Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.1976 – C-55/75
ECLI:EU:C:1976:8
In der Rechtssache 55/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
BALKAN-IMPORT-EXPORT GMBH
gegen
HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates erhobenen Währungsausgleichsbeträgen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1) ist ein System von Ausgleichsbeträgen im Handel mit den Mitgliedstaaten und dritten Ländern errichtet worden. Laut der sechsten Begründungserwägung der Verordnung dürfen diese Ausgleichsbeträge nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.
Als die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 25. April 197414490 kg Schafkäse (Tarifstelle 04.04 E I b 4 GZT) aus Bulgarien, den sie im Rahmen eines längerfristigen, auf DM-Basis abgeschlossenen Vertrages vom 24. November 1972 gekauft hatte, nach Deutschland einführte, forderte der Beklagte des Ausgangsverfahrens von ihr einen Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 9244,62 DM, der auf der Grundlage eines Abgabensatzes von 63,80 DM/100 kg berechnet worden war.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hielt diese Forderung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und erhob Klage vor dem Finanzgericht Berlin. Mit Beschluß vom 4. Juni 1975 hat das Finanzgericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist das Erheben einer Ausgleichsabgabe (Währung) anläßlich von Schafkäseeinfuhren der Tarifnummer 04.04 E I b 4 des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates in der am 25. April 1974 geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Freistellungen von anderen Käsesorteneinfuhren von einer Währungsausgleichsabgabe durch die Verordnung (EWG) Nr. 1265/73 der Kommission vom 14. Mai 1973, mit dem Gemeinschaftsrecht auch noch am 25. April 1974 vereinbar gewesen?
Bei Bejahung der Frage zu 1.:
2. Ist die am 25. April 1974 für Schafkäseeinfuhren aus Drittländern erhobene Ausgleichsabgabe (Währung) von 63,80 DM/100 kg berechtigt? Wie ist dieser Abgabensatz insbesondere rechnerisch zu rechtfertigen?
Das Finanzgericht führt in den Gründen seines Beschlusses aus, die Zweifel an der Vereinbarkeit der umstrittenen Erhebung mit der Verordnung Nr. 974/71 lägen darin begründet, daß gewisse italienische und Schweizer Käsesorten seit Mai 1973 von der Währungsausgleichsabgabe freigestellt seien (Verordnung Nr. 1265/73 der Kommission vom 14. Mai 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge, ABl. L 130 vom 17. Mai 1973, S. 1). Nach Auffassung des Finanzgerichts haben die freigestellten Käsesorten auf dem Markt der Milcherzeugnisse eine wesentlich größere Bedeutung als Schafkäse. Wenn deren Einfuhr nicht zu Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 führe, dann sei dies auch bei Schafkäse nicht der Fall.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG
A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Zur ersten Frage
Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Erhebung einer Währungsausgleichsabgabe auf Schafkäse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 GZT weder mit der Ratsverordnung Nr. 974/71 noch mit dem übrigen Gemeinschaftsrecht vereinbar.
I — Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Ausgleichsabgabe
Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates (ABl. L 291 vom 28. Dezember 1972, S. 148) würden Ausgleichsbeträge nur erhoben, sofern die Anwendung der … Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Ausgleichsabgaben habe zur Frage der Störung eine strikte Haltung eingenommen.
In der Rechtssache 5/73 (EuGH 24. Oktober 1973 — Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1973, 1091) habe der Gerichtshof den durch die Notstandssituation bestimmten Ubergangscharakter der Ausgleichsbeträge betont. In der Zwischenzeit sei aber das System der Ausgleichsbeträge in die allgemeine Agrarpolitik integriert und als System verbessert und gefestigt worden. In der Rechtssache 34/74 (EuGH 12. November 1974 — Roquette/Frankreich — Slg. 1974, 1230) habe der Gerichtshof erklärt, daß … die Einführung der Ausgleichsbeträge keinen anderen Zweck [verfolgt], als die im Agrarhandel durch die Schwankung der Wechselkurse bestimmter Mitgliedstaaten eingetretenen Störungen auszugleichen. Schließlich habe der Gerichtshof in der Rechtssache 74/74 (EuGH 14. Mai 1975 — Comptoir National Technique Agricole/Kommission — Slg. 1975, 533) ausgeführt, da die Anwendung der Ausgleichsbeträge eine Ausnahmeregelung darstelle, sei das Vorliegen von Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen eine Voraussetzung nicht bloß für die Einführung, sondern auch für die Beibehaltung von Ausgleichsbeträgen für ein bestimmtes Erzeugnis.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens räumt ein, daß die Kommission in dieser Hinsicht über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Was indessen Käse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 angehe, so habe sie ihr Ermessen überschritten.
