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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.11.1975 – C-73/74

ECLI:EU:C:1975:160

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 73/74

GROUPEMENT DES FABRICANTS DE PAPIERS PEINTS DE BELGIQUE, Brüssel,

S.C. USINES PETERS-LACROIX S.A., Brüssel,

LES PAPETERIES GENVAL S.A., Genval,

ÉTABLISSEMENTS VANDERBORGHT FRÈRES S.A., Brüssel,

PAPIERS PEINTS BREPOLS S.A., Turnhout,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, außerdem für die letzte Klägerin Rechtsanwalt Guy Schrans, zugelassen bei der Cour d'Appel Gent, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Jean-Pierre Dubois und Dieter Oldekop, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxemburg,

Beklagte,

und

JEAN-MARIE PEX, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Van Bunnen, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beghin, avocat-avoué, 9, avenue de la Gare, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Serensen, Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Im Jahre 1922 schlossen sich fünf belgische Unternehmen, die Tapeten herstellen und einführen, zu dem Groupement des Fabricants de Papiers Peints de Belgique zusammen, einer Vereinigung in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (association de fait) ohne förmliche Satzung; die Vereinigung hat ihren Sitz in Brüssel. Sie bestand anfänglich aus den vier klagenden Gesellschaften und der Firma Rath et Doodeheefver, die im Jahre 1963 aus der Vereinigung austrat.

Nach ihrer Geschäftsordnung (règlement d'ordre intérieur) ist Zweck der Vereinigung die Untersuchung und Lösung aller Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder. Die Mitglieder der Vereinigung wirken mit bei der Erstellung einer Rahmentabelle für die Verkaufspreise entsprechend der jeweiligen technischen Beschreibung der von ihnen hergestellten Tapeten (Papiergewicht und Farbe). Ferner verpflichten sich die Mitglieder der Vereinigung zur Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinigung. Die Tapeten werden von der Vereinigung zu gemeinsamen Festpreisen verkauft Die Vereinigung legt auch die Liste der Endverkaufspreise ihrer Tapeten fest Zur Zeit sind diese Preise (folgt man der Kommission) gebundene Endverkaufspreise oder (folgt man der Vereinigung) Richtpreise mit dem Verbot Rabatte anzukündigen. Die Vereinigung gewährt eine Kooperationsprämie, die sich nach den jährlichen Bezügen des Kunden bei allen der Vereinigung angehörenden Herstellern zusammen bemißt. Die Vereinigung behauptet die Kooperationsprämienregelung sei bereits oder werde demnächst geändert um auch Käufe bei anderen Herstellern in der EWG einzubeziehen.

Am 30. Oktober 1962 meldete die Vereinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204 ff.) der Kommission auf dem dafür vorgesehenen Formular, daß zwischen ihren Mitgliedern eine Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Tapeten bestand. In der Rubrik Angaben über den Inhalt der Vereinbarung… ist neben dem Satz Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei… anstelle irgendeiner Antwort ein Strich angebracht. Dagegen hat die Vereinigung neben dem Satz Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist geben Sie ihn nebenstehend wieder folgendes vermerkt:

Festsetzung der Qualitätsmerkmale

Festsetzung der Preise, Rabatte und Nachlässe bei Verkauf und Wiederverkauf,

gemeinsame Werbung.

In der Rubrik II 3, in der es heißt: Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an: … f) Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß, Liefersperre usw.), hieß es: nicht vorgesehen.

In der Rubrik: Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen gab die Vereinigung bei Einhaltung bestimmter Ein- oder Verkaufspreise, Rabatte oder Geschäftsbedingungen folgendes an:

Ja — Beachtung der Verkaufspreise, der Rabattstaffel, des Gesamtumsatzrabatts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Vereinigung fügte der Anmeldung weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Rundschreiben bei, die sie an ihre Kundschaft verschickte.

Auf ein Urteil der Cour d'Appel Brüssel vom 16. Mai 1963 in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Rath et Doodeheefver und den gegenwärtigen Mitgliedern der Vereinigung, durch das die Vereinigung wegen Verstoßes gegen das belgische Wettbewerbsrecht verurteilt wurde, bat die Kommission mit Schreiben vom 26. November 1968 die Mitglieder der Vereinigung um Auskünfte. Sie bat insbesondere um eine Abschrift einiger Schriftstücke der Vereinigung.

Zu den Beziehungen zwischen der Vereinigung und ihrer Kundschaft stellt die Kommission außerdem folgende Fragen:

1. Werden die Ausfuhren Ihrer belgischen Kunden untersagt, verhindert oder, etwa durch die Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Zustimmung, erschwert?

2. Werden die ausländischen Kunden an der Wiederausfuhr nach anderen Ländern und der Wiedereinfuhr nach Belgien gehindert?

Die Antwort auf diese Fragen war verneinend.

Die Frage:

Besteht für Ihre Kunden die Verpflichtung, Ihre Wiederverkaufspreise in Belgien einzuhalten?

beantwortete die Vereinigung mit ja.

Schließlich wurde auf die Frage:

Besteht für Ihre Kunden die Verpflichtung, ihre Ausfuhrwiederverkaufspreise einzuhalten?

eine verneinde Antwort erteilt.

Am 25. September 1972 beschwerte sich die Interessengemeinschaft der deutschen Tapetenfabrikanten bei der Kommission über die Auswirkungen des von der Vereinigung praktizierten Systems der Kumulierung von Rabattgrundlagen und machte geltend, dieses System erschwere die deutschen Ausfuhren nach Belgien. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Weise Genugtuung, daß die Vereinigung versprach, die deutschen Ausfuhren nach Belgien in die Berechnung ihrer Kooperationsprämien einzubeziehen.

Ferner ging am 22. November 1972 eine Beschwerde des Herrn Pex ein, der in Belgien ein Farben- und Tapetengeschäft betreibt; er hatte ab Juli 1971 der Firma Brepols mehrere Aufträge über die Lieferung von Tapeten an die Firma G. B. Super Bazars erteilt Letztere betreibt eine Politik der herabgesetzten Preise und kündigte öffentlich Rabatte auf die Endverkaufspreise der Vereinigung an.

Nachdem die Tapeten in den Großmärkten der G.B. Super Bazars auftauchten, sandte die Firma Brepols am 4. Oktober 1971 folgendes Rundschreiben an ihre Kundschaft:

Sie haben im Laufe der letzten Woche erfahren, daß Tapeten aus unserer Kollektion 1970/71 … ohne unser Wissen in einer Großmarktkette zu Preisen angeboten und verkauft worden sind, die um 10 bis 15 % unter dem offiziellen Listenpreis liegen.

Wir konnten sehr schnell feststellen, daß diese Tapeten aus dem Lager eines unserer Großhändler stammten, der mit dieser Großmarktkette eine Vereinbarung getroffen hatte.

Da solche Methoden erheblich die Interessen unserer traditionellen Verteiler verletzen können, zu denen wir Sie auch rechnen, haben wir in der Form reagiert, daß wir jede Belieferung des beschuldigten Großhändlers eingestellt haben.

Trotzdem belieferte Brepols Herrn Pex bis März 1972 weiter.

Ferner versandte die Vereinigung am 29. Oktober 1971 an die gesamte Kundschaft ein von allen Klägerinnen unterzeichnetes Rundschreiben folgenden Inhalts:

Unter den augenblicklichen Umständen erscheint es uns unerläßlich, Ihre Aufmerksamkeit auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen' zu lenken, insbesondere auf die Verpflichtung zur strikten Einhaltung der drei folgenden Absätze:

Mit der Auftragserteilung verpflichtet der Kunde sich, alle sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen einzuhalten; er erklärt sich damit einverstanden, die Konsequenzen aus etwaigen Verstößen zu tragen …

Nur die in den Preislisten angegebenen Preise dürfen angekündigt oder, in welcher Weise auch immer, bekanntgegeben werden, zum Beispiel durch Anschlag im Schaufenster, durch Werbemitteilung oder durch Preisauszeichnung der Kollektionen. Alle angegebenen Preise müssen die Endabgabepreise an das Publikum sein, jede Erwähnung eines niedrigeren Preises oder eines Rabattsatzes, sei es auch für Schluß- oder Sonderverkäufe, hat zu unterbleiben.

Wiederverkauf an einen anderen Händler:

Der Käufer kann die Artikel der Vereinigung an andere Händler oder Mittelspersonen unter der Bedingung weiterveräußern, daß diese sich ausdrücklich mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklären und gegenüber der Vereinigung und ihren Mitgliedern die Einhaltung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicherstellen. Weitere Voraussetzung ist, daß die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder gegen diese Personen keine Maßnahme getroffen hat, die zum Verlust der Kooperationsprämie führt.

Der Wiederverkaufspreis darf in keinem Falle niedriger sein als der Preis, den der Käufer zahlen müßte, wenn er die gleiche Ware direkt von dem der Vereinigung angehörenden Hersteller bezöge.

Diese Bedingungen verpflichten den Käufer zweiter Hand automatisch, auch seinerseits die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinigung einzuhalten.

Mit Ausnahme der Firma Vanderborght Frères weigerten sich in der Folgezeit die Mitglieder der Vereinigung, Herrn Pex Tapeten zu liefern; als Begründung führten sie an, er habe gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Herr Pex hatte nie versucht, der Firma Vanderborght Frères einen Auftrag zu erteilen.

Herr Jean-Marie Pex erhob daraufhin bei der Kommission Beschwerde über eine angebliche kollektive Weigerung der Mitglieder der Vereinigung, ihn mit Tapete zu beliefern.

