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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1976 – C-42/75

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:21

In der Rechtssache 42/75

JEAN-LOUIS DELVAUX, Beamter auf Probe bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 78, avenue du 11 novembre, Etterbeek, 1040 Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Fräulein Sys Abrahamsen, 50, route d'Esch, bâtiment Essonne, Luxembourg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, bâtiment CFL, place de la Gare, Luxembourg,

Beklagte,

wegen Auslandszulage

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 16. Juli 1974 als Bediensteter auf Zeit für eine Tätigkeit als Hilfsübersetzer in der dänischen Übersetzungsabteilung der Kommission eingestellt. Im Anschluß an ein Auswahlverfahren wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1975 zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe L/A 7 ernannt und mit Übersetzungen ins Dänische beauftragt. Er hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut die Gewährung einer Auslandszulage beantragt, weil er seit Juli 1964 seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens gehabt habe. Dieser Antrag wurde am 9. August 1974 abgelehnt.

Mit einem am 2. Oktober 1974 beim Sekretariat der Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit dem Antrag, die Kommission möge im Wege einer großzügigen Auslegung der einschlägigen Bestimmung die Auslandszulage gewähren. In einem Schreiben vom 12. Februar 1975 führte er aus, seit Juli 1964 betrachtete ich Dänemark als den Mittelpunkt meiner Interessen, was dadurch belegt werden dürfte, daß ich mich häufig in Dänemark aufgehalten habe, bevor ich mich dort im Mai 1966 endgültig niederließ.

Wie die Personalakte erkennen läßt, wohnte der Kläger:

vom 16. bis 19. Juli 1964 (4 Tage) in Belgien (der Kläger bestreitet dies und behauptet, diese Tage in Deutschland auf dem Wege nach Dänemark verbracht zu haben);

vom 20. Juli bis 24. August 1964 (1 Monat und 5 Tage) in Dänemark;

vom 25. August bis 12. Dezember 1964 (3 Monate und 18 Tage) in Belgien;

vom 13. Dezember 1964 bis 23. Januar 1965 (1 Monat und 11 Tage) in Dänemark;

vom 24. Januar bis 9. April 1965 (2 Monate und 16 Tage) in Belgien;

vom 10. April bis 1. Mai 1965 (21 Tage) in Dänemark;

vom 1. Mai 1965 bis 25. April 1966 zunächst in Deutschland, dann vom 8. September 1965 an in Rocquencourt/Frankreich, wo er beim SHAPE seinen Wehrdienst für die belgische Armee ableistete (11 Monate und 26 Tage); während dieser Zeit verbrachte er mehrere Kurzurlaube in Dänemark und heiratete dort am 7. April 1966 eine dänische Staatsangehörige;

vom 26. April bis 7. Mai 1966 (11 Tage) in Belgien;

vom 8. Mai 1966 bis 13. Juli 1974 (8 Jahre, 2 Monate und 5 Tage) in Dänemark, wo er studierte und verschiedene Berufstätigkeiten ausübte; am 17. April 1972 ließ er sich scheiden;

vom 13. bis 16. Juli 1974 (3 Tage) in Belgien.

Die Kommission erteilte auf die am 2. Oktober 1974 eingereichte Beschwerde keinen Bescheid, was. als stillschweigende Ablehnung gilt.

Der Kläger hat am 30. April 1975 die vorliegende Klage erhoben.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom 2. Oktober 1974 durch die Beklagte aufzuheben;

b) zu erkennen, daß der Kläger seit dem 16. Juli 1974 Anspruch auf die Auslandszulage hat;

c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich aus der Gewährung der Auslandszulage ergebenden zusätzlichen Bezüge zu zahlen, und zwar — vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens — 100000 bfrs;

d) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen;

hilfsweise,

Beweis durch Zeugenvernehmung darüber zu erheben,

1. daß der Kläger, als er am 16. Juli 1964 Brüssel verließ, sich in Begleitung seiner Verlobten Fräulein Margrethe Pade befand, mit der er sich nach Dänemark begeben wollte, um dort die notwendigen Vorkehrungen für die endgültige Niederlassung in diesem Land zu treffen;