1. Erstens bestehe die Ermessensüberschreitung darin, daß der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Die Kommission habe nämlich den genannten Käse nicht von der Ausgleichsabgabe freigestellt, obgleich sie in der Verordnung Nr. 1265/73 Käsesorten freigestellt habe, deren Einfuhr auf dem Markt für Milcherzeugnisse eine weitaus größere Bedeutung habe als Schafkäseeinfuhren.
2. Zweitens ergebe sich die Ermessensüberschreitung daraus, daß die Möglichkeit einer Marktstörung ausgeschlossen sei, selbst wenn — so wie es der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 14. Mai 1975 vertreten habe — bei der Beurteilung der Frage, ob eine Störung vorliege, nicht nur die Währungsfaktoren, sondern auch die Marktbedingungen berücksichtigt würden.
Trotz der Argumente, die bewiesen, daß die Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses keine Störung hervorrufen könne (Fehlen einer inländischen Produktion von gleichen oder Konkurrenzerzeugnissen, Preisanstieg im Ursprungsland, DM als Vertragswährung, Höhe der Produktions- und Verarbeitungskosten), habe die Kommission die Freistellung weiterhin abgelehnt.
3. Die Aufrechterhaltung des umstrittenen Ausgleichsbetrags führe offensichtlich zu unangemessenen Preisen bei der Belieferung der Verbraucher und beeinträchtige nicht unerheblich den Handel. Sie verstoße damit gegen Artikel 39 Absatz 1 und 110 EWG-Vertrag.
4. Mangels einer Marktstörung habe die erhobene Abgabe nicht einmal mehr teilweise den Charakter einer Währungsausgleichsabgabe. Sie stelle vielmehr eine zollgleiche Abgabe dar, die weder mit Artikel 19 der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 13) noch mit dem Gemeinsamen Zolltarif vereinbar sei.
II — Zur Rechtmäßigkeit der Höhe der umstrittenen Ausgleichsabgabe
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt, die Ausgleichsbeträge dürften nicht höher sein, als unbedingt erforderlich sei, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise interventionsabhängiger Erzeugnisse auszugleichen. Diese Inzidenz müsse auch Voraussetzung für die Beibehaltung der Ausgleichsbeträge sein.
Hier seien die Ausgleichsbeträge zu hoch festgesetzt worden: Die Aufwertung der DM sei in einem gewissen Maße durch die Aufwertung bestimmter fremder Währungen aufgewogen worden; die Kosten für die deutschen Erzeuger, die Maschinen und Düngemittel einführten, hätten sich infolge der Aufwertung verringert; die deutsche Landwirtschaft habe Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln in erheblicher Höhe erhalten, und Länder mit besonders hoher Inflationsrate hätten ihre Angebotspreise bedeutend erhöht.
Außerdem sei zu bemerken, daß die schon zu hoch festgesetzten Ausgleichsbeträge aufgrund der Anhebung der Interventionspreise nach 1972 noch erheblich angewachsen seien. Dies sei aber genau das Gegenteil von dem, was hätte geschehen sollen. Das Wesen eines Ausgleichsbetrags liege darin, daß die Auswirkung abrupter Währungsschwankungen über einen mehr oder minder langen Zeitraum gestreckt würden. Bei Grunderzeugnissen, die vom Interventionspreis abhingen, sei dieser Zeitraum wohl zwangsläufig länger als bei Verarbeitungserzeugnissen wie Schafkäse.
Die Kommission habe übrigens in verschiedenen — von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zitierten — Mitteilungen zugegeben, daß die Ausgleichsbeträge die Einheitlichkeit des Agrarmarktes störten.
III — Hilfsweise für den Fall einer Bejahung der ersten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens regt an, der Gerichtshof möge vor der Beantwortung der zweiten Frage ein Sachverständigengutachten über die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf den Preis von Schafkäse zur Zeit der Einfuhr einholen.
B — Erklärungen der Kommission
Für die Kommission geht aus der Formulierung der ersten Frage hervor, daß das Finanzgericht der Ansicht ist, die Umstände zur Zeit der streitigen Einfuhr — 25. April 1974 — legten eine andere Beurteilung nahe als die, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 (vorerwähnte Rechtssache 5/73) gelangt sei, als er entschieden habe, die Prüfung der vorgelegten Fragen habe nichts ergeben, was die Gültigkeit der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bulgarischem Schafkäse in Frage stellen könne.
