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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1975 – C-32/75

ECLI:EU:C:1975:120

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 32/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'Appel Paris in dem Rechtsstreit

ANITA CRISTINI, WITWE DES EUGENIO FIORINI, Vénissieux, Frankreich,

gegen

SOCIÉTÉ NATIONALE DES CHEMINS DE FER FRANÇAIS (Französische Staatsbahnen), mit Sitz in Paris,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, R. Monaco, P. Pescatore, H. Kutscher, M. Sørensen (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,

Generalantwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die italienische Staatsangehörige Frau Fiorini wohnt seit 1962 in Frankreich. Sie ist die Witwe eines Arbeitnehmers ebenfalls italienischer Staatsangehörigkeit, der infolge eines 1968 in Frankreich erlittenen Arbeitsunfalls verstorben ist Sie übt selbst keine Arbeitnehmertätigkeit aus. Sie hat vier in den Jahren 1956, 1958, 1966 und 1967 geborene Kinder.

Im' Jahre 1971 beantragte sie bei den Französischen Staatsbahnen (SNCF) für sich selbst und ihre Kinder die Erteilung einer Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien.

Diese Ermäßigungskarte wurde eingeführt durch das französische Gesetz vom 29. Oktober 1921, geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 1940 und Dekret Nr. 61-1216 vom 3. November 1961, welches bestimmt: In Familien mit mindestens drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren … erhält der Vater, die Mutter und jedes Kind unter 18 Jahren eine Ausweiskarte zum streng persönlichen Gebrauch, die ihnen Anspruch auf eine Ermäßigung von … (30 bis 75 %) auf die normalen Preise für die Personenbeförderung nach den allgemeinen Tarifen der SNCF gibt.

Die SNCF lehnte diesen Antrag ab, weil Frau Fiorini die Voraussetzungen des Artikels 44 des Gesetzes vom 22. März 1924 nicht erfüllte, wonach „vorbehaltlich von Gegenseitigkeitsverträgen … die zugunsten kinderreicher Familien vorgesehenen Ermäßigungen auf den Preis für die Beförderung mit der Eisenbahn nur auf französische Staatsbürger anwendbar … sind.

Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt, hat Frau Fiorini die SNCF vor dem Tribunal de Grande Instance Paris auf Erteilung der Ermäßigungskarte verklagt Mit Urteil vom 8. November 1973 hat dieses Gericht die Klage abgewiesen und festgestellt, daß die beantragte Vergünstigung nicht ausschließlich von der Arbeitnehmereigenschaft abhängt und daß diese Vergünstigung deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt.

Auf die Berufung der Frau Fiorini hat die Cour d'Appel Paris mit Urteil vom 14. März 1975 die Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, zu der Frage Stellung zu nehmen,

ob die Ermäßigungskarte, welche die SNCF an kinderreiche Familien ausgibt, für Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten eine .soziale Vergünstigung' im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 darstellt.

2. Das Vorlageurteil ist am 21. März 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Schlissinger, Paris, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt A. G. Michel, Paris, die französische Regierung, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Botschafter A. Maresca im Beistand des Avvocato dello Stato A. Marzano, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy, haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Frau Fiorini betont, daß sie alle nach den französischen Rechtsvorschriften für die Erteilung einer Ermäßigungskarte vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Es fehle ihr lediglich die französische Staatsangehörigkeit

Nun habe aber der Gerichtshof bereits den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 ergebe, bestätigt. Hierzu verweist Frau Fiorini insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 (Ugliola, 15/69 — Slg. 1969, 363) und vom 11. April 1973 (Michel S., 76/72 — Slg. 1973, 457). Sie meint, der Gerichtshof habe eine sehr weite Auffassung von der Gleichbehandlung vertreten, weil er als Ziel vor Augen gehabt habe, eine Benachteiligung der Wanderarbeitnehmer zu vermeiden und eine möglichst vollständige Gleichstellung zu ermöglichen.

