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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1975 – C-20/75

ECLI:EU:C:1975:101

In der Rechtssache 20/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in Kassel in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

GAETANO D'AMICO

gegen

LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 3 und des Artikels 45 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter), der Richter A.M. Donner, R.Monaco, P. Pescatore, H.Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach § 1248 der Reichsversicherungsordnung a. F. erhält ein Versicherter, der

a) das 60. Lebensjahr vollendet hat,

b) eine Versicherungszeit von 180 Monaten, die sogenannte Wartezeit, zurückgelegt hat und

c) seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist,

auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld.

Herr d'Amico ist am 21. Dezember 1907 in Italien geboren und war von 1932 bis 1940 in Italien, dann von Juli 1941 bis Juli 1943 im Deutschen Reich (davon die ersten drei Monate im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland), danach erneut in Italien und schließlich von 1947 bis Dezember 1968 in Frankreich als Arbeiter beschäftigt. Seit Dezember 1968 ist er in Frankreich arbeitslos.

Am 27. Juli 1971 stellte er bei der Caisse autonome nationale de la sécurité sociale des mines einen Antrag auf Altersrente, der an die Beklagte des Ausgangsverfahrens weitergeleitet wurde, um den Kläger in den Genuß von Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung gelangen zu lassen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ab und bewilligte gleichzeitig reguläres, ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Herrn d'Amico zu leistendes, anteilig berechnetes Altersruhegeld mit einem Vonhundertsatz von rund 7 %.

Die erste Voraussetzung für ein vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 ist erfüllt, ebenso die zweite, wenn seine EWG-Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Obwohl Herr d'Amico seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos gewesen war, hielt die Beklagte die dritte Voraussetzung nicht für gegeben, weil nach deutschem Recht zum Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 gehöre, daß der Arbeitnehmer der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.

Das Sozialgericht Speyer hat die Klage des Herrn d'Amico abgewiesen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat seine Berufung vom Oktober 1972 mit der Begründung zurückgewiesen, weder im EWG-Vertrag noch in den Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 gebe es eine Bestimmung, nach der die in Frankreich zurückgelegten Arbeitslosenzeiten der deutschen gleichgestellt werden könnten.

Auf die Revision des Herrn d'Amico hat das Bundessozialgericht mit Beschluß vom 18. Dezember 1974 dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind nach Artikel 27 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 3, Artikel 45 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 für den Erwerb des Leistungsanspruchs auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, die ihrem Wesen nach gleichgestellte Zeiten sind, die aber nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht auf die zum Anspruchserwerb erforderliche Versicherungsdauer angerechnet werden und bei der Berechnung der Leistung nicht bewertet werden, sondern deren Zurücklegung vor Antragstellung lediglich eine weitere Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist?

Der Vorlagebeschluß ist am 12. Februar 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr d'Amico am 12. März 1975, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 20. April 1975 und die italienische Regierung am 29. April 1975 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Herr d'Amico führt aus, die Ablehnung des vorgezogenen Altersruhegeldes mit der Begründung, daß er sich während des anspruchsbegründenden Zeitraums nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EWG aufgehalten habe, sei unvereinbar mit den Artikeln 48 ff. des EWG-Vertrags.

Die in Artikel 51 garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sei nicht gewährleistet, wenn bestimmte Leistungen davon abhängig gemacht würden, daß sich der Anspruchsberechtigte in einem bestimmten Mitgliedstaat aufhalte. Alle Zeiten, die irgendwie für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines Leistungsanspruchs von Bedeutung sein könnten, müßten auch tatsächlich berücksichtigt werden.

Dies bedeute, daß die von der zuständigen französischen Stelle bescheinigten Arbeitslosenzeiten bei der Prüfung eines Rentenantrages gemäß § 1248 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung alter Fassung zu berücksichtigen gewesen seien, da ohne eine Gleichstellung der Gebiete auch in der Frage des Wohnsitzes der Grundsatz des freien Verkehrs durchbrochen sei.

Die Kommission trägt vor, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bildeten die Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch den Auslegungsmaßstab für die Verordnungen Nr. 3 und 1408/71.

Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden.

Dieses Leitprinzip spreche für die Anerkennung auch anderer Tatbestände als der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Versicherungszeiten.

Artikel 51 Buchstabe a des EWG-Vertrags sehe nicht bloß die Zusammenrechnung von Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten vor, sondern die Zusammenrechnung … aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten.

