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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.10.1975 – C-24/75

ECLI:EU:C:1975:129

Zitiert von 7 Entscheidungen

In der Rechtssache 24/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel, 11. Kammer, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Frau TERESA PETRONI, wohnhaft in Cagli (Italien),

Frau SILVANA PETRONI, wohnhaft in Fano (Italien),

OFFICE NATIONAL DES PENSIONS TOUR TRAVAILLEURS SALARIÉS (ONPTS — Zentralamt für Arbeiter- und Angestelltenrenten —), 1060 Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 18)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverbalt und Verfahren

Der italienische Staatsangehörige Raffaele Petroni war siebzehn Jahre als Bergarbeiter in Belgien und sieben Jahre als Arbeitnehmer in Italien beschäftigt. Vom 1. Januar 1973 an wurde ihm in Belgien eine Altersrente bewilligt, die sich, nur nach den belgischen Rechtsvorschriften berechnet, auf 34358 bfrs jährlich hätte belaufen sollen. Zugleich bezog er in seinem Herkunftsland, in das er zurückgekehrt war, eine Altersrente nach dem allgemeinen Rentensystem, die nach Zusammenrechnung und Proratisierung 251420 Lire jährlich beträgt.

Bei der Festsetzung der belgischen Rente berechnete der zuständige Versicherungsträger zunächst die Rente gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur aufgrund des belgischen Gesetzes, was den obenstehenden Betrag ergab. Anschließend berechnete er gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 die gleiche Rente, indem er die belgischen und italienischen Versicherungszeiten zusammenrechnete und eine Proratisierung vornahm. Dieses Verfahren ergab einen Gesamtbetrag (in Artikel 46 Absatz 2 als theoretischer Betrag bezeichnet) von 45812 bfrs und einen anteilig berechneten Betrag von 32450 bfrs. Entsprechend Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz wurde der höhere Betrag — hier 34358 bfrs — berücksichtigt Auf diesen Betrag wandte der zuständige Träger aber dann noch Artikel 46 Absatz 3 an, dem zufolge die Kumulierung der belgischen und der italienischen Rente durch den höchsten theoretischen Betrag der beiden Renten zu begrenzen war. Der theoretische Betrag — das Ergebnis der Zusammenrechnung vor der Proratisierung — belief sich für die italienische Rente auf 465920 Lire und für die belgische Rente auf 45812 bfrs oder 594181 Lire. Die Kumulierung der Renten durfte den letztgenannten Betrag nicht überschreiten. Da sie die Summe von 445623 Lire (= 34358 bfrs) +251420 Lire = 697043 Lire ergab, kürzte der zuständige belgische Träger die geschuldete belgische Rente unter Berufung auf Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 und setzte sie auf 26427 bfrs fest

Die Witwe des Herrn Petroni erhob gegen die ihr am 13. Februar 1974 zugestellte Entscheidung am 20. Februar 1974 Klage. Nach ihrem Tode nahmen ihre Töchter das Verfahren vor dem belgischen Gericht auf, um feststellen zu lassen, daß die belgische Rente zu Unrecht gekürzt worden sei, da der Anspruch des Herrn Petroni auf diese Rente unabhängig von seinen in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten bestanden habe, und daß Artikel 46 Absatz 3, jedenfalls so wie er vom belgischen Träger ausgelegt und angewandt worden sei, im Widerspruch zu Artikel 51 des Vertrages stehe.

In der Erwägung, daß die Lösung des Rechtsstreits von der Beurteilung der Gültigkeit und gegebenenfalls von der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung abhänge, hat das Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 24. Februar 1975 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates mit Artikel 51 des Vertrages von Rom vom 25. März 1957 vereinbar, und muß er deshalb von den zuständigen Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten angewandt werden?

