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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.1975 – C-37/75

ECLI:EU:C:1975:146

In der Rechtssache 37/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

BAGUSAT KG

gegen

HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 (ABl. L 180, S. 15) sowie über die Auslegung der Tarif nummer 08.11 und der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Bagusat KG importiert aus Jugoslawien Kirschen für die Schokoladenindustrie. Um die Kirschen vorübergehend für die Zeit des Transports haltbar zu machen, werden sie in Jugoslawien in ein Alkohol-Aroma-Wassergemisch eingelegt. Dieses im Handel als Rücklaufsaft bezeichnete Gemisch wird später wieder von den Kirschen abgepumpt und von der Bagusat KG soweit möglich zu wiederholten Malen für neue Kirscheneinfuhren verwendet.

Im Ausgangsverfahren geht es um die Frage, ob die streitigen Kirschen der Tarifnummer 08.11 oder aber der Tarifnummer 20.06 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.

Diese Tarifnummern lauten wie folgt:

08.11Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:…D.andere.Kapitel 20Zubereitungen von Früchten:„20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:…B.andere:I.mit Zusatz von Alkohol:…e)andere Früchte:…2.andere.

Der Bundesfinanzhof in München hatte in einem Vorbescheid vom 16. Januar 1973 derartige Erzeugnisse der Tarifnummer 08.11 zugewiesen.

In der Erwägung, daß es unerläßlich sei, das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden und es deshalb ermöglicht werden müsse, hierzu Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene zu erlassen, ist aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, 1969, S. 1) ein Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs eingesetzt worden, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung [soll] durch solche Bestimmungen … der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs erläutert werden, ohne deren Wortlaut zu ändern. Die Kommission erläßt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen (Art. 3).

Die Kommission erließ am 2. Juli 1974, gestützt auf die Verordnung Nr. 97/69 des Rates, die Verordnung Nr. 1709/74 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 180, 1974, S. 15). In der dritten Begründungserwägung heißt es:

Aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema geht hervor, daß zu Tarifnummer 08.11 Früchte gehören, die vor ihrer endgültigen Verwendung ausschließlich zum vorübergehenden Haltbarmachen während des Transports und der Lagerung behandelt worden sind, soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet sind. Früchte, die einer Behandlung unterzogen wurden, die sie zum unmittelbaren Genuß nicht ungeeignet macht, gehören also nicht zu dieser Tarifnummer.

Artikel 1 der Verordnung bestimmt:

Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, gehören im Gemeinsamen Zolltarif als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte zu Tarifstelle

20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:B.andere:I.mit Zusatz von alkohol.

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1709/74 entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Ge meinsamen Zolltarifs.

Durch vorläufigen Zollbescheid vom 11. September 1974 wies das Zollamt Berlin-Packhof die von der Bagusat KG eingeführten Kirschen der Zolltarifstelle 20.06 B I e 1 des Gemeinsamen Zolltarifs zu, da es sich durch die Verordnung Nr. 1709/74 gebunden fühlte.

Mit ihrer Sprungklage machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, daß das Zollamt sich nicht nach der Verordnung Nr. 1709/74 hätte richten dürfen. Die fragliche Verordnung sei rechtswidrig, denn die Kommission habe in diesem Fall den ihr gezogenen Rechtsetzungsspielraum überschritten, da sie eine Anordnung getroffen habe, die der Struktur und der Logik des Gemeinsamen Zolltarifs widerspreche.

Nach Auffassung des Zollamtes hat die Verordnung Nr. 1709/74, die in all ihren Teilen verbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat gilt, weder den Wortlaut noch den Inhalt des Gemeinsamen Zolltarifs geändert, sondern ihn lediglich bindend erläutert.

Mit Beschluß vom 25. März 1975 hat das Finanzgericht Berlin das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen vorgelegt:

Sind Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind und die am 9. September 1974 in das Gebiet von Berlin (West) eingeführt wurden, der Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder der Tarifstelle 20.06 B I GZT zuzuordnen?

