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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1976 – C-63/75

ECLI:EU:C:1976:15

In der Rechtssache 63/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Paris (4. Kammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SA FONDERIES ROUBAIX-WATTRELOS

gegen

SOCIÉTÉ NOUVELLE DES FONDERIES A. ROUX

SOCIÉTÉ DES FONDERIES JOT

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 13 vom 21.2. 1962S. 204, )

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Vertrag vom 29. Juni 1963 übertrug die deutsche Firma Gontermann-Peipers (im folgenden Gopag) der französischen Firma Les Fonderies de Roubaix-Wattrelos (im folgenden Roubaix) den Alleinverkauf für Gußstücke der Marke Gopag für die nördliche Hälfte Frankreichs; diese Vereinbarung wurde 1964 mündlich auf das gesamte französische Staatsgebiet ausgedehnt. Roubaix verpflichtete sich, keine den Vertragswaren ähnlichen Waren herzustellen und weder direkt noch indirekt für eine Konkurrenzfirma zu arbeiten. Diese Vereinbarungen wurden in einen Vertrag vom 16. März 1966 übernommen, der am 8. September 1966 bei der Kommission angemeldet wurde.

Roubaix ihrerseits räumte den Fonderies A. Roux (im folgenden Roux) mit Vertrag vom 6. Oktober 1964 den alleinigen Weiterverkauf für Gopag-Produkte für 24 südfranzösische Departements ein. In dem Vertrag hieß es u. a.: Da die Fonderies de Roubaix-Wattrelos ihre Rechte aus einem Vertrag mit der Firma Gontermann-Peipers ableiten, hängt die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages vom Bestand des ersteren ab. Roux verpflichtete sich ebenfalls, keine den Vertragswaren ähnlichen Waren herzustellen und weder direkt noch indirekt für eine Konkurrenzfirma von Gopag zu arbeiten.

Als Roux im März 1972 Schweizer Gußstücke kaufte, kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Roubaix und der Firma Roux, die von ihrem Vertragspartner vor dem Tribunal de Commerce (Handelsgericht) Paris auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Anspruch genommen wurde.

Die Firma Roux machte zu ihrer Verteidigung geltend, der Vertrag Roubaix-Gopag sei wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 85 des Vertrages nichtig, und folglich sei auch der Vertrag zwischen ihr und Roubaix nichtig. Das Tribunal de Commerce folgte dieser Auffassung.

Auf Berufung von Roubaix änderte die Cour d'appel Paris die Entscheidung mit Urteil vom 5. Juli 1975 ab und führte aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bewirke die Anmeldung bei der Kommission, daß der Vertrag Gopag-Roubaix bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig gültig sei.

Bezüglich der Vereinbarung zwischen Roubaix und Roux stellt die Cour d'appel fest, da es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen desselben Mitgliedstaats und über den Weiterverkauf von Waren innerhalb dieses Staates handele, falle sie nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 (ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849) nicht unter dessen Absatz 1, worin Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt werde. Daraus zieht die Cour d'appel den Schluß, zur Entscheidung der Frage, ob der Vertrag trotz fehlender Anmeldung im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrags gültig sei, müsse Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ausgelegt und geklärt werden, ob der Vertrag nicht die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Vorschrift betreffe.

Die Cour d'appel ist somit der Auffassung, daß Artikel 177 des Vertrages anzuwenden ist, und ersucht den Gerichtshof um Entscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 …zur Klärung der Frage, ob ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat zum — dank der Nutzung von Lager und Vertriebsnetz der einen Partei — möglichst kostengünstigen Verkauf eines von der anderen Partei aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses als die Einfuhr betreffend anzusehen und deshalb gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung anzumelden ist.

Das Vorlageurteil ist am 16. Juli 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahren

Die Firma Roubaix-Wattrelos macht im wesentlichen geltend:

1. Ihre Vereinbarungen mit den Fonderies A. Roux hingen zwar in tatsächlicher Hinsicht von ihren Vereinbarungen mit der deutschen Firma Gontermann ab, seien jedoch rechtlich immer unabhängig geblieben, und zwischen der Firma Gontermann und den Fonderies A. Roux hätten niemals Rechtsbeziehungen bestanden.

2. Roux sei nur einer ihrer örtlichen Verteiler für Frankreich gewesen, und ihre Umsätze mit dieser Firma beträfen nur zum Teil bei Gontermann gekaufte Waren.

3. Roux sei immer mit Waren beliefert worden, die bereits nach Frankreich eingeführt und dort auf den Lagern in Roubaix oder im Raum Paris vorrätig gewesen seien.

