Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1975 – C-27/75
ECLI:EU:C:1975:106
In der Rechtssache 27/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Enna in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
GAETANO BONAFFINI und andere
gegen
ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE (INPS)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, 1971),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Serensen und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet:
Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.
1.Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:a)Der Arbeitslose muß vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;b)der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;c)der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.
2.Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach Absatz 1 Buchstabe c Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat zurückkehrt; er verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.
3.Absatz 1 kann zwischen zwei Beschäftigungszeiten nur einmal in Anspruch genommen werden.
4.Handelt es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien, so lebt der Anspruch des Arbeitslosen, der nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums von drei Monaten dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst dann wieder auf, wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat,
Artikel 71 derselben Verordnung lautet:
1.Für die Gewährung der Leistungen an einen Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnte, gilt folgendes:a)i)Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;ii)Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;b)i)Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;ii)Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den während der letzten Beschäftigung für ihn geltenden Rechtsvorschriften beanspruchen kann.
2.Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt.
Herr Bonaffini und andere, sämtlich italienische Staatsbürger, die als Arbeitnehmer in Deutschland tätig gewesen und arbeitslos geworden waren, hatten bei ihrer Rückkehr nach Italien beim Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge) die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Artikel 19 des Regio Decreto Legge Nr. 636 vom 14. April 1939 beantragt.
Der italienische Träger hatte den Antrag abgelehnt, weil die Antragsteller dem deutschen Arbeitsamt nicht für eine Mindestzeit von vier Wochen ab Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestanden hatten und ihnen die Heimreise nach Italien vor Ablauf dieser Frist nicht genehmigt worden war.
Herr Bonaffini und andere fochten den Bescheid beim Pretore in Enna an mit dem Ziel, Arbeitslosengeld zu erhalten. Sie machten geltend, die in Artikel 69 aufgestellte Voraussetzung solle der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nur die Möglichkeit geben, für den arbeitslosen Arbeitnehmer eine Beschäftigung zu finden, bevor dieser Staat die Leistungen für die gesamte Dauer der Leistungsgewährung zu zahlen habe; die Nichterfüllung dieser Voraussetzung beraube den Arbeitnehmer nicht seines Anspruchs, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Leistungen des für seinen Wohnort zuständigen Versicherungsträgers zu erhalten, falls er seinen Wohnsitz während seiner Tätigkeit im Ausland beibehalten hatte.
Demgegenüber behauptete das INPS, gemäß Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 müsse der Arbeitnehmer während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben, wenn er seinen Anspruch auf Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in den er sich anschließend begebe, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhalten wolle. Die Abreise vor Ablauf dieser Frist bedürfe der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Im vorliegenden Fall sei keine dieser zwei Voraussetzungen erfüllt.
Das INPS machte weiter geltend, die Anwendung des Artikels 71 der Verordnung Nr. 1408/71 zugunsten der Kläger komme nicht in Frage, weil diese während der Zeit ihrer Beschäftigung im Ausland keinen Wohnsitz in Italien beibehalten hätten. Deshalb sei die Klage abzuweisen.
Der Pretore in Enna ist der Auffassung, daß vorweg Fragen des Gemeinschaftsrechts zu lösen seien; er hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1974 die Entscheidung in der Sache ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht,
a) den Begriff lavoratore giornaliero im Sinne des Artikels 71 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zu klären;
b) weiter zu klären, ob Artikel 69 derselben Verordnung, der eine Wartezeit von vier Wochen vorschreibt, den Arbeitnehmer im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen den Mitgliedstaat, dem er angehört, ausschließt
Der Vorlagebeschluß ist am 11. März 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben das INPS, vertreten durch die Rechtsanwälte Arturo Pittoni und Giovan Battista Rossi Doria, und die Kommision der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Schriftliche Erklärungen
Das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) macht geltend, die vom Pretore in Enna vorgelegten Fragen besäßen nicht die für die Anwendung des Artikels 177 EWG-Vertrag erforderliche Entscheidungserheblichkeit.
Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes sei als Vorfrage zu prüfen gewesen, ob die Leistungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung gewährt werden können. Nur wenn diese Frage zu bejahen sei, könne die einschränkende Voraussetzung des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71, deren Anwendung im vorliegenden Fall streitig sei, möglicherweise zum Zuge kommen. Wenn dagegen die Antwort negativ sei, könne es auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 71 dieser Verordnung ankommen.
Zur Bedeutung des Begriffs Grenzgänger (der Begriff lavoratore giornaliero, Tagelöhner, beruhe offenbar auf einem Irrtum des Pretore in Enna) macht das INPS geltend, die Definition des Artikels 1 Buchstabe b der betreffenden Verordnung sei hinreichend klar und die von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in ihrer Entscheidung Nr. 94 vom 24. Januar 1974 gegebene Auslegung jedenfalls zutreffend.