Auf die Argumente der SNCF, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vorgesehenen Vergünstigungen würden nur aufgrund der Arbeitnehmereigenschaft des Begünstigten gewährt und die streitige Vergünstigung sei keine soziale Vergünstifing, erwidert Frau Fiorini, für ihren bemann, der als Wanderarbeitnehmer in Frankreich wohnhaft war, habe aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit die Regelung der Gemeinschaft gegolten, die Zahl der in der Familie unterhaltsberechtigten Kinder habe dem französischen Gesetz entsprochen und die Voraussetzung der französischen Staatsangehörigkeit stelle eine von der gemeinschaftlichen Regelung verbotene Diskriminierung zwischen Arbeitnehmern aus verschiedenen Mitgliedstaaten dar.

Fraü Fiorini verweist außerdem auf den französischen Code de la Famille et de l'Aide Sociale, dessen Artikel 20 eine nicht abschließende Aufzählung der allgemeinen Formen des Ausgleichs der Familienlasten enthalte und die Ermäßigungen auf die Eisenbahnbeförderungstarife erwähne. Nach ihrer Auffassung steht die von der SNCF geltend gemachte Unterscheidung zwischen Vergünstigungen, die an die Familie anknüpfen, und sozialen Vergünstigungen im Widerspruch mit Geist und Buchstaben der gemeinschaftlichen Regelung und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Deswegen schlägt sie dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß die von der SNCF an kinderreiche Familien ausgegebene Ermäßigungskarte für die Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft eine soziale Vergünstigung darstellt, die die Niederlassung und die Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen ermöglicht.

2. Erklärungen der Société Nationale des Chemins de Fer Français (SNCF)

Die SNCF untersucht zunächst die Artikel 48 und 49 EWG-Vertrag und die aufgrund dieser Artikel erlassene Verordnung (EWG) Nr. 1612/68.

Nach ihrer Auffassung ergibt diese Prüfung, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausschließlich die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfenden Vergünstigungen einzuräumen sind, andere Vergünstigungen aber nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 7 § 2 fallen und folglich den Betroffenen nur gewährt werden können, wenn sie ausdrücklich in einer anderen Vorschrift vor gesehen sind, wie beispielsweise in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, der von der Wohnung des Arbeitnehmers handelt.

Die SNCF untersucht dann das oben erwähnte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Michel S., in welchem der Gerichtshof entschieden hat, daß in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnähmen zur sozialen Wiedereingliederung der Behinderten Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 … [sind] ….

Hierzu bemerkt die SNCF zunächst, der Gerichtshof habe, in diesem Urteil entschieden, daß Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 die mit der Beschäftigung verbünden [sind], die den Arbeitnehmern selbst gewährt werden; Vergünstigungen für die Familienangehörigen von Arbeitnehmern fallen dagegen nicht unter Artikel 7.

Die Auslegung dieses Urteils durch einige Kommentatoren in dem Sinne, daß der Gerichtshof bei der Bestimmung der Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 nicht mehr auf einen Zusammenhang dieser Vergünstigungen mit den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen abstelle, hält sie für zu weitgehend. Nach Auffassung der SNCF hält der Gerichtshof an dem Grundsatz fest, daß, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ein Zusammenhang bestehen muß zwischen den Vergünstigungen und der Beschäftigung oder den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Daraus ergebe sich, daß Ausnähmen von diesem Grundsatz einschränkend auszulegen seien.

Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das von der Kommission am 18. Dezember 1974 dem Rat vorgelegte Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien, in dem es heißt:

Ferner muß festgestellt werden, daß die Gleichbehandlung der inländischen Arbeitnehmer und der Wanderarbeitnehmer aus der Gemeinschaft in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen nicht vollständig gewährleistet ist Es bestehen in der Tat noch einige Lücken und Mängel. Zur Abstellung dieser Mängel müßten folgende Maßnahmen getroffen werden: Ausdehnung der sozialen Vorteile, die nicht unmittelbar von der Ausübung einer Beschäftigung abhängen und die von den Mitgliedstaaten zur Zeit nur ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, auf die Arbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien … und in der Fußnote: z. B. Fahrgeldermäßigungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln, Beihilfen für kinderreiche Familien und Körperbehinderte usw.

Die SNCF führt aus, daß die Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien im Gegensatz zu den verbilligten Urlaubsfahrkarten und den sogenannten Arbeitnehmerzeitkarten, die Ausländern allein aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft gewährt werden, keine Vergünstigung darstelle, die an diese Eigenschaft anknüpft Aus den die Ermäßigungskarte betreffenden Vorschriften, bei denen sich der Gesetzgeber im wesentlichen von der Sorge habe leiten lassen, die Erhöhung der Geburtenrate in Frankreich zu fördern, gehe im übrigen hervor, daß die beiden einzigen für die Gewährung der betreffenden Ermäßigungen zu berücksichtigenden Kriterien die Staatsangehörigkeit und der Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes seien.

Die SNCF kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Klägerin die Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien zu Recht verweigert worden sei.

3. Erklärungen der französischen Regierung

Die französische Regierung trägt vor, sie könne die von der SNCF in der vorliegenden Rechtssache vertretene Auffassung nur unterstützen.

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bestimme nämlich, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, den inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich aller Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gleichzustellen sei. Die Gewährung der Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien sei aber eine im wesentlichen bevölkerungspolitische Maßnahme, die der gesamten französischen Bevölkerung zugute komme und die in keiner Weise an die Arbeitnehmereigenschaft des Familienvorstandes anknüpfe.

Die Regierung erinnert daran, daß die Bestimmungen über die Erteilung der Ermäßigungskarte im Ersten Titel (Sozialer Schutz der Familie) Kapitel II Abschnitt I (Allgemeine Formen des ausgleiche der Familienlasten) des Code de la Famille et de l'Aide Sociale enthalten sind. Es handele sich deshalb hier um einen Fall, der sich von denjenigen unterscheide, die Gegenstand der Urteile in der obengenannten Rechtssache 76/72 (Michel S.) und in der Rechtssache 68/74 (EuGH, 29. Januar 1975, Alaimo — Slg. 1975, 109) waren.

Die Regierung verweist schließlich auf den Inhalt des obenerwähnten Aktionsprogramms der Kommission. Nach Auffassung der Regierung muß man in diesem Dokument die Bestätigung des derzeitigen Rechtszustandes erblicken, auf den sich die SNCF bei ihrer Entscheidung gestützt habe.

4. Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik

Die italienische Regierung ist der Auffassung, die vorgelegte Frage müsse bejaht werden, weil die Möglichkeit, aufgrund der Zahl der Familienmitglieder in den Genuß von Verbilligungen auf die Preise für die Eisenbahnbeförderung zu kommen, ganz zweifellos eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 darstelle. In den Urteilen in der vorgenannten Rechtssache Ugliola und in der Rechtssache Marsman (Rechtssache 44/72 — Slg. 1972, 1243) habe der Gerichtshof klargestellt, daß das Sozialrecht der Gemeinschaft auf dem Grundsatz [beruht], daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muß, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt.

Die italienische Regierung verweist auf die fünfte Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und macht geltend, Ziel der gemeinschaftlichen Regelung sei die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers in das Sozialgefüge des Aufnahmelandes. Schon der Umstand, nicht in den Genuß der den Inländern gewährten Ermäßigungen kommen zu können, stelle ein Hindernis für die Mobilität und Integration dar, welche die gemeinschaftliche Regelung sichern wolle.

Nach Auffassung der italienischen Regierung kann die Tatsache, daß die Ermäßigungen in Rechtsvorschriften allgemeiner Art vorgesehen sind, deren Geltung nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängt, nicht verhindern, daß es sich um soziale Vergünstigungen handelt Wären auf Wanderarbeitnehmer nur diejenigen nationalen Vorschriften anzuwenden, die ausdrücklich die Arbeitnehmer betreffen, so wäre es ein leichtes, die gemeinschaftliche Regelung zu umgehen, indem man soziale Vergünstigungen auf alle Inländer ausdehnt. Deshalb müsse es als ausreichend angesehen werden, daß inländischen Arbeitnehmern aus Rechtsvorschriften allgemeinen Inhalts Vorteile erwachsen.

Übrigens zeige bereits die Tatsache, daß der Anspruch des Wanderarbeitnehmers auf die gleichen sozialen Vergünstigungen, wie sie der inländische Arbeitnehmer genießt, in einer selbständigen und von der Bestimmung über die Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen verschiedenen Bestimmung enthalten ist, zur Genüge, daß unter sozialen Vergünstigungen nicht nur diejenigen zu verstehen seien, die an die Arbeitsleistung anknüpfen.

Andernfalls könnte der Wanderarbeitnehmer diese sozialen Vergünstigungen nicht mehr verlangen, wenn er beispielsweise arbeitslos wäre. Ebenso wären, wenn die in derselben Bestimmung wie die sozialen Vergünstigungen erwähnten steuerlichen Vergünstigungen auf solche begrenzt wären, die an die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung anknüpfen, nach der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats etwa vorgesehene ermäßigte Steuertarife für Renten nur auf die Renten der inländischen Arbeitnehmer anwendbar.

Nach Auffassung der italienischen Regierung zeigen diese offensichtlich unzutreffenden Schlußfolgerungen, die sich aus einer einschränkenden Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen notwendigerweise ergeben würden, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht allein auf die an die Ausübung einer Beschäftigung anknüpfenden Vergünstigungen beschränkt habe, als er den Wanderarbeitnehmern hinsichtlich ihrer sozial- und steuerrechtlichen Stellung sowie der Wohnung dieselben Vergünstigungen gewährleistete, wie sie inländische Arbeitnehmer genießen.

Die Notwendigkeit, den Begriff soziale Vergünstigungen vom aktuellen Arbeitsverhältnis zu lösen, werde schließlich auch durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), bestätigt, deren Artikel 7 bestimmt: Das in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates festgelegte Recht auf Gleichbehandlung gilt auch für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung.

Obwohl zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens über die Anwendbarkeit des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auf die Angehörigen der Familie des Arbeitnehmers kein Streit besteht, kann es nach Auffassung der italienischen Regierung nützlich sein, dieser Frage nachzugehen, weil sie bereits in anderen vergleichbaren Verfahren vor dem Gerichtshof aufgeworfen worden ist

Die italienische Regierung macht geltend, das vorerwähnte Urteil in der Rechtssache Michel S. dürfe nicht dahin interpretiert werden, daß es grundsätzlich den Genuß der sozialen Vergünstigungen auf die Person des Wanderarbeitnehmers allein beschränke. Die in diesem Urteil vorgenommene Unterscheidung zwischen den Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern, und denjenigen, die ihren Familienangehörigen gewährt werden, habe nicht dazu gedient, letztere von den dem Arbeitnehmer gewährten Vergünstigungen auszuschließen, sondern um dem besonderen Charakter des Artikels 12 der Verordnung im Hinblick auf die zu beantwortende Frage Rechnung zu tragen, also zum Zwecke der Feststellung der auf den Streitfall anwendbaren Rechtsnorm.

Die oben zu den Zielen der gemeinschaftlichen Regelung dargelegten Argumente schließen nach Auffassung der italienischen Regierung die Möglichkeit aus, in bezug auf soziale Vergünstigungen verschiedene Personenkreise zu unterscheiden.

Die Regierung macht geltend, aus mehreren Gründen lasse der Kontext der verschiedenen Vorschriften allein die gegenteilige Auffassung nicht zu. Die Überschrift für die beiden Gruppen von Rechtsvorschriften über den Arbeitnehmer und über seine Familie entspreche formellen und systematischen Notwendigkeiten und verfolge nicht den Zweck, zwischen den Rechten des Arbeitnehmers und denjenigen seiner Familienmitglieder zu unterscheiden. Die besonderen Rechtsvorschriften zugunsten der Familienangehörigen stellten nicht etwa Ausnahmen von einem Grundsatz dar, nach dem der Genuß der sozialen Vergünstigungen allein auf die Person des Arbeitnehmers beschränkt wäre. Sie seien vielmehr selbständiger Ausdruck des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, der der gemeinschaftlichen Regelung zugrunde hege.

Die offensichtliche Ungerechtigkeit einer einschränkenden Auslegung lasse die italienische Regierung glauben, daß das vorliegende Verfahren dem Gerichtshof eine willkommene Gelegenheit gibt, im Sinne der weiten Auslegung zu entscheiden, die er sich hinsichtlich der Vorschriften über die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer immer zu eigen gemacht habe.

Nach Auffassung der Regierung würde eine solche Entscheidung auch die beschleunigte Verwirklichung des Programms zur Integration ermöglichen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wiederholt gefördert und verlangt worden sei.

Die italienische Regierung untersucht schließlich die Bedeutung des Artikels 7 EWG-Vertrag für die Entscheidung des Gerichtshofes. Sie weist darauf hin, daß dieser Artikel, der jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, ein grundlegendes Prinzip der gemeinschafdichen Rechtsordnung formuliere, das in den Artikeln 48 bis 51 seine Konkretisierung und Anwendung finde. Dieses Prinzip stelle wegen seiner besonderen Bedeutung einen Auslegungsmaßstab für die gemeinschaftliche Regelung und gleichzeitig eine Richtschnur für die Tätigkeit der Institutionen der Gemeinschaft dar.

Die Weigerung, der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ermäßigungskarte zu erteilen, stelle ohne Zweifel eine Verletzung des Artikels 7 dar. Folglich, so meint die italienische Regierung, sei es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich, auf die besondere Regelung zugunsten der Wanderarbeitnehmer zurückzugreifen (welche selbstverständlich das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht einschränken könne).

Im gegenteiligen Fall müßte man die Möglichkeit einer ungleichen Behandlung der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten einräumen, und zwar nicht nur hinsichtlich von Vergünstigungen, wie beispielsweise Ermäßigungen, die aufgrund der Stellung oder des Alters der Benutzer gewährt werden, sondern auch hinsichtlich aller sozialen und öffentlichen Dienstleistungen und sogar hinsichüich der Preise für Verbrauchsgüter. Die Abwegigkeit dieser Beispiele müsse es von vornherein — und unabhängig von der besonderen Regelung zugunsten der Wanderarbeitnehmer — unmöglich machen, die Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu verweigern.

Überdies wäre es eigenartig, wollte man für Personen eine Diskriminierung in den Beförderungstarifen zulassen, die für Güter durch Artikel 79 Absatz 1 EWG-Vertrag ausdrücklich untersagt ist.

5. Erklärungen der Kommission

In ihren einleitenden Ausführungen bemerkt die Kommission, daß letzten Endes der französische Staat die Lasten der in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Ermäßigungen trage. Sie bemerkt weiter, derartige Ermäßigungen für kinderreiche Familien, wenn nicht sogar eine gleiche Regelung, gebe es auch in Belgien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland und in Luxemburg. Anscheinend kämen wie in Frankreich auch in den anderen Mitgliedstaaten diese Ermäßigungen für kinderreiche Familien den eigenen Staatsangehörigen und nur diesen zugute, und zwar ausschließlich nach der Zahl der Kinder. Nach Auffassung der Kommission kann man sich deshalb fragen, ob — abgesehen von dem Umstand, daß diese Ermäßigungen sicher eine soziale Vergünstigung darstellen, und ohne den Sinn dieses Begriffs in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu präjudizieren — die Nichtanwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten nicht eine durch Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt

In ihren Ausführungen zur Vorlagefrage verweist die Kommission auf den bereits zitierten Satz aus den Entscheidungsgründen in der Rechtssache Michel S, in dem es heißt, daß die Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 die mit der Beschäftigung verbundenen [sind], die den Arbeitnehmern selbst gewährt werden, nicht aber ihren Familienangehörigen.

Die Kommission macht zunächst geltend, die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei selbst nicht Lohn- und Gehaltsempfängerin, sie genieße aber sicher das Recht zum Verbleiben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission und sei die Hinterbliebene eines Arbeitnehmers. Es müsse deshalb geprüft werden, ob die Ermäßigungskarten eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 für ihren Ehemann darstellen.

Sie erinnert sodann daran, daß die Ermäßigungskarten unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft erteilt werden, woraus sich ergebe, daß sie keine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 seien.

Nach Auffassung der Kommission bedeutet dies jedoch nicht, daß der Grundsatz der Inländerbehandlung, der nach den Worten des Gerichtshofes einer der grundlegenden Rechtssätze der Gemeinschaft ist (Urteil 2/74 — Reyners — Slg. 1974, 631), auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden wäre. Selbst wenn die spezielle Vertragsbestimmung, hier Artikel 48 keine Handhabe biete, jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit abzuschaffen, so sei es doch zulässig, auf die allgemeine Vertragsbestimmung, nämlich Artikel 7, zurückzugreifen, nach der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten [ist].

Hierzu macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 12. Dezember 1974 (Rechtssache 36/74 — Walrave und Koch — Slg. 1974, 1405) die unmittelbare Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung, die ein das gesamte Gemeinschaftsrecht beherrschender allgemeiner Grundsatz sei, implizite anerkannt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Feststellung des Gerichtshofes, daß den Artikeln 7, 48 und 59 gemeinsam [ist], daß sie in ihrem jeweiligen Geltungsbereich jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung verbieten, und daß die Artikel 48 und 59 des Vertrages in ihrem jeweiligen Bereich das Diskriminierungsverbot, das Artikel 7 für den gesamten Geltungsbereich des Vertrages … ausspricht, [konkretisieren].

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, die von der Cour d'Appel Paris vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Wird die Ermäßigungskarte für die Eisenbahnbeförderung an kinderreiche Familien in einem Mitgliedstaat nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der Antragsteller Inländer ist, so liegt darin eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 7 EWG-Vertrag gegenüber den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten.

In der öffentlichen Sitzung vom 8. Juli 1975 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Schlissinger, die SNCF, vertreten durch Rechtsanwalt A. G. Michel, und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy, mündliche Erklärungen abgegeben.

In der Sitzung hat der Vertreter der SNCF insbesondere darauf hingewiesen, daß Artikel 7 EWG-Vertrag, auf den sich die italienische Regierung und die Kommission berufen, nur unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich anwendbar sei. Nun stellten aber einerseits die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer solche besonderen Bestimmungen dar, und andererseits bestehe im vorliegenden Fall kein Zusammenhang zwischen der Erteilung einer Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien und einer wie immer gearteten beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Mit Urteil vom 14. März 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 1975, hat die Cour d'Appel Paris den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Ermäßigungskarte, welche die Société Nationale des Chemins de Fer Français (SNCF) an kinderreiche Familien ausgibt, für Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968) darstellt. Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß es im Ausgangsverfahren um die Weigerung der SNCF geht, eine solche Ermäßigungskarte einer in Frankreich wohnenden italienischen Staatsangehörigen zu erteilen, deren gleichfalls italienischer Ehemann in Frankreich gearbeitet hat, dort infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist und außer seiner Witwe vier gemeinsame minderjährige Kinder hinterlassen hat Grund für die Ablehnung des Antrags war die Staatsangehörigkeit der Klägerin, da die Ermäßigungskarte für kinderreiche Familien nach den französischen Rechtsvorschriften grundsätzlich ausschließlich französischen Staatsangehörigen vorbehalten ist und Ausländern nur erteilt wird, wenn deren Heimatstaat mit Frankreich auf diesem besonderen Gebiet einen Gegenseitigkeitsvertrag abgeschlossen hat, was im Falle Italiens nicht zutrifft.

4/5 Das französische Gesetz vom 29. Oktober 1921, geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 1940 und Dekret vom 3. November 1961, bestimmt, daß in Familien mit mindestens drei Kindern unter 18 Jahren der Vater, die Mutter und jedes Kind auf Antrag des Familienvorstands eine Ausweiskarte erhalten, die ihnen Anspruch auf bestimmte Ermäßigungen auf die Tarife der SNCF gibt. Nach Artikel 20 des französischen Code de la Famille et de l'Aide sociale (Dekret vom 24. Januar 1956) werden zur Unterstützung der Familien, die Kinder großziehen, bestimmte nicht abschließend aufgezählte Beihilfen und Leistungen gewährt, zu denen außer den in der Sozialversicherungsgesetzgebung vorgesehenen Familienzulagen sowie Steuerermäßigungen und -freibeträgen auch die in dem hier einschlägigen Gesetz vorgesehenen Ermäßigungen auf die Beförderungstarife der Eisenbahn zählen.

6 Im Verfahren nach Artikel 177 ist der Gerichtshof zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht, eine Bestimmung innerstaatlichen Rechts zu beurteilen; er kann aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten.

7/9 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Nach Absatz 2 genießt er die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Nach Absatz 3 kann er mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

10/13 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Vergünstigungen seien ausschließlich solche, die sich aus der Arbeitnehmereigenschaft ergäben, weil sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag selbst ständen. Wenn auch einige Bestimmungen dieses Artikels an Beziehungen anknüpfen, die ihren Grund im Arbeitsvertrag haben, so enthält dieser Artikel doch auch andere Bestimmungen, die mit solchen Beziehungen nichts zu tun haben, ja die sogar die Beendigung eines früheren Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen, wie etwa die Bestimmungen über die berufliche Wiedereingliederung oder die Wiedereinstellung im Falle der Arbeitslosigkeit. Sonach kann die Verweisung auf die sozialen Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 nicht einschränkend ausgelegt werden. Daraus folgt im Sinne der von dieser Bestimmung angestrebten Gleichbehandlung, daß deren sachlicher Anwendungsbereich in der Weise abzugrenzen ist, daß er alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen umfaßt — ob diese nun an den Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht —, so zum Beispiel auch Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien.

14/18 Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Vergünstigung nach dem Tode des Wanderarbeitnehmers der Witwe und den Kindern zu gewähren ist, wenn ein Anspruch auf Ermäßigung gebende Ausweiskarte nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Antrag des Familienvorstands jedem einzelnen Familienmitglied erteilt wird. Haben die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Inländers Anspruch auf diese Karte, falls der Vater deren Erteilung vor seinem Tode beantragt hatte, dann darf es keinen Unterschied machen, daß der verstorbene Vater ein Wanderarbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat war. Geist und Zweck der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer würde es zuwiderlaufen, wollte man den Hinterbliebenen eine solche Vergünstigung nach dem Tode des Arbeitnehmers entziehen, obgleich sie den Hinterbliebenen eines Inländers gewährt wird. In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind nämlich, falls ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat das Verbleiberecht erworben hat, die bei ihm wohnenden Familienangehörigen auch nach seinem Tode berechtigt, dort ständig zu verbleiben, und nach Artikel 7. [gilt] das in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates festgelegte Recht auf Gleichbehandlung… auch für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung.

19 Auf die vorgelegte Frage ist also zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates in dem Sinne auszulegen ist, daß die dort bezeichneten sozialen Vergünstigungen auch die von innerstaatlichen Eisenbahnen an kinderreiche Familien ausgegebenen Fahrpreisermäßigungskarten umfassen, und zwar selbst dann, wenn diese Vergünstigung erst nach dem Tode des Arbeitnehmers zugunsten seiner im selben Mitgliedstaat verbliebenen Familie in Anspruch genommen wird.

Kosten

20/21 Die Auslagen der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'Appel Paris mit Urteil vom 14. März 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist in dem Sinne auszulegen, daß die dort bezeichneten sozialen Vergünstigungen auch die von innerstaatlichen Eisenbahnen an kinderreiche Familien ausgegebenen Fahrpreisermäßigungskarten umfassen, und zwar selbst dann, wenn diese Vergünstigung erst nach dem Tode des Arbeitnehmers zugunsten seiner im selben Mitgliedstaat verbliebenen Familie in Anspruch genommen wird.