4. Daher hätten ihre Verkäufe an Roux ihre Einfuhren von Gopag-Erzeugnissen aus Deutschland sicher nur teilweise beeinflußt.

5. Es stehe fest, daß die von ihr an die Fonderies A. Roux verkauften Gopag-Erzeugnisse immer an örtliche Verbraucher geliefert worden seien und folglich nicht die Ausfuhr betroffen hätten.

6. Es sei daher sicher, daß die streitigen Vereinbarungen nicht geeignet gewesen seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen, und daß sie nach der Rechtsauffassung der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach den Urteilen vom 12. Dezember 1967 (Brasserie de Haecht, 23/67 — Slg. 1967, 544) und vom 18. März 1970 (Brauerei Bilger Söhne, 43/69 — Slg. 1970, 127), nicht der Anmeldung unterlägen.

Sie schlägt daher vor zu antworten, daß Vereinbarungen der vom vorlegenden Gericht genannten Art nicht die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen und folglich auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit sind.

B — Erklärungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission sind zur Bestimmung der Tragweite der Vorlagefrage drei verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden, weil sich die Frage in jedem dieser Fälle anders stelle.

1. Einmal sei es denkbar, daß eine Vereinbarung der hier streitigen Art nicht unter Artikel 85 Absatz 1 falle. Dann werde die Frage, ob derartige Vereinbarungen anzumelden seien, um gegebenenfalls von der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfaßt zu werden, gegenstandslos, und die Aufgabe des einzelstaatlichen Gerichts werde damit erleichtert.

2. Der zweite Fall sei der, daß derartige Vereinbarungen doch unter Artikel 85 Absatz 1 fielen. Dann werde die Frage bedeutsam, ob sie zum Zwecke einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 anzumelden seien, oder ob sie auch ohne Anmeldung für eine solche Freistellung in Betracht kämen, weil sie nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit seien.

Falls die Anmeldung der Vereinbarungen Voraussetzung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 sei, könne das einzelstaatliche Gericht lediglich ihre Nichtübereinstimmung mit Artikel 85 Absatz 1 feststellen, nicht aber gegebenenfalls die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 auf sie anwenden, da diese Zuständigkeit ausschließlich der Kommission vorbehalten sei.

3. Handele es sich dagegen — und dies sei die dritte Möglichkeit, die zu bedenken sei — um Vereinbarungen, die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 fielen, jedoch nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht angemeldet werden müßten, um die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 erlangen zu können, dann kann das einzelstaatliche Gericht nach Ansicht der Kommission — die sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1973 (Haecht II, 48/72 — Slg. 1973, 77) beruft — auf die Gültigkeit derartiger Vereinbarungen erkennen und darauf abheben, daß sie sich lediglich insofern von unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 67/67 fallenden Vereinbarungen unterschieden, als sie zwischen Unternehmen aus demselben Mitgliedstaat geschlossen seien, weshalb die Kommission, hätte sie über ihre Gültigkeit zu befinden, zu keinem anderen Ergebnis gelangen könnte als dem, daß die automatische Freistellung eingreife, die nach der Verordnung Nr. 67/67 für Vereinbarungen gleichen Inhalts zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gelte.

Aufgrund dessen schlägt die Kommission folgende Neuformulierung der Frage vor:

a) Fällt eine Alleinvertriebsvereinbarung der hier zwischen Roubaix-Wattrelos und Roux zustande gekommenen Art unter Artikel 85 Absatz 1?

b) Bejahendenfalls: Ist eine solche Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit, kann sie also mit anderen Worten trotz ihres Zusammenhangs mit dem Vertrag Gopag-Roubaix-Wattrelos als nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffend angesehen werden?

Bevor die Kommission eine Antwort auf diese beiden Fragen vorschlägt, schickt sie voraus, daß für die den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Waren der EWG- und nicht der EGKS-Vertrag gelte, auch wenn es sich um Roheisengußstücke handele. Ferner bemerkt sie, für den Vertrag Gontermann-Roubaix gelte die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 67/67, folglich sei er von der Anmeldung befreit, da diese wegen der Gruppenfreistellung gegenstandslos sei.

Sodann führt die Kommission aus, die streitige Vereinbarung Roubaix-Roux gehöre einem Typus von Verträgen an, die unter Artikel 85 Absatz 1 fielen. Sie schränke den Wettbewerb ein und sei geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil das Unternehmen, das den Alleinverkauf erhalten habe (A. Roux), daran gehindert sei, direkt bei dem in dem anderen Staat ansässigen Unternehmen (Gontermann) zu beziehen.