2. Muß er bejahendenfalls angewandt werden

a) auf die Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund von Versicherungszeiten gewährt wird, die sich für keinen Zeitraum mit denjenigen Versicherungszeiten decken, die als Berechnungsgrundlage für eine in anderen Ländern der Gemeinschaft gewährte Altersrente gedient haben?

b) auf die Altersrente, die in einem Mitgliedstaat aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften für bestimmte Berufe gewährt wird, obgleich ihr Bezieher von den zuständigen Sozialversicherungsträgem anderer Staaten der Gemeinschaft eine Altersrente nach dem allgemeinen System für Arbeitnehmer erhält?

Das Vorlageurteil ist am 6. März 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens, der Rat, die Kommission und die italienische Regierung haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

1. Erklärungen des Rates

Der Rat bemerkt, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 würden die Ziele des Artikels 51 verfehlt, wenn gerade das Inkrafttreten einer Gemeinschaftsverordnung zur Folge hätte, daß ein Arbeitnehmer mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften schon erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte. Dem Wanderarbeitnehmer weniger Rechte zu gewähren als dem Arbeitnehmer, der sein gesamtes Berufsleben nur in einem Mitgliedstaat verbracht habe, stelle eine Diskriminierung des erstgenannten dar. Wenn auch jede Diskriminierung des Wanderarbeitnehmers verhindert werden müsse, so sei es doch erlaubt, der Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Systems gewisse Grenzen zu setzen, um nicht zu einer neuen Diskriminierung, diesmal zu Lasten derjenigen Arbeitnehmer Anlaß zu geben, für die nur die Rechtsvorschriften eines Staats gälten. Der Rat habe diesen Grundsätzen bei Ausarbeitung der Verordnung Nr. 1408/71 Rechnung getragen.

Was insbesondere Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 angehe, der eine Beschränkung der Leistungshäufung einführe, so müsse unterschieden werden zwischen Unterabsatz 1, der für den Leistungsempfänger oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen gelte, und Unterabsatz 2, der sich an den innerstaatlichen Versicherungsträger wende.

Unterabsatz 1 begründe für den Versicherten einen Anspruch. Darin liegt nach Auffassung des Rates ein wichtiger Unterschied zu Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3, die nur von Leistungen handelten, die dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen aufgrund der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustünden.

Wenn der Verordnungsgeber der Gemeinschaft befugt sei, ein Recht zu begründen, dann müsse man ihm auch die Befugnis zubilligen, die Ausübung dieses Rechts zu bestimmen und dessen Geltendmachung zu beschränken, soweit dies nicht durch Artikel 51 des Vertrages untersagt sei. Die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegte Grenze stelle aber die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsätze (Schutz der vom Wanderarbeitnehmer erworbenen Ansprüche und Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen zu treffen) keineswegs in Frage. Denn mit der Beschränkung des Anspruchs des Wanderarbeitnehmers auf den höchsten theoretischen Betrag der Leistungen, auf die er Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nur in einem der betreffenden Staaten zurückgelegt worden wären, werde dafür gesorgt, daß der Wanderarbeitnehmer keinen einmal erworbenen Anspruch verliere. Der Gerichtshof habe zwar wiederholt ausgeführt, daß die zur Durchführung des Artikels 51 erlassenen Verordnungen den Wanderarbeitnehmer besser stellen sollten, als er bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts stünde. Er habe aber auch erklärt, ein solches Ziel sei nur in bestimmter Hinsicht ins Auge gefaßt. Aus dieser Rechtsprechung könne also kein allgemeiner Schluß gezogen werden. Auch wenn der Gerichtshof davon spreche, daß Überschneidungen von Zeiten, soweit sie zu einer Kumulierung führten, die Begrenzung der Kumulierung gestatteten, sei dies als Beispielsfall genannt und dürfe nicht etwa als ein Verbot aufgefaßt werden, auch Kumulierungen anderen Ursprungs einzuschränken.

Der Rat habe also in der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungskumulierung unter Hinweis auf die Überschneidung von Versicherungszeiten als Anwendungsfall (achte Begründungserwägung der Verordnung) begrenzen dürfen, ohne damit gegen Artikel 51 des Vertrages zu verstoßen oder von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abzuweichen. Wie ausdrücklich aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung hervorgehe, hätten die Mitgliedstaaten dagegen die Befugnis zur Begrenzung von Kumulierungen, die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 früher zugestanden hätte, nunmehr verloren.

