Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1975 – C-8/75
ECLI:EU:C:1975:87
In der Rechtssache 8/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de Cassation, Chambre Sociale, in dem vor ihr anhängigen Rechtsstreit
CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALADIE DE SÉLESTAT
gegen
ASSOCIATION DU FOOT-BALL CLUB D'ANDLAU
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung gewisser Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco (Berichterstatter), P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Association du Foot-Ball Club (im folgenden Verein genannt) von Andlau, einer Gemeinde im Departement Bas-Rhin, engagierte zur musikalischen Gestaltung von drei am 14. Februar, 11. April und 17. Mai 1970 von ihr durchgeführten Bällen eine Kapelle, die aus fünf in Deutschland wohnhaften Musikern bestand. Der das Ensemble leitende Musiker war Mitglied einer Ersatzkasse, der Kaufmännischen Krankenkasse Halle in Freiburg.
Da die deutschen Musiker nach Ansicht der Caisse Primaire d'Assurance Maladie Schlettstadt (im folgenden Kasse genannt) dem allgemeinen französischen System unterlagen, das für Bühnenkünstler ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit die Pflichtmitgliedschaft in der Sozialversicherung für Bühnenkünstler vorschreibt, betrieb sie die Einziehung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge und erließ gegen den Verein drei Beitreibungsbescheide, gegen die dieser Rechtsmittel einlegte.
Mit Entscheidung vom 15. November 1972 hob die Commission de Premiere Instance du Contentieux de la Sécurité Sociale des Departements Bas-Rhin die Beitreibungsbescheide mit der Begründung auf, daß die französischen Rechtsvorschriften wegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung Nr. 4 auf die Musiker nicht anwendbar gewesen seien. Die fraglichen Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3:
Für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die nicht zu den unter Buchstabe b genannten Personen gehören und ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen.
Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4:
Sind die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund von Artikel 13 Buchstabe b oder c der Verordnung auf einen Arbeitnehmer anzuwenden, dessen Arbeitgeber sich nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob dieser Arbeitnehmer an seinem Wohnort beschäftigt wäre.
Die Kasse legte Kassationsbeschwerde ein und rügte insbesondere, die Entscheidung habe die Tragweite von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3 verkannt, der bestimmt:
Wohnen sie nicht im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Berufstätigkeit ausüben, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmen befinden, von denen sie beschäftigt werden. Unterstehen die Arbeitnehmer; die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wohnen, in dem sie keine Berufstätigkeit ausüben, mehreren Arbeitgebern, die sich im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten befinden, oder mehrerer Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie selbst wohnen.
Die angegriffene Entscheidung habe, so meint die Kasse, auch nicht berücksichtigt, daß die Mitglieder der Kapelle die Gage zu gleichen Teilen unter sich geteilt hätten und die Kaufmannseigenschaft des Ensembleleiters förmlich bestritten worden sei.
Nach Auffassung der Cour de Cassation, bei der die Sache anhängig ist, stellt sich eine Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Daher hat sie mit Urteil vom 4. Dezember 1974, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 1975, ihr Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Antwort auf die Fragen ersucht,
— od die deutschen sozialversicherungsvorschriften für einen deutschen Musiker gelten, der in Deutschland wohnt, in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder als Selbständiger einem Sozialversicherungsträger angeschlossen ist oder auch nicht angeschlossen ist, und der gelegentlich in Frankreich als Bühnenkünstler tätig wird, was gewöhnlich zur Folge hat, daß er dem französischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte unterließt;
— bejahendenfalls, ob die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen zur Folge hat, daß der französische Arbeitgeber von den Beiträgen befreit wird, die er normalerweise an die französischen Sozialversicherungsträger zu zahlen hat, wenn er Bühnenkünstler in Frankreich beschäftigt, und ob dadurch eine Lage geschaffen wird, in der es für ihn günstiger ist, deutsche anstelle von französischen Musikern zu engagieren;
— ob den deutschen Musikern bei einem Arbeits- oder Wegeunfall in Frankreich von den französischen Sozialversicherungsträgern keine Leistungen zu gewähren seien.
