Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.10.1975 – C-81/74
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:139
In den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74
GIULIANO MARENCO, ROSA-MARIA MARENCO GEBORENE GUIDA, PIERO RAVAIOLI, DORANGELA VAN LOO, GEBORENE LUCIONI, BERNHARD VON WÜLLERSTORFF UND URBAIR, ROLF WERNER, PIETER ALBERTI und KONRAD BAUMANN, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxembourg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügungen der Kommission vom 22. Oktober 1973, durch die die Herren Piero Burigana, Francesco Conte, Eduardo Capuano, Raffaele de Santis, Claudio Guida, Francesco Pettini, Vito Saccomandi, Carlo Savoini und Dario Tosi zu Hauptverwaltungsräten (Stellenausschreibungen KOM/943/72, KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/939/72, KOM/931/72, KOM/940/72, KOM/947/72 und KOM/948/72) ernannt wurden, sowie sämtlicher damit zusammenhängender Verfügungen und der Ablehnung der dagegen eingelegten Beschwerden
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J. P. Warner,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Während des zweiten Halbjahres 1972 ließ die Kommission die Stellenausschreibungen KOM/943/72, KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/939/72, KOM/931/72, KOM/940/72, KOM/947/72, und KOM/948/72 über Hauptverwaltungsratsstellen der Laufbahn A5 - A4 in den Generaldirektionen Landwirtschaft, Gewerbliche Wirtschaft und Technologie, Soziale Angelegenheiten und Auswärtige Beziehungen aushängen.
Am 22. Oktober 1973 beschloß sie, diese Stellen nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu besetzen und die Herren Piero Burigana, Francesco Conte, Eduardo Capuano, Raffaele de Santis, Claudio Guida, Francesco Petiini, Vito Saccomandi, Carlo Savoini und Dario Tosi in diese Stellen einzuweisen, die sämtlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzen und bereits vorher diese Dienstposten als Bedienstete auf Zeit innehatten.
Einige Beamten der Besoldungsgruppe A6, die Dienstposten in verschiedenen Direktionen beziehungsweise Diensten der Kommission einnahmen, haben daraufhin Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts erhoben, um vor allem die Rücknahme der Ernennungsverfügungen der Kommission zu erreichen. Die Beschwerdeführer sind Herr Giuliano Marenco (Beschwerde vom 18. Januar 1974), Frau Rosa-Maria Marenco (Beschwerde vom 18. Januar 1974), Herr Piero Ravaioli (Beschwerde vom 22. Januar 1974), Frau Dorangela Van Loo (Beschwerde vom 18. Januar 1974), Herr Bernhard von Wüllerstorff und Urbair (Beschwerde vom 20. Januar 1974), Herr Rolf Werner (Beschwerde vom 18. Januar 1974), Herr Pieter Alberti (Beschwerde vom 21. Januar 1974) und Herr Konrad Baumann (Beschwerde vom 30. Januar 1974).
Mit Schreiben vom 30. Juli 1974 hat die Kommission diese Beschwerden abgelehnt.
Am 28. Oktober 1974 haben die Kläger einzeln Klage beim Gerichtshof erhoben.
Diese Klagen sind am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat am 5. Dezember 1974 beschlossen, die Rechtssachen zu verbinden.
