Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1975 – C-10/75
ECLI:EU:C:1975:119
In den verbundenen Rechtssachen 10 bis 14/75
betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Aix- en-Provence in den vor dieser anhängigen Strafverfahren
PROCUREUR DE LA RÉPUBLIQUE BEI DER COUR D'APPEL AIX-EN-PROVENCE
und
FÉDÉRATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS, Paris, Antragstellerin im Adhäsionsverfahren,
gegen
PAUL LOUIS LAHAILLE, wohnhaft in Marseille (Rechtssache 10/75),
ALBERT JEAN BOURGIN, wohnhaft in Marseille (Rechtssache 11/75),
ROBERT HENRI MARGNAT, wohnhaft in Marseille (Rechtssache 12/75),
PIERRE SENECLAUZE, wohnhaft in Marseille (Rechtssache 13/75) und
PAUL DAVID CREMIEUX, wohnhaft in Marseille (Rechtssache 14/75)
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) insbesondere hinsichtlich einer im französischen Recht bestehenden gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Die Vorlageurteile und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Wein ist ein Erzeugnis, das aus der Gärung frischer Weintrauben oder des Saftes aus frischen Weintrauben entsteht Die Trauben enthalten Zucker, der sich in Gegenwart von Hefe auf natürlichem Wege in Alkohol umwandelt
Der natürliche Alkoholgehalt des Erzeugnisses kann durch verschiedene Verfahren künstlich erhöht (angereichert) werden, nämlich durch Avinierung, d.h. unmittelbares Zusetzen von Alkohol zum Wein oder Most, oder durch Chaptalisierung, d.h. unmittelbares Zusetzen von Zucker zum Most oder zum Lesegut
Diese unterschiedlichen Praktiken sind teils verboten, teils einer strengen Regelung unterworfen.
2. Eine derartige Regelung enthalten die Gemeinschaftsverordnungen, durch die mit Wirkung vom 1. Juni 1970 die gemeinsame Marktorganisation für Wein geschaffen wurde. In der Verordnung Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein finden sich, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die für alle Erzeugnisse dieses Sektors maßgeblichen Vorschriften. Titel IV der Verordnung Nr. 816/70 ist überschrieben: Regeln über önologische Verfahren und das Inverkehrbringen. Artikel 18 nennt die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten zulassen können, daß der natürliche Alkoholgehalt der Weintrauben, des Mostes und der Weine erhöht wird. In den folgenden Artikeln sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Erhöhung vorgenommen werden darf, und im besonderen die dabei anzuwendenden Methoden. Nicht vorgesehen ist der Zusatz von Alkohol zur Erhöhung des Alkoholgehalts; er ist folglich verboten. Bestätigt wird dies durch das grundsätzliche Verbot des Artikels 25 der Verordnung.
3. Das Zusetzen von Alkohol zum Wein war vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung auf Grund des französischen Rechts untersagt Das Gesetz vom 24. Juni 1894 über Betrugsvergehen beim Weinverkauf enthielt eine diesbezügliche Vorschrift, die in Artikel 8 des Dekrets vom 1. Dezember 1936, den sogenannten Code du Vin, übernommen wurde. Durch das Dekret Nr. 72.309 vom 21. April 1972 wurde im Anschluß an die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein das Gesetz vom 24. Juli 1894 aufgehoben, soweit es die Zugabe von Alkohol zum Wein betraf.
Auch die Zuckerung war im französischen Recht vor der Gründung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein geregelt Sie war in bestimmten Weinbauzonen untersagt, in anderen erlaubt.
4. Um Zuwiderhandlungen wirksam zu ahnden, stellt das Dekret vom 19. April 1898 über alkoholisierte Weine, das in Artikel 8 des Code du Vin einging, folgende Vermutung der Überalkoholisierung auf.
Es wird vermutet, daß Rotwein, bei dem das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt über 4,6, und Weißwein, bei dem es über 6,5 liegt, überalkoholisiert ist Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn anhand einer Gegenüberstellung der verschiedenen Weinbestandteile, einer Kostprobe, der Herstellungsbedingungen und des Herkunftsortes der Nachweis möglich ist, daß der Wein ausschließlich durch Gärung frischer Weintrauben gewonnen wurde.
Die Vermutung beruht auf folgender Prämisse:
Wein enthält flüchtige Stoffe (in geringer Anzahl, aber in reichlicher Menge, wie Alkohol, flüchtige Säuren) und nichtflüchtige Stoffe (wie Salze, Säuren, Glycerin, Pektine). Die nichtflüchtigen Stoffe bilden den Trockenextrakt des Weins.
Durch den Zusatz von Alkohol (Avinierung) und von Zucker (Chaptalisierung) wird ein Ungleichgewicht zwischen den Weinbestandteilen geschaffen. Sie bewirken eine Erhöhung der Alkoholmenge, ohne daß sich dabei die Menge der meisten anderen Substanzen erhöht Der Trockenextrakt nimmt also nicht in demselben Verhältnis wie der Alkohol zu. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß zwischen dem Gewicht des reduzierten Trokkenextrakts und dem des im Wein enthaltenen Alkohols eine bestimmte Wechselbeziehung besteht. Es läßt daber auf eine Anreicherung des Weins durch Avinierung oder Chaptalisierung schließen, wenn das Verhältnis zwischen reduziertem Trockenextrakt und Alkohol gewisse gesetzlich festgelegte Grenzwerte überschreitet
5. Um diese Vermutung in der Praxis zu handhaben, ist es erforderlich, die Methode zur Berechnung des Trockenextrakts zu bestimmen.
Für die Berechnung des Trockenextrakts sind mehrere Analysemethoden entwikkelt worden. Hiervon ist eine die 100o-Methode, bei der gewogen wird, was nach Verdampfung der flüchtigen Stoffe des Weins bei 100o zurückbleibt Eine andere ist die 70o-Vakuum-Methode, bei der gewogen wird, was nach Verdampfung dieser Stoffe bei 70o im Vakuum übrigbleibt Eine dritte Methode ist die densimetrische Methode, bei welcher der Trockenextrakt indirekt aus der Dichte des Weins berechnet wird, nachdem der Alkohol entzogen und der Wein durch Zugabe von Wasser auf sein Ausgangsvolumen gebracht worden ist.
Die Wahl zwischen den unterschiedlichen Methoden zur Berechnung des Trokkenextrakts ist von praktischer Bedeutung; offensichtlich wechseln nämlich die erzielten Ergebnisse je nach den verschiedenen Methoden. (Die 100o-Methode führt zu einem geringeren Trockenextrakt als die beiden anderen Methoden, weil bei der Verdampfung bei 100o eine bestimmte Anzahl von Partikeln der weniger resistenten Bestandteile in der Luft dispergiert.)
In Frankreich wurde die 100o-Methode zum Nachweis des Alkohol-Trockenextraktverhältnisses durch Verordnung vom 18. Januar 1907 eingeführt und durch eine Verordnung vom 22. April 1908 näher geregelt.
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor heißt es:
Die Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70 sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.
Nummer 3 des Anhangs schreibt vor: Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet
6. Die Herren Lahaille, Bourgin, Margnat, Seneclauze und Cremieux leiten französische Weinhandelsgesellschaften. Diese Gesellschaften führten 1971 verschiedentlich in Italien gekaufte Weine ein. Untersuchungen der französischen Behörden ergaben, daß zumindest ein Teil des Weins einen Alkoholgehalt im Verhältnis zum Trockenextrakt aufwies, der jenseits der Grenze lag, bei deren Überschreiten eine Überalkoholisierung vermutet wird. In dem eingeleiteten Strafverfahren sprach das Tribunal Correctionnel Marseille die Angeklagten frei.
Die Freisprüche wurden im wesentlichen damit begründet, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1022/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 zur Einführung von Begleitzeugnissen für bestimmte Weine während einer Übergangszeit (ABl. L 118, S. 20) seien beachtet worden, da von dem Erzeugerstaat ein weißes Begleitzeugnis ausgestellt worden sei, das die einwandfreie und handelsübliche Qualität des Weins bescheinigt habe.