Nach verschiedenen Kontakten zwischen der Vereinigung und der Kommission leitete diese am 14. Juni 1973 das Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ein.

Sie untersuchte die nachstehenden Bestimmungen, Vereinbarungen und Beschlüsse auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 85 EWG-Vertrag:

Das règlement d'ordre inteneur der Vereinigung vom Juli 1970,

das Rundschreiben 619 über die Kampagne 1971 bis 1973 (Allgemeine Geschäftsbedingungen),

das Rundschreiben 620 für Großabnehmer,

das Rundschreiben 617 C (Normalpreise — prix de carte),

das Rundschreiben 617 V (bevorzugte Preise — prix de voyage),

den Beschluß, den Tapetenhändler Pex und das Unternehmen International Décor in Brüssel gemeinsam zu boykottieren,

die auf diese Vereinbarungen und Beschlüsse abgestimmte Verhaltensweise der Aktiengesellschaft Rath et Doodeheefver.

Am 26. Oktober 1973 teilte die Kommission der Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268) die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte mit.

Die Vereinigung nahm hierzu mit Schreiben vom 10. Dezember 1973 Stellung.

Am 18. Dezember 1973 gab die Kommission der Vereinigung gemäß Artikel 19, Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 99/63 Gelegenheit, ihren Standpunkt zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten mündlich zu erläutern.

Nach der Anhörung vom 18. Dezember 1973 legten die Klägerinnen am 24. April 1974 der Kommission einen Vorschlag für eine neue Vereinbarung zur. Prüfung vor. Insbesondere schlugen die Mitglieder der Vereinigung vor, sich aller Maßnahmen auf dem Preissektor zu enthalten.

Am 25. Juli 1974 teilte die Kommission der Vereinigung durch Fernschreiben mit, daß sie soeben gegen das Groupement des Fabricants de Papiers Peints de Belgique sowie gegen deren Mitglieder eine Entscheidung erlassen habe, die unverzüglich zugestellt werde.

Am selben Tag veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der sie den wesentlichen Inhalt der Entscheidung bekanntgab.

Die angefochtene Entscheidung vom 23. Juli 1974 (ABl. 1974, L 237, S. 3) wurde der Vereinigung am 25. Juli 1974 zugestellt.

In dieser Entscheidung hat die Kommission

1. festgestellt, daß das règlement d'ordre intérieur des Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique vom Juli 1971, die Rundschreiben 619, 620, 617 C und 617 V und der Beschluß, den Händler Pex und das Unternehmen International Décor nicht mit Tapeten zu beliefern, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen;

2. die für die vorgenannten Regelungen und Beschlüsse von der Vereinigung beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 versagt;

3. die Vereinigung verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen;

4. wegen des kollektiven Boykotts folgende Geldbußen festgesetzt:

gegen das Unternehmen S.C. Usines Peters-Lacroix SA.: 6750000 FB,

gegen das Unternehmen Les Papeteries de Genval SA.: 6000000 FB,

gegen das Unternehmen Établissement Vanderborght Frères SA.: 1800000 FB,

gegen das Unternehmen Papiers peints Brepols SA: 3375000 FB.

II — Verfahren

Die Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1974 ist am 30. September 1974 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit am 3. Februar 1975 bei der Kanzlei eingereichtem Schriftsatz haben Herr Jean-Marie Pex und die Aktiengesellschaft G.B.-INNO-B.M. ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt.

Mit Beschluß vom 21. Februar 1975 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts diesem Antrag stattgegeben.

Mit am 1. April 1975 bei der Kanzlei eingereichtem Schriftsatz hat die Aktiengesellschaft G.B.-INNO-B.M. erklärt, daß sie von der Streithilfe Abstand nehme.

Mit Schriftsatz vom selben Tage hat Herr Jean-Marie Pex Ausführungen zur Unterstützung der Anträge der Kommission gemacht

Mit Beschluß vom 9. Juli 1975 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Streichung der Streithilfe der Aktiengesellschaft G.B.-INNO-B.M. im Register angeordnet.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III — Anträge der Parteien

In der Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demgemäß die Entscheidung der Beklagten vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/426 — Papiers Peints de Belgique) aufzuheben;

diese Entscheidung zumindest insoweit aufzuheben, als darin

a) das Verbot der Ankündigung von Rabatten auf die Endverkaufspreise, die Schaffung eines Systems von Güteklassen und kollektive Verkaufsförderungsmaßnahmen als Verstöße gegen Artikel 85 des Vertrages angesehen werden,

b) Bußgelder verhängt werden;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen alle Beträge zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, die möglicherweise in Ausführung der vorgenannten Entscheidung als Bußgelder gezahlt werden;

der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In der Klagebeantwortung beantragt die Beklagte,

die Klage hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet abzuweisen;

sie hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge als unzulässig abzuweisen;

den Klagerinnen die Kosten aufzuerlegen.

In der Erwiderung beantragt die Firma Brepols zusätzlich,

zumindest Artikel 3 der Entscheidung vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag aufzuheben;

Herr Pex beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Lieferverweigerung der Firmen U.P.L. Genval und Brepols rechtmäßig war und die hierfür verhängten Geldbußen ungerechtfertigt waren;

den Klägerinnen die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Gegen den Streithelfer beantragt die Firma Brepols,

den Streithilfeantrag des Herrn Pex als unbegründet abzuweisen;

der Beklagten und dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

A — Angriffs- und Verteidigungsmittel mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung insgesamt

Erste Rüge: Begründungsmangel

Die Klägerinnen machen geltend, in der Entscheidung werde zu den Argumenten, welche die Vereinigung geltend gemacht habe, nicht Stellung genommen.

Die richterliche Nachprüfung erstrecke sich in erster Linie auf die von der Kommission in der Begründung der Entscheidung gegebene Beurteilung der wirtschaftlichen Zusammenhänge; daher müßten alle Tatsachen und Erwägungen, auf die sich diese Beurteilungen stützten, im einzelnen dargelegt werden.

In der Klagebeantwortung entgegnet die Kommission, sie brauche nicht auf alle Sach- und Rechtsausführungen einzugehen, auf denen die Verurteilung der Klägerinnen beruhe; hierzu verweist sie auf EuGH — ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69 — Slg. 1970, 661. Erst im gerichtlichen Verfahren sei die Kommission verpflichtet, ihre Entscheidung durch die Widerlegung der von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Argumente zu rechtfertigen (Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Cementhandelaren, Slg. 1972, 1003).

Zweite Rüge: Mangelnde Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

Die Klägerinnen vermögen nicht einzusehen, inwiefern Maßnahmen, die abgesehen von der Treueprämie rechtmäßig gewesen wären, wenn sie von den Mitgliedern der Vereinigung nur auf von ihnen selbst hergestellte Erzeugnisse angewandt worden wären, dies nicht mehr sein sollten, wenn sie auf Einfuhrerzeugnisse Anwendung finden. Das Preiskartell könne keinen Einfluß auf die Einfuhren haben, da ein Hersteller, der Tapeten einführe, dies nur wegen des Gestehungspreises und keineswegs im Hinblick auf den Wiederverkaufspreis tue.

Die Kommission habe die gerügte Entscheidung getroffen, als ob sie in einer Linie mit ihren voraufgegangenen Entscheidungen läge. Die angefochtene Entscheidung gehe aber sehr viel weiter als die Entscheidung ASPA (ABl. L 148, 1970, S. 10).

Wenn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977) ausgeführt habe, daß ein sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckendes Kartell schon seinem Wesen nach die Wirkung habe, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, und daß es damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung verhindert sowie die inländische Produktion schützt, so hat er doch nach Ansicht der Klägerinnen Sorge getragen, zunächst festzustellen, daß die fragliche Vereinbarung konkret den angestrebten Wirkungen entsprach. Der Gerichtshof habe unmöglich sagen wollen, daß jedes Kartell allein deshalb, weil es sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Staates erstreckt, den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtige; denn dies wäre eine Allzweck-Begründung.

Der vorliegende Fall habe mit dem Sachverhalt in der Rechtssache 8/72 nichts gemein. Von den beiden Bestimmungen des règlement d'ordre intérieur, die denen des Kartells der Zementhändler entsprechen könnten, sei die erste — das Verbot, Einkaufszusammenschlüsse und Verkaufskommissionäre zu beliefern — nicht mehr angewandt worden. Die zweite, wonach ein Händler, um als Käufer auftreten zu können, einen bescheidenen Umsatz haben müsse, um seine Geschäftsunkosten decken zu können, sei in der Praxis bedeutungslos.

Was die Treueprämie anbelange, so habe die Vereinigung auf die Beschwerde der Interessengemeinschaft deutscher Tapetenfabrikanten angekündigt, daß diese Prämie auf alle Käufe aus jedem Land der EWG angewandt werde.

Die beanstandeten Vereinbarungen schlössen nicht jeden Verkauf an von der Vereinigung nicht anerkannte Wiederverkäufer aus und erschwerten Herstellern und Wiederverkäufern aus anderen Mitgliedstaaten nicht die Betätigung auf dem belgischen Markt oder die Erschließung dieses Marktes.

Die von der Vereinigung eingeführten, dem Rabattverbot unterliegenden Erzeugnisse, bei denen die Klägerinnen nicht als Wettbewerber aufträten, machten weniger als 5 % des Inlandsgeschäfts aus. In Wirklichkeit sei dieser Anteil noch geringer, da drei der Mitglieder Werke im Ausland besäßen und ihre Einfuhren in Wahrheit Geschäfte zwischen Betrieben seien.