Die Erste Kammer hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen:
1. Die Verfügungen der Beklagten vom 22. Oktober 1973 über die Ernennung der Herren P. Burigana, F. Conte, E. Capuano, R. de Santis, C. Guida, F. Pettini, V. Saccomandi, C. Savoini und D. Tosi auf die Hauptverwaltungsratsdienstposten, die Gegenstand der Stellenausschreibungen KOM/943/72, KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/939/72, KOM/931/72, KOM/940/72, KOM/947/72 und KOM/948/72 waren, aufzuheben;
2. alle mit diesen Emennungen zusammenhängenden früher und/oder gleichzeitig getroffenen Entscheidungen aufzuheben, insbesondere die Entscheidungen, für die Besetzung der umstrittenen freien Dienstposten nicht auf das Auswahlverfahren zurückzugreifen und das Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts anzuwenden;
3. die ablehnenden Entscheidungen über die Beschwerden der Kläger, diesen zugestellt mit Schreiben vom 30. Juli 1974, aufzuheben;
4. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt:
1. Die Klagen als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
2. den Klägern die Kosten aufzuerlegen, soweit sie nicht nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Organ getragen werden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Zulässigkeit
Die Kommission macht geltend, zwei der Kläger, nämlich die Herren Pieter Alberti und Konrad Baumann, hätten keinerlei Klagebefugnis oder persönliches Interesse an der Klage: Sie hätten ihre Entlassung beantragt, und diese sei bewilligt und rechtswirksam geworden, bevor sie ihre Klagen eingereicht hätten.
Außerdem fehle denjenigen Klägern ein unmittelbares persönliches Interesse, die sich nicht um bestimmte in den Stellenausschreibungen bezeichnete Stellen beworben hätten. Bewerbungen seien nämlich nur eingegangen: auf die Stellenausschreibung KOM/396/72 von den Herren Bernhard von Wüllerstorff und Urbair, Rolf Werner sowie von Frau Rosa-Maria Marenco; auf die Stellenausschreibung KOM/646/72 von den Herren Pieter Alberti, Bernhard von Wüllerstorff und Urbair sowie Rolf Werner; auf die Stellenausschreibung KOM/938/72 von Herrn Konrad Baumann; auf die Stellenausschreibung KOM/939/72 von Herrn Rolf Werner; auf die Stellenausschreibung KOM/940/72 von Herrn Rolf Werner; auf die Stellenausschreibung KOM/943/72 von Herrn Bernhard von Wüllerstorff und Urbair; und auf die Stellenausschreibung KOM/947/72 von Frau Dorangela Van Loo. Auf die Stellenausschreibungen KOM/931/72 und KOM/948/72 habe sich niemand beworben.
Die Herren Marenco und Ravaioli hätten sich um keine dieser Stellen beworben.
Endlich sei die Berücksichtigung der Bewerbungen einiger Kläger wegen der besonderen in den Stellenbekanntgaben genannten Anforderungen an die Befähigung der Bewerber ausgeschlossen.
Die Kläger entgegnen, die Herren Alberti und Baumann hätten durch ihre Entlassung auf eigenen Antrag nicht die Befugnis verloren, Klage gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts zu erheben, da diese Vorschriften sowohl für derzeitige wie frühere und auch potentielle Beamte gälten. Diese beiden Kläger hätten ein Klageinteresse, weil sie zu dem Zeitpunkt, als die streitigen Verfügungen ergangen und ihre Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eingereicht worden seien, Beamte gewesen seien und weil sie, hätten Auswahlverfahren stattgefunden, daran hätten teilnehmen können.
Die Frage, ob die Kläger sich allesamt um eine der strittigen Stellen beworben hätten, sei ohne große Bedeutung (die Herren Marenco und Ravaioli hätten sich gemäß den Vorschriften nicht bewerben können, weil sie die Voraussetzung der Mindestdienstzeit nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht erfüllten). Ihr Klageinteresse bestehe darin, daß sie bei Durchführung von Auswahlverfahren an diesen hätten teilnehmen können und daß aufhebende Urteile ihnen Vorteile bringen könnten.
Schließlich sei nur der Prüfungsausschuß befugt, die Liste der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Hierbei handele es sich übrigens um eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit
Die Beklagte erwidert die Annahme eines Klageinteresses setze voraus, daß der Betreffende bei Obsiegen sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist einen Vorteil erlange. Diese in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten allgemein anerkannte Regel gehe z. B. dem Grundsatz vor, daß das Klageinteresse für den Tag der Klageerhebung geprüft werden müsse. Die von den Klägern für die gegenteilige Auffassung vorgebrachten Argumente seien unerheblich. Insbesondere wünschten die beiden auf eigenen Antrag entlassenen Kläger gewiß nicht in die Dienste der Kommission zurückzukehren. Und die Herren Marenco und Ravaioli konnten bestimmt nicht Ernennungen auf Dienstposten anfechten, auf die sie am Tage der Klageerhebung nach den geltenden Vorschriften keinen Anspruch erheben konnten. Schließlich fehle es anderen Klägern am Klageinteresse, weil sie nicht die in den Stellenbekanntgaben festgelegten erforderlichen Befähigungen besessen hätten.
