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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1976 – C-91/75

ECLI:EU:C:1976:23

In der Rechtssache 91/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT GÖTTINGEN

gegen

WOLFGANG MIRITZ GMBH & CO.,

beigetreten: DER BUNDESMINISTER DER FINANZEN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 und 37 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Wolfgang Miritz GmbH & Co entnahm aus ihrem offenen Zollager in Deutschland aus Italien eingeführte Zitrusschalendestillate mit einer Weingeistmenge von insgesamt 360,8 1, um sie zum freien Verkehr abfertigen zu lassen. Sie mußte hierfür den Monopolausgleich bezahlen. Mit Zollbescheid vom 18. Mai 1971 forderte das Zollamt eine besondere Ausgleichsabgabe nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetztes über die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I, S. 1878, Bundeszollblatt 1971, S. 2) in Höhe von 404 DM (d. h. von 112 DM pro hl).

Artikel 1 dieses im Januar 1971 in Kraft getretenen Gesetzes bestimmt:

Zum Schutze der Erzeuger solcher landwirtschaftlicher Rohstoffe, die zu Branntwein verarbeitet werden, und zum Ausgleich des Preisgefälles zwischen inländischem und eingeführtem Branntwein wird auf eingeführte Branntweine und eingeführte weingeisthaltige Erzeugnisse, die zur Herstellung von Trinkbranntwein geeignet sind, eine besondere Ausgleichsabgabe (Preisausgleich) erhoben, wenn die Branntweine oder die weingeisthaltigen Erzeugnisse nicht einem autonomen oder vertragsmäßigen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen.

Die Bemessungsgrundlage für die Preisausgleichsabgabe ist in Absatz 5 dieses Artikels geregelt. Bei einem Hektoliter Weingeist entspricht diese

dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis und dem niedrigsten Preis, zu dem Branntwein zur Herstellung von Trinkbranntwein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erworben werden kann.

Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wird dem niedrigsten Preis der regelmäßige Monopolausgleich hinzugerechnet.

Die Einführung der Abgabe stand im Zusammenhang mit der nach Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag gebotenen Umformung des deutschen Handelsmonopols für Branntwein und wurde durch die Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 31, S. 20) veranlaßt, die sich ihrerseits auf Artikel 37 Absatz 6 EWG-Vertrag stützte.

Gegen die Erhebung des Preisausgleichs klagte die Firma Miritz vor dem Finanzgericht Hamburg, das mit Urteil vom 28. Juli 1972 den Preisausgleich für verfassungswidrig erklärte.

Das Hauptzollamt Göttingen hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; der Bundesminister der Finanzen ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Hauptzollamtes beigetreten.

Vor diesem Gericht vertrat die Firma Miritz die Auffassung, der Preisausgleich sei mit dem EWG-Vertrag nicht vereinbar.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 18. Juni 1975 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Verstößt die Einführung einer Abgabe gegen Artikel 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die einseitig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Erzeugnisse belastet und deren Höhe der allgemeinen Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse durch das Branntweinmonopol entspricht, ohne daß diese Erzeugnisse ausdrücklich derselben Ausgleichsabgabe unterworfen werden?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1: Verstößt die Erhebung der unter 1 genannten Abgabe gegen Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft?

3. Bei Bejahung der Fragen zu 1 oder 2: Ist die Erhebung der unter 1 genannten Abgabe durch Artikel 37 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gerechtfertigt?

Der Vorlagebeschluß ist am 11. August 1975 bei der Kanzlei eingegangen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Miritz GmbH & Co und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission Fragen gestellt.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Erklärungen der Kommission

Die Kommission führt aus, das Gesetz vom 23. Dezember 1970 habe den Zweck verfolgt, den Unterschied zwischen den Inlandspreisen für Weingeist und den niedrigeren Preisen in den anderen Mitgliedstaaten zu kompensieren, um durch die Heraufschleusung des Preises für eingeführten Alkohol auf das deutsche Niveau die Vermarktung deutschen Alkohols durch das Monopol sicherzustellen.

Nach Auffassung der Kommission steht diese Abgabe in engem Zusammenhang mit der Existenz eines Handelsmonopols für Branntwein, so daß bei der Beurteilung nur Artikel 37, nicht aber Artikel 12 des Vertrages heranzuziehen sei. Die Kommission regt an, der Gerichtshof möge zunächst prüfen, ob eine Abgabe der umstrittenen Art gegen Artikel 37 Absatz 2 verstößt, und sodann, ob für sie eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt.

Zu Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag

Artikel 37 Absatz 2 untersage namentlich jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht (Cinzano, 13/70 — Slg. 1970, 1089).

Das Umformungsgebot des Artikels 37 Absatz 1 sei so zu verstehen, daß die Handelsmonopole bis zum Ende der Übergangszeit dergestalt umzuformen sind, daß nicht nur alle tatsächlichen Diskriminierungen, sofern auch alle Diskriminierungsmöglichkeiten beseitigt werden.