Der Rat verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1974 (Niemann/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 191/73 - Slg. 1974, 581), dem zufolge es mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, daß mehrere Leistungen von verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt werden, deren Gesamtbetrag jedoch niedriger ist als die Leistung, auf die der Arbeitnehmer bereits nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Anspruch hat. Er schließt daraus, daß die Festsetzung des höchsten theoretischen Betrags als Leistungsgrenze nicht gegen Artikel 51 verstößt.

Sodann geht der Rat auf Unterabsatz 2 des Artikels 46 Absatz 3 ein. Er ist der Ansicht, diese Bestimmung bezwecke nur, den Betrag, der den höchsten theoretischen Betrag eventuell überschreite, auf die Versicherungsträger aufzuteilen, die Absatz 1 anwendeten, d. h. auf die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, in denen ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten allein entstanden sei. Daraus folge, daß, wenn die Summe der in Unterabsatz 1 (des Artikels 46 Absatz 3) genannten Leistungen diesen theoretischen Betrag erreicht, dem Leistungsberechtigten auf jeden Fall dieser Betrag gewährt wird.

Die Bestimmung des Absatzes 3 Unterabsatz 2 sei, sehe man sie im Rahmen des in Artikel 46 der Verordnung errichteten Systems zur Feststellung der Leistungen, so konzipiert, daß dann, wenn nur ein Träger Artikel 46 Absatz 1 anwende — so wie es hier der Fall sei — keine Aufteilung stattfinden dürfe. Unter solchen Umständen dürfe die Leistung dieses Trägers keinesfalls gekürzt werden. Da Absatz 3 Unterabsatz 2 die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes unberührt lasse und nicht von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abweiche, sei auch diese Vorschrift demnach mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar.

Nach Auffassung des Rates könnte die dem vorlegenden Gericht zu erteilende Antwort wie folgt lauten:

Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates setzt keine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten mit anschließender anteiliger Berechnung der von verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Leistungen voraus; er bezweckt vielmehr, dem Anspruch der Versicherten auf die Summe der nach den Vorschriften dieses Artikels berechneten Leistungsbeträge eine Grenze zu setzen. Da diese Leistungsgrenze von dem höchsten der nach den Absätzen 1 und 2 des Artikels berechneten theoretischen Leistungsbeträge gebildet wird, ist Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit Artikel 5 des Vertrages vereinbar und muß in diesem Sinne von den zuständigen Versicherungsträgern der Mitgliedstaaten angewandt werden.

2. Erklärungen der Kommission

Die Kommission bemerkt, daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1408/71 bezüglich der Altersrenten noch nicht zum Gegenstand einer Auslegung gemacht habe. Jedoch habe die Rechtsprechung zur Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 klargestellt, daß die Verordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Lichte der Vorschriften des im Vertrag enthaltenen Kapitels über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 51, auszulegen seien. Die Grundsätze dieses Kapitels habe der Verordnungsgeber der Gemeinschaft beachten müssen, als er die Verordnung Nr. 1408/71 ausgearbeitet habe. Daher müsse geprüft werden, ob das in Titel III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates errichtete neue System der Rentenberechnung mit den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen vereinbar sei.

Diese Grundsätze lauteten wie folgt:

Die Verordnungen Nr. 3 und 4 haben selbständige Systeme bestehen lassen, aus denen sich selbständige Ansprüche ergeben, die sich gegen selbständige Träger richten, gegen die der Leistungsempfänger unmittelbare Ansprüche auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein oder gegebenenfalls in Verbindung mit dem in Artikel 51 EWG-Vertrag vorgesehenen System der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten hat.

