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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.03.1976 – C-108/75
ECLI:EU:C:1976:38
In der Rechtssache 108/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Brüssel in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
GIOVANNI BALSAMO, 121, Corso Don Minzoni, Asti (Italien),
gegen
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITÉ, 211, Avenue de Tervuren, Woluwé Saint-Pierre (Belgien),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 574), des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 611), des Artikels 49 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 20) und des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 15)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Serensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Giovanni Balsamo, ein italienischer Staatsangehöriger, war von 1946 bis 1958 als Bergarbeiter in Belgien beschäftigt und danach bis zum 31. Oktober 1968 als Arbeitnehmer in Italien tätig.
Am 26. Oktober 1968, also fünf Tage vor dem letztgenannten Datum, stellte er einen Antrag auf Invalidenrente beim INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale — Zentralanstalt für Sozialversicherung —) seines Wohnorts. Das INPS bewilligte ihm eine anteilig berechnete italienische Rente und übermittelte seine Akte am 10. Juni 1970 der zuständigen belgischen Versicherungseinrichtung zur Feststellung der anteiligen belgischen Rente für Bergarbeiter und ihnen Gleichgestellte.
Der belgische Träger lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Oktober 1974 mit der Begründung ab, Herr Balsamo habe im Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags beim INPS, also am 26. Oktober 1968, nicht jede Berufstätigkeit aufgegeben gehabt, was aber nach Artikel 56 Absatz 1 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen sei.
Diese Vorschrift bestimmt:
Als arbeitsunfähig im Sinne dieses Gesetzes gilt der Arbeitnehmer, der jegliche Tätigkeit aufgegeben hat und der infolge seiner Körperschäden und Funktionsstörungen nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte erzielen kann, die eine Person mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den gleichen Aufgaben in der Kategorie der Berufe, zu denen die berufliche Tätigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gehörte, oder in den verschiedenen Berufen, die dieser ausgeübt hat oder aufgrund seiner Berufsausbildung hätte ausüben können, durch ihre Arbeit erzielt.
Gegen den Ablehnungsbescheid erhob Herr Balsamo beim Tribunal du Travail Brüssel Klage. Mit ihr machte er vor allem geltend, er habe am 31. Oktober 1968 jede Berufstätigkeit aufgegeben under verlange die Zahlung der anteiligen belgischen Rente erst vom 1. November 1968, also von dem Zeitpunkt an, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Nachdem sein Antrag am 10. Juni 1970 weitergeleitet worden sei, hätte die Beklagte des Ausgangsverfahrens ohne weiteres den Anspruch auf die belgische Rente vom 1. November 1968 an feststellen können, zumal der Medizinische Invaliditätsausschuß, der dem Institut national d'assurance maladie-invalidité (Zentrale Versicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität) untersteht, seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 31. Oktober 1968 bis zum 31. März 1976 — dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Altersrente zustehe — anerkannt habe.
In der Erwägung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerte, hat das Tribunal du Travail Brüssel mit Urteil vom 6. Oktober 1975, eingetragen in der Kanzlei des Gerichtshofes am 13. Oktober 1975, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Welche genaue Auslegung ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 und Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Klärung der Frage zu geben, ob nach diesen Artikeln jedesmal ein neuer Rentenantrag unter den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Voraussetzungen zu stellen ist?
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Herr Balsamo, die Zentrale Versicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
II — Beim Gerichtshof nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, der belgische Träger hätte ihm vom 1. November 1968 an, als er seine Berufstätigkeit völlig eingestellt habe, eine Invalidenrente gewähren müssen. Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 müsse er zwar die materiellen Voraussetzungen der belgischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf eine Invalidenrente, namentlich die Aufgabe der Berufstätigkeit, erfüllen; man könne aber nicht verlangen, daß diese Voraussetzung bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Rentenantrags in Italien vorgelegen habe, da nach den italienischen Rechtsvorschriften die Antragstellung nicht von einem solchen Erfordernis abhängig sei. Habe er unter diesen Umständen bei Beendigung seiner Tätigkeit noch einen zweiten Antrag zu stellen, so würde von ihm die Einhaltung einer Formalität verlangt, die nach italienischem Recht, das aufgrund des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 anzuwenden sei, nicht vorgeschrieben sei, und auch nicht einmal nach belgischem Recht, denn in den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invaliditätsversicherung sei die formelle Voraussetzung der Einreichung eines Antrags auf Invalidenrente nicht enthalten. Was die nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 anzuwendenden italienischen Rechtsvorschriften angehe, so stellten sie die Aufgabe jeder Berufstätigkeit nicht als Voraussetzung dafür auf, daß dem Rentenantrag stattgegeben werde.
