Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.03.1976 – C-95/75
ECLI:EU:C:1976:37
In der Rechtssache 95/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
EFFEM GMBH
gegen
HAUPTZOLLAMT LÜNEBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 311/74 vom 6. Februar 1974 (ABl. L 34, S. 19), 317/74 vom 7. Februar 1974 (ABl. L 35, S. 8), 381/74 vom 14. Februar 1974 (ABl. L 43, S. 9), 410/74 vom 18. Februar 1974 (ABl. L 46, S. 5) und 427/74 vom 20. Februar 1974 (ABl. L 49, S. 15) zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl,
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 120/67 des Rates (ABl. vom 19. Juni 1967, S. 2269) sieht für den Fall, daß der Weltmarktpreis (cif-Preis) den gemein-, schaftlichen Marktpreis (Schwellenpreis) erheblich überschreitet, vor, daß die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Diese wurden durch die Verordnung Nr. 1968/73 des Rates vom 19. Juli 1973 (ABl. L 201, S. 10) in der Fassung der Verordnung Nr. 2632/73 des Rates vom 28. September 1973 (ABl. L 272, S. 18) in Form von Grundregeln festgelegt.
Während des Wirtschaftsjahres 1973/74 wurden wegen des Anstiegs der Weltmarktpreise für Getreide, der eine bedrohliche Mangellage in der Gemeinschaft hervorrufen konnte, auf dem Getreidesektor Ausfuhrabschöpfungen festgesetzt. Die zunächst nicht betroffenen getreidehaltigen Mischfuttermittel der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs wurden erstmalig mit der Kommissionsverordnung Nr. 311/74 vom 6. Februar 1974 erfaßt, die für alle Mischfuttermittel der Tarifnummer 23.07 ohne Rücksicht auf ihren Stärkegehalt einheitliche Abschöpfungssätze von 26,25 RE pro 1000 kg festsetzte. Diese Regelung wurde in den Verordnungen Nr. 317/74 vom 7. Februar 1974, Nr. 381/74 vom 14. Februar 1974, Nr. 410/74 vom 18. Februar 1974 und Nr. 427/74 vom 20. Februar 1974 beibehalten. Diese Verordnungen sagten auch nichts zu der Frage, ob der Stärkegehalt des Mischfutters nach dem in diesem enthaltenen Getreide im Sinne des Anhangs A zur Artikel 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG bestimmt oder ob dieser Gehalt unter Berücksichtigung anderer stärkehaltiger Bestandteile definiert wird, die nicht unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fallen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 433/74 vom 21. Februar 1974 erließ dann die Kommission eine ab 25. Februar 1974 geltende Abschöpfungsregelung, die zum einen bei den betroffenen Futtermitteln eine Unterscheidung nach dem Gehalt an Getreideerzeugnissen traf und zum anderen festlegte, daß die Abschöpfung nur für Erzeugnisse des Kapitals 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 (ausgenommen Tarifstelle 11.02 G) galt. Gleichzeitig wurden die Abschöpfungsbeträge nach dem Gehalt an Getreideerzeugnissen differenziert.
In der Zeit vom 7. bis 22. Februar 1974 exportierte die in Deutschland ansässige Klägerin des Ausgangsverfahrens 405537 kg Kleintiermischfutter der Tarifstelle 23.07 B I a 1 und 188048 kg der Tarifstelle 23.07 B I b 1 nach Österreich, Schweden und in die Schweiz. Aufgrund dieser Ausfuhren verlangte das Zollamt Verden mit Bescheid vom 29. April 1974 Abschöpfung in Höhe von 57028,60 DM.
Am 27. Mai 1974 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Sprungklage gegen diesen Bescheid. Zur Begründung trug sie vor, daß die Pauschalregelung der hier einschlägigen Verordnungen rechtswidrig sei; lediglich die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I a 1 enthielten Getreidebestandteile, während die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I b 1 zwar Stärke, Weizennachmehl, Weizenkeime, Maisquellstärke und Maiskleber enthielten, aber keine Getreide im Sinne des Kapitels 10 oder der Tarifnummern 11.01 und 11.02. Wäre die Abschöpfung nach der Verordnung Nr. 433/74 berechnet worden, so hätte sie einen Betrag von 4864,21 DM ausgemacht, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu zahlen bereit sei.
