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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1975 – C-53/75
ECLI:EU:C:1975:173
In der Rechtssache 53/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Hof van Cassatie in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BELGISCHER STAAT
gegen
1. JEAN NICOLAS VANDERTAELEN
2. DIRK LEOPOLD MAES
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 495/69 der Kommission vom 18. März 1969 über die Einreihung von Waren in die Tarifstellen 18.06 D II c und 21.07 F VII des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 67 vom 19. 3. 1969, S. 6) sowie der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs — Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1969, S. 1) —
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Zwischen dem 6. Dezember 1968 und dem 5. März 1969 wurde bei einem der Antwerpener Zollämter ein Erzeugnis aus einem dritten Land unter der Bezeichnung chocolate flavoured consumable ice (kakaohaltiges Speiseeis) für die Einfuhr angemeldet; dies geschah auf Grund einer Einfuhrlizenz, die für Kakao-Speiseeis der Tarifstelle 18.06 B II b des Gemeinsamen Zolltarifs ausgestellt war.
Gegen die Importeure wurde wegen der unter dieser Bezeichnung erfolgten Einfuhr Anklage erhoben. Es wurde festgestellt, daß eine Einfuhrlizenz für die Tarifstelle 21.07 F VII b 1 hätte vorgelegt werden müssen, weil die fraglichen Waren weder als Speiseeis angesehen werden könnten noch, was die Analyse des Rijkslaboratorium der douane en accijnzen (Reichslaboratorium für Zölle und Verbrauchssteuern) ergeben habe, Kakao enthielten. Dieser Analyse zufolge setzte sich das. Erzeugnis aus ungefähr 14 Gewichtshundertteilen Wasser, 66 Gewichtshundertteilen Fett, 20 Gewichtshundertteilen Saccharose sowie Farbstoffen zusammen und ließ bei einer Temperatur von 20o C nach 24 Stunden keine Anzeichen eines Schmelzprozesses erkennen.
Den Feststellungen des Tatrichters — der die Angeklagten verurteilte — ist zu entnehmen, daß die Waren zu Butteröl verarbeitet und an ausländische Käufer weiterveräußert wurden.
Der Hof van Beroep Brüssel, Abteilung Antwerpen, hielt zwar die von dem Laboratorium ermittelten Ergebnisse für richtig, entschied aber, daß keine Verstöße gegen die Zollvorschriften nachgewiesen seien, und zwar aus folgenden Gründen: Zur Zeit der fraglichen Importe habe es keine gesetzliche Definition des Begriffs Speiseeis gegeben. Daher sei zu prüfen, ob das Erzeugnis offensichtlich und für jedermann erkennbar die Bezeichnung Speiseeis in keiner Weise verdiene, so daß anzunehmen sei, daß die Angeklagten das Erzeugnis vorsätzlich unrichtig unter einer günstigeren Warenbezeichnung angemeldet hätten. Weder der Fettgehalt noch der Schmelzpunkt seien aber in dieser Hinsicht ausschlaggebende Merkmale, und es sei nicht dargetan, daß das Erzeugnis nicht in seiner ursprünglichen Form oder aufgebläht als gefrorene Lebensmittelzubereitung mit hohem Fettgehalt, die als Speiseeis gelten könne, verbraucht werden könne.
Der Hof van Cassatie vertrat die Auffassung, daß die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Hof van Beroep Brüssel von einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, da der Begriff Speiseeis der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs in diesem Tarif nicht definiert sei.
Er hat mit Urteil vom 20. Mai 1975, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 12. Juni 1975, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist die Verordnung Nr. 495/69 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1969 auf die Einordnung von Waren anwendbar, die vor dem Inkraftreten der Verordnung eingeführt worden sind, namentlich auf die Einordnung von in der Zeit zwischen dem 6. Dezember 1968 und dem 5. März 1969 eingeführten Waren?
2. Welche Definition des Begriffs Speiseeis galt für die Anwendung der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 495/69, namentlich für die Zeit vom 6. Dezember 1968 bis zum 5. März 1969; paßte dieser Begriff insbesondere auf Erzeugnisse mit verhältnismäßig hohem Fettgehalt, darunter 45 Gewichtshundertteile Milchfett oder mehr, doch weniger als 65 Gewichtshundertteile des Gesamtgewichts der Erzeugnisse, die insbesondere Saccharose und Wasser enthalten, bei einer Temperatur von etwa 0o C nicht schmelzen und sogar bei einer Temperatur von 20o C nach 24 Stunden noch keine Anzeichen eines Schmelzprozesses zeigen, auch wenn die Erzeugnisse durch Einblasen von Luft aufgebläht und gekühlt oder gefroren angeboten werden?
