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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.1976 – C-87/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:3
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 14. Januar 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die in dieser Rechtssache vom Tribunale Genua im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorgelegten Auslegungsfragen sollen zur Klärung des Problems führen, ob eine finanzielle Belastung, die auf aus einem anderen Mitgliedstaat und einem mit der Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staat nach Italien eingeführte Häute erhoben wurde, eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt und daher aufgrund des EWG-Vertrags und der am 20. Juli 1963 und 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar verboten ist.
Dem Auslegungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Conceria Bresciani, Genua, führte in den Jahren 1969 und 1970 verschiedene Partien roher Rinderhäute aus Frankreich und der Republik Senegal ein. Auf diese Häute erhoben die italienischen Zollbehörden die im Gesetz Nr. 30 vom 23. Januar 1968 vorgesehene Abgabe für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle. Die Abgabe, die sich bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags in bezug auf getrocknete Häute auf 240 Lire pro Doppelzentner belief, wurde durch das genannte Gesetz für sämtliche rohen Häute auf 300 Lire pro Doppelzentner erhöht.
Da die Importfirma die Abgabe für unvereinbar mit dem Verbot in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 2 Absatz 1 der beiden Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar hielt, beantragte sie beim Präsidenten des Tribunale Genua wegen der Rückerstattung der ihrer Ansicht nach nicht geschuldeten Beträge, die sie zu zahlen gezwungen war, den Erlaß eines Zahlungsbefehls an die italienische Finanzverwaltung.
So kam es, daß das mit der Sache befaßte Gericht Ihnen nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Stellt die in Artikel 32 Absatz 4 des Testo Unico delle Leggi Sanitarie Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 vorgesehene und durch das Gesetz Nr. 30 vom 23. Januar 1968 der Höhe nach bestimmte Abgabe für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung, die auf Waren tierischen Ursprungs bei der Einfuhr erhoben wird und die vorstehend näher dargelegten Merkmale aufweist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 EWG-Vertrag dar?
2. Waren nach Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag bei Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten sämtliche Abgaben zollgleicher Wirkung zum 1. Juli 1968 oder zum 1. Januar 1970 abzuschaffen?
3. Ist der Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung jeweils derselbe
a) in Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag,
b) in Artikel 2 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar, das am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichnet, von Italien durch Gesetz Nr. 406 vom 20. März 1964 ratifiziert und aufgrund des Ratsbeschlusses 64/345/EWG vom 5. November 1963 in die Gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde,
c) in Artikel 2 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar, das am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichnet, von Italien durch Gesetz Nr. 1048 vom 7. Dezember 1970 ratifiziert und aufgrund des Ratsbeschlusses 70/539/EWG vom 29. September 1970 in die Gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde?
4. a)Gilt Artikel 2 Absatz 1 des am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichneten Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar unmittelbar?b)Verleiht er den Gemeinschaftsangehörigen das — von den innerstaatlichen Gerichten zu beachtende — subjektive Recht, keine Abgaben zollgleicher Wirkung an den Staat zu entrichten?c)Entfaltet er diese Wirkungen seit dem 1. Juli 1968 oder seit dem 1. Januar 1970?
5. Hat die jeweils in Artikel 2 Absatz 1 der beiden Abkommen von Jaunde den Staaten auferlegte Verpflichtung, keine Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, seit dem je nach der Antwort auf die Frage 4 c maßgeblichen Zeitpunkt ununterbrochen bestanden?
Damit die vom Gerichtshof gegebene Lösung für die Praxis Bedeutung haben kann, ist es erforderlich, sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor Augen zu führen, deren Vereinbarkeit mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Mitgliedstaats das vorlegende Gericht bezweifelt hat. Wie Sie noch vor kurzem in Ihrem Urteil vom 30. September 1975 (Cristini 32/75) ausgeführt haben, ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen; er kann aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung dieser Bestimmung dienlich sein könnten.
2. Untersuchen wir also den Zweck und die Modalitäten der Kontrolle, die anläßlich der Schlachtung der zur menschlichen Ernährung bestimmten Tiere und der Einfuhr der rohen Häute solcher Tiere durchgeführt wird, sowie die Bemessung der entsprechenden Abgaben.
Inländische Schlachttiere unterliegen in Italien einer tierärztlichen Untersuchung, durch die festgestellt werden soll, ob das Fleisch der Tiere (das nach dem Vertrag als landwirtschaftliches Erzeugnis gilt) genießbar ist.