Die Aufnahme der eingeführten oder anderswo erworbenen Tapeten in die für die Kunden zusammengestellten Tapetenbücher sei eine sehr aufwendige Arbeit, die auf Verlangen der Kundschaft durchgeführt, von der Vereinigung aber gerne aufgegeben werde.

Da die umstrittene Verhaltensweise den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtige oder die Kommission zumindest nicht angebe, worin diese Beeinträchtigung bestehe, seien die Verhaltensweise wie auch die Maßnahme, die sie nur sanktioniert habe, als rechtmäßig anzusehen.

Die Kommission habe es schließlich zu Unrecht unterlassen, Erklärungen dafür zu geben, in welcher Weise das gesamte règlement d'ordre intérieur und alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen: Eine Vereinbarung dürfe nicht so beurteilt werden, als ob alle ihre Bestimmungen nicht voneinander getrennt werden könnten.

Die Beklagte macht geltend, die Vereinigung praktiziere ein vollständiges kollektives Preisbindungssystem; sie zitiert zum Beweis die Bestimmungen des règlement d'ordre intérieur und der Rundschreiben der Vereinigung. Sie führt aus, selbst wenn diese Preise nur Richtpreise seien, gebe die Festsetzung solcher Preise durch die Vereinigung jedenfalls den an der Vereinbarung Beteiligten die Möglichkeit, die innerhalb der Vereinigung verfolgte Preispolitik vorauszusehen; hierzu verweist die Beklagte auf EuGH — Cementhandelaren/Kommission, 8/72 — Slg. 1972, 990, Randnr. 21.

Der Gerichtshof lege das von ihm eingeführte Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (verbundene Rechtssachen 56-58/64, Grundig) sehr weit aus; diese Auslegung decke auch die Vereinbarung der Vereinigung. Die belgischen Einfuhren aus anderen Ländern, die von den Klägerinnen getätigt würden, beliefen sich auf fast 10 % der belgischen Gesamteinfuhren. Da die Vereinigung vier der fünf belgischen Hersteller zusammenschließe und allein nahezu die Hälfte des belgischen Verbrauchs befriedige, würden die Einfuhren nach Belgien durch die Vereinbarungen und Beschlüsse zwischen den Klägerinnen unmittelbar beeinträchtigt

Auf dem belgischen Tapetenmarkt bestehe bei den Groß- und Einzelhändlern, von denen einige der Vereinigung nicht angehörten, ein großer Einfuhrbedarf. Der in den Geschäftsbedingungen und im règlement d'ordre intérieur der Vereinigung bekundete Wille, den gesamten belgischen Markt allein zu beherrschen, sei offenkundig. Der Sachverhalt sei also dem in der Rechtssache Cementhandelaren/Kommission (bereits zitiert) vergleichbar.

Außerdem wendeten die Kunden der Vereinigung oft bei anderwärts bezogenen Tapeten die Verkaufsbedingungen der Vereinigung an. Die Beklagte gelangt zu dem Ergebnis, die Groß- und Einzelhändler hätten nur eine äußerst eingeschränkte Wahl, um sich Tapeten bei den belgischen Produzenten zu beschaffen. Sie müßten sich also vor allem an die ausländischen Hersteller wenden. In diesem Falle aber müßten sie oft die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Vereinigung einhalten.

Die Kommission bemerkt, obwohl sie die beanstandeten Klauseln in ihrem Gesamtzusammenhang — dem von den Klägerinnen geschaffenen System der Reglementierung des Tapetenmarktes — geprüft habe, sei zu unterstreichen, daß die Bestimmungen der beanstandeten Vereinbarung, selbst isoliert betrachtet, geeignet seien, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen:

Der Boykott des Herrn Pex habe dessen Freiheit, Tapeten nicht nur bei anderen belgischen, sondern auch bei sonstigen Herstellern zu beziehen, erheblich eingeschränkt;

die Kooperationsprämie, ergänzt um den Rabatt auf die Gesamtbezüge, halte die Kunden der Vereinigung davon ab, Tapeten anderer Hersteller, vor allem ausländischer, zu beziehen;

sodann bestehe die Preisbindung mit der Folge, daß die Kunden die von der Vereinigung eingeführten Erzeugnisse nicht zu einem niedrigeren Preis verkaufen könnten; in der Sache ASPA seien die Kunden der Vereinigung ebenfalls verpflichtet gewesen, von den Mitgliedern der Vereinigung zu beziehen; schon in dieser Entscheidung habe die Kommission die Preisbindungsverpflichtungen und die Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ohne Benutzung der offiziellen Vertriebskanäle) in einen engen Zusammenhang gebracht

Die Kommission schlußfolgert, alle die Klauseln, die sie als wettbewerbsbeschränkend in Betracht gezogen habe, seien geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie wesentlicher Bestandteil des gesamten Systems zur Regelung des Tapetenmarktes gewesen seien, welches die Klägerinnen ins Werk gesetzt hätten und dessen Hauptcharakteristikum die von ihnen praktizierte Preispolitik gewesen sei.

Der Streithelfer Pex erläutert, nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinigung müsse der Listenpreis nicht zwangsläufig der Verkaufspreis sein. Der Vereinigung sei es darauf angekommen, daß nur der Listenpreis bekanntgemacht und daß etwaige Rabatte nicht angekündigt wurden. Der Händler aber, der aufgrund seiner Betriebsorganisation nur die angekündigten Preise anwenden wolle oder könne, habe zum Katalogpreis verkaufen müssen und damit einem echten gebundenen Preis unterlegen.

Der zwischenstaatliche Händel habe beeinträchtigt werden können, denn wenn er, der Streithelfer, bei der Vereinigung gekaufte Tapete hätte ausführen wollen, so hätte er, um den Geschäftsbedingungen der Vereinigung zu genügen, dem ausländischen Importeur die Preislisten der Vereinigung aufzwingen müssen.

Die Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung zwischen Unternehmen sei nicht nur im Hinblick auf die Rechte und Pflichten zu würdigen, die sich aus den Bestimmungen der Vereinbarung ergeben, sondern auch im Hinblick auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in den die Vereinbarung sich einfüge, und namentlich im Hinblick auf die mit den Tochtergesellschaften oder anderen ausländischen Herstellern geschlossenen wechselseitigen Exklusivverträge und -konzessionen. Vorliegend seien Paralleleinfuhren praktisch ausgeschlossen.

Die Firma Brepols erwidert, Herr Pex erbringe keinerlei Beweis dafür, daß die Mitglieder der Vereinigung sich direkt oder indirekt Paralleleinfuhren widersetzt hätten. Im übrigen müsse wohl daran erinnert werden, daß es sich hier um eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission handele. Es stelle sich daher nur die Frage, ob diese Entscheidung in der Form, wie sie den Klägerinnen zugestellt worden sei, rechtmäßig sei.

Dritte Rüge: Diskriminierung

Die Klägerinnen machen geltend, die kollektive Preisbindung sei in Belgien nicht nur nicht untersagt, vielmehr schrieben belgische Gesetze oder Verordnungen manchmal Höchstpreise, manchmal Mindestpreise und in anderen Fällen eine Marge vor.

Lehre und Rechtsprechung ließen in sehr weitem Umfange Preisbindungssysteme zu. Manchmal sehe der belgische Gesetzgeber sogar eine Preisbindungsregelung vor (die Klägerinnen bringen für diese These Beispiele). Ein belgischer Staatsangehöriger brauche nicht damit zu rechnen, daß das, was sein Staat vorschreibt, gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Durch ihre Untätigkeit angesichts dieser Sachlage mache sich die Kommission einer rechtswidrigen Diskriminierung der Klägerinnen schuldig.

Die Beklagte macht geltend, da festgestellt sei, daß die von der Vereinigung praktizierte Kartellabsprache den Wettbewerb durch Ausschaltung des Preiswettbewerbs sowohl zwischen den ihr angeschlossenen Herstellern als auch zwischen Händlern beschränke und diese Vereinbarung deshalb unter das Verbot des Artikels 85 Buchstabe a falle, könne die Vereinigung sich wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht auf das belgische Recht berufen. Wenn die von der Vereinigung angewandte Marktregelung aber unter ein Verbot des Vertrages falle, könnten die Klägerinnen nicht einwenden, daß sie in der Entscheidung, die dies feststelle, diskriminiert würden. Schließlich habe die belgische Rechtsprechung zum Teil die Preisbindungssysteme bekämpft

Der Streithelfer bringt vor, die Erlaubtheit des Preisbindungssystems, mit dem eine Verkaufsverweigerung gegenüber jedem renitenten Zwischenhändler einhergehe, lasse sich auch für das belgische Recht bestreiten, wenn dieses System in diskriminierender Weise allein gegenüber Warenhäusern mit großer Veraufsfläche Anwendung finde. Einige andere Einzelhändler gewährten sogar offen 20 % Rabatt Die belgische Lehre gehe aber davon aus, daß ein Hersteller, der einen Preis binde, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, dies gegenüber allen miteinander konkurrierenden Wiederverkäufern zu tun.

Die Firma Brepols antwortet hierauf, sie leugne nicht, daß einige Einzelhändler solche Rabatte gewährten; dies sei aber in den seit der Kampagne 1969/70 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verboten. Die Warenhäuser mit großer Verkaufsfläche kündigten dagegen im allgemeinen öffentlich Rabatte an, was in der Tat nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.