Eine Abgabe mit dem Ziel, eingeführten Alkohol preislich auf das Niveau des Alkoholverkaufspreises des Handelsmonopols anzuheben, stelle eine Benachteiligung der ausländischen Erzeuger dar, also eine Diskriminierung in den Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Da es sich um eine neue Maßnahme handle, sei die erste Frage des Bundesfinanzhofes zu bejahen.

Die besondere Ausgleichsabgabe erfülle auch die zweite Alternative des Artikels 37 Absatz 2. Sie enge die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle ein. Hier liege eine zollgleiche Abgabe deswegen vor, weil sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffe, deren Gestehungspreis erhöhe und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den Warenverkehr habe wie ein Zoll.

Unzutreffend sei die Ansicht, wenn billiger Alkohol auf den deutschen Markt käme, werde die einheimische Erzeugung diskriminiert. Nach dem Vertrag könne nicht von Diskriminierung gesprochen werden, wo die natürlichen Produktionsbedingungen gemeint seien, die nun eben einmal in anderen Ländern aufgrund etwa der klimatischen Verhältnisse günstiger liegen könnten als in der Bundesrepublik Deutschland.

Zu Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag

Liege ein staatliches Handelsmonopol zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor, hier des Äthylalkohols aus landwirtschaftlicher Erzeugung, so komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem im Einzelfall von der Abgabe betroffenen Erzeugnis um ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Vertrages handle oder nicht.

Eine Liberalisierung der Einfuhren in Übereinstimmung mit dem Umformungsgebiet des Absatzes 1 habe befürchten lassen müssen, daß in der Tat gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger nicht mehr gegeben sein würden. Die Kommission habe daher der Bundesrepublik Deutschland empfohlen, von den Möglichkeiten des Absatzes 4 Gebrauch zu machen und eine entsprechende Abgabe einzuführen.

Die Kommission sei bisher davon ausgegangen, daß die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Marktordnungen auch nach dem Ende der Übergangszeit noch mengenmäßige Beschränkungen vorsehen könnten. In der Rechtssache 48/74 (Charmasson — Slg. 1974, 1383) habe der Gerichtshof das Fehlen einer gemeinsamen Agrarpolitik als dem Gebot des Artikels 3 Buchstabe d des Vertrages zuwiderlaufend unterstrichen, daraus jedoch keineswegs auf die Notwendigkeit geschlossen, nach dem Ende der Übergangszeit von den allgemeinen Vertragsregeln noch Ausnahmen zuzulassen, die in den einzelstaatlichen Marktordnungen enthalten sein konnten.

Durch das Urteil Charmasson seien alle Ausnahmen, welche die Kommission bis zum Erlaß einer gemeinsamen Marktordnung im Hinblick auf das deutsche Handelsmonopol für Alkohol zugestanden habe, seit dem Ende der Übergangszeit hinfällig geworden, ungeachtet der Tatsache, daß eine gemeinsame Marktordnung für Alkohol noch nicht verabschiedet sei.

Die Kommission habe die konkreten Folgen aus dem Urteil unter anderem für das Fortbestehen des deutschen Alkoholmonopols gezogen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 31. Juli 1975 mitgeteilt, daß sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehalten seien, alle bisher aufgrund von Artikel 37 Absatz 4 zugestandenen Ausnahmen vom Umformungsgebot des Artikels 37 zu beseitigen.

Die Kommission schlägt folgende Antwort auf die Vorlagefragen vor:

Die Einführung einer Abgabe, die einseitig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Erzeugnisse belastet und deren Höhe die niedrigeren Branntweinpreise in den Exportländern kompensieren soll, verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag, ohne daß Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag eingriffe.

Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt lediglich zur dritten Frage Stellung, die nach ihrer Auffassung zu bejahen ist.

Solange die besonderen Voraussetzungen, die Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag für die Umformung der dort genannten Monopole festlege, nicht gegeben seien, sei der Fortbestand der fraglichen Abgabenregelung gerechtfertigt. Der Ablauf der Übergangszeit ändere nichts daran, daß die in Artikel 37 Absatz 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müßten.

Das deutsche Branntweinmonopol enthalte als staatliches Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes und der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und falle unter Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag.

Die Ausgleichsabgabe habe den Zweck, die höheren Rohstoff- und Herstellungskosten deutschen Branntweins auszugleichen. Ohne die Belastung der Alkoholeinfuhr mit der Ausgleichsabgabe würden die ausländischen Erzeugnisse zu Preisen in das Inland gelangen, die weit unter den Herstellungskosten der deutschen Erzeuger lägen.

Die Branntweinerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen sei dank der Erhebung der Ausgleichsabgabe weiterhin möglich. Die Ausgleichsabgabe sei unlösbar mit den agrar- und mittelstandspolitischen Zielsetzungen des deutschen Branntweinmonopols verknüpft. Zu diesen Zielsetzungen zähle die Erhaltung einer kleinbetrieblichen Struktur des deutschen Brennereiwesens, vor allem aber die Einkommenssicherung landwirtschaftlicher Nebenbetriebe. Während die letzteren die Aufgabe hätten, Ernteüberschüsse aus dem Markt zu nehmen und somit zu einer Preisstabilisierung beizutragen, habe das Branntweinmonopol darüber hinaus bis zu einem gewissen Grad auch eine allgemeine agrarpolitische Funktion.