2. daß der Kläger mit seinen Reisen nach Belgien im August 1964 und später lediglich den Zweck verfolgte, seinen Wehrdienst vorzeitig leisten zu können, um sich so bald wie möglich in Dänemark endgültig niederlassen zu können.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage als unbegründet abzuweisen,

b) den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht geltend, die Verwaltung habe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut verletzt, denn sie habe nicht berücksichtigt, daß er, wenn auf den Tag des Dienstantritts, den 16. Juli 1974, abgestellt werde, seit Juli 1964 oder, wenn (der Auffassung des Generalanwalts in der Rechtssache 33/72 — Slg. 1973, 487, folgend) der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe, der 1. Januar 1975, zugrunde gelegt werde, seit Januar 1965 seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets gehabt habe.

Nach verschiedenen Begegnungen und aufgrund seines Interesses an diesem Land sei er im Juli 1964 nach Dänemark gegangen, wo er habe studieren und leben wollen.

Sollten zur Bedeutung des Adjektivs ständig Meinungsverschiedenheiten entstehen, so sei darauf hinzuweisen, daß noch alle seine Bindungen zu Dänemark weiterbestünden, wo sich sein Hauptwohnsitz befinde (in Brüssel habe er lediglich eine möblierte Wohnung gemietet); auch habe er die dänische Staatsangehörigkeit beantragt.

Die Beklagte macht zunächst geltend, die vom Kläger erwähnte Rechtssache habe die Rechtsstellung einer Person betroffen, die gleich als Beamter und nicht wie vorliegend als Bediensteter auf Zeit, der nachträglich zum Beamten ernannt wurde, ihren Dienst aufgenommen habe.

Bei dem Dienstantritt, auf den es hier ankomme, gehe es doch um nichts anderes als um die Aufnahme der Tätigkeit in einer den Anspruch auf Auslandszulage begründenden Weise: hier also um die Aufnahme der Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit. Das maßgebliche Datum sei demnach der 16. Juli 1974, und es sei unerheblich, daß der Kläger später zum Beamten ernannt worden sei. Entschiede sich der Kläger dafür, auf den 1. Januar 1975 abzustellen, so würde er damit seinen Anträgen, die zur Aufhebung der Ablehnung seiner Beschwerde führen sollen, sowie seinen Ansprüchen für den davorliegenden Zeitraum die Grundlage entziehen. Zum anderen müßte der Gerichtshof die Klage als unzulässig abweisen, da ihr eine wegen Fehlens einer beschwerenden Verfügung voreilig erhobene Beschwerde vorausgegangen wäre.

Zur Begründetheit führt die Beklagte aus, auch wenn der Kläger in den zehn Jahren vor seinem Dienstantritt für die Dauer von 8 Jahren, 5 Monaten und 12 Tagen in einer den Tatbestand der einschlägigen Vorschrift erfüllenden Weise seinen Hauptwohnsitz außerhalb Belgiens gehabt habe, so könne es sich dabei dennoch nicht um einen ständigen Wohnsitz gehandelt haben. Die kurzen gelegentlichen Aufenthalte des Klägers in Dänemark von Juli 1964 bis Mai 1966 hätten schon ihrer Art nach keinen ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens begründen können. Bis zu seiner endgültigen Niederlassung außerhalb Belgiens im Mai 1966 habe er 6 Monate und 20 Tage in Belgien als Zivilist (damals sei er in Antwerpen zum erstenmal berufstätig gewesen) sowie 11 Monate und 26 Tage in Deutschland und Frankreich als Soldat gelebt, wobei die Militärdienstzeit einem Aufenthalt in Belgien gleichgestellt werde. Ein tatsächlicher oder einem solchen gleichgestellter Aufenthalt in Belgien von mehr als 18 Monaten könne bei einer Gesamtzeit von mehr als 10 Jahren nicht als außergewöhnlicher, zufälliger oder rein sporadischer Aufenthalt abgewertet werden. Die Auffassung, der Kläger habe seit Juli 1964 ständig außerhalb Belgiens gelebt, entstelle daher die Bedeutung des Eigenschaftswortes ständig.