Vierte Rüge: Weigerung zu verhandeln

Nach Meinung der Klägerinnen hätte die Beklagte im Wege der Verhandlung praktisch vollständige Genugtuung erhalten können. Die Entscheidung hätte die von der Vereinigung gemachten Vorschläge berücksichtigen müssen. In ihrem Schreiben vom 24. April 1973 habe die Vereinigung die Bestimmungen aufgezählt, die allein noch angewandt würden, womit gesagt sei, daß alle anderen Bestimmungen aufgehoben seien. In der Entscheidung heiße es daher zu Unrecht, die Unternehmen hätten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung an der Aufrechterhaltung ihres gesamten Systems festgehalten.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerinnen hätten niemals vorgetragen, daß sie die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beanstandeten Vereinbarungen aufgehoben hätten. Sie hätten vielmehr zum Zwecke der Verzögerung Verhandlungsvorschläge unterbreitet, doch brauche die Kommission, wenn die beanstandeten Vereinbarungen und Beschlüsse nicht aufgehoben würden, über irgendein Arrangement nicht zu verhandeln; das Verbot sei die einzig mögliche Lösung gewesen.

Dreizehnte Rüge: Irrige Auslegung des Artikels 85

Die Klägerinnen machen unter Bezugnahme auf das Wettbewerbsrecht der Vereinigten Staaten, von dem der EWG-Vertrag inspiriert sei, geltend, in jenem Land werde ein etwaiges Verbot gebundener Preise durch das Antitrust-Recht des Bundes nicht angewandt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien:

das Recht des betroffenen Staates läßt Preisbindungen zu und gewährleistet ihre Durchsetzbarkeit;

die Erzeugnisse, um die es geht, stehen im free and open Wettbewerb mit gleichartigen Erzeugnissen;

es handelt sich nicht um ein System kollektiv gebundener Preise.

Die Vereinigung habe aber kein kollektives Preisbindungssystem gehandhabt Die Kommission hätte den wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie sie auf dem Gemeinsamen Markt der Vereinigten Staaten von Amerika beständen, sowie den Lehren eines erprobten Antitrust-Rechts Rechnung zu tragen, wie es auch der Gerichtshof getan habe (in diesem Zusammenhang verweisen die Klägerinnen auf EuGH Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215).

Die Beklagte entgegnet, im Gegensatz zum geltenden Recht in den Vereinigten Staaten gebe es im Vertrag oder im abgeleiteten Gmeinschaftsrecht keine Ausnahmebestimmungen, die Vereinbarungen über Preisbindungen spezifisch legalisierten. Im übrigen handele es sich hier um kollektive Preisbindungen; selbst in den Vereinigten Staaten seien Vereinbarungen dieser Art nicht zulässig.

B — Rügen, die auf die Aufhebung des Teils der Entscheidung gerichtet sind, mit dem wegen der Lieferungsverweigerung gegenüber Herrn Pex Geldbußen verhängt werden

Fünfte Rüge: Fehlen eines Boykotts

Die Klägerinnen heben hervor, die Entscheidung verwende den Ausdruck Boykott, der eine Haltung impliziere, die auf die endgültige Ausschaltung eines unbequemen Mitbewerbers gerichtet sei. Herr Pex sei aber niemals ein Mitbewerber gewesen, sondern ein Kunde, und es sei niemals die Rede davon gewesen, ihn auszuschalten. Die Mitglieder der Vereinigung hätten zeitweilig die Belieferung eingestellt, solange Herr Pex bestimmte, ihm durch die Verkäufer auferlegte erlaubte Verpflichtungen nicht einhielt.

Die Firma Brepols, welche die umfangreichsten Lieferungen getätigt habe, habe sich bereit erklärt, diese wiederaufzunehmen, wenn Herr Pex sich verpflichte, daß er endlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und seine vertraglichen Verpflichtungen respektiere. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß gegen Pex und seinen Strohmann, die International Decor, die bei Brepols gekaufte Tapeten an Einzelhändler verkauft hätten, die öffentlich Rabatte ankündigten, nur eine bedingte und vorübergehende Einstellung der Lieferungen verhängt worden sei, was eine normale Sanktion für dieses Verhalten sei. Überdies seien geleistete Lieferungen nicht bezahlt worden, und die Firma Brepols habe immer noch mehr als 200000 belgische Franken zu beanspruchen.

Sie habe den großen Einkaufszentren für den unmittelbaren oder mittelbaren Wiederverkauf auch eine Auswahl von Tapeten vorgeschlagen, die in den Kollektionen mit Markentapeten nicht aufgenommen seien. Man könne daher nicht von einer Absicht sprechen, einen angeblichen Mitbewerber auszuschalten.

Die Firma Brepols macht noch geltend, eine Einstellung der Belieferung sei nicht schon an und für sich rechtswidrig. Sie erwähnt die Einrede non adimpleti contractus, die davon ausgeht, daß die Verpflichtungen der Parteien wechselseitig sind und deshalb eine Partei die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen verweigern kann, wenn die andere sich nicht an ihre Verpflichtungen hält.

Die Beklagte entgegnet, die behaupteten Praktiken des Herrn Pex rechtfertigten keinen Boykott; die Einstellung der Lieferungen mit dem Ziel, einem Händler die durch die Lieferanten vorgeschriebene Verhaltensweise aufzuzwingen, sei das typische Beispiel für einen Boykott Zweck des Artikels 85 sei es nicht nur, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern eines Kartells zu gewährleisten, sondern auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eines Dritten, wie Herrn Pex, zu schützen. Ziel des kollektiven Boykotts sei es gewesen, Herrn Pex vom Markt auszuschalten, solange er nicht darauf verzichtete, die von der Vereinigung auferlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer acht zu lassen. Der kollektive Charakter der Maßnahme lasse diese aus dem Rahmen der Mittel heraustreten, die das Zivilrecht vorsehe, um die Verletzung von Vertragspflichten zu ahnden.

Die Beklagte weist darauf hin, daß man zur Begründung der Lieferungsverweigerung Herrn Pex zu keiner Zeit vorgeworfen habe, er habe die ihm von Brepols gelieferten Tapetensendungen nicht bezahlt. Erst in der Anhörung seien die Schulden des Herrn Pex gegenüber der Firma Brepols als zusätzlicher Grund für den Boykott erwähnt worden.

Der Streithelfer erklärt, nach dem Boykott sei er gezwungen gewesen, sich an das Ausland zu wenden, um Lieferanten zu finden; diese hätten, da sie ihn nicht kannten, entweder Barzahlung oder Vorauszahlung verlangt, wodurch seine ganzen flüssigen Mittel festgelegt worden seien. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, die Rechnungen von Brepols zu begleichen.

Die Firma Brepols bestreitet, daß die Zahlungsrückstände des Herrn Pex die Folge der Lieferungsverweigerung seien. Sie rührten vielmehr aus der Zeit vor der Lieferungsverweigerung her.

Sechste Rüge: Fehlen der Abstimmung bei dem angeblichen Boykott

Die Klägerinnen tragen vor, jeder der Hersteller habe seine Entscheidung individuell aufgrund der von Herrn Pex eingegangenen und nicht gehaltenen Verpflichtungen getroffen.

Brepols habe Herrn Pex bis März 1972, also noch bis sechs Monate nach der angeblichen kollektiven Boykottentscheidung, beliefert Die Firma Rath et Doodeheefver habe sich gleichfalls geweigert, an Pex zu liefern, doch stelle die Entscheidung keine Abstimmung zwischen den Mitgliedern der Vereinigung und dieser Firma fest Schließlich hätten ausländische Hersteller ein Gleiches getan, weil sie Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Herrn Pex gehabt hätten.

Die Firma Brepols macht geltend, sie habe ihre Lieferungen an Herrn Pex nicht auf Ersuchen der Mitglieder der Vereinigung, sondern auf Bitten ihrer anderen Wiederverkäufer eingestellt. Sie habe Herrn Pex im übrigen eine angemessene Frist für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt.

Die Beklagte zitiert das Schreiben der Firma Brepols an Herrn Pex vom 28. September 1971, das Schreiben von Genval an Herrn Pex vom 30. September 1971, das Rundschreiben der Brepols vom 4. Oktober 1971 und das Rundschreiben der Vereinigung vom 29. Oktober 1971, um daraus den Schluß zu ziehen, daß tatsächlich eine abgestimmte Lieferungsverweigerung gegenüber Pex erfolgt sei. Auf die Fortsetzung der Lieferungen durch Brepols komme es dann nicht an, wenn nachgewiesen werde, daß alle Mitglieder der Vereinigung kollektiv beschlossen hätten, Herrn Pex nicht mehr zu beliefern. Der Umstand, daß Brepols sich an diesen Beschluß nicht gehalten habe, sei unerheblich, denn Artikel 85 könne auch Anwendung finden, ohne daß ein Kartell sich vollständig auswirke. Die Beklagte bietet Beweis dafür an, daß Brepols nach dem kollektiven Boykottbeschluß Herrn Pex heimlich weiterbeliefert habe.

Siebte Rüge: Ausreichende Anmeldung im Jahre 1972

Die Klägerinnen sind der Auffassung, soweit sie an einer gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen Vereinbarung beteiligt gewesen seien, sie diese am 30. Oktober 1962 angemeldet worden; sie sei deshalb bis zur umstrittenen Entscheidung der Kommission voll wirksam geblieben. Deshalb aber hätten die Klägerinnen sie zu Recht ausgeführt und die darin vorgesehenen zivilrechtlichen Sanktionen angewandt Die betroffenen Klägerinnen seien berechtigt gewesen, vorübergehend ihre Lieferungen einzustellen.