Mit Beschluß vom 5. August 1975, der am 3. September 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat das Finanzgericht Hamburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 311/74 vom 6. Februar 1974, Nr. 317/74 vom 7. Februar 1974, Nr. 381/74 vom 14. Februar 1974, Nr. 410/74 vom 18. Februar 1974 und Nr. 427/74 vom 20. Februar 1974 insoweit gültig, als für die in der Anlage dieser Verordnungen aufgeführten Erzeugnisse der Tarifnummer 23.07 ohne Rücksicht auf den jeweiligen Gehalt an Stärke ein einheitlicher Abschöpfungssatz von 26,25 RE/t festgesetzt worden ist, oder hätte der Abschöpfungssatz für Erzeugnisse dieser Tarifnummer so differenziert werden müssen, wie es im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 433/74 vom 21. Februar 1974 geschehen ist?
Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob der Kommission im vorliegenden Fall die Möglichkeit offenstand, welche die Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 (Balkan, 5/73 — Slg. 1973, 1091, und Schlüter, 9/73 — Slg. 1973, 1135) dem Rat eingeräumt haben, nämlich bei einer in ständiger Entwicklung begriffenen und nahezu unvorausberechenbaren Situation zu einer Globalabwägung der Vorteile und Unzuträglichkeiten des zu errichtenden Systems schreiten zu dürfen. Die Kommission habe seit Juli 1973 gewußt, daß das Weltpreisniveau geeignet war, Ausfuhren aus der Gemeinschaft zu bewirken, und sie habe Zeit gehabt, das Instrumentarium der Abschöpfung zu verfeinern.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Oktober 1975 und die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 13. November 1975 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, ihre Erzeugnisse enthielten nur einen relativ geringen Stärkeanteil, der insbesondere bezüglich des Erzeugnisses FROLIC auch im wesentlichen nicht auf einem Anteil an Getreide des Kapitels 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs beruhe. Die fraglichen Erzeugnisse stellten keine orthodoxen Mischfuttermittel im Sinne von Mischungen aus verschiedenen Arten von Getreide oder Getreideerzeugnissen dar, sondern bestünden vielmehr aus verschiedenen Arten Fleisch und Innereien. Störungen auf dem Getreidesektor hätten diese daher auch nur in geringem Umfange berühren können. Ein Außerachtlassen dieser Zusammenhänge sei ein Verstoß gegen das System der gemeinsamen Marktorganisationen und damit gegen Artikel 39 und 40 EWG-Vertrag, Artikel 19 der Verordnung Nr. 120/67 und die Verordnungen Nr. 1968/73 und 2632/73. Statt eines Abschöpfungsbetrages von DM 57028,60 hätte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei Anwendung der rechtmäßigen, differenzierten Abschöpfungstarifierung aus der Verordnung Nr. 433/74 nur einen Abschöpfungsbetrag von 4864,21 DM zahlen müssen. Eine Reihe von Bestandteilen, die zur Abschöpfung nach der Verordnung Nr. 311/74 und den Folgeverordnungen führten, seien, isoliert ausgeführt, überhaupt nicht abschöpfungspflichtig gewesen, so: Reismehl, Bruchreis, Maisquellstärke und Maiskleber. Andere Bestandteile seien zwar, isoliert ausgeführt, abschöpfungspflichtig gewesen; der uniforme Abschöpfungssatz von 26,25 RE/t habe aber wegen ihres geringen Anteils am Gesamterzeugnis zu einer übermäßigen Belastung geführt, die den Wert dieser Erzeugnisse um ein Mehrfaches übertroffen habe, nicht etwa nur um die Differenz zwischen Weltmarkt- und Gemeinschaftspreis dieser Erzeugnisse. Hierzu gehörten Weichweizenmehl, Gerstengrütze, Weizennachmehl und wahrscheinlich Weizenkeimstärke. Nach der Verordnung Nr. 433/74 seien dagegen nur bestimmte Erzeugnisse abschöpfungspflichtig, und wegen ihres geringen Gewichtshundertteils an Getreide betrage der Abschöpfungssatz weniger als 1/7 des Satzes, den die Verordnung 311/74 zugrunde lege.
Der Kommission sei die Situation bereits seit Sommer 1973 bekannt gewesen. Sie habe die umstrittenen Erzeugnisse nicht mit solchen in einen Topf werfen dürfen, die möglicherweise hergestellt worden seien, um die Regelungen der Verordnungen und die Abschöpfung zu umgehen. Ihr sei nicht unbekannt gewesen, daß bei Mischfuttermitteln der Tarifnummer 23.07 im Rahmen der Marktordnung für Getreide stets Abstufungen, sei es nun nach Stärke-, sei es nach Getreidegehalt, notwendig gewesen seien. Das ergebe sich aus den Differenzierungen im Gemeinsamen Zolltarif, aber vor allem auch aus den Differenzierungen in dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 311/74 und den Folgeverordnungen. Dort seien nämlich die Differenzierungen nach dem Stärkegehalt durchaus aufgeführt, ohne jedoch einen Niederschlag in den Abschöpfungssätzen gefunden zu haben. Es sei unverständlich, daß eine solche Differenzierung nicht auch trotz der Eile, mit der möglicherweise die Verordnungen zu verabschieden gewesen seien, hätte durchgeführt werden können, wie es ja auch bald darauf geschehen sei. Ein Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 5/73 und 9/73 gehe fehl, weil diese sich auf einen ganz anderen Sachverhalt bezogen hätten.