b) Zur ersten Rüge
Die Kläger machen geltend, Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sei verletzt weil mit den streitigen Verfügungen Bedienstete auf Zeit ernannt worden seien. Diese Bestimmung, die für die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren zulasse, sei nur auf die Einstellung von Bewerbern anwendbar, die noch nicht Bedienstete der Gemeinschaften seien.
Die Kommission entgegnet die Erste Kammer des Gerichtshofes habe in ihrem Urteil vom 5. Dezember 1974 (Van Belle/Rat 176/73 — Slg. 1974, 1361) eine entsprechende Rüge verworfen, weil sonst die in Artikel 29 Absatz 2 eröffnete Möglichkeit von einem Auswahlverfahren abzusehen, in einem Maße beschränkt würde, das weder der Billigkeit noch dem dienstlichen Interesse entspräche.
Die Kläger stellen die Entscheidung über diese erste Rüge angesichts des erwähnten Urteils in das Ermessen des Gerichtshofes.
c) Zur zweiten Rüge
Die Kläger machen geltend, Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sei verletzt weil dessen Anwendung das Vorliegen hier nicht gegebener formeller und materieller Voraussetzungen erfordere.
Die Stellenausschreibungen hätten nicht erwähnt daß die Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 in Frage käme und daß die betreffenden Dienstposten besondere Fachkenntnisse erforderten. Außerdem seien sei nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden.
Die Entscheidung, Artikel 29 Absatz 2 anzuwenden, sei nicht mit Gründen versehen worden. Das Unterbleiben des nach Artikel 29 Absatz 1 a. E. vorgesehenen allgemeinen Auswahlverfahrens sei nicht einmal festgestellt worden.
Endlich dürfe das hier eingeschlagene Verfahren nur in Ausnahmefällen gewählt werden. Aus dem Wortlaut der Stellenausschreibungen gehe aber bereits hervor, daß die streitigen Dienstposten keine besonderen Fachkenntnisse von einer Art erforderten, daß sie nur in einem Ausnahmeverfahren hätten besetzt werden können, vielmehr nur die üblichen Fachkenntnisse für Hauptverwaltungsratsstellen. Es habe sich auch nicht um einen Ausnahmefall gehandelt weil die tatsächlich ernannten Beamten an einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs hätten teilnehmen können.
Die Kommission entgegnet, weder Artikel 4 Absatz 2 und 3 noch irgendeine andere Bestimmung des Statuts lege fest, was in einer Stellenbekanntgabe enthalten sein müsse. Es reiche aus, daß die möglichen Bewerber ein genaues Bild des Dienstpostens, der Aufgaben und der verlangten Fachkenntnisse bekämen.
Die der Kommission zur Annahme vorgelegten Entscheidungsvorschläge, die in den Personalakten der tatsächlich ernannten Beamten enthalten seien, seien ausführlich begründet, so daß eine vorschriftsmäßige Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich sei.
Auf die besondere Natur der Dienstposten insbesondere unter Berücksichtigung der in den Stellenausschreibungen beschriebenen Aufgaben sei im Brief der Kommission vom 30. Juli 1974 hingewiesen worden.