Die Einführung dieser Abgabe beruhe auf einer Empfehlung der Kommission, die deren Notwendigkeit anerkannt habe.

Die Kommission habe in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 513/70 des Abgeordneten Kriedemann (ABl. C 46, 1971, S. 5) die Einführung der Ausgleichsabgabe als das am besten geeignete Mittel bezeichnet, um die Vermarktung des deutschen Monopolalkohols und damit die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden deutschen Erzeuger sicherzustellen.

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Kommission in dieser Antwort eine zutreffende Würdigung der Wettbewerbslage auf dem deutschen Alkoholmarkt gegeben. Vor allem müsse auf die Gefahren hingewiesen werden, die der deutschen Branntweinerzeugung bei einer ersatzlosen Aufhebung der Abgabenregelung drohen würden. Denn die wirtschaftliche Lage der deutschen Branntweinerzeugung habe sich in den letzten Jahren nicht verändert. Auf der Ebene der Gemeinschaft wie auch im nationalen Bereich hätten bislang keine Regelungen verwirklicht werden können, die entsprechend den Voraussetzungen von Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag gleichwertige Sicherheiten für Beschäftigung und Lebenshaltung der betroffenen Erzeuger garantierten. Mangels dieser Voraussetzung könne das in Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Umformungsgebot gegenüber der Abgabenregelung nicht durchgreifen.

Die Regierung der Bundesrepublik schlägt daher vor, die Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Erhebung einer Abgabe, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Erzeugnisse belastet und in ihrer Höhe zwar der allgemeinen Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse durch ein Branntweinmonopol entspricht, ohne daß jedoch die inländischen Erzeugnisse ausdrücklich derselben Ausgleichsabgabe unterworfen sind, gerechtfertigt ist.

Erklärungen der Wolfgang Miritz GmbH & Co

Zur ersten Frage

Die Firma Miritz führt aus, die Fragestellung beruhe auf der Unterstellung, daß der Preisausgleich der Höhe nach der allgemeinen Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse durch das Branntweinmonopol entspreche. Diese Frage sei jedoch nur im Rahmen der Beurteilung des Diskriminierungsverbots (im Sinne von Artikel 37 Absatz 1) maßgebend.

Die Anwendung des Artikels 12 EWG-Vertrag scheitere nicht an einer gleichzeitigen Anwendbarkeit des Artikels 37 Absatz 2.

Das Ausgleichsabgabengesetz sei nicht in das Branntweinmonopolgesetz integriert worden.

Das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung beziehe sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch träfen, deren Gestehungspreise erhöhten und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr hätten wie ein Zoll.

Für die Ausgleichsabgabe könne kein Zweifel daran bestehen, daß sie eine zollgleiche Abgabe sei, da gleichartige einheimische Erzeugnisse mit keiner Abgabe belastet seien. Der regelmäßige Verkaufspreis des dem Monopol unterliegenden Erzeugnisses sei kein Äquivalent der vom Gesetzgeber festgelegten Abgabe, vielmehr handle es sich um einen von der Monopolverwaltung festgelegten Preis, der sich aus unterschiedlichen, im einzelnen nicht bekannten und nachprüfbaren Komponenten zusammensetze. Zu diesen Komponenten zählten insbesondere die Kosten der deutschen Alkoholmarktordnung sowie die Subventionen, die dadurch gewährt würden, daß der Alkohol in bestimmten Fällen unter dem Selbstkostenpreis abgegeben werde. Es fehle also nicht nur der Abgabencharakter, vielmehr werde auch ein Preis ausgeglichen, der teilweise Beihilfecharakter habe und dazu bestimmt sei, Tätigkeiten zu fördern, die allein den einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, daß zwischen dem Preisausgleich und einem bestimmten Teil des regelmäßigen Verkaufspreises gewisse Beziehungen bestehen, und man unterstelle, daß beide Belastungen trotz unterschiedlicher Gesetze einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung angehören, so fehlten doch die Voraussetzungen für einen systematischen Vergleich nach denselben Merkmalen.

Auch wenn die Abgabe lediglich einen Preisausgleich bezwecke, so schließe das nicht aus, sie als Abgabe gleicher Wirkung zu qualifizieren. Hierzu verweist die Firma Miritz auf die verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 (Kommission/Luxemburg und Belgien Slg. 1962, 871 ff.).

Die Firma Miritz schlägt folgende Antwort auf die erste Vorlagefrage vor:

Die Einführung einer Abgabe, die einseitig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Erzeugnisse belastet, verstößt gegen Artikel 12 EWG-Vertrag, selbst wenn die Höhe der Eingangsabgabe der allgemeinen Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse durch das Branntweinmonopol entsprechen sollte, ohne daß jedoch die inländischen Erzeugnisse ausdrücklich derselben Ausgleichsabgabe unterworfen sind.

