Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1975 – C-28/75
ECLI:EU:C:1975:116
In der Rechtssache 28/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma BAUPLA GMBH, Saarlouis,
gegen
OBERFINANZDIREKTION KÖLN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der allgemeinen Vorschrift Nr. 3 des Titels I Buchstabe A der Einführenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1968, L 172)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Oberfinanzdirektion Köln (nachstehend OFD genannt) erteilte der Firma Baupia am 15. Mai 1972 eine verbindliche Zolltarifauskunft über Fassadenplatten. Bei diesen handelt es sich um mit Asphalt getränkte Preßplatten aus Holzfasern, die auf der Vorderseite mit einer Asphaltschicht bedeckt sind. Die Asphaltschicht ist mit Mineralkörnern bestreut und mit Preßmustern versehen. Die OFD wies die Ware der Tarifnummer 48.09 des Gemeinsamen Zolltarifs (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz und von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt) zu.
Da die Firma Baupia der Ansicht war, die Ware müsse der Tarifstelle Nr. 68.08 zugeordnet werden, die Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) betrifft, legte sie Einspruch bei der OFD mit dem Antrag ein, die verbindliche Zolltarifauskunft über Fassadenplatten aufzuheben.
Die OFD wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1973 zurück, weil für die Tarifierung die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 b des Gemeinsamen Zolltarifs maßgebend sei: Es sei also auf den charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil abzustellen. Das sei aber der Faserstoff, der wichtigste Bestandteil für die Herstellung der Bauplatte. Die Ware sei daher zu Recht in der verbindlichen Zolltarifauskunft der Tarifnummer 48.09 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen worden,
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage der Firma Baupia vor dem Bundesfinanzhof. Die Klägerin hat vorgetragen, charakterbestimmender Stoff sei bei der Ware der Asphalt: Er verhindere, daß Feuchtigkeit eindringe, und verleihe den Platten deshalb eine der für ihre Verwendung entscheidenden Eigenschaften, nämlich der Verkleidung von Häuseraußenwänden zu dienen. Der gepreßte Holzfaserstoff sei ohne Bedeutung. Er sei weder für die Wärmedämmung wesentlich noch für die Form und Festigkeit der Ware bestimmend; auch sei es unbeachdich, daß der Faserstoff dem Umfang nach vorherrsche, da es in erster Linie auf den Verwendungszweck ankomme. Die OFD hat ausgeführt, der Holzfaserstoff bestimme den Charakter der Ware. Der Umfang, das Gewicht und der Wert der in Betracht kommenden Stoffe seien von großer Bedeutung. Auch unter ausreichender Berücksichtigung der Bedeutung des Asphalts als Isolierstoff sei jedoch festzustellen, daß dem Holzfaserstoff eine noch größere Bedeutung zukomme, weil dieser bereits die Bauplatte bilde. Die Ware sei daher der Tarifnummer 48.09 zuzuweisen.
Da sich die beiden Parteien vor dem Bundesfinanzhof auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 b des Gemeinsamen Zolltarifs berufen haben, stellt sich dem innerstaatlichen Gericht die Vorfrage, ob es richtig ist, im vorliegenden Fall die Tarifierung anhand dieser Tarifierungsvorschrift vorzunehmen. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 hat folgenden Wortlaut:
3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Tarifierung nach den Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, so ist die Ware der Tarifnummer zuzuweisen, die zur höchsten Zollbelastung führt; bei gleich hoher Zollbelastung ist die Ware der im Schema des Zolltarifs zuletzt genannten Tarifnummer zuzuweisen.
Mit Beschluß vom 12. Februar 1975 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Ist die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 a des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung nicht vorgeht und nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b oder 3 c zu tarifieren ist, wenn für die Tarifierung einer gemischten Ware zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, von denen sich jede auf einen der Stoffe der gemischten Ware bezieht?
Der Beschluß des Bundesfinanzhofes ist am 12. März 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Baupia, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Scheidemandel, zugelassen in München, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Jean Amphoux und Peter Kalbe als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Baupia vertritt die Ansicht, die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 a könne nicht bei der Tarifierung einer gemischten Ware angewandt werden, für die zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kämen, von denen sich jede auf einen der Stoffe der gemischten Ware beziehe. Bei der Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 a seien folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Für die Tarifierung einer Ware gebe es zur Tarifnummer mit der allgemeinen Warenbezeichnung eine Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung, so daß diese Tarifnummer einen Ausschnitt der Tarifnummer mit der allgemeinen Warenbezeichnung darstelle. Beide Tarifnummern stünden also in einem Stufenverhältnis zueinander.
Für die Tarifierung der Ware kämen beide Tarifnummern in Frage. Für diesen Fall bestimme die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 a, daß die Tarifnummern mit der genaueren Warenbezeichnung der Tarifnummer mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe.
