Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.12.1975 – C-31/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:167
In der Rechtssache 31/75
MARIO COSTACURTA, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, 24, avenue de l'Arsenal, Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, CFL-Gebäude, place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 27. Juni 1974, mit der die Zulassung des Klägers zum internen Auswahlverfahren KOM/A/15/73 zur Bildung einer Einstellungsreserve abgelehnt wurde, sowie Aufhebung der sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 1975 ergebenden Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 22. August 1974
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A.M. Donner als Vertreter des Kammerpräsidenten, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger hat eine abgeschlossene italienische Gymnasialausbildung (altsprachlicher Zweig) und studierte zwei Jahre am französischen Conservatoire des Arts et Métiers. Am 1. August 1966 trat er als Hilfskraft beim Amt für Veröffentlichungen in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS. Am 1. Oktober 1968 wurde er in der Besoldungsgruppe C 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Nachdem die Generaldirektion Personal ihn zunächst im Juli 1971 auf seinen Antrag in ihren Dienst übernommen hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1972 wieder beim Amt für Veröffentlichungen eingestellt, und zwar als Inspektor in der Besoldungsgruppe B 3.
Auf seine Bewerbung im internen Auswahlverfahren KOM/A/15/73, das zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte der Laufbahn A 7/A 6 veranstaltet wurde, erhielt er mit Schreiben vom 27. Juni 1974 den Bescheid, daß ihn der Prüfungsausschuß nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen habe. Da der Kläger um nähere Auskunft nachsuchte, teilte ihm die Kommission am 5. August 1974 mit, der Grund der Ablehnung sei das Fehlen eines Hochschulabschlusses und gleichwertiger Berufserfahrung. Sie fügte noch hinzu:
Zur Beurteilung Ihrer Berufserfahrung wurde ein Vergleich mit dem Tätigkeitsbereich eines Beamten vorgenommen, der einen Hochschulabschluß hat und Aufgaben der Laufbahngruppe A im Sinne von Artikel 5 des Statuts wahrnimmt.
Am 22. August 1974 erhob der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts. Er wurde dann am 15. Januar 1975 dahin beschieden, daß die Kommission nicht beabsichtige, die Begründung des Prüfungsausschusses einem Werturteil zu unterziehen.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die am 18. März 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die Klage für zulässig zu erklären;
2. sie in der bache tur begründet zu erklaren;
a) in erster Linie
zu erkennen, daß der Prüfungsausschuß bzw. die Kommission Artikel 25 des Statuts und Artikel 5 des Anhangs III zum Statut verletzt haben;
zu erkennen, daß die Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen hat, indem sie dem Kläger die einem Hochschulabschluß gleichwertige Berufserfahrung absprach;
demgemali
die getrottene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung an die Kommission zurückzuverweisen;
b) hilfsweise
dem Kläger zum Beweis mit allen rechtlichen Mitteln, namentlich durch Sachverständigengutachten, darüber zuzulassen, daß er über eine Berufserfahrung verfügt, die einem Hochschulabschluß gleichwertig ist;
3. die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Beklagte stellt
1. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes;
sie beantragt,
2. sämtliche Angriffsmittel des Klägers für unbegründet zu erklären und demgemäß die Klage abzuweisen;
3. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Zulässigkeit
In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission aus, die Klage sei möglicherweise wegen Fristversäumnis unzulässig: Der Gerichtshof habe mit Urteil vom 14. Juni 1972 (Marcato/Kommission, 44/71 — Slg. 1972, 427) entschieden, daß der einzige Rechtsbehelf, über den die Betroffenen bei derartigen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen verfügten, in der Anrufung des Gerichtshofes bestehe, ohne daß eine vorherige Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission erforderlich sei. Die Statutsänderung von 1972, wonach der Gerichtshof nur nach Einhaltung des Vorverfahrens angerufen werden könne, habe diesen Rechtsprechungsgrundsatz nicht aufgehoben; denn die Kommission sei nicht befugt, Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern, dessen Unabhängigkeit und Selbständigkeit im Statut selbst verankert seien.
Der Gerichtshof müsse aber nach Artikel 91 innerhalb einer Dreimonatsfrist anferufen werden. Vorliegend sei diese rist nicht gewahrt worden.