Bevor sie auf die gestellten Fragen eingeht, weist die Kommission darauf hin, daß die Verordnung Nr. 974/71 nach dem vom Gerichtshof in der genannten Rechtssache 5/73 (Balkan) untersuchten Geschehen zweimal geändert worden sei. Mit der Verordnung Nr. 2746/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291 vom 28. Dezember 1972) habe der Rat das System der Ausgleichsbeträge mit Verbindlichkeit ausgestattet und es dadurch, daß er es auf die Grundlage der Artikel 28, 43 und 235 des Vertrages gestellt habe, in den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingegliedert; mit der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114 vom 30. April 1973, S. 4) sei der US-Dollar als Referenzwährung für die Berechnung der Ausgleichsbeträge aufgegeben worden.
Zur ersten Frage
I — Zum Vorliegen einer Störung des Agrarmarktes
Die Kommission nimmt zu der Behauptung Stellung, daß die Einfuhr von bulgarischem Schafkäse nicht zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates führen könne.
a) Diese Behauptung sei bereits in der Rechtssache 5/73 sowohl vom Generalanwalt als auch vom Gerichtshof zurückgewiesen worden, wobei ausgeführt worden sei: Der dem System der Ausgleichsbeträge eigene pauschalierende und verallgemeinernde Charakter sowie die Notwendigkeit rascher Anpassung an die unaufhörlichen Schwankungen lassen es zulässig erscheinen, daß die Kommission Störungen lediglich nach Warengruppen ohne Rücksicht auf deren Ursprung Rechnung trug (Slg. 1973, 1116).
Die Kommission fügt hinzu, die Freistellung des bulgarischen Schafkäses von der Ausgleichsabgabe würde die Wettbewerbsstellung von bestimmten Käsesorten aus der EG nachteilig beeinflussen, die bereits von Importrestriktionen der USA, Kanadas, Spaniens und der Schweiz betroffen seien.
b) Entgegen dem, was anscheinend das Finanzgericht annehme, sei die Freistellung gewisser italienischer Käsesorten und der besseren Sorten des Schweizer Käses kein Anzeichen dafür, daß vorliegend eine Störung nicht gegeben sei. Wenn auch die Beibehaltung der Ausgleichsabgabe auf Schafkäse in Anbetracht der Freistellung anderer Käsesorten inkonsequent erscheinen könne, so reiche eine solche Inkonsequenz doch nicht dafür aus, daß diese Beibehaltung unrechtmäßig werde, sofern für das streitige Erzeugnis die rechtlichen Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 974/71 weiterhin gegeben seien. Dies treffe sehr wohl zu, da für bulgarischen Schafkäse die Marktlage noch genau die gleiche sei wie im Zeitpunkt der Einfuhr, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache 5/73 (Balkan) gewesen sei.
c) Die Haltung der Kommission sei im übrigen keineswegs inkonsequent; auch überschreite sie nicht den Beurteilungsspielraum, den die Rechtsprechung des Gerichtshofes namentlich im Urteil vom 24. Oktober 1973, Merkur/Kommission, 43/72 — Slg. 1973, 1074) der Kommission zubillige, in dem gesagt werde, es komme darauf an, ob sie von dieser Befugnis einen willkürlichen Gebrauch gemacht habe. Unter diesem Aspekt sei bereits in der Rechtssache 5/73 (Balkan) eine Antwort in bezug auf die Freistellung der italienischen Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano gegeben worden.
Die Frage der Freistellung italienischer Käsesorten und des Käses aus Drittländern sei mit dem vorliegenden Problem nicht zu vergleichen, zunächst wegen des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz, der in dem einen Fall eine Rolle spiele, und sodann wegen des ungewöhnlich hohen Preises und speziellen Verwendungszwecks dieser Käsesorten. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 5/73. Was die Freistellung der Schweizer Käsesorten angeht, so bemerkt sie, es handele sich hier ebenfalls um besonders teure Erzeugnisse (Frei-Grenze-Wert von 165,54 RE/100 kg für Emmentaler Käse). Dagegen betrage der Frei-Grenze-Wert für den bulgarischen Schafkäse nach dem Gemeinsamen Zolltarif nur 95 RE/100 kg. Die Inzidenz der Währungsmaßnahmen sei daher bei Schweizer Erzeugnissen von vornherein geringer.