Zu Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag

Erstens sei es unzweifelhaft, daß es sich bei der Ausgleichsabgabe um eine neue Maßnahme handelt. Sofern der Gerichtshof der Auffassung folge, daß es sich bei der Ausgleichsabgabe um eine Maßnahme zollgleicher Wirkung handle, dürfte auch ein Verstoß gegen die zweite Alternative des Artikels 37 Absatz 2 vorliegen.

Auch im Rahmen eines nationalen staatlichen Handelsmonopols eingeführte Abgaben dürften nicht zu einer Durchbrechung des uneingeschränkten Verbots zollgleicher Abgaben führen.

Zweitens führe die neue Maßnahme zu einer Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen für Alkohol. Ziel des Artikels 37 Absatz 1 sei es, zum Ende der Übergangszeit binnenmarktähnliche Verhältnisse herzustellen. Zwar sei es auch nach Ablauf der Übergangszeit weiterhin möglich, einheimische und Ausfuhrerzeugnisse durch eine Abgabe in gleicher Weise zu belasten, es sei aber unzulässig, Abgaben wie die Ausgleichsabgabe beizubehalten, die die durch das Monopol selbst verursachten Kosten, nämlich die Kosten der Marktregulierung oder die Subventionen, abdecke.

Drittens könne, was das Diskriminierungsverbot anlange, eine Abgabe nicht mit einem Verkaufspreis verglichen werden. Dieser sei nicht mit einer Abgabe gleichzusetzen (Kommission/Italienische Republik, 28/69 — Slg. 1970, 187). Der Kaufpreis setze sich vorwiegend aus Faktoren zusammen, die keinen steuerlichen, sondern monopolbedingten Charakter hätten.

Viertens weist die Firma Miritz auf zahlreiche Diskriminierungen hin, die nach ihrer Auffassung durch die fragliche Abgabe hervorgerufen werden:

Der Preisausgleich für die einzelnen Erzeugnisse solle nur geändert werden, wenn sich ein um mindestens 10 DM höherer oder niedrigerer Betrag ergeben habe.

Zum einen könne nicht zu dem niedrigsten Preis im Ausfuhrland eingekauft werden, sondern allenfalls zu dem durchschnittlichen Marktpreis. Zum anderen bestehe keinerlei Kontrollmöglichkeit, ob die vom Bundesfinanzministerium ermittelten Preise auch tatsächlich zutreffen.

Die Frachtkosten im Ausfuhrland frei deutsche Grenze blieben unberücksichtigt. Diese Frachtkosten stellten aber einen ganz erheblichen Preisbestandteil dar.

Die Firma Miritz bemerkt weiter, sie habe vorliegend erstklassigen Alkohol in Belgien bezogen und zur Verarbeitung in ihre Fabrik nach Sizilien verbracht. Ihre Berechnungen hätten ergeben, daß unter Berücksichtigung der Frachtkosten der Alkoholpreis erheblich höher gelegen habe als der deutsche Alkoholpreis.

Zu Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag

Die Firma Miritz ist der Auffassung, daß aufgrund des Artikels 37 Absatz 4 keine zollgleichen Abgaben im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden könnten. Das in Artikel 12 enthaltene Verbot zollgleicher Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel gelte ohne Einschränkung. Eine Bejahung der ersten Frage erfordere also kein Eingehen auf die dritte Frage. Auch der Wortlaut des Artikels 37 Absatz 4 spreche dagegen, in dieser Vorschrift eine Ausnahme von den zwingenden Verboten des EWG-Vertrags zu sehen. Artikel 37 Absatz 4 wolle nur gleichartige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleisten.

Sich auf Artikel 37 Absatz 4 zu berufen, sei seit dem Ablauf der Übergangszeit nicht mehr möglich.

Die Kommissionsempfehlung, die auf der Grundlage des Artikels 37 Absatz 6 ausgesprochen worden sei, könne den Anwendungsbereich des Artikels 37 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einengen. Jedenfalls habe die Kommission, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 48/74 (Charmasson — Slg. 1974, 1383) ihre Haltung gegenüber dem deutschen Alkoholmonopol geändert.

Eine Freistellung vom Verbot der Absätze 1 und 2 durch Absatz 4 sei auch nicht etwa deshalb möglich, weil die alkoholischen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland bisher noch einer nationalen landwirtschaftlichen Marktordnung unterliegen. Dies ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofes zu den Folgen des Ablaufs der Übergangszeit, insbesondere aus dem Urteil in der bereits zitierten Rechtssache 48/74 (Charmasson). Diesem Urteil sei zu entnehmen, daß nach dem Ende der Übergangszeit nationale Ausnahmebestimmungen, die den Zielen eines gemeinsamen Agrarmarktes entgegenstünden, nicht mehr zulässig seien. Dies gelte auch bei Fehlen einer entsprechenden Marktordnung auf Gemeinschaftsebene.