Wenn die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zum Erwerb, zur Aufrechterhaltung oder zum Wiederaufleben des Leistungsanspruchs nicht erforderlich ist (vgl. Artikel 27 der Verordnung Nr. 3), verstößt die Proratisierung gegen Artikel 51 des Vertrages, da sie dann zum Verlust in einem Mitgliedstaat bereits erworbener Ansprüche führen kann.

Das Zusammentreffen mehrerer Renten stellt für sich allein keinen Mißbrauch dar, und die Rente darf nur dann gekürzt werden, wenn sich Versicherungszeiten überschneiden.

Sollte das Verbot der Proratisierung ohne Zusammenrechnung in gewissen Fällen Wanderarbeitnehmer günstiger stellen als die Bürger ihres Beschäftigungslandes, so wäre dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die geltende Regelung zurückzuführen, die auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht.

Mit Erlaß der Vorschriften des Artikels 46 Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Unterabsatz 1 habe der Rat zwar diese vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze in den Verordnungstext übernehmen wollen. Man könne sich aber fragen,

a) inwieweit die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgeschriebene Kürzung mit den vom Gerichtshof zugelassenen Kürzungsmöglichkeiten vereinbar sei und ob tatsächlich eine Kumulierung ungerechtfertigter Vergünstigungen vorliege, wenn die Summe der Leistungen den höchsten theoretischen Betrag überschreite;

b) ob eine solche Kürzung, unterstellt, sie sei grundsätzlich zulässig, an Leistungen vorgenommen werden dürfe, die nur nach dem innerstaatlichen Recht berechnet worden seien (Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2).

Zu a:

Die Kommission ist der Ansicht, der Verordnungsgeber der Gemeinschaft dürfe in den Grenzen der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Grundsätze Bestimmungen über die Kürzung von Leistungskumulierungen erlassen. Hierzu bemerkt sie, daß im Urteil vom 13. Dezember 1967 (Guissart/Königreich Belgien, 12/67 — Slg. 1967, 569) zwar gesagt werde, die Begrenzung gewisser Kumulierungen sei eher Sache der staatlichen Stellen als die der Gemeinschaftsbehörden; diese Feststellung sei aber so zu verstehen, daß den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werde, den Grundsatz anzuwenden, daß sich Versicherungszeiten nicht überschneiden dürfen, ohne daß damit zugleich dem Verordnungsgeber der Gemeinschaft die Befugnis abgesprochen wäre, selbst eine Kürzung unter dieser Voraussetzung vorzuschreiben.

Zu b:

Ist die in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehene Kürzung von nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar? Auf den ersten Blick scheine sie gegen das vom Gerichtshof entwikkelte Grundprinzip der Aufrechterhaltung einmal erworbener Ansprüche zu verstoßen und daher mit Artikel 51 unvereinbar zu sein. Diese negatíve Beurteilung sei jedoch zu nuancieren, wobei folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden seien.

Treffe eine Leistung aufgrund von Rechtsvorschriften des Typs A d.h. solchen, die den Versicherungsfall zugrunde legten, mit einer anderen Leistung zusammen, so verstoße die Kürzung nicht gegen Artikel 51, da Rechtsvorschriften, die auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellten, so angesehen werden könnten, als berücksichtigen sie fiktive Versicherungszeiten.

Handele es sich um eine Leistung aufgrund von Rechtsvorschriften des Typs B, die jedoch fiktive Versicherungszeiten berücksichtigten, welche sich mit tatsächlich zurückgelegten Zeiten überschnitten, die der Berechnung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugrunde lägen, so dürfe ebenfalls — wie der Gerichtshof entschieden habe — durch Abziehen der sich überschneidenden Zeiten gekürzt werden.

Handele es sich dagegen um eine Leistung des Typs B, die nach den nationalen Rechtsvorschriften nur aufgrund der tatsächlich zurückgelegten Zeiten berechnet werde, welche sich nicht mit Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat überschnitten, so sei eine Kürzung mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, da sie dann gegen den Grundsatz der Wahrung einmal erworbener Ansprüche verstoße und auf eine Verallgemeinerung der anteiligen Berechnung hinauslaufe.