Es sei einzuräumen, daß die Freistellung der Schweizer Käsesorten einen Grenzfall darstelle und sich nicht a priori und eindeutig feststellen lasse, ob eine Störungsgefahr vorliege oder nicht. Auch sei die Freistellung zugleich aus handelspolitischen Erwägungen gewährt worden. Die Schweiz habe nämlich stets den Standpunkt vertreten, die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge verstoße gegen die Bestimmungen des GATT, soweit die Beträge die dort konsolidierten Höchstsätze überschritten. Die Kommission habe sich bereit gefunden, diesem Standpunkt, obgleich sie ihn in rechtlicher Hinsicht für angreifbar halte, Rechnung zu tragen, um Schwierigkeiten mit einem Handelspartner der Gemeinschaft zu vermeiden. Sie ist der Ansicht, derartige Erwägungen seien im Rahmen des Währungsausgleichs legitim; denn die Verordnung Nr. 974/71 könne nicht losgelöst von anderen Aspekten der gemeinschaftlichen Politik und insbesondere der handelspolitischen Zielsetzungen des Artikels 110 angewandt werden. Sämtliche Grundverordnungen auf dem Gebiet der Agrarmarktordnung erwähnten die Notwendigkeit, den Zielen dieser Vorschrift in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
II — Zur Diskriminierung
Selbst wenn man zu dem Schluß gelangen sollte, die Lage bezüglich des bulgarischen Käses unterscheide sich, was die Anwendung der Ausgleichsbeträge angehe, nicht wesentlich von derjenigen bei den Schweizer Käsesorten, so müsse doch noch nachgewiesen werden, daß die unterschiedliche Behandlung eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages darstelle, nämlich eine Diskriminierung zwischen den Verbrauchern, zu denen auch die Importeure gehörten. Eine solche Diskriminierung liege aber aus den folgenden beiden Gründen nicht vor:
1. Erstens stehe der bulgarische Schafkäse nicht unbedingt in einem Konkurrenzverhältnis zu den hochwertigen Schweizer und italienischen Käsesorten. Außerdem habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens ständig und mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der Schafkäse einen ganz speziellen Markt habe.
2. Zweitens gelangten die Importeure von bulgarischem Schafkäse in den Genuß eines besonderen Einfuhrregimes, das sie im Ergebnis — trotz Erhebung des Währungsausgleichsbetrags — wohl nicht schlechter stelle, als wenn auf den Ausgleichsbetrag verzichtet worden wäre. Gemäß der Verordnung Nr. 664/74 des Rates vom 28. März 1974 (ABl. L 85 vom 29. März 1974, S. 54) würden namentlich bei den streitigen Erzeugnissen die Abschöpfungen bei der Einfuhr aus dritten Ländern durch Heraufsetzung der Mindestpreise (Frei-Grenze-Preise) gesenkt, zu denen sie eingeführt werden.
Nun sehe aber die Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 (ABl. L 146 vom 4. Juni 1973, S. 1) in Artikel 16 folgendes vor:
1. Bei der Einfuhr aus Drittländern gelten … bei … Milcherzeugnissen die Frei-Grenze-Werte der Erzeugnisse der Tarifstelle … 04.04 E I b 4 … als eingehalten, wenn für das betreffende Erzeugnis der Angebotspreis, der im Falle einer höheren Bewertung der Währung des einführenden Mitgliedstaats um den in Absatz 2 genannten Betrag erhöht … wird, nicht niedriger ist als der betreffende … Frei-Grenze-Wert.
2. Der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Betrag errechnet sich durch Multiplikation des betreffenden … Frei-Grenze-Wert[es] … mit einem Koeffizienten, der dem Prozentsatz der höheren oder geringeren Bewertung der Währung des einführenden Mitgliedstaats entspricht.
Anders ausgedrückt könne aufgrund der Verordnung Nr. 664/74 des Rates in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission der bulgarische Schafkäse, der in der Gemeinschaft zu einem niedrigeren Abschöpfungssatz bei Einhaltung eines Mindest-Frei-Grenze-Preises zugelassen sei, aufgrund dessen die Abschöpfung berechnet werde, zu einem niedrigeren Preis zugelassen werden, ohne daß sich die Abschöpfung erhöhe. Der Unterschied zwischen dem alten und dem herabgesetzten Mindestpreis entspreche genau der Minderung des in DM berechneten Preises dieses Erzeugnisses, die Folge der Aufwertung dieser Währung sei. Eben weil der Währungsausgleich bezwecke, diesen Preisunterschied aufzufangen, lägen zwei Regelungen vor, die sich in ihren Wirkungen aufhöben. Auch sei Bulgarien gerade dank geringer Produktionskosten in der Lage, den genannten Käse zu einem niedrigeren Frei-Grenze-Preis einzuführen.
Der Unterschied zwischen einer Regelung der Herabsetzung des Mindestangebotspreises (auf Schafkäse angewandt) und der der Freistellung von den Ausgleichsbeträgen (auf Schweizer Käsesorten angewandt) bestehe darin, daß der Ausfuhrstaat im zweiten Fall den als Ausgleichsabgabe erhobenen Betrag einspare, während er im ersten Fall keinerlei Vorteil hätte, da die Ware zu einem niedrigeren Preis angeboten werde.