Die Kläger erwidern, die Verpflichtung zur Einhaltung der Formvorschriften ergebe sich — vielleicht stillschweigend, aber zwangsläufig — aus dem Statut und aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Einschlägig seien vor allem Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Statuts und Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Anhangs III zum Statut Dort sei der, übrigens selbstverständliche, Grundsatz festgelegt daß nur eine zweckentsprechende Bekanntmachung es ermögliche, allen in Frage kommenden Bewerbern Kenntnis von dem eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahren zu verschaffen. Werde auf Artikel 29 Absatz 2 zurückgegriffen, so erfolge diese Bekanntmachung in der Weise, daß die Stellenbekanntgabe oder alle späteren Rechtsakte, mit denen darauf hingewiesen werde, daß wegen der für den betreffenden Dienstposten erforderlichen besonderen Fachkenntnisse dieses Verfahren angewendet werden könnte, im Amtsblatt veröffentlicht werde. Es müsse also ähnlich vorgegangen werden wie beim allgemeinen Auswahlverfahren, dem einzigen sonstigen Verfahren, um von außerhalb des Organs kommende Personen als Beamte einstellen zu können.
Hinsichtlich Artikel 27 Absatz 1 hätten die vor Erlaß des Urteils vom 26. Mai 1971 vorgetragenen Schlußanträge des Generalanwalts (Bode/Kommission, 45 und 49/70 — Slg. 465) wegen gleicher Sachlage entsprechend zu gelten. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, auf welche Weise die Dienststellen der Beklagten erfuhren, daß sich die tatsächlich ernannten Personen bewarben, und ob sich nicht andere organfremde Personen gemeldet hätten, falls sie von der Möglichkeit einer Bewerbung in Kenntnis gesetzt worden wären.
Das obenerwähnte Urteil habe den Begründungszwang verankert Die Beklagte verwechsele im vorliegenden Fall aber den förmlichen Begründungszwang, wonach jeder Rechtsakt seine Gründe zu erkennen geben muß — allein hierum gehe es im vorliegenden Fall wegen des Ausnahmecharakters des Artikels 29 Absatz 2 —, und der Forderung, daß für jede Verwaltungshandlung Gründe vorliegen müssen, was eine Frage der sachlichen Begründetheit sei.
Die materiellen Voraussetzungen seien nach den Schlußanträgen des Generalanwalts in der obenerwähnten Rechtssache eigentlich der Ausdruck nur einer einzigen Voraussetzung: daß nämlich der freie Dienstposten besondere Fachkenntnisse solcher Art fordere, daß er nur in einem Ausnahmeverfahren besetzt werden könne.
Wenn man nun aber einräume, daß die nach den streitigen Stellenausschreibungen erforderlichen Fachkenntnisse unter Artikel 29 Absatz 2 fallen, dann bedeute das, die Anwendung dieser Vorschrift in allen Fällen zuzulassen. Seien denn etwa die betreffenden Dienstposten in der Vergangenheit nicht nach dem normalen Verfahren besetzt worden? Diese Frage habe die Beklagte unbeantwortet gelassen. Die geforderten Voraussetzungen müßten sich ausschließlich aus den Stellenausschreibungen ergeben und Erwägungen (in Form von der Kommission zur Billigung vorgelegten Entscheidungsentwürfen), die erst angestellt worden seien, nachdem die Entscheidung tatsächlich gefallen war, von Artikel 29 Absatz 2 Gebrauch zu machen, seien unerheblich. Der Paritätische Ausschuß habe aber für jedes der Auswahlverfahren hinsichtlich der Wahl dieses Verfahrens eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, und zwar — bis auf eine Stimme — einstimmig. Die in den schriftlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die Behauptung, zur Wahrnehmung der streitigen Dienstposten seinen besondere Fachkenntnisse erforderlich, könnten für alle Hauptverwaltungsratsstellen geltend gemacht werden. Sie besagten aber hauptsächlich, daß man für die Ernennung auf einen Dienstposten entsprechende Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen haben müsse. Unter diesen Umständen werde das Ausnahmeverfahren des Artikels 29 Absatz 2 immer mehr zum normalen Einstellungsverfahren. Und warum hätten schließlich die Entscheidungsvorschläge die Abhaltung eines internen oder allgemeinen Auswahlverfahrens für unzweckmäßig gehalten?