Sie könne nicht von der Anmeldung befreit werden, weil sie — obwohl zwischen zwei Unternehmen desselben Mitgliedstaats getroffen — die Einfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffe, denn sie stelle die direkte Verlängerung eines Alleinvertriebsvertrags dar, der Einfuhren aus der Bundesrepublik zum Inhalt habe.

Sie könne mit Rücksicht auf den Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67/67 nicht unter die Gruppenfreistellung fallen.

Die Kommission hält diese Lösung für zwingend, räumt jedoch ein, daß sie ganz und gar unbefriedigend ist, weil sie auf das paradoxe Ergebnis hinauslaufe, daß hier der Vertrag Gontermann-Roubaix gültig sei und unter die Gruppenfreistellung falle, während der Vertrag Roubaix-Roux, der lediglich eine Verlängerung des ersten Vertrages darstelle, nichtig sei.

In der Sitzung vom 2. Dezember 1975 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt R. Faure, Paris, die Beklagte des Ausgangsverfahrens Société Nouvelle des Fonderies A. Roux, vertreten durch Rechtsanwalt Bonsirven, Lyon, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. P. Dubois, ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Auffassungen näher erläutert.

Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission ausgeführt, wie sich ein einzelstaatliches Gericht ihrer Ansicht nach gegenüber einer nicht anmeldepflichtigen und unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarung verhalten müsse. Es gebe vier Möglichkeiten:

1. Das innerstaatliche Gericht stelle fest, daß die Vereinbarung keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb oder auf den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten habe und daß Artikel 85 Absatz 1 folglich unanwendbar sei.

2. Das Gericht stelle fest, daß an der Unvereinbarkeit mit Artikel 85 kein Zweifel bestehe. Dann müsse es den Vertrag für nichtig erklären.

3. Es stelle aufgrund der in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Gemeinschaftsverordnungen fest, daß die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung erfüllt seien, und erkläre die Vereinbarung daher für gültig. Es befinde also implizite über die Voraussetzungen der Freistellung, die in Artikel 85 Absatz 3 für bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende und nicht meldepflichtige Vereinbarungen aufgestellt seien.

4. Das innerstaatliche Gericht sei sich über die Gültigkeit der Vereinbarung nicht schlüssig. Dann habe es das Verfahren auszusetzen, um eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Januar 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Mit Urteil vom 5. Juli 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Juli 1975, hat die Cour d'appel Paris gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 85 und 96 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21.2. 1962, S. 204) vorgelegt. Die Frage geht dahin, ob ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat zum — dank der Nutzung von Lager und Vertriebsnetz der einen Partei — möglichst kostengünstigen Verkauf eines von der anderen Partei aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses als die Einfuhr .betreffend' anzusehen und deshalb gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung anzumelden ist.

3/4 Ausweislich der Akten geht es im Ausgangsrechtsstreit zwischen zwei Unternehmen mit Sitz in Frankreich darum, ob eine Vereinbarung nach Artikel 85 des Vertrages gültig ist, mit der das eine Unternehmen dem anderen für einen Teil des französischen Staatsgebiets die Verteilung und den Verkauf von Gußstücken aus Deutschland übertrug, für die das übertragende Unternehmen selbst aufgrund einer Vereinbarung mit dem deutschen Hersteller das Alleinvertriebsrecht für das gesamte Staatsgebiet innehat. Der Rechtsstreit wirft die Frage auf, ob die Untervertriebsvereinbarung, sofern sie dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 unterliegt und nicht unter die Gruppenfreistellung nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 (ABl. Nr. 57 vom 25.3. 1967, S. 849) fällt, vorher angemeldet werden mußte, damit für sie nach Artikel 85 Absatz 3 eine Einzelfreistellung vom Verbot gewährt werden konnte.

5 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bestimmt, daß Vereinbarungen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, die nach dem 13. März 1962, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17, zustande gekommen sind, bei der Kommission anzumelden sind, um für die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 in Betracht zu kommen; nach Absatz 2 Ziffer 1 der Bestimmung ist die Anmeldung jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Vereinbarungen handelt, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