Die Existenz der aufgezeigten speziellen Regelung der herabgesetzten Mindestangebotspreise dürfe aber nicht als Zeichen dafür angesehen werden, daß von der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses keine Störungen für den einführenden Mitgliedstaat ausgehen könnten. Diese Regelung stelle eine Kompromißlösung zwischen der grundsätzlichen Notwendigkeit der Anwendung des Währungsausgleichs und handelspolitischen Überlegungen dar. Sie sei gültig, solange infolge der Respektierung des (herabgesetzten Mindestpreises eine echte Gefahr für den Gemeinschaftsmarkt in der Regel ausgeschlossen scheine.
Die Kommission fügt hinzu, die Beibehaltung des Systems der Ausgleichsbeträge sei auch wegen deren Bedeutung für den innergemeinschaftlichen Handel gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall habe der einfache Fortfall des Währungsausgleichs zur Folge, daß das Erzeugnis aus Drittländern über den Mitgliedstaat, in dem das Verhältnis der nationalen Währung gegenüber der Rechnungseinheit für den Mindesteinfuhrpreis am günstigsten sei, in die Gemeinschaft eingeführt und dann nach Mitgliedstaaten mit stärkerer Währung weiterexportiert werden könne, ohne daß irgendein Währungsausgleich auf den damit künstlich herabgedrückten Preis angewandt würde.
Die Beibehaltung verschiedener Regelungen für die bulgarischen und die Schweizer Käsesorten sei demnach gerechtfertigt und stelle keine Diskriminierung der erstgenannten Erzeugnisse dar.
Zur zweiten Frage
Die Kommission weist auf ein neues Berechnungssystem für die Ausgleichsbeträge hin, das durch die Verordnung Nr. 648/73 vom 1. Mai 1973 (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) eingeführt und in der Verordnung Nr. 1463/73 beibehalten worden sei.
Nach dem früheren System seien unterschiedliche Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel und gegenüber dritten Ländern angewandt worden. Da dieses System zu einer übermäßig hohen Zahl von Ausgleichsbeträgen geführt habe, sei mit der Verordnung Nr. 648/73 und darauf der Verordnung Nr. 1463/73 ein Grundwährungsbetrag eingeführt worden, der sowohl im Handel zwischen den Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern angewandt werde. Die sich aus dem pauschalierenden Charakter dieses Grundbetrags ergebenden Fehler würden durch Anwendung eines Währungskoeffizienten korrigiert, der auf die Abschöpfungen und Erstattungen angewandt werde und die Wirkung der Währungslage des jeweiligen Mitgliedstaats ausdrücke. So ergebe sich der tatsächliche, der Verordnung Nr. 974/71 entsprechende Währungsausgleich aus der Kombination eines Grundwährungsbetrags und der Anwendung eines Korrekturkoeffizienten auf die Abschöpfungen. Für die Einfuhren nach Deutschland lasse sich durch Anwendung des Korrekturkoeffizienten auf die Abschöpfung der schon in der Abschöpfung enthaltene Teil des Ausgleichsbetrags rechnerisch ermitteln. Daher werde der Ausgleichsbetrag um diesen Anteil, hier 21,59 DM, reduziert.
Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode im vorliegenden Fall ergebe sich anstelle eines Ausgleichsbetrags von 63,80 DM/100 kg eine faktische Ausgleichsabgabe von 42,21 DM (63,80 — 21,59 = 42,21). Im Vergleich mit dem in der Rechtssache 5/73 angewandten Ausgleichsbetrag (45,50 DM) beweise der Betrag von 42,21 DM, vorausgesetzt, er sei von der deutschen Verwaltung angewandt worden, daß die Abgabe nicht zu hoch gewesen sei.
Was die Berechnungsmethode anbelange, sei der Ausgleichsbetrag für Käse in Anwendung der Vorschrift des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 von den Ausgleichsbeträgen für Butter und Magermilchpulver abgeleitet worden, den beiden Grunderzeugnissen der Milchmarktordnung, für die Interventionspreise beständen. Zwar sei im Vergleich zu der Rechtssache 5/73 die Ableitungsmethode dadurch verfeinert worden, daß nach verschiedenen Gruppen von Käse unterschieden werde, doch sei sie nicht grundlegend geändert worden. Die Gründe, aus denen der Gerichtshof in der Rechtssache 5/73 die damals angewandte gröbere Methode für rechtmäßig gehalten habe, gälten im vorliegenden Fall in verstärktem Maße.
Die Kommission schlägt vor, die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags nach der Verordnung Nr. 947/71 des Rates für einen am 25. April 1974 aus Bulgarien eingeführten Käse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 in Frage stellen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe dieses Ausgleichsbetrags, in Verbindung mit der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission vorgesehenen Regelung.