Die Kommission entgegnet, eine Stellenbekanntgabe könne weder alle in den betreffenden Diensten gegenwärtig oder zukünftig anfallenden Arbeiten im einzelnen beschreiben, noch all die verschiedenen Einstellungsmodalitäten aufzählen, deren spätere Anwendung zulässigerweise ins Auge gefaßt werden könne. Das Beamtenstatut verlange nicht, im Amtsblatt bekanntzumachen, daß möglicherweise andere Einstellungsverfahren als das interne Auswahlverfahren zur Anwendung kommen könnten. Eine solche Bekanntmachung sei im übrigen unvereinbar mit dem Zweck des Aumahmeverfahrens des Artikels 29 Absatz 3 und unnütz, da die Zahl der Personen, die als Bewerber für diese Dienstposten in Frage kämen, zwangsläufig sehr klein sei und das Organ die freie Wahl habe. Außerdem sei der größte Teil der streitigen Dienstposten im Jahre 1972 im Vorgriff auf den Haushalt 1973 geschaffen worden und hätte deshalb natürlich in der Vergangenheit nicht nach einem der Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 besetzt werden können.
d) Zur dritten Rüge
Die Kläger machen die Verletzung der Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Statuts geltend, nach denen kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfe und jede Ernennung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgen müsse. Der Umstand, daß jeder der streitigen Dienstposten von vornherein einem italienischen Staatsangehörigen vorbehalten worden sei, stelle einen Ermessensmißbrauch dar. In der Antwort der Kommission vom 30. Juli 1974 heiße es in der Tat unter anderem: … Die Anstellungsbehörde hat, indem sie unter den Personen italienischer Staatsangehörigkeit Bewerber auswählte, die die besonderen Fachkenntnisse besitzen …. Die durch die angefochtenen Verfügungen besetzten Dienstposten gehörten zu einer Anzahl von mehr als zwanzig Dienstposten, die der Rat Ende 1972 geschaffen habe, um das geographische Gleichgewicht innerhalb der Dienste der Beklagten zugunsten Italiens wiederherzustellen.
Die Kommission entgegnet, es sei zwar für drei Dienstposten in den Stellenausschreibungen unter Art der Tätigkeit und geforderte Voraussetzungen unter anderem von italienischen Problemen die Rede, insgesamt habe es sich jedoch keineswegs darum gehandelt, bestimmte Dienstposten einem bestimmten Mitgliedstaat vorzubehalten, sondern darum, ein allseits bekanntes geographisches Ungleichgewicht dadurch zu beseitigen, daß die Anstellungsbehörde unter den Personen mit dieser Staatsangehörigkeit Bewerber auswählte, die den geforderten besonderen Voraussetzungen voll entsprachen. Dieses Vorgehen entspreche Artikel 27 Absatz 1 des Statuts, indem es sowohl den durch die Urteile des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Dezember 1966 (Serio/Kommission, 62/65 — Slg. 813) und vom 6. Mai 1969 (Reinarz/Kommission, 17/68 — Slg. 61) anerkannten Grundsatz des geographischen Gleichgewichts innerhalb der Dienste der Kommission als auch das dienstliche Interesse wahre.
Die Kläger erwidern, die schriftlichen Unterlagen der Beklagten ließen erkennen, daß nicht nur die angefochtenen Ernennungen unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit erfolgt, sondern darüber hinaus die streitigen Dienstposten sehr wohl italienischen Staatsangehörigen vorbehalten gewesen seien. Das beweise das gewählte Vorgehen: Zunächst habe man bestimmte Personen als Bedienstete auf Zeit eingestellt und sie dann ohne Auswahlverfahren, nämlich nach Artikel 29 Absatz 2, auf die streitigen Dienstposten ernannt Ausschließliches Kriterium sei die Staatsangehörigkeit gewesen, wodurch erklärt werde, daß kein Auswahlverfahren veranstaltet und keine Stellenausschreibung bekanntgemacht worden sei, die Bewerbungen von außerhalb ermöglicht hätten.