2. Wenn für die Tarifierung einer (gemischten) Ware zwei Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung sowie eine weitere Tarifnummer mit genauerer Warenbezeichnung in Betracht kämen, stehe die letztere, da sie einen Ausschnitt aus der einen Tarifnummer mit allgemeiner Warenbezeichnung in der unter 1. erwähnten Weise beschreibe, in einem Stufenverhältnis. Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht also vor (Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 a).
Das habe zur Folge, daß sich für die Tarifierung dieser Ware eine Tarifnummer mit allgemeiner Warenbezeichnung und eine Tarifnummer mit genauerer Warenbezeichnung gegenüberstünden. Aber diese beiden Tarifnummern stünden nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung beschreibe also nicht einen Ausschnitt der Tarifnummer mit der allgemeinen Warenbezeichnung. Da die Tarifnummern auf gleicher Stufe stünden, sei in diesem Falle die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 a nicht anwendbar. Daher sei nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b zu tarifieren, was im übrigen durch die Brüsseler Erläuterungen zu dieser Vorschrift bestätigt werde.
Da die in Frage stehenden Tarifnummern 48.09 und 68.08 nicht in einem Stufenverhältnis stünden, könne die hier betroffene Ware nur nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b tarinert werden.
Nach Auffassung der Kommission besteht zwischen den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 3 a und 3 b eine Rangordnung in dem Sinne, daß die letztgenannte Vorschrift nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die erstgenannte Vorschrift nicht anwendbar ist Der Wortlaut der Vorschrift 3 a lasse jedoch die Voraussetzungen ihrer Anwendung nicht mit völliger Klarheit erkennen.
Für die Zuordnung der in der Vorlage erwähnten gemischten Waren schienen nach dem Wortlaut der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 a zwei Auffassungen möglich zu sein:
1. Der genannten Vorschrift könne ein möglichst weiter Anwendungsbereich gegeben werden, so daß es für die Zuordnung gemischter oder zusammengesetzter Waren genügen würde, daß eine der vorhandenen Tarifnummern genauer als die andere die einzuordnende Ware bezeichne. Nur dann, wenn verschiedene in Betracht kommende Tarifnummern gleichermaßen genau seien, könnte die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 b oder 3 c angewandt werden.
2. Eine zweite Konzeption komme in den Brüsseler Erläuterungen zu der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 a zum Ausdruck, worin es heiße:
c) Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede auf einen der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware bezieht, sind im Hinblick auf diese Waren als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen die Ware genauer oder vollständiger beschreibt. In diesem Fall wird die Ware nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b oder 3 c tarifiert.
Auf den ersten Blick könne man meinen, die erste Konzeption lasse sich in der Praxis am leichtesten handhaben, weil sie in vielen Fällen die schwierige Ermittlung des charakterbestimmenden Bestandteils einer gemischten Ware unnötig mache. Mit dem System des Gemeinsamen Zolltarifs und den von ihm verfolgten wirtschaftlichen Zielen sei jedoch nur die zweite Konzeption vereinbar. Zunächst sei diese zweite Auffassung diejenige der Brüsseler Erläuterungen. Außerdem würde es zu willkürlichen Ergebnissen führen, wenn das Kriterium der Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung für die Tarifierung der hier in Frage stehenden Waren systematisch angewendet würde. Zum einen hinge die Tarifierung der Waren bei Anwendung dieser Methode von der mehr oder weniger genauen Formulierung der Tarifnummern ab. Zum anderen führe die genannte Methode, wenn sie uneingeschränkt zur Anwendung komme, dazu, daß der relative Anteil und die relative Bedeutung der einzelnen Warenbestandteile nicht berücksichtigt würden.
Für die Tarifierung der hier in Frage stehenden Waren sei das in der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 a vorgesehene Kriterium der genaueren Warenbezeichnung unbrauchbar, da keine Warenbezeichnung genauer als die übrigen sei. Bei zwei Warenbezeichnungen, welche die Bestandteile beträfen, aus denen sich die fraglichen Waren zusammensetzten, sei ein Urteil über die größere Genauigkeit der einen Warenbezeichnung im Vergleich zur anderen nur dann möglich, wenn sich beide auf Waren aus dem gleichen Ausgangsstoff bezögen. Hätten diese Warenbezeichnungen dagegen wie im vorliegenden Fall Waren aus verschiedenem Ausgangsmaterial zum Gegenstand, so sei das Kriterium der größeren Genauigkeit unanwendbar, und das in der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b enthaltene Kriterium müsse angewandt werden.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Kommen für die Tarifierung eines zusammengesetzten Erzeugnisses zwei oder mehrere Tarifnummern in Frage, die jeweils an einen ihrer Bestandteile anknüpfen, so kann keine von ihnen als die gegenüber den anderen genauere angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie die in ihr enthaltenen Waren vollständiger oder sorgfältiger beschreibt als die anderen. In diesen Fällen kann nicht nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 a des Titels I des Gemeinsamen Zolltarifs tarifiert werden, sondern kommen die Regeln der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b oder 3 c zur Anwendung.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 26. Juni 1975 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. September 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof stellt mit Beschluß vom 12. Februar 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. März 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage, ob die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 a des Gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968, ABl. L 172, in ihrer durch spätere Verordnungen geänderten Fassung) so auszulegen ist, daß die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung nicht vorgeht und daß nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b oder 3 c zu tarifieren ist, wenn für die Tarifierung einer gemischten Ware zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, von denen sich jede auf einen der Stoffe der gemischten Ware bezieht.