In der Sitzung vom 19. November 1975 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, Köln, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Gilsdorf, ihr schriftliches Vorbringen weiter ausgeführt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Dezember 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Berlin stellt mit Beschluß vom 4. Juni 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Juni 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der in Teil 5 des Anhangs I der Kommissionsverordnung Nr. 725/74 vom 29. März 1974 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 89 vom 1. April 1974, S. 1 und 18) enthaltenen Bestimmung, mit der der Ausgleichsbetrag für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 04.04 E I b 4 des Gemeinsamen Zolltarifs (Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell) (ABl. L 1 vom 1. Januar 1974) in die Bundesrepublik Deutschland auf 63,80 DM/100 kg festgesetzt wurde; die Fragen werden gestellt, soweit die genannte Bestimmung für aus Bulgarien eingeführte Erzeugnisse gilt.
2 Sie sind in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur und der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland aufgeworfen worden, in dem es darum geht, ob die Erhebung des vorgenannten Ausgleichsbetrages anläßlich einer am 25. April 1974 erfolgten Einfuhr bulgarischen Schafkäses mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Ausweislich der Akten gehen die Zweifel an der Gültigkeit der fraglichen Bestimmung in erster Linie auf die Auffassung zurück, daß die Kommission, indem sie den Anwendungsbereich der umstrittenen Ausgleichsbeträge festgelegt habe, ohne die betroffenen bulgarischen Erzeugnisse freizustellen, namentlich gegen Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971) in ihrer unter anderem durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291 vom 28. Dezember 1972) und durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. Februar 1973) geänderten Fassung verstoßen habe: Mit diesen Verordnungen wurden — zunächst fakultative und dann obligatorische — Ausgleichsbeträge für Handelsgeschäfte mit bestimmten Agrarerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern eingeführt. Die behauptete Rechtswidrigkeit könnte sodann nach Meinung des vorlegenden Gerichts in einer Diskriminierung von Käse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 im Verhältnis zu anderen Käsesorten aus Italien und der Schweiz gesehen werden, die von den Ausgleichsbeträgen freigestellt worden sind.
3 Die Ratsverordnung Nr. 974/71 in ihrer namentlich durch die Verordnungen Nrn. 2746/72 und 509/73 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die bei Handelsgeschäften für ihre Währung einen Wechselkurs zulassen, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 in Geltung gewesene internationale Regelung genehmigt worden ist, je nach Sachlage bei der Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse Währungsausgleichsbeträge zu erheben oder zu gewähren, um die Inzidenz der Währungsschwankungen auf die Preise der genannten Erzeugnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern auszugleichen. Nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 974/71 werden Ausgleichsbeträge bei solchen Agrarerzeugnissen erhoben oder gewährt, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und bei Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.
Zur ersten Frage
4 Der Begründung des Vorlagebeschlusses ist zu entnehmen, daß es bei der ersten Frage zunächst darum geht, ob die Gültigkeit der streitigen Bestimmung nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß ihr Anwendungsbereich sich auf das betroffene Erzeugnis erstreckte, obgleich die Währungsmaßnahmen, welche die Einführung des Systems der Ausgleichsbeträge veranlaßten — namentlich die Aufwertung der D-Mark —, am 25. April 1974 nicht mehr hätten bewirken können, daß die Einfuhr des umstrittenen Erzeugnisses aus Bulgarien zu Störungen auf dem deutschen Agrarmarkt führte.
5 Im Vorlagebeschluß wird ausgeführt, der Käse, um den es sich handele, sei nicht in der Gemeinschaft erzeugt und stehe nicht im Wettbewerb mit dort hergestelltem Käse. Außerdem sei der tatsächliche Frei-Grenze-Angebotspreis des streitigen Erzeugnisses — insbesondere infolge einer Erhöhung der Erzeugerkosten im Ausfuhrland — dergestalt gestiegen, daß Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft ausgeschlossen seien. Dies gelte für die umstrittene Einfuhr um so mehr, als die eingeführten Waren in DM fakturiert worden seien.
6 Das Erzeugnis, dessen Veranlagung Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, gehört unstreitig zu der Gruppe von Erzeugnissen, für die die Erhebung oder Gewährung von Ausgleichsbeträgen gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 vorgeschrieben ist. Es ist gleichfalls unstreitig, daß die Voraussetzungen, von denen es nach Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung abhängt, ob diese nicht mehr angewandt wird, im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhr nicht erfüllt waren.
7 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 wird Absatz 1 (Gewährung oder Erhebung von Ausgleichsbeträgen) nur angewandt, sofern die Anwendung der [in Absatz 1] genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 ist es Sache der Kommission, im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren darüber zu entscheiden, ob die Gefahr einer Störung gegeben ist.
