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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1976 – C-94/75
ECLI:EU:C:1976:20
In der Rechtssache 94/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SUDDEUTSCHE ZUCKER-AKTIENGESELLSCHAFT, Mannheim,
gegen
HAUPTZOLLAMT MANNHEIM,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 der Kommission vom 25. Januar 1969 über gewisse zur Anwendung der Quotenregelung notwendige Durchführungsbestimmungen (ABl. L 20, vom 27. 1. 1969, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Das Hauptzollamt Mannheim erließ gegen die Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft am 6. November 1974 einen Bescheid über 51380,73 DM Produktionsabgabe nach der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1). In Höhe von 38538,55 DM begründete es die Abgabenforderung damit, daß für die Zuckerwirtschaftsjahre 1968/69, 1969/70, 1970/71 und 1972/73 beim Abzugsposten Fegezucker ein Raffinationsverlust von 0,6 % anzusetzen sei.
Da der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch erfolglos blieb, erhob die Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg.
Vor dem Finanzgericht machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, es sei nicht notwendig gewesen, den umgearbeiteten Fegezucker wie Rohzucker im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 142/69 zu behandeln und damit für die dem Raffinationsverlust von 0,6 % entsprechende Zuckermenge die Produktionsabgabe zu erheben, obgleich diese Zuckermenge weder erzeugt noch abgesetzt worden sei. Der Fegezucker stamme aus der Erzeugung früherer Kampagnen und könne nicht zweimal der Produktionsabgabe unterworfen werden.
Dagegen vertritt das Hauptzollamt die Auffassung, der Fegezucker sei verschmutzter Zucker aus der Erzeugung des vergangenen Zuckerwirtschaftsjahres, der bei Beginn der folgenden Kampagne erneut raffiniert werden müsse. Der Fegezucker fließe somit nicht in seiner ursprünglichen Menge, sondern nur in der um den Umarbeitungsverlust — der allgemein auf 0,6 % geschätzt wird — geminderten Menge der Zuckererzeugung des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres zu. Infolgedessen könne auch nur die geminderte Zuckermenge bei der Berechnung der Produktionsabgabe unberücksichtigt bleiben.
Mit Beschluß vom 22. Mai 1975 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (II. Senat) das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist unter Zuckererzeugung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 142/69, insbesondere Artikel 1 Absatz 1, auch die Herstellung von Weißzukker aus Fegezucker zu verstehen, für den bereits in einem vorhergehenden Zuckerwirtschaftsjahr die Produktionsabgabe gemäß Artikel 27 Verordnung Nr. 1009/67/EWG erhoben worden ist?
2. Bei Bejahung der Frage 1:
Erfaßt Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 142/69, wonach bestimmte Produkte in die Berechnung der in Absatz 1 genannten Menge nicht einbezogen werden, auch Fegezucker?
3. Bei Bejahung der Fragen 1 und 2: Ist bei der Ermittlung der nicht zu berücksichtigenden Menge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EWG) [Nr. 142/69] von der Fegezuckermenge oder von der aus dem Fegezucker erzeugten Weißzuckermenge auszugehen?
Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts ist am 3. September 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft, das Hauptzollamt Mannheim, vertreten durch Herrn Artzinger, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft verweist auf ihre vor dem Finanzgericht vorgetragene Auffassung.
Nach Ansicht des Hauptzollamts Mannheim ergibt sich die Lösung des Problems aus dem Sinn Und Zweck der hier anwendbaren Vorschriften über die Produktionsabgaben.
Mit der Poduktionsabgabe für die Erzeugung von Zucker, der die Grundquote überschreitet, aber innerhalb der Höchstquote bleibt, hätten die Erzeuger eine finanzielle Mitverantwortung für den Absatz des überschüssigen Zuckers übernehmen sollen. Deshalb komme es für die Erhebung der Produktionsabgabe allein auf die Feststellung der wirklich erzeugten Zuckermenge an.
Auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 142/69, wonach unter Zuckererzeugung für die Erhebung der Produktionsabgabe die Zuckermenge zu verstehen sei, die „wirklich hergestellt worden ist, habe das Zollamt bei der Ermittlung der in einem Zukkerwirtschaftsjahr erzeugten Zuckermenge zunächst die Gesamtmenge festgestellt. Sofern bei der Herstellung Fegezukker aus einem früheren Wirtschaftsjahr erneut eingesetzt worden sei, habe man entsprechend Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 142/69 die aus dem Fegezucker hergestellte Weißzuckermenge aus der Berechnung herausgenommen.
Erst die um den Schmutzanteil und den unvermeidbaren Raffinationsverlust verminderte Fegezuckermenge gestatte die Berechnung der Weißzuckermenge; sie sei von der in einem späteren Wirtschaftsjahr erzeugten Menge abgesetzt worden.