Außerdem fielen aus Sizilien kommende und in Deutschland beschäftigte Wanderarbeitnehmer offensichtlich nicht unter den Begriff Grenzgänger.
Unter Berücksichtigung der langen Zeiträume, während deren die Kläger in Deutschland gearbeitet haben, könne auch Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b ii der betreffenden Verordnung, der von Arbeitnehmern, die nicht Grenzgänger sind handelt, nicht zur Anwendung kommen. In dieser Hinsicht müsse man sich an den Grundsatz der Entscheidung Nr. 94 der Verwaltungskommission halten, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in nur einem Mitgliedstaat über einen Arbeitsplatz verfügt, der einen gewissen Dauercharakter hat, von der Vermutung auszugehen [ist], daß er in diesem Staat wohnt.
In der zweiten Frage meine der Richter des Ausgangsverfahrens mit der Wendung Mitgliedstaat, dem er angehört, die Staatsangehörigkeit, welche nach den allgemeinen Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsnormen keine Rolle spiele. Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 regele nicht die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen aus der Sozialversicherung, sondern die Erhaltung dieses Anspruchs ungeachtet des Umstandes, daß der Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten andere Arbeit sucht
Folglich könne diese Bestimmung auf die Gewährung der Versicherungsleistung durch einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, keinen Einfluß haben.
Soweit die Gemeinschaftsverordnungen die nationalen Rechtsvorschriften koordinieren, verfolge die Verordnung über die soziale Sicherheit offensichtlich das Ziel, den auswandernden Arbeitnehmer besser zu stellen, als es sich aus der alleinigen Anwendung inländischen Rechts ergeben würde (EuGH 1/67 — Ciechelski — 5. Juli 1967, Slg. S. 240).
Dies heiße allerdings nicht, daß bei Nichtanwendbarkeit der gemeinschaftlichen Vorschriften auch die nationalen Vorschriften, welche einen unabhängigen Leistungsanspruch gewähren, nicht zum Zuge kämen. Das ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 2/67 — De Moor — 5. Juli 1967, Slg. S. 264; EuGH 22/67 — Goffart — 30. November 1967, Slg. S. 430) und finde übrigens seine Bestätigung auch in den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 1408/71.
Das INPS gelangt zu dem Ergebnis,
a) die Vorlagefragen seien für unzulässig zu erklären;
b) dies selbst dann, wenn hilfsweise die Auslegung der betreffenden Vorschriften den Grundsatz bestätigen könnte, daß die gemeinschaftliche Vorschrift die Anwendung des Heimatrechts nicht verhindern darf, falls der ausgewanderte Arbeiter, der die Rechte verloren hat, die er in dem zuletzt für ihn zuständig gewesenen Mitgliedstaat hätte geltend machen können, Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Heimatrecht hat.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen wie folgt zu formulieren:
1. Was ist bei der Auslegung des Artikels 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 unter dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt zu verstehen?
2. Was ist bei der Auslegung des Artikels 71 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Grenzgänger zu verstehen?
3. Schließt Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 für den arbeitslosen Arbeitnehmer, der seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen den zuständigen Staat verloren hat, auch den Anspruch aus, vom Sozialversicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der dort geltenden und auf ihn beim Fehlen der gemeinschaftlichen Regelung anwendbaren Bestimmungen Arbeitslosengeld gezahlt zu bekommen?
Zur ersten Frage
Nach Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 sei unter Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers zu verstehen. Dann bleibe aber noch zu bestimmen, was im Zusammenhang dieser Verordnung gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73 — Hakenberg — (Slg. 1973, 935), das sich mit einem Fall der Anwendung der Verordnung Nr. 3 EWG beschäftigte, sei unter Wohnort des Arbeitnehmers der Ort zu verstehen, den er als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat und an den er zwischen seinen Besuchsreisen zurückkehrt. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, daß diese Formel im Falle eines Handelsvertreters gefunden wurde, der in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten tätig war und sich ständig von dem einen in den anderen begab.
Nach diesem Urteil kämen zwei Lösungen in Betracht: Zunächst könne man annehmen, daß die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eine Tatsachenfrage sei, die von Fall zu Fall auf der Grundlage von Auslegungskriterien gelöst werden müsse, die der in der Sache entscheidende Richter zu berücksichtigen habe.
Man könne aber auch den Standpunkt vertreten, daß das vom Gerichtshof in diesem besonderen Falle herausgearbeitete Kriterium nur subsidiären Charakter habe und man darauf zurückgreifen könne, wenn andere Gegebenheiten, unter anderem die Art der ausgeübten Tätigkeit, es nicht ermöglichten, ein bestimmtes Land als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen.
