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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.10.1975 – C-109/75

ECLI:EU:C:1975:133

In der Rechtssache 109/75 R

NATIONAL CARBONISING COMPANY LIMITED, Fullarton Loge, Mansfield, Nottinghamshire, vertreten durch Queen's Consul Graham-Dixon (Inner Temple und Gray's Inn), Barrister C. W. Bellamy (Gray's Inn) und Solicitor A. G. Ground (Linklaters and Paines), London, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 84, Grand Rue, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Cervino, Rechtsberater der Kommission, CFL-Gebäude, Place de la Gare, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

NATIONAL COAL BOARD, Hobart House, Grosvenor Place, London, vertreten durch Queen's Consul Conrad Dehn (Gray's Inn), Barrister David Vaughan (Inner Temple und Solicitor Ronald V. Cowles (Hobard House), Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b, rue Philippe II, Luxemburg,

Streithelfer,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Die National Carbonising Company (nachstehend NCC genannt) trägt folgenden im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt vor.

Bei ihr handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in England, die unter anderem in zwei ihrer in Barnsley und Rotherham gelegenen Betrieben Hartkoks herstellt Dieses Erzeugnis wird unter der Handelsmarke Rexcoke verkauft und ist für den Hausbrand geeignet.

Die von ihr benötigte Kohle kauft NCC beim National Coal Board (nachstehend NCB genannt), der bei der gesamten Kohleförderung im Vereinigten Königreich praktisch ein Monopol besitzt und 95 % der in diesem Lande verwendeten Kohle verkauft

NCB hält zu 100 % eine Tochter, die National Smokeless Fuels Ltd. (nachstehend NSF genannt), die mehrere rauchfreie Festbrennstoffe herstellt, darunter solche, die in Hausheizungsanlagen verfeuert werden können.

Die jeweiligen Marktanteile der NCC und NSF beliefen sich im Vereinigten Königreich bei Hausbrandkoks 1974/75 auf ungefähr:

NSF: 88 %

NCC: 9 %

Sonstige: 3 %.

Seit 1973 schnellte der Kohlepreis in die Höhe. Der von NCB der NCC berechnete Koksverkaufspreis erhöhte sich daher entsprechend. Diese Teuerung wurde jedoch offenbar teilweise durch einen Rabatt aufgefangen, den NCB auf die bei ihr von NCC gekaufte Kokskohle gewährte, die zur Herstellung von Hausbrandkoks diente und im Vereinigten Königreich abgesetzt wurde.

NCC vermag nach ihrer Darstellung Hausbrandkoks nicht zu einem Preis abzusetzen, der über dem liegt, den NSF, der größte Verkäufer im Vereinigten Königreich, für das entsprechende von ihr vertriebene Erzeugnis verlangt Trotz der auf die Kohlepreise gewährten Rabatte und bestimmter Erhöhungen des Verkaufspreises für Hausbrandkoks hätten die beiden NCC-Betriebe ungefähr ab April 1975 mit erheblichen Verlusten gearbeitet. Seit geraumer Zeit sei für den Fall, daß es nicht gelinge, Maßnahmen zu treffen, die NCC wieder in die Lage versetzen, Hausbrandkoks mit Gewinn herzustellen und zu verkaufen, die Schließung dieser Betriebe erwogen worden, wodurch rund 650 Arbeitsplätze verlorengingen.

NCC behauptet, NSF habe ihre Preise für Hausbrandkoks auf Betreiben der britischen Regierung künstlich niedrig gehalten. Sie verweist insoweit auf eine Zusammenkunft des Präsidenten des NCB mit dem Direktor (Chief Executive) der NCC am 9. Juni 1975 sowie auf den Schriftwechsel von Juni und Juli 1975 zwischen NCC und dem Staatssekretär für Energiefragen. Des weiteren nimmt sie auf den von NCB im Juli 1975 vorgelegten Tätigkeitsbericht über das am 31. März 1975 abgelaufene Geschäftsjahr Bezug. Darin heißt es: Wir haben auch unter der nationalen Politik bei der Preisgestaltung im Bereich Hausbrandkoks und Briketts so sehr gelitten, daß diese Sparten nun unwirtschaftlich sind und keine Erträge abwerfen, die es rechtfertigen, die genutzten Vermögenswerte weiterhin zu erhalten. Die von den Inlandspreisbeschränkungen ausgehenden nachteiligen Wirkungen wurden im Verlauf des Jahres durch umfangreiche Verkäufe aus Lagerbeständen ausgeglichen.