Das Tribunal vertrat insbesondere die Auffassung: Sämtliche vorstehend geprüften Gesichtspunkte führen zu dem Schluß, daß dem Angeklagten, dem im vorliegenden Fall eine betrügerische Absicht' nicht nachgewiesen wurde, strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, im Jahre 1971 italienischen Wein, der ordnungsgemäß mit, weißen Zeugnissen' versehen war, in das Hoheitsgebiet verbracht zu haben, ohne persönliche Nachforschungen anzustellen.
Gegen die fünf Urteile wurde Berufung bei der Cour d'Appel Aix- en-Provence eingelegt, die durch Urteile vom 20. September 1974 und vom 18. Oktober 1974 (Rechtssache 14/75) das Verfahren aussetzte und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:
— ob die Tafelweine, die Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 sind, um diese Bezeichnung zu verdienen und um auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei befördert werden zu können, lediglich den unter Nummer 10 des Anhangs II der Verordnung enthaltenen analytischen Normen oder auch noch den innerstaatlichen Praktiken und Rechtsvorschriften entsprechen müssen;
— ob aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 die im innerstaatlichen Recht enthaltene Vermutung der Überalkoholisierung von Tafelwein, die beim Überschreiten des durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Trockenextraktalkoholverhältnisses vorliegt, für den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft nicht gilt.
7. In ihren Vorlageurteilen führt die Cour d'Appel u.a. aus:
In der Erwägung, daß im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein die Verordnung (EWG) Nr. 816/70… in Anhang II Nummer 10 bei der Definition des Begriffs Tafelwein auf die Rebsorten sowie den Gesamtalkohol- und den Gesamtsäuregehalt abstellt; daß in ihrem Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wird, daß derartige Weine in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden können, der Zusatz von Alkohol (Art. 25) und die Zuckerung (Art. 18 und 19) aber untersagt ist; daß (nach Art. 29) Weine in der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden dürfen und im Binnenhandel der Gemeinschaft (Art. 31) die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt ist;
in der Erwägung, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1022/70… Begleitzeugnisse während einer Übergangszeit eingeführt hat; daß nach Artikel 5 das Begleitdokument durch die zuständige Institution des Erzeugermitgliedstaats nach einer önologischen und organoleptischen Prüfung erteilt wird und als Beleg dafür dient, daß der betreffende Wein von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist und außerdem den Vorschriften des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a oder b der genannten Verordnung entspricht; daß Artikel 11 Absatz 2 lautet: Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden bei der Kontrolle des Verkehrs mit Wein auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die nationalen Vorschriften angewandt;
in der Erwägung, daß die umstrittenen Weine 1971 nach Frankreich ordnungsgemäß versehen mit dem durch die Gemeinschaftsverordnungen vorgeschriebenen weißen Begleitdokument eingeführt wurden; daß der Mitgliedstaat, für den die Lieferung bestimmt ist, keine Möglichkeit hat, die Richtigkeit und Echtheit dieser Verkehrsbescheinigung zu bezweifeln,… ; daß es aber Sache des Empfangsmitgliedstaats ist, sich zu vergewissern, daß der Wein, der Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist und als solcher auf sein Hoheitsgebiet eingeführt wurde, wirklich die in der Bescheinigung enthaltenen Eigenschaften aufweist und daß nach ihrer Ausstellung seitens des Absenders das Erzeugnis nicht ausgetauscht wurde, da die tatsächlichen Transportbedingungen eine derartige Möglichkeit nicht ausschließen; daß die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den die Lieferung erfolgt, sich also mit allen rechtlich zulässigen Mitteln vergewissern kann; ob der eingeführte Wein den in den Gemeinschaftsverordnungen enthaltenen Regeln über die Erzeugung entspricht und ob er einwandfrei und handelsüblich ist;
…
in der Erwägung, daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die im innerstaatlichen Recht enthaltene Vermutung der Überalkoholisierung, die bei Überschreiten der zulässigen Grenze des Trockenextraktalkoholverhältnisses vorliegt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist; daß diese Regelung des innerstaatlichen Rechts notwendigerweise eine wesentliche Beschränkung der Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft mit sich bringt da dem Erzeuger eine zusätzliche Pflicht auferlegt wird, wenn auf französischem Hoheitsgebiet ein Überschreiten der zulässigen Grenze festgestellt wird, zumal er … nachweisen muß, daß dies ausschließlich auf die Gärung frischer Trauben zurückzuführen ist; daß für den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft eine solche Verpflichtung mehr bedeutet als daß bei der Kontrolle des Verkehrs mit Wein auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die nationalen Vorschriften angewandt werden …
8. Die Vorlageurteile sind am 3. Februar 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Herr Margnat, vertreten durch Rechtsanwalt J. Imbach, zugelassen in Straßburg, Herr Seneclauze, vertreten durch Rechtsanwalt P. Guerre, zugelassen in Marseille, die Fédération Nationale des Producteurs de Vins de Table et Vins de Pays, vertreten durch Rechtsanwalt B. Celice, zugelassen in Paris, die französische Regierung, vertreten durch Herrn R. Pisani, Inspecteur Général beim Service de la répression des fraudes im Ministerium für Landwirtschaft, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Botschafter A. Maresca, Beistand: I. M. Braguglia, Vice avvocato dello Stato, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Februar und 28. Mai 1975 die Rechtssachen für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens verbunden. Ferner hat er auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Der Gerichtshof hat jedoch die Verfahrensbeteiligten auf folgende von ihm in der Rechtssache 89/74 aufgeworfene Frage aufmerksam gemacht:
Die Beteiligten werden gebeten, … näher zu erläutern, ob es möglich ist oder nicht, anhand des mit der densimetrischen Methode bestimmten Verhältnisses des Alkohols zum Trockenextrakt das Verhältnis zu ermitteln, das sich bei einer Anwendung der 100o-Methode ergeben würde.
Er hat die Beteiligten aufgefordert, in ihren schriftlichen Erklärungen ebenfalls zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
II — Beim Gerichtshof eingegangene schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen des Herrn Margnat (Rechtssache 12/75)
Herr Margnat untersucht zunächst, in welchem Zusammenhang sich die Fragen stellen, die den Anlaß für die Vorabentscheidungsersuchen bilden. Er trägt unter anderem vor, seines Wissens seien auf französischem Hoheitsgebiet seit Jahren keine französischen Weine mehr infolge der Vermutung der Überalkoholisierung beanstandet worden; von der Vermutung werde bei Weinen aus Italien nur deshalb systematisch Gebrauch gemacht, weil sie sich seit der Zeit um 1971, kurz nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 816/70, als ein offenbar taugliches Mittel erwiesen habe, Einfuhren aus diesem Land zu behindern.
Zur ersten Frage bemerkt Herr Margnat, die Verordnung Nr. 816/70 enthalte ein Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um die Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels zu gewährleisten. Zwar sei nicht zu bestreiten, daß die einzelnen Mitgliedstaaten eigene önologische Verfahren einführen könnten, doch dürfe ein aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammender Wein, der den Begriffsbestimmungen der Verordnung Nr. 816/70 entspreche und mit einem Begleitzeugnis versehen sei, nicht von einem anderen Mitgliedstaat zurückgewiesen werden.
Die einschlägigen Gemeinschaftsnormen bezweckten, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten bei allen Weinen zu fördern, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 816/70 und den Nummern 7 und 10 ihres Anhangs II genügten.
Die Antwort des Gerichtshofes auf die erste Frage müsse daher lauten, daß Tafelweine im Sinne der Verordnung Nr. 816/70 unabhängig von den innerstaatlichen Verfahren und Vorschriften des Empfängerlandes nur den analytischen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Nummer 10 des Anhangs II zu genügen brauchten.