Sobald der belgische Träger infolge der Übersendung der Akte durch den Träger des Wohnorts des Versicherten mit der Sache befaßt sei, habe er zu prüfen, ob der Versicherte noch arbeite oder zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Berufstätigkeit aufgegeben habe. Sei der letztgenannte Fall gegeben, so habe der belgische Träger den Rentenanspruch mit Wirkung vom Datum der Arbeitseinstellung festzustellen. Mit Hilfe des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ließen sich im übrigen die Unterschiede zwischen den belgischen und den italienischen Rechtsvorschriften überbrücken, da diese Bestimmungen eine Neufeststellung der Leistungen vorsähen, wenn und soweit die Voraussetzungen anderer Rechtsvorschriften erfüllt seien.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die Frage des Tribunal du Travail Brüssel wie folgt zu beantworten:
Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 und Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist nicht jedesmal ein neuer Rentenantrag unter den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 genannten Voraussetzungen zu stellen.
Es genügt, daß die zuständigen Träger einander alle sachdienlichen Auskünfte erteilen, um den Beginn der Leistungen auf den Zeitpunkt festsetzen zu können, von dem an die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs nach diesen oder jenen Rechtsvorschriften erfüllt sind
Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, sie habe sich nicht anders verhalten können, als den Antrag auf Gewährung der belgischen Leistungen aufgrund von Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. August 1963 abzulehnen, da sie ihn nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 anhand der belgischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Lage im Zeitpunkt der Antragstellung habe prüfen müssen.
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f ständen dem Versicherten im vorliegenden Fall so lange nur Leistungen aus der italienischen Versicherung zu, bis er — nach Einstellung seiner Tätigkeit und Erwerb des Anspruchs auf die belgischen Invaliditätsleistungen — einen neuen Antrag gestellt habe.
Eine formelle Voraussetzung wie die Einreichung des Antrags nach den im Wohnsitzland geltenden Modalitäten könne die materielle Voraussetzung für den Erwerb des Anspruchs nicht beeinträchtigen, die darin bestehe, daß der Anspruch dann — und nur dann — geltend zu machen sei, wenn die in der Einstellung der Berufstätigkeit zum Ausdruck kommende Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten sei.
Dies gelte auch im Rahmen der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, die die Verordnungen Nrn. 3 und 4 ersetzt hätten. Der Versicherte, der im Zeitpunkt der Antragstellung eine materielle Voraussetzung der belgischen Rechtsvorschriften nicht erfülle, müsse, wenn diese Voraussetzung gegeben sei, einen neuen Antrag stellen.
Erklärungen der Kommission
Die Kommission ist der Meinung, Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben f und g seien im Fall des Herrn Balsamo nicht anwendbar. Diese Bestimmungen stellten nämlich darauf ab, daß eine Leistung, die nur aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgestellt worden sei, in dem der Anspruch erworben wurde, von Amts wegen neu festgestellt werde, sobald nach dem Erwerb des Anspruchs die Voraussetzungen dieser oder jener Rechtsvorschriften, denen der Arbeitnehmer unterworfen war, erfüllt seien. Demnach gälten diese Bestimmungen nicht für die belgische Rente: In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach den italienischen Rechtsvorschriften erworben worden sei (1. November 1968), seien auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Invaliditätsleistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften erfüllt gewesen. Darüber hinaus könne der italienische Träger die in Buchstabe g vorgesehene, von Amts wegen vorzunehmende Neuberechnung offenkundig nur auf die italienische Leistung anwenden, da nur diese bereits festgestellt worden sei.
Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 zufolge müsse der Arbeitnehmer den Leistungsantrag „bei dem Träger des Wohnorts einreichen, und zwar nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt. Daraus folge, daß, sobald ein Antrag nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes gestellt werde, die entsprechenden Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten als eingehalten zu betrachten seien und der Rentenantrag bei jedem der betreffenden Träger rechtswirksam eingereicht sei. Der belgische Träger sei deshalb fehlerhaft vorgegangen: Er habe belgische Rechtsvorschriften auf einen Tatbestand angewandt, der nicht unter den Geltungsbereich dieser Vorschriften falle.