Die Caisse Primaire d'Assurance Maladie Schlettstadt, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Peignot, zugelassen beim Conseil d'Etat und der Cour de Cassation, die Association du Foot-Ball Club Andlau, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Guillaume Nicolas, zugelassen beim Conseil d'État und der Cour de Cassation, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
A — Erklärungen der Kasse
Die Kasse führt aus, daß nach Artikel L 242-I des französischen Code de la Securite Sociale:
Bühnenkünstler …, für welche die Bestimmungen der Artikel 29 s und 29 t des Ersten Buches des Code du Travail gelten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Pflichtmitglied in der Sozialversicherung sind;
bei den im vorstehenden Absatz genannten Bühnenkünstlern … die Arbeitgeberpflichten von den Unternehmen, Anstalten, Stellen, Vereinigungen, Zusammenschlüssen oder Personen wahrgenommen werden, die sie beschäftigen, auch wenn dies nur gelegentlich der Fall ist.
Artikel 29 s des Ersten Buches des Code du Travail stelle für den Vertrag über das Engagement eines Artisten oder Musikers die nur durch den Beweis der Kaufmannseigenschaft des Betroffenen widerlegbare Vermutung auf, daß es sich um einen Arbeitsvertrag handele. In Anwendung dieser Bestimmungen sei die Kasse davon ausgegangen, daß zwischen dem Verein und den Mitgliedern der deutschen Kapelle ein Arbeitsvertrag bestehe, weshalb der Verein die auf die Beschäftigung dieser Personen entfallenden Beiträge schulde. Die von der Commission de Premiere Instance vertretene gegenteilige Auffassung beruhe auf einer offensichtlichen Verletzung der Verordnungen Nrn. 3 und 4. Diese seien erlassen worden, um es nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Arbeitnehmern zu ermöglichen, für den Erwerb und die Berechnung ihrer Leistungsansprüche ihre Mitgliedszeiten in den Sozialversicherungssystemen dieser Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 könne man nicht die Ansicht stützen, daß der französische Arbeitgeber bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen Hoheitsgebiet nicht verpflichtet sei, Beiträge zu entrichten. Diese Vorschriften sähen nämlich lediglich vor, daß für den Erwerb der Leistungsansprüche die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates heranzuziehen seien. Die Ansicht der Commission de Premiere Instance treffe nur dann zu, wenn es sich bei dem Ensembleleiter um einen die Kaufmannseigenschaft besitzenden Bühnenunternehmer handele, der als Arbeitgeber einem deutschen Sozialversicherungsträger angeschlossen sei und die Beiträge entrichte, die auf die Beschäftigung seiner Musiker entfielen.
Die Kasse meint daher, die von dem vorlegenden Richter unterbreitete Frage sei nur dann zu bejahen, wenn der Ensembleleiter und seine Musiker einer deutschen Kasse als Arbeitgeber, Selbständige oder als Arbeitnehmer angehören. Die Antwort auf die zweite und dritte Frage richte sich nach der auf die erste erteilten Antwort.
B — Erklärungen des Vereins
Weil die Gemeinschaftsverordnungen unmittelbar in den Mitgliedstaaten gälten und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht besäßen, so meint der Verein, seiein etwaiger Konflikt zwischen diesen Verordnungen und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Weise zu lösen, daß letztere nicht angewendet würden. Der Verein verweist auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 und führt dazu aus, diese Bestimmung lasse durch die Wendung anzuwendende Rechtsvorschriften klar erkennen, daß ihr Anwendungsbereich sich nicht auf die Leistungen beschränke, sondern auch die Beiträge erfasse. Deshalb sei, weil im vorliegenden Fall
die betreffenden Musiker wegen ihrer Staatsangehörigkeit dem Gemeinschaftsrecht unterlägen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten,
nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, der die Vermutung aufstelle, daß der Arbeitnehmer an seinem Wohnort beschäftigt werde, die Kaufmännische Krankenkasse Halle in der Bundesrepublik der zuständige Sozialversicherungsträger sei,
die Anwendung des französischen Sozialversicherungsrechts aufgrund des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen.
Der Verein schlägt vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Für einen deutschen Musiker, der in Deutschland wohnt und der gelegentlich in Frankreich als Bühnenkünstler arbeitet — was gewöhnlich zur Folge hat, daß er dem französischen Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte unterliegt —, gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder Selbständiger bei einem Sozialversicherungsträger versichert ist.
2. Die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen hat zur Folge, daß der französische Arbeitgeber von den Beiträgen befreit wird, die er normalerweise an die französischen Sozialversicherungsträger zu zahlen hat, wenn er Bühnenkünstler in Frankreich beschäftigt.
3. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall in Frankreich brauchen die französischen Sozialversicherungsträger deutschen Musikern keine Leistungen zu erbringen.