Nach Auffassung der Kommission besteht kein gesetzliches Verbot, ein- und denselben Abschöpfungssatz für mehrere Erzeugnisse festzusetzen, wenn die Marktlage dies erfordere oder möglich mache. Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1968/73, wonach die Kommission die für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Getreidemengen und gegebenenfalls den Wert der Nebenerzeugnisse berücksichtigen müsse, lasse selbst noch keinen zwingenden Schluß auf eine solche Differenzierungspflicht zu. Die insoweit gestellte Forderung werde erfüllt, wenn die Kommission nach Tarifnummern unterschiedliche Regelungen treffe, innerhalb einer einzelnen Tarifnummer aber nicht mehr unterscheide. Eine derartige Pflicht stehe im Gegensatz zur Grundhaltung der Verordnung Nr. 1968/73, deren Vorschriften sich gerade nicht durch starre Auflagen und Kriterien, sondern durch die weitgehende Beurteilungs- und Entscheidungsfreiheit auszeichneten, die sie der Kommission innerhalb eines durch sehr allgemein formulierte Leitlinien abgesteckten Rahmens insbesondere bei marktordnungspolitischen Maßnahmen einräumten. Die Kommission dürfe beispielsweise den niedrigst möglichen Betrag festsetzen und mit Durchschnittswerten arbeiten, wo die Vielzahl der unterschiedlichen Erzeugnisse und Bestandteile sich einer vollständigen Erkenntnis und Differenzierung entziehe. Mit Rücksicht auf die praktische Verwendbarkeit des Abschöpfungstarifs könne die Differenzierung nicht ins Endlose fortgesetzt werden. Warum sollten aber einheitliche Abschöpfungssätze für mehrere in einer Tarifstelle zusammengefaßte Erzeugnisse zulässig sein, nicht aber für eine ganze Tarifnummer? Die in den streitigen Verordnungen festgesetzten Abschöpfungen unterlägen der richterlichen Kontrolle deshalb unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs.
Was den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs anlange, so würden die mit den streitigen Verordnungen getroffenen Maßnahmen nur vor dem Hintergrund der schweren Krisenerscheinungen auf dem Getreidemarkt verständlich, die ihren Höhepunkt Ende Januar/Anfang Februar 1974 erreicht hätten. Die damalige Lage auf dem Getreidemarkt sei in den Rechtssachen 78/74 (Slg. 1975, 421) und 5/75 (Slg. 1975, 759) eingehend erläutert worden. Die Ausfuhrabschöpfungen hätten erst die Grundgetreidearten und dann mit Ausnahme der Mischfuttermittel auch deren sämtliche Verarbeitungserzeugnisse erfaßt. Es treffe nicht zu, daß die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendeten Getreideerzeugnisse wie Weizennachmehl und -keime, Reismehl und Gerstengrütze selbst abschöpfungsfrei gewesen seien. In dem Maße, in dem sich die Krise verschärft habe, seien die Abschöpfungsbeträge erhöht worden und habe sich die Notwendigkeit verstärkt, den auch bei Getreidemischfuttermitteln möglich werdenden Versorgungsschwierigkeiten präventiv entgegenzuwirken. Die Erfahrung habe zudem gezeigt, daß jede Verschärfung von Schutzmaßnahmen im Außenhandel die Versuchung mit sich gebracht habe, derartigen Maßnahmen über gleichwertige Substitutionsprodukte freier oder geringer belasteter Tarifpositionen auszuweichen. Aus dem Ansteigen der Mischfuttermengen, für die Ausfuhrlizenzen gezogen worden seien — September 1973: 7505 t, Oktober 1973: 14686 t, November 1973: 16322 t, Dezember 1973: 18459 t und Januar 1974: 19790 t — habe die Kommission den Eindruck einer Intensivierung dieser Ausfuhren gewonnen, die eine auffällige Ähnlichkeit mit der Entwicklung der Weltmarktpreise und Ausfuhrabschöpfungen gezeigt habe. Angesichts der Vielzahl der von der Tarifnummer 23.07 erfaßten Erzeugnisse, die jeden beliebigen Anteil jedes beliebigen Getreideerzeugnisses in jeder beliebigen Kombination enthalten könnten, sei es außerordentlich schwierig gewesen, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, bei welchen Mischfuttermitteln der Schwerpunkt dieser Ausfuhren gelegen habe. Bei dieser Sachlage habe die Kommission zum einen die Möglichkeit gehabt, auf vorbeugende Maßnahmen zu verzichten und Ausfuhrabschöpfungen nur für solche Futtermittel festzusetzen, bei deren Ausfuhr Probleme