Schließlich weist die Firma Miritz darauf hin, daß es sich bei Zitrusschalendestillat nicht um ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 handle. Die Herstellung von Zitrusschalendestillaten erfordere einen komplizierten und aufwendigen Prozeß, bei dem der Alkohol nur die Rolle eines technischen Hilfsmittels (Lösungsmittels) spiele. Auch preislich spiele der Alkohol eine untergeordnete Rolle.

In Beantwortung einiger Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission ausgeführt, in der EWG hätten nur die Bundesrepublik und Frankreich ein Branntweinmonopol.

In der Bundesrepublik verfolge das Branntweinmonopol eine agrarpolitische und mittelstandspolitische Zielsetzung. Dies komme insbesondere bei der Festsetzung des Branntweingrundpreises zum Ausdruck. Bei den Brennereien der Bundesrepublik sei die durchschnittliche Betriebsgröße gering.

Im Hinblick auf den Absatz des unverarbeiteten Branntweins gebe das Branntweinmonopolgesetz Aufschluß über die Einrichtung der Verwertung zu regelmäßigen und zu ermäßigten Verkaufspreisen, je nach den Zwecken, denen der Branntwein zugeführt werde. Diese Preise bewegten sich zwischen 263 DM/hl Weingeist (Preisspitze) und 65 DM/hl Weingeist.

In Frankreich gehe das Preissystem des Monopols vom Preis des aus Zuckerrüben gewonnenen Alkohols aus. Für Alkohol aus anderen Stoffen werde dieser Grundpreis mit einem Koeffizienten versehen angewandt. Wie in der Bundesrepublik würden auch in Frankreich die Verkaufspreise je nach dem Verwendungszweck festgesetzt. Sie betrügen (ohne Abgaben) zwischen 600 FF/hl und 75 FF/hl.

In den Beneluxländern und in Italien seien die Verkaufspreise (ohne Steuern) erheblich niedriger als in der Bundesrepublik und in Frankreich.

Die in der Bundesrepublik und in Frankreich bestehenden Branntweinmonopole hätten auch das Einfuhrmonopol. Die Einfuhr von Trinkbranntwein und alkoholischen Getränken sei hingegen liberalisiert. Sie unterliege in der Bundesrepublik dem Monopolausgleich, in Frankreich den dort üblichen Monopolabgaben, die je nach Ausgangsmaterial in unterschiedlicher Höhe festgelegt würden.

Italien verwende das Instrument der staatlichen Abgabe (diritto erariale) auch zu dem Zweck, seine nationale Branntweinproduktion zu schützen. Dies geschehe, indem sämtliche Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken, ungeachtet aus welchem Ausgangsmaterial sie hergestellt seien, mit der staatlichen Abgabe in voller Höhe (60000 Lit/hl) belegt würden. Durch diese Regelung würden Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken nach Italien mengenmäßig gering gehalten.

Darüber hinaus habe Italien in jüngster Zeit die Mehrwertsteuer auf Spirituosen, die auf der Grundlage von Getreide und Zucker erzeugt werden, auf 30 % erhöht (andere alkoholische Getränke: 12 %).

Dänemark habe ein System der indirekten Besteuerung von Branntwein, das sich auch gegebenenfalls als Schutz der einheimischen Produktion auswirke: Aquavit und Schnaps würden mit 92,80 dkr/hl belastet, andere Spirituosen dagegen mit 137 dkr/hl.

In die Beneluxländer würde aus Gründen des Preisniveaus nur wenig Alkohol eingeführt.

Außerdem seien die Beneluxländer von der Kommission ermächtigt, die Einfuhren von Aethylalkohol aus den Monopolländern Frankreich und Deutschland mit einer Ausgleichsabgabe zu belegen (Entscheidung Nr. 70/67/EWG der Kommission vom 30. 12. 1969, ABl. L 19 vom 26. 1. 1970, S. 50). Diese Entscheidung sei gültig bis zum Erlaß einer neuen Entscheidung der Kommission, spätestens bis zur Einführung von gemeinsamen Marktordnungsmaßnahmen für Agraralkohol (Artikel 4).

Mündliches Verfahren

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1975 hat Rechtsanwalt Ehle, Köln, für die Wolfgang Miritz GmbH & Co vorgetragen, die besondere Ausgleichsabgabe solle die inländische Produktion und damit die Gestehungskosten der inländischen Erzeuger vor niedrigeren Gestehungskosten in den anderen EWG-Mitglidstaaten schützen.

Vor der Einführung der neuen Abgabe habe das deutsche Monopol sein Einfuhrmonopol benutzt, um den Preis für eingeführten Branntwein dem Monopolpreis anzupassen. Mit Hilfe des variablen Elements der Monopolausgleichsabgabe, nämlich der Monopolausgleichsspitze, sei das Preisniveau für Importerzeugnisse auf das der Branntweinerzeugnisse der Monopolverwaltung selbst angehoben worden. Als es sich darum gehandelt habe, das Einfuhrmonopol der Bundesmonopolverwaltung aufzuheben, habe sich herausgestellt, daß die Monopolausgleichsspitze jedenfalls nicht genügen würde, um die Preise für aus anderen EWG-Ländern stammende Alkoholerzeugnisse auf das deutsche Preisniveau anzuheben. Daraufhin sei die Ausgleichsabgabe als zusätzliche variable Abschöpfung eingeführt worden, um den Preis für alkoholische Getränke aus Ländern, in denen der Preis für bei der Herstellung alkoholischer Getränke verwendeten Branntwein niedriger ist als in der Bundesrepublik, anzuheben. Gegenüber Frankreich werde keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr erhoben, weil das Preisniveau praktisch das gleiche sei wie in der Bundesrepublik.