Die Kommission teilt die vom Generalanwalt in jener Sache vertretene Auffassung (Slg. 1973, 952) und meint, die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts seien nicht nur im zeitlichen Verbleiben, sondern auch in einer gewissen Beständigkeit und Kontinuität sowie darin zu suchen, daß der Aufenthalt beabsichtigt ist Diese Faktoren müßten für die Klärung der Frage, ob die Beziehung zum Gebiet als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, von Fall zu Fall unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Art der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit geprüft werden.
Zur zweiten Frage
Mit Rücksicht auf die Definition des Begriffs Grenzgänger in der Verordnung Nr. 1408/71 und den Sachverhalt des vorliegenden Falles seien Ausführungen zu diesem Punkt überflüssig.
Zur dritten Frage
Artikel 51 des EWG-Vertrags, die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71, wolle dem ein- und auswandernden Arbeitnehmer die in den Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Vergünstigungen zukommen lassen ohne ihm deshalb die Rechte zu beschneiden, die ihm zugestanden hätten, wenn die Gemeinschaftsverordnungen nicht anwendbar wären.
Dieser vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 3 mehrmals bestätigte Grundsatz gelte auch für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71, welche die frühere Verordnung ersetzt habe, ohne deren Geist oder deren Grundzüge zu verändern.
Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 191/73 — Niemann — (Slg. 1974, 571) meint die Kommission, die etwaige Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71 bewirke, daß der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Leistungen verliere, die ihm nach dieser Verordnung zustünden, jedoch nicht, daß die Rechte beeinträchtigt würden, die ihm möglicherweise unabhängig von dieser Verordnung nach innerstaatlichem Recht zustehen. Daher hätten die betreffenden Arbeitnehmer, falls ihnen Arbeitslosengeld bereits nach den einschlägigen italienischen Vorschriften zustehe, diesen Anspruch nicht dadurch verloren, daß sie wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 69 den Anspruch auf Leistungen auf Grund der Gemeinschaftsverordnung gegenüber dem Sozialversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Pretore in Enna hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. März 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Artikel 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 149) vorgelegt.
2/4 Diese Fragen betreffen italienische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hatten und dort arbeitslos geworden waren, sodann nach Italien zurückkehrten und, als sie dort auch keine Arbeit fanden, Zahlung des Arbeitslosengeldes nach den geltenden italienischen Rechtsvorschriften beantragten. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten die Bestimmungen des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllt, unter anderem, weil sie vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist nach Italien zurückgekehrt seien. Damit stellte sich die Frage, ob die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Anwendung der italienischen Rechtsvorschriften auf die Antragsteller ausschließt. Für den Fall, daß dies zu bejahen sei, wird gefragt, ob auf die betreffenden Arbeitnehmer nicht Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sei.
5/8 Artikel 69 dieser Verordnung betrifft den Fall eines arbeitslos gewordenen Wanderarbeitnehmers, der im zuständigen Staat Arbeitslosengeld erhält und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen. Die Vorschrift soll dem Betroffenen unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen, die sie festlegt, die Erhaltung des Anspruchs auf die ihm im zuständigen Staat gebührenden Leistungen sichern. Sie beeinträchtigt deshalb solche Ansprüche nicht, die der betreffende Arbeitnehmer gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den er sich begeben hat, unmittelbar erheben kann. Wenn es auch zulässig ist, daß die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Zahlung der dem Arbeitnehmer nach den Vorschriften dieses Staates zustehenden Leistungen den Umstand berücksichtigen, daß der Antragsteller aufgrund von Artikel 69 noch Arbeitslosengeld von einem anderen Staat erhält, so können diese Behörden dem Arbeitnehmer indessen nicht entgegenhalten, daß er wegen Nichterfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die Rechtsvorteile aus Artikel 69 verloren habe, und ihm mit dieser Begründung die ordnungsgemäße und formale Anwendung der nationalen Vorschriften verweigern.
9 Dem vorlegenden Gericht ist also zu antworten, daß Artikel 69 dem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen nur die Fortgewährung der Leistungen, die ihm bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zustehen, auch für den Fall sichern soll, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, und daß deshalb dieser andere Mitgliedstaat nicht unter Berufung allein auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Artikels dem Arbeitslosen die Leistungen verweigern kann, auf die dieser nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch hat.
10 Sowohl aus dem Wortlaut des Vorlagebeschlusses wie auch aus den Prozeßakten ergibt sich, daß angesichts dieser Antwort auf die Frage zu Artikel 69 die andere Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffende Frage gegenstandslos wird.
Kosten
11/12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore in Enna mit Beschluß vom 17. Dezember 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 soll dem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen nur die Fortgewährung der Leistungen, die ihm bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zustehen, auch für den Fall sichern, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt; deshalb kann dieser andere Mitgliedstaat nicht unter Berufung allein auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Artikels dem Arbeitslosen die Leistungen verweigern, auf die dieser nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch hat.