Die Untersuchung erfolgt in zwei Abschnitten: Sie wird vor der Schlachtung am lebenden und nach der Schlachtung am enthäuteten Tier vorgenommen. Obgleich ihr Zweck also hauptsächlich darin besteht, die Genießbarkeit des Fleisches festzustellen, wird nebenbei auch die Beschaffenheit der Haut untersucht, soweit dies erforderlich ist, um den Zustand des Tieres zu beurteilen.
Die anläßlich dieser Kontrolle erhobene Abgabe wird pro Stück oder in pauschaler Form berechnet.
Die Untersuchung der eingeführten rohen Häute, die als Erzeugnisse und Schlachtabfälle tierischen Ursprungs für die industrielle Verarbeitung eingeordnet werden, dient der Verhütung und Bekämpfung von Viehseuchen sowie der Wahrung des nationalen Viehbestands (Artikel 32 des Testo Unico delle Leggi Sanitarie, Regio Decreto Nr. 1265 vom 27. 7. 1934, Gazzetta Ufficiale Nr. 186 vom 9.8.1934). Alle zu diesem Zweck erlassenen Rechtsnormen und sonstigen Maßnahmen bilden die Veterinärpolizeiordnung (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 320 vom 8. 2.1954, Gazette Ufficiale Nr. 142 vom 24.6.1954, insbesondere Artikel 56 und 57). .
Die Kontrolle wird von den Veterinärbehörden bei den im Decreto Ministeriale vom 29. Februar 1960 (Gazzetta Ufficiale Nr. 80 vom 1.4.1960) aufgeführten Grenzübergangsstellen, Häfen und Flugplätzen vorgenommen. Ihre Modalitäten sind verschieden, je nachdem ob die Häute noch Krankheitserreger enthalten oder übertragen können (frische Häute, frische gesalzene Häute) oder aber ob sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge einer bestimmten Behandlung keine ansteckenden Krankheiten mehr übertragen können (gesalzene feuchte Häute, Häute in Salzlake, getrocknete gesalzene Häute).
Im allgemeinen begnügt man sich dabei mit einer Überprüfung der Haltbarkeit der Ware und ihrer Übereinstimmung mit den gesundheitspolizeilichen Ursprungszeugnissen, sofern solche vorgeschrieben sind. Während sich bei den frischen Häuten, auch wenn sie gesalzen sind, manchmal ergänzende Laboranalysen als notwendig erweisen, beschränkt sich die tierärztliche Untersuchung bei den gesalzenen feuchten Häuten, denen in Salzlake und den getrockneten Häuten in den meisten Fällen auf eine rein verwaltungsmäßige Kontrolle.
Die erhobenen Abgaben sollen die Kosten der Proben zur Ermittlung einer Krankheit oder der Laboratoriumsuntersuchungen, die eventuell erforderlich sind, decken. Sie werden nach dem Gewicht bemessen.
3. Bei der Klärung der Frage, ob die Abgabe für die Veterinärkontrolle, die auf die eingeführten Häute erhoben wird, die vom Gerichtshof definierten besonderen Merkmale der Abgaben zollgleicher Wirkung aufweist, ist zunächst zu prüfen, ob die Abgabe auch die entsprechenden inländischen Erzeugnisse erfaßt.
Es zeigt sich, daß dies nicht der Fall ist. Die Häute der im Inland geschlachteten Tiere werden nämlich keiner solchen Kontrolle unterzogen wie die, für die die fragliche Abgabe verlangt wird. Die gesundheitspolizeiliche Untersuchung der Schlachttiere hat einen anderen Gegenstand und einen anderen Zweck: Sie bezieht sich nicht speziell auf die Häute, sondern erstreckt sich auf den gesamten Tierkörper; außerdem wird sie nicht vorgenommen, um Ansteckungen des inländischen Viehbestands zu verhüten, sondern sie bezweckt allein, die Genießbarkeit des zur menschlichen Ernährung bestimmten Fleisches festzustellen.
Die in Rede stehende Belastung anläßlich der Einfuhr der Ware in das innerstaatliche Hoheitsgebiet ist demnach nicht Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.