Diese Berechnungsmethode entspreche der Verordnung Nr. 1009/67/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 142/69, da sie die Feststellung der tatsächlich produzierten Zuckermenge ermögliche.
Lasse man dagegen den Raffinationsverlust unberücksichtigt, so vermindere man die Zuckererzeugung eines späteren Wirtschaftsjahres um eine größere Menge als es nach dem wirklichen Ertrag der eingesetzten Fegezuckermenge aus dem früheren Wirtschaftsjahr gerechtfertigt sei. Damit verändere man die festzustellende Menge des tatsächlich produzierten Zukkers und erreiche, daß für eine in einem späteren Wirtschaftsjahr erzeugte Zuckermenge in der Größenordnung des bei der Verarbeitung von Fegezucker entstehenden Raffinationsverlustes keine Produktionsabgabe erhoben werde.
Ein solches Verfahren lasse sich auch nicht auf die Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 stützen (ABl. L 67 vom 14. 3. 1973, S. 12), welche die hier anzuwendende Verordnung ersetzt habe.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der neuen Verordnung bestimme ausdrücklich, daß die aus Fegezucker hergestellte Weißzuckermenge, die aus einem anderen Zuckerwirtschaftsjahr herrühre, nicht in die Berechnung der Zuckermenge einbezogen werde, die in einem Zuckerwirtschaftsjahr hergestellt wird.
Wenn gemäß Artikel 1 Absatz 4 die von der Zuckererzeugung abzuziehende Weißzuckermenge, hergestellt aus Fegezucker, allein nach dem Saccharosegehalt des Fegezuckers ermittelt werde, bleibe bei dieser neuen Berechnungsweise der Raffinationsverlust unberücksichtigt.
Die nach der neuen Verordnungsregelung pauschalierende Berechnung sehe, was sich nicht bestreiten lasse, anders aus, als das in der Bundesrepublik bis zum 15. März 1973 praktizierte präzisere Verfahren. Die neue Regelung könne aber nicht dahingehend interpretiert werden, daß sie auch für die Vergangenheit die präzisere Erfassung der wirklich erzeugten Zuckermenge ausschließe.
Die Feststellung der vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erzeugten Zukkermenge beurteile sich ausschließlich nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1009/67/EWG und der Verordnung Nr. 142/69.
Diese Verordnungen erlaubten das in der Bundesrepublik angewandte präzisere Verfahren, da jeder Anhaltspunkt für die Zulässigkeit einer pauschalierenden Regelung der Art, wie sie später eingeführt worden sei, fehle.
Zu den beiden ersten Fragen führt die Kommission aus, die Bestimmungen über die Feststellung der Zuckererzeugung eines Unternehmens und damit auch über die Prouktionsabgabe seien ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Quotenregelung zu betrachten. Bei dieser Regelung handele es sich um eine Reihe von produktionslenkenden Maßnahmen, bei denen auf die wirkliche Erzeugung des jeweiligen Unternehmens abgestellt werde. Insoweit, als ein einmal erzeugter Zucker bereits bei der Quotenregelung berücksichtigt und danach gegebenenfalls auch der Produktionsabgabe unterworfen worden sei, sei der Zweck dieser produktionslenkenden Maßnahme erreicht.
Diesem Zweck habe die Kommission in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 142/69 Rechnung getragen, indem sie insbesondere eine Reihe von Abzugsposten für die Berechnung des erzeugten Zuckers vorgesehen habe, der bereits als Vorerzeugnis von der Quotenregelung erfaßt worden sei (Fälle a bis d).
Der Fegezucker falle beim Transport, bei der Verpackung, beim Verschneiden usw. an und werde danach zusammen-gefegt, seine Wiederverwendung erfordere eine erneute Raffination. Erfolge diese, wie im Regelfall, im nachfolgenden Wirtschaftsjahr, so gehe diese Erzeugung, rein technisch betrachtet, in die Zuckererzeugung dieses Wirtschaftsjahres im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 142/69 ein.
Es sei jedoch offensichtlich, daß der Grundgedanke, in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Vorerzeugnisse nicht in die Berechnung dieser Erzeugung einzubeziehen, auch für Fegezucker gelte. Das Problem, das sich daraus ergebe, daß der Fegezucker in dem genannten Artikel nicht erwähnt werde, sei bei Vorbereitung und Erlaß der Verordnung Nr. 142/69 einfach nicht gesehen worden. Daraufhin sei auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesrepublik die Verordnung Nr. 700/73 erlassen worden, wobei die anderen Mitgliedstaaten diese lediglich als eine Präzisierung betrachtet hätten, die rechtlich nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Die Entstehungsgeschichte der Verordnungen wie auch die Praxis der Mitgliedstaaten bestätigten die Auslegung, nach der die Erzeugung von Weißzucker aus Fegezukker eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht in die Gesamtmenge der maßgeblichen Zuckererzeugung nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 142/69 einzubeziehen sei.