Diese Erwägungen ließen den Ermessensmißbrauch deutlich erkennen. Nicht das dienstliche Interesse sei berücksichtigt worden, sondern andere Gesichtspunkte: die Staatsangehörigkeit und unter den betreffenden Staatsangehörigen ganz bestimmte Personen.
Die Kommission entgegnet sie habe in Übereinstimmung mit dem für die Feststellung des Haushalts zuständigen Rat zwölf Stellen der Laufbahn A 5-A 4 über den Stellenplan hinaus schaffen müssen. Im allgemeinen mache sie aber von der Möglichkeit des Artikels 29 Absatz 2 so wenig wie möglich Gebrauch. Vor der Erweiterung der Gemeinschaft von sechs auf neun Mitgliedstaaten habe sie eine Lösung für ein seit der Fusion der Organe sehr auffällig gewordenes geographisches Ungleichgewicht finden müssen, das durch von ihr vorgelegte Statistiken belegt werde.
Da sich aus den Personalakten der mit den Verfügungen vom 22. Oktober 1973 ernannten Beamten ergibt daß die streitigen Stellenausschreibungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Beamtenstatuts bei den anderen Organen durch Aushang bekanntgemacht worden waren, hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, den Zeitpunkt dieses Aushangs mitzuteilen. In ihrer Antwort hat die Kommission angegeben, daß die
Stellenausschreibung KOM/943/72 vom 7. bis 25. Mai 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/396/72 vom 6. bis 20. Juni 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/646/72 vom 6. bis 20. Juni 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/938/72 vom 6. bis 20. Juni 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/939/72 vom 6. bis 20. Juni 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/931/72 vom 14. April bis 3. Mai 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/940/72 vom 6. bis 20. Juni 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/947/72 vom 13. bis 27. März 1973 ausgehängt war,
Stellenausschreibung KOM/948/72 vom 13. bis 27. März 1973 ausgehängt war.
Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 25. September 1975 mündliche Ausführungen gemacht
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Oktober 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klagen vom 28. Oktober 1974, bei der Kanzlei des Gerichtshofes am selben Tage eingegangen, sind auf Aufhebung der Verfügungen der Kommission vom 22. Oktober 1973 gerichtet, mit denen die Herren P. Burigana, F. Conte, E. Capuano, R. de Sands, C. Guida, F. Pettini, V. Saccomandi, C. Savoini und D. Tosi auf die Dienstposten der Laufbahn A 5 - A 4 ernannt worden sind, die Gegenstand der Stellenausschreibungen KOM/943/72, KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/939/72, KOM/931/72, KOM/940/72, KOM/947/72 und KOM/948/72 waren. Diese Ernennungen erfolgten gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts, wonach die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren unter anderem in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, anwenden kann.
Zur Zulässigkeit
3 Die Beklagte macht zunächst geltend, die Klagen 87/74 und 88/74 seien unzulässig, weil die mit Wirkung vom 1. März beziehungsweise 1. Oktober 1974 auf eigenen Antrag entlassenen Kläger bei Klageerhebung nicht mehr Beamte gewesen seien.
4 Diese beiden Kläger begründen ihr Klageinteresse damit, daß die bei Erlaß der angefochtenen Verfügungen — und auch noch bei Einleitung des Verfahrens durch ihre Beschwerde — Beamte gewesen seien und daß sie, hätten Auswahlverfahren stattgefunden, jedenfalls wie die anderen Kläger daran hätten teilnehmen können.
5/7 Im Sinne der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts sind Personen, auf die dieses Statut Anwendung findet nicht nur aktíve Beamte, sondern auch frühere Beamte und etwaige Bewerber für ein Amt Jedoch muß ein früherer Beamter ein persönliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts haben, um nach diesen Bestimmungen Klage erheben zu können. Dies trifft bei einem Beamten nicht zu, der durch seinen Antrag auf Entlassung zu erkennen gegeben hat, daß er seine Zugehörigkeit zu dem Organ beenden möchte, bei dem die durch die angefochtene Maßnahme besetzten Planstellen frei waren.