Der Kläger verlange die Auslandszulage, die den Angehörigen des Staates, in dem sich der Dienstort befinde, grundsätzlich nicht zustehe, aufgrund einer Ausnahmevorschrift. Dieser Umstand bestimme die Auslegungsmethode des fraglichen Artikels, denn exceptio est strictissimae interpretationis.

Der Kläger führt aus, seine Klage stelle auf den Zeitraum ab, als er Bediensteter auf Zeit gewesen sei. Vorsorglich werde er umgehend eine weitere Klage für die Zeit nach dem 1. Januar 1975 einreichen. In tatsächlicher Hinsicht sei anzumerken, daß die Gründe für seine Reise nach Dänemark im Juli 1964 nicht nur kultureller Art gewesen, sondern tiefer gegangen seien, so daß sie sein Leben bestimmt und ihn veranlaßt hätten, alle Vorkehrungen zu treffen, um sich dort endgültig niederzulassen. Hierzu legt er eine Erklärung seiner früheren Ehefrau vor, die bestätigt, seine Rückkehr nach Belgien am 24. August 1964 habe dem Kläger Gelegenheit gegeben, Schritte zu unternehmen, um entweder eine Befreiung vom Wehrdienst oder dessen vorzeitige Ableistung zu erreichen, (letzteres sei ihm gelungen), um dadurch um so schneller seine Pläne (Eheschließung und Fortsetzung des Studiums in Dänemark) verwirklichen zu können.

Dem Begriff seinen ständigen Wohnsitz haben komme keine genaue juristische Bedeutung zu. Da der Wohnsitz an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfe, sei einzuräumen, daß er, wenngleich er nicht dauerhaft zu sein brauche, doch auch nicht rein sporadischen Charakter haben dürfe, wie dies etwa bei einer Geschäftsoder Vergnügungsreise der Fall sei. Für die Feststellung, ob ein oder mehrere Aufenthalte bei der Gewährung der Auslandszulage berücksichtigt werden könnten, sei zu prüfen, ob sie rein sporadisch oder zweckbestimmt (wenn auch nicht dauerhaft) gewesen seien. Eine Einbürgerung liege vor, wenn auf mehrere Aufenthalte in einem Land, die konsequent demselben Zweck dienten, eine endgültige Niederlassung folge. Seine Assimilierung in Dänemark (sein Naturalisierungsverfahren sei trotz der Scheidung von seiner dänischen Frau weiterhin anhängig) habe bewirkt, daß er im Sprachendienst als Däne behandelt werde, der aus fremden Sprachen ins Dänische übersetze.

Am 16. Juli 1964 habe er das belgische Hoheitsgebiet endgültig verlassen. Von diesem Zeitpunkt an sei er nur noch vorübergehend in Belgien gewesen (Besuche bei seinen Eltern, Vorsprache bei den Wehrbehörden; bei seiner Tätigkeit in Antwerpen habe es sich lediglich um eine Volontärzeit ohne Vertrag gehandelt). Was seinen Wehrdienst anlange, so erfasse die erwähnte Bestimmung nur die Beamten und Bediensteten, die im nichteuropäischen Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder die als Diplomaten oder Entwicklungshelfer tätig seien. Dagegen gelte sie nicht für Soldaten, die ihre gesetzliche Wehrpflicht erfüllten.

Im übrigen habe der Kläger seinen Wehrdienst vorgezogen, um sich schneller in Dänemark niederlassen zu können; er habe sich deshalb für den Wehrdienst im Ausland entschieden. Da dieser Dienst nicht freiwillig erfolgt sei, müsse die entsprechende Zeit als Auslandsaufenthalt gewertet werden.