Ist insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 — Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 180/75 vom 3. Juli 1974 — gültig, soweit sie Waren in die Tarifstelle 20.06 B I GZT einreiht?

Der Vorlagebeschluß ist am 15. April 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Kommission und die Klägerin aufzufordern, verschiedene Schriftstücke vorzulegen.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

A — Die Firma Bagusat KG vertritt die Auffassung, es dürfe keinen Unterschied machen, ob die Kommission einen Tarifentscheid oder eine Tarifierungsverordnung erlasse, denn beide Rechtsakte könnten nur Hilfsmittel für die Auslegung in den Fällen sein, in denen die Bestimmungen des Tarifs zu Zweifel Anlaß gäben. Sie dürften jedoch weder den Wortlaut noch den Sinn des Tarifs verändern.

Die Abgrenzung der beiden in Frage stehenden Tarifnummern richte sich nach drei Gesichtspunkten:

der Art der Haltbarmachung

der unmittelbaren Genußeignung

dem wirtschafte- und handelspolitischen Sinn einer Zollbelastung in unterschiedlicher Höhe.

Art der Haltbarmachung

Aus der Gegenüberstellung und Formulierung beider Zolltarifstellen ergebe sich, daß die Tarifnummer 08.11 der spezielle Tatbestand sei. Alle Früchte, die nicht vorläufig haltbar gemacht seien, fielen unter die Tarifnummer 20.06. Das Mittel, mit dem haltbar gemacht werde, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Die seitens der Klägerin eingeführten Kirschen seien aber nur vorläufig haltbar gemacht worden:

ein Wasser-Alkohol-Gemisch sei zugegeben worden;

der Konzentrationsgrad habe ausgereicht, um die Ware während des Transportes und während einer kurzen Lagerdauer zu konservieren;

der Alkoholgehalt sei an der für die vorläufige Haltbarmachung erforderlichen unteren Grenze gehalten worden.

Die Firma Bagusat zitiert die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 08.11 und meint, daß ihr Erzeugnis unter den dort umschriebenen Sachverhalt falle.

Da die Verordnung Nr. 1709/74 dem vorübergehenden Haltbarmachen als Abgrenzungskriterium nur eine untergeordnete Bedeutung zumesse, beruhe sie auf einer irrigen Annahme. Der Begriff vorläufig haltbar gemacht sei das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der Tarifnummer 08.11 gegenüber der Tarifnummer 20.06.

Zu dem Kriterium zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

Für die von der Kommission in der Verordnung Nr. 1709/74 getroffene Feststellung, die Kirschen der hier umstrittenen Art würden nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet, fehle es an einer Begründung. Sie sei außerdem unzutreffend, da eine Genußeignung eine unbegrenzte Haltbarkeit voraussetze.

Ferner bedeute der Begriff der Unmittelbarkeit eine Einschränkung der Genußtauglichkeit. Kirschen in Alkohol, die in Fässern versandt würden, würden nicht als solche gegessen.

Entscheidendes Merkmal seien die üblichen Verzehrgewohnheiten unter normalen Verhältnissen. Zu diesen Fragen hat die Firma Bagusat ein Gutachten des Leiters des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde vorgelegt.

Zollsatzbelastung

Unter die Tarifnummer 08.11 fielen Rohwaren, die nur während des Transportes vorläufig konserviert würden, um dann in einer inländischen Industrie eine endgültige Verarbeitung zu erfahren. Die Tarifnummer 20.06 erfasse demgegenüber zubereitete und dauernd haltbar gemachte Früchte, die bereits alle Verarbeitungsstufen durchlaufen hätten und als genußtaugliches, in der Regel verkaufsfertiges Erzeugnis dem Verbraucher direkt zugeführt werden könnten. Dies erkläre, warum die Zollsätze des Kapitels 20 erheblich höher seien.