8 Aus diesen Gründen sind die Klagen 87/74 und 88/74 unzulässig.
9 Die Beklagte zweifelt auch das persönliche und unmittelbare Interesse der sieben anderen Kläger an, da sich keiner von ihnen um alle durch die angefochtenen Rechtsakte besetzten Dienstposten beworben habe, einige sogar um keinen davon.
10 Das Klageinteresse dieser Kläger ergibt sich daraus, daß sie, falls die Beklagte ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b veranstaltet hätte, sich für Dienstposten hätten melden können, um die sie sich nicht beworben hatten, als noch die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung geprüft wurden.
11 Diese Einrede ist deshalb zurückzuweisen.
12 Schließlich macht die Beklagte geltend, die betreffenden Stellenausschreibungen schlössen die Berücksichtigung der Bewerbungen verschiedener Kläger bereits wegen der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Fachkenntnisse aus.
13 Für diese Behauptung gibt die Kommission nicht einmal einen Anhaltspunkt, obwohl dies von ihr zu erwarten wäre.
14 Die Klagen 81 bis 88/74 sind deshalb zulässig.
Zur Begründetheit
15 Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Verfügungen hätten nicht auf Artikel 29 Absatz 2 gestützt werden dürfen, da diese Bestimmung nur für die Einstellung von Personen gelte, die noch nicht Bedienstete der Gemeinschaften seien, und nicht herangezogen werden dürfe, wenn es darum gehe, eine freie Stelle intern zu besetzen, denn dann könnten sich die Bediensteten an einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs beteiligen.
16/17 Die Fähigkeiten, die zu verlangen sind, um eine Stelle zu besetzen, die besondere Fachkenntnisse erfordert, können so geartet sein, daß in Ausnahmefällen weder interne noch allgemeine Auswahlverfahren ein taugliches Mittel darstellen, um sie nachzuweisen. Nach alledem ist festzustellen, daß die Beklagte nicht deshalb gegen Artikel 29 Absatz 2 verstoßen hat, weil sie diese Bestimmung auf einen bereits bei ihr tätigen Bediensteten angewendet hat.
18/19 Die Kläger machen sodann geltend, die Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts komme nur unter hier nicht gegebenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen in Betracht. Hierzu behaupten sie zunächst, weder die Stellenausschreibungen noch die späteren Rechtsakte hätten die Möglichkeit vorgesehen, auf Artikel 29 Absatz 2 zurückzugreifen, und sie seien auch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden.
20/23 Ausweislich der Akten sind die Stellenausschreibungen dem Personal der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a ordnungsgemäß bekanntgemacht und danach gemäß Absatz 1 Buchstabe c desselben Artikels bei den anderen Organen ausgehängt worden. Die im Laufe eines Stellenbesetzungsverfahrens getroffene Entscheidung, auf Artikel 29 Absatz 2 zurückzugreifen, muß weder unbedingt im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen vorliegen, noch im Amtsblatt bekanntgemacht werden. Die streitigen Entscheidungen sind aufgrund von Vorschlägen der betroffenen Generaldirektionen getroffen worden, in denen die Gründe dargelegt wurden, weshalb die betreffenden Dienstposten nicht im Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a hätten besetzt werden können. Der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 setzt keinerlei Veröffentlichung voraus, sondern nur, daß es sich um die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 oder für Dienstposten handelt, die besondere Fachkenntnisse erfordern.
24 Die Kläger behaupten ferner, die Entscheidung, Artikel 29 Absatz 2 anzuwenden, sei genausowenig mit Gründen versehen gewesen wie auch das Absehen von dem in Artikel 29 Absatz 1 a. E. vorgesehenen allgemeinen Auswahlverfahren.
25 Der am 12. Oktober 1973 an die Anstellungsbehörde gerichtete Ernennungsvorschlag für die streitigen Dienstposten hat jedoch hinreichend erläutert, worin die Besonderheit der geforderten Fachkenntnisse lag.
26 Die Kläger bestreiten, daß es sich um besondere Fachkenntnisse erfordernde Dienstposten gehandelt habe, die nur im Wege des gewählten Ausnahmeverfahrens hätten besetzt werden können.