6/8 Diese zweite Voraussetzung ist aus dem System des Artikels 4 und im Hinblick auf die Ziele der Verwaltungserleichterung auszulegen, die diese Vorschrift anstrebt, indem sie die Unternehmen nicht zur Anmeldung solcher Vereinbarungen verpflichtet, die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können, jedoch aufgrund ihrer besonderen Merkmale allgemein als weniger schädlich für die Ziele dieser Bestimmung erscheinen und deshalb sehr wahrscheinlich für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 geeignet sind: Bei Vereinbarungen zweier Unternehmen aus einem Mitgliedstaat wird diese Eignung meist gegeben sein, wenn es sich um Alleinvertriebsvereinbarungen über die Vermarktung von Waren handelt und die Vermarktung, auf die sich die Vereinbarung bezieht, ausschließlich auf dem Gebiet des Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben; dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Waren in einem früheren Stadium aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden. Der Umstand, daß die den Gegenstand solcher Vereinbarungen bildenden Erzeugnisse zuvor aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, hat daher als solcher nicht zur Folge, daß diese Vereinbarungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Einfuhr betreffen.

9 Um dem einzelstaatlichen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zu bestimmen, wer darüber zu entscheiden hat, ob die so von der Anmeldung befreiten Vereinbarungen unter Artikel 85 Absatz 1 fallen und ob ihnen bejahendenfalls die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zugute kommt.

10/11 Es ist Sache des mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit solcher Vereinbarungen befaßten innerstaatlichen Gerichts, vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung des Artikels 177 darüber zu befinden, ob die Vereinbarungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Ist dies der Fall, so ist das Gericht auch für die Feststellung zuständig, ob Verträgen der in der Vorlagefrage bezeichneten Art trotz fehlender Anmeldung die aufgrund des Artikels 85 Absatz 3 in der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vorgesehene Gruppenfreistellung zugute kommt.

12 Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen ihres Artikels 3 werden Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind und

a) in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern, oder

b) in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte Waren nur von ihm zu beziehen, oder

c) in denen zwischen den beiden Unternehmen zum Zwecke des Weiterverkaufs ausschließliche Liefer- und Bezugspflichten im Sinne der Absätze a und b vereinbart worden sind,

im Wege einer Generalklausel gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt und sind daher allein aufgrund dieses Umstands ebenfalls von der Anmeldepflicht befreit.

13/14 Aus den Zielen der Verordnung Nr. 67/67 ergibt sich nichts, was gegen die Einbeziehung gleichartiger Vereinbarungen in diese generelle Freistellung spräche, wenn sie zwischen zwei Unternehmen aus demselben Mitgliedstaat getroffen wurden.. Die Gründe, die bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten für eine Gruppenfreistellung sprechen, gelten im Gegenteil auch für den Fall, daß ähnliche Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat getroffen werden.

15 Allerdings besagt Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67/67, daß Absatz 1 … nicht anwendbar [ist] auf Vereinbarungen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die den Weiterverkauf von Waren innerhalb dieses Mitgliedstaats betreffen.

16/19 Diese Bestimmung kann jedoch nicht bedeuten, daß Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen aus ein und demselben Mitgliedstaat ausgeschlossen sein sollen. Aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 67/67 geht nämlich hervor, daß nach Ansicht der Kommission, da Alleinvertriebsvereinbarungen innerhalb eines Mitgliedstaats nur ausnahmsweise geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, … kein Bedürfnis [besteht], sie in diese Verordnung einzubeziehen. Die Bedeutung des Absatzes 2 liegt also darin, Alleinvertriebsvereinbarungen mit reinem Inlandsbezug, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 und folglich dem der Verordnung Nr. 67/67 auszunehmen. Dagegen bezweckt Absatz 2 nicht, solche Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung auszuschließen, die zwar zwischen zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat geschlossen wurden, aber gleichwohl ausnahmsweise geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, und darüber hinaus sämtliche Voraussetzungen des Artikels 1 der Verordnung Nr. 67/67 erfüllen.

Kosten

20/21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das-Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Paris mit Urteil vom 5. Juli 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Soweit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates Vereinbarungen, die nicht die Ein- oder Ausfuhr betreffen, von der Anmeldung befreit, ist er dahin auszulegen, daß er auch für Alleinvertriebsvereinbarungen über die Vermarktung von Waren gilt, wenn die Vermarktung, auf die sich die Vereinbarung bezieht, ausschließlich auf dem Gebiet des Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben; dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Waren in einem früheren Stadium aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden.

2. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission, dessen Bedeutung darin liegt, Alleinvertriebsvereinbarungen mit reinem Inlandsbezug, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 und folglich dem der Verordnung Nr. 67/67 auszunehmen, bezweckt nicht, diejenigen Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung auszuschließen, die zwar zwischen zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat geschlossen wurden, aber gleichwohl ausnahmsweise geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, und darüber hinaus sämtliche Voraussetzungen des Artikels 1 der Verordnung Nr. 67/67 erfüllen.