Alle Fragen des Anmeldeformulars seien zutreffend beantwortet worden, so daß keine Geldbußen verhängt werden könnten.

Damit die Vereinbarung über die Festsetzung der Preise, die Rabatte und Vergütungen bei Verkauf und Wiederverkauf eingehalten würden, sei es unbedingt erforderlich, daß der Kunde, der sie verletze, nicht mehr beliefert werde. Wenn die Dienststellen der Kommission dies nicht schon allein aufgrund der Anmeldung verstanden hätten, seien sie über die Praktiken des Geschäftslebens kaum auf dem laufenden. Wenn es in einer noch ausdrücklicheren Form hätte gesagt werden müssen, so hätte Abschnitt III des Formulars sich auf den Titel Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung … erreicht werden sollen beschränken müssen. In der Anmeldung sei gesagt worden, daß die Vereinbarung sich auf die Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecke. Diese seien aber nur in schriftlicher Form denkbar. Sie seien der Anmeldung nicht beigefügt worden. Das Formular verpflichte aber auch nicht dazu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage mit zu überreichen.

Wie man auch über die Anmeldung der sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen urteilen möge, es liege auf der Hand, daß die Vereinbarung über die kollektiv gebundenen Verkaufs- und Wiederverkaufspreise besonders angemeldet gewesen sei.

Die bedingte und vorübergehende Einstellung der Lieferungen sei eine normale zivilrechtliche Sanktion gegenüber der Pflichtverletzung des Käufers; sie brauche daher nicht besonders oder ausdrücklich angemeldet zu werden.

Als die Kommission am 28. Oktober 1971 die Mitteilung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert habe, habe sie darauf hingewiesen, daß es sich um die Verkaufskampagne 1971/72 handle, womit sie gezeigt habe, daß sie über die bei den Klägerinnen üblichen Praktiken auf dem laufenden gewesen sei.

Die Klägerinnen bemerken abschließend, die Beklagte hätte die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17/62 vorgesehenen Geldbußen für die zwischen der Anmeldung und der Entscheidung liegenden Verhaltensweisen nicht verhängen dürfen, soweit diese in den Grenzen der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeit gelegen hätten (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17/62).

Die Beklagte entgegnet, die Anmeldung sei lückenhaft. Die Klägerinnen hätten bei den Maßnahmen, die gegen die teilnehmenden Unternehmen ergriffen werden konnten, nur den Ausschluß erwähnt, während die gegen die Kunden beabsichtigten Sanktionen verschwiegen worden seien.

Die Anmeldung solle der Kommission die Möglichkeit geben, die Gültigkeit der angemeldeten Vereinbarungen zu prüfen: Die Antworten müßten deshalb vollständig sein. Aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 27 gehe hervor, daß die Klauseln einer Vereinbarung, die nicht ausdrücklich erwähnt seien, nicht als angemeldet gelten könnten.

Selbst wenn ein System kollektiv gebundener Preise notwendig Sanktionen impliziere, so besage dies nicht, daß diese Sanktionen ipso facto einen kollektiven Boykott anstatt anderer Maßnahmen wie zum Beispiel einer individuellen Lieferungsverweigerung, einschlössen. Die Kommission folgert aus alledem, sie habe mit gutem Recht davon ausgehen können, daß die Sanktion des kollektiven Boykotts von den Klägerinnen nicht angemeldet gewesen sei und deshalb mit einer Geldbuße habe geahndet werden können.

Der Streithelfer weist darauf hin, daß nach der belgischen Rechtsprechung ein Boykott ohne Rücksicht auf seine Zielsetzung rechtswidrig sei, wenn er außer Verhältnis zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Handlungsweise stehe.

Die Firma Brepols erwidert dem Streithelfer, in der Rechtssache, auf die dieser anspiele, habe es sich um eine Boykottentscheidung eines Konzerns gehandelt, der 99 % des belgischen Zigarettenmarktes beherrsche.

Achte Rüge: Irrige Begründung

Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung beruhe, soweit sie gegen den angeblichen Boykott gerichtet sei, auf unrichtigen tatsächlichen Erwägungen.

Die Klägerinnen hätten ihre Weigerung, die Einkaufszentren der Firma G.B. zu beliefern, nicht darauf gestützt, daß G.B. unter dem festgesetzten Preis verkauft habe, wie in der Entscheidung behauptet werde, sondern darauf, daß G.B. mißbräuchlich die Güteklassen der verkauften Tapeten geändert habe.

Die Beklagte erwidert, die Entscheidung wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Behauptungen der Klägerinnen zuträfen. Der Boykott, der Gegenstand der Entscheidung sei, habe sich gegen die Firma Pex und nicht gegen die Firma G.B. gerichtet Überdies falle das Güteklassensystem, solange es integrierender Bestandteil der von der Vereinigung getroffenen Marktregelung sei, unter das Verbot des Artikels 85. Daher sei die Firma G.B. nicht verpflichtet gewesen, das Güteklassensystem der Vereinigung anzuwenden.

Neunte Rüge: Zuständigkeitsüberschreitung

Die Klägerinnen sind der Auffassung, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe es keinen Einfluß, ob die Firma G.B. in einem belgischen Einzelhandelsgeschäft den von einem ebenfalls in Belgien niedergelassenen Lieferanten gebundenen Preis respektiere oder nicht (genauer das Verbot, unter Ankündigung von Rabatten zu verkaufen). Die Kommission hätte sich daher in diesem Punkt für unzuständig erklären müssen.

Die Beklagte meint demgegenüber, sie habe dargetan, daß das System kollektiv gebundener Preise geeignet sei, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Bestimmungen der beanstandeten Vereinbarungen dürften nicht isoliert betrachtet werden. Der Boykott von Pex sei eine Drohung für alle Händler gewesen, die den Wunsch verspürt hätten, die Preispolitik der Vereinigung nicht zu befolgen.

Zehnte Rüge: Verletzung des berechtigten Vertrauens

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe sich nicht an ihre eigene Entscheidungspraxis gehalten; selbst wenn man unterstelle, daß die Klägerinnen das von ihnen verhängte Verbot und die als logische Folge daran geknüpfte Sanktion zu Unrecht für erlaubt gehalten hätten, so seien sie doch guten Glaubens gewesen, so daß die Kommission, wenn sie der Auffassung gewesen sei, die umstrittenen Klauseln für rechtswidrig erklären zu müssen, nicht das Recht habe, die Klägerinnen zu verurteilen, weil sie gegenteiliger Auffassung gewesen seien.

In ihrem ersten Bericht über die Wettbewerbspolitik habe die Kommisson (unter Punkt 55) in der Tat ausgeführt — und zwar ohne zwischen individuellen und kollektiven Vereinbarungen zu unterscheiden —, daß rein nationale Systeme gebundener Preise im allgemeinen als solche nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fielen und daß ferner die vertikale Preisbindung im wesentlichen ein nationales Wettbewerbsproblem darstelle.

Die Kommission habe mehr als einmal zu verstehen gegeben, daß sie einer Freistellungserklärung wohlwollend gegenüberstehe, sofern eine Vereinbarung keine Behinderung oder Einschränkung von Parallelimporten der betroffenen Erzeugnisse bewirke. Sie habe in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1968 (Cobelaz und Comptoir français de l'azote) festgestellt, wenn tatsächlich eine Preisabsprache zwischen den an den Vereinbarungen beteiligten Firmen bestehe, so könnten diese Vereinbarungen dennoch den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, denn die Klauseln über gebundene oder einheitliche Preise beeinträchtigten für sich gesehen nicht die Freiheit der Parteien oder Dritter, innerhalb des Gemeinsamen Marktes aus- oder einzuführen.

Hierzu verweisen die Klägerinnen den Gerichtshof auf den Inhalt der von der Kommission in ihren Auskunftsverlangen aus den Jahren 1968 und folgende gestellten Fragen.

In ihrer Entscheidung ASPA (ABl. 1970 L 148, S. 9) habe die Kommission die Auffassung vertreten, Artikel 85 sei auf solche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen nicht anzuwenden, die

nur Unternehmen ein und desselben Mitgliedstaats zusammenschließe,

sich nur auf den Inlandsmarkt dieses Staates erstreckten,

die Freiheit der an der Vereinbarung beteiligten oder Dritter zu Aus- oder Einfuhren nicht beeinträchtigten.

In der angefochtenen Entscheidung würden aber Handlungen verurteilt, die alle drei von der Kommission aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

Aus den Entscheidungen der Kommission in Sachen Vereniging van Vernis- en Verffabrikanten in Nederland (ABl. 1969 L 168, 22) und ASPA, in denen ein Negativattest erteilt worden sei, nach dem die Beteiligten die Verpflichtung zur Einhaltung der Preisbindung aufgehoben hätten, hätten die Klägerinnen ableiten können, daß auch ihr Verhalten aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht mehr zu beanstanden sei, wenn sie die Politik gebundener Preise aufgäben.

Das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Kommission auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen in Belgien nicht reagiert habe, die gleiche Wirkungen gehabt hätten wie das den Klägerinnen vorgeworfene Verhalten. So habe es keine Reaktion auf das Urteil der belgischen Cour de Cassation in der Rechtssache Griepe-koven/Union Spépha aus dem Jahre 1960 gegeben.

Wenn die Beklagte unter Abschnitt IV (2) der Entscheidung erkläre, daß sie dahingestellt lasse, ob die Mitglieder der Vereinigung in gutem Glauben gehandelt hätten, so verletze sie außerdem die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62, wonach eine Zuwiderhandlung nur geahndet werden könne, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werde.

