.

Die näheren Angaben des Vorlagebeschlusses zur Natur der streitigen nationalen Rechtsnorm enthielten gegenüber dem, worüber der Gerichtshof bereits Gelegenheit zur Entscheidung gehabt habe, keinerlei neue Gesichtspunkte; die konkrete Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht gehöre nicht zu den dem Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 zustehenden Befugnissen.

Im übrigen entsprächen die im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben über Natur und Merkmale des ENCC-Beitrags keineswegs der wirklichen Bedeutung der betreffenden innerstaatlichen italienischen Regelung. Insbesondere genieße im Gegensatz zu der Behauptung in Punkt c der ersten Vorlagefrage das Zeitungs- und Druckpapier aus Papierfabriken mit Sitz in den anderen Mitgliedstaaten dieselbe Behandlung, wie sie für das von inländischen Papierfabriken hergestellte Papier vorgesehen sei, vorausgesetzt, daß die Einfuhr über das ENCC erfolge.

Zur dritten Vorlagefrage reiche es festzustellen, daß der ENCC eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, welche weder unternehmerische Ziele verfolge noch die freie Versorgung der Verarbeiter und Verbraucher des Erzeugnisses beeinflusse.

Hinsichtlich der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag sei festzustellen, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 20. November 1974 an die italienische Regierung erklärt habe, sie habe nichts festgestellt, was die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 rechtfertigen, könnte.

Die Kommission legt vor allem Wert darauf, die Sachdarstellung durch genauere Angaben über einige Aspekte des vom ENCC verwalteten Beihilfesystems zu ergänzen. Sie trägt vor, daß die Subventionen nicht bereits für die Herstellung des Papiers, sondern erst für seine Verwendung zu Vertragszwecken gewährt würden und daß sie deshalb ausschließlich den Verlegern von Tageszeitungen und Zeitschriften zugute kämen. Außerdem würden seit dem 1. Januar 1974 als Folge des von der Kommission aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahrens die Beihilfen unterschiedslos für alle Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten gewährt, ob sie nun direkt durch die Verlage oder über den ENCC getätigt werden.

a) Zur ersten Frage

Der vom ENCC erhobene, gemeinhin als parafiskalische Abgabe angesehene Beitrag belaste die inländischen Erzeugnisse und die Importe; sein Aufkommen sei zur Finanzierung der Interventionen des ENCC bestimmt, insbesondere der Subventionen zugunsten von Tageszeitungen und periodisch erscheinenden Zeitschriften und von Beihilfen zugunsten der land- und forstwirtschaftlichen Forschung und der Wiederaufforstung.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit des vorgenannten Systems mit den Artikeln 9 und 13 Absatz 2 EWG-Vertrag könnten die in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 77/72 aufgestellten Kriterien nicht unbeachtet bleiben: eine parafiskalische Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unterschiedslos erfaßt, könne trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein, sofern sie ausschließlich dazu bestimmt sei, Tätigkeiten zu fördern, die in spezifischer Weise dem erfaßten einheimischen Erzeugnis zugute kämen. Im vorliegenden Fall könne allerdings festgestellt werden, daß das belastete einheimische Erzeugnis (Papier und Pappe) nicht dasselbe sei wie das nationale Erzeugnis, dem die Subventionen zugute kämen (Tageszeitungen und Zeitschriften). Diese Feststellung reiche bereits für sich allein aus, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 auszuschließen.

Selbst wenn man annähme, daß die Subventionen nicht der Publikation sondern dem von den Verlegern verwendeten Ausgangsmaterial zugute kommen, könne jedenfalls nicht zugleich der Schluß gezogen werden, daß der auf das Papier für Zeitungen und Zeitschriften erhobene Beitrag ausschließlich zur Finanzierung der Beihilfe für diese Art Papier bestimmt sei.

Was Punkt 2 c der ersten Frage angeht, so seien die für die Feststellung einer Abgabe gleicher Wirkung erforderlichen Voraussetzungen nicht verwirklicht.