bekanntgeworden seien und deren Art und Beschaffenheit festgestanden hätten. Dann hätte sie aber die Ereignisse in diesem Bereich nicht gesteuert, sondern nur Zug um Zug reagieren können. Solange aber nicht mit hinreichender Sicherheit habe gesagt werden können, daß es ausschließlich bei getreidehaltigen Futtermitteln Schwierigkeiten geben würde, nicht aber bei hoch stärkereichen Erzeugnissen oder umgekehrt, solange habe die Kommission nicht wissen können, ob sie genug und das Richtige getan habe, wenn sie die abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse nach diesen Gehaltsanteilen differenzierte. Deshalb habe sie sich zu einer präventiven Gesamtlösung in Form von Abschöpfungen entschlossen, um bei einer Besserung der Lage wie vollständigerer Kenntnis der Markt- und Ausfuhrentwicklung diejenigen Erzeugnisse unverzüglich freizustellen, für die das habe verantwortet werden können. Wenn dabei formal eine nach dem Stärkegehalt differenzierende Nomenklatur zugrunde gelegt worden sei, so sei dies vor allem deshalb geschehen, weil diese Nomenklatur sich als die dem Handel wie den Marktordnungsbehörden von den Einfuhrabschöpfungen her vertraute angeboten habe. Die veränderte Markttendenz und zuverlässigere Erkenntnissen hätten es erlaubt, mit der Verordnung Nr. 433/74 die Abschöpfungen auf eine begrenzte Anzahl von Produkten zu beschränken, die anhand ihres Gehaltes an Getreideerzeugnissen bestimmter Art hätten abgegeben werden können. Unter diesen Umständen habe sich die Kommission für einen Betrag entschieden, der auf 75 % der Abschöpfung für — bevorzugt zu Futtermitteln verarbeiteten — Mais aufgebaut, etwa die Hälfte der Abschöpfung für Kleie und Stärke erreicht und fast ein Drittel der Weizenabschöpfung ausgemacht habe. Ex post betrachtet möge es scheinen, als habe die Kommission schon in der Verordnung Nr. 311/74 eine der Verordnung Nr. 433/74 entsprechende Regelung treffen müssen. Im Zeitpunkt, zu dem die Kommission habe handeln müssen und auf den allein es für die Beurteilung ihrer Ermessensausübung ankomme, hätten die Voraussetzungen gefehlt, um Vorschriften zu erlassen, die denen der Verordnung Nr. 433/74 entsprochen hätten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Paetow, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Peter Kalbe als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 28. Januar 1976 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Februar 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 5. August 1975, beim Gerichtshof eingegangenen am 3. September 1975, hat das Finanzgericht Hamburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage über die Gültigkeit der Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 311/74 vom 6. Februar 1974 (ABl. L 34, S. 19), 317/74 vom 7. Februar 1974 (ABl. L 35, S. 8), 381/74 vom 14. Februar 1974 (ABl. L 43, S. 9), 410/74 vom 18. Februar 1974 (ABl. L 46, S. 5) und 427/74 vom 20. Februar 1974 (ABl. L 49, S. 15) zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Frage ist im Rahmen einer Klage gegen einen Bescheid aufgeworfen worden, mit dem die Zollverwaltung gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens Abschöpfungen auf Ausfuhren von Mischfuttermitteln für Haustiere der Tarifstellen 23.07 B I a 1 und 23.07 B I b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs nach Drittländern erhoben hatte.
2 Die Frage lautet, ob die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 311/74 vom 6. Februar 1974, Nr. 317/74 vom 7. Februar 1974, Nr. 381/74 vom 14. Februar 1974, Nr. 410/74 vom 18. Februar 1974 und Nr. 427/74 vom 20. Februar 1974 insoweit gültig sind, als für die in der Anlage dieser Verordnungen aufgeführten Erzeugnisse der Tarifnummer 23.07 ohne Rücksicht auf den jeweiligen Gehalt an Stärke ein einheitlicher Abschöpfungssatz von 26,25 RE/t festgesetzt worden ist, oder ob der Abschöpfungssatz für Erzeugnisse dieser Tarifnummer so hätte differenziert werden müssen, wie es im Anhang zu der für die gleichen Erzeugnisse ab 25. Februar 1974 anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 433/74 vom 21. Februar 1974 geschehen ist.