Lege man ein statistisches Kriterium zugrunde, so habe er sich — entsprechend der Definition im Petit Robert — Fast immer, fortlaufend, sehr häufig im Ausland aufgehalten; angesichts der Besonderheiten des Falles lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vor.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, spreche der Gerichtshof dem Kläger in der vorliegenden Sache die Zulage zu, so könne die Beklagte ihm diese in der Rechtssache 107/75, die die Zeit nach dem 1. Januar 1975 betreffe, nicht versagen.

Wie dem auch sei, die vom Kläger aufgeworfene Frage, von wann an der Zeitraum des ständigen Wohnsitzes zu rechnen sei, stelle ein Scheinproblem dar: Es sei unerheblich, daß der Kläger später zum Beamten ernannt worden sei; denn dieser Umstand habe keinen Einfluß auf den Umfang der früheren Rechte des Bediensteten auf Zeit.

Wie wichtig auch immer psychologisch gesehen für den Kläger die Absicht gewesen sein möge, die sich der Bescheinigung seiner früheren Ehefrau entnehmen lasse, für eine richtige Auslegung der Statutstexte sei sie ohne Bedeutung. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dürfe sich die Prüfung nur auf das objektive Tatbestandsmerkmal des Wohnsitzes selbst erstrecken.

Zu Ende gedacht führe die vom Kläger vorgeschlagene Betrachtungsweise zum Beispiel dazu, daß die Auslandszulage einem Beamten belgischer Staatsangehörigkeit mit Dienstort in Brüssel zu gewähren sei, bei dem zwar nicht die Voraussetzungen eines ständigen Wohnsitzes außerhalb Belgiens vorlägen, wohl aber festgestellt worden sei, daß er seinen tatsächlichen Aufenthalt in Belgien von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verlagerung des Schwerpunkts seiner gefühlsmäßigen Neigungen ins Ausland für ihn das Leben in Belgien in psychologischer Hinsicht habe bedrückend werden lassen, nur widerwillig fortgesetzt habe.

Die fragliche Bestimmung begründe in Wirklichkeit eine Entfremdungsvermutung: Wer zehn Jahre ständig außerhalb seines Heimatstaates gelebt habe, von dem werde bei seiner Rückkehr vermutet, daß er seinem eigenen Land entfremdet sei.

Die in Belgien oder im belgischen Militärdienst verbrachte Zeit könne nicht deshalb anders gewertet werden, weil der Kläger seinerzeit die Absicht hegte, sich anschließend in Dänemark niederzulassen.

Der ganze Streit konzentriere sich auf die Frage, ob zugunsten des Klägers angenommen werden könne, daß er 10 Jahre lang ständig außerhalb Belgiens gelebt habe, obwohl er tatsächlich 18 Monate in Belgien verbracht habe. Die umstrittenen 18 Monate könnten jedoch nicht als sporadische oder zufällige Aufenthalte gewertet werden. Zu der behaupteten allmählichen Einbürgerung in Dänemark sei die Frage zu stellen, ob er sich bei seiner Rückkehr nach Belgien in seiner eigenen Heimat nicht mehr zu Hause gefühlt habe.

Die Voraussetzungen für die Vermutung seien vorliegend nicht gegeben. Mit der Auslandszulage solle nicht eine Entfremdung von Dänemark ausgeglichen werden. Die Einbürgerung in Dänemark sei hier also unerheblich, denn mit derEinbürgerung auf ausländischem Boden gehe nicht ohne weiteres eine gleichzeitige Entfremdung vom Herkunftsland einher.

Daß der Kläger ins Dänische übersetze, sei aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls ohne Bedeutung.