Die Anwälte der NCC wandten sich am 21. Juli 1975 mit einem Schreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in dem sie das Problem darlegten und die Kommission darum ersuchten nachzuprüfen:

1. Ob sich in dem von NCB berechneten Niedrigpreis für Hausbrandkoks eine nach Artikel 60 § 1 EGKS-Vertrag verbotene Preispraktik, insbesondere eine Praktik unlauteren Wettbewerbs in Gestalt einer vorübergehenden oder örtlichen Preissenkung äußere, die auf Erlangung einer Monopolstellung innerhalb des gemeinsamen Marktes gerichtet sei.

2. Ob der höhere Preis, den NCB für Kohle berechne, die zur Herstellung von Exporthartkoks verwendet werde, eine diskriminierende Praktik nach Artikel 60 § 1 darstelle, zumal NCC dadurch gezwungen werde, ihre Erzeugnisse in den übrigen Ländern des gemeinsamen Marktes zu höheren Preisen zu verkaufen.

3. Ob angesichts der geschilderten Umstände NCB, der nach Ansicht der NCC eine beherrschende Stellung innehabe, durch die er einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des gemeinsamen Marktes entzogen werde, diese Stellung im Sinne des Artikels 66 § 7 zu Zwecken einsetze, die mit den Zielen des Vertrages in Widerspruch stünden.

4. Ob nicht die Kommission unverzüglich nach Artikel 67 tätig werden wolle, zumal die Maßnahmen der britischen Regierung zur Begrenzung der Preise bei festen Hausbrandstoffen geeignet seien, die Wettbewerbsbedingungen in der Kohleindustrie fühlbar zu beeinflussen.

5. Ob nicht die Kommission unter diesen Umständen unverzüglich Maßnahmen treffen und die Preise nach Artikel 61 festsetzen wolle.

6. Ob die britische Regierung unter diesen Umständen im Lichte des Artikels 61 und der sonstigen Bestimmungen des Vertrages rechtswidrig handle, wenn sie NCB daran zu hindern suche, ihre Preise für Hausbrand zu erhöhen.

7. Ob die Kommission von ihrer Befugnis insbesondere nach Kapitel 3 des Vertrages Gebrauch machen könne oder müsse, NCC finanzielle Hilfe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 12. September teilte die Kommission NCC folgendes mit:

Sehr geehrte Herren!

Wir beziehen uns auf das Schreiben Ihrer Anwälte vom 21. Juli 1975, in dem uns geschildert wird, welche Schwierigkeiten Sie dabei haben, Ihre Kosten für die Herstellung von Hausbrandkoks zu dekken.

Der Kommission ist bekannt, daß der National Coal Board einen Preisnachlaß bei Kokskohle nur gewährt, falls der daraus hergestellte Hausbrandkoks im Vereinigten Königreich verbleibt Einen Rabatt auf dieser Grundlage zu gewähren, widerspricht den Grundsätzen und den Bestimmungen des EGKS-Vertrags. Durch die Intervention der Kommission veranlaßt, hat NCB sich verpflichtet, seine Rabattvergabepraxis wie folgt zu ändern: Der Rabatt wird auf derselben Grundlage wie bisher berechnet, jedoch in jedem Falle gewährt, in dem Kokskohle zur Herstellung von Hausbrandkoks verwendet wird, der zum Verkauf in einemder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist. Dies ermöglicht ein besseres Kosten-Erlös-Verhältnis bei Verkäufen von Hausbrandkoks in Mitgliedstaaten außerhalb des Vereinigten Königreiches. Dieses Rabattsystem tritt sofort in Kraft

Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, daß für Verkäufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich die veröffentlichten Preistafeln maßgeblich sind. Sich am Lieferpreis des Wettbewerbers auszurichten, gestattet Artikel 60 § 2 Buchstabe b EGKS-Vertrag nur für den Fall, daß dieser Preis niedriger liegt Falls Sie also im Ausland höhere Preise berechnen wollen, müssen Sie eine entsprechende Preistafel veröffentlichen. Sie können aber diesen Preis an einem beliebigen günstigeren Lieferpreis eines Wettbewerbers innerhalb der in der Entscheidung 72/443/EGKS festgelegten Grenzen ausrichten (ABl. L 297 vom 30. 12. 1972, S. 45).