C — Erklärungen der EG-Kommission
Die Kommission meint, die Cour de Cassation ersuche in erster Linie um eine Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3. Artikel 11 Absatz 2 der Ratsverordnung Nr. 4 trage nichts zur Bestimmung der anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei, sondern setze voraus, daß diese bereits gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder c ermittelt seien. Daher müßten die vorgelegten Fragen wie folgt verstanden werden:
1. Ist bei der Ermittlung der anzuwendenden Rechtsvorschriften Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer dahin auszulegen, daß die Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer wohnt, für ihn unabhängig davon, ob er in diesem Staat als Arbeitnehmer oder Selbständiger einem Sozialversicherungsträger angeschlossen ist, gelten, wenn er gelegentlich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausübt, die gewöhnlich zur Folge hat, daß er dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte unterliegt?
2. Betrifft die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 enthaltene Wendung gelten die Rechtsvorschriften nur den Leistungsanspruch oder sämtliche Voraussetzungen für den Erwerb des Leistungsanspruchs, einschließlich der Beiträge?
3. Bringt die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c für die Sozialversicherungsträger des Beschäftigungsstaates, in dem der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz hat, Verpflichtungen mit sich, wenn sich im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet?
Sachlich nimmt die Kommission zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:
a) Zur ersten Frage
Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3, insbesondere Artikel 12, zeigten, daß bei der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anwendbar seien, im allgemeinen auf den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers abgestellt werde, ohne daß es auf seinen Wohnsitz oder darauf ankomme, wo sich sein Arbeitgeber oder' der Sitz des Unternehmens befinde, das ihn beschäftige. Artikel 13 Absatz 1 sehe jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen in bestimmten Fällen vor, in denen seine Anwendung wegen der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers oder der Lage des Unternehmens nicht gerechtfertigt oder unmöglich erscheine, insbesondere wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübe. Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei dann entweder der Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Ort maßgeblich, an dem sich der Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens befinde.
Vorliegend sei bedeutsam, daß die Musiker ihre Berufstätigkeit ebenfalls in Deutschland ausübten, da dies dazu führen könne, daß Artikel 12 ausscheide und auf den in Frankreich ausgeübten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erster Unterabsatz anzuwenden sei.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c setze jedoch voraus, daß die Versicherten
Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte seien,
und ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübten.
Zur ersten Voraussetzung: Da die Verordnung Nr. 3 nur für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte gelte, beschränke sich ihr sachlicher Geltungsbereich auf die Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Daher könnten die Musiker hier nur dann die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für den in Frankreich erbrachten Teil ihrer Berufstätigkeit beanspruchen, wenn sie in Deutschland Rechtsvorschriften unterlägen, die für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte gälten. Zwar sei, wie der Sachverhalt eindeutig ergebe, der Ensembleleiter Mitglied einer deutschen Ersatzkasse, dies gestatte aber keine sichere Aussage über die Rechtsstellung der Betroffenen nach den deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit.
Zur zweiten Voraussetzung: Unterstelle man, diese sei hier nicht erfüllt, so finde Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, der unter anderem verlange, daß ein zeitweilig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandter Arbeitnehmer dort seine Berufstätigkeit für das Unternehmen oder den Arbeitgeber ausübe, in dessen Dienst er gewöhnlich stehe. Da die Musiker in Frankreich nur eine Gelegenheitsarbeit geleistet hätten, bedeute dies vorliegend, daß sie den deutschen Rechtsvorschriften wegen dieser Tätigkeit nur dann unterlägen, wenn sie diese für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausgeübt hätten. Angenommen, als Arbeitgeber sei hier der Ensembleleiter anzusehen, so führe der Umstand, daß für die Musiker Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a gelte, indes nicht dazu, den Ensembleleiter selber von den Vorschriften des allgemeinen französischen Sozialversicherungssystems freizustellen.
b) Zur zweiten Frage
Die von der Kasse angeregte Auslegung lasse sich rechtlich weder auf den Wortlaut der verschiedenen Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 3 noch auf sonstige Bestimmungen der Verordnung stützen. Der Ausdruck Rechtsvorschriften werde in Artikel 1 Buchstabe b definiert, wo sich keine entsprechende Einschränkung finde. Ferner widerspreche die Auslegung der Kasse nicht nur dem Wortlaut von Artikel 8, sondern auch dem Sinn des Artikels 51 der Verordnung Nr. 3 und den diese Verordnung prägenden Grundsätzen.