Zu Punkt 2 a der ersten Frage sei festzustellen, daß es an der Voraussetzung spezifischer Vorteil vollkommen fehle, weil zwischen den belasteten und den subventionierten Erzeugnissen nur eine entfernte und indirekte Beziehung bestehe: die forstwirtschaftliche Forschung und die Wiederaufforstung ermöglichten ganz allgemein eine bessere Entwicklung des Sektors Forstwirtschaft und die erleichterte Versorgung mit Holz; diese Tätigkeiten verlangten manchmal sehr lange Fristen und beträfen nicht notwendigerweise die Herstellung von Papierbrei, da dieses Erzeugnis nur eine der wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten für Holz bilde.

Zu. Punkt 2 b sei zu sagen, daß weder die Voraussetzung der ausschließlichen Bestimmung des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Forschung auf dem Sektor Papier erfüllt sei, noch die Voraussetzung des spezifischen Vorteils.

Diese Feststellungen erlaubten sicherlich nicht den Schluß, daß das System der Beihilfen zur Forschung auf dem Sektor Papier mit dem Vertrag vereinbar sei; im Gegenteil, es habe während des für das Ausgangsverfahren in Betracht zu ziehenden Zeitraums offenbar im Widerspruch zu Artikel 92 gestanden, und die erforderlichen Änderungen seien erst mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getreten. Jedenfalls scheine der Beitrag auf Papier und Pappe hinsichtlich Artikel 13 Absatz 2 unter dem Gesichtspunkt seiner Verwendung zur Finanzierung der Papierforschung nicht angreifbar. Dies sei auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Interventionsmaßnahmen zugunsten der Zeitungen und Zeitschriften und die Forschungstätigkeit auf dem Sektor Forstwirtschaft kumuliert betrachtet würden, weil die Summe der drei beanstandeten Belastungen nicht einmal das Niveau erreiche, bei dem man die Voraussetzung der ausschließlichen Bestimmung als gegeben ansehen könnte.

b) Zur zweiten Frage

Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages habe unzweifelhaft unmittelbare Wirkung.

Der Tag der Beendigung der Übergangszeit sei, abgesehen von Fällen in denen Richtlinien im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 ergangen seien, der 31. Dezember 1969. Diese Feststellung ergebe sich aus Artikel 8 des Vertrages; die Änderungen an der in dieser Bestimmung festgelegten Zeitfolge seien in den Rechtshandlungen des Rates ausdrücklich bezeichnet worden. Die vom vorlegenden Richter im Vorlagebeschluß erwogene Möglichkeit lasse an die Beschleunigungsentscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 (ABl. S. 2971) denken, die die Verwirklichung der Zollunion mit Wirkung vom 1. Juli 1968 ermöglicht habe. Es könne jedoch nicht die Auffassung vertreten werden, daß die Verwirklichung der Zollunion das Ende der Übergangszeit für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bedeutet habe.

c) Zur dritten Frage

Da die Beihilfen zugunsten der Presse und nicht der einheimischen Papierindustrie vorgesehen und gewährt worden seien, habe das früher geltende System protektionistische Züge zugunsten der einheimischen Zeitungspapierproduktion gehabt und direkte Einfuhren entmutigt. Dies sei in der Tat gerade geändert worden, um die Vereinbarkeit mit Artikel 92 des Vertrages herzustellen.

Obwohl das vorgenannte System eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt habe, sei im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 festzustellen, daß im vorliegenden Fall weder die wesentliche Voraussetzung gegeben sei, daß ein rechtswidriges Verhalten einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen zugerechnet werden kann, noch die Voraussetzungen, die für die Feststellung eines Kartells oder einer marktbeherrschenden Stellung erforderlich seien.