Herr Vandertaelen, vertreten durch Rechtsanwalt Armand d'Hondt, Brüssel, Herr Maes sowie die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch den Finanzminister, Beistand: Rechtsanwalt Henri Bocken, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Bourgeois und A. Abate als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schrifliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Im Zusammenhang mit der ersten Frage verweist Herr Vandertaelen auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 495/69 vom 18. März 1969, dem zufolge die Verordnung am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft trat.
Die Verordnung könne hier aber auch nicht mit der Begründung für anwendbar erklärt werden, daß sie die noch andauernden Auswirkungen eines früher entstandenen Sachverhalts regele. Denn der durch die umstrittenen Einfuhren geschaffene Rechtszustand habe nicht über den 5. März 1969 hinaus fortgewirkt.
Die Vorlagefrage gehe also dahin, ob die fragliche Verordnung rückwirkende Kraft haben könne.
Im europäischen Recht und im Recht der Mitgliedstaaten sei die Rückwirkung von Gesetzen im allgemeinen eine Ausnahme. Was insbesondere die Verordnung Nr. 495/69 betreffe, so sei die Rückwirkung sogar ausdrücklich ausgeschlossen (Artikel 3); sie lasse sich auch nicht durch andere Textstellen der Verordnung begründen. Schließlich stehe die Art der Verordnung einer rückwirkenden Anwendung entgegen, da auf dem Gebiet des Zollrechts der Rechtssicherheit eine ganz besondere Bedeutung zukomme. In diesem Zusammenhang verweist Herr Vandertaelen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1971 in der Rechtssache 30/71 (Siemers/Hauptzollamt Bad Reichenhall — Slg. 1971, 919).
Was die zweite Frage anbelange, so gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß nur die Rechtslage zur Zeit der Anwendung der Tarifstellen, um deren Auslegung es gehe, untersucht werde. Im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren habe aber der Begriff Speiseeis mangels eines objektiven Kriteriums nicht definiert werden können; denn aus einem mehr als sechs Monate nach der letzten Einfuhr veröffentlichten Vorschlag für eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Speiseeis gehe deutlich hervor, daß der gängige Begriff Speiseeis in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander abweichende Bedeutungen habe, ohne daß dabei ein Höchstgehalt an Fett ausschlaggebend sei. Man könne sich nur an die Eigenschaften und die Herstellungsarten des einzureihenden Erzeugnisses halten, und das nationale Gericht, das hier allein zuständig sei, müsse lediglich prüfen, ob der Fettgehalt dem Erzeugnis den Charakter der Speise nehmen könne oder nicht.
Im vorliegenden Fall sei diese Frage im Urteil des Hof van Beroep Brüssel vom 13. Juni 1973 entschieden worden. Danach sei es nicht ausgeschlossen, daß das Erzeugnis in der angegebenen Form und ungeachtet seines Fettgehalts als Speiseeis bezeichnet werden könne.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß die Zollverwaltung trotz der Verordnung Nr. 495/69 auch weiterhin die Ausfuhr eines Erzeugnisses, das dem fraglichen Erzeugnis vollständig gleiche, unter der Bezeichnung Speiseeis und als der Tarifstelle 18.06 B II b des Gemeinsamen Zolltarifs zugehörig zulasse. Es sei. nicht vertretbar, den Begriff Speiseeis verschieden zu umschreiben, je nachdem, ob es sich um eine Einfuhr oder eine Ausfuhr handele.
Herr Maes schließt sich den Erklärungen des Herrn Vandertaelen in vollem Umfang an.
Die Regierung des Königreichs Belgien ist der Auffassung, die streitige Ware habe in Anbetracht ihrer Zusammensetzung niemals, nicht einmal zur Zeit ihrer Einfuhr, als Speiseeis im Sinne der Tarifstellen 18.06 B II b und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden können.
Die Kommission bemerkt zunächst, daß ihre Verordnung (EWG) Nr. 495/69, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1) ergangen sei, die Definition der unter die Tarifstellen 18.06 D II c und 21.07 F VII fallenden Erzeugnisse zum Gegenstand habe, nicht aber die für Speiseeis.
