Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.07.1975 – C-80/74

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:96

In der Rechtssache 80/74

FRANCINE HENRICH

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), der Richter R. Monaco und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgenden

BESCHLUSS§

Mit am 26. Juni 1975 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben hat die Klägerin die Streichung der Rechtssache im Register beantragt Die beklagte Partei hat mit am 3. Juli 1975 eingereichtem Schriftsatz mitgeteilt, daß sie gegen die Klagerücknahme nichts einzuwenden habe. Sie hat ferner beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

wird

beschlossen:

1. Die Rechtssache 80/74 ist im Register des Gerichtshofes zu streichen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen