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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.1975 – C-90/74

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:128

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 90/74

FRANCINE DEBOECK, VEREHELICHTE GELDERS, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse, Stobbaertsdreef 2, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny 34 B IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, place de la Gare, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung des internen Auswahlverfahrens KOM/BS/9/73 und der aufgrund dieses Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin wurde im Jahre 1955 bei der Hohen Behörde der EGKS eingestellt und am 1. Januar 1960 in den Dienst der EWG-Kommission übernommen. Seit dem 1. Januar 1970 befindet sie sich in der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe C 1, also in der höchsten Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe.

Durch die Verordnung Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160 vom 16. Juli 1972) zur Änderung des Beamtenstatuts wurden die neuen Grundamtsbezeichnungen Sekretariatshauptinspektor und Sekretariatsinspektor der Laufbahngruppe B eingeführt und ihnen die Laufbahnen B 3 - B 2 beziehungsweise B 5 - B 4 zugeordnet

In diesem Zusammenhang beschloß der Rat 45 C-1-Stellen in 45 B-3-Stellen, 23 C-2-Stellen in 30 B-4-Stellen und 22 C-3-Stellen in 15 B-5-Stellen umzuwandeln.

Da die Kommission der Auffassung war, daß es sich um eine Umwandlung bereits besetzter Stellen handelte, sah sie von der vorherigen Bekanntgabe freier Planstellen ab und teilte im Personalkurier Nr. 251 vom 16. April 1973 lediglich die Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs (KOM/BS/9/73) aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen für Sekretariatshauptinspektoren und Sekretariatsinspektoren mit Die Bewerber erhielten sodann ein im Juni 1973 herausgegebenes als Informationsbroschüre bezeichnetes Dokument

2. Die Stellenausschreibung sah drei Pflicht- und zwei fakultative Prüfungen vor. Die Pflichtprüfungen bestanden aus einer schriftlichen Prüfung, aus praktischen Prüfungen und zwei mündlichen Prüfungen. Zu den mündlichen Prüfungen sollten die Bewerber zugelassen werden, die in der schriftlichen Prüfung mindestens 10 von 20 und in den praktischen Prüfungen mindestens 15 von 30 Punkten erzielt hatten.

Die Klägerin nahm an den schriftlichen und den praktischen Prüfungen teil. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1973 wurde sie davon unterrichtet, daß sie aufgrund ihrer Ergebnisse nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen sei. Ihre Bewertungen wurden ihr mit Schreiben vom 13. Dezember 1973 mitgeteilt Am 1. März 1974 legte die Klägerin nach Artikel 90 des Beamtenstatuts Beschwerde mit dem Antrag ein, sämtliche Prüfungen zu wiederholen. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 21. August 1974 abgelehnt.

Die Klage vom 20. November 1974 ist am 21. November 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. das gesamte interne Auswahlverfahren KOM/BS/9/73 für unwirksam zu erklären und demgemäß die aufgrund dieses Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben;

2. gegebenenfalls die Weigerung, die Klägerin an der mündlichen Prüfung und an den Wahlprüfungen teilnehmen zu lassen, für unwirksam zu erklären;

3. die mit Schreiben der Beklagten vom 21. August 1974 ergangene ausdrückliche ablehnende Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin aufzuheben;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen;

hilfsweise:

5. der Beklagten aufzugeben, alle auf das vorgenannte Auswahlverfahren bezüglichen Unterlagen ohne Ausnahme vorzulegen, namentlich (die nachstehende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend) die Beschlüsse des Ministerrats, die Materialien zu den Beschlüssen der Kommission, die Beschlüsse der Kommission, alle im Personalkurier und sonstigen an das Personal gerichteten Veröffentlichungen erschienenen Mitteilungen, Hinweise und Bekanntgaben jeglicher Art, die Protokolle des Prüfungsausschusses sowie sämtliche sich auf das Auswahlverfahren beziehenden Schriftstücke, die dem Prüfungsausschuß und/oder den Beisitzern vorgelegt wurden, um ihnen eine Bewertung der Prüfungsergebnisse der Bewerber zu ermöglichen, insbesondere sämtliche Fallösungen, die Gegenstand der praktischen Prüfungen waren.

Die Beklagte beantragt,

die von der Klägerin unter IV und V ihrer Klage erhobenen Rügen als unzulässig zu verwerfen;

sämtliche von der Klägerin vorgebrachten Rügen als unbegründet zurückzuweisen und demgemäß die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Eine erste Rüge wird darauf gestützt, daß die freien Planstellen unter Verletzung von Artikel 4 Absatz 2 nicht bekanntgegeben worden seien.

Die Kommission hält die Rüge für nicht begründet, da die Verpflichtung zur Bekanntgabe freier Planstellen nach Artikel 4 Absatz 2 davon abhänge, daß die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen. Vorliegend seien aber keine neuen Planstellen geschaffen, sondern Stellen der Besoldungsgruppe C in solche der Besoldungsgruppe B umgewandelt worden. Nach Abschluß des Auswahlverfahrens und Erstellung der Liste der erfolgreichen Bewerber seien die C-Stellen der 80 nach der Liste erfolgreichsten Bewerber höher gestuft worden: Die Bewerber seien nach ihrer Rangstelle auf der Eignungsliste und entsprechend der Stellenausschreibung zu Sekretariatshauptinspektoren (B 3) oder zu Sekretariatsinspektoren (B 4 oder B 5) ernannt worden.

Die Klägerin entgegnet, da es sich um eine Beförderung gehandelt habe, hätte diese nur zur Besetzung einer freien Planstelle vorgenommen werden dürfen. Eine Stellenbekanntgabe sei also erforderlich gewesen.

Die Auffassung, es liege eine Stellenumwandlung vor, vermenge rein haushaltsrechtliche Gesichtspunkte mit dem Problem der freien Planstelle. Die Höherstufungs -These widerspreche dem Beschluß der Kommission über die Beschreibung der Tätigkeiten, der im Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlicht worden sei, sowie der in Artikel 5 des Statuts geregelten Zusammenfassung der Dienstposten nach Art und Bedeutung der Aufgaben zu Laufbahngruppen. Der in Artikel 4 Absatz 2 enthaltene Öffentlichkeitsgrundsatz sei von grundlegender Bedeutung, da er eine Garantie für das Personal darstelle.

Die Kommission meint in ihrer Gegenerwiderung, die Auffassung der Klägerin zwinge im Ergebnis nur zu unnützen und für das Verfahren nicht erforderlichen Formalien. Selbst wenn unterstellt werde, daß es seinerzeit freie Planstellen gegeben habe, sei die Kommission dennoch ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 des Statuts nachgekommen; denn die Anstellungsbehörde könne bei der Prüfung der nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegebenen Möglichkeiten beschließen, von einer Beförderung oder Versetzung abzusehen und ein internes Auswahlverfahren durchzuführen. Unter solchen Umständen sei eine Stellenbekanntgabe nicht mehr erforderlich, da die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Personal durch die Mitteilung an das Personal und die Stellenausschreibung voll erfüllt habe. Schließlich sei der Klägerin kein Nachteil entstanden, da sie sich am Auswahlverfahren beteiligt habe.

2. Die Klägerin macht sodann geltend, Artikel 5 Absatz 4 des Beamtenstatuts sei verletzt, weil für die zu besetzenden beiden Arten von Dienstposten einheitliche Prüfungen vorgesehen und durchgeführt worden seien; dies lasse sich nicht mit der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in Anhang I des Statuts vereinbaren, denn innerhalb der Laufbahngruppe B seien Sekretariatshauptinspektoren- und Sekretariatsinspektorenstellen zwei verschiedenen Besoldungsgruppen zugeordnet.

Die Beklagte entgegnet, selbst wenn man unterstelle, daß es gegen den Geist von Artikel 5 verstoße, ein einheitliches Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen durchzuführen, die ihrer Art und Bedeutung nach vollkommen verschieden seien, so lägen die Dinge doch anders, wenn es — wie hier — um die Besetzung zweier Arten von Dienstposten gehe, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung ständen, überdies hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben identisch seien und sich nur durch das Maß der Verantwortung bei der Ausübung der Tätigkeit unterschieden. Das in dem Auswahlverfahren vorgesehene System zur Bewertung der Prüfungen und zur Aufstellung der Eignungslisten ermögliche es außerdem, am Ende des Auswahlverfahrens die Einstufungen in der gebotenen Weise vorzunehmen.

Die Klägerin erwidert, der Gerichtshof, der die Gültigkeit einer Anzahl paralleler Auswahlverfahren zur Ernennung von Verwaltungsräten derselben Besoldungsgruppe anerkannt habe, habe niemals ein einheitliches Auswahlverfahren zur Besetzung verschiedenartiger Stellen als gültig angesehen, da die Ernennung nach der von den Bewerbern erreichten Punktzahl vorzunehmen sei. Die Beamten der Laufbahn B 3 - B 2 höben sich gerade durch das Maß der Verantwortung von denen der Laufbahn B 5 - B 4 ab. Der von der Beklagten verwendete Begriff der Über- und Unterordnung sei nur bei Besoldungsgruppen derselben Laufbahn verwendbar.

In ihrer Gegenerwiderung räumt die Beklagte ein, die Durchführung eines einheitlichen Auswahlverfahrens für zwei Laufbahnen verschiedener Laufbahngruppen (A, B, C, D) sei, obwohl nicht ausdrücklich verboten, sicherlich nicht mit dem allgemeinen System der fraglichen Bestimmungen vereinbar. Etwas anderes gelte aber, wenn für zwei Laufbahnen, die zueinander im Verhältnis der Über- und Unterordnung ständen und zu derselben Laufbahngruppe gehörten, ein einziges Auswahlverfahren veranstaltet werde, vor allem wenn man berücksichtige, daß nach dem Statut die Dienstposten dieser beiden Laufbahnen sich nach Art und Bedeutung der Aufgaben entsprächen. Denn nach der Beschreibung der Tätigkeiten erledige ein Sekretariatsinspektor unter Aufsicht die gleichen Arbeiten, die ein Sekretariatshauptinspektor unter eigener Verantwortung abwickle.

3. Die dritte Rüge wird darauf gestützt, daß die Art und Weise, in der das Auswahlverfahren durchgeführt worden sei, erkennen lasse, daß es sich ausschließlich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen gehandelt habe, obgleich die Stellenausschreibung ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen vorgesehen habe. Zwar sehe die Stellenausschreibung unter V eine Bewertung der Berufserfahrung vor, aber dies trüge, denn nur das Dienstalter finde Berücksichtigung, ohne daß die Bedeutung der Aufgaben nach ihren besonderen Merkmalen bewertet werde. Angesichts des Zwecks des Auswahlverfahrens, eine neue Laufbahn für Beamte zu eröffnen, die seit geraumer Zeit am Ende ihrer Laufbahn blockiert seien, müsse eine Stellenausschreibung als inkonsequent und dem Grundsatz des patere legem quam ipse fecisti widersprechend angesehen werden, die nur ein verhältnismäßig kurzes Dienstalter von fünf Jahren bei den Gemeinschaften verlange und für die äußerst relative Berücksichtigung der Berufserfahrung das vorherige Bestehen der schriftlichen und praktischen Ausscheidungsprüfungen voraussetze.

In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission aus, sie habe bereits in der Mitteilung an das Personal vom 16. April 1973 die Bewerber darauf hingewiesen, daß sie geeigneten Prüfungen unterzogen würden, damit ihre Berufserfahrung beurteilt werden könne. Im übrigen habe die Stellenausschreibung über das Erfordernis eines fünfjährigen Dienstalters bei den Gemeinschaften hinaus auch eine mindestens neunjährige Berufserfahrung in Sekretariatsarbeiten verlangt

Die Durchführung von Ausscheidungsvorprüfungen lasse sich auch mit den von der Kommission aufgestellten allgemeinen Leitlinien vereinbaren, denn die praktischen Prüfungen sollten den Bewerbern die Möglichkeit geben, ihre Berufserfahrung in der Sekretariatsarbeit nachzuweisen, gleichzeitig sollten sie ein Urteil über die menschlichen und beruflichen Qualitäten insgesamt zulassen.

In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin nicht das Recht der Kommission, ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zu veranstalten; sie ist jedoch der Auffassung, daß es nicht entscheidend auf die Prüfungen habe ankommen dürfen, was der Fall gewesen sei, weil es sich um Ausscheidungsprüfungen gehandelt habe.

Die Befähigung der Bewerber hätte sich viel besser durch die Beiziehung und Prüfung der Personalakte, gegebenenfalls ergänzt durch eine zusätzliche Stellungnahme des Dienstvorgesetzten, nachweisen lassen.

In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Kommission, daß die Maßnahme dem Zweck gedient habe, den Beamten mit hohem Dienstalter eine neue Laufbahn zu eröffnen. Man sei vielmehr bestrebt gewesen, die neuen Stellen mit den dafür am besten geeigneten Bediensteten zu besetzen, gleichzeitig aber die Bewerber, die über Dienstjahre sowohl im Sekretariatsberuf als auch bei den Gemeinschaften verfügten, in einem gewissen Umfang besser zu stellen. Nach dieser Klarstellung bestehe für die Kritik an dem Erfordernis der fünfjährigen Dienstzeit bei den Gemeinschaften kein Anlaß mehr. Werde, wie es die Klägerin vorschlage, die Personalakte der Bewerber beigezogen und geprüft, so widerspreche dies, weil die Beurteilungen in den Personalakten nicht aus derselben Quelle stammten, dem Grundgedanken eines Auswahlverfahrens, mit Prüfungen, in denen die Leistungen aller Bewerber auf gleicher Grundlage durch ein und dasselbe Gremium bewertet würden, das auf alle die gleichen Kriterien anwende. Rügen hinsichtlich der Tauglichkeit einer Prüfungsart im Vergleich zu einer anderen berührten im übrigen Zweckmäßigkeitsfragen, die nicht der Nachprüfung des Gerichtshofes unterlägen.

Die Berufung auf den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti liege hier völlig neben der Sache, da anläßlich der Statutsänderung, mit der die neuen Laufbahnen der Besoldungsgruppe B geschaffen worden seien, keine Vorschrift ergangen sei, die von denjenigen Statutsbestimmungen abweiche, die für alle Auswahlverfahren die maßgebliche lex bildeten. Die angeblich verletzte lex sei eine schlichte Verhaltensregel, die sich die Kommission nach der — jedoch bestrittenen — Behauptung der Klägerin gegeben habe.

4. Die Klägerin hält das umstrittene Auswahlverfahren auch deshalb für rechtswidrig, weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Beamteneigenschaft zwar in dem Augenblick besessen habe, als ihm der Vorsitz übertragen worden sei, aber kein Beamter mehr gewesen sei, als er seine Aufgaben wahrgenommen habe. Nach dem Geist des Statuts und nach seiner bisherigen Anwendung müsse der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Beamter sein, wenn es sich um ein Auswahlverfahren zur Beförderung von Beamten mit Sachbearbeitertätigkeit handelt

Die Kommission erhebt nach Artikel 38 der Verfahrensordnung eine prozeßhindemde Einrede, da die Rüge rechtlich nicht hinreichend begründet sei. Keine Rechtsvorschrift so fügt sie hinzu, hindere es, daß Personen, die nicht den Institutionen angehörten, Mitglieder eines Prüfungsausschusses seien. Diese Auffassung entspreche auch den Methoden, die im Beamtenrecht der Mitgliedstaaten üblich seien.

Zur prozeßhindernden Einrede erwidert die Klägerin, wegen des Grundsatzes iura novit curia und auch, weil der Gerichtshof das Recht und nicht einzelne Gesetzestexte anwende, brauche die Klägerin keine bestimmte Vorschrift des Vertrages oder sonstiger Texte anzuführen, auf die sie sich berufe. Außerdem könne eine in der Klageschrift skizzierte Rüge in der Erwiderung des Klägers oder während der mündlichen Verhandlung näher erläutert werden. In sachlicher Hinsicht meint die Klägerin, aus Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut gehe hervor, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses unter den Beamten auszuwählen seien.

In ihrer Gegenerwiderung bemerkt die Kommission, Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III, wonach die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses … mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören [müssen], die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist, gelte eben nur, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamte seien. Aus der Bestimmung des Absatzes 1, daß zu dem Prüfungsausschuß ein Beamter gehört, der von der Personalvertretung benannt wird, ließen sich keine Rückschlüsse hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses ziehen. Die Kommission betont die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß ihr deshalb ein Schaden entstanden sei, weil im Prüfungsausschuß ein ehemaliger Beamter den Vorsitz geführt habe.

5. Mit ihrer fünften Rüge bemängelt die Klägerin die Konzeption und die Durchführung der praktischen Prüfungen. Diese seien nach einer neuen Formel abgewickelt worden, um — so das Bestreben ihrer Urheber — Bediensteten mit einer langen Erfahrung in der Sekretariatsarbeit nicht den Mut zu nehmen, sich an einem Auswahlverfahren zu beteiligen, von dem sie, wenn es auf zu theoretischen Kenntnissen aufgebaut wäre, den Eindruck gewinnen könnten, daß weniger erfahrene Bewerber mit größerer Nähe zur Schulausbildung besser gestellt werden sollen. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zeigten, daß das angestrebte Ziel nicht erreicht worden sei, denn die Bewerber mit einer langen Sekretariatserfahrung, einer gründlichen Ausbildung in höherer Sekretariatsarbeit und guten Beurteilungen seien zugunsten von Bewerbern ohne große Erfahrung ausgeschieden, die oftmals von den ersteren ausgebildet worden seien.

Die Klägerin nimmt Anstoß daran, daß die Prüfungen anders durchgeführt worden seien, als dies in der Mitteilung an das Personal im Personalkurier vom 16. April 1973 oder in der den Bewerbern im Juni 1973 ausgehändigten Informationsbroschüre angekündigt worden sei. Die Prüfungen seien psychotechnische Tests gewesen, bei denen innerhalb einer gegebenen Frist auf Fragen zu bestimmten gestellten Situationen hätte geantwortet werden müssen, denen jeglicher Bezug zu den Aufgaben gefehlt habe, die von Direktionssekretärinnen in der Verwaltung wahrgenommen würden.

Die Kommission entgegnet, sämtliche von der Klägerin im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der Prüfungen erhobenen Rügen beträfen die praktische Prüfung, welche die Klägerin bestanden habe. Dieser Klagegrund sei also wegen fehlenden rechtlichen Interesses unzulässig. Wie in der Stellenausschreibung bestimmt, sei die Klägerin aufgrund ihres schlechten Ergebnisses in der schriftlichen Prüfung, das sie nicht beanstande, nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen worden.

Zur Sache selbst führt die Kommission aus, Ziel des Auswahlverfahrens sei es keineswegs gewesen, die dienstältesten Beamten systematisch besser zu stellen. Sie bestreitet, daß die Durchführung der Prüfung anders verlaufen sei als in der Informationsbroschüre beschrieben; das Auswahlverfahren sei keineswegs eine psychotechnische Prüfung gewesen, sondern in Wirklichkeit eine praktische Prüfung zur Beurteilung der menschlichen und beruflichen Fähigkeiten der Bewerber.

Zur rechtlichen Begründung der Rüge legt die Klägerin in ihrer Erwiderung dar, daß sie dann nicht verpflichtet sei, den geltend gemachten Anfechtungsgrund zu benennen, wenn der Sachverhalt so hinreichend klar sei, daß der Anfechtungsgrund erkennbar werde. Der Gerichtshof könne sich allemal auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze beziehen, insbesondere auf den der Gleichbehandlung von Beamten und in gewisser Weise auch auf den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte. Außerdem lasse sich nicht bestreiten, daß der Grundsatz patere legem quam ipse fecisti von der Kommission zu beachten sei.

Die Klägerin bittet den Gerichtshof nachzuprüfen, ob das Auswahlverfahren, so wie es beschlossen und dann durchgeführt worden sei, den erklärten Absichten der Beklagten entsprochen habe, die dem Wortlaut der Kommissionsprotokolle sowie den vorbereitenden Unterlagen entnommen werden könnten und bei Durchsicht der Mitteilung an das Personal zutage träten. Sie bittet den Gerichtshof ferner zu untersuchen, ob bestimmte Prüfungen sowie ihre Durchführung mit den die Beklagte bindenden Rechtsvorschriften vereinbar seien.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, die Klägerin habe, was die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze anlange, keinen Beweis dahin angeboten, daß Ziel und Art der Durchführung der Prüfung nicht den erklärten Absichten der Beklagten entsprochen hätten. Die von der Klägerin erhobenen Rügen, die lediglich die Tauglichkeit der praktischen Prüfung beträfen, gehörten ausschließlich dem Bereich der Zweckmäßigkeit und Erfolgsprüfung an, berührten aber nicht die Frage der Rechtmäßigkeit

6. Die Klägerin rügt schließlich, daß sowohl bei der Auswahl der Themen als auch bei der Bewertung ein Privatunternehmen hinzugezogen worden sei. Außerdem sei der Prüfungsausschuß nicht in der Lage gewesen, die Prüfungen sowie die Bewertungen zu kontrollieren, da die Ergebnisse durch Computer ausgewertet worden seien.

Die Kommission hält diese Bedenken für nicht begründet Der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/BS/9/73 habe sich der Hilfe mehrerer Beisitzer bedient von denen drei Sachverständige eines Privatunternehmens, die übrigen Beamte im aktiven Dienst gewesen seien. Da die Sachverständigen die praktischen Prüfungen entworfen und verfaßt hätten, hätten sie auch die Antworten überprüft und dann dem Prüfungsausschuß berichtet der die endgültigen Bewertungen festgesetzt habe, wobei ihm die Unterlagen einschließlich der Antworten der Bewerber vorgelegen hätten. Da nach Artikel 6 des Anhangs III zum Statut die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, können nach Auffassung der Kommission die Protokolle des Prüfungsausschusses nur auf ein ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofes hin vorgelegt werden. Die Klägerin habe keinerlei Beweis für ihre Behauptungen angeboten.

In ihrer Erwiderung besteht die Klägerin auf der Vorlage der Protokolle, da nur diese eine Überprüfung des Vorbringens der Kommission ermöglichten. Der in Artikel 6 des Anhangs III zum Statut verankerte Grundsatz habe zurückzutreten, wenn ein öffentliches Interesse berührt werde.

Zu den von der Kommission verlangten Beweisen führt die Klägerin aus, den Beamten fehle jegliches Beweismittel; sie könnten nur so vorgehen, daß sie Behauptungen aufstellten. Der Gerichtshof könne sich daher aufgrund der ihm vor allem in Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und in dem weiterreichenden Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS eingeräumten Befugnisse, die sich auf den Rechtsstreit beziehenden Unterlagen vorlegen lassen.

Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, auch im Verwaltungsrecht bestehe die Verpflichtung, für Behauptungen den Anfang eines Beweises oder eine erste Beweistatsache beizubringen. Sie legt Auszüge aus einem Protokoll vom 1. Dezember 1973 über zwanzig Sitzungen des Prüfungsausschusses vor, die zeigten, daß während dieser Sitzungen der Prüfungsausschuß selber die Prüfungsergebnisse überprüft und das Verzeichnis mit den Bewertungen aufgestellt habe.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Juni 1975 ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Auffassungen näher erläutert

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Mit der am 21. November 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage wird im wesentlichen beantragt das von der Kommission veranstaltete interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen KOM/BS/9/73 für Sekretariatshauptinspektoren der Laufbahn B 3 - B 2 und Sekretariatsinspektoren der Laufbahn B 5 - B 4 für unwirksam zu erklären und demgemäß die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben. Die Klägerin bringt verschiedene Rügen vor: Die erste geht dahin, daß der Stellenausschreibung keine Stellenbekanntgabe vorangegangen sei, die anderen werden auf angebliche Fehler in der Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie auf deren Unvereinbarkeit mit dem Ziel gestützt, das der Ministerrat mit der Verordnung Nr. 1473/72 vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160 vom 16. Juli 1972, S. 1) verfolgt habe, durch die Anhang I des Beamtenstatuts geändert und zwei neue Grundamtsbezeichnungen eingeführt worden sind.

3/7 Um den Wünschen der Bürohauptsekretäre und Hauptsekretäre der Laufbahn C 1 sowie der Bürosekretäre der Laufbahn C 3 - C 2 entgegenzukommen, die häufig in diesen Besoldungsgruppen blockiert und am Ende ihrer Laufbahn waren, und weil rund 10 % dieser Sekretäre Sekretariatsaufgaben der Laufbahngruppe B erledigen, erreichte die Kommission beim Rat die Umwandlung einer bestimmten Anzahl von Planstellen, die früher zur Laufbahngruppe C gehörten, in Sekretariatshauptinspektorstellen der Laufbahn B 3 - B 2 und Sekretariatsinspektorstellen der Laufbahn B 5 - B 4. Ohne die freien Stellen zuvor bekanntzugeben, veranstaltete die Kommission ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. In den Teilnahmebedingungen war unter anderem bestimmt, daß die 40 besten Bewerber, soweit sie in den Pflichtprüfungen insgesamt 70 Punkte erreichen würden, in die umgewandelten Sekretariatshauptinspektorstellen der Laufbahn B 3 und die 40 folgenden Bewerber, soweit sie in den Pflichtprüfungen insgesamt 60 Punkte erzielen würden, in die Sekretariatsinspektorstellen der Laufbahn B 5 eingewiesen würden. Das für die Sekretariatshauptinspektor- (B 3 - B 2) und die Sekretariatsinspektorstellen (B 5 - B 4) gleiche Auswahlverfahren umfaßte neben fakultativen Prüfungen schriftliche und dann noch praktische Pflichtprüfungen, deren erfolgreiche Teilnehmer sich einer mündlichen Prüfung unterziehen mußten. Schließlich war zugunsten der Bewerber, die als Sekretär bei den Gemeinschaften über ein höheres Dienstalter und/oder über eine in Sekretariatsarbeiten vor Dienstantritt erworbene Berufserfahrung verfügten, ein Punktebonus vorgesehen. Ohne andere Bewerber grundsätzlich auszuschließen, begünstigte das Verfahren damit eindeutig die Sekretäre der Kommission in den Laufbahnen C 1 und C 3 - C 2.

8 Die Klägerin, Bürohauptsekretärin der Laufbahn C 1, erhielt nach ihrer Teilnahme an den schriftlichen und praktischen Prüfungen die Mitteilung, daß sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen sei.

9/10 Vorweg ist anzumerken, daß Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit eines Verfahrens aufkommen können, das im Hinblick auf eine für notwendig erachtete Höherstufung bestimmter Dienstposten unter einer Anzahl Dienstposten die höherzustufenden nicht gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und des Anhangs I zum Statut allgemein und abstrakt nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben bestimmt, sondern erst nachträglich aufgrund der Ergebnisse, die in einem Auswahlverfahren von den Stelleninhabern erzielt wurden, welche im übrigen nach wie vor ihre früheren Aufgaben unverändert wahrnehmen. Eine entsprechende Rüge ist jedoch nicht erhoben worden; der Gerichtshof hält es auch nicht für erforderlich, von Amts wegen auf sie einzugehen.

Zur ersten Rüge

11 Nach Ansicht der Klägerin ist das umstrittene Auswahlverfahren für unwirksam zu erklären, weil der Stellenausschreibung keine Bekanntgabe der freien Stellen vorausgegangen sei, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgeschrieben ist.

12/15 Diese Rüge, die eine Formvoraussetzung betrifft, von deren Beachtung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme abhängt, ist wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig. Zwar muß der Stellenausschreibung, soll es nicht zu einer Verletzung von Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Statuts kommen, notwendigerweise die Stellenbekanntgabe vorausgehen, damit die Anstellungsbehörde prüfen kann, ob vor Eröffnung eines Auswahlverfahrens die Stelle nicht im Wege der Versetzung oder Beförderung besetzt werden kann. Keine dieser beiden Maßnahmen konnte jedoch zugunsten der Klägerin getroffen werden, da sie als Beamtin der Laufbahngruppe C in eine Planstelle der Laufbahngruppe B überwechseln wollte, was nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist. Im übrigen konnte die fragliche Unterlassung andere mögliche Bewerber beschweren, die sich verhindert glaubten, mit Nutzen am Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Das trifft aber für die Klägerin nicht zu.

16 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

17 Die angefochtene Maßnahme verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen Artikel 5 des Beamtenstatuts (Einteilung der Dienstposten und Beschreibung der ihnen entsprechenden Aufgaben), da für unterschiedliche Dienstposten verschiedener Laufbahnen nur ein Auswahlverfahren durchgeführt worden sei.

18 Die Durchführung eines einzigen Auswahlverfahrens für verschiedenartige Dienstposten ließe sich mit Artikel 5 nicht vereinbaren, wenn sich ergäbe, daß die Prüfungen offensichtlich untauglich sind, um dem Prüfungsausschuß die notwendige Beurteilung der Fähigkeiten zu ermöglichen, die für die Besetzung der jeweiligen Planstellen verlangt werden.

19/20 Nach der von der Kommission am 28. Mai 1973 beschlossenen Beschreibung der Tätigkeiten sind auf dem Dienstposten eines Sekretariatshauptinspektors (B 3 - B 2) und eines Sekretariatsinspektors (B 5 - B 4) im wesentlichen gleiche Aufgaben zu erledigen, bei denen nur das Maß der Verantwortung verschieden ist: Die Inhaber der erstgenannten Stellen müssen fähig sein, schwierige und komplizierte Sekretariatsarbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien zu erledigen, während die Inhaber von Sekretariatsinspektorstellen die gleichen Arbeiten unter Aufsicht auszuführen haben. Unter diesen Umständen verstößt die Durchführung eines einzigen Auswahlverfahrens, in dessen Rahmen vorgesehen ist, daß die Aufgaben mit größerer Verantwortung den erstplazierten Bewerbern und die Aufgaben mit geringerer Verantwortung den nachfolgenden Bewerbern übertragen werden, nicht gegen Artikel 5.

21 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge

22/24 Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe, obwohl es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gehandelt habe, den Prüfungen zuviel und den Befähigungsnachweisen zuwenig Bedeutung beigemessen. In diesem Zusammenhang beruft die Klägerin sich auf angeblich von Mitgliedern der Kommission geäußerte Absichten, für Endlaufbahnen der Laufbahngruppe C eine Fortsetzung in einer höheren Laufbahngruppe vorzusehen. Zur Stützung ihres Vorbringens beantragt sie, die Vorlage sämtlicher Unterlagen und Protokolle der Kommission anzuordnen, die zu der Stellenausschreibung geführt hätten.

25/28 Wie ausgeführt, wurde mit dem fraglichen Auswahlverfahren unstreitig das Ziel verfolgt, bestimmten Beamtengruppen, die in Laufbahnen der Laufbahngruppe C blockiert waren oder für die diese Gefahr bestand, den Ubergang in Laufbahnen der Laufbahngruppe B zu ermöglichen. Weder der Mitteilung, die Herr Coppé, Mitglied der Kommission, am 6. Juni 1972 an das Personal richtete (Anhang 5 der Gegenerwiderung), noch der der Stellenausschreibung vorangestellten Mitteilung läßt sich indessen die Absicht entnehmen, das Auswahlverfahren in der Weise durchzuführen, daß eine Laufbahnverlängerung aufgrund des Dienstalters tatsächlich nahezu automatisch gewährleistet werden sollte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte im übrigen die Anstellungsbehörde gegen die Artikel 7 und 27 des Statuts verstoßen. Daher ist der Antrag, die Unterlagen vorzulegen, abzulehnen.

29/30 Da es sich hier um den Ubergang von einer Laufbahngruppe in eine andere handelte und deshalb ein Auswahlverfahren unerläßlich war, verfügte die Kommission bei der Bestimmung der für die neu eingerichteten Planstellen vorausgesetzten Fähigkeitsmerkmale und mithin auch bei der unter Berücksichtigung dieser Kriterien und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Prüfungsbedingungen über einen großen Beurteilungsspielraum. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die Kommission die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

31 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge

32 Die Klägerin macht weiter geltend, das Auswahlverfahren sei statutswidrig' gewesen, weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht die Beamteneigenschaft besessen habe.

33 Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut hat folgenden Wortlaut:

Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer oder mehreren Personen, die von der Anstellungsbehörde bestellt werden, sowie einem Beamten, der von der Personalvertretung benannt wird.

Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.

Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist

34/35 Zu Unrecht folgert die Klägerin aus dieser Bestimmung, insbesondere aus Absatz 3, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamte sein müßten. Wie aus einem Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen und aus dem Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 3 des Artikels 3 deutlich wird, ist diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen, daß dann, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamte sind, diese mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören müssen, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist, ohne daß jedoch die Mitglieder oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses notwendigerweise Beamte sein müßten.

Zur fünften und sechsten Rüge

36/39 Mit der fünften und sechsten Rüge wird die Art der Durchführung bestimmter Prüfungen beanstandet, vor allem bei den praktischen Prüfungen die Mitwirkung eines Privatunternehmens, das Computer einsetzte.

Diese Bedenken, welche mehr oder weniger glückliche Prüfungsmodalitäten zum Gegenstand haben, beziehen sich auf Tatsachen, durch welche die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht in Frage gestellt wird. Außerdem gestattet es Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Statut, bei der Durchführung von Prüfungen Dritte hinzuzuziehen, vorausgesetzt, daß diese nur eine beratende Stimme haben und dem Prüfungsausschuß die letzte Kontrolle über die Vorgänge sowie die Beurteilungsbefugnis voll erhalten bleiben. Es wurde weder bewiesen, noch auch nur behauptet, daß dies nicht der Fall gewesen wäre.

40 Mithin sind auch diese Rügen zurückzuweisen.

Kosten

41/43 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Rechtsstreitigkeiten mit ihren Beamten ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.