Der Kläger erwidert, mit seiner Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission habe er die Rechtsprechung des Gerichtshofes beachtet, die eine Gepflogenheit der Beamten anerkannt habe, welche durch die Neufassung von Artikel 91 des Statuts in den Rang einer Rechtsnorm erhoben worden sei; danach gelte folgendes: Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: — Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und — diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.
Die Beklagte entgegnet, wenn der Gerichtshof mit Urteil vom 15. März 1973 (Marcato/Kommission, 37/72 — Slg. 1973, 361) ausnahmsweise die Zulässigkeit der Klage bejaht habe, so sei dies aus Billigkeitserwägungen geschehen, die vorliegend nicht unbedingt Platz greifen müßten, da die Klage zwei Jahre nach der Verkündung des erwähnten Urteils erhoben worden sei, als also der mit dieser Entscheidung aufgestellte Rechtsprechungsgrundsatz allgemein bekannt gewesen sei.
b) Zur Begründetheit
1. Zur ersten Rüge: Verletzung von Artikel 25 des Statuts und von Artikel 5 des Anhangs III zum Statut
Der Kläger macht geltend, er sei im ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens, dem der Prüfung der Bewerbungen, ausgeschlossen worden; dies stehe im Widerspruch zu den vom Gerichtshof in der erwähnten Rechtssache 44/71 gestellten Anforderungen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil ausgeführt: Da diese Gegenüberstellung [der Bewerbungen] auf Grund objektiver Daten erfolgt, die im übrigen jedem Bewerber bekannt sind, soweit es um seinen Fall geht, müssen ihre Ergebnisse ausreichend begründet werden; die Kommission könne sich nicht darauf beschränken anzugeben, welche Qualifikation der Kläger nach Auffassung des Prüfungsausschusses nicht besitzt.
Somit seien Artikel 25 des Statuts und Artikel 5 des Anhangs III zum Statut verletzt, denn die Berufserfahrung des Klägers sei der der anderen zugelassenen Bewerber vergleichbar gewesen.
Die Kommission entgegnet, der Kläger rüge ausschließlich den ersten und vernachlässige Tragweite und Sinn des zweiten Absatzes der umstrittenen Begründung. Das in Frage stehende Auswahlverfahren sei zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte veranstaltet worden, um die Stellen der Laufbahn A7/A6 im Fachbereich Druck- und Verlagswesen zu besetzen. Ein Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium oder gleichwertiger Berufserfahrung habe zusätzlich eine gewisse einschlägige Erfahrung besitzen müssen. Um das Niveau der Berufserfahrung mit dem Bildungsstand einer Person mit Hochschulabschluß vergleichen zu können, habe der Prüfungsausschuß abstrakt das Erfahrungsniveau der Bewerber ohne Hochschulausbildung mit den Aufgaben eines Beamten verglichen, der ein Hochschulabschlußzeugnis besitzt und über bestimmte Weisungsbefugnisse verfügt oder Referententätigkeiten wahrnimmt. In seiner Begründung habe der Prüfungsausschuß angegeben, weshalb der Kläger nicht die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen erfülle. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es nicht notwendig, die Motive für die Begründung darzulegen; auch eine gedrängte Begründung genüge den Anforderungen von Artikel 25 des Statuts, vorausgesetzt, daß sie verständlich sei.
Selbst ein Beamter mit Referententätigkeit, der nur zwei Jahre lang Aufgaben: der Art wahrgenommen habe, wie sie in der dienstlichen Beurteilung des Klägers beschrieben seien, könne nicht behaupten, eine einem Hochschulabschluß gleichwertige Berufserfahrung zu besitzen. Bevor der Kläger — im Juni 1972 — in die Laufbahngruppe B ernannt worden sei, habe er die Aufgaben eines Setzers erledigt. Während seiner Tätigkeit bei der Personaldirektion habe er weiter die besondere Pauschalzulage erhalten, woraus geschlossen werden könne, daß seine Arbeit mindestens zu 50 % schreibtechnischer Natur gewesen sei. Der Prüfungsausschuß habe also die Dauer seiner Tätigkeit in der Laufbahngruppe B, die offensichtlich nicht ausgereicht habe, um das Fehlen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums auszugleichen, nicht berücksichtigen können.