Da der genannte Artikel zugleich den Rahmen und die Grenze für die Auslegung der Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 bilde, vertritt die Kommission die Ansicht, daß die Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 und 45 der Verordnung Nr. 1408/71, soweit nach innerstaatlichem Recht erforderlich, generell im Sinne einer Anerkennung versicherungsrechtlich relevanter Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten interpretiert werden müßten.

Eine vertragskonforme Auslegung führe dazu, daß die Bundesrepublik trotz des Wortlauts der Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 verpflichtet sei, die vom Kläger in Frankreich zurückgelegte Arbeitslosigkeit wie eine in Deutschland verbrachte Zeit zu behandeln.

Diese Auslegung werde auch durch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1408/71 nahegelegt. Danach fügten sich die Vorschriften dieser Verordnung in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein. Sie sollten sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gleichbehandelt werden und daß die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.

Die Tatsache, daß der Anspruchsberechtigte seinen Arbeitsort in einem anderen als in dem in Anspruch genommenen Mitgliedstaat habe, sei für sich allein kein Grund, einen im übrigen berechtigten Anspruch zu verweigern. Gleiches müsse dann aber auch in bezug auf den Ort gelten, in dem sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nach Ablauf seines Arbeitsverhältnisses als Arbeitsuchender gemeldet habe.

Die in der 5. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Ziele sollten im übrigen nach der 6. Begründungserwägung ebenfalls nicht bloß durch che Zusammenrechnung echter Versicherungszeiten, sondern durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen Gruppen von Personen zu berücksichtigen sind ….

In den Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 finde sich eine ganze Reihe von Regelungen, welche die Mitgliedstaaten verpflichteten, Tatbestände von versicherungsrechtlicher Relevanz auch dann anzuerkennen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat zugetragen haben.

Was den speziellen Bereich der Arbeitslosigkeit angehe, so seien zwar Ansprüche aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung gemäß Artikel 69 und 71 der Verordnung Nr. 1408/71 im Prinzip nur von dem Mitgliedstaat zu erbringen, dessen Behörden der Arbeitsuchende zur Verfügung stehe, doch behandelten die Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 den Zustand der Arbeitslosigkeit als solchen als eine gemeinsame Angelegenheit, an deren Beseitigung alle Mitgliedstaaten nach Kräften mitzuwirken hätten.

Die Kommission erinnert daran, daß Arbeitslosenunterstützung jetzt auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem bezogen werden könne, in dem der Arbeitsuchende zuletzt beschäftigt war.

Ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sei und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats in Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland habe unterbrechen müssen, habe Anspruch auf Anrechnung dieser Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungslande zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden (Rechtssache 15/69 — Südmilch AG/Ugliola — Slg. 1969, 363 ff.).

Diese Entscheidung müsse ohne weiteres zu einer Gleichstellung der vom Kläger in Frankreich zurückgelegten Arbeitslosenzeiten führen.

Wenn ein sich im Ausland vollziehender Tatbestand, der nach Art, Voraussetzung und Dauer genau den von der inländischen Gesetzgebung geforderten Bedingungen entspreche, im Inland allein deshalb nicht anerkannt werde, weil er sich im Ausland abgespielt habe, dann stelle dies eine indirekte Diskriminierung dar.

Eine Diskriminierung könne auch dann vorliegen, wenn nicht direkt an die Staatsangehörigkeit eines Wanderarbeitnehmers, sondern an andere Kriterien, z. B. an seinen Wohnort, angeknüpft werde (Rechtssache 152/73 — Sotgiu/Deutsche Bundespost — Slg. 1974, 153 ff.).

Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 4/66 (Hagenbeek/Raad van Arbeid — Slg. 1966, 638 ff.) spreche klar für eine erweiterte Auslegung der Artikel 27 und 45 in dem Sinne, daß diese über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten hinaus die Mitgliedstaaten verpflichteten, Tatbestände, die nach ihrem Recht für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Anspruchs von Bedeutung sind, auch dann anzuerkennen, wenn sie sich unter vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat zugetragen haben.