Werde also angenommen, daß die Musiker gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c den deutschen Rechtsvorschriften unterlägen, so folge daraus, daß der Verein als Arbeitgeber verpflichtet sei, die nach den deutschen Vorschriften geschuldeten Beiträge zu zahlen.
c) Zur dritten Frage
Die Antwort auf diese Frage ergebe sich, soweit sie Arbeitsunfälle betrifft, aus Artikel 29 der Verordnung Nr. 3, insbesondere aus dessen Absätzen 1 und 7, wonach die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden deutschen Musiker bei in Frankreich erlittenen Arbeitsunfällen zu Lasten des deutschen Trägers die nach den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sachleistungen und die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldleistungen erhielten.
Was andererseits Wegeunfälle angeht, ergebe sich vor allem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Arbeitnehmer gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 weiter den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes, also den Vorschriften des zuständigesn Staates unterliege. Dieser zu Artikel 12 aufgestellte allgemeine Grundsatz müsse auch dann gelten, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 13 ermittelt würden. Für den Fall, daß die nach den Verordnungen anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht die des Beschäftigungslandes seien, widerspreche es nämlich ebenfalls dem Geist der Verordnung Nr. 3, die beiden Wegeteile unterschiedlich zu behandeln. Daher blieben auch bei in Frankreich erlittenen Wegeunfällen die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, sofern der Arbeitnehmer nach den Gemeinschaftsverordnungen diesen Rechtsvorschriften unterliege.
Daher schlägt die Kommission vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Sozialversicherungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer wohnt, gelten für ihn, soweit er seine Berufstätigkeit auch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 nur dann, wenn er in dem Wohnsitzstaat als Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter angesehen wird und seine Berufsausübung gewöhnlich und nicht nur gelegentlich eine Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats umfaßt.
2. Die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 enthaltene Wendung gelten die Rechtsvorschriften erfaßt nicht nur den Anspruch auf die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Leistungen, sondern auch sämtliche Verpflichtungen, die das Sozialversicherungsrecht unter den gleichen Voraussetzungen den Angehörigen dieses Staates auferlegt.
3. Ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt und der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, wo er einen Teil seiner Berufstätigkeit ausübt, einen Arbeitsunfall erleidet, erhält zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Staates gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 7 der Verordnung Nr. 3 die nach dem Recht des zweiten Staates vorgesehenen Sachleistungen sowie die nach den Rechtsvorschriften, die der zuständige Träger anwendet, vorgesehenen Geldleistungen. Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
III — Mündliche Verhandlung
Die Caisse Primaire d'Assurance Maladie Schlettstadt und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 15. Mai 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die französische Cour de Cassation hat mit Urteil vom 4. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Januar 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der Durchführungsverordnung Nr. 4 vorgelegt. Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines bei diesem Gericht abhängigen Rechtsstreits, in dem Sozialversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen französischen System der sozialen Sicherheit gegen den französischen Arbeitgeber von fünf deutschen Musikern geltend gemacht werden, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und die im Jahre 1970 bei drei von der Association du Foot-Ball Club Andlau organisierten Bällen in Frankreich tätig waren.
Zur ersten Frage
3 Die erste Frage geht dahin, ob die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für einen deutschen Musiker gelten, der in Deutschland wohnt, in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder als Selbständiger einem Sozialversicherungsträger angeschlossen ist oder auch nicht angeschlossen ist, und der gelegentlich in Frankreich als Bühnenkünstler tätig wird, was gewöhnlich zur Folge hat, daß er dem französischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte unterliegt.
4/6 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 gelten für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann, …wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz vor allem für die Fälle, in denen es mit Rücksicht auf die Lage des Ortes, an dem sich der Sitz des Unternehmens oder der Arbeitgeber befindet, nicht möglich oder ungerechtfertigt erscheint, auf den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden, in dem er vorübergehend beschäftigt wird. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c [gelten] für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die … ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen.
7/10 Diese Bestimmung will im wesentlichen vermeiden, daß gleichzeitig die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für einen Arbeitnehmer gelten, der dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates angeschlossen ist, in dem er wohnt, sich aber aufgrund seiner Berufstätigkeit zeitweilig in andere Mitgliedstaaten begibt, ohne dabei seinen Wohnsitz zu ändern. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt also voraus, daß der Arbeitnehmer bei einem Träger der sozialen Sicherheit des Wohnsitzstaates versichert ist. Ist er dort nicht versichert, so bestimmen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach dem in Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 aufgestellten Grundsatz, sofern der Arbeitnehmer aufgrund seiner Berufstätigkeit die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungslandes die Begründung eines Versicherungsverhältnisses abhängig machen. Soweit in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 ferner von Arbeitnehmern die Rede ist, die ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, soll damit nicht gesagt werden, daß diese Bestimmung auf einen Arbeitnehmer unanwendbar ist, der, ohne die Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, seine Berufstätigkeit nicht üblicherweise, sondern gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat ausübt.