Die vom Kläger getroffene Unterscheidung hinsichtlich der Amtstätigkeiten im Sinne der umstrittenen Bestimmung sei weder von den Verfassern des Statuts gewollt noch durch Billigkeitsgründe gerechtfertigt. Entspricht es der Billigkeit, so fragt die Beklagte, zwischen der Lage eines jungen — manchmal gegen seinen Willen — in eine ferne Botschaft entsandten Diplomaten und der eines jungen Soldaten zu unterscheiden, der außerhalb der Landesgrenzen seine Wehrpflicht für seinen Heimatstaat erfüllt? Die dem Kläger durch den Wehrdienst im Ausland erwachsenen Nachteile seien im übrigen durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit wettgemacht worden (12 Monate anstelle von 15). Zwar sei er tatsächlich gesetzlich zum Wehrdienst verpflichtet gewesen, doch habe er sich dadurch, daß er den Wehrdienst vorgezogen habe, selber dafür entschieden, diesen im Ausland abzuleisten.

Eine Unterscheidung sei also nicht gerechtfertigt, denn der Wehrdienst stelle genauso wie der Dienst in der allgemeinen Staatsverwaltung, wenn nicht in noch stärkerem Maße, seine Tätigkeit in einem besonderen Gewaltverhältnis im Namen und für Rechnung des Staates oder der internationalen Organisation dar. Im übrigen liege dem Begriff ständiger Wohnsitz im Vergleich zu dem Ausdruck Hauptwohnsitz eine Vorstellung größerer Dauer und stärkerer Kontinuität zugrunde; der Gedanke eines fast dauerhaften oder fast ständigen Wohnsitzes lasse nur seltene Abwesenheiten zu.

In der Sitzung vom 15. Januar 1976 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny, und die Kommission, vertreten durch Herrn Joseph Griesmar, zur Sache mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Der Kläger begehrt die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über seine am 2. Oktober 1974 eingetragene Beschwerde, mit der er die Gewährung der im Beamtenstatut vorgesehenen Auslandszulage verlangt hatte. Ferner beantragt er, die Kommission zur Zahlung der Auslandszulage für die Zeit vom 16. Juli 1974 — dem Tag seines Dienstantritts als Bediensteter auf Zeit in der dänischen Übersetzungsabteilung der Beklagten — bis zum 1. Januar 1975 — dem Tag seiner Ernennung zum Beamten auf Probe — zu verurteilen. Er macht geltend, er erfülle die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Beamtenstatut und, für seinen Fall, in Artikel 21 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften aufgestellte Voraussetzung, da er seit Juli 1964 seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets gehabt habe.

4/5 Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger vom 8. Mai 1966 bis zum 16. Juli 1974 tatsächlich seinen Wohnsitz in Dänemark hatte, doch besteht Streit hinsichtlich des Zeitraums vom 16. Juli 1964 bis zum 8. Mai 1966.

6/8 Was zunächst die Zeit vom 16. Juli 1964 bis zum 1. Mai 1965 betrifft, so geht aus der Personalakte des Klägers hervor, daß er sich mehrmals in Dänemark aufhielt, um zu prüfen, ob er sich dort endgültig niederlassen könne. Mehr als sechs Monate, also rund zwei Drittel dieser Zeit, verbrachte er jedoch in Belgien, und zwar zum Teil in Antwerpen, wo er einer Beschäftigung nachging. Der genannte Zeitraum kann einem Aufenthalt außerhalb Belgiens nicht allein deshalb gleichgestellt werden, weil der Kläger die Absicht hegte, sich später in Dänemark niederzulassen, zumal er nicht einmal behauptet hat, seinerzeit dort einen Wohnsitz besessen zu haben.

9/10 Als der Kläger seinen Wehrdienst in der belgischen Armee zunächst vom 1. Mai bis zum 8. September 1965 in Deutschland, danach vom 8. September 1965 bis zum 25. April 1966 beim SHAPE in Frankreich ableistete, befand er sich in ähnlicher Lage wie ein Wehrpflichtiger, der seine Wehrpflicht im Heimatland erfüllt, und er nahm Aufgaben wahr, die unter die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b — Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation — fallen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger während seiner Wehrdienstzeit seinen Wohnsitz außerhalb Belgiens besaß, dem Land, in dem er zuvor wohnte.

11 Da der Kläger außerhalb des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, während eines bei seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften ablaufenden Zeitraums von weniger als zehn Jahren wohnte, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

12/14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.