Die Frage, ob NSF anders als Sie im zweiten Quartal in der Lage war, im Hausbrandkoksgeschäft Gewinne zu erzielen, ist Gegenstand einer Untersuchung, die gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist. Das Ergebnis werden wir Ihnen so bald wie möglich mitteilen; auch werden wir Sie darüber unterrichten, welche weiteren Maßnahmen wir möglicherweise vorschlagen werden.

Hochachtungsvoll

J. Verges

Direktor.

Auf dieses Schreiben teilten die Anwälte von NCC am 15. September unter anderem folgendes mit:

Wir möchten der Kommission für ihre Intervention in dieser Sache danken, wodurch die beim Kokereibetrieb entstandenen Verluste unserer Mandantin in gewissem Maße gemildert werden.

Leider aber reicht die geplante Ausdehnung des NCB-Rabatts nicht aus, um die Werke in Barnsley und in Rotherham lebensfähig zu erhalten, so daß weiterhin deren Schließung droht

Die Schwierigkeiten unserer Mandantin lassen sich auf die Kernfrage zurückführen, ob sich aus der am 1. April 1975 erfolgten einschneidenden Änderung der Spanne zwischen dem Preis für Kokskohle zuzüglich Verarbeitungskosten auf der einen und dem Preis für Hausbrandkoks auf der anderen Seite sowie den damit verbundenen Folgen herleiten läßt, daß NCB eine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt und sich unlauterer Preispraktiken bedient, also Zuwiderhandlungen gegen Artikel 66 § 7 und Artikel 60 § 1 begangen >hat.

Am 17. September, so führt NCC aus, habe NCB sich mit ihr in Verbindung gesetzt, um die Möglichkeit zu erörtern, eine oder beide Kokereien dieses Unternehmens zu erwerben. NCB habe dann, um NCC Zeit zur Prüfung dieser Frage zu lassen, die British Steel Corporation veranlaßt, sich einen Monat lang mit Hüttenkoks bei NCC einzudecken, anstatt ihn bei NCB zu kaufen. Dadurch habe sich die Lage bei NCC zeitweilig entspannt.

Ab 1. Oktober 1975 hob NSF ihre Preise bei Hausbrandkoks in Großbritannien um 2,30 £ je Tonne an. NCB erhöhte ihren Preis bei Kokskohle ebenfalls zum 1. Oktober um 1,40 £ je Tonne. Am 25. September teilte die Kommission NCC mit, NCB sei bereit, als Konzession weiterhin bis zum 15. Oktober Kokskohle zum augenblicklichen Preis zu liefern, in der Erwartung, daß die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung fällen werde. In ihrer Antwort wies NCC darauf hin, daß diese Konzession, auch wenn sie Dauercharakter hätte, nicht ausreichen würde, um die Werke Rotherham und Barnsley weiter zu betreiben, und das selbst dann nicht, wenn bei den Hausbrandkoksausfuhren und den Erträgen aus dem Verkauf von Teerderivaten optimistische Schätzungen zugrunde gelegt würden. Ferner ließ NCC erkennen, daß die Entscheidung, die fraglichen Kokereien zu schließen, unmittelbar bevorstehe.

In einer Sitzung, die am 15. Oktober bei der Kommission stattfand, wurde den Vertretern der NCC erklärt, die zuständige Direktion der Kommission sei nach vorläufiger Untersuchung zu der Auffassung gelangt, daß NCB seine beherrschende Stellung nicht mißbräuchlich ausgenutzt habe, eine förmliche Entscheidung oder Empfehlung seitens der Kommission liege aber noch nicht vor.