Daran anschließend bemerkt Herr Margnat, die zweite Frage ergebe sich notwendigerweise aus der ersten. Es gehe darum, ob nicht die innerstaatlich begründete Vermutung der Überalkoholisierung den freien Verkehr mit Wein behindere und daher eine nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 816/70 verbotene Maßnahme darstelle.
Er meint, die an die Vermutung anknüpfende Regelung gehe über die eigentlichen Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften hinaus und verstoße daher gegen Artikel 31 der Verordnung Nr. 816/70.
Nur das französische Recht kenne diese Vermutung, die ursprünglich nur auf französische Weine zugeschnitten gewesen sei.
In Frankreich werde von Önologen bereits die Auffassung vertreten, daß diese Regelung in der Praxis zu falschen Ergebnissen führen könne, da nicht sämtliche Einflüsse berücksichtigt würden, welche die übliche Weinzusammensetzung beeinträchtigten. So erkläre sich wohl, warum die besagte Bestimmung in Frankreich praktisch nie angewendet werde.
Ob der Rückgriff auf die Vermutung zulässig gewesen sei, wolle er indes dahingestellt sein lassen, denn immerhin sei die Einholung eines Gutachtens angeordnet worden, um ihm den Beweis des Gegenteils zu ermöglichen. Dieser Gegenbeweis sei schon bei einheimischen Weinen schwer zu erbringen; bei Weinen dagegen, die außerhalb Frankreichs in einem Land der Gemeinschaft erzeugt worden seien, sei er praktisch unmöglich, da sie andere analytische und organoleptische Merkmale aufwiesen als die französischen Weine. Bezeichnenderweise hätten die vom Tribunal Marseille geladenen Sachverständigen erklärt, daß dem Alkohol/Trockenextraktverhältnis bei Weinen aus anderen Ländern der Gemeinschaft keine eigentliche Bedeutung zukomme, da schwer zu ermitteln sei, woher der Wein stamme und unter welchen Bedingungen er hergestellt worden sei.
Aus der Präambel der Verordnung Nr. 816/70 ergebe sich, daß es verboten sei, Maßnahmen zu treffen, die im Widerspruch zur gemeinsamen Agrarmarktorganisation stünden oder eine Diskriminierung hervorrufen könnten. Durch dieselbe Verordnung würden mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im Binnenhandel der Gemeinschaft untersagt. Die Verfahren, die gegen die französischen Importeure wegen der Verbringung italienischer Weine nach Frankreich eingeleitet worden seien, dienten dazu, die Einfuhr solcher Weine nach Frankreich mengenmäßig zu beschränken. Das gehe aus einem als vertraulich bezeichneten französischen Runderlaß vom 14. April 1972 hervor, der an die Leiter der Steuerbehörden gerichtet gewesen sei und in dem es als der Zweck der Weinkontrollen bezeichnet worden sei, der Einfuhr ausländischer Weine nach Frankreich entgegenzuwirken.
Herr Margnat macht geltend, er werde in seiner Auffassung durch die Verordnung Nr. 1022/70 bestärkt, nach der das weiße Begleitdokument durch die zuständige Institution des Erzeugermitgliedstaats erteilt und von ihr nur dann ausgestellt werde, wenn sie sich vergewissert habe, daß der fragliche Wein von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sei und außerdem den Vorschriften des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung Nr. 816/70 entspreche.
Daher müsse der Gerichtshof, ohne daß es einer Entscheidung über die Gültigkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift bedürfe, feststellen, daß die innerstaatlich geregelte Vermutung der Überalkoholisierung von Tafelwein im innergemeinschaftlichen Handel unbeachtlich sei und nicht herangezogen werden dürfe, weil sonst einer der tragenden Grundsätze des EWG-Vertrags, der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, ausgehöhlt würde.
2. Erklärungen des Herrn Seneclauze (Rechtssache 13/75)
Herr Seneclauze trägt vor, der französische Zoll habe 1971 bei der Anlieferung des für ihn bestimmten Importweins aus Italien regelmäßig Proben entnommen, sie im zolleigenen Laboratorium untersuchen lassen, ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgestellt und die Entladung genehmigt Erst einige Monate später im Anschluß an französische Winzerdemonstrationen habe der französische Fahndungsdienst einem Faß Proben entnommen und seinerseits eine Analyse durchgeführt.
In Zusammenhang mit der ersten Frage untersucht Herr Seneclauze die Verordnungen Nr. 816/70 und 1022/70. Dazu führt er aus, bei Wein aus einem Mitgliedstaat dürfe der Empfängerstaat nicht seine eigenen Rechtsvorschriften über önologische Verfahren anwenden, wenn der gelieferte Wein mit einem von einem amtlichen Laboratorium des Erzeugerlandes ausgestellten weißen Begleitzeugnis versehen sei, in dem die Übereinstimmung des Weins mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 816/70 festgestellt werde.
Die erste Frage sei also vom Gerichtshof wie folgt zu beantworten: Um auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft frei verkehren zu können, brauchen Tafelweine nicht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern nur den analytischen Normen des Anhangs II der genannten Verordnung zu entsprechen, deren Einhaltung durch das amtliche Zeugnis des Erzeugerlandes festgestellt wird.
Zur zweiten Frage bemerkt Herr Seneclauze, auf den Handel innerhalb der Gemeinschaft seien die fraglichen französischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar, da sie eine gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung aufstellten, die es weder in den übrigen Mitgliedstaaten noch in den Bestimmungen der Gemeinschaft gebe; zudem beruhe die gesetzliche Vermutung auf französischen Rechtsvorschriften, die weitgehend überholt seien, da sie aus einer Zeit stammten, als der Wein in veralteten Verfahren hergestellt worden sei und es die Önologie praktisch noch nicht gegeben habe.
Französische Weinsachverständige hätten nachgewiesen, daß dem Alkohol/Trockenextraktverhältnis, von dem die alte Gesetzgebung von 1898 ausgehe, kein Wert mehr zukomme, und die vom Tribunal Correctionnel Marseille in dieser Sache benannten Gerichtssachverständigen hätten eingeräumt, daß das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt unter den verschiedensten Gesichtspunkten auszuwerten sei. Die drei Obergutachter Jaulme, Portal und Brun seien zu dem Ergebnis gelangt, daß von einer Überalkoholisierung der beanstandeten Weine keine Rede sein könne, wenn vorliegend das Verhältnis des Alkohols zum Trokkenextrakt im Lichte der Arbeiten von Bouvatier und Sudraud ausgewertet werde.
Unter Berufung auf Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie die Artikel 27 und 31 der Verordnung Nr. 816/70, schlägt Herr Seneclauze folgende Antwort auf die zweite Frage vor:
Die Verordnung Nr. 816/70 steht im Binnenhandel der Gemeinschaft einer einzelstaatlichen Regelung entgegen, die eine auf dem Alkohol/Trockenextraktverhältnis beruhende Vermutung der Überalkoholisierung aufstellt, auch wenn diese Regelung im innerstaatlichen französischen Recht weitergilt.
3. Erklärungen der Fédération Nationale des Producteurs de Vins de Table et de Vins de Pays
Der Verband führt in seinen Erklärungen einleitend unter anderem aus, er habe unzählige Male in Adhäsionsverfahren Anträge gegen Weinhersteller oder -handler gestellt, die sich wenig um die Vorschriften scherten. Gerade deshalb glaube er, sich das Urteil erlauben zu können, daß die seit eh und je auf die französischen Winzer angewandten Strafbestimmungen durchaus den Anforderungen gerecht würden, die sich aus dem EWG-Vertrag ergäben.
Zunächst geht der Verband auf die inhaltliche Ausgestaltung der französischen Rechtsvorschriften ein. Er weist vor allem darauf hin, daß niemals behauptet worden sei, die Vermutung der Überalkoholisierung wirke in hohem Maße repressiv. Jedenfalls belege bereits die Geltungsdauer der heute umstrittenen Rechtsvorschrift, daß sie nicht erlassen worden sei, um Erzeugnisse des Gemeinsamen Marktes zu treffen.