8 Da es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, verfügen die Kommission und der Verwaltungsausschuß in dieser Hinsicht über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
9 Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 kann nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er die Kommission, von Fall zu Fall oder für jedes Erzeugnis getrennt und je nach Ausfuhrland zu entscheiden, ob die Gefahr einer Störung gegeben ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung läßt erkennen, daß insoweit pauschale Beurteilungen zulässig sind. Namentlich gestatten es zwingende, mit der Praktikabilität des Systems der Ausgleichsbeträge zusammenhängende Gründe, für die Beurteilung der Frage, ob Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen möglich sind, auf Warengruppen abzustellen. Dies kann insbesondere bei einer Gruppe von Erzeugnissen zutreffen, die derselben Tarifnummer angehören und derselben Abschöpfungsregelung unterliegen.
10 Außerdem könnte eine differenzierende Beurteilung der Gefahr von Störungen, zu der die verschiedenartige geographische Herkunft eines Erzeugnisses Veranlassung geben könnte, nicht nur die Praktikabilität des Systems in Frage stellen, sondern darüber hinaus einen Anreiz für Verkehrsverlagerungen schaffen. Schließlich darf die Kommission nicht nur die Wirkung der Abwertung oder Aufwertung der Währung eines Mitgliedstaats auf den Handel zwischen diesem Staat und Drittländern berücksichtigen, sondern muß auch der Wirkung dieser Maßnahmen auf den Handel mit der betroffenen Warengruppe zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken ist in der Tat zu entnehmen, daß bei Fortfall der beanstandeten Ausgleichsbeträge Verkehrsverlagerungen zugunsten der Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung eintreten und Verzerrungen im Handel hervorrufen könnten. Ferner braucht die Kommission für die Beurteilung der Frage, ob eine Störung droht, nicht notwendig ausschließlich auf den tatsächlichen Frei-Grenze-Preis bei einem bestimmten Ausfuhrgeschäft abzustellen, sondern kann sich insoweit auch auf pauschale, jedoch sachlich gerechtfertigte Beurteilungskriterien stützen, wie z. B. auf den Frei-Grenze-Mindestpreis, der in Wirklichkeit in Abstimmung mit den Drittländern nach der Verordnung Nr. 664/74 des Rates vom 28. März 1974 (ABl. L 85, S. 54) zur Änderung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 151 vom 30. Juni 1968) festgesetzt wird.
11 Selbst wenn also dargetan wäre, daß die Einfuhr des umstrittenen Erzeugnisses aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland im April 1974 zu dem Frei-Grenze-Preis, der in den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten angegeben ist, für sich alleine nicht geeignet gewesen wäre, Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen, so würde sich daraus keinesfalls ergeben, daß die Kommission einem offensichtlichen Irrtum unterlegen war oder die Grenzen ihres Ermessensspielraumes offensichtlich überschritten hatte, wenn sie der Auffassung war, daß allgemein die Einfuhr der Gruppe von Milchverarbeitungserzeugnissen, zu der Schafkäse gehört, aus dritten Ländern in Ermangelung von Ausgleichsbeträgen den Handel mit Agrarerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft stören konnte.
12 Außerdem gibt es in der Gemeinschaft ähnliche Käsesorten wie die, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht; es ist jedoch nicht dargetan worden, daß es sich bei dem eingeführten Käse um ein Erzeugnis handelt, das wegen seiner besonderen Merkmale nicht in Wettbewerb zu den innerhalb der Gemeinschaft hergestellten Käsesorten treten könnte.
13 Das vorlegende Gericht wirft sodann unter Hinweis auf die Freistellung bestimmter italienischer und Schweizer Käsesorten von der Zahlung der Währungsausgleichsbeträge die Frage auf, ob die Kommission nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat, indem sie Schafkäse aus Bulgarien die gleiche Behandlung versagte. Wenn die freigestellten Käsesorten, so argumentiert das Gericht, nach Auffassung der Kommission nicht zu Störungen führten, so ergebe sich daraus, daß die Einfuhr von bulgarischem Schafkäse ebensowenig eine solche Wirkung hätte hervorrufen können.
14 Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates, der die Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge festlegt, bestimmt zwar, welche Höhe diese nicht überschreiten dürfen; dies bedeutet aber nicht, daß die Kommission sich nicht gegenüber bestimmten Drittländern aus Gründen, die mit der Ausübung der anderen ihr nach dem Vertrag zustehenden Befugnisse zusammenhängen, zur Anwendung niedrigerer Ausgleichsbeträge oder zur Gewährung ausgehandelter Freistellungen verpflichten könnte. Der Vertrag kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die Gemeinschaft verpflichtet wäre, in ihren Außenbeziehungen die Drittländer in jeder Hinsicht gleichzubehandeln, und erst recht können die betroffenen Marktbürger sich nicht auf einen solchen allgemeinen Grundsatz berufen.