In ihrer am 16. Oktober 1975 beim Gerichtshof der Gemeinschaften eingegangenen Klageschrift hat NCC folgende Anträge angekündigt:

1. die Kommission zum Erlaß einer Entscheidung zu den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen und/oder zur Abgabe entsprechender Empfehlungen zu verurteilen, mithin

2. die Kommission zum Erlaß einer Entscheidung und/oder zur Abgabe einer Empfehlung des Inhalts zu verurteilen,

a) daß NCB eine nach Artikel 60 untersagte Preispolitik betrieben und ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Hausbrandkoks zu Zwecken benutzt hat, die Artikel 66 und den allgemeinen Zielen des EGKS-Vertrags zuwiderlaufen, also gegen die Grundsätze und Vorschriften des EGKS-Vertrags verstoßen hat;

b) daß NCB diesen Verstoß abzustellen hat;

c) daß NCB entweder durch Senkung des von ihm der Klägerin in Rechnung gestellten Preises für Kokskohle oder durch Erhöhung des von NSF berechneten Preises für Hausbrandkoks im Vereinigten Königreich oder durch beides zu gewährleisten hat, daß sich die Herstellung von Hausbrandhartkoks, der zum Verkauf im Vereinigten Königreich bestimmt ist, bei den von NCB verlangten Kokskohlepreisen und den an die Preise der NSF angeglichenen Hausbrandkokspreisen wirtschaftlich lohnt;

d) daß die britische Regierung gegen die Artikel 4, 61, 67 und 86 EGKS-Vertrag verstoßen hat, soweit sie NCB daran gehindert hat, die Preise für Hausbrandhartkoks im Vereinigten Königreich zu erhöhen und die bei den Kokskohlepreisen geltende Rabattregelung auch auf in die Gemeinschaft ausgeführten Hausbrandhartkoks zu erstrecken;

e) und daß die britische Regierung diesen Verstoß abstellt und es insbesondere unterläßt, NCB zu einer mit dem EGKS-Vertrag nicht zu vereinbarenden Politik zu veranlassen oder zu ermuntern;

3. die Kommission zu verurteilen, eine derartige Entscheidung und/oder derartige Empfehlungen an NCB und die britische Regierung zu richten;

4. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Mit getrenntem Schriftsatz vom selben Tage hat NCC beim Gerichtshof den Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung begehrt. Sie beruft sich auf die Dringlichkeit sowie darauf, daß nicht wiedergutzumachende Schäden drohten und beantragt, der Gerichtshof möge einstweilen anordnen,

1. daß die Kommission unverzüglich eine Entscheidung erläßt und/oder eine Empfehlung abgibt, wonach NCB verpflichtet wird, entweder durch Senkung seines Preises beim Verkauf von Kokskohle an NCC oder durch Anhebung des von NSF im Vereinigten Königreich berechneten Hausbrandkokspreises oder durch beides zu gewährleisten, daß NCC bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über ihre nach Artikel 35 erhobene Klage imstande ist, weiterhin auf einer wirtschaftlich vertretbaren Grundlage in ihren Werken Barnsley und Rotherham Hausbrandhartkoks herzustellen, und daß die Kommission eine solche Entscheidung und/oder Empfehlung an NCB richtet;

2. hilfsweise, daß sich NCB ab sofort bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage der NCC nach Artikel 35 jeglicher Einflußnahme auf die Preise bei Kokskohle und Hausbrandhartkoks enthält, die zur Folge hat, daß für NCC die Herstellung von Hausbrandkoks unrentabel wird, der zum Verkauf im Vereinigten Königreich bestimmt ist;

3. daß die Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen hat

Auf das vorerwähnte im Namen der Antragstellerin abgefaßte Schreiben vom21. Juli 1975 nahm die Kommission in einem von Herrn W. Schlieder unterzeichneten Schreiben vom 16. Oktober 1975 Stellung. Darin heißt es u.a.:

Die Kommission räumt ein, daß ein Unternehmen, das bei der Erzeugung eines Rohstoffes eine beherrschende Stellung besitzt (hier: Kokskohle), und daher in der Lage ist, die Belieferung von Derivatherstellern mit diesem Rohstoff zu kontrollieren (hier: der Kokshersteller), seine beherrschende Stellung mißbrauchen kann, wenn es als Wettbewerber seiner Kunden selber Derivate herstellt und dabei die Konkurrenz seiner Kunden auf dem Markt der fraglichen Derivate auszuschalten trachtet.