Zum wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund hat Rechtsanwalt Ehle noch vorgetragen, der Preisausgleich erfolge im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des nationalen Preisniveaus, das auf den durchschnittlichen Herstellungskosten deutscher Kartoffelbrennereien mit einer jährlichen durchschnittlichen Herstellung von 500 hl basiere. Brennereien mit einer Kapazität von 500 hl seien aber in der Regel Nebenerwerbsbetriebe. Es handle sich hier eigentlich um ein Strukturproblem, das man über Jahre hinaus aufgeschoben habe, obwohl die Kommission in ihrer Empfehlung von 1969 klar herausgestellt habe, daß die Preisfestsetzung auf die es hier ankomme, auf der Produktion von 10000 hl basieren müsse. Das Strukturproblem sei seit 17 Jahren bekannt, aber man habe nichts getan. Der Vertrag sage selbst, daß eine Strukturbereinigung innerhalb eines gemeinsamen Marktes stattfinden müsse, auch wenn diese Strukturbereinigung gewisse Branntweinhersteller hart treffe. Im übrigen sei die Branntweinwirtschaft nicht die einzige Wirtschaft, die in den Gemeinsamen Markt integriert worden sei. Was die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, speziell die Konservenindustrie, anbelange, so sei festzustellen, daß die deutsche Konservenindustrie in den letzten Jahren mehr und mehr zurückgegangen sei. Eine Strukturbereinigung sei gerade in einem gemeinsamen Markt notwendig.

Zeige der Gerichtshof klare Rechtsgrundsätze für das Branntweinmonopol und die Strukturbereinigung auf, so erleichtere dies die Errichtung einer gemeinsamen Alkoholmarktordnung, die fünf Jahre nach Ende der Übergangszeit noch nicht verwirklicht sei.

Herr Seidel hat als Bevollmächtigter der Bundesrepublik darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall die Regelung des Artikels 37 Absätze 1, 2 und 4 die lex specialis gegenüber der Regelung des Artikels 12 darstelle, denn es handle sich hier um einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Branntweinmonopols.

Eine Aufhebung bestimmter Regelungen des deutschen Monopols müsse schwerwiegende Folgen haben: Durch sie würden 1300 landwirtschaftliche Brennereien mit nahezu 4000 landwirtschaftlichen Betrieben betroffen und außerdem fast 27000 sonstige Brennereien sowie 250000 sogenannte Stoffbesitzer. Der bloße Wegfall der besonderen Ausgleichsabgabe würde in der Bundesrepublik nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen zu Lasten der durch das Monopol begünstigten Betriebe nach sich ziehen.

Die Väter des Vertrages hätten im Rahmen des Artikels 37 eine besondere Regelung getroffen, indem sie dem Schutz, den die nationalen Monopole gewährten und der immer nur durch diskriminierende Vorschriften ausgeübt werden könne, in dieser Vertragsvorschrift eine Rechtsgrundlage gegeben hätten. Eine Beschränkung der Schutzwirkung des Artikels 37 Absatz 4 auf die Ubergangszeit durch ein Urteil des Gerichtshofes würde angesichts der Untätigkeit des Ministerrats und des Ausbleibens einer Marktordnung der Gemeinschaft für Agraralkohol den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen haben, die mit der Umformung des landwirtschaftlichen Verwertungsmonopols verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgen durch geeignete Maßnahmen abzufangen. Es sei nicht möglich, das Monopol unvermittelt und abrupt aufzuheben. Die obersten Gerichte der Bundesrepublik könnten im Falle verfassungswidriger Vorschriften deren befristete Weitergeltung anerkennen. Obwohl sie andere Fälle beträfen, könnten die Artikel 171 und 174 des Vertrages analog angewendet werden: Dem Gerichtshof sei durch das Verfahrensrecht eine rechtsschöpferische Auslegung und damit die Befugnis zur Gewährung einer Schonfrist nicht gänzlich versagt.