Jedoch lasse sich der dritten Begründungserwägung zu dieser Verordnung eine Definition des Begriffs Speiseeis entnehmen. Sie lautet:
Die Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C mit dem Wortlaut .Speiseeis' erfassen nur genußfertiges Speiseeis. Handelsübliches Speiseeis enthält nicht immer Milchfett; wenn es jedoch Milchfett enthält, überschreitet sein Gehalt im allgemeinen nicht 15 Gewichtshundertteile; auch hat Speiseeis das charakterbestimmende Merkmal, bei einer Temperatur um 0o C zu schmelzen.
Hinsichtlich der rechtlichen Tragweite der Verordnung sei zu bemerken, daß die Verordnungsbestimmungen rechtsgestaltenden Charakter hätten. Aufgrund ihrer Rechtsform sei die Verordnung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für die Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als maßgebliche Auslegungsregel für den Gemeinsamen Zolltarif verbindlich, so daß sich die Einordnung der ab 22. März 1969 eingeführten Waren nach ihr richte.
Die Verordnung sei aber auch, wenn man vom Datum ihres Inkrafttretens einmal absehe, für die Zeit vor ihrem Erlaß ein zulässiges Hilfsmittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs.
Im vorliegenden Fall lasse sich die Auslegungsfrage indessen bereits anhand der zu der fraglichen Zeit geltenden Verordnungsbestimmungen erschöpfend beantworten.
Hinsichtlich der zweiten Frage verweist die Kommission auf die Verordnung Nr. 83/67/EWG des Rates vom 18. April 1967 (ABl. Nr. 81 vom 26. 4. 1967, S. 1597). Diese Verordnung, die den Begriff Speiseeis im Gemeinschaftsrecht erstmalig eingeführt habe, enthalte genügend Kriterien, um die Erzeugnisse dieser Warengruppe zutreffend einzuordnen.
Für die Durchführung der mit der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 (ABl. Nr. 195 vom 28. 10. 1966, S. 3361) geschaffenen Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sei es erforderlich gewesen, für Speiseeis besondere Tarifstellen, und zwar die Positionen 18.06 B I und 21.07 C (Anhang I zur Verordnung Nr. 83/67), einzuführen. Besonders zum Zwecke der Errechnung der beweglichen Teilbeträge seien die Mengen der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, bei denen davon ausgegangen werde, daß sie bei der Herstellung von Speiseeis verwendet worden seien, nämlich Zucker und Milchpulver, pauschal festgesetzt worden (Anhang II zur Verordnung Nr. 83/67).
Die Verordnung Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif habe an dem auf diesem Gebiet durch die Verordnung Nr. 83/67 eingeführten Schema nichts geändert. Die vorgenommenen Änderungen beträfen nur die Numerierung der verschiedenen Eissorten.
Im vorliegenden Fall sei, da es sich um den beweglichen Teilbetrag handele, die Verordnung Nr. 83/67 heranzuziehen. Der Zollsatz sei nämlich bei den beiden in Frage kommenden Tarifstellen (18.06 B II b und 18.06 D II c) gleich, während sich die beweglichen Teilbeträge erheblich voneinander unterschieden. Diese Erwägung gelte ebenso für Kapitel 21 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Das schwierigste Problem sei die Bestimmung des im Speiseeis enthaltenen Prozentsatzes an Milchfett. Anhang I zur Verordnung Nr. 83/67 habe insoweit nur den Mindestgehalt (7 Gewichtshundertteile oder mehr) festgesetzt. Die Tarifstelle 18.06 B II b, die für Eis mit dem höchsten Fettgehalt gelte, gebe nicht an, um wieviel dieser Gehalt höher sein dürfe als 7 Gewichtshundertteile.
In Anhang II zu dieser Verordnung sei indessen vermerkt, daß 35 kg Milch in Pulverform bei der Herstellung von 100 kg Eis der Tarifstelle 18.06 B II b verwendet würden. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprächen 35 kg Milch in Pulverform auf 100 kg einer Menge von 9,1 Gewichtshundertteilen Milch. Dies sei also der Gehalt, den der Verordnungsgeber als für Speiseeis normal ansehe. Selbst bei Berücksichtigung einer äußerst großzügigen Sicherheitsmarge (durch Verdoppelung des Prozentsatzes) sei festzuhalten, daß nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Fettanteil im Speiseeis 18 Gewichtshundertteile nicht überschreiten dürfe.
In Anhang II zur Verordnung Nr. 83/67 sei außerdem — ebenfalls pauschal — die im Speiseeis enthaltene Zuckermenge angegeben. Dem Gemeinsamen Zolltarif zufolge sei also für Speiseeis charakteristisch, daß es sich aus den beiden genannten Bestandteilen in den angegebenen Mengen zusammensetze. Man dürfe demnach davon ausgehen, daß ein Erzeugnis, bei dem diese Mengen überschritten seien, nicht unter Speiseeis eingeordnet werden könne.