Für einen solchen Fall teilt die Kommission die Ansicht, daß das marktbeherrschende Unternehmen verpflichtet sein kann, seine Preise so zu gestalten, daß einem einigermaßen leistungsfähigen Unternehmen, das die fraglichen Derivate herstellt, eine ausreichende Spanne verbleibt, die ihm langfristig eine Sicherung seiner Existenz gestattet.

Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß diese Grundsätze getrennt für jede einzelne Gruppe von Derivativerzeugnissen gelten, wenn das Unternehmen mehrere Derivativerzeugnisse herstellt, für die sich unterschiedliche Preise erzielen lassen.

Für diese Auffassung führt die Kommission in ihrem Schreiben an, die Preise und die Herstellungskosten bei Hausbrandkoks, der einen Teil der Gesamtkokserzeugung bilde, könnten nicht losgelöst von den Preisen und Herstellungskosten des betreffenden Unternehmens bei den übrigen Kokssorten betrachtet werden, denn sämtliche Kokssorten würden aus demselben Ausgangserzeugnis in denselben Koksöfen nach im wesentlichen gleichartigen Herstellungsverfahren gewonnen. Die Kommission weist darauf hin, daß auch die Antragstellerin von 1971 bis 1975 in ihren beiden Betrieben in schwankendem Umfang Hütten- und Hausbrandkoks hergestellt habe. Der Rückgang der Nachfrage bei Hüttenkoks habe diese veranlaßt, sich um einen verstärkten Verkauf von Hausbrandkoks zu bemühen. Keine Bestimmung des Vertrages verpflichte NCB, ihre Preise so zu gestalten, daß das Geschäft mit Hausbrandkoks einträglicher werde, wenn sich die Nachfrage nach Hüttenkoks abschwäche. Aufgrund der im Vereinigten Königreich augenblicklich herrschenden Wettbwerbsverhältnisse sehe sich NCB einer Lage gegenüber, in der es für sie sehr schwierig sei, den Preis der zur Herstellung von Hausbrandkoks verwendeten Kokskohle herab- oder den Preis des Enderzeugnisses heraufzusetzen. Auch habe die Kommission, nachdem sie die Ansätze der NSF für das Geschäftsjahr 1975/76 sowie die auf die Zeit von April bis Juni 1975 entfallenden tatsächlichen Kosten und Erträge dieses Unternehmens untersucht habe, die Überzeugung gewonnen, daß es einem Kokshersteller nicht unmöglich sei, im Rahmen der NCB-Preispolitik lang- und kurzfristig angemessene Gewinne zu erwirtschaften. Daher sei NCB nach ihrer Ansicht aufgrund des Vertrafes nicht verpflichtet, die Gewinnmarge ei Hausbrandkoks zu erhöhen, um die Wirkungen des rückläufigen Verkaufs bei Hüttenkoks in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auszugleichen. Die Kommission schließt ihr Schreiben mit dem Satz: Unter Würdigung all dieser Umstände ist die Kommission nicht der Auffassung, daß NCB den Vertrag verletzt.

Mit einem am 17. Oktober 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Fernschreiben machte die Kommission auf dieses Schreiben vom 16. Oktober aufmerksam, wobei sie die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen andeutete.

Mit einem am 20. Oktober 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Fernschreiben hat NCB beantragt, als Streithelferin zugelassen zu werden, da er ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse daran habe, daß dem Antrag der NCC auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht stattgegeben werde, und da der Richter derartige Maßnahmen nicht anordnen könne, ohne ihn zuvor zu hören. In einem weiteren, am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Fernschreiben hat NCB seine Auffassung näher erläutert. In einem zweiten, ebenfalls am 20. Oktober 1975 eingegangenen Fernschreiben hat er diese Auffassung bekräftigt.