Jede Behörde müsse den Rechtszustand respektieren, den sie selbst geschaffen habe (Urteil 81/72 vom 5. Juni 1973).

Insoweit könne die Kommission sich nicht auf ihre eigenen Beschwerdepunkte berufen, um den guten Glauben der Klägerinnen in Zweifel zu ziehen, denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei rechtlich bedeutungslos.

Die Beklagte entgegnet zu dem Argument, sie habe es unterlassen, den bösen Glauben der Klägerinnen zu beweisen, der erwähnte Passus der Entscheidung (Abschnitt IV, 2) behandele ausschließlich die Frage, ob die Klägerinnen hinsichtlich der Anmeldung guten Glaubens waren oder nicht. Demgegenüber stelle die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Boykott fest, daß eine vorsätzliche Zuwiderhandlung vorliege.

Die Klägerinnen dürften die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zur Frage des Verhältnisses zwischen innerstaatlichem Wettbewerbsrecht und Gemeinschaftsrecht, namentlich das Urteil in der Rechtssache Walt Wilhelm (Slg. 1969, 1) nicht außer acht lassen. In der Entscheidung ASPA habe die Kommission ein Negativattest erteilen können, weil alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln aufgehoben worden seien. Die Beklagte bemerkt ergänzend, sie sei dabei, die Unterlagen zu überprüfen, die sie im Jahre 1969 veranlaßt hätten, eine Reihe von Kartellabsprachen zu genehmigen, die seinerzeit nicht geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Was die Untätigkeit der Kommission gegenüber Maßnahmen des internen öffentlichen Rechts anbelange, so seien die Auswirkungen dieser Haltung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 90-91/63, Luxemburg und Belgien) zu beurteilen. Namentlich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, wo die Fortschritte beachtlich seien, dürfe die Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts nicht übersehen werden.

Im übrigen sei den Klägerinnen der gute Glaube, falls er vorhanden gewesen sei, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte genommen worden.

Der Streithelfer ist der Auffassung, die Klägerinnen seien ein hohes Risiko eingegangen, indem sie die sehr klaren Hinweise außer acht gelassen hätten, die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Präzedenzfällen, wie etwa der Entscheidung ASPA und dem Urteil in der Rechtssache Cementhandelaren (bereits zitiert), ergäben.

Der Streithelfer hebt hervor, es stehe der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, eine Geldbuße zu verhängen, nicht entgegen, daß die Zuwiderhandlung nur fahrlässig begangen worden sei. Ein gutgläubig begangener Irrtum schließe die Sanktion nicht aus; er könne höchstens bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße berücksichtigt werden.

Gehe man davon aus, daß die Firmen Peters Lacroix, Brepols und Genval anfänglich fahrlässig gehandelt hätten, so sei ihnen ihr guter Glaube spätestens zu dem Zeitpunkt genommen worden, als sie Kenntnis von der Entscheidung des Präsidenten des Tribunal de Commerce Nivelles vom 1. März 1973 erlangt hätten.

Noch nachdem die Entscheidung der Kommission ergangen sei, hätten die Firmen Brepols und Genval ihre Lieferungsverweigerung fortgesetzt und die Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen von diskriminierenden und unannehmbaren Voraussetzungen (gesamtschuldnerische Bürgschaft der G.B., völlige Ablehnung normaler Kreditgewährung) abhängig gemacht. Demgegenüber sei das Verhalten von Peters Lacroix nach Erlaß der Entscheidung korrekt gewesen.

Elfte Rüge: Überhöhte Geldbußen

Nach Auffassung der Klägerinnen stehen die verhängten Geldbußen aus den im Zusammenhang mit der vorhergehenden Rüge dargelegten Gründen außer Verhältnis zur tatsächlichen Schwere der vorgeworfenen Handlungen.

Während die Anmeldung im Jahre 1962 erfolgt sei, habe die Kommission erst 1968 im Anschluß an das Urteil in dem Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen und der Firma Rath et Doodeheefver bloße Auskünfte eingeholt. In dem genannten Urteil sei festgestellt worden, daß die Vereinigung seinerzeit nahezu 85 % des belgischen Marktes versorgt habe, und es würden darin auch Rundschreiben der Klägerinnen erwähnt Erst fünf Jahre später habe die Kommission die Beschwerdepunkte mitgeteilt. Der Gerichtshof habe aber in einem Urteil in den Rechtssachen 6 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223), in denen es weder eine Anmeldung noch vor der Beschwerde eines Dritten ein Auskunftsverlangen gegeben habe, die von der Kommission .verhängte Geldbuße deshalb herabgesetzt, weil die Kommission zu langsam reagiert habe.

Die Beklagte bemerkt in erster Linie, die Geldbuße sei nur für den kollektiven Boykott des Herrn Pex verhängt worden, und die Beschwerde des Herrn Pex sei von Oktober 1972. Die Reaktion der Kommission hierauf sei am 23. Januar 1973 erfolgt

Zwölfte Rüge: Rechtswidrigkeit der gegen die Aktiengesellschaft Ets. Vanderborght Frères verhängten Geldbuße

Die Firma Éts. Vanderborght Frères habe die Belieferung von Pex und G.B. nie verweigert, weil sie nie einen Auftrag erhalten habe.

Die Beklagte entgegnet, sobald dargetan sei, daß alle Mitglieder der Vereinigung den kollektiven Beschluß gefaßt hätten, Herrn Pex nicht mehr mit Tapeten zu beliefern, brauche für die Verhängung von Sanktionen wegen dieses Beschlusses nicht mehr nachgewiesen zu werden, daß der Boykott von allen Mitgliedern praktisch angewendet worden sei.

C — Hilfsanträge

Die Klägerinnen beantragen hilfsweise die Feststellung, daß

das Verbot, Rabatte auf die Wiederverkaufspreise anzukündigen,

die Schaffung eines Güteklassensystems,

kollektive Verkaufsförderungsmaßnahmen

nach Artikel 85 des Vertrages rechtmäßig sind.

Die Klägerinnen legen dar, aus welchen Gründen sie diese Bestimmungen für im allgemeinen Interesse liegend halten.

Die Beklagte führt aus, die Hilfsanträge seien im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens unzulässig: Die Klägerinnen hätten neue Vereinbarungen angemeldet, die ein Güteklassensystem und kollektive Verkaufsförderungsmaßnahmen zum Gegenstand hätten. Die Beklagte könne über die neuen Vereinbarungen erst entscheiden, wenn der Gerichtshof, der mit einem Antrag auf Aufhebung der ganzen Entscheidung befaßt sei, sein Urteil gefällt habe.

Mündliches Verfahren

In der öffentlichen Sitzung vom 30. September 1975 hat Rechtsanwalt Grégoire für das Groupement des Fabricants de Papiers Peints de Belgique und für dessen Mitglieder folgende Erklärung abgegeben:

Die Klägerinnen

erklären, daß sie davon Abstand nehmen, die Entscheidung der Kommission der EWG vom 23. Juli 1974 für die Zeit nach ihrem Erlaß anzufechten, soweit darin die Vereinbarungen untersagt werden, welche

die Verpflichtung enthalten, gebundene Preise zu beachten und auszuhängen,

verbieten, niedrigere als die gebundenen oder empfohlenen Preise auszuhängen oder Rabatte anzukündigen.

Sie bitten den Gerichtshof, die Beschränkung der Klageanträge zur Kenntnis zu nehmen, die sich aus diesem Verzicht ergibt.

In seinem Plädoyer hat Rechtsanwalt Grégoire präzisiert, daß die Vereinigung die angefochtene Entscheidung für die Zukunft akzeptiert, nicht jedoch für die Vergangenheit.

Die Vereinigung bleibt bei ihrer Auffassung, daß die Kommission für die Weigerung der Belieferung von Herrn Pex keine Geldbußen hätte verhängen dürfen, und hat hierzu noch folgendes geltend gemacht:

1. Das Verbot, Rabatte anzukündigen und die Verpflichtung, die Einhaltung dieses Verbots vom Käufer zweiter Hand zu verlangen, seien nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Jedem belgischen Tapetenhändler stehe es frei und habe es immer freigestanden, sich dort einzudecken, wo er wolle, sei es bei einem anderen belgischen Hersteller, sei es bei einem anderen ausländischen Hersteller. Der Umstand, daß die Mitglieder der Vereinigung Tapeten im Ausland kauften, sei unerheblich.

2. Unterstelle man, daß eine solche Kartellabsprache den Handel beeinträchtigen könne, so sei die Vereinigung jedenfalls gutgläubig davon ausgegangen, daß dies nicht der Fall sei.

3. Die Weigerung der Belieferung von Herrn Pex sei die normale Konsequenz der Verletzung seiner gegenüber Mitgliedern der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen gewesen. Aus der Rechtmäßigkeit des Verbots, Rabatte anzukündigen, ergebe sich zwangsläufig, daß die wegen der Verletzung dieses Verbots verhängte Sanktion nach Gemeinschaftsrecht rechtmäßig sei. Sei dem nicht so, so müsse die Kommission beweisen, daß der Boykott von Pex für sich allein geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4. Da das Kartell angemeldet gewesen sei, könne jedenfalls die Maßnahme, die das Kartell lediglich sanktioniere, nicht mit einer Geldbuße belegt werden.

5. Gehe man davon aus, daß die gegenüber Pex ausgesprochene Lieferungsverweigerung mit einer Geldbuße habe belegt werden können, so sei die verhängte Geldbuße zu hoch.