Die Kommission schlägt deshalb folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:

Den Zielen der Freizügigkeit entsprechend sind die Artikel 27 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 3 und 45 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 dahin gehend auszulegen, daß sie für den Erwerb eines Rentenanspruchs die Berücksichtigung auch solcher in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegter Zeiten vorschreiben, die nach dem Recht des zuständigen Staates keine Versicherungs- oder gleichgestellte Zeiten im Sinne der Artikel 1 Buchstaben p und r der genannten Verordnungen sind, sondern deren Zurücklegung lediglich eine weitere Voraussetzung für einen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Leistungsanspruch ist

Die italienische Regierung bemerkt, sowohl Artikel 27 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 3 als auch Artikel 45 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 stellten, wenngleich in unterschiedlicher Fassung, den Grundsatz auf, daß die in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten vom Versicherungsträger in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden müßten, als handele es sich um Zeiten, die nach den in diesem letzteren Staat geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 bestimmten die Begriffe Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften, unter deren Geltung diese Zeiten zurückgelegt wurden. Diese Regelung ziele darauf ab, die Zusammenrechnung der in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten zu ermöglichen, damit der Arbeitnehmer, der in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt war, ohne in einem jeden von ihnen die vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, den Anspruch auf die Leistung und folglich auf einen anteiligen Betrag der Rente erlangen könne, welcher der in jedem Staat jeweils zurückgelegten Versicherungszeit entspricht. Dieses Ergebnis setze natürlich die Aufhebung des Wohnsitzerfordernisses voraus, das sich möglicherweise in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates als Voraussetzung für die Leistungsgewährung finde.

Auf eine konkrete Tatsache, nämlich Wohnen in einem anderen Mitgliedstaat und Zurücklegung einer Versicherungszeit oder gleichgestellten Zeit daselbst, gründe sich die fictio juris, diese Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit als nach den Rechtsvorschriften des Staates zurückgelegt zu betrachten, von dem die Leistung verlangt wird.

Wenn aber die Gemeinschaftsregelung die Beachtung dieser vorgenannten fictio juris vorschrieben, müsse sie um so mehr die Berücksichtigung der konkreten Tatsache voraussetzen, auf der die Fiktion beruhe. Dies bedeute, daß angesichts der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, bei der Frage der Zurücklegung von Versicherungszeiten eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, der erste Staat erst recht die konkrete Tatsache der Arbeitslosigkeit berücksichtigen müsse, auch wenn die entsprechende Zeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sei, falls er diese konkrete Tatsache als Voraussetzung für die Gewährung der Leistung betrachte.

Die italienische Regierung ist mithin der Auffassung, daß auch im Hinblick auf den Erwerb des Leistungsanspruchs die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit in Rechnung zu stellen sind und daß folglich die Vorlagefrage zu bejahen ist.

III — Mündliches Verfahren

In der öffentlichen Sitzung vom 27. Mai 1975 hat auf eine Frage des Gerichtshofes Herr Karpenstein für die Kommission die Auffassung abgelehnt, daß eine Analogie zwischen dem vorgezogenen Altersruhegeld für Arbeitslose und der Arbeitslosenunterstützung selbst bestehe. Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß es nach der Verordnung Nr. 3, die zumindest während eines Abschnitts des hier umstrittenen Zeitraumes galt, ausgeschlossen war, daß ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, in dem der arbeitslose Arbeitnehmer zuletzt gearbeitet hatte, zur Zahlung von Arbeitslosenunterstützung verpflichtet war. Dagegen sei es nach der Verordnung Nr. 1408/71 möglich, daß ein in einem bestimmten Mitgliedstaat arbeitsloser Arbeitnehmer sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um Arbeit zu suchen, und trotzdem während einer bestimmten Frist Arbeitslosenunterstützung in diesem letzteren Staat erhält. Diese neue Recht des Wanderarbeitnehmers sei aber nicht nur zeitlich begrenzt, sondern unterliege außerdem den in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen.

Ohne zu bestreiten, daß für die Arbeitslosenunterstützung eine enge Anknüpfung an den Staat besteht, in dem es zur Arbeitslosigkeit gekommen ist, trägt der Vertreter der Kommission vor, eine solche Anknüpfung bestehe nicht für das vorgezogene Altersruhegeld der Arbeitslosen.

Das vorgezogene Altersruhegeld werde damit begründet, daß es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden; hierdurch unterscheide sich diese Leistung von der Arbeitslosenunterstützung.

Die Kommission, die sich bewußt ist, daß die Entscheidung dieser Frage zweifelhaft ist, plädiert für eine erweiterte Auslegung.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Juni 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Bundessozialgericht stellt mit Beschluß vom 18. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Februar 1975, nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 3 (ABl. 1958, S. 561) und des Artikels 45 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149, 1971, S. 2).

2 Die Frage geht dahin, ob nach Artikel 27 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 3 und nach Artikel 45 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 für den Erwerb des Leistungsanspruchs auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, die ihrem Wesen nach gleichgestellte Zeiten sind, die aber nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht auf die zum Anspruchserwerb erforderliche Versicherungsdauer angerechnet und bei der Berechnung der Leistung nicht bewertet werden, sondern deren Zurücklegung vor Antragstellung lediglich eine weitere Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist.