NCB beantragt,

1. als Streithelfer zugelassen zu werden,

2. den Antrag der NCC auf Erlaß einstweiliger Anordnung abzulehnen,

3. hilfsweise, zur Deckung der Verluste, die ihm durch den Erlaß der beantragten Maßnahmen entstehen können, NCC eine ausreichende Sicherheitsleistung aufzugeben,

4. NCC zur Tragung seiner Kosten zu verurteilen.

Unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Erklärungen läßt sich das Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren wie folgt zusammenfassen:

Zwischen den Beteiligten besteht zunächst Uneinigkeit darüber, ob die beantragten Maßnahmen dringend geboten sind und ob der NCC drohende Schaden nicht wiedergutzumachen ist.

NCC legt insbesondere dar: Würden die Einstands- und Verkaufspreise an die neuen Bedingungen angepaßt, d.h., werde die vorübergehend getroffene Regelung nach dem 31. Oktober aufgehoben, so sei in den beiden Hausbrandkokswerken mit Betriebsverlusten von 559000 £ pro Quartal zu rechnen. Um die Werke zum 31. Oktober 1975 zu schließen, müßte mit der endgültigen Betriebseinstellung am 23. Oktober 1975 begonnen werden. Diese sei unwiderruflich, denn bedingt durch das Abkühlen der Öfen werde die Backsteinausmauerung zerstört. Die Schließung der Werke verbunden mit dem Verlust der Werkseinrichtungen bringe einen nicht wiedergutzumachenden Schaden von rund 4 Millionen £ mit sich. Außerdem verlören 650 Arbeitnehmer bei den augenblicklichen schwierigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt unweigerlich ihren Arbeitsplatz.

Die Kommission räumt zwar ein, daß vorläufige Maßnahmen dringend erforderlich seien, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden von NCC abzuwenden, sie weist jedoch darauf hin, daß solche Maßnahmen zugunsten aller Unternehmen getroffen werden müßten, die sich in einer der NCC vergleichbaren Lage befänden und daß in diesem Falle die mit diesen Maßnahmen verbundenen beträchtlichen Kosten NCB zur Last fielen.

NCB betont, NCC habe ungefähr seit dem 26. September gewußt, daß die von ihm gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung am 15. Oktober 1975 auslaufe, dennoch habe NCC ihren Antrag erst an diesem Tage gestellt. NCC habe daher die Dringlichkeit, auf die sie sich bis zum Überdruß berufe, selbst herbeigeführt. Würden die beantragten Dringlichkeitsmaßnahmen auf alle NCC vergleichbaren Unternehmen angewandt, so entstünde ihm dadurch schätzungsweise ein Einnahmeausfall von vierzehntäglich 465000 £. Für denselben Zeitraum belaufe sich der durch den Betrieb der Koksöfen in Rotherham und Barnsley der NCC entstehende Verlust auf rund 30000 £.

Die Beteiligten streiten darüber, wie weit im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Befugnis des Richters reicht, vorläufige Maßnahmen zu treffen.

NCC leitet aus Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung die Befugnis des Gerichtshofes her, bis zur Entscheidung über die wegen pflichtwidrigen Nichteinschreitens der Kommission gegen angebliche Vertragsverletzungen erhobene Untätigkeitsklage vorläufige Maßnahmen anzuordnen.

Die Kommission meint, aufgrund der genannten Bestimmungen sei der Gerichtshof befugt, jede andere erforderliche einstweilige Anordnung zu treffen, und zwar offenbar gegenüber jedermann, vorliegend also gegebenenfalls auch gegenüber NCB. Sie dagegen wolle von der ihr beispielsweise nach Artikel 66 § 7 an sich zustehenden Befugnis zum Erlaß vorläufiger Maßnahmen nur Gebrauch machen, wenn der Gerichtshof dies anordne. Sie überlasse es dem Richter im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, diese Frage zu entscheiden. Nach ihrer Ansicht müsse jedoch ein besonderer Grund dafür vorliegen, ein marktbeherrschendes Unternehmen mit den Kosten solcher vorläufigen Maßnahmen zu belasten. Insoweit sei auf verschiedene frühere Entscheidungen in Eilverfahren zu verweisen. Sie sei selbst im Rahmen eines nach Artikel 35 angestrebten Verfahrens bereit, jede vom Gerichtshof angeordnete einstweilige Maßnahme zu treffen.