Der Rentenanspruch des Herrn Balsamo sei gemäß den italienischen Rechtsvorschriften am Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats entstanden, also am 1. November 1968. Bis zu diesem Zeitpunkt habe Herr Balsamo nach den italienischen Rechtsvorschriften seine Tätigkeit fortsetzen dürfen. Seit dem 1. November 1968 erfülle er aber auch die materiellen Voraussetzungen der belgischen Rechtsvorschriften, nämlich die der Arbeitsunfähigkeit und der Aufgabe der Berufstätigkeit.
Von einem Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gälten und der keine Geldleistungen wegen Krankheit beziehe, könne zwar verlangt werden, daß er die in den belgischen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit erfülle; es gehe aber zu weit, den Arbeitnehmer so zu behandeln, als habe er eine solche Entschädigung verlangt, obgleich er in Wirklichkeit eine Invalidenrente beantragt habe. Die Schlußfolgerung müsse demnach lauten, daß der Rentenantrag, da die belgischen Rechtsvorschriften keine formellen Antragsvoraussetzungen für den Bezug der Invalidenrente aufstellten, rechtswirksam gestellt sei, sobald er nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes eingereicht sei.
Die Kommission schlägt vor, die Frage des Tribunal du Travail Brüssel wie folgt zu beantworten:
Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die Invalidenrente von Amts wegen gewährt, ohne daß der Berechtigte einen Antrag beim zuständigen Träger zu stellen braucht, so wird der Antrag, der bei diesem Träger über den Träger des Staates, in dem der Arbeitnehmer wohnt, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates eingereicht worden ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sämtliche materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates gegeben sind, auch wenn diese Voraussetzungen zur Zeit der Einreichung des Antrags nicht alle erfüllt waren.
Die Ausführungen über die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 gelten auch für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72.
Herr Balsamo, vertreten durch Herrn Rossini, Direktor des Patronato ACLI (Associazioni Cristiani Lavoratori Italiani), die Zentrale Versicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität, vertreten durch Rechtsanwalt Masquelin, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Jonczy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 27. Januar 1976 ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente erläutert.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Februar 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du Travail Brüssel hat mit Urteil vom 6. Oktober 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Oktober 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 574), des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 611), des Artikels 49 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 20) und des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 15) vorgelegt, die dahin geht, ob nach diesen Artikeln jedesmal ein neuer Rentenantrag unter den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Voraussetzungen zu stellen ist.
2 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um einen Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit, der, nachdem er zunächst in Belgien und dann in Italien eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt hatte; nach Artikel 30 Absatz 1 der damals geltenden Verordnung Nr. 4 einen Antrag auf Invalidenrente bei dem italienischen Versicherungsträger seines Wohnorts einreichte, obgleich er — was nach den italienischen Rechtsvorschriften zulässig ist — seine Berufstätigkeit noch nicht aufgegeben hatte.
3 Die Antwort auf die gestellte Frage muß dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen, ob der Betroffene, um die anteilige Rente auf Grund seiner Tätigkeit in Belgien verlangen zu können, aus dem Grund nach der Arbeitseinstellung noch einen zweiten Antrag einzureichen hat, weil nach den belgischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Invalidenrente von der vorherigen Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit abhängig ist.
1. Zur Auslegung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4
4/5 Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 3, der gemäß Artikel 26 derselben Verordnung auf die Leistungen bei Invalidität Anwendung findet, wird, wenn die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften bestimmt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen Vorschriften zurückgelegten Zeiten. In diesem Fall werden Buchstabe g desselben Absatzes zufolge die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach Buchstabe b festgestellt, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 erfüllt sind.
6/7 Vorbehaltlich der Frage der Vereinbarkeit von Buchstabe g mit Artikel 51 des Vertrages handeln diese Bestimmungen ausschließlich von der möglichen Neufeststellung einer in einem Mitgliedstaat nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährten Leistung für den Fall, daß der Versicherte später die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, in dem er Versicherungszeiten zurückgelegt hat, erfüllt. Sie beziehen sich daher nicht auf die Feststellung dieser zweiten Leistung oder auf die Voraussetzungen für deren Gewährung und sind demnach auf den vom innerstaatlichen Gericht zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar.