Das vorliegend aufgeworfene Problem stelle sich nur deshalb, weil der Fegezukker eines bestimmten Wirtschaftsjahres von vornherein in die Erzeugung dieses Wirtschaftsjahres — als Weißzuckererzeugung — einbezogen werde. Von dieser Konzeption gehe die Gemeinschaftsregelung in der Tat aus, die auf die Erzeugung als einen tatsächlichen Vorgang abstelle.
Festzuhalten sei jedenfalls, daß die Weißzuckererzeugung eines Wirtschaftsjahres, die alsbald nach Abschluß des Wirtschaftsjahres endgültig festgestellt werde, auch den angefallenen Fegezucker erfasse.
Zur dritten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, bei der Ermittlung der nicht zu berücksichtigenden Erzeugungsmengen habe bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 142/69 von der ursprünglichen Menge an Fegezucker ausgegangen werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung seines in Weißzucker ausgedrückten Saccharosegehaltes. Auf das Problem des Raffinationsverlustes, eine Detailfrage von wirtschaftlich geringer Tragweite, sei man schließlich erst bei der Abfassung der Verordnung Nr. 700/73 gestoßen.
Trotz der minimalen wirtschaftlichen Bedeutung handele es sich hier nicht um eine bloße Frage der verwaltungsmäßigen Durchführung des Gemeinschaftsrechts, für welche die Mitgliedstaaten zuständig wären, sondern um eine Frage der materiellen Reichweite der Norm. Die Antwort auf die gestellte Frage müsse daher dem Gemeinschaftsrecht entnommen werden.
Die Kommission hält die Auslegung der deutschen Verwaltung, für die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 142/69 Fegezucker mit Rohzucker gleichzusetzen ist, letztlich für zu eng.
Rohzucker werde in der Tat nicht in seiner ursprünglichen, dem Erzeugungsprozeß zugeführten Menge abgezogen, sondern in Höhe der aus ihm tatsächlich hergestellten Weißzuckermenge. Auch hier gehe — im Raffinationsprozeß — ein bestimmter Anteil verloren, der als Raffinationsverlust bezeichnet werde. Da die Quotenregelung auf die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtzuckermenge abstelle, sei es logisch, daß sich der Raffinationsverlust bei der Feststellung der abzugsfähigen Mengen auswirken müsse; der Weißzuckerfabrikant, der auf Rohzucker zurückgreift, wäre ansonsten gegenüber einem Fabrikanten, der Weißzukker unmittelbar aus dem Rohstoff herstellt, im Vorteil.
Die vorstehenden Überlegungen könnten jedoch nicht für Fegezucker gelten, der bereits einen vollständigen Raffinationsprozeß durchlaufen habe und als Endprodukt der Produktionsabgabe unterworfen gewesen sei.
Eine Verminderung der abzugsfähigen Menge um den bei der neuen Raffination entstehenden Verlust von 0,6 % würde in der Tat das Endprodukt in Höhe dieses Prozentsatzes einer doppelten Belastung mit der Abgabe unterwerfen.
Dieses nicht zu rechtfertigende Ergebnis, das nunmehr ausdrücklich durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 700/73 ausgeschlossen werde, könne bereits im Rahmen der früher geltenden Verordnung vermieden werden, wenn man sowohl den Zweck der Quotenregelung als auch die Zielsetzung der Abzugsregelung des Artikels 1 Absatz 2 berücksichtige. Offensichtliches Ziel dieser Regelung sei es, eine Doppelbelastung des Zuckerherstellers infolge einer zu formellen Bestimmung des Begriffes Zuckererzeugung zu vermeiden.
Wenn es dieses Ziel grundsätzlich rechtfertige, den Fegezucker als abzugsfähigen Posten anzuerkennen, so erscheine es konsequent und systemgerecht, die bestehende Lücke in einer Weise zu schließen, daß eine, wenn auch minimale, Mehrbelastung überhaupt vermieden werde.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 13. Januar 1976 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Januar 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellt mit Beschluß vom 22. Mai 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. September 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 der Kommission vom 25. Januar 1969 über gewisse zur Anwendung der Quotenregelung [im Zuckersektor] notwendige Durchführungsbestimmungen (ABl. L 20, S. 1). Die Fragen haben sich in einem Rechtsstreit über die Erhebung der Produktionsabgabe gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308, S. 1) ergeben: Diese Vorschrift unterwirft die über die Grundquote hinaus erzeugte Zuckermenge eines Herstellers der genannten Abgabe.