Für die Kommission hat ihr Bevollmächtigter Wägenbaur vorgetragen, daß Artikel 37 Absatz 1 nach den Vorstellungen der Kommission nur habe zum Zuge kommen sollen, soweit Artikel 37 Absatz 4 Genüge getan gewesen sei. Diese Auslegung stütze sich auf den Rechtsgedanken einer Reihe grundlegender Vorschriften aus dem Agrarbereich, etwa des Artikels 38 Absatz 4, wonach die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen solle mit dem Funktionieren und der Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ferner des Artikels 43 Absatz 2, der von einer Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine gemeinschaftliche Organisationsform spricht, und auch des Artikels 45 Absatz 1: Eine ganze Reihe von Bestimmungen aus dem Agrarbereich bestätige also den Grundsatz der schrittweisen Errichtung des gemeinsamen Agrarmarktes. Allen diesen Vorschriften scheine ein Rechtsgedanke gemeinsam zu sein, nämlich der, daß zum Ende der Übergangszeit kein abrupter Ubergang zu den allgemeinen Vertragsregeln ohne Rücksicht auf den Stand der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgen solle. Daher dürften nationale Marktordnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufrechterhalten bleiben, bis für sie die gemäß Artikel 40 Absatz 2 zu erstellende gemeinsame Marktorganisation in Kraft trete. Angesichts der Gleichheit der Interessenlage habe die Kommission es für zulässig gehalten, diesen Rechtsgedanken auf Artikel 37 Absatz 4 zu übertragen. Diese Auffassung habe den Vorteil gehabt, daß sie eine Progressivität ermöglicht habe und Schwierigkeiten für die mit Hilfe der nationalen Monopole geschützten Interessen dadurch vermieden worden seien. Sie habe allerdings auch den Nachteil, daß kein politischer Zwang zur Einigung über gemeinsame Maßnahmen gegeben gewesen sei, da kein festes Datum bestanden habe.

Diese Auffassung der Kommission habe bis zum Verfahren in der Rechtssache 48/74 (Charmasson) der herrschenden Meinung entsprochen. Der Gerichtshof habe in dieser Sache dann die Feststellung getroffen, nationale Marktordnungen könnten beibehalten werden, jedoch nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus. Obgleich es möglich sei, zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem der Rechtssache Charmasson Unterschiede aufzuzeigen, ist die Kommission der Meinung, daß man nicht zu der alten Auffassung zurückkehren sollte, die sie früher vertreten habe.

Sie schließt sich dem Gedanken einer Schonfrist an, während der die alte nationale Ordnung noch erhalten bleiben könne, so daß erst von ihrem Ende an die allgemeine Vertragsvorschrift zum Zuge komme. Diese Gnadenfrist könne von den Mitgliedstaaten und zumal von der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden, entweder um im Rat ein gemeinsames Marktordnungssystem zu verabschieden oder um nationale Regelungen zu treffen, die mit dem Vertrag nicht in Konflikt stehen, wohl aber dem Gedanken des Artikels 37 Absatz 4 Genüge tun.

Es sei nicht zu verkennen, daß die Bestimmung einer Schonfrist für das Gemeinschaftsrecht ein Novum wäre. Die Kommission stehe dem Gedanken einer derartigen Schonfrist, die nicht zu lang bemessen sein dürfe, aufgeschlossen gegenüber, und sie habe auch nichts dagegen, daß auf die dritte Frage des Bundesfinanzhofes dementsprechend geantwortet werde.

Auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofes hat der Bevollmächtigte der Bundesrepublik, Herr Seidel, ausgeführt, die Verpflichtung und die Ermächtigung des Artikels 37 Absatz 4 richteten sich sowohl an die Organe der Gemeinschaft als auch an die Organe der Mitgliedstaaten. Die Bundesrepublik (habe keine nationalen Maßnahmen getroffen, weil sie einer gemeinschaftlichen Regelung nicht habe zuvorkommen wollen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Januar 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 18. Juni 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. August 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 12 und 37 EWG-Vertrag gestellt. Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Importeur von Zitrusschaleradestillaten aus Italien und der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Parteien streiten über die Vereinbarkeit der besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführte Branntweinerzeugnisse, der sogenannten Preisausgleichsabgabe, mit den erwähnten Vertragsbestimmungen.

2 Diese Abgabe steht im Zusammenhang mit der Umformung des staatlichen Branntweinmonopols, welche die Bundesrepublik in Angriff genommen hat, nachdem die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Vertrages ihre Empfehlung vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 31, S. 20) ausgesprochen hatte. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Abgabe in dem Bestreben eingeführt, trotz der Aufhebung des Einfuhrmonopols gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betroffenen Erzeuger zu gewährleisten. Die Abgabe wird berechnet nach dem Unterschied zwischen dem Grundpreis, der der Festsetzung des Preises zugrunde liegt, den das Monopol dem inländischen Branntweinerzeuger zahlt, und dem niedrigsten Preis, zu dem reiner Branntwein im ausführenden Mitgliedstaat erworben werden kann.

3 Den Akten wie auch den Erklärungen der Bundesregierung und der Kommission ist zu entnehmen, daß die Ausgleichsabgabe weder darauf abzielt noch die Wirkung hat, eine auf dem inländischen Erzeugnis ruhende inländische Abgabe auszugleichen, und daß sie deshalb nicht Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist.