3 Ausweislich der Akten konnte nach den seinerzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften ein Versicherter vor Erreichen des 65. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld erhalten, wenn er unter anderem seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos war. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, war von Juni 1941 bis Juli 1943 im Deutschen Reich, davon die ersten drei Monate im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland, und seit 1947 in Frankreich beschäftigt, wo er seit Dezember 1968 bei einem französischen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war. Im Ausgangsrechtsstreit verlangt er von der Beklagten die Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld, das im übrigen auf der Grundlage der drei Monate, in denen er im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und versichert war, und nach Zusammenrechnung mit dem gemäß den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten anteilig zu berechnen ist Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach deutschem Recht setze der Ausdruck Arbeitslosigkeit voraus, daß der Arbeitnehmer der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe; auch zwinge keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu einer anderen Auslegung.

4 Wie aus Kapitel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 und namentlich aus den Artikeln 69 und 71 dieser Verordnung hervorgeht, hängt der Ansprach auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit davon ab, daß der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung, bei der er gemeldet ist, zur Verfügung steht. Da das Angebot an offenen Stellen in der Gemeinschaft regional schwankt, sind die Leistungen bei Arbeitslosigkeit an den geographischen Raum gebunden, in dem der Betroffene arbeitslos geworden ist.

5 Um einem Arbeitslosen die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land nach einer Beschäftigung zu suchen, sieht das Gemeinschaftsrecht vor, daß der Arbeitslose sich unter bestimmten Voraussetzungen in ein anderes Land der Gemeinschaft begeben kann und dennoch den Ansprach auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit behält. So ist es nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 — um die Arbeitssuche in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern — angebracht, dem arbeitslosen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu gewähren, die für ihn zuletzt gegolten haben.

6 Artikel 69 der genannten Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitsuchende während höchstens drei Monaten den Anspruch auf diese Leistungen behält, und verlangt insbesondere, daß er sich innerhalb von sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates meldet, in den er sich begibt, und daß er sich der dortigen Kontrolle unterwirft. Die Verbindung zu dem Staat, in dem der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, wird nach diesen Vorschriften in der Weise beibehalten, daß der zuständige Träger dieses Staates die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erstattet, die der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates gewährt hat. Von Ausnahmen abgesehen hat der Arbeitslose nach Gemeinschaftsrecht daher keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem er arbeitslos geworden ist.

7 Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der von dem innerstaatlichen Gericht angeführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, diese geographische Anknüpfung außer Betracht zu bleiben hat.

8 Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 bestimmt, daß für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden.

9 Nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

10 Die Grundlage, den Rahmen und die Grenzen der genannten Artikel wie der gesamten Regelung, zu der sie gehören, bilden die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, deren Ziel die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist. Nach Artikel 51 müssen die Durchführungsverordnungen den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs sichern. Diese Vorschrift soll es den Wanderarbeitnehmern ermöglichen, den Leistungsanspruch für ihre sämtlichen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder gleichgestellten Zeiten zu erwerben, und sie davor bewahren, durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligt zu werden. Zu den Zeiten, die den Beschäftigungszeiten für die Zusammenrechnung gleichzustellen sind, können nach Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 und nach Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 Arbeitslosenzeiten gehören, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als den Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

11 Wenn hingegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld nicht nur von der Erfüllung einer Wartezeit, sondern auch davon abhängig machen, daß der Betroffene seit einer bestimmten Zeit arbeitslos ist, wenn also die Dauer der Arbeitslosigkeit weder in die erforderliche Versicherungszeit einzubeziehen noch bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, sondern eine selbständige weitere Voraussetzung darstellt, so ist den Bestimmungen der erwähnten Verordnungen nicht zu entnehmen, daß das Gemeinschaftsrecht in einem solchen Falle die Berücksichtigung des Umstands verlangt, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitsloser gemeldet ist

12 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, die für die Entstehung des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld verlangt, daß der Arbeitnehmer seit einer bestimmten Zeit arbeitslos ist und aus diesem Grunde der Arbeitsverwaltung des betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestanden hat.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundessozialgericht gemäß dessen Beschluß vom 18. Dezember 1974 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stehen einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die für die Entstehung des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld verlangt, daß der Arbeitnehmer seit einer bestimmten Zeit arbeitslos ist und aus diesem Grande der Arbeitsverwaltung des betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestanden hat.