Bei Fehlen einer entsprechenden inländischen Abgabe würde die anläßlich der Einfuhr erhobene Abgabe nach der vom Gerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit Grenzabgaben für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen (Marimex 29/72 — Slg. 1972, 1309) gegebenen Definition nur dann nicht unter das Verbot des Artikels 13 fallen, wenn sie als eine Gegenleistung für einen Dienst anzusehen wäre, der dem Importeur individuell geleistet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, da — wie wir gesehen haben — die besagte Kontrolle dem Importeur aus gemeinnützigen Erwägungen auferlegt wird.
4. Da es sich vorliegend auch um Einfuhren aus dem Senegal, einem mit der Gemeinschaft assoziierten Staat, handelt, wird der Gerichtshof mit der dritten Frage ersucht zu klären, ob der Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung in Artikel 2 Absatz 1 der am 20. Juli 1963 und 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar und der entsprechende Begriff in Artikel 13 EWG-Vertrag inhaltsgleich sind. Der Gerichtshof hat bereits erklärt, daß er nach Artikel 177 zur Vorabentscheidung über die Auslegung internationaler Abkommen befugt ist, die die Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 228 des Vertrages geschlossen hat. Dies geht implizite aus dem Urteil vom 7. Februar 1973 (Schroeder, 40/72 — Slg. 1973, 125) und ausdrücklich aus dem vom 30. April 1974 (Haegeman, 181/73 — Slg. 1974, 449) hervor.
Gegen eine solche Zuständigkeit sind Einwände geltend gemacht worden, soweit die vom Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmende Auslegung eines derartigen Abkommens über die Fälle hinausgeht, in denen die Auslegung oder die Überprüfung der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung Verfahrensgegenstand ist. Ich meine aber, daß dann, wenn ein innerstaatliches Gericht darüber zu befinden hat, ob eine Handlung oder ein Verhalten eines Mitgliedstaats mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus einem internationalen Abkommen, das nach Artikel 228 Absatz 2 EWG-Vertrag zugleich alle Mitgliedstaaten bindet, im Einklang steht, eine Inzidentprüfung des Abkommens völlig zulässig, ja sogar notwendig ist, um die im Vertrag wurzelnde gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Staates, deren Inhalt in dem die Gemeinschaft bindenden Abkommen festgelegt ist, näher zu bestimmen.
Zwar stellt ein solches Abkommen zwangsläufig einen bilateralen oder multilateralen Rechtsakt dar, weshalb es sich nicht der Rechtsfigur Handlungen der Gemeinschaftsexekutive zuordnen läßt, die ihrem Wesen nach einseitig sind. Um die Tragweite einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung des Mitgliedstaats zu bestimmen, ist jedoch immer auch Gemeinschaftsrecht auszulegen mit der Folge, daß es nicht erforderlich ist, das internationale Abkommen der Handlung eines Gemeinschaftsorgans gleichzusetzen, um damit die Befugnis des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung in solchen Fällen zu begründen.
Von daher gesehen kann die Bezugnahme des Gerichtshofes auf Gemeinschaftshandlungen im Zusammenhang mit den von der Gemeinschaft nach Artikel 228 geschlossenen internationalen Abkommen (vgl. die erwähnte Rechtssache Haegeman) so verstanden werden, daß das internationale Abkommen für die Rechtssubjekte der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht — wie sonst bei völkerrechtlichen Verträgen — sogleich aus sich selbst, sondern nur mittels einer Handlung der Gemeinschaftsexekutive Geltung erlangt.
Dies vorausgeschickt, kann ich mich nun mit der dritten Frage des italienischen Gerichts näher befassen.
Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die beiden Abkommen von Jaunde, obgleich sie eine andere Rechtsform aufweisen und sich die Verhältnisse der unabhängig gewordenen Länder geändert haben, in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Assoziierungssystem stehen, das durch das dem Vertrag beigefügte besondere Durchführungsabkommen (von dem in Artikel 136 die Rede ist) ursprünglich als einseitige Regelung gegenüber den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten geschaffen wurde.
Was sodann den Inhalt der fraglichen Bestimmungen dieser Abkommen angeht, so verweist Artikel 2 Absatz 1 des ersten Abkommens ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften des Vertrages von Rom (Artikel 12 ff.). Es heißt dort nämlich: Die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie diese Zölle werden bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten Staaten in die Mitgliedstaaten schrittweise in dem Maße abgeschafft, wie dies zwischen den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 des Vertrages und der gefaßten oder noch zu fassenden Beschlüsse über die beschleunigte Verwirklichung der Vertragsziele geschieht.
Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht eindeutig hervor, daß der darin genannte Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung mit dem der angezogenen Vertragsbestimmungen identisch ist, was aber nicht heißt, daß sich daraus für die in der Vorschrift geregelten internationalen Beziehungen der Gemeinschaft im Gemeinsamen Markt ergeben und die nur im Rahmen des im EWG-Vertrag errichteten Systems der Integration der Mitgliedstaaten sinnvoll sind. Was das zweite Abkommen angeht, so besteht kein Grund anzunehmen, daß es einen anderen Begriff einführen wollte. Dieses Abkommen, das nach der Übergangsperiode, als der freie Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verwirklicht war, in Kraft treten sollte, konnte sich auf folgende Vorschrift beschränken: Erzeugnisse mit Ursprung in den assoziierten Staaten werden frei von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt; diese Erzeugnisse dürfen aber nicht günstiger als im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behandelt werden.
5. Die vierte Frage geht dahin, ob die betreffenden Vorschriften der beiden Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbar gelten, und zwar in dem vom Gerichtshof bereits erläuterten Sinne, daß sie Einzelnen, die an ihrer korrekten Anwendung ein Interesse haben, Rechte verleihen.
Als erstes ist bereits fraglich, ob die Klauseln eines Abkommens, das in eine andere Rechtsordnung als die der Gemeinschaft, nämlich die allgemeine Völkerrechtsordnung, gestellt ist und als solche eigenen Regeln unterliegt und ihr eigenes Schicksal hat, im gleichen Sinne und mit den gleichen Konsequenzen wie eine Gemeinschaftsrechtsnorm im internen System der Gemeinschaft unmittelbar wirksam werden können. Dabei kann die Untersuchung des Problems, ob das internationale Abkommen von seinem Inhalt und seiner Zielsetzung her auf einem strikten Gegenseitigkeitsprinzip aufbaut, wichtig sein, nicht etwa deshalb, weil die unmittelbare Geltung des Abkommens davon abhängig wäre, daß der beteiligte Drittstaat dieses Prinzip im konkreten Fall beachtet, sondern um festzustellen, ob das Abkommen grundsätzlich geeignet ist, unmittelbar geltendes Recht zu setzen.
Es handelt sich dabei um ein reichlich kompliziertes Problem, das, bezogen auf klassische internationale Abkommen, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist, eine eingehendere Untersuchung verdiente.
Ich hätte aber Bedenken, vorbehaltlos und ohne weitere Prüfung zu behaupten, daß jedes von der Gemeinschaft geschlossene internationale Abkommen, das gleichartige wechselseitige Verpflichtungen beinhaltet und demnach streng an das Gegenseitigkeitsprinzip gebunden ist, geeignet ist, den Bürgern Rechte sowohl der Gemeinschaft als auch den Mitgliedstaaten gegenüber zu verleihen.
Sie haben in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72 (International Fruit Company — Slg. 1972, 1219) zwar die Notwendigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Definition der Tragweite des dort behandelten, die Mitgliedstaaten der EWG bindenden Abkommens anerkannt, zugleich aber vermieden, auf das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und anderem internationalen Recht schematisch die Begriffe und Grundsätze zu übertragen, die Sie für die Beziehungen zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht aufgestellt haben. In den betreffenden Entscheidungen haben Sie sich, um solche Prinzipien und grundlegenden Begriffe wie den Vorrang der Gemeinschaftsrechtsnormen gegenüber dem innerstaatlichen Recht und deren unmittelbare Geltung herauszuarbeiten, auf die besonderen Merkmale und praktischen Erfordernisse des Gemeinschaftssystems gestützt, die ihrem Wesen nach die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft klar von der allgemeinen Völkerrechtsordnung abgrenzen. Gerade mit Rücksicht auf diese Unterschiede, die Sie mehrfach hervorgehoben haben (Van Gend & Loos, 26/62 — Slg. 1963, 1, und Costa, 6/64 — Slg. 1964, 1251), ließen sich die Widerstände von Rechtsprechung und Lehre derjenigen Mitgliedstaaten überwinden, die durch eine Gleichsetzung des Gemeinschaftsrechts mit dem Völkerrecht die Entstehung eines einheitlichen Rechts im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes auf mancherlei Art behinderten.