6. Schließlich müsse die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt worden sei, wegen fehlender Begründung aufgehoben werden.

Auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofes hat die Vereinigung ausgeführt, das von allen Mitgliedern der Vereinigung unterzeichnete Rundschreiben vom 29. Oktober 1971 habe in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung einiger Mitglieder der Vereinigung gestanden, die Belieferung von Herrn Pex einzustellen. Es habe sich lediglich darum gehandelt, die Kunden anläßlich der Einführung einer neuen Halbjahreskollektion noch einmal auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinigung hinzuweisen.

Rechtsanwalt Schrans hat für die Klägerin Brepols folgendes vorgetragen:

1. Die Lieferverweigerung gegenüber Pex könne der bedingungslosen und endgültigen Verkaufsverweigerung nicht leichgestellt werden, die der Gerichtshof in der Rechtssache Commercial Solvents/Kommission (Slg. 1974, 223) verurteilt habe. Hier gehe es um eine Lieferverweigerung gegenüber einem Käufer, der die Absicht habe, die gekaufte Ware unter vorsätzlicher Verletzung bestimmter zulässiger Verpflichtungen zu verwenden: non serventi fidem non est fides servanda. Die Firma Brepols habe bereits im Oktober 1971 ihre Absicht bekundet, diese normale zivilrechtliche Sanktion gegen Herrn Pex zu verhängen, um einen durchaus zulässigen Druck auf ihren nicht Vertragstreuen Partner auszuüben; sie habe ihre Absicht aber erst im März 1972 ausgeführt.

2. Zwischen den Mitgliedern der Vereinigung habe nie eine Abstimmung über die Einstellung der Lieferungen stattgefunden.

3. Wenn die Vereinigung tatsächlich eine Politik gebundener Preise verfolgt haben sollte, so sei diese Politik am 30. Oktober 1962 ausdrücklich bei der Kommission angemeldet worden. Wer eine Festsetzung der Wiederverkaufspreise angemeldet habe, könne durchaus unterhalb der Schwelle dessen bleiben, was er angemeldet habe.

4. Die angemeldete Vereinbarung sei bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Kommissionsentscheidung voll wirksam und gültig gewesen. Sie sei für die Beteiligten verbindlich gewesen und habe Dritten unter den im belgischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen entgegengehalten werden können.

5. Unterstelle man, daß die Einstellung der Lieferungen nicht die normale zivilrechtliche Sanktion gegenüber einem Vertragsbrüchigen Partner gewesen sei, sondern eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, so sei diese Beschränkung nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

6. Die Kommission führe nichts an, um darzutun, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Wettbewerbsbeschränkung gegenüber Pex habe beeinträchtigt werden können.

7. Die Entscheidung der Kommission müsse daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben werden.

Rechtsanwalt Van Bunnen hat für Herrn Pex geltend gemacht, dieser habe nach dem durch die Vereinigung verhängten Boykott nicht eine einzige Möglichkeit zu Paralleleinfuhren von Tapeten, selbst solcher von der Vereinigung verkaufter, entdecken können, und zwar, weil die Mitglieder der Vereinigung mit dem Ausland Alleinvertriebsvereinbarungen abgeschlossen hätten, welche die Möglichkeit zu Paralleleinfuhren blockiert hätten.

Der Begriff Boykott setze nur voraus, daß die Einstellung der Lieferungen bezwecke, eine Haltung, ein aktives oder passives Verhalten, zu erzwingen. Ein Boykott mit dem Ziel, die Beachtung einer rechtswidrigen Vereinbarung sicherzustellen, sei seinerseits rechtswidrig.

Da der Boykott eine selbständige Sanktion sei, die unabhängig von anderen, weniger schwerwiegenden Sanktionen angewendet werden könne, stelle er eine verbotene Praktik dar, selbst wenn er wegen Verletzung angemeldeter Vereinbarungen ausgeübt werde. Der Boykott sei eine außerrechtliche Sanktion, die zu den normalen, vertraglich vorgesehenen Sanktionen hinzukomme.

Das europäische Wettbewerbsrecht dürfe nicht über eine Kartellvereinbarung unter dem Vorstand hinwegsehen, daß sie sich nur innerhalb der nationalen Grenzen auswirke, da man sich doch gerade zum Ziel gesetzt habe, diesen Grenzen ihre wirtschaftliche Bedeutung zu nehmen.

Herr Dubois hat als Bevollmächtigter der Kommission vorgetragen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellten einen Beschluß aller Mitglieder der Vereinigung dan Das Rundschreiben der Vereinigung vom 29. Oktober 1971 sei von allen Mitgliedern unterzeichnet worden, und alle hätten bestätigt, daß der Grund für die Einstellung der Lieferungen an Herrn Pex die Nichtbeachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen sei.

Für die Anwendung des Artikels 85 sei es nicht unbedingt erforderlich, daß der Boykottbeschluß der Vereinigung von allen ihren Mitgliedern vollständig praktisch angewendet worden sei, denn dann hänge die Verantwortlichkeit nach Artikel 85 eines am Boykottbeschluß Beteiligten von einem Tätigwerden des Opfers des fraglichen Boykottbeschlusses ab. Komme ein kollektiver Boykottbeschluß auf sonstige Weise zustande, so sei die tatsächliche Ausführung des Boykotts für die Anwendung des Artikels 85 nur ein zusätzliches Element.

Die Verletzung eines Vertrages könne einen kollektiven Boykott nicht rechtfertigen. Es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen der individuellen Weigerung eines Unternehmens, zu einem anderen Unternehmen in Geschäftsbeziehungen zu treten, und einem kollektiven Boykott eines Geschäftspartners, der zu dessen Verdrängung vom Markte führen könne. Auch wenn der kollektive Boykott nach belgischem Recht nicht untersagt sei, könne er nicht als eine normale zivilrechtliche Sanktion gegenüber der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den vom Hersteller beziehenden Wiederverkäufer angesehen werden.

Die Kommission bleibt dabei, daß die rechtliche Beurteilung des kollektiven Boykotts im Hinblick auf Artikel 85, Absatz 1 von dem System habe losgelöst werden können, das dieser Boykott habe aufrechterhalten sollen. Die Kommission brauche sich nicht die Klauseln auszudenken, die in der Anmeldung nicht erwähnt seien. Die auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission erfolgte Überlassung des Textes von Vereinbarungen, von denen nur ein Teil des Inhalts in den Anmeldeformularen erwähnt worden sei, könne in keinem Falle als Anmeldung der in der Anmeldung nicht erwähnten Klauseln gelten.

Der Boykott des Herrn Pex sei unmittelbar geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, denn er bedrohe unausgesprochen alle Tapetenhändler, die Kunden der Klägerinnen seien. Zwar stehe es den Kunden der Vereinigung frei, Tapeten im Ausland zu beziehen, doch würden diese Bezüge für die Gewährung der Treueprämie nicht berücksichtigt, so daß die Händler, zumindest teilweise, den Vorteil dieser Prämie verlören. Obwohl bei der Kommission nicht angemeldet, sei der Boykottbeschluß gegenüber Pex dennoch eine Folge der beanstandeten Vereinbarungen der Vereinigung. Mit dem in der Entscheidung benutzten Ausdruck die Vereinbarung des Règlement d'ordre intérieur und die darauf beruhenden Beschlüsse sei auch der Beschluß über den kollektiven Boykott des Herrn Pex gemeint gewesen.

Was den Betrag der Geldbußen anbelange, so könne er als sehr niedrig bezeichnet werden, da er 1,5 % des von den einzelnen Klägerinnen erzielten Umsatzes im Tapetengeschäft nicht überschreite.

Die Haupterwägung, welche die Kommission veranlaßt habe, allen Klägerinnen Geldbußen aufzuerlegen, sei das Bestreben gewesen zu verhindern, daß die Großunternehmen ihre Marktmacht ausnutzen, um einen kleinen Händler, der mit ihnen im Wettbewerb steht, auszuschalten.

Auf eine Frage des Gerichtshofes haben die Mitglieder der Vereinigung erklärt, es beständen keine rechtlichen oder faktischen Exklusivbeziehungen mit ihren ausländischen Lieferanten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Oktober 1975 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 30. September 1974 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage beantragen das Groupement des Fabricants des Papiers Peints de Belgique sowie dessen Mitglieder die Aufhebung der Entscheidung vom 23. Juli 1974 (ABl. L 237, 1974, S. 3), mit der die Kommission die Unvereinbarkeit einer Reihe von Vereinbarungen und Beschlüssen dieser Vereinigung mit Artikel 85, Absatz 1 EWG-Vertrag festgestellt, den Antrag auf Freistellung abgelehnt, die Mitglieder der Vereinigung zur sofortigen Einstellung der festgestellten Zuwiderhandlungen verpflichtet und ihnen wegen des kollektiven Beschlusses, die Lieferungen an Herrn Pex einzustellen, Geldbußen auferlegt hat.

Zum Streitgegenstand

2 In der öffentlichen Sitzung haben die Mitglieder der Vereinigung erklärt, daß sie davon Abstand nehmen, die Entscheidung der Kommission der EWG … für die Zeit nach ihrem Erlaß anzufechten, soweit darin die Vereinbarungen untersagt werden, welche die Verpflichtung enthalten, gebundene Preise zu beachten und auszuhängen; [und] verbieten, niedrigere als die gebundenen oder empfohlenen Preise auszuhängen oder Rabatte anzukündigen.