Im Falle des Herrn Petroni führe die Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 zu einer vollkommen ungerechtfertigten Herabsetzung der belgischen Rente. Es hätte nur gekürzt werden dürfen, wenn die Zusammenrechnung zum Erwerb des Anspruchs erforderlich gewesen sei oder sich Leistungen infolge der Überschneidung von Zeiten gehäuft hätten.

Sollte im vorliegenden Falle eine Kürzung zulässig sein (was zu verneinen sei), so dürfe jedenfalls nur der in Italien gezahlte Anteil gekürzt werden, da bei der Berechnung der belgischen Rente weder fiktive Versicherungszeiten noch solche Zeiten berücksichtigt worden seien, die sich mit Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat deckten.

Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, weil darin ein allgemeines Prinzip der Rentenkürzung aufgestellt sei, das an einen unrichtigen Begriff der ungerechtfertigten Kumulierung anknüpfe.

3. Erklärungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens

Das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, macht geltend, mit der Verordnung Nr. 1408/71 sei ein Koordinierungssystem errichtet worden, das dem Leistungsempfänger nur einen Anspruch auf die höchste der theoretischen Renten verleihe. Diese Höchstgrenze gelte auch für die nationale Rente, die ohne eine Zusammenrechnung, gewährt werde. Der Leistungsempfänger habe also Ansprüche nur noch kraft Gemeinschaftsrechts.

Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 sorge dafür, daß der Arbeitnehmer, der in der Gemeinschaft zu- und abwandere, bezüglich der Rente nicht günstiger gestellt sei als der Arbeitnehmer, der seine Beschäftigungszeit nur in einem Mitgliedstaat zurückgelegt habe. In dieser Vorschrift sei also ein Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer verankert, der dem Geist des Vertrages vollkommen entspreche und zugleich die Abschaffung jeder unterschiedlichen Behandlung verwirkliche, von der in Artikel 48 die Rede sei. Die Bestimmung sei daher mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar, der, gerade um diese Ziele zu erreichen, eine allgemeine Zusammenrechnung, verbunden mit einer Proratisierung vorsehe. Der Gerichtshof habe sich im Rahmen der Verordnung Nr. 3 auf die Fassung des Artikels 27 dieser Verordnung gestützt, um die Zusammenrechnung für die Fälle auszuschließen in denen sie nur dazu führe, daß der Inhalt eines schon nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein bestehenden Leistungsanspruchs erhalten oder verändert werde. Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 dagegen schreibe die Zusammenrechnung für die Feststellung der Leistungen vor, auch wenn ein Leistungsanspruch bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entstanden sei. Zweck dieser Zusammenrechnung sei zu ermitteln, ob die anteilig berechnete Rente höher sei als die nationale Rente, sowie die Rentenbelastung jedes Mitgliedstaats festzustellen. Da Artikel 51 den Arbeitnehmern eine Berechnung der Leistungen sichere, bei der die Versicherungszeiten zusammengerechnet würden, bestimme sich der Höchstbetrag der Leistung, auf den der Versicherte Anspruch habe, nach den Beträgen, die sich aus dieser Zusammenrechnung ergäben, und nicht nach der Summe eines nationalen und eines anteilig berechneten Betrags oder der Summe der nationalen Rentenbeträge. Artikel 46 Absatz 3 sei demnach mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar.

Der Betrag, der die in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehene Höchstgrenze überschreite, dürfe nicht von dem anteilig berechneten Betrag abgezogen werden, denn dieser stelle bereits einen Verhältniswert in bezug auf die gesamten Versicherungszeiten dar. Mithin sei er von dem nationalen Rentenbetrag abzusetzen, der höher sei als der anteilig berechnete Betrag. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens schlägt demnach vor, die ersten beiden Fragen zu bejahen. Artikel 46 Absatz 3 sehe keine Ausnahme von der in ihm getroffenen Begrenzungsregel vor. Außerdem habe der Rat dadurch, daß er die Begrenzung mit dem Bestreben begründet habe, ungerechtfertigte Kumulierungen zu verhindern, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten ergeben könnten, zu erkennen gegeben, daß auch andere Fälle ungerechtfertigter Kumulierungen in Betracht zu ziehen seien.