11 Aus diesen Gründen lautet die Antwort wie folgt: Für einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und gelegentlich seine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, gelten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, sofern er als Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates angeschlossen ist, und andernfalls die Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er gelegentlich seine Berufstätigkeit ausübt.
Zur zweiten Frage
12 Die zweite Frage geht dahin, ob der Bejahung der ersten Frage die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen zur Folge hat, daß der französische Arbeitgeber von den Beiträgen befreit wird, die er normalerweise an die französischen Sozialversicherungsträger zu zahlen hat, wenn er Bühnenkünstler in Frankreich beschäftigt, und ob dadurch eine Lage geschaffen wird, in der es für ihn günstiger ist, deutsche anstelle von französischen Musikern zu engagieren.
13 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 bestimmt: Die Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wohnen und auf welche diese Verordnung Anwendung findet, haben die gleichen Pflichten und Rechte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie dessen eigene Staatsangehörige.
14/16 Wie sich aus der auf die erste Frage erteilten Antwort ergibt, gelten für das hier erörterte Sozialversicherungsverhältnis die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn der Arbeitnehmer bei einem Sozialversicherungsträger dieses Staates versichert ist. Daher trifft die Pflicht, die nach den Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Beiträge zu zahlen, auch den Arbeitgeber, der in dem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer zeitweilig seine Berufstätigkeit ausübt. Für diesen Fall enthält Artikel 51 der Verordnung Bestimmungen über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge, die einem Träger des Mitgliedstaates geschuldet werden, sowie über die allgemeinen Modalitäten, nach denen diese Beiträge im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates eingezogen oder beigetrieben werden können.
17 Die zweite Frage ist also dahin zu beantworten, daß ein Arbeitgeber, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Sozialversicherungsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, zwar nicht den Sozialversicherungsträgern seines Landes gegenüber beitragspflichtig ist, jedoch die nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge zu zahlen hat.
Zur dritten Frage
18 Die dritte Frage geht dahin, ob den deutschen Musikern bei einem Arbeitsoder Wegeunfall in Frankreich von den französischen Sozialversicherungsträgern keine Leistungen zu gewähren seien.
19/21 Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betrifft, [erhält] jeder Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, der einen Arbeitsunfall … erlitten hat, sofern er sich im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaates aufhält, durch den Träger seines Wohn- oder Aufenthaltsortes Sachleistungen, die zu Lasten des zuständigen Trägers gehen. Gemäß Absatz 6 dieses Artikels werden die genannten Leistungen den Trägern, die sie gewährt haben, … erstattet. Ferner stellt Absatz 7 dieses Artikels für die Zahlung von Geldleistungen klar, daß sie zu Lasten des zuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt [werden].
22 Im Falle eines Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten, für den die Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, gelten, auch wenn er seine Berufstätigkeit gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, ist zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der genannten Bestimmungen sein Wohnsitzstaat und zuständiger Sozialversicherungsträger der Träger dieses Staates
23 Daher ist zu antworten, daß bei Arbeitsunfällen, einschließlich Wegeunfällen eines Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten, der den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaates unterliegt, auch wenn er gelegentlich im Hoheitseines anderen Mitgliedstaates beschäftigt wird, der Sozialversicherungsträger des letzteren Staates als Träger des Ortes, an dem sich der Arbeitnehmer befindet, gegebenenfalls nach Artikel 29 Absatz l der Verordnung nur verpflichtet ist, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sachleistungen zu Lasten des Trägers des zuständigen Staates zu erbringen.
Kosten
24/25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der französischen Cour de Cassation mit Urteil vom 4. Dezember 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Für einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und gelegentlich seine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, gelten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, sofern er als Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates angeschlossen ist. Andernfalls unterliegt er den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er gelegentlich seine Berufstätigkeit ausübt.
2. Bei Arbeitsunfällen, einschließlich Wegeunfällen eines Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten, der den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaates unterliegt, auch wenn er gelegentlich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt wird, ist der Sozialversicherungsträger des letzteren Staates als Träger des Ortes, an dem sich der Arbeitnehmer befindet, gegebenenfalls nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 nur verpflichtet, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sachleistungen zu Lasten des Trägers des zuständigen Mitgliedstaates zu erbringen.