Nicht haltbar sei die Ansicht, die Regelung eigne sich nur bei französischen Weinen. Die französische Verwaltung habe Artikel 8 des Code du Vin in allen nordafrikanischen Ländern angewandt, deren Weine eine andere Zusammensetzung und andere Alkoholverbindungen aufwiesen als die Weine des Mutterlandes.
Im übrigen handle es sich bei den französischen Weinordnungsvorschriften nicht um eine erstarrte Regelung. Sie trügen, wie neuere Runderlässe zeigten, besonderen Weinbearbeitungsmethoden Rechnung und ließen von vornherein bestimmte Beweisverfahren zu, von denen die Verteidigung Gebrauch machen könne.
Der Verband untersucht anschließend die Bedenken, die darauf fußen, daß sich die gemeinsamen Analysemethoden von der 100o-Methode unterscheiden. Richtig sei, daß mit Hilfe der densimetrischen und der Verdampfungsmethode bei 70o die einzelnen Weinbestandteile, d. h. der Gesamttrockenextrakt, vollständiger ermittelt werden könnten, da bei der nicht unter Verschluß durchgeführten 100o-Methode agressiv auf den Wein eingewirkt werde, wodurch eine bestimmte Anzahl von Partikeln der weniger resistenten Bestandteile in der Luft dispergiere. Beim Nachweis der Überalkoholisierung müßten jedoch die Zufälligkeiten ausgeschaltet werden, die von den Eigentümlichkeiten des jeweiligen Weines herrührten; bei dieser besonderen Untersuchung sei lediglich der reduzierte Extrakt von Interesse. Gehe es darum, eine Überalkoholisierung festzustellen, so habe die 100o -Methode den Vorteil, daß sich die Bestandteile verflüchtigten, die bei den einzelnen Weinen am stärksten variierten. Der in Artikel 8 des Code du Vin vorgesehene reduzierte Extrakt sei daher kein gegenüber dem Gesamtextrakt geringwertigeres Minus, sondern stelle das völlig eigenständige Ergebnis eines andersgearteten Verfahrens dar.
Daher wende er sich entschieden gegen die Ansicht, die Kontrollvorschriften des Artikels 8 der Weinordnung bedürften im Lichte der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen einer Überprüfung.
Zur Frage der Vereinbarkeit von Artikel 8 des Code du Vin mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts trägt der Verband vor, die strenge Regelung des Artikels 8 verstoße gegen keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, denn dem Gemeinschaftsrecht sei eine entsprechende Regelung fremd. Auch stelle sich bei einer Vorschrift, die einem der Ziele der Gemeinschaft diene, nicht die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht Denn nach den Artikeln 39a und 13 der Verordnungen Nr. 816/70 und 817/70 obliege es jedem Mitgliedstaat, die auf seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Weine zu kontrollieren.
Die Analysemethode des Artikels 8 des Code du Vin sei mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Die Verfahren zur Ermittlung des reduzierten Extrakts und des Gesamtextrakts beruhten nicht auf sich widersprechenden oder sogar miteinander konkurrierenden Methoden, denn sie dienten im Grunde verschiedenen Zwecken. Dies ergebe sich im übrigen sogar aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. So seien aufgrund des Artikels 39a der Verordnung Nr. 816/70, der eine Handhabe dafür habe schaffen sollen, das in den Verkehr gebrachte Erzeugnis zu kontrollieren, keine Bestimmungen erlassen worden, in denen Betrugstatbestände erfaßt worden seien. Die in Artikel 39 der Verordnung vorgesehenen Analysen dienten ausschließlich zur Bewertung der Weine.
Artikel 8 des Code du Vin führe zu keiner mengenmäßigen Beschränkung der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Anliegen könne keine rechtswidrige Beschränkung darstellen, weil es einem förmlich definierten Gemeinschaftsziel entspreche. Auch sei der eigentliche Zweck des Artikels 8 grundsätzlich auf qualitativer Ebene zu suchen; daher könnten ihm keine quantitativen Wirkungen zugeschrieben werden, es sei denn, es werde paradoxerweise davon ausgegangen, auch gefälschter Wein bedürfe eines gemeinschaftsrechtlichen Schutzes.
Außerdem liege das Einschreiten der französischen Dienststellen der Betrugsfahndung im staatlichen öffentlichen Interesse. Eine durch Zuckerung bedingte Überalkoholisierung könne in jedem beliebigen Augenblick bei der Beförderung wie auch beim Vertrieb eintreten; es gebe keinen Grund anzunehmen, daß ausländische Erzeugnisse gegen Betrügereien gefeit seien.
Bei der notwendigen Harmonisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Betrugsbekämpfung werde die Ermittlung der Überalkoholistening zwangsläufig in ganz ähnlicher Weise wie in Artikel 8 des Code du Vin feregelt werden müssen, da es augenblicklich keine anderen tauglichen Verfahren gebe.
Der Verband schlägt dem Gerichtshof vor, die beiden von der Cour d'Appel Aix- en-Provence vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 8 des Code du Vin, der losgelöst von der Analyse der Bestandteile, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, dem Nachweis dient, daß bei der Herstellung ein betrügerisches Verfahren angewandt wurde, trifft eine Regelung auf einem vom Gemeinschaftsrecht noch unberührten Sachgebiet, folgt hierbei aber durchaus einer der Zielvorstellungen der Gemeinschaft
2. Artikel 8 des französischen Code du Vin gilt im Binnenhandel der Gemeinschaft und stellt für sich genommen keine Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.
4. Erklärungen der französischen Regierung
Zur ersten Frage führt die französische Regierung aus, nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müßten Tafelweine bestimmten Normen entsprechen. Eine Untersuchung dieser Vorschriften zeige jedoch, daß diese Normen, namentlich die Nummer 10 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70, nicht erschöpfend seien, zumal die Gemeinschaft bei der Definition der Eigenschaften der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeigneten Weine schrittweise vorgehe.
Dies bedeute notwendigerweise, daß die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts solange gälten, bis sie durch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ersetzt würden. Das lasse sich ausdrücklich dem Artikel 28 a der Verordnung Nr. 816/70 entnehmen.
Die in Artikel 8 des Code du Vin genannten Grenzwerte für das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt stellten keine analytische Größe dar, sondern drückten eine önologische Regel aus, deren Ergebnis die Feststellung ermögliche, ob die für die Anreicherung geltenden Bestimmungen beachtet worden seien.
Die Folgerung laute, daß ein Wein, um zum freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen zu werden, nicht nur der Tafelweindefinition der Nummer 10 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 entsprechen, sondern auch allen sonstigen in den Verordnungen der Gemeinschaft und den fortgeltenden innerstaatlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen genügen müsse, deren Vorliegen zu prüfen den einzelstaatlichen Verwaltungen obliege.
In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 39a der Verordnung Nr. 816/70, des Artikels 13 der Verordnung Nr. 817/70, des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1594/70 und des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1618/70 verpflichtet seien, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um für die Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen zu sorgen.
Die Verordnung Nr. 1539/71 widme sich, ausweislich ihrer Überschrift, ganz allgemein Analysemethoden, enthalte also keine abschließende Aufzählung sämtlicher Analysemethoden. Die in der Verordnung vorgesehenen Methoden dienten nur dazu, die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 817/70 maßgeblichen Faktoren zu ermitteln, nach denen sich insbesondere Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete einstufen ließen.
Auf dem Gebiet der Betrugs- und Fälschungsfahndung sei noch keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ergangen, abgesehen davon, daß den Mitgliedstaaten aufgegeben worden sei, alle Maßnahmen zur Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu ergreifen.