3 Die Vereinigung hat ausgeführt, daß sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidung für die Vergangenheit weiter bestreite, nicht um ihre vollständige Aufhebung zu verlangen, sondern um zu beweisen, daß die Einstellung der Belieferung des Herr Pex nicht unter das Verbot des Artikels 85, Absatz 1 falle und daher die Entscheidung der Kommission, soweit sie wegen dieser Lieferverweigerung Geldbußen verhänge, aufzuheben sei.

4 Hilfsweise machen die Mitglieder der Vereinigung geltend, die Geldbußen seien überhöht, so daß der Gerichtshof, der hier unbeschränkte Rechtssprechungsbefugnis habe, sie herabsetzen müsse.

5 Die Klägerinnen rügen die Verletzung von Vertragsvorschriften sowie mangelnde Begründung.

Zur Begründetheit

Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes

6 Die Klägerinnen tragen vor, in der angefochtenen Entscheidung werde unter Punkt II C 3 zu Unrecht festgestellt, sie hätten die Wiederverkaufspreise der Tapetenhändler gebunden.

7/8 Die Klägerinnen bestreiten indessen nicht, daß die Einzelhändler, wenn sie ihre Ware unmittelbar von der Vereinigung oder über Zwischenhändler beziehen, verpflichtet sind, die Listen mit den von den Mitgliedern der Vereinigung gemeinsam festgesetzten Preisen auszuhängen, und Rabatte auf diese Preise nicht öffentlich ankündigen dürfen. Die Klägerinnen führen aus, es handele sich hierbei lediglich um ein Verbot, Rabatte anzukündigen, doch stehe es den Einzelhändlern frei, in besonderen Fällen oder auch regelmäßig Rabatte zu gewähren, vorausgesetzt, daß sie diese nicht öffentlich ankündigten.

9 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichnet als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ausdrücklich Kartellabsprachen, welche die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der… Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen zum Gegenstand haben.

10/12 Wenn ein System gebundener Preise offensichtlich gegen diese Bestimmung verstößt, so gilt dies gleichermaßen für eine Regelung, die Listenpreise in Verbindung mit dem Verbot, Rabatte auf diese Preise anzukündigen, vorsieht Es ist daher unerheblich, ob die Entscheidung den Mitgliedern der Vereinigung zu Unrecht angelastet hat, sie hätten ein System gebundener Wiederverkaufspreise angewandt. Im übrigen ist unstreitig, daß die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Vereinigung, der vier der fünf belgischen Tapetenhersteller angehören, für die Tapeten, die sie unter dem gemeinsamen Warenzeichen Decorgroup verkaufen, jeden Wettbewerb bei den Wiederverkaufspreisen in Belgien ausschließt

13/14 Abgesehen von der unmittelbaren oder mittelbaren Preisfestsetzung gehört zu der Kartellabsprache, gegen die sich die angefochtene Entscheidung richtet, noch ein Gefüge von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln, die andere unter Punkt II A 2 a — u der angefochtenen Entscheidung aufgeführte Geschäftsbedingungen betreffen. Wenn auch einige Klauseln des Règlement d'ordre intérieur bei Erlaß der streitigen Entscheidung bereits außer Übung gekommen waren, so wurde doch der wesentliche Kern der Vereinbarung, die sich auf alle Aspekte des Verkaufs und des Vertriebs der von der Vereinigung hergestellten Tapeten erstreckt, unstreitig so lange angewandt, bis die Entscheidung diese Klauseln verbot

15 Die Klägerinnen machen geltend, die einzelnen Hersteller, an die Herr Pex sich gewandt habe, hätten ihre Entscheidung, ihn nicht zu beliefern, individuell getroffen, und zwar, weil Herr Pex seine Vertragspflichten verletzt habe.

16/19 Die Befugnisse der Vereinigung, die Einstellung der Belieferung eines Käufers zu beschließen, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält, ergibt sich ausdrücklich aus den Rundschreiben der Mitglieder der Vereinigung an die Kundschaft In dem Rundschreiben vom 29. Oktober 1971, das die Vereinigung an alle ihre Kunden versandte, heißt es:

Unter den augenblicklichen Umständen erscheint es uns unerläßlich, ihre Aufmerksamkeit auf die .Allgemeinen Geschäftsbedingungen' zu lenken, insbesondere auf die Verpflichtung zur strikten Einhaltung der drei folgenden Absätze:

Mit der Auftragserteilung verpflichtet der Kunde sich, alle sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen einzuhalten; er erklärt sich damit einverstanden, die Konsequenzen aus etwaigen Verstößen zu tragen …

Dieses Rundschreiben hatte, berücksichtigt man seinen Wortlaut und den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, offensichtlich den Zweck, die Einzelhändler dahin zu beruhigen, daß die Vereinigung über die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wache und daß gegen einen Wettbewerber, der zu herabgesetzten Preisen verkaufen sollte, geeignete Maßnahmen ergriffen würden; diese Annahme ist um so mehr gerechtfertigt, als die der Kundschaft in Erinnerung gebrachten Bedingungen gerade diejenigen waren, die Herr Pex verletzt hatte. Sonach ist die Feststellung erlaubt, daß die Kommissin über genügend Anhaltspunkte für den Nachweis verfügte, daß die Mitglieder der Vereinigung die Entscheidung, Herrn Pex nicht mehr zu beliefern, kollektiv getroffen hatten.

20 Sonach wird die Feststellung der Kommission, daß ein kollektiver Beschluß vorlag, Herrn Pex nicht mehr zu beliefern, nicht dadurch entkräftet, daß Pex nicht versucht hat, einem der Mitglieder der Vereinigung einen Auftrag zu erteilen, und daß ein anderes Mitglied der Vereinigung ihn eine gewisse Zeit lang weiter beliefert hat.

21 Infolgedessen bezweckte und bewirkte die von der Vereinigung angewandte Marktregelung, die durch die Preis- und Rabattpolitik der Vereinigung gekennzeichnet und mit Sanktionen bewehrt war, um die strikte Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in Belgien und damit innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

22/24 Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Vereinbarungen und Beschlüsse der Vereinigung seien nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Zweitens habe die angefochtene Entscheidung, wenn man einmal unterstelle, daß die Vereinbarungen und Beschlüsse tatsächlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten, keine näheren Angaben darüber gemacht, wie dieser Handel habe beeinträchtigt werden können. Drittens seien die Mitglieder der Vereinigung durchaus guten Glaubens gewesen, wenn sie angenommen hätten, daß die Vereinbarungen und Beschlüsse den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten, so daß Geldbußen wegen des Beschlusses, der diese Vereinbarungen nur habe durchsetzen sollen, nicht gerechtfertigt seien.

25/27 Der Umstand, daß ein Preiskartell der streitigen Art nur den Vertrieb bestimmter Erzeugnisse in einem einzigen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, um auszuschließen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Denn ein sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckendes Kartell hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen; es verhindert so die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung und schützt die inländische Produktion. In diesem Zusammenhang sind zu untersuchen die Mittel, über die die Mitglieder eines Kartells verfügen, um sicherzustellen, daß die Kundschaft ihnen treu bleibt, die relative Bedeutung des Kartells auf dem fraglichen Markt und der gesamtwirtschaftliche Zusammenhang, in dem das Kartell sich betätigt.

28 Der Beschluß der Vereinigung über die Gewährung einer Kooperationsprämie, deren Höhe sich nach der Gesamtmenge der jährlichen Bezüge bei allen Mitgliedern richtet, konnte eine Konzentration der Aufträge auf die Mitglieder der Vereinigung bewirken, da der Kunde, der sich bereits zu einem Teil bei Mitgliedern der Vereinigung eingedeckt hatte, sich veranlaßt sehen konnte, sich für seinen Einkauf auf diese Hersteller zu konzentrieren, um einen möglichst hohen Preisnachlaß zu erzielen.

29 In der angefochtenen Entscheidung wird keine Erklärung dafür gegeben, inwiefern die Tatsache, daß 10 % der belgischen Einfuhren, die 5 % des gesamten belgischen Marktes ausmachen, von der Vereinigung zu ihren Preisen und Bedingungen verkauft werden, in Ermangelung von Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung und den ausländischen Herstellern geeignet sein kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

30/33 Nach Artikel 190 des Vertrages ist die Kommission verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen und dabei die Tatsachen anzugeben, welche die Maßnahme rechtfertigen, sowie die Erwägungen, die sie zu der Entscheidung veranlaßt haben. Setzt die Entscheidung eine ständige Entscheidungspraxis fort, so kann sie summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet werden; geht sie jedoch erheblich weiter als die früheren Entscheidungen, so muß die Kommission ihren Gedankengang ausdrücklich darlegen. Was die Feststellungen zum Gebietsschutz und zur Isolierung des nationalen Marktes anbelangt, so wird in der Entscheidung nicht klar ausgeführt, auf welche Gründe die Kommission diese Feststellungen stützt; der bloße Hinweis auf eine frühere Rechtssache reicht als Erläuterung nicht aus. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein Preiskartell der hier umstrittenen Art tatsächlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte, so hätte die Beklagte doch bei Erlaß einer Entscheidung, die erheblich weiter geht als ihre früheren Entscheidungen, ihre Gründe ausführlicher darlegen müssen.

34 Insoweit genügen die bloßen Behauptungen in Abschnitt E der angefochtenen Entscheidung, der die Überschrift trägt Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht der der Kommission nach Artikel 190 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen.

35 Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 74/431/EWG ist daher antragsgemäß aufzuheben.

Kosten

36/38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Ihr sind daher gemäß den Anträgen der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 74/431/EWG wird aufgehoben.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.