4 Der Bundesfinanzhof fragt, ob die Einführung einer Abgabe gegen Artikel 12 EWG-Vertrag verstößt, die einseitig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Erzeugnisse belastet und deren Höhe der allgemeinen Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse durch das Branntweinmonopol entspricht, ohne daß diese Erzeugnisse ausdrücklich derselben Ausgleichsabgabe unterworfen werden. Bei Verneinung dieser Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Erhebung der genannten Abgabe gegen Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages verstößt. Für den Fall der Bejahung einer der beiden ersten Fragen wird gefragt, ob die Erhebung der genannten Abgabe durch Artikel 37 Absatz 4 des Vertrages gerechtfertigt ist.

5 Die Ausgleichsabgabe hängt systematisch und ihrer Rechtsnatur nach mit der Regelung des deutschen Branntweinmonopols zusammen; die Antwort auf die erste Frage ist daher in Artikel 37 zu suchen, der die Umformung der staatlichen Monopole in bestimmter Weise regelt.

6 Die zweite und dritte Frage, sind dergestalt miteinander verbunden, daß es zunächst erforderlich erscheint, Artikel 37 im ganzen wie auch im Gesamtzusammenhang des Vertrages auszulegen.

7 Nach Artikel 37 Absatz 1 formen die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise um, damit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Ohne die Abschaffung dieser Monopole zu verlangen, schreibt diese Bestimmung bindend ihre Umformung derart vor, daß am Ende der Übergangszeit die vollständige Beseitigung der erwähnten Diskriminierungen gewährleistet ist. Artikel 37 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, vom Beginn der Übergangszeit an jede Maßnahme zu unterlassen, welche die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengen kann. Ferner bestimmt Absatz 3, daß die in Absatz 1 angeordnete Umformung der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für dieselben Waren anzupassen ist.

8 Artikel 37 Absatz 1 betrifft nicht ausschließlich mengenmäßige Beschränkungen, sondern untersagt nach Ablauf der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Hieraus folgt, daß diese Vorschrift nicht nur für die Ein- oder Ausfuhren gilt, die unmittelbar Gegenstand des Monopols sind, sondern alle Maßnahmen erfaßt, die mit dessen Existenz im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, also auch Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden. Diesen Bestimmungen und ihrem Aufbau ist zu entnehmen, daß die in Absatz 1 aufgestellte Verpflichtung die Beachtung der Grundregel des freien Warenverkehrs im gesamten Gemeinsamen Markt sicherstellen soll, und zwar insbesondere durch die Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Eine nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführte Abgabe der streitigen Art verstößt daher gegen Artikel 37 Absatz 2.

9 Die deutsche Regierung meint jedoch — übrigens im Einklang mit der Empfehlung der Kommission —, nach Artikel 37 Absatz 4 sei eine zollgleiche Abgabe gerechtfertigt, deren Ziel es sei, Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Branntweinerzeuger in Deutschland zu gewährleisten, weil eine solche Abgabe den Sicherheiten gleichwertig sei, welche diesen Erzeugern das ausschließliche Einfuhrrecht des Monopols geboten habe, das die Bundesrepublik beseitigt habe, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 37 Absatz 1 zu erfüllen.

10 Ist mit einem Monopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verbunden, so schreibt Artikel 37 Absatz 4 vor, daß bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden sollen und daß hierbei die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen sind.

11 Artikel 37 Absatz 1 erlegt für das Ende der Übergangszeit eine Verpflichtung auf, deren Ergebnis klar umrissen und an keinen Vorbehalt geknüpft ist. Absatz 4 dieses Artikels sieht keineswegs Ausnahmen zugunsten bestimmter Regelungen eines Monopols vor, sondern soll bei der Anwendung dieses Artikels zur Geltung kommen. Er soll es den innerstaatlichen Stellen erleichtern — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen —, Maßnahmen anderer Art zu treffen, um die Wirkungen auszugleichen, welche die Beseitigung der gerade durch das Monopol bedingten Diskriminierungen für die Beschäftigung und die Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger haben kann. Doch müssen diese gleichwertigen Sicherheiten ihrerseits mit den Vorschriften des Artikels 37 Absatz 1 und 2 vereinbar sein.

12 Auf die zweite und dritte Frage des Bundesfinanzhofes ist daher zu antworten, daß Artikel 37 EWG-Vertrag nach dem Ende der Übergangszeit einer Abgabe entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat ausschließlich das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis belastet, um den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis des Erzeugnisses im Herkunftsland und dem höheren Preis auszugleichen, den das staatliche Monopol inländischen Herstellern des entsprechenden Erzeugnisses zahlt. Artikel 37 Absatz 4 schränkt die anderen Vorschriften dieses Artikels nicht ein.

Kosten

13 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 18. Juni 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 37 EWG-Vertrag steht nach dem Ende der Übergangszeit einer Abgabe entgegen, mit der ein Mitgliedstaat ausschließlich das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis belastet, um den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis des Erzeugnisses im Herkunftsland und dem höheren Preis auszugleichen, den das staatliche Monopol inländischen Herstellern des entsprechenden Erzeugnisses zahlt.

2. Artikel 37 Absatz 4 schränkt die anderen Vorschriften dieses Artikels nicht ein.