15 Was insbesondere den aus Italien kommenden Käse anbelangt, so rechtfertigt der allgemeine Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz eine abweichende Beurteilung der Gefahr von Störungen, je nachdem, ob es sich um Erzeugnisse mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land handelt. Im Hinblick auf die Erzeugnisse aus der Schweizer Eidgenossenschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet worden ist, sich nicht auf das Bestehen oder Fehlen eines Wettbewerbs zwischen den Schweizer oder bulgarischen Käsesorten zu erstrecken hat, sondern auf ihre Vergleichbarkeit, was die mögliche Störungswirkung ihrer Einfuhr auf den Handel mit Agrarerzeugnissen anbelangt. Hierzu vertritt die Kommission die Auffassung, die Einfuhr von Schweizer Käsesorten begründe wegen ihres hohen Frei-Grenze-Angebotspreises (165,54 RE für Emmentaler Käse) eine geringere Störungsgefahr als die Einfuhr von bulgarischem Schafkäse, dessen Angebotspreis frei Grenze erheblich niedriger sei. Wie ausgeführt, kann die Kommission für die Beurteilung der Gefahr von Störungen auf die pauschal festgesetzten Frei-Grenze-Angebotspreise abstellen. Es ist daher unerheblich, ob — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptet, die Kommission aber bestreitet — die tatsächlichen Frei-Grenze-Angebotspreise für bulgarischen Schafkäse im April 1974 höher waren als die tatsächlichen Frei-Grenze-Angebotspreise für Emmentaler.
Zur zweiten Frage
16 Dem Gerichtshof wird ferner die Frage vorgelegt, ob die am 25. April 1974 für Schafkäse-Einfuhren aus Drittländern erhobene Ausgleichsabgabe (Währung) von 63,80 DM/100 kg berechtigt [ist und] wie … dieser Abgabensatz insbesondere rechnerisch zu rechtfertigen ist.
17 Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstößt der Abgabensatz von 63,80 DM/100 kg gegen den in der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates niedergelegten Grundsatz, daß die Ausgleichsbeträge … nicht höher sein [dürfen] als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind.
18 In seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 5/73 — Slg. 1973, 1117) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Prüfung der Bestimmungen über die Berechnung des Ausgleichsbetrages, der im März 1972 auf Einfuhren von bulgarischem Schafkäse anzuwenden war, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Erhebung in Frage stellen könnte. Seither ist diese Berechnungsmethode in weiteren Verordnungen noch in zweierlei Hinsicht präzisiert worden: Zum einen sehen die Kommissionsverordnungen Nr. 648/73 vom 1. März 1973 (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) und Nr. 1463/73 vom 30. Mai 1973 (ABl. L 146 vom 4. Juni 1973, S. 4, Art. 4 Abs. 4) vor, daß der als Ausgleichsgrundbetrag bezeichnete Ausgleichsbetrag im Falle der Höhebewertung der inländischen Währung mit Hilfe eines Koeffizienten herabgesetzt wird, der die Inzidenz der veränderten Währungslage des betreffenden Mitgliedstaates auf die Abschöpfung zum Ausdruck bringt. Außerdem hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 3259/73 vom 30. November 1973 (ABl. L 332 vom 3. Dezember 1973, S. 1) das System eines einzigen pauschalen Ausgleichsbetrages für alle Käsesorten durch eine Regelung ersetzt, die bei den Käsesorten je nach Fett und Albumingehalt verschiedene Gruppen unterscheidet und jede Gruppe einem spezifischen Ausgleichsbetrag unterwirft. Im übrigen aber entspricht die Methode zur Ableitung des Ausgleichsbetrages, die zur Berechnung des im Ausgangsverfahren streitigen Betrages benutzt worden ist, voll und ganz derjenigen, die auch in der Rechtssache 5/73 angewandt wurde. Die dargestellten Änderungen führen bei Einfuhren in einen Mitgliedstaat, dessen Wechselkurs nach oben schwankt, im Verhältnis zum früheren Rechtszustand zu einer Herabsetzung der Ausgleichsbelastung.
19 Nach allem hat die Prüfung der gestellten Fragen nichts ergeben, was die Gültigkeit der Erhebung des umstrittenen Ausgleichsbetrages beeinträchtigen könnte.
Kosten
20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Berlin gemäß dessen Beschluß vom 4. Juni 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Erhebung des umstrittenen Ausgleichsbetrages beeinträchtigen könnte.