Zur zweiten Frage führt die französische Regierung aus, nach französischem Recht werde nicht zwischen französischen und ausländischen Erzeugnissen unterschieden. Die betrügerische Überalkoholisierung könne in jedem beliebigen zwischen der Herstellung und dem Vertrieb liegenden Stadium erfolgen, auch wenn das Erzeugnis mit einem Zeugnis oder Begleitdokument in den Verkehr gebracht worden sei. Daher sei jederzeit sicherzustellen, daß das Erzeugnis den Bestimmungen des geltenden Rechts entspreche. Würden nur französische Weine der in Frage stehenden önologischen Regel unterworfen, so läge hierin eine mit den Grundsätzen des EWG-Vertrages nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung.
Die innerstaatlichen Gerichte hätten im übrigen Artikel 8 des Code du Vin sowohl auf französische als auch auf ausländische Weine angewandt.
Da mithin die Analysemethoden, mit deren Hilfe Weine auf eine etwaige Überalkoholisierung überprüft werden könnten, nicht harmonisiert seien, stehe es, schon aufgrund der Verweisungen des Gemeinschaftsrechts, den Mitgliedstaaten frei, ihr innerstaatliches Recht auf sämtliche Erzeugnisse anzuwenden, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet im Verkehr befänden.
5. Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik
Die italienische Regierung meint, die erste Frage des vorlegenden Richters werfe das Problem auf, welche wesentlichen Eigenschaften in der Gemeinschaft erzeugte Tafelweine aufweisen müßten.
Seit dem 1. Juni 1970 bestehe eine lükkenlose gemeinsame Marktorganisation für Wein. Wie aus der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 816/70 hervorgehe, setze eine so geartete gemeinsame Marktorganisation unter anderem eine genaue Definition der Erzeugnisse voraus, die der betreffenden Regelung unterlägen.
Anhang II der genannten Verordnung gebe eine solche Definition, während die Vorschriften über die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung der Anpflanzungen sowie die Regeln über önologische Verfahren und das Inverkehrbringen sich in Titel III und IV der Verordnung fänden.
Bei dieser Sachlage stehe es außer Zweifel, daß ein in der Gemeinschaft hergestellter Tafelwein, der den in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen genannten Anforderungen genüge, innerhalb der Gemeinschaft frei umlaufen dürfe. Andernfalls werde das Bestehen der gemeinsamen Marktorganisation überhaupt in Frage gestellt.
Also müsse, was die geforderten wesentlichen Eigenschaften anlangt, die Frage wie folgt bejaht werden: Um die Bezeichnung Tafelwein zu verdienen und in der Gemeinschaft frei umlaufen zu können, reicht es aus, daß ein Wein den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen genügt.
Um die zweite Frage beantworten zu können, untersucht die italienische Regierung zunächst die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften. Sie meint, die Vermutung der Überalkoholisierung spiele eine Rolle bei der Überprüfung eines Weins auf das Vorliegen gewisser wesensnotwendiger Eigenschaften. Sie habe daher nichts mit der Bestimmung dieser Eigenschaften zu tun, sondern mit der Kontrolle ihres Vorhandenseins.
Eine Untersuchung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zeige, daß es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, weiterhin den Mitgliedstaaten obliege, Weine auf das Vorliegen der wesentlichen Eigenschaften zu überwachen. Insoweit sei auf Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70 sowie Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 hinzuweisen.
Da es demnach den Mitgliedstaaten freistehe, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregeln zu gewährleisten, sei in den Fällen, in denen der innerstaatliche Richter die Vermutung der Überalkoholisierung für eine solche Kontrollmaßnahme halte, deren Aufrechterhaltung mit der Rechtsordnung der Gemeinschaft vereinbar.
Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Verordnung Nr. 1539/71, gestatteten es den Mitgliedstaaten indes nicht, sich als Auslöser für die Vermutung der Überalkoholisierung der 100o-Analysemethode zu bedienen. Das ergebe sich bereits aus den Motiven, die der genannten Verordnung zugrunde lägen vor allem aus der dritten Begründungserwägung (Diese Methoden müssen demnach für alle Handelsgeschäfte und Kontrolloperationen obligatorisch sein). Diese Erwägungen nötigten zu der Annahme, daß die Verordnung auch für Analysemethoden gelte, die zur Kontrolle derjenigen wesentlichen Eigenschaften erforderlich seien, welche die gemeinschaftsrechtliche Regelung für das betreffende Erzeugnis verlange. Diese Annahme werde durch den Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung erhärtet, zumal die Verordnung Nr. 816/70 in Artikel 39 a den Mitgliedstaaten vorschreibe, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um für die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Bei anderer Auffassung sei im übrigen die Zielsetzung der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet, da dann ein Erzeugnis, das in einem bestimmten Land aufgrund einer bestimmten Analysemethode als Tafelwein angesehen werde, der die vorgeschriebenen Bedingungen erfülle, in einem anderen Land, das eine andere Analysemethode für verbindlich erklärt habe, möglicherweise nicht als Tafelwein anerkannt werde.
6. Erklärungen der Kommission
In dem Zum Sachverhalt überschriebenen Teil ihres Schriftsatzes führt die Kommission bestimmte Umstände an, welche die Werte beeinflussen, die dem Alkohol/Trockenextraktverhältnis zugrunde liegen.
Bei der Weißweinbereitung, so führt sie aus, werde der Most überlicherweise sofort von den Stielen, Kernen und Beerenhülsen befreit (in Italien jedoch werde gelegentlich der Weißwein zusammen mit diesen festen Bestandteilen absitzen gelassen). Bei der Rotweinbereitung dagegen werde gewöhnlich der Most nicht von diesen festen Bestandteilen getrennt Daher weise der Rotwein in der Regel einen umfangreicheren Trockenextrakt auf, was zu einer Verringerung des Alkohols im Verhältnis zum Extrakt führe. Aber auch bei den verschiedenen Rotweinsorten hänge der Umfang des Trokkenextrakts vom Zeitraum des Absitzenlassens ab. Dieser sei je nach den örtlichen Gegebenheiten sowie den Weinbereitungstraditionen verschieden. Die allgemeine Tendenz gehe dahin, ihn zu verkürzen. Auch von dem Weinanbaugebiet könne es entscheidend abhängen, welchen Umfang der Extrakt habe. Denn dieser enthalte nicht-flüchtige Säuren, die um so stärker aufträten, je weiter nördlich das Weinanbaugebiet liege, bei Weinen aus Apulien, Sizilien und vor allem Sardinien dagegen aber nur in geringen Spuren vorkämen.
Da die Vermutung widerlegbar sei, lasse sich der Umstand berücksichtigen, daß ein vollkommen einwandfreier Wein aus zahlreichen Gründen ein über der Höchstgrenze liegendes Verhältnis des Alkohols zum Extrakt aufweisen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die beiden französischen Runderlasse vom 2. März 1965 und 25. März 1974 hinzuweisen. Aufgrund des ersteren werde, um den Abweichungen beim Trockenextrakt Rechnung zu tragen, die auf der Mannigfaltigkeit der verschiedenen Weinbereitungsverfahren beruhten, der Grenzwert des am Extrakt gemessenen Alkohols je nach dem Permanganat-Index abgestuft. Der zweite bestimme, daß die kurze Herstellungsdauer bei einigen Rotweinen der 1973er Ernte zu berücksichtigen sei.
Bei der Erörterung der ersten Frage untersucht die Kommission zunächst die Vorschriften der Gemeinschaft auf dem Weinsektor und vor allem die zahlreichen Vorschriften über Mindestgüteanforderungen, denen ein Wein genügen muß, um in die Gruppe der Tafelweine eingereiht zu werden, auf die Gefahr hin, andernfalls nicht zum menschlichen Verbrauch angeboten werden zu dürfen. Andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 816/70, so führt sie aus, regelten gewisse önologische Verfahren oder den Höchstgehalt an bestimmten Stoffen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen sei es nicht zulässig, den Wein, selbst wenn er sich der Gruppe der Tafelweine zuordnen lasse, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anzubieten oder abzugeben. Dies werde ausdrücklich in Artikel 28 a geregelt, der durch die Verordnung Nr. 2680/72 in die Verordnung Nr. 816/70 eingefügt worden sei. Indes seien Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden dürften, nicht schon deshalb vom Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft ausgeschlossen.
Nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 816/70 könnten Weinerzeugnisse in der Gemeinschaft nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden. Die Verordnung Nr. 1792/72, die ein solches Dokument geschaffen habe, sei erst ab 1. April 1973 angewandt worden. Für den davor liegenden Zeitraum habe man sich mit einer Ubergangsregelung nach der Verordnung Nr. 1022/70 beholfen, die ein Begleitzeugnis nur im Handel zwischen dem Mitgliedstaaten vorgeschrieben habe.
Die Kommission wirft die Frage auf, welcher Raum angesichts dieser Bestimmungen noch für die Anwendung innerstaadicher Rechtsvorschriften bleibt, und meint, die Frage sei von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.
In bezug auf die Bezeichung Tafelwein müsse die Anwort lauten, daß für diese Bezeichnung ausschließlich das Gemeinschaftsrecht maßgeblich sei.
Aus den für die Begleitdokumente geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft gehe nicht hervor, daß die mit dem gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Dokument versehenen Weine keiner Prüfung mehr unterlägen. Das Begleitdokument solle im Gegenteil die Kontrollen erleichtern, die insbesondere der Feststellung dienten, ob das Erzeugnis während der Beförderung nicht in unerlaubter Weise verändert worden sei. Aber selbst wenn sich bei der Überprüfung beispielsweise herausstelle, daß der Wein nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgegeben werden dürfe, berechtige dies den Mitgliedstaat nicht dazu, die Verbringung des fraglichen Erzeugnisses in sein Hoheitsgebiet zu untersagen. Aus diesen Gründen müsse der Gerichtshof nach ihrer Ansicht die Frage der Cour d'Appel Aix- en-Provence dahin beantworten, daß die Mitgliedstaaten weder im zwischenstaatlichen Handel, noch seit dem 1. April 1973, in ihrem Binnenhandel befugt sind, die in Umlauf gebrachten Tafelweine anderen Anforderungen zu unterwerfen, als sie das Gemeinschaftsrecht aufstellt.
Was die önologischen Verfahren und die analytischen Normen angehe, müsse die Antwort des Gerichtshofes lauten, daß die Mitgliedstaaten beim augenblicklichen Stand des Gemeinschaftsrechts das Angebot oder die Abgabe von Tafelweinen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf ihrem Hoheitsgebiet von der Beachtung anderer önologischer Verfahren und analytischer Normen abhängig machen dürften, als sie das Gemeinschaftsrecht vorsehe, vorausgesetzt, daß dabei dem Verbot des Artikels 31 der Verordnung Nr. 816/70 Rechnung getragen werde, Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zu erlassen.
Für die önologischen Verfahren ergebe sich dies eindeutig aus dem Wortlaut des Artikels 28 a, der durch die Verordnung Nr. 2680/72 in die Verordnung Nr. 816/70 eingefügt worden sei.
Bei der zweiten Frage stelle sich das Problem, inwieweit die Mitgliedstaaten. innerstaatliche Rechtsvorschriften anwenden dürfen, um die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über önologische Verfahren zu überwachen und Verstöße zu ahnden.
Die Kommission meint, die Mitgliedstaaten seien nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um für die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen. Insoweit sei auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 und auf Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70 hinzuweisen.
Die bisher erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Kontrollen enthielten keine erschöpfende Regelung. Diese Bestimmungen stünden nicht der Anwendung der auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhenden Vermutung der Überalkoholisierung entgegen.
Dem Tätigwerden der Mitgliedstaaten seien jedoch durch das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Grenzen gezogen. Eine solche Maßnahme liege vor, wenn ein Mitgliedstaat die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten strengeren Kontrollen unterwerfe als einheimische.
Gegen diese Schlußfolgerung könne nicht eingewandt werden, die besagte Vermutung laufe darauf hinaus, die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Anreicherung des Weins durch eine bloße Übereinstimmung der Ergebnisse der chemischen Analyse mit den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werten zu ersetzen. Dieser Einwand wäre nur dann begründet, wenn es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelte. Sei es aber weitgehend möglich, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, .so sei die fragliche Vermutung als ein echtes Kontrollmittel anzusehen.
Darüber hinaus sei die theoretische Frage nach der Zulässigkeit des Rückgriffs auf die umstrittene Vermutung von der Frage zu unterscheiden, ob im konkreten Fall die Werte, die der Vermutung zugrunde lägen, korrekt festgesetzt seien. Würden zum Beispiel Werte festgesetzt, die zwar für alle Weine der Gemeinschaft gälten, an die aber nur bei Weinen aus anderen Mitgliedstaaten und nicht auch bei inländischen Weinen strafrechtliche Folgen geknüpft wären, so läge darin eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung. Sie könne sich zwar im vorliegenden Verfahren unmöglich dazu äußern, ob die nach französischem Recht maßgeblichen Werte für alle Weine der Gemeinschaft angemessen seien. Nichts zwinge aber dazu, von vornherein anzunehmen, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund dieser Werte strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt seien.
Anschließend weist die Kommission einen weiteren möglichen Einwand gegen die dargelegte Schlußfolgerung zurück. Die Vermutung der Überalkoholisierung lasse die legalen Möglichkeiten der Weinanreicherung unberührt, denn es genügten einfache Rechenoperationen, mit denen der Betroffene gegebenenfalls das Vorliegen einer zulässigen Anreicherung nachweisen könne.
Die derogierende Wirkung des Gemeinschaftsrechts bestehe im wesentlichen darin, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften insoweit unanwendbar würden, als ihr Inhalt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entgegenstehe. Ein Mitgliedstaat könne allerdings — und müsse mitunter — auch weiter gehen und die innerstaatlichen Vorschriften förmlich aufheben. Eine derartige förmliche Aufhebung sei dann aber ein Akt des betreffenden Mitgliedstaats. Im vorliegenden Fall schließe zwar Artikel 25 der Verordnung Nr. 816/70 nach seinem Inhalt die Anwendbarkeit einer Bestimmung in einem Mitgliedstaat aus, die inhaltlich mit Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1894 übereinstimme. Der Artikel habe aber keinerlei Auswirkungen auf die Vermutung der Überalkoholisierung, es sei denn, es werde dargetan, daß sich die beiden Vorschriften widersprächen.
Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die Frage wie folgt zu beantworten:
Nach Artikel 18, 19, 22 und 39 a der Verordnung Nr. 816/70 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 steht es den Mitgliedstaaten frei, sich bei Tafelwein, auch wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, einer Vermutung der Uberalkoholisierung zu bedienen, die auf dem Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt beruht, vorausgesetzt, sie wird so ausgestaltet und gehandhabt, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten im Vergleich mit einheimischen Weinen nicht benachteiligt werden und den Betroffenen die Möglichkeit offensteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.
Zwar habe die Cour d'Appel Aix- en-Provence die Methode zur Analyse des Trokkenextrakts nicht zum Gegenstand einer Frage gemacht, doch immerhin sei diese Frage in der Rechtssache 89/74 (Procureur Général/Arnaud) aufgeworfen worden.
Die Kommission begnügt sich hierzu in tatsächlicher Hinsicht mit dem Hinweis, daß sich aus dem anhand einer der beiden Analysemethoden (100o- und densimetrische Methode) ermittelten Verhältnis des Alkohols zum Extrakt nicht die Werte ermitteln ließen, die sich bei Anwendung der anderen Methode ergäben; in rechtlicher Hinsicht trägt sie vor, die Mitgliedstaaten seien, soweit sie die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Weinsektor überwachten, aufgrund der Verordnung Nr. 1539/71 nicht befugt, anstelle der densimetrischen Methode eine andere Methode zur Analyse des Trockenextrakts vorzuschreiben.