2 Diese Auslegungsfrage hat sich im Rahmen eines Rechtsstreits ergeben, in dem es um die Tarifierung einer mit Asphalt getränkten gepreßten Fassadenplatte aus Holzfasern geht, die auf der Vorderseite mit einer Asphaltschicht bedeckt ist. Die Oberfinanzdirektion Köln, Beklagte des Ausgangsverfahrens, hatte diese Ware der Tarif nummer 48.09 (Bauplatten aus… Fasern von Holz…) zugewiesen, während die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zuordnung der Ware zur Tarif nummer 68.08 (Waren aus Asphalt) begehrte.
3 Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 ist, wenn für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Falle zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Tarifierung nach den Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, so ist die Ware der Tarifnummer zuzuweisen, die zur höchsten Zollbelastung führt; bei gleich hoher Zollbelastung ist die Ware der im Schema des Zolltarifs zuletzt genannten Tarifnummer zuzuweisen.
4 Es ist unbestritten, daß auf die unter a, b und c vorgesehenen Methoden in der Reihenfolge zurückzugreifen ist, in der sie in der Vorschrift aufgeführt sind. Daher kann sich die Frage stellen, ob die Tarif nummer 48.09, die im vorliegenden Fall das zu tarifierende Erzeugnis ausdrücklich bezeichnet (Bauplatten), nicht als genauer anzusehen ist als die Tarifnummer 68.08, die eine Gruppe von Erzeugnissen umfaßt (Waren …), so daß die Vorschrift 3 a angewendet werden kann und deshalb auch angewendet werden muß.
5 Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob eine solche Auslegung, die ausschließlich an die äußere Form der Ware anknüpft, ohne die Stoffe zu berücksichtigen, aus denen sie sich zusammensetzt, nicht die Gefahr einer willkürlichen Anwendung heraufbeschwört, die mit den Zielen des Gemeinsamen Zolltarifs unvereinbar wäre. Die Ausführungen der Kommission scheinen die Zweifel des vorlegenden Gerichts zu bestätigen. Bundesfinanzhof und Kommission weisen auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema hin, das der Gemeinsame Zolltarif übernommen hat; hiernach sind zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede auf einen der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware bezieht,… im Hinblick auf diese Waren als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen die Ware genauer oder vollständiger beschreibt.
6 Wenn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Ware anscheinend zwei Tarifnummern zugeordnet werden kann, die den verschiedenen Stoffen entsprechen, aus denen sie sich zusammensetzt, für die Tarifierung der Ware auf die Position abzustellen wäre, welche die Ware nach ihrem äußeren Erscheinungsbild genauer bezeichnet, hinge das Ergebnis von Zufälligkeiten ab, die in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen des Zollschutzes ständen. Unter diesem letzteren Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung der Ware in vielen Fällen von größerer Bedeutung; sie muß daher als wesentlicher Faktor bei der tariflichen Einordnung berücksichtigt werden.
7 Dem vorlegenden Gericht ist deshalb zu antworten, daß in den Fällen, in denen für die Tarifierung von gemischten Waren zwei oder mehrere Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs in Betracht kommen, von denen sich jede auf einen der Stoffe der Ware bezieht, keine dieser Tarifnummern allein deshalb als genauer als die anderen angesehen werden kann, weil sie die betreffende Ware genauer oder vollständiger beschreibt. Für die Tarifierung einer solchen Ware sind daher die Tarifierungsvorschriften 3 b oder 3 c anzuwenden.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 12. Februar 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Kommen für die Tarifierung von gemischten Waren zwei oder mehrere Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs in Betracht, von denen sich jede auf einen der Stoffe der Ware bezieht, so kann keine dieser Tarifnummern allein deshalb als genauer als die anderen angesehen werden, weil sie die betreffende Ware genauer oder vollständiger beschreibt.
Für die Tarifierung einer solchen Ware sind die Tarifierungsvorschriften 3 b und 3 c anzuwenden.