Daher könnte es — jedenfalls einigen Mitgliedstaaten gegenüber — widersprüchlich, vielleicht sogar für die Praxis schädlich sein, wenn der gemeinschaftsrechtliche Begriff der unmittelbar geltenden Rechtsnorm, der eingeführt wurde, um die Einheitlichkeit des Rechts besser zu gewährleisten, ohne weiteres auf das internationale Vertragsrecht übertragen würde.
Vorliegend handelt es sich jedoch um internationale Abkommen ganz spezifischen Charakters. Vor allem läßt sich bei einer grundsätzlichen Betrachtung dieser Erscheinung feststellen, daß sie eine ideale Fortsetzung des Assoziierungssystems bilden, das im Vertrag zur Gründung der EWG festgelegt wurde. Da dieses System der Assoziierung von Entwicklungsländern im wesentlichen zugunsten dieser Länder konzipiert wurde, sind die genannten Abkommen nicht strikt auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit aufgebaut. Die Pflichten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und die der assoziierten Staaten andererseits sind nicht gleichartig. In erster Linie enthalten die Abkommen Zugeständnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder zugunsten der assoziierten Länder, um deren Entwicklung zu fördern.
Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den assoziierten Staaten, wie bei einem Vergleich des Artikels 2, der diese Verpflichtungen aufstellt, mit dem viel elastischeren Artikel 3 klar wird, der die entsprechende Frage für die Einfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen in die assoziierten Staaten regelt.
Es erscheint sonach mit Wesen und Zweck dieser Abkommen vereinbar, aus den darin wurzelnden mitgliedstaatlichen Pflichten Rechte Einzelner abzuleiten, sofern die Vorschriften über diese Pflichten, im Gesamtgefüge des jeweiligen Abkommens gesehen, die in Ihrer Rechtsprechung aufgestellten Tatbestandsmerkmale der unmittelbaren Geltung erfüllen.
Ohne daß das aufgeworfene Problem auf einer allgemeineren Ebene behandelt zu werden brauchte, läßt sich demnach wegen der geschilderten Eigenart des Assoziierungsssystems meines Erachtens die Auffassung vertreten, daß solche besonderen Abkommen grundsätzlich geeignet sind, den Einzelnen Rechte zu verleihen.
6. Ich kann mich also nun der Frage zuwenden, ob Artikel 2 der Abkommen von Jaunde den einzelnen unmittelbar Rechte verleihen kann. Den Grundsätzen zufolge, die Sie in der erwähnten Rechtssache International Fruit Company aufgestellt haben, genügt es nicht festzustellen, ob die Vertragsvorschrift in sich vollständig und inhaltlich hinreichend bestimmt ist, so daß es keiner Durchführungsbestimmungen seitens der Gemeinschaftsexekutive bedarf, damit der innerstaatliche Richter diese Vorschrift anwenden kann, sondern es muß außerdem geprüft werden, ob die Vorschrift — auch wenn sie, für sich allein betrachtet, diese Anforderungen erfüllt — nicht in einen Normzusammenhang gestellt ist, der es abweichend von den Prinzipien des Gemeinschaftsrechts ausschließt, daß sie der innerstaatliche Richter unmittelbar anwendet und daher Rechte für den einzelnen entstehen können. Was das an die Gemeinschaft und somit auch an ihre Mitglieder gerichtete Verbot des Artikels 2 angeht, so ist es seinem Gegenstand nach ausreichend bestimmt und ohne Einschränkung formuliert. Im Unterschied zu dem, was Sie zu Artikel XI des GATT ausgeführt haben, der mengenmäßige Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen der Vertragsparteien verbietet, sind Abweichungen von Artikel 2 nur nach präzisen materiellrechtlichen Bestimmungen und in einem vorgeschriebenen Verfahren möglich. Eine solche Abweichung ist lediglich in Artikel 13 Absatz 2 des ersten und Artikel 16 Absatz 2 des zweiten Abkommens vorgesehen. Diese Vorschriften dürfen — ähnlich wie die Schutzvorschrift des Artikels 226 EWG-Vertrag — nur ausnahmsweise im Fall besonderer Schwierigkeiten und nur unter ganz bestimmten Bedingungen angewandt werden. Außerdem haben die Mitgliedstaaten, die solche Ausnahmemaßnahmen treffen wollen, die vorherige Ermächtigung durch die Gemeinschaft einzuholen; auf diese Weise wird sichergestellt, daß der Gerichtshof stets die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieser abweichenden Bestimmungen überprüfen kann.