In der Sitzung vom 11. Juni 1975 haben Herr Margnat, vertreten durch Rechtsanwalt J. Imbach, Herr Seneclauze, vertreten durch Rechtsanwalt P. Guerre, die Fédération Nationale des Producteurs de Vins de Table, vertreten durch Rechtsanwalt B. Celice, die französische Regierung, vertreten durch den Inspecteur principal beim Service de la répression des fraudes R. Tinlot, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, mündliche Ausführungen gemacht.
In dieser Sitzung haben die Parteien die nachstehend zusammengefaßten neuen Sach- und Rechtsausführungen gemacht:
Die französische Regierung stellt in Abrede, daß die an die Vermutung geknüpfte Regelung obsolet geworden sei. Von 1965 bis 1974 seien 54 Akten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Überalkoholisierung an die Gerichte weitergeleitet worden; 45 dieser Verfahren hätten französische Weine, 8 italienische Weine und eines spanischen Wein betroffen. 18 der 54 Verfahren seien vor 1970 anhängig gemacht worden.
Die Regierung bestreitet des weiteren, daß durch die Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt der freie Warenverkehr behindert werde. 1973 und 1974 seien jeweils rund 6 Millionen Hektoliter ausländischer Wein nach Frankreich eingeführt worden. Im zweiten Halbjahr 1972 seien 2,8 Millionen Hektoliter italienischen Weins nach Frankreich gelangt; von diesen 2,8 Millionen seien 158379 Hektoliter untersucht worden und lediglich bei 9495 Hektolitern seien Strafverfahren wegen Überschreitens des Alkohol/Trockenextraktverhältnisses eingeleitet worden.
Den von den Angeklagten der Ausgangsverfahren eingeführten Weinen seien die meisten Stichproben vor dem 1. September 1971, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1539/71, entnommen worden. Hieraus erkläre sich vielleicht, warum die Cour d'Appel Aix- en-Provence keine Fragen zu dieser Verordnung gestellt habe.
Die Herren Margnat und Seneclauze weisen vor allem darauf hin, daß die an die Vermutung anknüpfende Regelung keine bloße Kontrollmaßnahme sei. Da sich aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Weinart nach dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt bestimme, gehe es notwendigerweise um die Definition des Weins als solche. Die Schwierigkeiten, die für die Betroffenen den Beweis des Gegenteils aufwerfe, seien dergestalt, daß die fragliche Vermutung faktisch unwiderlegbar sei.
Die Kommission macht geltend, die 100o-Methode sei nicht die einzige Methode, mit der ein für die Überalkoholisierung charakteristisches Verhältnis nachgewiesen werden könne. In Frankreich werde das Verhältnis gegenwärtig zwar auf der Grundlage der 100o-Methode ermittelt Außerdem lasse sich zur Zeit das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt nicht anhand einer anderen Methode feststellen. Sicherlich sei es aber möglich, mit Hilfe von ausschließlich auf der Grundlage der densimetrischen Methode durchgeführten Versuchen eine neue Formel für das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt zu finden.
Die französische Regierung erwidert, es sei unter Umständen möglich, eine neue Vermutung aufzustellen, der das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Gesamttrockenextrakt zugrunde liege, bei der aber der Gesamttrockenextrakt durch Dichtemessung berechnet und die Reduktion auf der Grundlage des so errechneten Gesamttrockenextrakts vorgenommen werde. Die Aufstellung einer derartigen Regel erfordere jedoch viel Zeit und Mühe. Es bedürfe jedenfalls mehrerer Jahre, um ausreichende Erfahrungen zu sammeln.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juli 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'Appel Aix- en-Provence hat mit Urteilen vom 20. September 1974 und vom 18. Oktober 1974 (Rechtssache 14/75), beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) vorgelegt.
2 Da die fünf Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
3/4 Den Vorlageurteilen ist zu entnehmen, daß die Fragen im Zusammenhang mit Strafverfahren gestellt werden, die gegen französische Weinhändler mit der Begründung eingeleitet wurden, sie hätten Importtafelweine aus Italien zum Verkauf angeboten, deren Alkoholgehalt in unzulässiger Weise erhöht worden sei. Die Strafverfolgung beruht auf Artikel 8 des Code du Vin, wonach in Anknüpfung ari die Bestimmungen des Dekrets vom 19. April 1898 eine Überalkoholisierung vermutet wird, wenn das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Extrakt bei Rotwein über 4,6 und bei Weißwein über 6,5 liegt, vorbehaltlich gewisser Berichtigungen, mit denen besonderen Weinbereitungsarten Rechnung getragen wird.
5 Im wesentlichen geht die Frage der Cour d'Appel Aix- en-Provence dahin, ob die Gemeinschaftsregelung auf dem Weinsektor den Mitgliedstaaten gestattet, sich einer gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung nach dem Beispiel des Artikels 8 des französischen Code du Vin zu bedienen.
6/8 Gemäß der Verordnung Nr. 816/70 sind gewisse Verfahren, wie etwa die Erhöhung des Alkoholgehalts durch Weinaufbereitung, die Säuerung, die Entsäuerung sowie die Süßung, nur unter den in Artikel 18 bis 21 festgelegten Bedingungen zulässig, während Artikel 25 den Zusatz von Alkohol zum Wein untersagt Nach Artikel 27 ist der Name Tafelwein dem in Anhang II zur Verordnung unter Nummer 10 definierten Wein vorbehalten, der nach den dort getroffenen Bestimmungen u.a. einen bestimmten Alkohol- und Säuregehalt aufweisen muß. Aus dem durch die Verordnung Nr. 2680/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 eingefügten Artikel 28a geht hervor, daß Weine, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder — sofern solche nicht bestehen — in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.
9/10 Somit verwehrt es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten zwar nicht, ergänzend strengere Rechtsvorschriften über önologische Verfahren zu erlassen, doch besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Tafelweindefinition die die Verordnung Nr. 816/70 gibt, durch einzelstaatliche Vorschriften ergänzt oder modifiziert werden darf. Folglich braucht ein Wein, um als Tafelwein bezeichnet werden zu können, lediglich den analytischen Normen dieser Verordnung zu genügen.
11/14 Gemäß Artikel 29 der Verordnung Nr. 816/70 in der durch die Verordnung Nr. 2312/71 des Rates vom 29. Oktober 1971 geänderten Fassung dürfen Weine vom 1. September 1972 an innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden. Während einer Übergangszeit schrieb die Verordnung Nr. 1022/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten vor, daß die zuständige Institution des Erzeugermitgliedstaats ein Begleitdokument erteilt, in dem — nach einer analytischen und organoleptischen Prüfung des Erzeugnisses durch ein amtliches Laboratorium oder Institut — bescheinigt wird, daß der Wein von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist und den Anforderungen entspricht, denen er genügen muß, um innerhalb der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgegeben werden zu können. Die seit dem 1. April 1973 anwendbare Verordnung Nr. 1769/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 schreibt bei jeder Weinbeförderung zwischen zwei Orten innerhalb der Gemeinschaft die Verwendung eines Begleitdokuments vor, das u.a. die Angaben enthält, derer der Empfänger bedarf, um sich ein Bild über die Art des Erzeugnisses zu verschaffen. Demnach waren die Mitgliedstaaten zwar während der Übergangszeit befugt, die Verwendung inländischer Bescheinigungen für heimische Erzeugnisse vorzusehen, die auf ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wurden, zu keiner Zeit aber durften sie bei Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten eine andere als die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Bescheinigung verlangen.