3 Überschreitet der cif-Preis eines oder mehrerer der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117, S. 2269) genannten Erzeugnisse den Schwellenpreis erheblich, so können nach Artikel 19 dieser Verordnung für den Fall, daß diese Lage andauern könnte und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1968/73 des Rates vom 19. Juli 1973 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln (ABl. L 201, S. 10), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2632/73 des Rates vom 28. September 1973 (ABl. L 272, S. 18), bestimmt in Artikel 1 Absatz 3, daß der Markt der Gemeinschaft [gestört wird oder gestört zu werden droht], wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel geeignet ist, die Einfuhr von in Artikel 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG genannten Erzeugnissen in die EWG zu behindern oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der EWG zu bewirken, so daß die Versorgung in der Gemeinschaft nicht mehr sichergestellt ist oder die Gefahr hierzu besteht.
4 Für den Fall einer Störung des Marktes lassen die genannten Verordnungen die Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung für eines oder mehrere der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG aufgeführten Erzeugnisse, insbesondere für gewisse Erzeugnisse aus der Tarifnummer 23.07 B, zu. Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung werden neben anderen Faktoren die für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Getreidemengen sowie die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt berücksichtigt.
5 Mit diesen Bestimmungen ist es deshalb nicht vereinbar, wenn eine Abschöpfungspauschale festgesetzt wird, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar ist, ob für die Erzeugnisse bedeutende oder unbedeutende Mengen Getreide verwendet wurden. Dies wäre der Fall, wenn eine Abschöpfung von 26,25 RE/t auf nur geringe Mengen Getreide enthaltende Erzeugnisse angewendet würde und der Pauschalbetrag außerdem den Wert dieser Erzeugnisse um ein Mehrfaches überstiege.
6 Eine Staffelung der Abschöpfung war um so eher möglich, als die Verordnung (EWG) Nr. 433/74 der Kommission für die gleichen Erzeugnisse unterschiedliche Beträge für fünf Gruppen von zubereitetem Futter nach dessen Gehalt an Getreideerzeugnissen (nämlich mehr als 5 bis 15 Gewichtshundertteile, mehr als 15 bis 30 Gewichtshundertteile, mehr als 30 bis 50 Gewichtshundertteile, mehr als 50 bis 65 Gewichtshundertteile, mehr als 65 Gewichtshundertteile) festlegt und für derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Getreideerzeugnissen von 5 oder weniger Gewichtshundertteilen keinen Abschöpfungsbetrag vorsieht. Zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 433/74 war der Getreidemarkt immer noch gestört. Durch die Festsetzung ein und desselben Pauschalbetrages für alle Erzeugnisse der obengenannten Tarifnummer haben die streitigen Verordnungen nicht die für deren Herstellung erforderlichen Getreidemengen berücksichtigt.
7 Die defizitäre Lage des Getreidemarktes, der die Kommission zu begegnen hatte, als sie die erste der streitigen Verordnungen erließ, war der Kommission seit dem August 1973 bekannt und hatte seit dieser Zeit zur Erhebung von Ausfuhrabschöpfungen für gewisse Getreidearten Anlaß gegeben. Auch bei Berücksichtigung ihrer Ermessensfreiheit in wirtschaftspolitischen Fragen wäre es der Kommission möglich gewesen, nach den Tarifstellen zu differenzieren und auf der Grundlage des Gehalts an Getreideerzeugnissen berechnete Abschöpfungen zu erheben, wie sie das später in der Verordnung Nr. 433/74 getan hat.
8 Deshalb sind die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 311/74 vom 6. Februar 1974, 317/74 vom 7. Februar 1974, 381/74 vom 14. Februar 1974, 410/74 vom 18. Februar 1974 und 427/74 vom 20. Februar 1974 insoweit für ungültig zu erklären, als sie für die Erzeugnisse der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Abschöpfungspauschale festsetzen, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar ist, ob für die Erzeugnisse bedeutende oder unbedeutende Mengen Getreide verwendet wurden.
Kosten
9 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Günden
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 311/74 vom 6. Februar 1974, 317/74 vom 7. Februar 1974, 381/74 vom 14. Februar 1974, 410/74 vom 18. Februar 1974 und 427/74 vom 20. Februar 1974 sind insoweit ungültig, als sie für die Erzeugnisse der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Abschöpfungspauschale festsetzen, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar ist, ob für die Erzeugnisse bedeutende oder unbedeutende Mengen Getreide verwendet wurden.