Die genannten Eigenschaften des Artikels 2 im Kontext des Vertragssystems, dem er angehört, sowie seine Einbindung in das Gefüge des EWG-Vertrags und in die Kontroll- und Garantiemechanismen, die darin in bezug auf seine Anwendung durch die gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Behörden enthalten sind, ermöglichen somit die Feststellung, daß diese Vorschrift unmittelbare Wirkungen in der Gemeinschaft und folglich auch in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entfalten und insbesondere den einzelnen das Recht verleihen kann, nicht mit den darin verbotenen Abgaben belastet zu werden.
7. Aus Artikel 2 Absatz 1 des am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichneten Abkommens in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag, auf den das Abkommen verweist, ergibt sich, daß das den Mitgliedstaaten auferlegte Verbot, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, seit dem 1. Januar 1970 besteht, so wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74 (IGAV — Slg. 1975, 712) ausgeführt hat.
Die entsprechende Vorschrift des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens gilt seit dem 1. Januar 1971, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Im übrigen folgt aus der Bezugnahme des Artikels 2 Absatz 1 des ersten Jaunde-Abkommens auf Artikel 12 EWG-Vertrag, daß die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gegenüber den assoziierten Staaten keine neuen Abgaben zollgleicher Wirkung einführen oder die bestehenden erhöhen durften.
8. Mit seiner letzten Frage möchte das italienische Gericht wissen, ob die genannte Verpflichtung seit ihrem Wirksamwerden ununterbrochen bestanden hat.
Die Art und Weise, auf die das erste Jaunde-Abkommen zweimal verlängert wurde, konnte die unmittelbare Geltung des Artikels 2 nicht berühren, sofern diese Verlängerungen nach Gemeinschaftsrecht gültig waren.
Dieses erste Assoziierungsabkommen lief am 30. Mai 1969 ab. In der Übergangszeit, bis zum Inkrafttreten des zweiten Abkommens am 1. Januar 1971, machte der Rat von seinen Befugnissen aus den Artikeln 44 und 47 des Abkommens Gebrauch und verlängerte es mit den Beschlüssen Nr. 69/30 vom 29. Mai 1969 und Nr. 70/31 vom 15. Mai 1970, so daß die Kontinuität gewahrt blieb.
Die Ordnungsmäßigkeit dieses Verfahrens ist — wie übrigens auch schon in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache 48/74 (Charmasson — Slg. 1974, 1383), in dem es ebenfalls um dieses Abkommen während derselben Zeit' ging — weder vom vorlegenden Gericht noch von den Beteiligten bezweifelt worden. In dem in jener Sache ergangenen Urteil haben Sie in Randnummer 4 der Entscheidungsgründe die Fortgeltung des Abkommens aufgrund des Beschlusses des Assoziationsrates ausdrücklich anerkannt.
Es ist demnach davon auszugehen, daß die Anwendbarkeit der den Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 1 auferlegten Verpflichtung nicht unterbrochen wurde.
Nach allem schlage ich Ihnen vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Finanzielle Belastungen gleich welcher Höhe, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle beim Grenzübertritt erhoben werden, gelten als Abgaben zollgleicher Wirkung und sind daher seit dem 1. Januar 1970 verboten, sofern sie nach eigenen Kriterien bemessen werden, die mit den Bemessungskriterien für die finanzielle Belastung, die auf gleichartige einheimische Waren erhoben wird, nicht vergleichbar sind.
2. Der Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung in Artikel 2 Absatz 1 der am 20. Juli 1963 und 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten beiden Assoziierungsabkommen und der entsprechende Begriff in Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag sind inhaltsgleich.
3. Artikel 2 Absatz 1 der genannten Abkommen gilt in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar und verleiht daher — was die Abgaben zollgleicher Wirkung angeht — den einzelnen seit dem 1. Januar 1970 subjektive Rechte, die die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
4. Diese den einzelnen aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens von 1963 verliehenen Rechte haben bis zum Inkrafttreten des Abkommens von 1969 ununterbrochen bestanden.