NCB schließlich vertritt die Auffassung, der Gerichtshof könne ihm gegenüber keine einstweiligen Anordnungen treffen, da er im Hauptsacheverfahren nicht Partei sei. NCC stehe allein der Weg über Artikel 33 des Vertrages offen, vorausgesetzt, daß sie einen Ermessensmißbrauch geltend mache. Das Schreiben der Kommission sei im übrigen keine Entscheidung oder Empfehlung im Sinne der Artikel 14 und 15 EGKS-Vertrag. Dem Gerichtshof sei es nicht erlaubt, im Wege der einstweiligen Anordnung irgendwelche Befugnisse der Kommission an deren Stelle wahrzunehmen, wenn die Kommission selber zuvor von ihrer Entscheidungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht habe. Eine Prozeßpartei könne nicht auf dem Umwege über einstweilige Anordnungen des Gerichts erreichen, was sie auf dem Verwaltungswege von der Exekutive nicht habe erlangen können. Notwendige Maßnahmen seien nicht ohne weiteres allen Parteien förderliche Maßnahmen. Die Kommission habe festgestellt, daß er seine beherrschende Stellung nicht zu mit dem Vertrag in Widerspruch stehenden Zwecken verwendet habe; folglich könne sie ihm gegenüber einstweilige Maßnahmen, die seiner zulässigen Tätigkeit abträglich seien, weder er- noch zulassen. Das einzige Bedenken, das die Kommission — wegen des räumlichen Geltungsbereichs der Rabattregelung — geäußert habe, sei durch die Lösung dieses Problems bereits ausgeräumt worden. Ließen sich die wirtschaftliche Lage oder die Auswirkungen der beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht sicher beurteilen, so dürften diese Maßnahmen nicht erlassen werden. Die mit den beantragten einstweiligen Anordnungen verbundenen Kosten könnten nicht einseitig auf ihn überwälzt werden. Insbesondere könnten ihm nicht die Folgen der Versäumnisse angelastet werden, die dadurch eingetreten seien, daß NCC zu gegebener Zeit weder prozessual noch auf technologischer oder wirtschaftlicher Ebene etwas unternommen habe. Er habe durch wiederholte Konzessionen Verständnis gegenüber NCC gezeigt, doch zeige diese sich auch jetzt noch unfähig, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihr geboten würden, d. h., Hüttenkoks herzustellen, die bei Hausbrandkoks erlittenen Verluste durch die Produktion anderer Erzeugnisse auszugleichen und zur Rettung ihrer Betriebseinrichtungen ihre Hausbrandkokserzeugung auf ein Minimum herabzusetzen. Dies werde durch die von ihm vorgenommenen Schätzungen belegt.

In der Sitzung vom 21. Oktober 1975 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht und auf Fragen des zum Erlaß einstweiliger Anordnungen zuständigen Richters geantwortet

Gründe§

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

1/2 NCB beantragt, im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung als Streithelfer zugelassen zu werden. Sein berechtigtes Interesse hieran haben weder die Kommission noch NCC bestritten. NCB ist daher im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung als Streithelfer auf Seiten der Kommission zuzulassen.

Zur Klageart im Hauptverfahren

3 NCC hat eine auf Artikel 35 EGKS-Vertrag gestützte Untätigkeitsklage erhoben. Im übrigen hat sie schriftlich und mündlich ihre Absicht bekundet, gegen das Schreiben der Kommission vom 16. Oktober 1975 mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag vorzugehen.

4 Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist der Richter nicht befugt, tatsächlich oder möglicherweise erhobene Klagen zu würdigen oder der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen.