Auf die dritte Frage, ob die Regel der Kumulierung dadurch, daß die eine Rente nach einem Sondersystem und die andere nach dem allgemeinen System gewährt werde, unanwendbar werden könne, schlägt der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor zu antworten, daß dies nicht der Fall sei. Denn die belgische Rente werde zwar für den Beruf des Bergarbeiters, aber gleichwohl im Rahmen des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt. Selbst wenn es sich um unterschiedliche Systeme handeln würde, wäre dies unerheblich, da der theoretische belgische Betrag, die Grundlage für das gesamte Berechnungsverfahren, zwangsläufig allein nach den belgischen Rechtsvorschriften berechnet werde.

4. Erklärungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, die gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erfolgte Berichtigung der ihnen zustehenden Rente hätte am theoretischen Rentenbetrag (45812 bfrs) und nicht am Betrag der nationalen Rente (34358 bfrs) vorgenommen werden sollen.

Artikel 46 Absatz 3 sei unvereinbar mit Artikel 51 des Vertrages, so wie der Gerichtshof diesen auslege. Die in Artikel 46 Absatz 3 genannte Begrenzung sei gemäß der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 zu dem Zweck eingeführt worden, ungerechtfertigte Rentenkumulierungen zu verhindern. Den Urteilen des Gerichtshofes sei indessen zu entnehmen, daß eine ungerechfertigte Kumulierung ausscheide, wenn in einem Mitgliedstaat der Rentenanspruch allein aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten bestehe, ohne daß Versicherungszeiten herangezogen werden müßten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden seien, und wenn sich keine Versicherungszeiten überschnitten. Da vorliegend der Rentenanspruch unabhängig von den Versicherungszeiten in Italien bestehe, sei die Zusammenrechnung nicht erforderlich gewesen, und der Betrag der belgischen Rente hätte deshalb nicht durch die Proratisierung gekürzt werden dürfen. Die erste Frage sei daher zu verneinen.

Die zweite Frage werde durch Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beantwortet Dieser besage: Für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, … zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System … zurückgelegt worden sind. Der belgische Träger habe daher keinesfalls die in Italien in dem allgemeinen System zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen und dann die anteilige Berechnung vorzunehmen brauchen, wo doch die belgische Rente im Rahmen des nur für Bergarbeiter geltenden Sondersystems gewährt worden sei.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens schlagen vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates ist mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit seine Anwendung zur Folge hat, daß eine Rente gekürzt wird, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unabhängig von nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erworben worden ist

2. Entsteht der Rentenanspruch in einem Mitgliedstaat allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staats zurückgelegten Versicherungszeiten, ohne daß nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten herangezogen werden müssen, so ist der zuständige Versicherungsträger nicht befugt, in Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rente zu kürzen, die er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften schuldet

3. Die in einem Mitgliedstaat aufgrund von Versicherungszeiten, die in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, erworbene Rente darf nicht deshalb gekürzt werden, weil in einem anderen Mitgliedstaat ein Rentenanspruch aufgrund von Versicherungszeiten besteht, die in einem allgemeinen System zurückgelegt worden sind.

5. Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung bemerkt, daß nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 1974 (Niemann 191/73 - Slg. 1974, 579 f.) gegebenen Auslegung Artikel 51 des Vertrages im wesentlichen auf den Fall [abstellt], daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Um diesem Mangel abzuhelfen, sei die Möglichkeit der Zusammenrechnung eröffnet worden.

Dieser Auslegung sei zu entnehmen, daß ein allgemeines System der Zusammenrechnung und Proratisiemng mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei. Eine Begrenzung der Leistungshäufung sei nur angängig für den Fall der Uberschneidung von Zeiten. Hieraus folge, daß die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene allgemeine Kürzung mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, soweit sie zu einer Einschränkung des Anspruchs auf die nur nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährte höhere Rente führe. Die vorgeschlagene verneinende Antwort auf die erste Frage mache eine Beantwortung der beiden anderen Fragen entbehrlich.