III — Mündliches Verfahren

Die Aktiengesellschaft IGAV, Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Herren Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Rechtsanwälte in Mailand, der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Herren Giuseppe Marchesini und Antonio Sorrentino, Rechtsanwälte in Rom, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Giorgio Zagari, Sostituto Avvcato Generale dello Stato, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate, haben in der Sitzung vom 23. April 1975 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Mai 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Der Pretore in Abbiategrasso hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 14. November 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Dezember 1974, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung der Artikel 13 Absatz 2, 85 und 86 des Vertrages vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufgeworfen worden, das die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens gegen den Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) wegen Beiträgen angestrengt hat, die von diesem aufgrund der Gesetze Nr. 868 vom 13. Juni 1940 (GU Nr. 170 vom 22. 7. 1940) und Nr. 168 vom 28. März 1956 (GU Nr. 79 vom 3. 4. 1956) auf Papier und verwandte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhoben wurden. Um die Vereinbarkeit der durch diese Gesetze geschaffenen Abgabenregelung mit den Bestimmungen des Vertrages beurteilen zu können, hat der nationale Richter den Gerichtshof ersucht, den Begriff Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wie er im Urteil vom 19. Juni 1973 (Capolongo, 77/72 — Slg. S. 611) definiert ist, zu präzisieren; zu entscheiden, ob Absatz 2 des Artikels 13, der die genannten Abgaben aufhebt, unmittelbare Wirkung hat; anzugeben, von welchem Tag an diese Wirkung gegebenenfalls geltend gemacht werden kann; und schließlich unter bestimmten Gesichtspunkten den Anwendungsbereich der Wettbewerbsvorschriften der Artikel 85 und 86 festzulegen.

4/7 In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht, daran zu erinnern, daß die Kommission mit einer im Amtsblatt vom 26. September 1972 (ABl. C 98, S. 1) veröffentlichten Mitteilung ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gegen die vom ENCC verwaltete und durch die parafiskalische Abgabe auf bestimmte Papier- und Pappesorten sowie auf Zellstoff finanzierte italienische Beihilferegelung eingeleitet hat. Zum Abschluß ihrer Untersuchung hat die Kommission Änderungen der Beihilferegelung verlangt, und die Italienische Republik hat die Änderungen akzeptiert, wie aus einer Note der Kommission vom 20. November 1974 an die italienische Regierung hervorgeht. In dieser Note hat die Kommission festgestellt, daß die betreffende Beihilferegelung infolge der von den italienischen Behörden vorgenommenen Änderungen mit den Vertragsbestimmungen über Beihilfen vereinbar ist. Der vor dem Pretore in Abbiategrasso anhängige Rechtsstreit betrifft indessen den Zeitraum vor der Änderung der streitigen Regelung.

Zum Begriff Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle

8/9 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, den Begriff Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle (Art. 13 Abs. 2 des Vertrages) in bezug auf eine Abgabe von der Art des vom ENCC auf das Inverkehrbringen von importiertem Papier, Karton und Zellstoff erhobenen Beitrags unter Berücksichtigung sowohl der Einzelheiten der Regelung dieser Abgabe als auch der Verwendung ihres Aufkommens auszulegen. Für die Auslegung dieses Begriffs sind hinsichtlich des streitigen Beitrags folgende drei Merkmale zu berücksichtigen:

Er wird von einer autonomen Körperschaft öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgt, erhoben.

Er wird ohne Unterschied sowohl auf inländische als auch auf importierte Erzeugnisse erhoben.

Sein Aufkommen dient zur Finanzierung bestimmter Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Papier- und Zellstoffherstellung, doch wird der größte Teil für die Zahlung von Subventionen für Zeitungspapier verwendet, welches seinerseits vom Beitrag befreit ist.