Der Kläger erwidert, ebenso wie der erste sei auch der zweite Absatz der Entscheidung des Prüfungsausschusses angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes weder tatsächlich noch rechtlich als eine ausreichende Begründung anzusehen. Die Beklagte habe lediglich auf Artikel 5 des Statuts verwiesen, ohne die Kriterien zu erwähnen, von denen sie sich möglicherweise habe leiten lassen.
Nach Auffassung der Kommission kommt den vom Kläger gewünschten genauen Kriterien hier keine besondere Bedeutung zu. Es habe sich nämlich um ein internes Auswahlverfahren für ein recht eng begrenztes Tätigkeitsgebiet gehandelt, das grundsätzlich den Beamten der Laufbahngruppe B offengestanden habe, deren Berufserfahrung nur schwer einem Hochschulabschluß gleichgestellt werden könne. Der Prüfungsausschuß habe davon abgesehen, im voraus für die Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber Kriterien aufzustellen, die nur die Dauer dieser Erfahrung berücksichtigt hätten. Ebensowenig habe er sich im voraus auf andere Bewertungskriterien festgelegt, wie etwa die Qualität der Berufserfahrung oder aber den Grad der Entsprechung im Vergleich zu den Aufgaben eines Beamten mit Hochschulabschluß; diese Kriterien beruhten ebenfalls ausschließlich auf Werturteilen, die das schwierige Problem nicht lösen könnten, den Wert einer Berufserfahrung mit dem Bildungsstand einer Person zu vergleichen, die einen Hochschulabschluß abe.
2. Zur zweiten Rüge: Ermessensmißbrauch
Der Kläger behauptet, die Mehrzahl der an dem umstrittenen Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber habe keinen Hochschulabschluß besessen.
Der Kläger habe sich an den internen Auswahlverfahren 152/70 und B 76 zur Einstellung von Verwaltungshauptinspektoren (Korrektoren) der Laufbahn B 3/B 2 beteiligt, bei denen die Herren Mendosa und Sergio, die ebenfalls Beamte des Amtes für Veröffentlichungen seien und keinen Hochschulabschluß hätten, nicht so gut abgeschnitten hätten wie er. Sie seien jedoch zu dem umstrittenen Auswahlverfahren zugelassen worden, womit die Verwaltung anerkannt habe, daß der Kläger eine ausreichende Berufserfahrung besitze.
Die Beklagte trägt hierzu vor, Herr Mendosa gehöre tatsächlich seit 1970 der Laufbahngruppe B an, nachdem er zunächst von 1967 bis 1970 freiberuflich als Korrektor gearbeitet habe. Seine dienstliche Beurteilung lasse erkennen, daß er seit Sommer 1972 bei der Vorbereitung der Texte mitgewirkt habe, die im Rahmen der Agrarmarktregelungen veröffentlicht worden seien; dieser Umstand habe die Meinungsbildung des Prüfungsausschusses sicherlich beeinflußt.
Herr Sergio sei am 9. Oktober 1967 als örtlicher Bediensteter in den Dienst der Kommission getreten; er habe im Augenblick seiner Bewerbung für das umstrittene Auswahlverfahren bereits drei Jahre als Bote in einer italienischen Kommunalverwaltung, vier Jahre als Setzer, drei Jahre in verschiedenen Verwaltungsbereichen, die aber einen Bezug zum Druck- und Verlagswesen gehabt hätten, und sechs Monate als Korrektor gearbeitet gehabt. Er verfüge also über eine größere Berufserfahrung als der Kläger. Sein beruflicher Bildungsstand sei sicherlich nur schwer mit dem eines Hochschulabsolventen vergleichbar, doch sei die Beklagte nicht befugt, anstelle des Prüfungsausschusses zu antworten, der begünstigende Entscheidungen nicht zu begründen brauche. Sollte der Gerichtshof die Zulassung von Herrn Sergio zum Auswahlverfahren für fehlerhaft erachten, so bewirke dies weder die Ungültigkeit des gesamten Auswahlverfahrens, noch beschwere es den Kläger, für den objektiv keine Möglichkeit bestanden habe, zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden.