27/28 Es ist jedoch — vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof — Sache der Anstellungsbehörde, zu entscheiden, ob ein Dienstposten besondere Fachkenntnisse erfordert. Aus den Stellenausschreibungen ist zu ersehen, daß die geforderten besonderen Fachkenntnisse jeweils angegeben waren; auch hat die Anstellungsbehörde dabei nach Auffassung des Gerichtshofes die Grenzen ihres Ermessens eingehalten.
29/30 Die Kläger machen geltend, die Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Statuts seien verletzt, weil die streitigen Dienstposten Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit, nämlich der italienischen, vorbehalten gewesen seien. Dies stelle einen Ermessensmißbrauch seitens der Beklagten dar, welcher die Ursache dafür sei, daß diese weder ein internes noch ein allgemeines Auswahlverfahren veranstaltet, sondern auf das Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 zurückgegriffen habe.
31/33 Nach Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Statuts darf kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten und bei keiner Ernennung Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit genommen werden. Aus dem Verfahren erhellt, daß die Kommission in Übereinstimmung mit dem für die Feststellung des Haushalts zuständigen Rat am 25. Oktober 1972 im Vorgriff auf den Haushaltsplan 1973 zwanzig Dienstposten der Laufbahngruppe A 5 - A 4 über den Stellenplan hinaus geschaffen hatte. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ging es dabei darum, ein allgemein bekanntes, eine bestimmte Nationalität benachteiligendes geographisches Ungleichgewicht dadurch zu beseitigen, daß die Anstellungsbehörde unter den Angehörigen dieses Staates Bewerber auswählte, die den geforderten besonderen Voraussetzungen vollkommen entsprachen.
34/35 Die Notwendigkeit, anläßlich von Einstellungen ein geographisches Ungleichgewicht bei der Stellenbesetzung in der Verwaltung der Gemeinschaften abzustellen, muß vor den Geboten des dienstlichen Interesses und der Berücksichtigung der persönlichen Verdienste der Bewerber zurücktreten. Jedoch konnte es bei den Stellenausschreibungen KOM/939/72, KOM/940/72 und KOM/943/72, in denen gründliche Kenntnis der besonderen Probleme der Agrarstruktur in Italien und der Strukturverbesserungspolitik beziehungsweise gründliche Kenntnis der Wirtschaftsfragen betreffend die italienische Landwirtschaft und gründliche Kenntnis der italienischen Vorschriften über die Weinwirtschaft gefordert wurden, gerechtfertigt sein, Bewerbern italienischer Staatsangehörigkeit den Vorzug zu geben, da man von ihnen offensichtlich erwarten durfte, daß sie den geforderten Voraussetzungen besser entsprechen würden.
36 Deshalb sind die Klagen, soweit sie die Stellenausschreibungen KOM/939/72, KOM/940/72 und KOM/943/72 betreffen, abzuweisen.
37 Dagegen greift die dritte Rüge hinsichtlich der Stellenausschreibungen KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/931/72, KOM/938/72, KOM/947/72 und KOM/948/72 durch, und die angefochtenen darauf bezüglichen Verfügungen sind aufzuheben.
Kosten
38/41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kläger in den Rechtssachen 87/74 und 88/74 sind mit ihren Klagen unterlegen. Die Beklagte ist hinsichtlich der Stellenausschreibungen KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/931/72, KOM/947/72 und KOM/948/72 unterlegen. Außerdem tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen 87/74 und SS/74 werden abgewiesen.
2. Die Verfügungen über die Besetzung der Dienstposten, die Gegenstand der Stellenausschreibungen KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/931/72, KOM/947/72 und KOM/948/72 waren, werden aufgehoben; die Klagen 81 bis 86/74 werden im übrigen abgewiesen.
3. In den Rechtssachen 87/74 und 88/74 tragen die Kläger und die Beklagte jeweils ihre eigenen Auslagen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten in den Rechtssachen 81 bis 88/74 zu tragen.