Der Gerichtshof hat mit Schreiben des Kanzlers vom 10. Juli 1975 die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Rommission und den Rat aufgefordert, zu der Frage 2 b des vorlegenden Gerichts Stellung zu nehmen und sich zum Begriff Sondersystem im Sinne des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie zu dessen Auswirkung auf eine etwaige Anwendung von Artikel 46, insbesondere dessen Absatz 3, zu äußern.

Nach Auffassung des Rates sind Sondersysteme solche, die für einzelne Berufsgruppen namentlich wegen des besonderen Charakters ihrer Arbeitsbedingungen errichtet worden sind.

Im Unterschied zu der Regelung, die nach der Verordnung Nr. 3 bestanden habe, sollten die in Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Bestimmungen über Sondersysteme nur dann angewandt werden, wenn eine Proratisierung im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sei.

Was die Auswirkung des Begriffs Sondersystem auf die Anwendung von Artikel 46 angehe, so sei sie in all den Fällen begrenzt, in denen ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch gemäß Artikel 46 Absatz 1 bereits erfülle. Doch sei Artikel 46 Absatz 3 auch bei Leistungen anwendbar, die teilweise nach einem Sondersystem und teilweise nach einem allgemeinen System gewährt würden.

Auch die Kommission betont, daß Artikel 45 Absatz 2 nur Bedeutung habe für die Entstehung des Anspruchs auf bestimmte, in den Sondersystemen vorgesehene Leistungen. Sobald es aber um die Berechnung der Höhe dieser Leistungen und um deren Feststellung gehe, komme Artikel 46 zur Anwendung. Artikel 46 Absatz 3 sei anwendbar, ganz gleich, um welches System es sich handele, dem der Arbeitnehmer angehöre, ob dies nun das allgemeine oder ein Sondersystem sei. Der Inhalt des Artikels 46 Absatz 2 sei ebenfalls eindeutig: Für die Berechnung des theoretischen Betrags gälten alle Versicherungszeiten als nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt, die der zuständige Träger zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung anzuwenden habe.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen geltend, seit dem 1. Januar 1968 gebe es in Belgien zwar kein besonderes Rentensystem für Bergarbeiter mehr; doch unterliege die Gewährung ihrer Rente auch weiterhin Sondervorschriften. Die kraft dieser besonderen Bestimmungen errungenen Vorteile dürften daher nicht unter Heranziehung von Ansprüchen verringert werden, die in einem anderen Staat aufgrund von in dem allgemeinen System zurückgelegten Versicherungszeiten erworben worden seien. Wenn Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, soweit er zu einer Kürzung von Leistungen führe, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Staates geschuldet würden, so sei dies erst recht der Fall, wenn die Kürzung an Vorteilen vorgenommen werde, die solchen Arbeitnehmern zustünden, für die besondere Rechtsvorschriften gälten.

Der Rat, vertreten durch Herrn A. Sacchettini als Bevollmächtigten, die Kommission, vertreten durch Frau M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Rossini, und der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Peltot, haben in der Sitzung vom 16. September 1975 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. September 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 24. Februar 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. März 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 18) vorgelegt.

2/4 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen dem mit der Feststellung der Arbeitnehmerrenten befaßten belgischen Versicherungsträger und den Erben eines Wanderarbeitnehmers aufgeworfen worden; in diesem Rechtsstreit geht es um die Berechnung der Altersrente, auf die dieser Wanderarbeitnehmer bis zu seinem Tode Anspruch hatte: Er hatte Versicherungszeiten in Belgien und Italien zurückgelegt und erfüllte in Belgien alle in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Entstehung des Leistungsanspruchs aufgestellten Voraussetzungen; die nach diesen Rechtsvorschriften berechnete Rente belief sich auf 34358 bfrs. Für die Entstehung seines Leistungsanspruchs in Italien mußte dagegen auf die Bestimmungen des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgegriffen werden. Bei der Berechnung dieser Leistung wurden die in beiden Mitgliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet und die italienische Rente dann anteilig berechnet.