Der Kläger erwidert, er genüge den von der Kommission erwähnten Kriterien; im einzelnen führt er aus:
a) Zum Kriterium der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen eines Beamten der Laufbahngruppe A
Der dienstlichen Beurteilung des Klägers lasse sich entnehmen, daß er ebenso wie Herr Mendosa — wie es die Stellenausschreibung verlange — Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit, im Rahmen allgemeiner Weisungen betraut mit der Erledigung schwieriger und vielfältiger Arbeiten auf dem Gebiet der Drucklegung gewesen sei. Die Dauer der Berufserfahrung, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichzusetzen sei, habe der Prüfungsausschuß nicht festgelegt. Im übrigen habe der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1965 (Alvino und 21 weitere Kläger, 18 und 19/64 — Slg. 1965, 1035) Für Recht erkannt:
Die Tatsache der Ausübung einer Berufstätigkeit, die in ihrem Niveau den Aufgaben eines Beamten vergleichbar ist, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann und Aufgaben der Laufbahngruppe A im Sinne des Statuts wahrnimmt, beweist schon für sich allein, daß der Beamte, … eine Berufserfahrung besitzt, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbar ist.
Die Argumentation, welche die Beklagte aus der Zahlung der besonderen Pauschalzulage herleitet, hält der Kläger für abwegig.
b) Zum Kriterium der den zu besetzenden Dienstposten entsprechenden Aufgaben
Wegen fehlender einschlägiger Berufserfahrung sei lediglich die Bewerbung des Herrn Beltrano abgelehnt worden; bei ihm selbst sei diese Berufserfahrung also gegeben.
c) Zum Kriterium der Berufserfahrung im Druck- und Verlagswesen
Die Berufserfahrung des Klägers sei der der übrigen Bewerber vergleichbar, wenn nicht überlegen: Anderthalb Jahre bevor Herr Mendosa begonnen habe, für das Amt für Veröffentlichungen freiberuflich zu arbeiten, sei er in den Dienst des Amtes getreten. Seit ihrer am selben Tage erfolgten Ernennung in der Besoldungsgruppe B 3 seien ihre Laufbahnen identisch gewesen. Im übrigen hätten sämtliche als Korrektoren arbeitende Verwaltungshauptinspektoren, sowohl der Kläger als auch Herr Mendosa, bei der Vorbereitung von Verordnungstexten mitgewirkt.
Die Berufserfahrung des Herrn Sergio, der 1973 zum Beamten der Laufbahngruppe B ernannt worden sei und zu dem Zeitpunkt, als er sich in dem umstrittenen Auswahlverfahren bewarb, vier Jahre als Setzer und erst sechs Monate als Korrektor tätig gewesen sei, liege bei weitem unter der des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt bereits auf fünf Jahre als Setzer und drei Jahre als Verwaltungshauptinspektor (Korrektor) habe zurückblicken können.
Daß die Herren Sergio und Mendosa in dem umstrittenen Auswahlverfahren nicht erfolgreich gewesen seien, bedeute nicht, daß dem Kläger das gleiche Schicksal widerfahren wäre.
Nach alledem könne das Auswahlverfahren keine Rechtsgrundlage für die Ernennungen und Beförderungen abgeben.
Die Beklagte entgegnet, in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts sei klargestellt, daß die Dienstposten der Laufbahngruppe A nicht nur Referententätigkeiten umfaßten, sondern Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, die Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern.
Die Bewertungen in einer dienstlichen Beurteilung bezögen sich ausschließlich auf die Person des zu beurteilenden Beamten, seine persönlichen und individuellen Fähigkeiten. Daher könne der Kläger aus dieser Beurteilung keine Schlüsse auf die Art der von ihm wahrgenommenen Aufgaben und noch weniger auf das Niveau, die Qualität und das Ausmaß der bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erworbenen Erfahrung ziehen. In der Praxis zähle eine Korrektorentätigkeit ausschließlich zur Laufbahngruppe B und die eines Setzers zur Laufbahngruppe C. Die Erfahrung, die der Kläger als Setzer erworben habe, könne in keiner Weise als Befähigungsnachweis bei einem Auswahlverfahren berücksichtigt werden, mit dessen Hilfe Stellen der Laufbahngruppe A besetzt werden sollten.