8/9 Nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 muß der Arbeitnehmer, um Leistungen nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 zu erhalten, seinen Antrag bei dem Träger des Wohnorts einreichen, und zwar nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt. Diese Bestimmung wurde zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung getroffen, um die Wanderarbeitnehmer, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Ansprüche geltend machen können, von der Verpflichtung zu befreien, bei dem Träger jedes dieser Staaten einen Antrag auf Gewährung der geschuldeten Leistungen zu stellen.
10 Zum gleichen Zweck ist in den Artikeln 31 bis 34 geregelt, auf welche Weise der Träger des Wohnorts den Antrag bearbeitet, die Richtigkeit der von dem Betroffenen gemachten Angaben bestätigt und dann den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, ein Formblatt mit den für die Feststellung der Ansprüche des Betroffenen erforderlichen Angaben übersendet, wobei die Übersendung des Formblatts die Übersendung der Beweisstücke ersetzt.
11/12 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden sind, alle formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines Antrags erstellt sind, sobald der Antrag nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes ordnungsgemäß eingereicht ist. Die nachher mit der Sache befaßten Träger der anderen Mitgliedstaaten haben daher nicht mehr über die Frage zu befinden, ob und auf welche Weise sie überhaupt befaßt werden dürfen, sondern nur anhand der Informationen, die sie bereits erhalten haben oder noch zusätzlich einzuholen befugt sind, zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf die betreffende Leistung erfüllt.
13 Eine solche materielle Voraussetzung ist die vorherige Aufgabe der Berufstätigkeit.
14 Ergibt sich also aus dem in Artikel 33 genannten Formblatt, aus den das Formblatt begleitenden Schriftstücken oder aus den vom Träger des Mitgliedstaates, in dem der betreffende Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eingeholten Informationen, daß diese Voraussetzung spätestens in dem Zeitpunkt erfüllt ist, in dem der Träger, dem die Akte übersandt worden ist, seine Entscheidung trifft, so ist dieser Träger in jeder Hinsicht in der Lage, die bei ihm geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen der Leistungsanspruch geregelt ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Arbeitseinstellung anzuwenden.
15 Sonach ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß ein Arbeitnehmer dann, wenn er einen Antrag auf Invaliditätsleistungen bei dem Träger seines Wohnorts nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften eingereicht hat, in einem anderen Mitgliedstaat keinen neuen Antrag zu stellen braucht, auch wenn er zur Zeit der Einreichung seines Antrags noch nicht alle materiellen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates erfüllte.
2. Zur Auslegung des Artikels 49 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72
16 Die Erwägungen zur Auslegung des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 gelten gleichermaßen für die Auslegung des Artikels 49 der Verordnung Nr. 1408/71, der sich im wesentlichen ebenfalls auf den Fall bezieht, daß eine Leistung, die nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bewilligt wurde, neu festgestellt werden kann, sobald die Voraussetzungen anderer Rechtsvorschriften, denen der Betroffene unterstellt war, erfüllt sind.
17/18 Die Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 in bezug auf die Einreichung eines neuen Rentenantrags trifft auch für Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 zu. Denn die Ersetzung der Formulierung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt durch die Worte nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet hat für die Frage, ob ein neuer Antrag einzureichen ist, keine Bedeutung.
Kosten
19/20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du Travail Brüssel gemäß dessen Urteil vom 6. Oktober 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung Nr. 3 handeln — vorbehaltlich der Frage der Vereinbarkeit von Buchstabe g mit Artikel 51 des Vertrages — ebenso wie Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich von der möglichen Neufeststellung einer in einem Mitgliedstaat nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährten Leistung für den Fall, daß der Versicherte später die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, in dem er Versicherungszeiten zurückgelegt hat, erfüllt. Die genannten Bestimmungen beziehen sich daher nicht auf die Feststellung dieser späteren Leistungen oder auf die Voraussetzungen für deren Gewährung.
2. Hat ein Wanderarbeitnehmer einen Antrag auf Invaliditätsleistungen bei dem Träger seines Wohnorts nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften (Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4) oder der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, (Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72) eingereicht, so braucht er in einem anderen Mitgliedstaat keinen neuen Antrag zu stellen, auch wenn er zur Zeit der Einreichung seines Antrags noch nicht alle materiellen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates erfüllte.