Zum Gegenstand des Antrages

5 Der Antrag geht im wesentlichen dahin, gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und in Einklang mit Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung eine einstweilige Anordnung des Inhalts zu treffen, daß entweder der Kommission aufgegeben wird, eine an NCB gerichtete Entscheidung zu erlassen, oder, hilfsweise, NCB untersagt wird, eine bestimmte Preispolitik zu betreiben. Der Kommission, der Beklagten des Hauptsacheverfahrens, wird vorgeworfen, im Sinne des Artikels 35 EGKS-Vertrag untätig geblieben zu sein.

6 Es ist Sache des Gerichtshofes und nicht des zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berufenen Richters festzustellen, ob ein Fall der Untätigkeit vorliegt oder ob das mit Schlieder unterzeichnete Schreiben vom 16. Oktober 1975 einen ablehnenden Bescheid darstellt, und dementsprechend anhand der im konkreten Falle erhobenen Klage die Verfahrensart zu bestimmen. Unabhängig davon, ob das an die Verwaltung gerichtete Gesuch vom 21. Juli 1975 stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt wurde, gilt es festzustellen, daß die Antragstellerin im Ergebnis den zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berufenen Richter darum ersucht, den Vollzug eines abschlägigen Bescheides auszusetzen, in dem die Kommission es insbesondere ablehnt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen. Würde einem derartigen Antrag stattgegeben, so käme dies vorübergehend einer positiven Entscheidung des Richters im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung anstelle der Kommission gleich.

7 Die Kommission selber hat jedoch vor dem zum Erlaß einstweiliger Anordnungen zuständigen Richter eine Stellung bezogen, die erkennen läßt, daß sie den beim Gerichtshof eingereichten Antrag nicht für offensichtlich unbegründet hält; auch räumt sie ein, daß die beiden NCC-Kokereien gefährdet sind, und daß die beantragten, von ihr jedoch nicht getroffenen Maßnahmen dringend geboten sind. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit eines geringfügigen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung hingewiesen. In ihrem Schriftsatz hat sie dazu ausgeführt, daß es hier um das Überleben der beiden NCC-Werke sowie um den Fortbestand der NCC selber als Herstellerin von Hausbrandkoks geht, und daß bei Abwägung der Interessen der beteiligten Unternehmen einstweilige Maßnahmen gerechtfertigt erscheinen. Dennoch ist sie der Auffassung, es sei zweckmäßiger, wenn der Gerichtshof und nicht die Kommission einstweilige Maßnahmen erläßt, obwohl sie im übrigen die Ansicht vertritt, sie verfüge an sich über die Befugnis, eine einstweilige Regelung zur Erhaltung des status quo zu treffen.

8 Bei einer solchen Sachlage obliegt es der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen, die sie für erforderlich hält. Denn es widerspräche dem vertraglich vorgesehenen Gleichgewicht zwischen den Organen, wenn der Richter im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung anstelle der Kommission eine Aufgabe wahrnähme, für die unter der Kontrolle des Gerichtshofes in erster Linie diese zuständig ist, zumal sie für deren Wahrnehmung über die erforderlichen Sachinformationen verfügt. Daher ist ihr Gelegenheit zum Erlaß der fraglichen einstweiligen Maßnahmen unter dem Vorbehalt zu geben, daß diese Maßnahmen sich ausschließlich auf die Koksherstellung beschränken, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Werken Barnsley und Rotherham und für die Erhaltung der bei einer Stillegung der Kokereien bedrohten Arbeitsplätze erforderlich ist. Sie hat ferner zu bestimmen, welche geeigneten Sicherheiten NCC für den Fall zu erbringen hat, daß sie mit ihrer Hauptsacheklage nicht durchdringt.

Aus diesen Gründen

hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache

beschlossen:

1. NCB wird als Streithelfer im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugelassen.

2. Die Kommission hat, gegen geeignete Sicherheiten der NCC die einstweiligen Maßnahmen zu treffen, die sie für unbedingt erforderlich hält, um für die voraussichtliche Mindestdauer des Hauptsacheverfahrens den Betrieb in den beiden mit Schließung bedrohten Werken der NCC aufrechtzuerhalten.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.