10/13 Aus dem vom nationalen Richter angezogenen Urteil vom 19. Juni 1973 ergibt sich, daß das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Der Umstand, daß der Beitrag nicht durch den Staat selbst, sondern durch eine autonome Körperschaft öffentlichen Rechts erhoben und von dieser zu den vom Gesetz vorgesehenen Zwecken verwendet wird, ist unerheblich für die Feststellung, ob diese fiskalische Belastung als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle zu qualifizieren ist; denn das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 knüpft nur an die Wirkungen solcher Belastungen und nicht an die Einzelheiten ihrer Erhebung an. Die Tatsache, daß die Belastung ohne Unterschied auf den inländischen Erzeugnissen wie auf den Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten liegt, wirft dagegen die Frage auf, ob die streitige Abgabe unter das Verbot des Artikels 33 Absatz 2 fällt oder unter das in Artikel 95 des Vertrages geregelte Verbot der Diskriminierung auf dem Gebiet inländischer Abgaben. Ein und dieselbe Abgabe kann nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu den beiden erwähnten Kategorien gehören, weil die Abgaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 ohne weiteres aufgehoben werden müssen, während Artikel 95 für die Anwendung inländischer Abgaben lediglich die Beseitigung jeder Form von mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung bei der Behandlung der inländischen Erzeugnisse eines Mitgliedstaates und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten vorsieht.

14/17 Nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind Geldlasten, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt. Anders wäre es jedoch, wenn ein solcher auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde. Ein solches Abgaben- und Subventionssystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und könnte deshalb wegen seines Schutzcharakters als Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert werden, so daß das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 eingreifen würde. Eine solche Qualifizierung würde jedoch voraussetzen, daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus ebendiesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt wird.

18 Die erste Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß ein Beitrag, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen kann, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die spezifisch den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.

19/20 Die zweite Frage geht dahin, ob Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages unmittelbar anwendbar ist und diese Bestimmung für die Bürger ein subjektives Recht begründet, nicht mit im Sinne dieser Bestimmung verbotenen Abgaben belastet zu werden. Sodann wird gefragt, ob dieses subjektive Recht seit dem 31. Dezember 1969, dem Tag des Ablaufes der Übergangszeit, besteht oder bereits seit dem 1. Juli 1968, dem Tag der Beseitigung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft. Diese Fragen sind für den Fall gestellt worden, daß der streitige Beitrag als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll angesehen werden sollte.

21 Es ist Sache des nationalen Richters, den streitigen Beitrag unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkt als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll oder aber als inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 zu qualifizieren. Es erscheint deshalb angebracht, die vorgenannten Fragen für alle Fälle zu beantworten.

22/25 Wie der Gerichtshof bereits in dem vom vorlegenden Richter angezogenen Urteil vom 19. Juni 1973 ausgeführt hat, ist Artikel 13 Absatz 2 seiner Natur nach durchaus geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Vorbehaltlich möglicher besonderer Bestimmungen ist diese Wirkung mit dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten, also am 1. Januar 1970. Die Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 über die Abschaffung der Zölle parallel zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zum 1. Juli 1968 (ABl. S. 2971) beruht nämlich auf der Vorstellung einer selektiven Beschleunigung von Maßnahmen, die insgesamt spätestens zum Ende der Übergangszeit durchgeführt sein mußten. Unter diesen Umständen ist diese Entscheidung nur auf diejenigen Maßnahmen anwendbar, auf die sie sich ausdrücklich bezieht, das heißt auf die Zölle im engeren Sinne und auf die mengenmäßigen Beschränkungen.

26 Die zweite Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 13 Absatz 2 grundsätzlich nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 geltend gemacht werden kann.

27/28 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hat weiterhin umfangreiche Kritik an der italienischen Einfuhrregelung für Papier, Pappe und Zellstoff geübt. Nach ihrer Auffassung diskriminiert das aufgrund der für den betroffenen Sektor geltenden italienischen Gesetze praktizierte System von Abgaben und Subventionen die Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten, während durch die Zwischenschaltung des ENCC der Warenaustausch in einem Maße beschränkt werde, daß der zwischenstaatliche Handel auf dem italienischen Markt praktisch keine Chance habe. Insbesondere zeigten die auf Verlangen der Kommission an der italienischen gesetzlichen Regelung vorgenommenen Änderungen, daß dieses System jedenfalls vor den von den Gemeinschaftsbehörden geforderten Anpassungen mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen unvereinbar gewesen sei. Der Beitrag, der das Funktionieren dieses Systems ermöglichen sollte, müsse deshalb als eine vom Vertrag verbotene Abgabe angesehen werden.