Die Beklagte habe nicht versucht, eine gewisse einschlägige Erfahrung des Klägers zu bestreiten, aber es dürfe nicht vergessen werden, daß es sich hierbei um die zweite Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen handele, die sich von der ersten eindeutig unterscheide. Die Entscheidung lasse erkennen, daß der Prüfungsausschuß die Bewerbung des Klägers ausschließlich im Hinblick auf die erste Zulassungsbedingung abgelehnt habe, da seine Befähigungsnachweise nicht ausgereicht hätten. Daß der Kläger 1967 bei einem Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen der Laufbahngruppe B erfolgreich war, sei unerheblich.
Seine Berufserfahrung sei der der übrigen zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbern weder vergleichbar noch überlegen. Bis 1971 habe der Schwerpunkt bei ausführenden Aufgaben gelegen.
Herr Mendosa dagegen habe 1967 freiberuflich als Korrektor angefangen, eine Aufgabe, die der Kläger erst ab Juni 1972 nach seiner Ernennung in die Laufbahngruppe B wahrgenommen habe. Zur Mitwirkung des Herrn Mendosa bei der Vorbereitung von Verordnungstexten im Agrarbereich sei anzumerken, daß die Korrektoren der Abteilung Veröffentlichungen (zu welcher der Kläger gehöre) bei der Vorbereitung der Verordnungstexte nur insoweit mitwirkten, als diese in anderen Publikationen als dem Amtsblatt erschienen und im Amtsblatt bereits verkündet seien.
Herr Sergio habe rund drei Jahre bei den Dienststellen der Generaldirektion IX in Brüssel (1970 — 1973) gearbeitet und dort verschiedene Aufgaben wahrgenommen, mit denen ganz offensichtlich ein bestimmtes Maß an Verantwortung verbunden gewesen sei, bevor er zum Verwaltungshauptinspektor (Korrektor der Besoldungsgruppe B 3) beim Amt für Veröffentlichungen ernannt worden sei. Seit September 1972 gehöre er der Laufbahngruppe B an.
Im Augenblick seiner Bewerbung in dem umstrittenen Auswahlverfahren habe der Kläger im übrigen eine Berufserfahrung als Verwaltungshauptinspektor (Korrektor) von etwa zwei und nicht von drei Jahren besessen: Seine Ernennung zum Verwaltungshauptinspektor (Korrektor) beim Amt für Veröffentlichungen sei zum 1. Juni 1972 erfolgt, und die Frist zur Einreichung der Bewerbungen für das umstrittene Auswahlverfahren sei am 25. Februar 1974 abgelaufen, während das Auswahlverfahren in den Monaten Juni und Juli 1974 durchgeführt worden sei.
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Decker, Luxemburg, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Cusack als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 30. Oktober 1975 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. November 1975 vorgetragen.
Entscheidimgsgründe
1 Ziel der am 18. März 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Klage ist die Aufhebung des durch Schreiben vom 5. August 1974 bestätigten Bescheids der Beklagten vom 27. Juni 1974, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, daß der Prüfungsausschuß ihn zum Auswahlverfahren KOM/A/15/73 (Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte der Laufbahn A 7/A 6 zur Besetzung von Planstellen dieser Laufbahn im Fachbereich Druck- und Verlagswesen) nicht zugelassen habe, sowie die Aufhebung der sich aus dem Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1975 ergebenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde des Klägers vom 22. August 1974.
Zur Zulässigkeit
2/4 Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die in Artikel 91 des Beamtenstatuts bestimmte Frist nicht gewahrt sei. Die Statutsänderung von 1972 habe den Grundsatz nicht berührt, daß der einzige Rechtsbehelf, über den die Betroffenen bei Entscheidungen der vorliegenden Art verfügten, in der Anrufung des Gerichtshofes bestehe, ohne daß eine vorherige Beschwerde bei der Kommission erforderlich sei, denn die Kommission sei nicht befugt, eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses abzuändern oder aufzuheben. Die bei früheren Rechtssachen ausnahmsweise berücksichtigten Billigkeitserwägungen könnten vorliegend nicht Platz greifen, weil der erwähnte Grundsatz sich inzwischen Geltung verschafft habe und allgemein bekannt sei.