Um Speiseeis von den anderen Lebensmittelzubereitungen mit gleicher Zusammensetzung zu unterscheiden, könne man auf die übliche Bedeutung dieses Begriffes zurückgreifen. Danach bezeichne der Ausdruck Speise eindeutig solche Erzeugnisse, die sofort als Eis verzehrt werden könnten, ohne daß sie noch verarbeitet oder ihnen noch weitere Stoffe zugesetzt werden müßten.
In festem oder pastenartigem Zustand angebotenes Eis habe die Eigenschaft, bei einer Temperatur um 0o C zu schmelzen, was darauf zurückzuführen sei, daß das Eis zu einem erheblichen und bestimmt überwiegenden Teil aus Wasser bestehe. Werde der Fettanteil — zum Beispiel bis auf 65 Gewichtshundertteile — erhöht, könne das Erzeugnis bei einer Temperatur um 0o C nicht wieder in flüssigen Zustand übergehen, da dann der Wasseranteil zu gering sei.
Die vorstehenden Überlegungen gestatten bereits, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Der Vollständigkeit halber seien jedoch, eventuell als zusätzliche Interpretationshilfen, noch die Bestimmungen zu erwähnen, die in der Zeit nach der Einruhr des fraglichen Erzeugnisses ergangen seien.
Insoweit sei auf die dritte Begründungserwägung zu der erwähnten Kommissionsverordnung Nr. 495/69, auf die vom Ausschuß für das Zolltarifschema am 20. März 1970 gegebenen Erläuterungen zu den Kapiteln 18 und 21 des Gemeinsamen Zolltarifs und schließlich auf den am 10. September 1970 dem Rat vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Speiseeis (ABl. C 125 vom 13. 10. 1970, S. 8) zu verweisen.
Nach Auffassung der Kommission entsprechen die betreffenden Erzeugnisse nicht den Kriterien für die Einordnung in die Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs; gemäß den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften 1 und 5 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erfüllten sie vielmehr die Kriterien der Tarifstelle 18.06 D und 21.07 F VII.
Diese Schlußfolgerung stimme mit dem Ziel der Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse überein. Denn die pauschal festgesetzten Mengen dienten als Grundlage für die Berechnung des beweglichen Teilbetrags, der für die bei der Herstellung einer Industrieware tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu zahlen sei und der die Agrarabschöpfung ersetze.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung Nr. 495/69 der Kommission vom 18. März 1969 hat als ein verbindlicher Rechtsakt rechtsgestaltenden Charakter und kann keine Rückwirkung haben.
2. Unter Speiseeis im Sinne der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs sind Lebensmittelzubereitungen zu verstehen, die durch Gefrieren in einen festen oder pastenartigen Zustand gebracht werden und dazu bestimmt sind, in diesem Zustand verzehrt zu werden. Für sie ist kennzeichnend, daß sie bei einer Temperatur um 0o C wieder in flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen und ihr Milchfettgehalt 15, in bestimmten Fällen 20 Gewichtshundertteile nicht überschreitet.
III — Mündliches Verfahren
Die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch den Finanzminister, Beistand: Rechtsanwalt Henri Bocken, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Bourgeois und A. Abate als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 11. November 1975 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 20. Mai 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Juni 1975, hat der belgische Hof van Cassatie gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen über die Einreihung von Waren in den Gemeinsamen Zolltarif vorgelegt.
2/3 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 495/69 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1969 auf die Einordnung von Waren anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeführt worden sind, namentlich auf die Einordnung von in der Zeit zwischen dem 6. Dezember 1968 und dem 5. März 1969 eingeführten Waren. Die zweite Frage lautet, welche Definition des Begriffs Speiseeis für die Anwendung der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 495/69, namentlich für die Zeit vom 6. Dezember 1968 bis zum 5. März 1969, galt und ob dieser Begriff insbesondere auf Erzeugnisse mit verhältnismäßig hohem Fettgehalt, darunter 45 Gewichtshundertteile Milchfett oder mehr, doch weniger als 65 Gewichtshundertteile des Gesamtgewichts der Erzeugnisse paßte, die insbesondere Saccharose und Wasser enthalten, bei einer Temperatur von etwa 0o C nicht schmelzen und sogar bei einer Temperatur von 20o C nach 24 Stunden noch keine Anzeichen eines Schmelzprozesses zeigen, auch wenn die Erzeugnisse durch Einblasen von Luft aufgebläht und gekühlt oder gefroren angeboten werden.