B — Die Kommission trägt vor, die Verordnung Nr. 1709/74 verpflichte als Verordnung im Sinne von Artikel 189 die Gerichte der Mitgliedstaaten, nach der in ihr enthaltenen Anweisung zu tarifieren. Eine andere als die vorgeschriebene Tarifierung dürfe auch nicht vom Gerichtshof vorgenommen werden

unter der Voraussetzung, daß die Verordnung durch den Gerichtshof für ungültig erklärt würde, stünde die richtige Tarifierung der Kirschen einer Diskussion wieder offen.

Da Tarifierungsverordnungen nach Art der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 keine formelle Änderung des Tarifschemas zum Gegenstand hätten, sondern sich nur zur Einreihung der in ihnen beschriebenen Waren in eine bestimmte Tarifnummer aussprächen, könne eine unzulässige Änderung des Tarifwortlauts durch derartige Verordnungen nur in Frage kommen, wenn eine Ware einer Tarifposition zugewiesen würde, in die sie nach der Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs wie dem Wortlaut der betreffenden Position zweifelsfrei nicht gehöre.

Eine unzulässige Tarifänderung, ein mit Nichtigkeitsfolge bewehrtes Überschreiten der Ermächtigungsnorm der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 sei nicht schon dann anzunehmen, wenn anhand des Tarifwortlauts eine andere als die angeordnete Tarifierung denkbar oder möglich gewesen wäre.

Verordnungen wie die hier in Frage stehende Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 wären jeder sinnvollen Funktion beraubt, wenn allein schon die Tatsache ihre Ungültigkeit begründen könnte, daß auch eine andere als die vorgeschriebene Tarifierung denkbar gewesen wäre.

Sie könnten nur dann als ungültig angesehen werden, wenn die in ihnen getroffene Entscheidung Wortlaut, Systematik und Tarifierungsregeln des Gemeinsamen Zolltarifs deutlich widerspreche, offensichtlich falsch und willkürlich sei und mit sachlichen Argumenten nicht mehr gerechtfertigt werden könne.

Die Ungültigkeit einer Tarifierungsverordnung könne nicht schon aus dem Umstand hergeleitet werden, daß sie mit der in einzelnen Mitgliedstaaten vertretenen Tarifauffassung nicht übereinstimme oder als Reaktion auf Entscheidungen nationaler Instanzen ergangen sei, die der Kommission als unzutreffend erschienen. In solchen Fällen sei nicht die Verordnung aufzuheben, sondern die bisherige Tarifierungspraxis im betreffenden Mitgliedstaat zu revidieren.

Auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 gestützte Tarifierungsverordnungen hätten ihre Rechtsquelle allein im Gemeinschaftsrecht. Ihre Rechtsgültigkeit könne daher nur an den Maßstäben des EWG-Vertrags gemessen sowie im Wege einer autonomen Analyse von Wortlaut und Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs und anhand dessen verbindlicher Auslegungsregeln überprüft werden.

Der Wortlaut der Tarifnummer 20.06 beschreibe in Alkohol eingelegte Kirschen anhand dreier ihrer wesentlichen objektiven Eigenschaften:

Früchte,

haltbar gemacht,

durch Zusatz von Alkohol.

Kirschen gehörten nur dann zur Tarifnummer 20.06, wenn sie in anderer Weise als in Kapitel 8 vorgesehen zubereitet oder haltbar gemacht worden seien. Die Rechtsgültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 könnte von diesem Ausgangspunkt her in Zweifel gezogen werden, wenn in Alkohol eingelegte Kirschen offensichtlich und unzweideutig der Tarifnummer 08.11 zugerechnet werden müßten.