5/6 Unter Berufung auf die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 angeordnete Begrenzung der Kumulierung der von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen kürzte der belgische Träger die belgische Rente auf 26427 bfrs. Diese Summe stellt den theoretischen Betrag der belgischen Rente dar, d. h. den Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Versicherungszeiten in den beiden Mitgliedstaaten nur in Belgien zurückgelegt worden wären, jedoch vermindert um die nach Zusammenrechnung und Prorati sierung ermittelte italienische Leistung.

7/8 Mit dieser vom belgischen Träger angewandten Berechnungsmethode soll der Grundsatz verwirklicht werden, daß dem Wanderarbeitnehmer mit dem Bezug der von den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Renten insgesamt ein Betrag gesichert ist, welcher der Höchstleistung entspricht, die er bezogen hätte, wenn er seine gesamte Beschäftigungszeit nach den Rechtsvorschriften des einen oder anderen der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegt hätte. Nach diesem Grundsatz bildet der genannte Betrag aber auch die Höchstgrenze dessen, was er mit den verschiedenen Renten insgesamt erhalten kann.

9 Die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen gehen dahin, ob diese Regelung, soweit sie eine Kumulierungsbeschränkung darstellt, für Fälle wie den vorliegenden gilt und ob sie bejahendenfalls als unvereinbar mit Artikel 51 des Vertrages anzusehen ist

Zur ersten Frage und zum ersten Teil der zweiten Frage

10 Diese Fragen lauten, ob Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar ist und bejahendenfalls auf die Rente angewandt werden muß, die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund von Versicherungszeiten gewährt wird, die sich für keinen Zeitraum mit denjenigen Versicherungszeiten decken, die als Berechnungsgrundlage für eine in anderen Ländern der Gemeinschaft gewährte Rente gedient haben.

11/13 Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind die Artikel 48 bis 51 des Vertrages. Artikel 51 verpflichtet den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen und insbesondere für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Sozialleistungen sowie für die Berechnung dieser Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten vorzusehen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern.

14/17 Artikel 51 des Vertrages stellt im wesentlichen auf den Fall ab, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder daß sie ihm eine niedrigere als die Höchstleistung einräumen. Um diesem Mangel abzuhelfen, sieht Artikel 51 zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Zusammenrechnung und anteilige Berechnung haben daher zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein aufgrund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen; diese Berechnungsweise darf jedoch nicht für ein und denselben Zeitraum zu einer Kumulierung der Leistungen führen. Die Zusammenrechnung hat auch in den Fällen zu unterbleiben, in denen die im betroffenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen.

18/19 Diese Auslegung wird durch Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich bestätigt. Nach dieser Bestimmung berücksichtigt der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur, soweit erforderlich. Der Rat wollte auf diese Weise bei Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 die von ihm erlassenen Durchführungsbestimmungen an die Vorschriften des Artikels 51 des Vertrages anpassen.

20 Artikel 46 Absatz 3 ist eine Vorschrift zur Begrenzung von Kumulierungen. Der Rat darf auch bei der Ausübung der ihm in Artikel 51 verliehenen Befugnisse auf dem Gebiet der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der Vorschriften des Vertrages die Geltendmachung der den Versicherten nach dem Vertrag zustehenden Ansprüche auf Sozialleistungen im einzelnen regeln. Eine Beschränkung der Kumulierung aber, die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welche den Versicherten in einem Mitgliedstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, ist mit Artikel 51 unvereinbar.

22 Sonach ist Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.

23 Damit sind die übrigen Fragen gegenstandslos geworden.

Kosten

24/25 Die Auslagen der italienischen Regierung, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel, 11. Kammer, gemäß dessen Urteil vom 24. Februar vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.