29/31 Der Umstand, daß ein von einem Mitgliedstaat erhobener Beitrag zur Finanzierung eines als vertragswidrig festgestellten Subventionssystems verwendet wird, erlaubt es für sich allein noch nicht, diesen Beitrag als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zu qualifizieren. Welche Zweifel man auch immer hinsichtlich der Frage haben mag, ob die streitige Regelung sowie die Intervention des ENCC im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels namentlich unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen mit dem Vertrag vereinbar sind, so ist doch entscheidend, daß der Gerichtshof von dem nationalen Gericht zu diesen Aspekten nicht befragt worden ist. Obwohl der vorlegende Richter den Grundsatz des freien Warenverkehrs, das Ziel der Verschmelzung der verschiedenen einzelstaatlichen Märkte zu einem einzigen Markt und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung durch den Vertrag erwähnt, enthält der Vorlagebeschluß in dieser Hinsicht keine hinreichend genauen Fragen, die es dem Gerichtshof erlauben würden, über die von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Einwände zu entscheiden. Diese Argumente können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht untersucht werden.

Zum Kartellrecht

32 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Umverteilung der Lasten und Vorteile unter den Importeuren von Papier, Pappe und Zellstoff einerseits und den inländischen Herstellern und Verbrauchern dieser Erzeugnisse andererseits sowie die Intervention des ENCC in diesem Umverteilungsprozeß nicht die Wettbewerbsregeln der Artikel 85 und 86 des Vertrages verletzen.

33/35 Der Vertrag enthält neben den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, zu denen die vom vorlegenden Richter angeführten Artikel 85 und 86 zählen, eine Reihe von unterschiedlichen Bestimmungen über Wettbewerbsbeeinträchtigungen durch staatlichen Eingriff. Zu diesen Bestimmungen gehören vor allem Artikel 90, soweit dieser für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, besondere Vorschriften aufstellt, die Artikel 92 bis 94 über die staatlichen Beihilfen, die Artikel 101 und 102 über die Verzerrungen infolge öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt zu verfälschen, und schließlich Artikel 37 über die staatlichen Handelsmonopole. Die Tätigkeit einer — sei es auch autonomen — öffentlich-rechtlichen Körperschaft fällt unter die vorgenannten Vorschriften und nicht unter Artikel 85 und 86, jedenfalls soweit diese Körperschaft im öffentlichen Interesse und nicht zu Erwerbszwecken tätig wird.

36 Es ist Sache der einzelnen Bürger und der nationalen Gerichte, die geeigneten Schritte zu ergreifen, wenn der Staat oder autonome öffentlich-rechtliche Körperschaften Rechtsnormen verletzen, die innerhalb der nationalen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar sind. Außerdem obliegt es der Kommission, darüber zu wachen, daß die Bestimmungen des Vertrages auf dem Gebiet des Kartellrechts von den nationalen Behörden beachtet werden.

37 Auf die dritte Frage ist demnach zu antworten, daß die Artikel 85 und 86 nach dem System des Vertrages auf Tätigkeiten der in der Frage bezeichneten Art nicht anwendbar sind.

Kosten

38 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Pretore in Abbiategrasso anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore in Abbiategrasso gemäß dessen Beschluß vom 14. November 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein Beitrag kann, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die spezifisch den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.

2. Artikel 13 Absatz 2 erzeugt seiner Natur nach unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern, und zwar seit dem 1. Januar 1970.

3. Die Artikel 85 und 86 sind nach dem System des Vertrages auf Tätigkeiten der vom nationalen Richter bezeichneten Art nicht anwendbar.