4/5 Dem letzten Teil der zweiten Frage ist zu entnehmen, daß sich das Problem der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 495/69 nur dann stellt, wenn der Begriff Speiseeis des Gemeinsamen Zolltarifs nicht die in dieser Frage beschriebenen Erzeugnisse umfaßt und diese Erzeugnisse nicht nach den zur Zeit der Einfuhr geltenden Bestimmungen eingeordnet werden konnten. Daher ist zunächst der Wortlaut der fraglichen Tarifstellen zu untersuchen.
6 Die Tarifstelle 18.06 B lautet:
Speiseeis:
I — kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen
II — mit einem Gehalt an Milchfett:
a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen
b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr.
7 Die Tarifstelle 21.07 C, die Speiseeis ohne Kakaogehalt betrifft, hat den gleichen Wortlaut.
8 Die Tatsache, daß der Begriff Speiseeis im Gemeinsamen Zolltarif nicht definiert ist, läßt vermuten, daß dieses Erzeugnis als durch seine Bezeichnung hinreichend gekennzeichnet angesehen wird.
9/10 Das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren ist im allgemeinen in ihren charakterbestimmenden Merkmalen und objektiven Eigenschaften zu suchen. Dabei darf nicht verkannt werden, daß Speiseeis das charakterbestimmende Hauptmerkmal hat, bei einer Temperatur um 0o C zu schmelzen, ein Merkmal, das auf den erheblichen Wasseranteil in diesem Erzeugnis zurückzuführen ist und das daher bei einem hohen Fettgehalt fehlt.
11/12 Für Speiseeis sind deshalb in den Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C nur verhältnismäßig wenige Gewichtshundertteile Fett angegeben, während die Erzeugnisse mit hohem Fettgehalt in den folgenden Tarifstellen dieser Kapitel aufgeführt sind. Werden solche Erzeugnisse in gekühltem oder gefrorenem Zustand angeboten, so kann dies allein sie nicht als Speiseeis kennzeichnen und ihre Einordnung in die Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C rechtfertigen.
13/15 Im Gemeinsamen Zolltarif sind zwar keine näheren Angaben über die Zusammensetzung von Speiseeis enthalten; nützliche Anhaltspunkte in dieser Beziehung finden sich aber in der Verordnung Nr. 83/67/EWG des Rates vom 18. April 1967 zur Festlegung der Zollspezifikationen für unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates fallende Erzeugnisse und zur Festsetzung der auf diese anwendbaren festen Teilbeträge sowie der Richtmengen von verarbeiteten Grunderzeugnissen (ABl. Nr. 81 vom 26. 4. 1967, S. 1597). Im Anhang II zu dieser Verordnung sind nämlich für 100 kg Speiseeis mit dem höchsten Milchfettgehalt, der im Anhang I genannt ist (7 Gewichtshundertteile oder mehr), 20 kg Zucker und 35 kg Milch in Pulverform angegeben. Da das in dieser Verordnung enthaltene Schema in die Ratsverordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif Eingang gefunden hat, ist es erlaubt, die genannten Grunderzeugnisse nur in den Grenzen der angegebenen Mengen als mögliche Bestandteile von Speiseeis im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs zuzulassen.
16/18 Nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln entspricht, wie die Kommission ausgeführt hat, eine Menge von 35 kg Milch in Pulverform auf 100 kg Speiseeis 9,1 Gewichtshundertteilen Milchfett. Obgleich der Anteil der Milch in Pulverform nur pauschal festgesetzt wurde, schließt diese Bemessung seitens des Verordnungsgebers der Gemeinschaft doch unzweifelhaft aus, daß auch Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen als Speiseeis im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden können. Daraus folgt für die Anwendung der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs, daß der Begriff Speiseeis Erzeugnisse umfaßt, die das wesentliche charakterbestimmende Merkmal haben, bei einer Temperatur um 0o C zu schmelzen, und daß er nicht auf Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen angewandt werden kann.
19 Mit dieser Schlußfolgerung ist die erste Frage gegenstandslos geworden und braucht daher nicht beantwortet zu werden.
Kosten
20/21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Hof van Cassatie anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie gemäß dessen Urteil vom 20. Mai 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Für die Anwendung der Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt der Begriff Speiseeis Erzeugnisse, die das wesentliche charakterbestimmende Merkmal haben, bei einer Temperatur um 0o C zu schmelzen. Er kann nicht auf Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen angewandt werden.