Zur Tarifnummer 08.11 gehörten vorläufig haltbar gemachte Kirschen. Alkohol sei ein herkömmliches Einlegemittel zum Konservieren von Lebensmitteln, auch von Früchten. Ab einer Konzentration von etwa 14 bis 16 Vol.- % Alkohol könnten Mikro-Organismen die Früchte nicht mehr zersetzen und würden Gärungsprozesse unterbunden. Die dadurch erreichte Konservierung habe Dauerwirkung, vor allem wenn man berücksichtige, daß Obstwaren überlicherweise nicht für alle Ewigkeit, sondern nur bis zu ihrem früheren oder späteren Verzehr haltbar gemacht werden sollen. Die dem Urteil des Bundesfinanzhofes zugrunde liegenden Warenproben in Alkohol eingelegter Kirschen seien noch nach vier Jahren einwandfrei konserviert gewesen. Bei den Beratungen zum Erlaß der Verordnung 1709/74 hätten dem zuständigen Ausschuß noch ältere Warenproben vorgelegen, die sehr gut erhalten gewesen seien.

Den in Pralinen weiterverarbeiteten Kirschen könne der aufgenommene Alkohol vor ihrer Verwendung nicht wieder entzogen werden, der auf diese Weise zu ihrer längeren, das heißt bis zum Verzehr angelegten weiteren Konservierung entscheidend beitrage.

Die Tarif nummer 08.11 habe nach ihrem Wortlaut nur Konservierungsmethoden zum Gegenstand, bei deren Anwendung die Kirschen zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet seien. Fehle dieses Merkmal, seien die ursprünglich unmittelbar genießbaren Kirschen durch die Konservierungsmethode zum unmittelbaren Genuß nicht ungeeignet geworden, so gehörten sie nicht zur Tarifnummer 08.11, sondern zur Tarifnummer 20.06.

Nicht zum Genuß geeignet sei eine Kirsche, wenn sie nicht ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden gegessen werden könne. Nur mit einer derart objektiven Umschreibung sei dieser Begriff für eine weltweit angewandte Nomenklatur wie die Brüsseler brauchbar.

Die Kommission erläutert die unter der Tarifnummer 08.11 beispielhaft aufgeführten Konservierungsmittel. Sie gelangt zu der Überzeugung, daß in dem typischen Beispielsfall für ein Verfahren der Haltbarmachung das Konservierungsmittel vor dem Verzehr erst wieder entfernt oder auf gesundheitsunschädliche Mengen reduziert werden müsse.

Die Formulierung der Tarifnummer 08.11 sage bei lebensnaher Betrachtung nur, daß in dem Zustand, in dem die Ware sich infolge der Art ihrer Konservierung oder Zubereitung befinde, sie nicht genußtauglich sei und vor dem Verzehr erst so weit aufbereitet werden müsse, daß sie ohne gesundheitliche Schäden gegessen werden könne.

Die Kirschen gehörten als solche zu den genießbaren Früchten, das Konservierungsmittel — Sprit mit einem Gehalt von 14 bis 16 Vol.- % Alkohol — sei ebenfalls genießbar.

Der Bundesfinanzhof habe den Begriff zum unmittelbaren Genuß geeignet durch den Begriff zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ersetzt.

Zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sei eine Ware, wenn sie so, wie sie ist, verzehrt werden soll. Zum unmittelbaren Genuß geeignet sei sie dagegen, wenn sie ohne Schaden gegessen werden könne, möge das nun üblich sein oder nicht.

Die Kommission führt mehrere Stellen des Gemeinsamen Zolltarifs als Beispiel für die Verwendung des einen oder des anderen Begriffes zur Umschreibung einer Tarifposition an.

Im übrigen erwähnten die Erläuterungen der Kommission zum Zolltarif zur Tarifnummer 20.06 eine ganze Reihe von Erzeugnissen, die zwar gegessen werden könnten, als Zwischen- und Halberzeugnisse aber nicht zum unmittelbaren Verzehr, sondern zur Herstellung fertiger Lebensmittel dienten und bestimmt seien.

Erfasse die Tarifnummer 08.11 die streitigen Kirschen nicht so eindeutig und zweifelsfrei, daß eine Zuweisung in die Tarifnummer 20.06 als von vornherein und offensichtlich unvertretbar erscheinen müsse, so habe die Kommission mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 die Grenzen der ihr in der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 erteilten Auslegungsermächtigung nicht überschritten.

Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Werden in Alkohol eingelegte Kirschen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 in die Gemeinschaft eingeführt, so sind sie der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.

Die Firma Bagusat, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1975 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Oktober 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Berlin ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 25. März 1975, bei der Kanzlei eingegangen am 15. April 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 (ABl. L 180, S. 15) sowie über die Auslegung der Tarifnummer 08.11 und der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs.

2 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob Kirschen, die in ein Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt sind, um sie für die Dauer des Transports in ein Land der Gemeinschaft und bis zu dem Zeitpunkt vorübergehend haltbar zu machen, zu dem sie nach Abpumpen der Flüssigkeit in der Schokoladenindustrie der Gemeinschaft Verwendung finden, der Tarifstelle 20.06 B I zuzuweisen sind.

3 Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, ob Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, der Tarifnummer 08.11 oder der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen sind und ob insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 gültig ist, soweit sie bestimmte Waren in die Tarifstelle 20.06 B I einreicht.

4 Die Verordnung Nr. 1709/74 bestimmt in Artikel 1, daß Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, … im Gemeinsamen Zolltarif als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte zu Tarifstelle 20.06: Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: B. andere: I. mit Zusatz von Alkohol [gehören].

5 In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 97/69 des Rates über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1969, S. 1) wird ausgeführt, daß durch die Bestimmungen, die eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs in allen Mitgliedstaaten gewährleisten, der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs unter dem alleinigen Vorbehalt erläutert werden soll, daß die von der Kommission erlassenen Bestimmungen den Wortlaut des Tarifs nicht ändern.

6 Die Verordnung hat einen Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs geschaffen; hierzu heißt es in der dritten Begründungserwägung, daß sich die Bestimmungen über Maßnahmen, die sich für die Einreihung bestimmter Waren in den Tarif als erforderlich erweisen können, auf ein besonders schwieriges technisches Gebiet beziehen und daß die Mitgliedstaaten und die Kommission bei ihrer Ausarbeitung eng zusammenarbeiten müssen.

7 Auf diesem Gebiet hat der Rat der eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitenden Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum für die Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Tarifpositionen eingeräumt, die für die Tarifierung einer bestimmten Ware in Betracht kommen.

8 Es ist zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1709/74 im Ergebnis den Wortlaut des Zolltarifs geändert hat.

9 Zwar ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs ihrem Wortlaut nach geeignet, die streitigen Waren zu erfassen, doch wird in den Vorschriften zu Kapitel 20 — die nach den allgemeinen Vorschriften über die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zusammen mit dem Wortlaut der Tarifnummern rechtlich für die Eintarifierung einer Ware maßgeblich sind —, bestimmt, daß Früchte, die nach den in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht wurden, nicht zu Kapitel 20 gehören. Die Tarif nummer 08.11, die als einzige Position des Kapitels 8 für die Einordnung der umstrittenen Waren in Betracht kommt, erfaßt nach ihrem Wortlaut Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Zolltarif nicht erschöpfend die Konservierungsverfahren aufzählt, die unter die Tarifnummer 08.11 fallen, sondern nur Beispiele gibt, ist die Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Sachverständigen befugt, eine Verordnung zur Bestimmung der Arten von Konservierungsverfahren zu erlassen, für die die Tarifnummer 08.11 gelten soll.

10 Das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegte Sachverständigengutachten soll nur den Nachweis erbringen, daß Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, in Ermangelung anderer zur Geschmacksverbesserung geeigneter Zusätze nach der Verkehrsauffassung nicht als zum unmittelbaren Genuß geeignet angesehen werden dürfen.

11 Demgegenüber ist die Kommission, der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs folgend, davon ausgegangen, daß solche Kirschen nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet geworden sind. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nichts vorgetragen, was dartun könnte, daß die Kommission die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

12 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission beeinträchtigen könnte. Aufgrund dieser Verordnung sind daher Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts Berlin vom 25. März 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission beeinträchtigen könnte.

2. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission sind Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.