5 Da sich die Vorgänge, um die es hier geht, unter der Geltung des neuen Statuts abgespielt haben, widerspräche es indessen der Billigkeit, dem Kläger einen Vorwurf daraus zu machen, daß er das in der revidierten Fassung der Artikel 90 und 91 eindeutig vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.
6 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dem Kläger vorgeworfen, er habe seine Beschwerde erst eingereicht, als der Prüfungsausschuß nach Abschluß seiner Arbeiten und Erstattung seines Berichts an die Anstellungsbehörde nicht mehr im Amt gewesen sei.
7 Die Kommission mußte dem Prüfungsausschuß das erste Auskunftsverlangen übermitteln, das der Kläger am 28. Juni 1974, also noch vor Durchführung der Prüfungen, an sie gerichtet hatte.
Zur Begründetheit
8/9 Der Kläger macht geltend, der Prüfungsausschuß habe Artikel 25 des Statuts und Artikel 5 des Anhangs III verletzt, da die Entscheidung, ihn zu dem umstrittenen Auswahlverfahren nicht zuzulassen, rechtlich nicht hinreichend begründet worden sei. Der Bericht des Prüfungsausschusses und das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 5. August 1974 hätten mit der Feststellung des Fehlen[s] eines Hochschulabschlusses und gleichwertiger Berufserfahrung sowie einer gewissen einschlägigen Erfahrung lediglich auf Artikel 5 des Statuts verwiesen, ohne hinreichend bestimmte Kriterien anzugeben.
10/12 Die Arbeiten des Prüfungsausschusses umfassen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, damit das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgestellt werden kann. Während die Arbeiten des zweiten Abschnitts im allgemeinen vergleichender Natur sind, und demzufolge unter die für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung fallen, besteht der erste Abschnitt — namentlich bei einem Auswahlverfahren, bei dem Befähigungsnachweise berücksichtigt werden — aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen. Da diese Gegenüberstellung auf Grund objektiver und im übrigen auch jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, sind ihre Ergebnisse ausreichend zu begründen.
13/14 Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn der Bericht des Prüfungsausschusses und das Schreiben der Verwaltung vom 5. August 1974 enthalten lediglich die Angabe: Zur Beurteilung Ihrer Berufserfahrung wurde ein Vergleich mit dem Tätigkeitsbereich eines Beamten vorgenommen, der einen Hochschulabschluß hat und Aufgaben der Laufbahngruppe A im Sinne von Artikel 5 des Statuts wahrnimmt. Die mit einem solchen Vergleich naturgemäß verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es weder, daß jeder Versuch einer genaueren Analyse unterblieb, noch, daß keine ergänzenden Auswahlkriterien aufgestellt wurden.
15/18 Das Auswahlverfahren KOM/A/15/73 diente jedoch der Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte der Laufbahn A 7/A 6. Daher hat sich die Nichtaufnahme des Klägers in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber nicht auf die Aufnahme derjenigen Bewerber in das Verzeichnis ausgewirkt, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprachen. Die Rechte des Klägers werden angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß erneut die Frage untersucht, ob der Kläger die erforderliche Eignung besitzt, um in das Verzeichnis der Bewerber aufgenommen zu werden, und wenn er ihn — falls dies zutreffen sollte — zum Auswahlverfahren zuläßt, ohne daß dies indessen Auswirkungen für die vom Ausschuß bereits getroffene Auswahl hätte. Somit reicht es aus, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger zum Auswahlverfahren nicht zuzulassen, sowie die ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde des Klägers vom 22. August 1974 aufzuheben.
19 Da der Kläger mit der ersten Rüge durchgedrungen ist, erübrigt sich eine Prüfung der zweiten Rüge.
Kosten
20/21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung, mit welcher der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens KOM/A/15/73 es abgelehnt hat, den Kläger in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber aufzunehmen, sowie die dem Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1975 zu entnehmende ablehnende Entscheidung werden aufgehoben.
2. Die Kommission wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.