15/18 Die Voraussetzungen, unter denen ein Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgegeben werden darf, müssen allerdings nicht nur in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Wein in den Verkehr gebracht wird, sondern auch auf jeder nachfolgenden Vertriebsstufe. Mithin können sich Kontrollmaßnahmen als notwendig erweisen, die dem Nachweis dienen, daß der Wein auf den einzelnen Vertriebsstufen nicht in unzulässiger Weise behandelt wurde, etwa durch den Zusatz von Alkohol entgegen dem in Artikel 25 der Verordnung Nr. 816/70 ausgesprochenen Verbot. Nach dem aufgrund von Artikel 12 der Verordnung Nr. 2680/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 in die Verordnung Nr. 816/70 eingefügten Artikel 39a treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen. Durch diese Vorschrift wird übrigens Artikel 9 der Verordnung Nr. 1594/70 der Kommission vom 5. August 1970 bekräftigt und verallgemeinert, demzufolge bis zur Verabschiedung gemeinsamer Bestimmungen auf diesem Gebiet die Mitgliedstaaten jede geeignete Maßnahme ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung zu gewährleisten.
19/22 Daraus folgt, daß es den Mitgliedstaaten obliegt, wirksame Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, wobei es ihnen allerdings in den durch sonstige Regeln des Gemeinschaftsrechts gezogenen Grenzen freisteht, die Methoden zu wählen, die sie insoweit für geeignet halten. Wenn daher ein Mitgliedstaat eine gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung zur Aufdeckung unerlaubter Anreicherungsverfahren einführt oder beibehält, die — wie die des Artikels 8 des Code du Vin — auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruht, dann fragt es sich, ob eine derartige Bestimmung als eine in den nationalen Zuständigkeitsbereich fallende Kontrollmaßnahme oder als eine analytische Norm anzusehen ist, die möglicherweise mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung unvereinbar ist. Eine solche gesetzliche Vermutung ist als Kontrollinstrument und nicht als analytische Norm zu beurteilen, sofern sie nicht unwiderleglich ist, sondern entkräftet werden kann. Das heißt, daß beim gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsregelung ein Mitgliedstaat grundsätzlich zu Kontrollzwecken eine gesetzliche Vermutung verwenden darf, um Fälle der Überalkoholisierung aufzudecken.
23/26 Die gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument wäre indessen unzulässig, falls der der Rückgriff auf sie Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen geeignet wäre und somit eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn für Weine aus einem anderen Mitgliedstaat nicht im gleichen Maße und unter den gleichen Bedingungen wie für einheimische Weine die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eröffnet würde, die Vermutung zu widerlegen. Das gleiche müßte gelten, wenn die Gesetzesbestimmung so angewandt würde, daß sie auch in besonders gelagerten Einzelfällen eine schlichte Umkehr der Beweislast bewirkte, ohne Rücksicht darauf, daß gewisse Fakten, die die klimatischen Verhältnisse im Herstellungsgebiet, die Weinbereitungsart und andere, das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beeinflussende allgemeine Umstände, ausreichen können, um die Vermutung der Überalkoholisierung zu entkräften. Ob dies zutrifft, hat in erster Linie der innerstaatliche Richter festzustellen.
27 Ferner ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsvorschriften über die Methoden der Weinanalyse entgegenstehen, wenn sich ein Mitgliedstaat eines Kontrollinstruments bedient, dessen Ansatzpunkt darin liegt, daß in sämtlichen Fällen, in denen das Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt bestimmte Grenzwerte übersteigt, eine Überalkoholisierung vermutet wird.
28/29 Laut Artikel 1 der am 1. September 1971 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor sind die Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70 im Anhang der Verordnung angegeben. Nummer 3 des Anhangs bestimmt: Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet
30/33 Um entscheiden zu können, ob diese Analysemethode vorgeschrieben ist, muß daher zunächst geklärt werden, ob die fragliche innerstaatliche Kontrollmaßnahme von der Verordnung Nr. 816/70 oder gegebenenfalls der Verordnung Nr. 817/70 über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete erfaßt wird, die allerdings keine Sondervorschriften enthält, welche den Zusatz von Alkohol zum Wein verbieten. Hierzu ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 816/70 den Mitgliedstaaten zwar die Auswahl geeigneter Kontrollmaßnahmen überläßt, ihnen aber nichtsdestoweniger zur Pflicht macht, die Einhaltung der Bestimmungen über önologische Verfahren einschließlich des Verbotes der Alkoholzugabe zum Wein zu überwachen. So jedenfalls ist die Rechtslage, seit durch die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2680/72 vom 12. Dezember 1972 der neue Artikel 39a in die Verordnung Nr. 816/70 eingefügt wurde, in dem es heißt: Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen. Daraus folgt, daß eine innerstaatliche Kontrollmaßnahme zur Aufdeckung von Fällen des gemeinschaftsverbotswidrigen Zusatzes von Alkohol zum Wein in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 816/70 und demgemäß auch der Verordnung Nr. 1539/71 über die Analysemethoden fällt.
34/38 Für die Beantwortung der gestellten Frage ist jedoch noch zu ermitteln, ob sich eine auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung in der Praxis handhaben läßt, wenn der Gesamttrokkenextrakt ausschließlich nach der gemäß Verordnung Nr. 1539/71 vorgeschriebenen densimetrischen Methode zu bestimmen ist. Die in Rede stehende Vermutung basiert auf der önologischen Erfahrungsregel, daß das Gewicht des im Wein enthaltenen Alkohols bei natürlicher Gärung ein bestimmtes Verhältnis zu dem im Wein befindlichen reduzierten Trockenextrakt aufweist. Der Begriff des reduzierten Trockenextrakts, der in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, unterscheidet sich von dem in der Gemeinschaftsregelung verwandten Begriff des Gesamttrockenextrakts offenbar nicht nur deshalb, weil gewisse Substanzen ausgeschieden werden, sondern auch, weil er die Anwendung der sogenannten 100o-Methode für die Extraktion der Trokkensubstanzen des Weins voraussetzt Denn der reduzierte Trockenextrakt läßt sich offenbar nicht an Hand einer anderen Analysemethode, etwa der densimetrischen, berechnen; auch lehrt die Erfahrung, daß es keine Koeffizienten gibt, die es ermöglichen, aus den mit Hilfe anderer Methoden erzielten Werten des Trockenextrakts die Werte zu errechnen, die sich bei der Anwendung der 100o-Methode ergäben. Bisher ist trotz der Kritik, die an dieser Methode in wissenschaftlichen und berufsständischen Kreisen geübt wurde, zur Begründung der gesetzlichen Vermutung der Überalkoholisierung noch keine Ersatzmethode gefunden worden.
39 Aus allem folgt, daß die 100o-Methode zwar nur mit Vorsicht angewandt werden kann, daß aber die Vermutung praktisch entwertet würde, wenn anstelle dieser Methode die densimetrische Methode vorgeschrieben wäre.
40/42 Die Anwendung der in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen densimetrischen Methode ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen über önologische Verfahren und über die Weinqualität zu gewährleisten. Daher widerspräche es in Ermangelung gemeinschaftlicher Kontrollmaßnahmen den mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung verfolgten Zielen, die Anwendung dieser Methode zu verlangen, selbst wenn dadurch die zur Zeit für die Aufdeckung der Überalkoholisierung als einzig geeignet bekannte Kontrollmaßnahme ihrer Wirksamkeit beraubt wird. Bis zur Entwicklung geeigneterer Methoden verwehrt es demnach die Gemeinschaftsregelung auf dem Weinsektor den Mitgliedstaaten nicht, sich der 100o-Methode zu bedienen, um als Ausgangspunkt für die auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung den Trockenextrakt des Weins zu bestimmen.
Kosten
43/44 Die Auslagen der französischen Regierung, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'Appel Aix- en-Provence gemäß deren Urteilen vom 20. September und 18. Oktober 1974 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Um als Tafelwein bezeichnet und auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden zu können, braucht ein Wein nur den analytischen Normen der Verordnung Nr. 816/70 zu genügen.
2. Ein Mitgliedstaat kann für Weine, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, kein anderes als das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Begleitzeugnis verlangen.
3. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o -Methode bestimmten Trockenextrakt der Vermutung der Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann und so gehandhabt wird, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.