2 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 142/69 ist unter Zuckererzeugung im Sinne des Artikels 27 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von Weißzucker, Rohzucker, Invertzucker und den in der Bestimmung aufgeführten Sirupen zu verstehen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden bestimmte Mengen in die Berechnung der in Absatz 1 genannten Menge nicht einbezogen, und zwar vor allem, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Zucker herstellt, bestreitet die Berechnung der verlangten Abgabe, soweit sie sich auf Zucker bezieht, der aus Fegezucker hergestellt ist, also aus zu einem früheren Zeitpunkt erzeugten Zucker, der im Werk beim Verpacken sowie beim Versand anfällt und durch Zusammenfegen wieder gewonnen wird, der aber erneut raffiniert werden muß, da er verschmutzt ist. Nach Meinung der Klägerin muß Fegezucker, da er bereits bei einer früheren Raffination als erzeugter Zucker im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 142/69 berücksichtigt worden sei, von der erzeugten Menge abgezogen werden, wenn er zum zweitenmal raffiniert wird. Da bei der Raffination des Zuckers ein Verlust an Saccharosebestandteilen, der sogenannte Raffinationsverlust, entstehe, müsse die bei der zweiten Raffination des Fegezuckers erzeugte Menge außerdem um diesen Verlustanteil erhöht werden, der somit auch noch von der Zuckererzeugung abzuziehen sei, die der Abgabe unterliegt. Das Hauptzollamt Mannheim, die beklagte Partei im Ausgangsverfahren, widerspricht dieser Auffassung.
4 Die erste Frage geht dahin, ob unter Zuckererzeugung im Sinne der Verordnung Nr. 142/69 auch die Herstellung von Weißzucker aus Fegezucker zu verstehen ist, für den bereits in einem vorhergehenden Zuckérwirtschaftsjahr die Produktionsabgabe erhoben worden ist. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wird der Gerichtshof mit der zweiten Frage ersucht zu entscheiden, ob Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung, wonach bestimmte Produkte in die Berechnung der der Abgabe unterliegenden Erzeugung nicht einbezogen werden, auch Fegezucker erfaßt. Die dritte Frage lautet, ob bei der Ermittlung der als Fegezucker von der Erzeugung abzuziehenden Menge auszugehen ist von der Fegezuckermenge, also von der vor der zweiten Raffination gegebenen Menge, oder von der aus dem Fegezucker erzeugten Weißzuckermenge, also von der nach dieser Raffination gegebenen Menge.
5 Fegezucker ist zwar in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 142/69 nicht ausdrücklich erwähnt, doch ist aus Vernunfts- und Billigkeitsgründen anzunehmen, daß dieser Zucker von der Erzeugung im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels abgezogen werden muß: Da der Zweck der Verordnung in der genauen Ermittlung der erzeugten Mengen besteht, die über die Grundquote hinausgehen und deshalb der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG vorgesehenen Abgabe unterliegen, ist es angebracht, von diesen Mengen den Fegezucker abzuziehen, der bereits bei der ersten Raffination zu dieser Abgabe veranlagt worden ist. Ebenso läßt sich sagen, daß die Zuckermenge zu berücksichtigen ist, die bei der ersten Raffination als Teil der Erzeugung angesehen wurde, aber wegen ihrer Beschaffenheit nicht abgesetzt werden konnte. Dieses Ergebnis wird im übrigen durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 (ABl. L 67, S. 12) bestätigt: Diese Verordnung ist an die Stelle der Verordnung Nr. 142/69 getreten und bestimmt in Artikel 1, daß in die Berechnung der genannten Zuckermenge die aus Fegezucker hergestellte Weißzuckermenge nicht einbezogen wird (Absatz 2) und daß aus einem vorhergehenden Zuckerwirtschaftsjahr stammender Fegezucker nach Maßgabe seines Saccharosegehalts in Weißzukker ausgedrückt wird (Absatz 4). Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 142/69 in diesem Sinne auszulegen ist.
Kosten
6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg gemäß dessen Beschluß vom 22. Mai 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die aus Fegezucker aus einem vorhergehenden Zuckerwirtschaftsjahr hergestellten Weißzuckermengen werden in die Berechnung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 142/69 der Kommission genannten Zuckermengen nicht einbezogen.
Zu diesem Zweck wird der aus einem vorhergehenden Zuckerwirtschaftsjahr stammende Fegezucker nach Maßgabe seines Saccharosegehalts in Weißzucker ausgedrückt.